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Meertalige weergave van Wet van 23/04/1998
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Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een Europese ondernemingsraad of van een procedure in ondernemingen met een communautaire dimensie of in concerns met een communautaire dimensie ter informatie en raadpleging van de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un comité d'entreprise européen ou d'une procédure dans les entreprises de dimension communautaire et les groupes d'entreprises de dimension communautaire en vue d'informer et de consulter les travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
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23 APRIL 1998. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking 23 AVRIL 1998. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui
tot de instelling van een Europese ondernemingsraad of van een concerne l'institution d'un comité d'entreprise européen ou d'une
procedure in ondernemingen met een communautaire dimensie of in procédure dans les entreprises de dimension communautaire et les
concerns met een communautaire dimensie ter informatie en raadpleging groupes d'entreprises de dimension communautaire en vue d'informer et
van de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits de consulter les travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 23 april 1998 houdende begeleidende maatregelen met allemande de la loi du 23 avril 1998 portant des mesures
d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un comité
betrekking tot de instelling van een Europese ondernemingsraad of van d'entreprise européen ou d'une procédure dans les entreprises de
een procedure in ondernemingen met een communautaire dimensie of in dimension communautaire et les groupes d'entreprises de dimension
concerns met een communautaire dimensie ter informatie en raadpleging communautaire en vue d'informer et de consulter les travailleurs
van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 21 mei 1998), zoals ze werd (Moniteur belge du 21 mai 1998), telle qu'elle a été modifiée par la
gewijzigd bij de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur belge
Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). du 1er juillet 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
23. APRIL 1998 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die 23. APRIL 1998 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Europäischen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Europäischen
Betriebsräte und auf die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Betriebsräte und auf die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer, die aufgrund der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. Arbeitnehmer, die aufgrund der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.
September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen werden, und Unternehmensgruppen eingesetzt beziehungsweise geschaffen werden, und
auf die Verfahren für ihre Einsetzung beziehungsweise Schaffung. auf die Verfahren für ihre Einsetzung beziehungsweise Schaffung.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. gemeinschaftsweit operierendem Unternehmen: das Unternehmen mit 1. gemeinschaftsweit operierendem Unternehmen: das Unternehmen mit
mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils
mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten, mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten,
2. Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem Unternehmen, das die 2. Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem Unternehmen, das die
Kontrolle ausübt, und den kontrollierten Unternehmen besteht, Kontrolle ausübt, und den kontrollierten Unternehmen besteht,
3. gemeinschaftsweit operierender Unternehmensgruppe: eine 3. gemeinschaftsweit operierender Unternehmensgruppe: eine
Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten. - Sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten.
- Sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende - Sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende
Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten.
- Mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat - Mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat
mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und ein weiteres mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und ein weiteres
der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150
Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat,
4. Unternehmen, das die Kontrolle ausübt: das Unternehmen, das einen 4. Unternehmen, das die Kontrolle ausübt: das Unternehmen, das einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann, beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann,
5. zentraler Leitung: die Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit 5. zentraler Leitung: die Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmens oder des Unternehmens, das die Kontrolle operierenden Unternehmens oder des Unternehmens, das die Kontrolle
ausübt, ausübt,
6. Mitgliedstaat: die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die 6. Mitgliedstaat: die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die in der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die in der
Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 erwähnt sind. Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 erwähnt sind.
KAPITEL III - Anwendbares Recht KAPITEL III - Anwendbares Recht
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf den Begriff gemeinschaftsweit Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf den Begriff gemeinschaftsweit
operierende Unternehmensgruppe und die Regeln in Bezug auf die operierende Unternehmensgruppe und die Regeln in Bezug auf die
Bestimmung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, im Rahmen einer Bestimmung des Unternehmens, das die Kontrolle ausübt, im Rahmen einer
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe unterliegen dem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe unterliegen dem
Recht des Mitgliedstaats, dessen Recht das betreffende Unternehmen Recht des Mitgliedstaats, dessen Recht das betreffende Unternehmen
unterliegt. unterliegt.
Unterliegt das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, nicht dem Recht Unterliegt das Unternehmen, das die Kontrolle ausübt, nicht dem Recht
eines Mitgliedstaats, so ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend, eines Mitgliedstaats, so ist das Recht des Mitgliedstaats massgebend,
in dem der Vertreter des Unternehmens oder, in Ermangelung eines in dem der Vertreter des Unternehmens oder, in Ermangelung eines
solchen, die Leitung desjenigen Unternehmens innerhalb einer solchen, die Leitung desjenigen Unternehmens innerhalb einer
Unternehmensgruppe niedergelassen ist, das die höchste Anzahl von Unternehmensgruppe niedergelassen ist, das die höchste Anzahl von
Arbeitnehmern aufweist. Arbeitnehmern aufweist.
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise
eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen
oder gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen unterliegen oder gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen unterliegen
dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Leitung des dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Leitung des
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe oder ihr Vertreter Unternehmens oder der Unternehmensgruppe oder ihr Vertreter
niedergelassen ist. niedergelassen ist.
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl
beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und die beschäftigter Arbeitnehmer, den Begriff Arbeitnehmer und die
Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen dem Recht des Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen dem Recht des
Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder Unternehmen Mitgliedstaats, wo sich die betreffenden Betriebe oder Unternehmen
befinden. befinden.
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem
ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision
wird dieses Recht gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen wird dieses Recht gemäss dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht festgelegt. anzuwendende Recht festgelegt.
KAPITEL IV - Vertrauliche Informationen KAPITEL IV - Vertrauliche Informationen
Art. 8 - Der zentralen Leitung ist es erlaubt, den Mitgliedern des Art. 8 - Der zentralen Leitung ist es erlaubt, den Mitgliedern des
besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats oder besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats oder
den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Unterrichtungs- und den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahrens, das an die Stelle des Europäischen Betriebsrats Anhörungsverfahrens, das an die Stelle des Europäischen Betriebsrats
tritt, Informationen erhalten, und den Sachverständigen, die ihnen tritt, Informationen erhalten, und den Sachverständigen, die ihnen
eventuell beistehen: eventuell beistehen:
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren
Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, Verbreitung dem Unternehmen einen ernsthaften Schaden zufügen könnte,
zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese
Informationen nicht verbreiten, Informationen nicht verbreiten,
2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird,
nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass deren Bekanntmachung bei
Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb des
Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. Unternehmens erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte.
KAPITEL V - Kündigungsschutz KAPITEL V - Kündigungsschutz
Art. 9 - Die Arbeitnehmervertreter in den besonderen Art. 9 - Die Arbeitnehmervertreter in den besonderen
Verhandlungsgremien und den Europäischen Betriebsräten sowie die Verhandlungsgremien und den Europäischen Betriebsräten sowie die
Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen von Unterrichtungs- Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Rahmen von Unterrichtungs-
und Anhörungsverfahren erfüllen, die gegebenenfalls an die Stelle des und Anhörungsverfahren erfüllen, die gegebenenfalls an die Stelle des
Europäischen Betriebsrats treten, und ihre Vertreter kommen in den Europäischen Betriebsrats treten, und ihre Vertreter kommen in den
Genuss der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März Genuss der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März
1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die
Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere
Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum
stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und stattfindet, der am dreissigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und
am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet. am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.
KAPITEL VI - Überwachung und Sanktionen KAPITEL VI - Überwachung und Sanktionen
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der
Bestimmungen in Bezug auf die Europäischen Betriebsräte und die Bestimmungen in Bezug auf die Europäischen Betriebsräte und die
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, die gegebenenfalls an die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, die gegebenenfalls an die
Stelle des Europäischen Betriebsrats treten. Stelle des Europäischen Betriebsrats treten.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 10 wie folgt: lautet Art. 10 wie folgt:
« Art. 10 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden « Art. 10 - [Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln.] des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. [Art. 10 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1.
Juli 2010)] » Juli 2010)] »
Art. 11 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 11 - 13 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf jedes
Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen
Betriebsrats, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im Betriebsrats, auf die Arbeitnehmervertreter, die ihre Aufgabe im
Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, das Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, das
gegebenenfalls an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, und gegebenenfalls an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, und
auf die bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen auf die bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen
verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen ernsthaft verbreitet haben, die derart sind, dass sie dem Unternehmen ernsthaft
schaden oder den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen könnten. schaden oder den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen könnten.
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 13 wie folgt: lautet Art. 13 wie folgt:
« Art. 13 - [...] « Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 45 des G. vom 6. Juni 2010 [Art. 13 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 45 des G. vom 6. Juni 2010
(B.S. vom 1. Juli 2010)] » (B.S. vom 1. Juli 2010)] »
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 22. September 1996, mit Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 22. September 1996, mit
Ausnahme der Artikel 11 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme der Artikel 11 bis 13, die am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
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