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Meertalige weergave van Wet van 23/04/2010
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Wet tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2010. - Wet tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AVRIL 2010. - Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
8 en 9 van de wet van 23 april 2010 tot wijziging van verschillende chapitres 7, 8 et 9 de la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois
wetten van toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2010). applicables au personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das 23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das
Militärpersonal anwendbarer Gesetze Militärpersonal anwendbarer Gesetze
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber
Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden
zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die
Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die
Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und
Dienste für dringende medizinische Hilfe" eingefügt. Dienste für dringende medizinische Hilfe" eingefügt.
KAPITEL 8 - Autonome Bestimmung KAPITEL 8 - Autonome Bestimmung
Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der
Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der
Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in
Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung
der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung
des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für
bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der
Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen
Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung gewährt werden, werden gemäß Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung gewährt werden, werden gemäß
den Bestimmungen von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes für die den Bestimmungen von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes für die
Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt.
Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der
Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in
Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden,
werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes
für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
berücksichtigt. berücksichtigt.
Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen
Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung, Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung,
die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres
Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel III Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel III
des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den
Bestimmungen der Artikel 21 und 23 des vorerwähnten Gesetzes für die Bestimmungen der Artikel 21 und 23 des vorerwähnten Gesetzes für die
Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1. Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1.
Januar 2009. Januar 2009.
Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1.
Juni 2011 in Kraft. Juni 2011 in Kraft.
Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1
erwähnten Datum liegen. erwähnten Datum liegen.
Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20.
August 1997. August 1997.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. DAERDEN M. DAERDEN
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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