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Meertalige weergave van Wet van 22/11/2013
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Wet houdende hervorming van de berekening van de sociale bijdragen voor zelfstandigen. - Duitse vertaling Loi portant réforme du calcul des cotisations sociales pour les travailleurs indépendants. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet houdende hervorming van de berekening van de sociale bijdragen voor zelfstandigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 november 2013 houdende hervorming van de berekening van de sociale SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi portant réforme du calcul des cotisations sociales pour les travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 portant réforme du calcul des cotisations
bijdragen voor zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 december sociales pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6
2013). décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Reform der Berechnung der 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Reform der Berechnung der
Sozialbeiträge für Selbständige Sozialbeiträge für Selbständige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen
Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen anderer Rechtsvorschriften KAPITEL 3 - Abänderungen anderer Rechtsvorschriften
Art. 13 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Art. 13 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72
vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, abgeändert durch das Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "Unbeschadet Programmgesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "Unbeschadet
der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 17 letzter Absatz des der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 17 letzter Absatz des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" durch die vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" durch die
Wörter "Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 7 und 8 des vorerwähnten Wörter "Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 7 und 8 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" ersetzt. Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über Art. 14 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 16. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 16. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "neubewertete" aufgehoben. 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "neubewertete" aufgehoben.
2. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter "Bezugsjahr im Sinne von 2. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter "Bezugsjahr im Sinne von
Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38" durch die Wörter Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38" durch die Wörter
"Beitragsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. "Beitragsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.
38" ersetzt. 38" ersetzt.
3. In § 2bis wird Absatz 3 aufgehoben. 3. In § 2bis wird Absatz 3 aufgehoben.
4. In § 2bis Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Bezugsjahr" 4. In § 2bis Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Bezugsjahr"
durch das Wort "Beitragsjahr" ersetzt. durch das Wort "Beitragsjahr" ersetzt.
5. In § 2bis Absatz 6, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in den 5. In § 2bis Absatz 6, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in den
Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "in den Absätzen 3 und 4" ersetzt. Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "in den Absätzen 3 und 4" ersetzt.
2. Paragraph 2ter wird aufgehoben. 2. Paragraph 2ter wird aufgehoben.
7. In Paragraph 2quater werden die Wörter "Für die Anwendung der 7. In Paragraph 2quater werden die Wörter "Für die Anwendung der
Paragraphen 2bis und 2ter" durch die Wörter "Für die Anwendung von § Paragraphen 2bis und 2ter" durch die Wörter "Für die Anwendung von §
2bis" ersetzt. 2bis" ersetzt.
Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 finden Anwendung für die Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 finden Anwendung für die
Einkommensjahre ab dem Einkommensjahr 2015. Einkommensjahre ab dem Einkommensjahr 2015.
KAPITEL 4 - Evaluation KAPITEL 4 - Evaluation
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird binnen vier Jahren nach seinem Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird binnen vier Jahren nach seinem
Inkrafttreten auf Initiative des für die Selbständigen zuständigen Inkrafttreten auf Initiative des für die Selbständigen zuständigen
Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 des Gesetzes vom 30. Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 des Gesetzes vom 30.
Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für das geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für das
Sozialstatut der Selbständigen evaluiert. Sozialstatut der Selbständigen evaluiert.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung
Art. 17 - Sozialbeiträge in Bezug auf Kalenderquartale der Anwendung Art. 17 - Sozialbeiträge in Bezug auf Kalenderquartale der Anwendung
des Sozialstatuts der Selbständigen, die dem Datum des Inkrafttretens des Sozialstatuts der Selbständigen, die dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes vorangehen, werden berechnet und eingezogen des vorliegenden Gesetzes vorangehen, werden berechnet und eingezogen
gemäß den am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden gemäß den am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes geltenden Bestimmungen. Gesetzes geltenden Bestimmungen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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