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Meertalige weergave van Wet van 22/11/2013
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Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft en van de hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening van advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de justice. - Traduction allemande
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22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant
XI op het notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des
en van de hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne
van advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft. - Duitse le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de
vertaling justice. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2013 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant
notarisambt wat de kwaliteitsrekening van notarissen betreft en van de organisation du notariat en ce qui concerne le compte de qualité des
hypotheekwet van 16 december 1851 wat de kwaliteitsrekening van notaires et la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 en ce qui concerne
advocaten, notarissen en gerechtsdeurwaarders betreft (Belgisch le compte de qualité des avocats, des notaires et des huissiers de
Staatsblad van 10 december 2013). justice (Moniteur belge du 10 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse
des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Anderkonto der
Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, was
das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher
betrifft betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur
Organisierung des Notariats Organisierung des Notariats
Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur
Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Organisierung des Notariats, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen "Art. 34 - § 1 - Jeder Notar macht einen Unterschied zwischen seinen
eigenen Geldern und den Geldern Dritter. eigenen Geldern und den Geldern Dritter.
Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Die Gelder, die Notare bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von
Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten
eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer
Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet Notarsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet
werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten werden gemäß den von
der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet. der Nationalen Notariatskammer festzulegenden Regeln eröffnet.
Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über Der Notar verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über
dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder
ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.
Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der Dieses Konto wird ausschließlich vom Notar verwaltet, unbeschadet der
von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln von der Nationalen Notariatskammer festgelegten ergänzenden Regeln
hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und
Einzelanderkonten. Einzelanderkonten.
Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten
oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden
müssen. müssen.
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen
einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet
wird. wird.
§ 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die
bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs-
und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen
Debetsaldo aufweisen. Debetsaldo aufweisen.
2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form
von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit
dienen. dienen.
3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder
Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto
und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine
Nettingvereinbarungen angewandt werden. Nettingvereinbarungen angewandt werden.
Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die Die Nationale Notariatskammer kann ergänzende Regeln für die
Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen.
§ 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Notar die
auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die
Empfänger. Empfänger.
Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in Wenn der Notar die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in
der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und der Regelung der Nationalen Notariatskammer vorgesehenen Frist und
spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den
Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein.
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2
nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung
ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung
oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann
diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei
Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach
Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft.
§ 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten § 5 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten
binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Notar
diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm
binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Notar bei der binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Notar bei der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird
ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
sind. sind.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der
vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse vom Notar bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse
hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der
Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150
vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation
und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur
Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934." Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934."
KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 KAPITEL 3 - Abänderung des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein Art. 3 - In das Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 wird ein
Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und "Art. 8/1 - Forderungen auf Geldsummen, Inhaberpapiere und
Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Konten angelegt Inhaberwertpapiere, die zu Gunsten eines Dritten auf Konten angelegt
werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2 werden, die in den Artikeln 446quater, 446quinquies, 522/1 und 522/2
des Gerichtsgesetzbuches und in den Artikeln 34 und 34bis des Gesetzes des Gerichtsgesetzbuches und in den Artikeln 34 und 34bis des Gesetzes
vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnt
sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt. sind, werden vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt.
Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den Diese Forderungen sind von der Konkurrenzsituation zwischen den
Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug Gläubigern des Kontoinhabers gelöst und alle Verrichtungen mit Bezug
auf diese Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht auf diese Forderungen können der Masse gegenüber geltend gemacht
werden, sofern sie mit der Zweckbestimmung dieser Geldsummen, werden, sofern sie mit der Zweckbestimmung dieser Geldsummen,
Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere in Zusammenhang stehen. Diese Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere in Zusammenhang stehen. Diese
Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von Geldsummen, Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere sind ebenfalls von
der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vom Nachlass des
Kontoinhabers gelöst. Kontoinhabers gelöst.
Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten Wenn das Kontoguthaben unzureichend ist, um die in Absatz 1 erwähnten
Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter Dritten zu bezahlen, wird es im Verhältnis zu ihren Ansprüchen unter
ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das ihnen verteilt. Wenn der Kontoinhaber selber Rechte mit Bezug auf das
Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt, Kontoguthaben geltend machen kann, wird ihm nur der Saldo zuerkannt,
der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht der übrig bleibt, nachdem Dritte alle ihre Rechte geltend gemacht
haben." haben."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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