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| Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling | Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2019. - Wet betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei 2019 betreffende de handel in menselijke organen en betreffende het niet-bestraffingbeginsel voor slachtoffers van mensenhandel (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2019. - Loi relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2019 relative au trafic d'organes humains et relative au principe de non-sanction des victimes de traite des êtres humains |
| Staatsblad van 21 juni 2019). | (Moniteur belge du 21 juin 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und | 22. MAI 2019 - Gesetz über den Handel mit menschlichen Organen und |
| über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels | über den Grundsatz der Nichtbestrafung von Opfern des Menschenhandels |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. | das Gesetz vom 10. August 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. |
| April 2013, wird wie folgt abgeändert: | April 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
| "4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder | "4. zum Zwecke der Ausbeutung durch die Entnahme von Organen oder |
| menschlichem Körpermaterial,". | menschlichem Körpermaterial,". |
| 2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | 2. Artikel 433quinquies wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer | " § 5 - Opfer von Menschenhandel, die als unmittelbare Folge ihrer |
| Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser | Ausbeutung an Straftaten beteiligt sind, bleiben wegen dieser |
| Straftaten straffrei." | Straftaten straffrei." |
| Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit | Art. 3 - In Buch 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3ter/1 mit |
| der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt. | der Überschrift "Handel mit menschlichen Organen" eingefügt. |
| Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 4 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/2 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
| wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: | wer einer Person in den folgenden Fällen ein Organ entnimmt: |
| 1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, | 1. wenn die Entnahme bei einer lebenden Person ohne deren freiwillige, |
| informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn | informierte und ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wird oder wenn |
| die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die | die Entnahme bei einer verstorbenen Person unter Verstoß gegen die |
| durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder | durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Einwilligung oder |
| die Ablehnung vorgenommen wird, | die Ablehnung vorgenommen wird, |
| 2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die | 2. wenn dieser Person oder einem Dritten als Gegenleistung für die |
| Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer | Organentnahme direkt oder indirekt ein Gewinn oder vergleichbarer |
| Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise | Vorteil vorgeschlagen, angeboten oder versprochen wird beziehungsweise |
| gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre | gewährt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Person ihre |
| Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, | Einwilligung zur Organentnahme gegeben hat, |
| 3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu | 3. wenn die Entnahme von einer Person, die gesetzlich nicht dazu |
| befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung | befugt ist, oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung |
| vorgenommen wird. | vorgenommen wird. |
| Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren | Folgende Entschädigungen stellen keinen "Gewinn oder vergleichbaren |
| Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: | Vorteil" im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 dar: |
| 1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen | 1. die Entschädigung der direkten und indirekten Ausgaben, vorgesehen |
| in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und | in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und |
| Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. | Transplantation von Organen und in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. |
| Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen | Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen |
| Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen | Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen |
| oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, | oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, |
| 2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der | 2. die Entschädigung für den Einkommensausfall in Zusammenhang mit der |
| Organspende." | Organspende." |
| Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 5 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/3 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
| wer: | wer: |
| 1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen | 1. einer Person ein Organ transplantiert, das unter Verstoß gegen |
| Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter | Artikel 433novies/2 entnommen wurde oder in einem anderen Staat unter |
| den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, | den in vorerwähntem Artikel erwähnten Bedingungen entnommen wurde, |
| oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als | oder ein solches Organ in Kenntnis der Sachlage zu anderen Zwecken als |
| der Transplantation verwendet, | der Transplantation verwendet, |
| 2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt | 2. einer Person ein Organ transplantiert, ohne gesetzlich dazu befugt |
| zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung. | zu sein oder außerhalb einer gesetzlich befugten Pflegeeinrichtung. |
| Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
| Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
| Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
| Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
| privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
| dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
| beschäftigt." | beschäftigt." |
| Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 6 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
| wer in Kenntnis der Sachlage: | wer in Kenntnis der Sachlage: |
| 1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in | 1. ein Organ, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 oder in |
| einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten | einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten |
| Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, | Bedingungen entnommen wurde, aufbereitet, konserviert, lagert, |
| befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, | befördert, verbringt, entgegennimmt oder exportiert, |
| 2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel | 2. ein Organ, das in einem anderen Staat unter den in Artikel |
| 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder | 433novies/2 erwähnten Bedingungen entnommen wurde, importiert oder |
| durchliefert. | durchliefert. |
| Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
| Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
| Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
| Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
| privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
| dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
| beschäftigt." | beschäftigt." |
| Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 7 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 433novies/5 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR wird bestraft, |
| wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt | wer mit einem potenziellen Organspender oder -empfänger Kontakt |
| aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, | aufnimmt oder einen potenziellen Organspender oder -empfänger anwirbt, |
| um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn | um sich selbst oder einem Dritten direkt oder indirekt einen Gewinn |
| oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." | oder einen vergleichbaren Vorteil zu verschaffen." |
| Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 8 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/6 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
| Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer | Jahren und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, wer |
| auf irgendeine Weise: | auf irgendeine Weise: |
| 1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 | 1. die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/4 und 433novies/7 |
| erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen | erwähnten Praktiken erleichtert oder begünstigt oder zu solchen |
| Praktiken anstiftet, | Praktiken anstiftet, |
| 2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen | 2. direkt oder indirekt Werbung für diese Praktiken macht oder machen |
| lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, | lässt, veröffentlicht, verteilt oder verbreitet, |
| 3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen | 3. direkt oder indirekt den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen |
| öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder | öffentlich macht, um für sich selbst oder einen Dritten direkt oder |
| indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu | indirekt einen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil in Aussicht zu |
| stellen oder zu erzielen. | stellen oder zu erzielen. |
| Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit | Der Versuch, eine in Absatz 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit |
| einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße | einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldbuße |
| von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." | von 100 bis zu 10.000 EUR bestraft." |
| Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 9 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/7 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, |
| wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines | wer in Kenntnis der Sachlage für sich selbst die Transplantation eines |
| Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 | Organs angenommen hat, das unter Verstoß gegen Artikel 433novies/2 |
| oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten | oder in einem anderen Staat unter den in Artikel 433novies/2 erwähnten |
| Bedingungen entnommen wurde. | Bedingungen entnommen wurde. |
| Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der | Bei Organen, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des | Europäischen Union entnommen wurden, wird bis zum Beweis des |
| Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen | Gegenteils davon ausgegangen, dass sie nicht unter Verstoß gegen |
| Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten | Artikel 433novies/2 oder unter den in vorerwähntem Artikel erwähnten |
| Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder | Bedingungen entnommen wurden, wenn sie von einer öffentlichen oder |
| privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit | privaten Organisation ohne Gewinnzweck zugeteilt wurden, die sich mit |
| dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen | dem nationalen und grenzüberschreitenden Austausch von Organen |
| beschäftigt." | beschäftigt." |
| Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 10 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf | "Art. 433novies/8 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf |
| Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, | Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR wird bestraft, |
| wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil | wer direkt oder durch Zwischenpersonen, einer Person einen Vorteil |
| gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, | gleich welcher Art für sie selbst oder für einen Dritten verspricht, |
| anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die | anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verstoß gegen die |
| Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert | Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ entnimmt, transplantiert |
| oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert. | oder verwendet oder die Begehung einer solchen Handlung erleichtert. |
| Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch | Mit denselben Strafen wird bestraft, wer direkt oder durch |
| Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich | Zwischenpersonen für sich oder einen Dritten einen Vorteil gleich |
| welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die | welcher Art fordert, annimmt oder erhält, um unter Verstoß gegen die |
| Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu | Artikel 433novies/2 bis 433novies/4 ein Organ zu entnehmen, zu |
| transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen | transplantieren oder zu verwenden, oder die Begehung einer solchen |
| Handlung zu erleichtern." | Handlung zu erleichtern." |
| Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 11 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 | "Art. 433novies/9 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 3 bis 4 |
| vorgesehen, festgelegt: | vorgesehen, festgelegt: |
| 1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen | 1. wenn die Straftat gegenüber einem Minderjährigen oder jeder anderen |
| besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, | besonders schutzbedürftigen Person begangen worden ist, |
| 2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt | 2. wenn sie von einer Person begangen worden ist, die die Amtsgewalt |
| oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, | oder die Erleichterungen, die ihr durch ihre Funktion verliehen sind, |
| missbraucht hat, | missbraucht hat, |
| 3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe | 3. wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe |
| Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, | Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, |
| 4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des | 4. wenn die Straftat die körperliche oder geistige Gesundheit des |
| Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, | Opfers ernsthaft beeinträchtigt hat, |
| 5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, | 5. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, |
| 6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder | 6. wenn der Schuldige sich durch diese Straftat an der Haupt- oder |
| Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person | Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person |
| oder nicht, | oder nicht, |
| 7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel | 7. wenn der Täter bereits wegen einer in vorliegendem Kapitel |
| vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der | vorgesehenen Straftat verurteilt worden ist, vorbehaltlich der |
| Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. | Anwendung von Buch 1 Kapitel 5 des Strafgesetzbuches. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 kann die Verurteilung durch ein |
| Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des | Strafgericht eines anderen Vertragsstaates des Übereinkommens des |
| Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß | Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen wegen einer gemäß |
| diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, | diesem Übereinkommen festgestellten Straftat berücksichtigt werden, |
| sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere | sofern der Täter nicht schlechter behandelt wird, als wenn die frühere |
| Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre. | Verurteilung durch ein belgisches Gericht ausgesprochen worden wäre. |
| In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind | In den in Artikel 433novies/2 bis 433novies/5 vorgesehenen Fällen sind |
| die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn | die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn |
| Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. | Jahren und eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR. |
| In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen | In den in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 vorgesehenen Fällen |
| sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | sind die anwendbaren Strafen die Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
| Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." | Jahren und eine Geldbuße von 750 bis zu 75.000 EUR." |
| Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 12 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 | "Art. 433novies/10 - Die Strafen werden, wie in den Absätzen 2 bis 3 |
| vorgesehen, festgelegt: | vorgesehen, festgelegt: |
| 1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, | 1. wenn die Straftat den Tod des Opfers herbeigeführt hat, |
| 2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder | 2. wenn der Schuldige durch diese Straftat an der Haupt- oder |
| Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als | Nebentätigkeit einer kriminellen Vereinigung teilnimmt, sei es als |
| leitende Person oder nicht. | leitende Person oder nicht. |
| Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten | Die in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/5 erwähnten Straftaten |
| werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren | werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren |
| und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft. | und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 150.000 EUR bestraft. |
| Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten | Die in den Artikeln 433novies/6 und 433novies/8 erwähnten Straftaten |
| werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und | werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und |
| eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." | eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR bestraft." |
| Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein | Art. 13 - In Kapitel 3ter/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein |
| Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 433novies/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten | "Art. 433novies/11 - § 1 - In den im vorliegenden Kapitel erwähnten |
| Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel | Fällen werden die Schuldigen außerdem zur Aberkennung der in Artikel |
| 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. | 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. |
| § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel | § 2 - Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel |
| erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr | erwähnter Taten verurteilt wurden, für einen Zeitraum von einem Jahr |
| bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale | bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale |
| Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem | Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung einer der in vorliegendem |
| Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. | Kapitel aufgeführten Straftaten in Zusammenhang steht. |
| § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person | § 3 - Ohne der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person |
| des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers | des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers |
| Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, | Rechnung zu tragen, kann das Gericht die vorläufige oder endgültige, |
| teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im | teilweise oder vollständige Schließung der Einrichtung, in der im |
| vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß | vorliegenden Artikel erwähnte Straftaten begangen worden sind, gemäß |
| den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten | den in Artikel 382 § 3 Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Modalitäten |
| anordnen. | anordnen. |
| § 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. | § 4 - Artikel 389 ist auf die Paragraphen 1, 2 und 3 anwendbar. |
| § 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf | § 5 - Die in Artikel 42 Nr. 1 vorgesehene Sondereinziehung wird auf |
| diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten | diejenigen, die sich der im vorliegenden Kapitel erwähnten Straftaten |
| schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die | schuldig gemacht haben, angewandt, selbst wenn die Sachen, die |
| Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, | Gegenstand der Einziehung sind, nicht Eigentum des Verurteilten sind, |
| ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die | ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte Dritter auf Güter, die |
| Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss | Gegenstand der Einziehung sein könnten, beeinträchtigen darf. Sie muss |
| ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den | ebenfalls unter denselben Umständen auf das bewegliche Gut, auf den |
| Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf | Teil dieses Gutes, auf das unbewegliche Gut, auf das Zimmer oder auf |
| jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den | jegliche andere Räumlichkeit angewandt werden. Sie kann auch auf den |
| Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt | Gegenwert dieser beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt |
| werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen | werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen |
| Endentscheidung veräußert wurden. | Endentscheidung veräußert wurden. |
| § 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß | § 6 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß |
| den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen | den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen |
| Formalitäten vorgegangen." | Formalitäten vorgegangen." |
| KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des | KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Abänderung des einleitenden Titels des |
| Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des | Art. 14 - In Artikel 10ter Absatz 1 des einleitenden Titels des |
| Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April |
| 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt | 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit | abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird eine Nr. 1bis mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 | "1bis. einer der in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 |
| vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten | vorgesehenen Straftaten, im Falle einer vorgenommenen oder geplanten |
| Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren | Organentnahme im Gegenzug für einen Gewinn oder einen vergleichbaren |
| Vorteil,". | Vorteil,". |
| KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem | Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird eine Nr. 22/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben | "22/1. in den Artikeln 433novies/2 bis 433novies/10 desselben |
| Gesetzbuches,". | Gesetzbuches,". |
| KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni | KAPITEL 5 - Bestimmungen zur Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni |
| 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen | 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen |
| Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme | Art. 16 - Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme |
| und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. | und Transplantation von Organen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. |
| Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2012 und 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die | 1. In § 1 werden die Wörter "von 500 bis zu 5.000 Franken" durch die |
| Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. | Wörter "von 500 bis zu 5.000 EUR" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und | 2. In § 2 werden die Wörter "von acht Tagen bis zu sechs Monaten und |
| einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs | einer Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR" durch die Wörter "von sechs |
| Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 | Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 250 bis zu 1.000 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem | 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von drei Monaten bis zu einem |
| Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die | Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 Franken" durch die |
| Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis | Wörter "von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis |
| zu 10.000 EUR" ersetzt. | zu 10.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein | "Art. 18/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein |
| Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit | Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit |
| der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in | der Begehung einer der in Artikel 17 § 3 erwähnten Straftaten in |
| Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf | Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf |
| Jahren aussprechen." | Jahren aussprechen." |
| KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember | KAPITEL 6 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember |
| 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im | 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im |
| Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu | Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu |
| wissenschaftlichen Forschungszwecken | wissenschaftlichen Forschungszwecken |
| Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die | Art. 18 - Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die |
| Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
| medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
| Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und | Forschungszwecken, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2013 und |
| 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: | 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 | 1. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "10 §§ 1, 4 und 5 |
| Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. | Absatz 2 und 3," und dem Wort "14," das Wort "12," eingefügt. |
| 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein | " § 2/1 - Im Fall einer Verurteilung kann der Richter außerdem ein |
| Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit | Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit, die mit |
| der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in | der Begehung einer der in § 1 Absatz 3 erwähnten Straftaten in |
| Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf | Zusammenhang steht, für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf |
| Jahren aussprechen." | Jahren aussprechen." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |