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Meertalige weergave van Wet van 22/10/2017
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Wet houdende diverse fiscale bepalingen I. - Duitse vertaling Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 OKTOBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen I. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 oktober 2017 houdende diverse fiscale bepalingen I (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 OCTOBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 octobre 2017 portant des dispositions fiscales diverses I
Staatsblad van 10 november 2017). (Moniteur belge du 10 novembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 22. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen I steuerrechtlicher Bestimmungen I
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Elektrofahrräder Abschnitt 1 - Elektrofahrräder
Art. 2 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Art. 2 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
März 2009, wird wie folgt abgeändert: März 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) Kilometerentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR "a) Kilometerentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR
pro Kilometer, die für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz pro Kilometer, die für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz
bewilligt werden, die tatsächlich mit einem Rad, einem motorisierten bewilligt werden, die tatsächlich mit einem Rad, einem motorisierten
Rad oder einem Speed Pedelec gemacht wird, so wie sie in der Rad oder einem Speed Pedelec gemacht wird, so wie sie in der
Allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte Allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte
Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch
angetrieben werden,". angetrieben werden,".
2. In Buchstabe b) werden die Wörter "eines Fahrrads" durch die Wörter 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "eines Fahrrads" durch die Wörter
"eines in Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt. "eines in Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März
2009, wird wie folgt abgeändert: 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Fahrrads" durch die Wörter a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des Fahrrads" durch die Wörter
"des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rads "des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rads
oder Speed Pedelecs" ersetzt. oder Speed Pedelecs" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "von Fahrrädern" b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter "von Fahrrädern"
durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a)
erwähnten Räder oder Speed Pedelecs" ersetzt und in Buchstabe b) erwähnten Räder oder Speed Pedelecs" ersetzt und in Buchstabe b)
werden die Wörter "von Fahrrädern und ihrem Zubehör" durch die Wörter werden die Wörter "von Fahrrädern und ihrem Zubehör" durch die Wörter
"der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder
oder Speed Pedelecs und ihres Zubehörs" ersetzt. oder Speed Pedelecs und ihres Zubehörs" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Fahrräder" durch die Wörter "Räder oder c) In Absatz 3 wird das Wort "Fahrräder" durch die Wörter "Räder oder
Speed Pedelecs wie in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) Speed Pedelecs wie in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a)
erwähnt" ersetzt. erwähnt" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "mit einem durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "mit einem
Fahrrad" durch die Wörter "mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Fahrrad" durch die Wörter "mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14
Buchstabe a) erwähnten Rad oder Speed Pedelec" ersetzt. Buchstabe a) erwähnten Rad oder Speed Pedelec" ersetzt.
Art. 5 - Die Artikel 2 bis 4 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. Art. 5 - Die Artikel 2 bis 4 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für die von den Regionen gewährten Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für die von den Regionen gewährten
Ausgleichsentschädigungen Ausgleichsentschädigungen
Art. 6 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 6 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 25 mit das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 25 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"25. den Teil der in Artikel 67quinquies erwähnten "25. den Teil der in Artikel 67quinquies erwähnten
Ausgleichsentschädigungen, der vorher definitiv von der Steuer befreit Ausgleichsentschädigungen, der vorher definitiv von der Steuer befreit
wurde und zugunsten der betreffenden Region zurückgezahlt wird." wurde und zugunsten der betreffenden Region zurückgezahlt wird."
Art. 7 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Art. 7 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3
Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung
1quinquies mit folgender Überschrift eingefügt: 1quinquies mit folgender Überschrift eingefügt:
"1quinquies. Ausgleichsentschädigungen". "1quinquies. Ausgleichsentschädigungen".
Art. 8 - In Nr. 1quinquies, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Art. 8 - In Nr. 1quinquies, eingefügt durch Artikel 7, wird ein
Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67quinquies - Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall, "Art. 67quinquies - Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall,
die Unternehmen, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem die Unternehmen, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem
Eigentum beeinträchtigt ist, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Eigentum beeinträchtigt ist, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur
Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall
zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf
öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, oder gemäß anderen öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, oder gemäß anderen
regionalen Vorschriften von den Regionen zuerkannt werden, sind regionalen Vorschriften von den Regionen zuerkannt werden, sind
steuerfrei." steuerfrei."
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 sind auf die ab dem 1. Januar 2018
erhaltenen Entschädigungen anwendbar und Artikel 6 ist auf erhaltenen Entschädigungen anwendbar und Artikel 6 ist auf
Rückzahlungen dieser Entschädigungen anwendbar. Rückzahlungen dieser Entschädigungen anwendbar.
Abschnitt 3 - Zusätzliche Steuerermäßigung für Pensionen und Abschnitt 3 - Zusätzliche Steuerermäßigung für Pensionen und
Ersatzeinkünfte Ersatzeinkünfte
Art. 10 - Artikel 154 § 3/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 10 - Artikel 154 § 3/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "entspricht die zusätzliche 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "entspricht die zusätzliche
Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz" durch die Wörter "entspricht Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz" durch die Wörter "entspricht
die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz" ersetzt. die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. 90 Prozent der nachstehend angegebenen Differenz: "2. 90 Prozent der nachstehend angegebenen Differenz:
- wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus
Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt: der Differenz zwischen Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt: der Differenz zwischen
diesen Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. diesen Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr.
1 anwendbaren Höchstbetrag, 1 anwendbaren Höchstbetrag,
- wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus
gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen
zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen gesetzlichen Krankheits- zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen gesetzlichen Krankheits-
und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3
anwendbaren Höchstbetrag." anwendbaren Höchstbetrag."
Art. 11 - Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. Art. 11 - Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 150 des KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 150 des
Erbschaftssteuergesetzbuches und der Artikel 20bis und 513 des Erbschaftssteuergesetzbuches und der Artikel 20bis und 513 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 150 des Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 150 des
Erbschaftssteuergesetzbuches] Erbschaftssteuergesetzbuches]
Art. 13 - Artikel 20bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 13 - Artikel 20bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "nicht unter dem Wert liegen, der 1. In Absatz 2 werden die Wörter "nicht unter dem Wert liegen, der
durch das letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der durch das letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der
Zuerkennung oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf Zuerkennung oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf
einem gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde" durch einem gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde" durch
die Wörter "nicht unter dem Kurswert auf den belgischen oder die Wörter "nicht unter dem Kurswert auf den belgischen oder
ausländischen geregelten Märkten am Tag vor dem Datum der Zuerkennung ausländischen geregelten Märkten am Tag vor dem Datum der Zuerkennung
oder Ausschüttung liegen" und die Wörter "nicht im Kursblatt oder Ausschüttung liegen" und die Wörter "nicht im Kursblatt
aufgenommen oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt notiert" aufgenommen oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt notiert"
durch die Wörter "nicht an einem belgischen oder einem gleichartigen durch die Wörter "nicht an einem belgischen oder einem gleichartigen
ausländischen Markt notiert" ersetzt. ausländischen Markt notiert" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unter Kurswert versteht man den Schlusskurs, so wie er auf der "Unter Kurswert versteht man den Schlusskurs, so wie er auf der
Grundlage der in der Fachpresse verfügbaren Kursinformationen und/oder Grundlage der in der Fachpresse verfügbaren Kursinformationen und/oder
anhand elektronisch einsehbarer Fachquellen festgelegt wird." anhand elektronisch einsehbarer Fachquellen festgelegt wird."
Art. 14 - Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 14 - Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "muss in neue Wertpapiere mit einer Mindestdauer von 1. Die Wörter "muss in neue Wertpapiere mit einer Mindestdauer von
fünf Jahren erfolgen," werden durch die Wörter "muss in neue fünf Jahren erfolgen," werden durch die Wörter "muss in neue
Wertpapiere erfolgen, die an der Brüsseler Börse notiert sind und eine Wertpapiere erfolgen, die an der Brüsseler Börse notiert sind und eine
Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und" ersetzt. Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und" ersetzt.
2. Die Wörter "und aufgelistet sind unter Nr. 1 des Kursblattes, das 2. Die Wörter "und aufgelistet sind unter Nr. 1 des Kursblattes, das
gemäß den Königlichen Erlassen vom 16. Dezember 1926 und 31. März 1936 gemäß den Königlichen Erlassen vom 16. Dezember 1926 und 31. März 1936
von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt wird, um den von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt wird, um den
Wert der Staatspapiere, Aktien und Schuldverschreibungen festzulegen" Wert der Staatspapiere, Aktien und Schuldverschreibungen festzulegen"
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern verschiedenen Gebühren und Steuern
Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches
der verschiedenen Gebühren und Steuern] der verschiedenen Gebühren und Steuern]
KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel
37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 16 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 16 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung 1. der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung
hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten
Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom
20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur
Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen,
2. der Königliche Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung 2. der Königliche Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung
hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses
Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und
zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen. zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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