Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 22/11/2013
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2013 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la
de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales
(Belgisch Staatsblad van 10 december 2013). (Moniteur belge du 10 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes
vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des "Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr um." Geschäftsverkehr um."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder "1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung
von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung
von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen
Entgelt führen,". Entgelt führen,".
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und
den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen
ausgeschlossen," eingefügt. ausgeschlossen," eingefügt.
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von "3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von
Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom
Gegenstand oder Wert des Auftrags,". Gegenstand oder Wert des Auftrags,".
4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: 4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
"4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre "4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn
die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren
durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der
am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das
zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres
geltende Zinssatz ist,". geltende Zinssatz ist,".
5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der "6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der
vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt
werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren,
Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." Zahlungsaufforderung aufgeführt werden."
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr "Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner
eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." eine öffentliche Stelle ist, anwendbar."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes "Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes
Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle
ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische
Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine
Anwendung finden." Anwendung finden."
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht "Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht
vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen:
1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder
2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen
folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der
gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der
Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor
dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder
3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag
festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die
Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum
Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die
Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht
mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren
oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den
Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist. Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.
Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist
vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf.
§ 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich § 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich
festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner
eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von
dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen:
1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder
2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen
folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der
gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der
Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor
dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder
3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag
festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die
Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum
Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die
Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht
mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter
oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den
Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und
vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im
Sinne von Artikel 7 ist. Sinne von Artikel 7 ist.
In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere
Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur
oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen
den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall
sechzig Kalendertage. sechzig Kalendertage.
In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere
Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für
Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den
Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden
anerkannt sind, sechzig Kalendertage. anerkannt sind, sechzig Kalendertage.
Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich
zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden.
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien
Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu
dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und
Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge
berechnet." berechnet."
Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er
ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung
Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen
kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn
die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes
vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz
zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben
Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche
Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich
acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt
aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien."
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes "Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung
von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten. von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten.
Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf
angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten
Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten,
einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches." Gerichtsgesetzbuches."
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung
darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes
grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und
den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die
Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den
Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers
bewirkt und ob" eingefügt. bewirkt und ob" eingefügt.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im "Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im
Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen
werden." werden."
"Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob "Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob
nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6
vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird."
Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von "einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von
Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt. Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 "Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3
erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen
mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre
Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die
dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche
allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren
Verwendung empfehlen." Verwendung empfehlen."
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die
Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die
Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt. Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel
1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches
und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und "Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und
162bis des Strafprozessgesetzbuches". 162bis des Strafprozessgesetzbuches".
2. Artikel 4 wird aufgehoben. 2. Artikel 4 wird aufgehoben.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
^