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Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2013 tot wijziging van de wet van 2 augustus 2002 betreffende | loi du 22 novembre 2013 modifiant la loi du 2 août 2002 concernant la |
de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties | lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales |
(Belgisch Staatsblad van 10 december 2013). | (Moniteur belge du 10 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes | 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes |
vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
Geschäftsverkehr | Geschäftsverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr | Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr |
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung |
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt | von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des | "Es setzt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im | Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im |
Geschäftsverkehr um." | Geschäftsverkehr um." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder | "1. "Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder |
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung |
von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung | von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und Ausführung |
von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen | von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und Tiefbauarbeiten gegen |
Entgelt führen,". | Entgelt führen,". |
2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und | 2. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "handelnde Organisation," und |
den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen | den Wörtern "auch wenn die Tätigkeit" die Wörter "öffentliche Stellen |
ausgeschlossen," eingefügt. | ausgeschlossen," eingefügt. |
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von | "3. "öffentlicher Stelle": jeder öffentliche Auftraggeber im Sinne von |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG und von |
Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom | Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, unabhängig vom |
Gegenstand oder Wert des Auftrags,". | Gegenstand oder Wert des Auftrags,". |
4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 4. In Nr. 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
"4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre | "4. "Bezugszinssatz": der von der Europäischen Zentralbank auf ihre |
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn | jüngste Hauptrefinanzierungsoperation angewendete Zinssatz, der, wenn |
die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren | die betreffende Operation nach einem Festsatztenderverfahren |
durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der | durchgeführt wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der |
am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das | am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das |
zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres | zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres |
geltende Zinssatz ist,". | geltende Zinssatz ist,". |
5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der | "6. "fälligem Betrag": die Hauptforderung, die innerhalb der |
vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt | vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt |
werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, | werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, |
Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen | Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen |
Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." | Zahlungsaufforderung aufgeführt werden." |
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr | "Es ist ebenfalls auf den in Artikel 4 § 2 erwähnten Geschäftsverkehr |
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner |
eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." | eine öffentliche Stelle ist, anwendbar." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes | "Art. 3/1 - In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 ist vorliegendes |
Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und | Gesetz nur anwendbar auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und |
öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle | öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle |
ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische | ist, wenn auf dem Gebiet der allgemeinen Ausführungsregeln spezifische |
Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine | Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge keine |
Anwendung finden." | Anwendung finden." |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht | "Art. 4 - § 1 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht |
vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im | vertraglich festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im |
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer | Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zu leisten ist, innerhalb einer |
Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: | Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: |
1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer | 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer |
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder | gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder |
2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen | 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen |
folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der | folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der |
gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der | gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der |
Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor | Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor |
dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder | dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder |
3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die | 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die |
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren |
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die | gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die |
Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum | Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum |
Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die | Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die |
Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht | Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht |
mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren | mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren |
oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich | oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich |
etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den | etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den |
Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist. | Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist. |
Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist | Unbeschadet des Artikels 7 können die Parteien eine Zahlungsfrist |
vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. | vereinbaren, die selbst sechzig Kalendertage überschreiten darf. |
§ 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich | § 2 - Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich |
festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr | festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr |
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner | zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner |
eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von | eine öffentliche Stelle ist, zu leisten ist, innerhalb einer Frist von |
dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: | dreißig Kalendertagen ab dem Tag erfolgen: |
1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer | 1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer |
gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder | gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder |
2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen | 2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen |
folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der | folgt, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der |
gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der | gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der |
Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor | Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor |
dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder | dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält, oder |
3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die | 3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die |
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag | Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag |
festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren |
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die | gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die |
Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum | Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum |
Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die | Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die |
Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht | Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht |
mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter | mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter |
oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den | oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag und in den |
Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und | Auftragsunterlagen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und |
vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im | vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im |
Sinne von Artikel 7 ist. | Sinne von Artikel 7 ist. |
In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere | In Abweichung von Absatz 1 können die Parteien eine längere |
Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur | Zahlungsfrist vereinbaren, sofern diese aufgrund der besonderen Natur |
oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen | oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist; diese zwischen |
den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall | den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall |
sechzig Kalendertage. | sechzig Kalendertage. |
In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere | In Abweichung von Absatz 1 und ohne dass die Parteien eine längere |
Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für | Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt die Zahlungsfrist für |
Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den | Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von den in den |
Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden | Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden |
anerkannt sind, sechzig Kalendertage. | anerkannt sind, sechzig Kalendertage. |
Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich | Das Datum des Eingangs der Rechnung darf in keinem Fall vertraglich |
zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. | zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart werden. |
§ 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien | § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien |
Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu | Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu |
dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und | dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und |
Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge | Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge |
berechnet." | berechnet." |
Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt | Art. 7 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | "Wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten |
erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er | erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, hat er |
ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung | ab dem darauf folgenden Tag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung |
Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen | Anspruch auf die Zahlung von Zinsen, außer wenn der Schuldner beweisen |
kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn | kann, dass er nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Wenn |
die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes | die Parteien unter Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes |
vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz | vereinbart haben, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz |
zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben | zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben |
Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen | Prozentpunkt aufgerundet. Bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen |
und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche | und öffentlichen Stellen, bei dem der Schuldner eine öffentliche |
Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich | Stelle ist, handelt es sich um Zinsen zum Bezugszinssatz zuzüglich |
acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt | acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt |
aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." | aufgerundet, ungeachtet anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien." |
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | "Art. 6 - Wenn gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne | Verzugszinsen fällig sind, hat der Gläubiger von Rechts wegen und ohne |
Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung | Inverzugsetzung Anspruch auf die Zahlung einer Pauschalentschädigung |
von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten. | von 40 EUR für entstandene Beitreibungskosten. |
Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf | Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag hat der Gläubiger Anspruch auf |
angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten | angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten |
Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, | Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, |
einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des | einschließlich Verfahrensentschädigungen gemäß den Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches." | Gerichtsgesetzbuches." |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Bei der Entscheidung |
darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes | darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des vorhergehenden Absatzes |
grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und | grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter anderem, ob" und |
den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den | den Wörtern "der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung von den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat" die Wörter "die |
Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den | Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den |
Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers | Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des Gläubigers |
bewirkt und ob" eingefügt. | bewirkt und ob" eingefügt. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im | "Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im |
Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen | Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen |
werden." | werden." |
"Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob | "Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob |
nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 | nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 |
vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." | vorgesehene Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird." |
Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 10 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von | "einer grob nachlässigen Klausel" und den Wörtern "im Sinne von |
Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt. | Artikel 7" die Wörter "oder Praxis" eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt | Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 | "Die Unterlassungsklage, die auf Antrag einer in Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen | erwähnten Instanz eingeleitet wird, kann getrennt oder gemeinsam gegen |
mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre | mehrere Unternehmen desselben Wirtschaftssektors oder gegen ihre |
Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die | Berufsverbände oder überberuflichen Verbände gerichtet werden, die |
dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche | dieselben allgemeinen Vertragsklauseln oder Praktiken oder ähnliche |
allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren | allgemeine Vertragsklauseln oder Praktiken verwenden oder deren |
Verwendung empfehlen." | Verwendung empfehlen." |
Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die |
Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. | Wörter "ab dem 16. März 2013" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "nach dem 7. August 2002" durch die |
Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt. | Wörter "nach dem 16. März 2013" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel | Art. 13 - Das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel |
1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches | 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches |
und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur | und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur |
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt | Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: | 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: |
"Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und | "Gesetz zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und |
162bis des Strafprozessgesetzbuches". | 162bis des Strafprozessgesetzbuches". |
2. Artikel 4 wird aufgehoben. | 2. Artikel 4 wird aufgehoben. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 16. März 2013 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in | Ausnahme von Artikel 5, der an einem vom König festzulegenden Datum in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |