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Wet tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2010. - Wet tot wijziging van verschillende wetten van toepassing op het militair personeel. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 7, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AVRIL 2010. - Loi modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
8 en 9 van de wet van 23 april 2010 tot wijziging van verschillende | chapitres 7, 8 et 9 de la loi du 23 avril 2010 modifiant diverses lois |
wetten van toepassing op het militair personeel (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2010). | applicables au personnel militaire (Moniteur belge du 7 mai 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das | 23. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung verschiedener auf das |
Militärpersonal anwendbarer Gesetze | Militärpersonal anwendbarer Gesetze |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber | bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber |
Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | Art. 29 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden | Arbeitgeber, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden |
zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die | zwischen den Wörtern "die Polizeizonen" und den Wörtern "und die |
Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die | Einrichtungen, die von ihnen abhängen" die Wörter ", die |
Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und | Hilfeleistungszonen, die Feuerwehrdienste, die Feuerwehrdienste und |
Dienste für dringende medizinische Hilfe" eingefügt. | Dienste für dringende medizinische Hilfe" eingefügt. |
KAPITEL 8 - Autonome Bestimmung | KAPITEL 8 - Autonome Bestimmung |
Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der | Art. 30 - Die Zeiträume in der freiwilligen Arbeitsregelung der |
Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der | Viertagewoche, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der |
Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in | Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in |
Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung | Anwendung von Kapitel I des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung |
der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung | der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung |
des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für | des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für |
bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der | bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der |
Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen | Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen |
Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung gewährt werden, werden gemäß | Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung gewährt werden, werden gemäß |
den Bestimmungen von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes für die | den Bestimmungen von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes für die |
Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. | Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. |
Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | Die Zeiträume des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der | Arbeitszeit, die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der |
Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in | Einreichung ihres Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in |
Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, | Anwendung von Kapitel II des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, |
werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes | werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes |
für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension | für die Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Die Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung, | Laufbahnunterbrechung und die Zeiträume der Zurdispositionstellung, |
die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres | die den Militärpersonen, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres |
Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel III | Antrags nicht im aktiven Dienst befanden, in Anwendung von Kapitel III |
des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den | des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden, werden gemäß den |
Bestimmungen der Artikel 21 und 23 des vorerwähnten Gesetzes für die | Bestimmungen der Artikel 21 und 23 des vorerwähnten Gesetzes für die |
Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. | Berechnung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension berücksichtigt. |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1. | Art. 31 - Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 1. |
Januar 2009. | Januar 2009. |
Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. | Art. 32 - Die Kapitel 5 und 7 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. |
Juni 2011 in Kraft. | Juni 2011 in Kraft. |
Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 | Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 |
erwähnten Datum liegen. | erwähnten Datum liegen. |
Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. | Art. 33 - Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. |
August 1997. | August 1997. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |