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Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft en van de hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening van advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de justice. - Traduction allemande |
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22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar | 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
XI op het notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft | organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des |
en van de hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening | notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne |
van advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft. - Duitse | le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de |
vertaling | justice. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2013 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het | loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft en van de | organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des |
hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening van | notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne |
advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft (Belgisch | le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de |
Staatsblad van 10 december 2013). | justice (Moniteur belge du 10 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse | 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse |
des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der | des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der |
Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was | Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was |
das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher | das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher |
betrifft | betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
Organisierung des Notariats | Organisierung des Notariats |
Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen | "Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen |
eigenen Geldern und den Geldern Dritter. | eigenen Geldern und den Geldern Dritter. |
Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von | Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von |
Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten | Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten |
eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer | eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer |
Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet | Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet |
werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von | werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von |
der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet. | der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet. |
Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über | Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über |
dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder | dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder |
ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. | ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. |
Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der | Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der |
von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln | von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln |
hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. | hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und | § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und |
Einzelanderkonten. | Einzelanderkonten. |
Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten | Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten |
oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden | oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden |
müssen. | müssen. |
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen | Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen |
einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet | einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet |
wird. | wird. |
§ 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die | § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die |
bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des | bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des |
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- | Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende | und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen | 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen |
Debetsaldo aufweisen. | Debetsaldo aufweisen. |
2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form | 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form |
von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit | von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit |
dienen. | dienen. |
3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder | 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder |
Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto | Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto |
und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine | und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine |
Nettingvereinbarungen angewandt werden. | Nettingvereinbarungen angewandt werden. |
Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die | Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die |
Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. | Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. |
§ 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die | § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die |
auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die | auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die |
Empfänger. | Empfänger. |
Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in | Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in |
der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und | der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und |
spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den | spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den |
Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. | Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. |
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 | Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 |
nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung | nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung |
ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung | ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung |
oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann | oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann |
diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei | diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei |
Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach | Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach |
Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. | Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. |
§ 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten | § 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten |
binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar | binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar |
diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm | diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm |
binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Notar bei der | binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Notar bei der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird | Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird |
ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens | ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens |
sind. | sind. |
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der | Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der |
vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse | vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der | hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der |
Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 | Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 |
vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation | vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation |
und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur | und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur |
Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934." | Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 | KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 |
Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein | Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein |
Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und | "Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und |
Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Konten angelegt | Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Konten angelegt |
werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2 | werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2 |
des Gerichtsgesetzbuches und in den Artikeln 34 und 34bis des Gesetzes | des Gerichtsgesetzbuches und in den Artikeln 34 und 34bis des Gesetzes |
vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt | vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt |
sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt. | sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt. |
Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den | Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den |
Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug | Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug |
auf diese Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht | auf diese Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht |
werden, sofern sie mit der Zweckbestimmung dieser Geldsummen, | werden, sofern sie mit der Zweckbestimmung dieser Geldsummen, |
Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere in Zusammenhang stehen. Diese | Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere in Zusammenhang stehen. Diese |
Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von | Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von |
der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des | der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des |
Kontoinhabers gelöst. | Kontoinhabers gelöst. |
Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten | Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten |
Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter | Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter |
ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das | ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das |
Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt, | Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt, |
der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht | der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht |
haben." | haben." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |