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Meertalige weergave van Wet van 22/05/2014
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Wet ter bestrijding van seksisme in de openbare ruimte en tot aanpassing van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie teneinde de daad van discriminatie te bestraffen. - Duitse vertaling Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 MEI 2014. - Wet ter bestrijding van seksisme in de openbare ruimte 22 MAI 2014. - Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace
en tot aanpassing van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la
discriminatie teneinde de daad van discriminatie te bestraffen. - Duitse vertaling discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte de discrimination. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 ter bestrijding van seksisme in de openbare ruimte en tot loi du 22 mai 2014 tendant à lutter contre le sexisme dans l'espace
aanpassing van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la
discriminatie teneinde de daad van discriminatie te bestraffen discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l'acte
(Belgisch Staatsblad van 24 juli 2014). de discrimination (Moniteur belge du 24 juillet 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND INSTITUT FÜR DIE GLEICHHEIT
VON FRAUEN UND MÄNNERN VON FRAUEN UND MÄNNERN
22. MAI 2014 - Gesetz zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum 22. MAI 2014 - Gesetz zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum
und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die
Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ahndung des Sexismus KAPITEL 2 - Ahndung des Sexismus
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter Sexismus jede Geste oder jedes Verhalten, die, unter den in unter Sexismus jede Geste oder jedes Verhalten, die, unter den in
Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen, augenscheinlich Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen, augenscheinlich
zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung wegen zum Ziel haben, einer anderen Person gegenüber Geringschätzung wegen
ihres Geschlechts zum Ausdruck zu bringen oder sie aus demselben Grund ihres Geschlechts zum Ausdruck zu bringen oder sie aus demselben Grund
als minderwertig anzusehen oder auf ihre geschlechtliche Dimension zu als minderwertig anzusehen oder auf ihre geschlechtliche Dimension zu
reduzieren, und die eine ernsthafte Verletzung der Würde dieser Person reduzieren, und die eine ernsthafte Verletzung der Würde dieser Person
zur Folge haben. zur Folge haben.
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr
und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird derjenige bestraft, der ein in Artikel 2 erwähntes Strafen wird derjenige bestraft, der ein in Artikel 2 erwähntes
Verhalten aufweist. Verhalten aufweist.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die
Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung
Art. 4 - In das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Art. 4 - In das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein Artikel 28/1 mit Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein Artikel 28/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/1 - Wer in Bezug auf den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten "Art. 28/1 - Wer in Bezug auf den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten
Anwendungsbereich eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Anwendungsbereich eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert im
Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe
von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis
1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt." einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/2 - Wer im Bereich eines Arbeitsverhältnisses eine Person "Art. 28/2 - Wer im Bereich eines Arbeitsverhältnisses eine Person
wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6, wegen ihres Geschlechts diskriminiert im Sinne von Artikel 5 Nr. 5, 6,
7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem 7 oder 8, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem
Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen bestraft. dieser Strafen bestraft.
Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Dieselben Strafen werden bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt." einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder angewandt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Chancengleichheit Die Ministerin der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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