← Terug naar "Wet houdende diverse fiscale bepalingen I. - Duitse vertaling "
Wet houdende diverse fiscale bepalingen I. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 OKTOBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen I. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 oktober 2017 houdende diverse fiscale bepalingen I (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 OCTOBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 octobre 2017 portant des dispositions fiscales diverses I |
Staatsblad van 10 november 2017). | (Moniteur belge du 10 novembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 22. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen I | steuerrechtlicher Bestimmungen I |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Elektrofahrräder | Abschnitt 1 - Elektrofahrräder |
Art. 2 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des | Art. 2 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. |
März 2009, wird wie folgt abgeändert: | März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: |
"a) Kilometerentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR | "a) Kilometerentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR |
pro Kilometer, die für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz | pro Kilometer, die für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz |
bewilligt werden, die tatsächlich mit einem Rad, einem motorisierten | bewilligt werden, die tatsächlich mit einem Rad, einem motorisierten |
Rad oder einem Speed Pedelec gemacht wird, so wie sie in der | Rad oder einem Speed Pedelec gemacht wird, so wie sie in der |
Allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte | Allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte |
Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch | Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch |
angetrieben werden,". | angetrieben werden,". |
2. In Buchstabe b) werden die Wörter "eines Fahrrads" durch die Wörter | 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "eines Fahrrads" durch die Wörter |
"eines in Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt. | "eines in Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März | Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März |
2009, wird wie folgt abgeändert: | 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Fahrrads" durch die Wörter | a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Fahrrads" durch die Wörter |
"des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rads | "des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rads |
oder Speed Pedelecs" ersetzt. | oder Speed Pedelecs" ersetzt. |
b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "von Fahrrädern" | b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "von Fahrrädern" |
durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) | durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) |
erwähnten Räder oder Speed Pedelecs" ersetzt und in Buchstabe b) | erwähnten Räder oder Speed Pedelecs" ersetzt und in Buchstabe b) |
werden die Wörter "von Fahrrädern und ihrem Zubehör" durch die Wörter | werden die Wörter "von Fahrrädern und ihrem Zubehör" durch die Wörter |
"der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder | "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder |
oder Speed Pedelecs und ihres Zubehörs" ersetzt. | oder Speed Pedelecs und ihres Zubehörs" ersetzt. |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Fahrräder" durch die Wörter "Räder oder | c) In Absatz 3 wird das Wort "Fahrräder" durch die Wörter "Räder oder |
Speed Pedelecs wie in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) | Speed Pedelecs wie in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) |
erwähnt" ersetzt. | erwähnt" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "mit einem | durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "mit einem |
Fahrrad" durch die Wörter "mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 | Fahrrad" durch die Wörter "mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 |
Buchstabe a) erwähnten Rad oder Speed Pedelec" ersetzt. | Buchstabe a) erwähnten Rad oder Speed Pedelec" ersetzt. |
Art. 5 - Die Artikel 2 bis 4 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. | Art. 5 - Die Artikel 2 bis 4 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. |
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für die von den Regionen gewährten | Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für die von den Regionen gewährten |
Ausgleichsentschädigungen | Ausgleichsentschädigungen |
Art. 6 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 25 mit | das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 25 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"25. den Teil der in Artikel 67quinquies erwähnten | "25. den Teil der in Artikel 67quinquies erwähnten |
Ausgleichsentschädigungen, der vorher definitiv von der Steuer befreit | Ausgleichsentschädigungen, der vorher definitiv von der Steuer befreit |
wurde und zugunsten der betreffenden Region zurückgezahlt wird." | wurde und zugunsten der betreffenden Region zurückgezahlt wird." |
Art. 7 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 | Art. 7 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 |
Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung | Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung |
1quinquies mit folgender Überschrift eingefügt: | 1quinquies mit folgender Überschrift eingefügt: |
"1quinquies. Ausgleichsentschädigungen". | "1quinquies. Ausgleichsentschädigungen". |
Art. 8 - In Nr. 1quinquies, eingefügt durch Artikel 7, wird ein | Art. 8 - In Nr. 1quinquies, eingefügt durch Artikel 7, wird ein |
Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 67quinquies - Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall, | "Art. 67quinquies - Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall, |
die Unternehmen, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem | die Unternehmen, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem |
Eigentum beeinträchtigt ist, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur | Eigentum beeinträchtigt ist, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur |
Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall | Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall |
zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf | zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf |
öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, oder gemäß anderen | öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, oder gemäß anderen |
regionalen Vorschriften von den Regionen zuerkannt werden, sind | regionalen Vorschriften von den Regionen zuerkannt werden, sind |
steuerfrei." | steuerfrei." |
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 | Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 |
erhaltenen Entschädigungen anwendbar und Artikel 6 ist auf | erhaltenen Entschädigungen anwendbar und Artikel 6 ist auf |
Rückzahlungen dieser Entschädigungen anwendbar. | Rückzahlungen dieser Entschädigungen anwendbar. |
Abschnitt 3 - Zusätzliche Steuerermäßigung für Pensionen und | Abschnitt 3 - Zusätzliche Steuerermäßigung für Pensionen und |
Ersatzeinkünfte | Ersatzeinkünfte |
Art. 10 - Artikel 154 § 3/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 10 - Artikel 154 § 3/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "entspricht die zusätzliche | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "entspricht die zusätzliche |
Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz" durch die Wörter "entspricht | Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz" durch die Wörter "entspricht |
die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz" ersetzt. | die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz" ersetzt. |
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. 90 Prozent der nachstehend angegebenen Differenz: | "2. 90 Prozent der nachstehend angegebenen Differenz: |
- wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus | - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus |
Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt: der Differenz zwischen | Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt: der Differenz zwischen |
diesen Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. | diesen Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. |
1 anwendbaren Höchstbetrag, | 1 anwendbaren Höchstbetrag, |
- wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus | - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus |
gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen | gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen |
zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen gesetzlichen Krankheits- | zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen gesetzlichen Krankheits- |
und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 | und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 |
anwendbaren Höchstbetrag." | anwendbaren Höchstbetrag." |
Art. 11 - Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. | Art. 11 - Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. |
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 150 des | KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 150 des |
Erbschaftssteuergesetzbuches und der Artikel 20bis und 513 des | Erbschaftssteuergesetzbuches und der Artikel 20bis und 513 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 150 des | Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 150 des |
Erbschaftssteuergesetzbuches] | Erbschaftssteuergesetzbuches] |
Art. 13 - Artikel 20bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 13 - Artikel 20bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "nicht unter dem Wert liegen, der | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "nicht unter dem Wert liegen, der |
durch das letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der | durch das letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der |
Zuerkennung oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf | Zuerkennung oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf |
einem gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde" durch | einem gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde" durch |
die Wörter "nicht unter dem Kurswert auf den belgischen oder | die Wörter "nicht unter dem Kurswert auf den belgischen oder |
ausländischen geregelten Märkten am Tag vor dem Datum der Zuerkennung | ausländischen geregelten Märkten am Tag vor dem Datum der Zuerkennung |
oder Ausschüttung liegen" und die Wörter "nicht im Kursblatt | oder Ausschüttung liegen" und die Wörter "nicht im Kursblatt |
aufgenommen oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt notiert" | aufgenommen oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt notiert" |
durch die Wörter "nicht an einem belgischen oder einem gleichartigen | durch die Wörter "nicht an einem belgischen oder einem gleichartigen |
ausländischen Markt notiert" ersetzt. | ausländischen Markt notiert" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unter Kurswert versteht man den Schlusskurs, so wie er auf der | "Unter Kurswert versteht man den Schlusskurs, so wie er auf der |
Grundlage der in der Fachpresse verfügbaren Kursinformationen und/oder | Grundlage der in der Fachpresse verfügbaren Kursinformationen und/oder |
anhand elektronisch einsehbarer Fachquellen festgelegt wird." | anhand elektronisch einsehbarer Fachquellen festgelegt wird." |
Art. 14 - Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 14 - Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "muss in neue Wertpapiere mit einer Mindestdauer von | 1. Die Wörter "muss in neue Wertpapiere mit einer Mindestdauer von |
fünf Jahren erfolgen," werden durch die Wörter "muss in neue | fünf Jahren erfolgen," werden durch die Wörter "muss in neue |
Wertpapiere erfolgen, die an der Brüsseler Börse notiert sind und eine | Wertpapiere erfolgen, die an der Brüsseler Börse notiert sind und eine |
Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und" ersetzt. | Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und" ersetzt. |
2. Die Wörter "und aufgelistet sind unter Nr. 1 des Kursblattes, das | 2. Die Wörter "und aufgelistet sind unter Nr. 1 des Kursblattes, das |
gemäß den Königlichen Erlassen vom 16. Dezember 1926 und 31. März 1936 | gemäß den Königlichen Erlassen vom 16. Dezember 1926 und 31. März 1936 |
von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt wird, um den | von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt wird, um den |
Wert der Staatspapiere, Aktien und Schuldverschreibungen festzulegen" | Wert der Staatspapiere, Aktien und Schuldverschreibungen festzulegen" |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der | KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern | verschiedenen Gebühren und Steuern |
Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches | Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches |
der verschiedenen Gebühren und Steuern] | der verschiedenen Gebühren und Steuern] |
KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel | KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel |
37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches | 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 16 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 16 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung | 1. der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung |
hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten | hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten |
Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom | Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom |
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur | 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur |
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, | Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, |
2. der Königliche Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung | 2. der Königliche Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung |
hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses | hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses |
Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und | Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und |
zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. | zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |