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Wet tot verbetering van de werkgelegenheid. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
23 APRIL 2015. - Wet tot verbetering van de werkgelegenheid. - Duitse | 23 AVRIL 2015. - Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction |
vertaling van uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
4 tot 20 van de wet van 23 april 2015 tot verbetering van de | articles 1 et 4 à 20 de la loi 23 avril 2015 concernant la promotion |
werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 27 april 2015). | de l'emploi (Moniteur belge du 27 avril 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung | 23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte | Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte |
Angelegenheit. | Angelegenheit. |
TITEL 2 - Lohnmäßigung | TITEL 2 - Lohnmäßigung |
Art. 2-3 | Art. 2-3 |
[Abänderungsbestimmungen] | [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den | KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den |
Gesundheitsindex | Gesundheitsindex |
Art. 4 | Art. 4 |
In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen, | In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen, |
unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel | unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel |
3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des | 3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des | Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des |
Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte | Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte |
Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1 | Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt. | des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit | Konkurrenzfähigkeit |
Art. 5 | Art. 5 |
Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die | Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die |
vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt | vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich". | "Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich". |
2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung: | "Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung: |
a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5. | a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen unterliegen, | paritätischen Kommissionen unterliegen, |
b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen | b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen |
zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März | zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind." | Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind." |
3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Art. 7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März | "Art. 7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die | Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die |
Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung | Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung |
der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von | der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von |
zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte | zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte |
kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder dem in Artikel 7 § 1 | kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder dem in Artikel 7 § 1 |
erwähnten Königlichen Erlass entspricht, Anwendung auf die in Artikel | erwähnten Königlichen Erlass entspricht, Anwendung auf die in Artikel |
1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen | 1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen |
Wirtschaftsunternehmen." | Wirtschaftsunternehmen." |
KAPITEL 4 - Strafbestimmungen | KAPITEL 4 - Strafbestimmungen |
Art. 6 | Art. 6 |
Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex | "Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht | oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht |
eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen | eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen |
Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. | Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. |
Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes | Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes |
vorgeschrieben ist. | vorgeschrieben ist. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert." | multipliziert." |
TITEL 3 - Ausführung des Sozialabkommens 2015-2016 | TITEL 3 - Ausführung des Sozialabkommens 2015-2016 |
KAPITEL 1 - Anstrengungen in Sachen Ausbildung | KAPITEL 1 - Anstrengungen in Sachen Ausbildung |
Art. 7 | Art. 7 |
Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 29. März 2012 und 15. Mai | Gesetze vom 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 29. März 2012 und 15. Mai |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung kann nicht auf Anstrengungen in | "Die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung kann nicht auf Anstrengungen in |
Sachen Ausbildung in Bezug auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 angewandt | Sachen Ausbildung in Bezug auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 angewandt |
werden." | werden." |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Die in § 2 vorgesehene Verpflichtung wird für die Jahre 2015 | " § 5 - Die in § 2 vorgesehene Verpflichtung wird für die Jahre 2015 |
und 2016 ausgesetzt. | und 2016 ausgesetzt. |
§ 6 - Der in § 1 erwähnte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird für die | § 6 - Der in § 1 erwähnte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird für die |
Jahre 2015 und 2016 nicht eingenommen. | Jahre 2015 und 2016 nicht eingenommen. |
§ 7 - Der Prozentsatz in Bezug auf die Anstrengungen in Sachen | § 7 - Der Prozentsatz in Bezug auf die Anstrengungen in Sachen |
Ausbildung, der im Zeitraum 2013-2014 erreicht worden ist, muss | Ausbildung, der im Zeitraum 2013-2014 erreicht worden ist, muss |
während des in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Aussetzungszeitraums | während des in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Aussetzungszeitraums |
konstant gehalten werden." | konstant gehalten werden." |
KAPITEL 2 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands | KAPITEL 2 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 8 | Art. 8 |
Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. | Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. |
Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012 und 28. Juni 2013, wird | Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012 und 28. Juni 2013, wird |
durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. ab dem 1. Januar 2016: 35.369,49 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = | "8. ab dem 1. Januar 2016: 35.369,49 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = |
100)." | 100)." |
Art. 9 | Art. 9 |
In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen | In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse Nr. 39 vom 31. März 1982 und Nr. 530 vom 31. März 1987, wird | Erlasse Nr. 39 vom 31. März 1982 und Nr. 530 vom 31. März 1987, wird |
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der | "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der |
Eigenbeiträge für die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Eigenbeiträge für die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
12. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom | 12. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom |
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Personen." | 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Personen." |
Abschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze | Abschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze |
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
Art. 10 | Art. 10 |
Artikel 46 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Artikel 46 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie | durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der | "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der |
Eigenbeiträge für die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. | Eigenbeiträge für die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. |
Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 | Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 |
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung | koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung |
für Berufskrankheiten erwähnten Personen." | für Berufskrankheiten erwähnten Personen." |
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" | 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" |
durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt. | durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt. |
TITEL 4 - Harmonisierung der Statute Arbeiter-Angestellte | TITEL 4 - Harmonisierung der Statute Arbeiter-Angestellte |
KAPITEL 1 - Arbeitslosigkeit | KAPITEL 1 - Arbeitslosigkeit |
Abschnitt 1 - Entlassungsausgleichsentschädigung | Abschnitt 1 - Entlassungsausgleichsentschädigung |
Art. 11 | Art. 11 |
Artikel 7 § 1sexies des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Artikel 7 § 1sexies des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom |
26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der in Nr. 1 | 1. In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der in Nr. 1 |
erwähnte Arbeitsvertrag ist" und den Wörtern "ein Arbeitsvertrag für | erwähnte Arbeitsvertrag ist" und den Wörtern "ein Arbeitsvertrag für |
Arbeiter" die Wörter "am 31. Dezember 2013" eingefügt. | Arbeiter" die Wörter "am 31. Dezember 2013" eingefügt. |
2. Absatz 9 wird aufgehoben. | 2. Absatz 9 wird aufgehoben. |
Art. 12 | Art. 12 |
Artikel 11 findet Anwendung auf alle ab Inkrafttreten dieses Artikels | Artikel 11 findet Anwendung auf alle ab Inkrafttreten dieses Artikels |
vorgenommenen Entlassungen. | vorgenommenen Entlassungen. |
Abschnitt 2 - Wiederbeschäftigungsentschädigung | Abschnitt 2 - Wiederbeschäftigungsentschädigung |
Art. 13 | Art. 13 |
In Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | In Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die | Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Juli 2006 und 31. Dezember 2013, wird zwischen Absatz | Gesetze vom 20. Juli 2006 und 31. Dezember 2013, wird zwischen Absatz |
2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 versteht man für Arbeitnehmer, für die das | "In Abweichung von Absatz 1 versteht man für Arbeitnehmer, für die das |
Beginndatum des ununterbrochenen Arbeitsvertrags vor dem 1. Januar | Beginndatum des ununterbrochenen Arbeitsvertrags vor dem 1. Januar |
2014 liegt, unter Entlassungsentschädigung die | 2014 liegt, unter Entlassungsentschädigung die |
Entlassungsentschädigung, die auf der Grundlage der in Gesetzen, | Entlassungsentschädigung, die auf der Grundlage der in Gesetzen, |
Verordnungen und Abkommen festgelegten Regeln bestimmt wird, die am | Verordnungen und Abkommen festgelegten Regeln bestimmt wird, die am |
31. Dezember 2013 gelten und im Falle einer an diesem Datum | 31. Dezember 2013 gelten und im Falle einer an diesem Datum |
notifizierten Kündigung anwendbar sind, ohne dass die Fristen kürzer | notifizierten Kündigung anwendbar sind, ohne dass die Fristen kürzer |
sein dürfen als die Fristen, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 des | sein dürfen als die Fristen, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines | Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines |
Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen | Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen |
und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen erwähnt sind." | und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen erwähnt sind." |
Art. 14 | Art. 14 |
Artikel 13 findet Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Kündigung im | Artikel 13 findet Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Kündigung im |
Rahmen einer Massenentlassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses | Rahmen einer Massenentlassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses |
Artikels angekündigt worden ist. | Artikels angekündigt worden ist. |
KAPITEL 2 - Beitrag für den Jahresurlaub | KAPITEL 2 - Beitrag für den Jahresurlaub |
Art. 15 | Art. 15 |
Jedes Jahr wird auf die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes | Jedes Jahr wird auf die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mittel | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mittel |
der Globalverwaltung ein Betrag erhoben und dem Landesamt für den | der Globalverwaltung ein Betrag erhoben und dem Landesamt für den |
Jahresurlaub übertragen, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für | Jahresurlaub übertragen, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für |
den Jahresurlaub auszugleichen. | den Jahresurlaub auszugleichen. |
Art. 16 | Art. 16 |
In Artikel 18 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den | In Artikel 18 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den |
Jahresurlaub der Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai | Jahresurlaub der Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai |
2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 26. | 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 26. |
Dezember 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: | Dezember 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der in § 1 erwähnte Fonds wird ebenfalls durch eine Beihilfe | " § 4 - Der in § 1 erwähnte Fonds wird ebenfalls durch eine Beihilfe |
aus den in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | aus den in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mitteln der Globalverwaltung in | Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mitteln der Globalverwaltung in |
der Form einer besonderen Zuweisung gespeist, um die Ermäßigung des | der Form einer besonderen Zuweisung gespeist, um die Ermäßigung des |
Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen. | Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe." | Betrag und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe." |
KAPITEL 3 - Karenztag | KAPITEL 3 - Karenztag |
Art. 17 | Art. 17 |
Artikel 92 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 92 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
KAPITEL 1 - Samstagsarbeit im Bausektor | KAPITEL 1 - Samstagsarbeit im Bausektor |
Art. 18 | Art. 18 |
In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. | In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. |
September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der | September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der |
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, abgeändert | Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, abgeändert |
durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 28. April 2010, werden die | durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 28. April 2010, werden die |
Wörter "bis zu 64 Stunden" durch die Wörter "bis zu 96 Stunden" | Wörter "bis zu 64 Stunden" durch die Wörter "bis zu 96 Stunden" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung |
des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen | des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen |
Art. 19 | Art. 19 |
In Artikel 6/2 § 2 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des | In Artikel 6/2 § 2 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des |
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen, eingefügt durch das Gesetz | Lohngefälles zwischen Männern und Frauen, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. Juli 2013, werden die Wörter "achtzehn Monaten" durch die | vom 12. Juli 2013, werden die Wörter "achtzehn Monaten" durch die |
Wörter "zweiundzwanzig Monaten" ersetzt. | Wörter "zweiundzwanzig Monaten" ersetzt. |
TITEL 6 - Inkrafttreten | TITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 20 | Art. 20 |
Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 9 und 10, die am 1. | Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 9 und 10, die am 1. |
Januar 2016 in Kraft treten, von Artikel 19, der mit 31. Dezember 2014 | Januar 2016 in Kraft treten, von Artikel 19, der mit 31. Dezember 2014 |
wirksam wird, und der Artikel 15 und 16, die mit 1. April 2015 wirksam | wirksam wird, und der Artikel 15 und 16, die mit 1. April 2015 wirksam |
werden. | werden. |
Für die Artikel 8, 9 und 10 kann der König das Inkrafttreten auf | Für die Artikel 8, 9 und 10 kann der König das Inkrafttreten auf |
frühere als die in Absatz 1 erwähnten Daten festlegen. | frühere als die in Absatz 1 erwähnten Daten festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |