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Meertalige weergave van Wet van 23/04/2015
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Wet tot verbetering van de werkgelegenheid. - Duitse vertaling van uittreksels Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 APRIL 2015. - Wet tot verbetering van de werkgelegenheid. - Duitse 23 AVRIL 2015. - Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction
vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
4 tot 20 van de wet van 23 april 2015 tot verbetering van de articles 1 et 4 à 20 de la loi 23 avril 2015 concernant la promotion
werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 27 april 2015). de l'emploi (Moniteur belge du 27 avril 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung 23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 Artikel 1
Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit. Angelegenheit.
TITEL 2 - Lohnmäßigung TITEL 2 - Lohnmäßigung
Art. 2-3 Art. 2-3
[Abänderungsbestimmungen] [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den
Gesundheitsindex Gesundheitsindex
Art. 4 Art. 4
In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen, In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen,
unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel
3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des 3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des
Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des
Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte
Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1 Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1
des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt. des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit Konkurrenzfähigkeit
Art. 5 Art. 5
Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die
vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich". "Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich".
2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung: "Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung:
a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5. a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen unterliegen, paritätischen Kommissionen unterliegen,
b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen
zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind." Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind."
3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Art. 7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März "Art. 7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die
Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung
der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von
zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte
kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder dem in Artikel 7 § 1 kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder dem in Artikel 7 § 1
erwähnten Königlichen Erlass entspricht, Anwendung auf die in Artikel erwähnten Königlichen Erlass entspricht, Anwendung auf die in Artikel
1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen 1 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten öffentlichen
Wirtschaftsunternehmen." Wirtschaftsunternehmen."
KAPITEL 4 - Strafbestimmungen KAPITEL 4 - Strafbestimmungen
Art. 6 Art. 6
Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Artikel 171 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex "Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht
eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen
Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.
Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes
vorgeschrieben ist. vorgeschrieben ist.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert." multipliziert."
TITEL 3 - Ausführung des Sozialabkommens 2015-2016 TITEL 3 - Ausführung des Sozialabkommens 2015-2016
KAPITEL 1 - Anstrengungen in Sachen Ausbildung KAPITEL 1 - Anstrengungen in Sachen Ausbildung
Art. 7 Art. 7
Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die
Gesetze vom 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 29. März 2012 und 15. Mai Gesetze vom 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 29. März 2012 und 15. Mai
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung kann nicht auf Anstrengungen in "Die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung kann nicht auf Anstrengungen in
Sachen Ausbildung in Bezug auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 angewandt Sachen Ausbildung in Bezug auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 angewandt
werden." werden."
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Die in § 2 vorgesehene Verpflichtung wird für die Jahre 2015 " § 5 - Die in § 2 vorgesehene Verpflichtung wird für die Jahre 2015
und 2016 ausgesetzt. und 2016 ausgesetzt.
§ 6 - Der in § 1 erwähnte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird für die § 6 - Der in § 1 erwähnte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wird für die
Jahre 2015 und 2016 nicht eingenommen. Jahre 2015 und 2016 nicht eingenommen.
§ 7 - Der Prozentsatz in Bezug auf die Anstrengungen in Sachen § 7 - Der Prozentsatz in Bezug auf die Anstrengungen in Sachen
Ausbildung, der im Zeitraum 2013-2014 erreicht worden ist, muss Ausbildung, der im Zeitraum 2013-2014 erreicht worden ist, muss
während des in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Aussetzungszeitraums während des in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Aussetzungszeitraums
konstant gehalten werden." konstant gehalten werden."
KAPITEL 2 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands KAPITEL 2 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 8 Art. 8
Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27.
Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012 und 28. Juni 2013, wird Dezember 2006, 27. März 2009, 29. März 2012 und 28. Juni 2013, wird
durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. ab dem 1. Januar 2016: 35.369,49 EUR (Index 102,10; Basis 2004 = "8. ab dem 1. Januar 2016: 35.369,49 EUR (Index 102,10; Basis 2004 =
100)." 100)."
Art. 9 Art. 9
In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse Nr. 39 vom 31. März 1982 und Nr. 530 vom 31. März 1987, wird Erlasse Nr. 39 vom 31. März 1982 und Nr. 530 vom 31. März 1987, wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der
Eigenbeiträge für die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom Eigenbeiträge für die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom
12. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 42bis des Gesetzes vom
10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Personen." 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Personen."
Abschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze Abschnitt 2 - Abänderungen der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
Art. 10 Art. 10
Artikel 46 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Artikel 46 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert
durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 23. Oktober 1978, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der "In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der König den Betrag der
Eigenbeiträge für die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. Eigenbeiträge für die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13.
Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970 Dezember 2006 zur Ausführung von Artikel 66 der am 3. Juni 1970
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung
für Berufskrankheiten erwähnten Personen." für Berufskrankheiten erwähnten Personen."
2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "von Absatz 1"
durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt. durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.
TITEL 4 - Harmonisierung der Statute Arbeiter-Angestellte TITEL 4 - Harmonisierung der Statute Arbeiter-Angestellte
KAPITEL 1 - Arbeitslosigkeit KAPITEL 1 - Arbeitslosigkeit
Abschnitt 1 - Entlassungsausgleichsentschädigung Abschnitt 1 - Entlassungsausgleichsentschädigung
Art. 11 Art. 11
Artikel 7 § 1sexies des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Artikel 7 § 1sexies des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom
26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der in Nr. 1 1. In Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Der in Nr. 1
erwähnte Arbeitsvertrag ist" und den Wörtern "ein Arbeitsvertrag für erwähnte Arbeitsvertrag ist" und den Wörtern "ein Arbeitsvertrag für
Arbeiter" die Wörter "am 31. Dezember 2013" eingefügt. Arbeiter" die Wörter "am 31. Dezember 2013" eingefügt.
2. Absatz 9 wird aufgehoben. 2. Absatz 9 wird aufgehoben.
Art. 12 Art. 12
Artikel 11 findet Anwendung auf alle ab Inkrafttreten dieses Artikels Artikel 11 findet Anwendung auf alle ab Inkrafttreten dieses Artikels
vorgenommenen Entlassungen. vorgenommenen Entlassungen.
Abschnitt 2 - Wiederbeschäftigungsentschädigung Abschnitt 2 - Wiederbeschäftigungsentschädigung
Art. 13 Art. 13
In Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den In Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die Solidaritätspakt zwischen den Generationen, abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Juli 2006 und 31. Dezember 2013, wird zwischen Absatz Gesetze vom 20. Juli 2006 und 31. Dezember 2013, wird zwischen Absatz
2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 versteht man für Arbeitnehmer, für die das "In Abweichung von Absatz 1 versteht man für Arbeitnehmer, für die das
Beginndatum des ununterbrochenen Arbeitsvertrags vor dem 1. Januar Beginndatum des ununterbrochenen Arbeitsvertrags vor dem 1. Januar
2014 liegt, unter Entlassungsentschädigung die 2014 liegt, unter Entlassungsentschädigung die
Entlassungsentschädigung, die auf der Grundlage der in Gesetzen, Entlassungsentschädigung, die auf der Grundlage der in Gesetzen,
Verordnungen und Abkommen festgelegten Regeln bestimmt wird, die am Verordnungen und Abkommen festgelegten Regeln bestimmt wird, die am
31. Dezember 2013 gelten und im Falle einer an diesem Datum 31. Dezember 2013 gelten und im Falle einer an diesem Datum
notifizierten Kündigung anwendbar sind, ohne dass die Fristen kürzer notifizierten Kündigung anwendbar sind, ohne dass die Fristen kürzer
sein dürfen als die Fristen, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 des sein dürfen als die Fristen, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines
Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen
und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen erwähnt sind." und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen erwähnt sind."
Art. 14 Art. 14
Artikel 13 findet Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Kündigung im Artikel 13 findet Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Kündigung im
Rahmen einer Massenentlassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Rahmen einer Massenentlassung ab dem Datum des Inkrafttretens dieses
Artikels angekündigt worden ist. Artikels angekündigt worden ist.
KAPITEL 2 - Beitrag für den Jahresurlaub KAPITEL 2 - Beitrag für den Jahresurlaub
Art. 15 Art. 15
Jedes Jahr wird auf die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes Jedes Jahr wird auf die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mittel sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mittel
der Globalverwaltung ein Betrag erhoben und dem Landesamt für den der Globalverwaltung ein Betrag erhoben und dem Landesamt für den
Jahresurlaub übertragen, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für Jahresurlaub übertragen, um die Ermäßigung des Quartalsbeitrags für
den Jahresurlaub auszugleichen. den Jahresurlaub auszugleichen.
Art. 16 Art. 16
In Artikel 18 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den In Artikel 18 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den
Jahresurlaub der Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai Jahresurlaub der Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai
2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 26. 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 26.
Dezember 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt: Dezember 2013, wird § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der in § 1 erwähnte Fonds wird ebenfalls durch eine Beihilfe " § 4 - Der in § 1 erwähnte Fonds wird ebenfalls durch eine Beihilfe
aus den in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 aus den in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mitteln der Globalverwaltung in Lohnempfänger erwähnten finanziellen Mitteln der Globalverwaltung in
der Form einer besonderen Zuweisung gespeist, um die Ermäßigung des der Form einer besonderen Zuweisung gespeist, um die Ermäßigung des
Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen. Quartalsbeitrags für den Jahresurlaub auszugleichen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe." Betrag und die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe."
KAPITEL 3 - Karenztag KAPITEL 3 - Karenztag
Art. 17 Art. 17
Artikel 92 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 92 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
aufgehoben. aufgehoben.
TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
KAPITEL 1 - Samstagsarbeit im Bausektor KAPITEL 1 - Samstagsarbeit im Bausektor
Art. 18 Art. 18
In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. In Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26.
September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der
Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, abgeändert Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, abgeändert
durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 28. April 2010, werden die durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 28. April 2010, werden die
Wörter "bis zu 64 Stunden" durch die Wörter "bis zu 96 Stunden" Wörter "bis zu 64 Stunden" durch die Wörter "bis zu 96 Stunden"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung
des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen
Art. 19 Art. 19
In Artikel 6/2 § 2 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des In Artikel 6/2 § 2 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des
Lohngefälles zwischen Männern und Frauen, eingefügt durch das Gesetz Lohngefälles zwischen Männern und Frauen, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. Juli 2013, werden die Wörter "achtzehn Monaten" durch die vom 12. Juli 2013, werden die Wörter "achtzehn Monaten" durch die
Wörter "zweiundzwanzig Monaten" ersetzt. Wörter "zweiundzwanzig Monaten" ersetzt.
TITEL 6 - Inkrafttreten TITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 20 Art. 20
Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 9 und 10, die am 1. Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8, 9 und 10, die am 1.
Januar 2016 in Kraft treten, von Artikel 19, der mit 31. Dezember 2014 Januar 2016 in Kraft treten, von Artikel 19, der mit 31. Dezember 2014
wirksam wird, und der Artikel 15 und 16, die mit 1. April 2015 wirksam wirksam wird, und der Artikel 15 und 16, die mit 1. April 2015 wirksam
werden. werden.
Für die Artikel 8, 9 und 10 kann der König das Inkrafttreten auf Für die Artikel 8, 9 und 10 kann der König das Inkrafttreten auf
frühere als die in Absatz 1 erwähnten Daten festlegen. frühere als die in Absatz 1 erwähnten Daten festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2015 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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