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| Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi instituant la garantie de revenus aux personnes âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 MAART 2001. - Wet tot instelling van een inkomensgarantie voor | 22 MARS 2001. - Loi instituant la garantie de revenus aux personnes |
| ouderen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | âgées. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
| vertaling : | traduction en langue allemande : |
| - van de wet van 8 december 2013 tot wijziging van de wet van 22 maart | - de la loi du 8 décembre 2013 modifiant la loi du 22 mars 2001 |
| 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch | instituant la garantie de revenus aux personnes âgées (Moniteur belge |
| Staatsblad van 16 december 2013); | du 16 décembre 2013); |
| - van artikel 42 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 | - de l'article 42 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au |
| houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013). | personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013). |
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März | 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März |
| 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte | 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer |
| Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 23. | Einkommensgarantie für Betagte, abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
| Dezember 2005, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2005, wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "5. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die in Anwendung | "5. gesetzlich zusammenwohnendem Partner: die Person, die in Anwendung |
| von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches eine schriftliche Erklärung | von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches eine schriftliche Erklärung |
| über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, | über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, |
| 6. Familienmitglied im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen, | 6. Familienmitglied im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Abkommen, |
| ratifiziert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | ratifiziert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und |
| Marokko, Algerien oder Tunesien: der nicht tatsächlich oder von Tisch | Marokko, Algerien oder Tunesien: der nicht tatsächlich oder von Tisch |
| und Bett getrennte Ehepartner oder der nicht geschiedene Ehepartner." | und Bett getrennte Ehepartner oder der nicht geschiedene Ehepartner." |
| Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: | 22. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "zu- und abwandern," | 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "zu- und abwandern," |
| und den Wörtern "anwendbar ist," die Wörter "oder die Verordnung (EG) | und den Wörtern "anwendbar ist," die Wörter "oder die Verordnung (EG) |
| Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
| 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" eingefügt. | 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" eingefügt. |
| 2. Im selben Absatz wird Nr. 4 durch die Wörter "oder in Artikel 49/2 | 2. Im selben Absatz wird Nr. 4 durch die Wörter "oder in Artikel 49/2 |
| desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Anspruchsberechtige | desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Anspruchsberechtige |
| von subsidiärem Schutz" ergänzt. | von subsidiärem Schutz" ergänzt. |
| 3. In denselben Absatz wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | 3. In denselben Absatz wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen | "7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen |
| Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober | Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober |
| 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990, oder der | 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990, oder der |
| Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in | Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in |
| Straßburg am 3. Mai 1996 und gebilligt durch das Gesetz vom 2. März | Straßburg am 3. Mai 1996 und gebilligt durch das Gesetz vom 2. März |
| 2004,". | 2004,". |
| 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In der Bestimmung von Absatz 1 Nr. 4 sieht vorliegender Artikel - was | "In der Bestimmung von Absatz 1 Nr. 4 sieht vorliegender Artikel - was |
| die in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten | die in Artikel 49/2 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten |
| Anspruchsberechtigen von subsidiärem Schutz betrifft - die | Anspruchsberechtigen von subsidiärem Schutz betrifft - die |
| Teilumsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments | Teilumsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung | und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung |
| von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch | von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch |
| auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für | auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für |
| Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und | Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und |
| für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor." | für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor." |
| Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich | "Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich |
| auf höchstens 4.653,00 EUR. | auf höchstens 4.653,00 EUR. |
| Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels | Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels |
| wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 | wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 |
| und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort | und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort |
| mit einer oder mehreren anderen Personen teilt. | mit einer oder mehreren anderen Personen teilt. |
| Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere | Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere |
| Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben | Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben |
| Hauptwohnort miteinander teilen. | Hauptwohnort miteinander teilen. |
| Der gewöhnliche Wohnort geht aus der Eintragung in den | Der gewöhnliche Wohnort geht aus der Eintragung in den |
| Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes hervor. | Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes hervor. |
| § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder | § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder |
| mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 | mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 |
| vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf | vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf |
| den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. | den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. |
| Es wird nicht davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in | Es wird nicht davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in |
| den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der | den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der |
| Antragsteller eingetragen sind, denselben Hauptwohnort mit dem | Antragsteller eingetragen sind, denselben Hauptwohnort mit dem |
| Antragsteller teilen: | Antragsteller teilen: |
| 1. minderjährige Kinder, | 1. minderjährige Kinder, |
| 2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, | 2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden, |
| 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im | 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im |
| selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen | selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen |
| sind, | sind, |
| 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader absteigender oder | 4. Verwandte und Verschwägerte in gerader absteigender oder |
| aufsteigender Linie und ihre gesetzlich zusammenwohnenden Partner. | aufsteigender Linie und ihre gesetzlich zusammenwohnenden Partner. |
| § 3 - Der Koeffizient 1,50 wird auf den in § 1 erwähnten Betrag | § 3 - Der Koeffizient 1,50 wird auf den in § 1 erwähnten Betrag |
| angewandt für Empfänger: | angewandt für Empfänger: |
| 1. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich | 1. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich |
| zusammenwohnender Partner haben, während dieser in einem Alten- oder | zusammenwohnender Partner haben, während dieser in einem Alten- oder |
| Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim | Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim |
| aufgenommen ist, das nicht sein Hauptwohnort ist, sofern die Empfänger | aufgenommen ist, das nicht sein Hauptwohnort ist, sofern die Empfänger |
| diesen Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren Personen teilen, bei | diesen Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren Personen teilen, bei |
| denen es sich nicht um Verwandte oder Verschwägerte in gerader | denen es sich nicht um Verwandte oder Verschwägerte in gerader |
| absteigender oder aufsteigender Linie und deren gesetzlich | absteigender oder aufsteigender Linie und deren gesetzlich |
| zusammenwohnende Partner handelt oder um ein oder mehrere | zusammenwohnende Partner handelt oder um ein oder mehrere |
| minderjährige Kinder oder um volljährige Kinder, für die | minderjährige Kinder oder um volljährige Kinder, für die |
| Familienbeihilfen bezogen werden, | Familienbeihilfen bezogen werden, |
| 2. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich | 2. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich |
| zusammenwohnender Partner haben, während sie selbst in einem Alten- | zusammenwohnender Partner haben, während sie selbst in einem Alten- |
| oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim | oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen Pflegeheim |
| aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist, | aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist, |
| 3. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich | 3. die denselben Hauptwohnort wie ihr Ehepartner oder gesetzlich |
| zusammenwohnender Partner haben, während sowohl sie selbst als auch | zusammenwohnender Partner haben, während sowohl sie selbst als auch |
| ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in einem | ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner in einem |
| Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen | Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder in einem psychiatrischen |
| Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist. | Pflegeheim aufgenommen sind, das nicht ihr Hauptwohnort ist. |
| § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen der Paragraphen 2 | Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen der Paragraphen 2 |
| und 3 auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt | und 3 auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt |
| werden können. | werden können. |
| § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
| in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. | in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. |
| § 6 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 | § 6 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 |
| (Basis 1996 = 100) gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des | (Basis 1996 = 100) gebunden und schwankt gemäß den Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
| Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
| Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
| Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
| Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
| Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
| § 7 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu | § 7 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu |
| diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen | diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von | Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von |
| Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
| Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
| Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der | Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der |
| Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten | Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten |
| fest." | fest." |
| Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: | 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer | "Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer |
| Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle | Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle |
| Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen | Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen |
| Ursprungs, über die der Betreffende oder sein Ehepartner oder | Ursprungs, über die der Betreffende oder sein Ehepartner oder |
| gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem er denselben | gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem er denselben |
| Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König | Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König |
| vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in | vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in |
| Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
| Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben oder den Hauptwohnort | Für Personen, die in einer Gemeinschaft leben oder den Hauptwohnort |
| mit anderen Personen als dem Ehepartner oder dem gesetzlich | mit anderen Personen als dem Ehepartner oder dem gesetzlich |
| zusammenwohnenden Partner teilen, werden nur die Existenzmittel und | zusammenwohnenden Partner teilen, werden nur die Existenzmittel und |
| Pensionen, über die der Antragsteller persönlich verfügt, in Betracht | Pensionen, über die der Antragsteller persönlich verfügt, in Betracht |
| gezogen. Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen | gezogen. Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen |
| Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über | Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über |
| die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie | die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie |
| in Betracht gezogen. | in Betracht gezogen. |
| Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der | Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der |
| Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. | Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. |
| § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und | § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und |
| Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 | Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 |
| erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, deren | erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, deren |
| Existenzmittel und Pensionen gemäß § 1 für die Berechnung der | Existenzmittel und Pensionen gemäß § 1 für die Berechnung der |
| Einkommensgarantie in Betracht gezogen werden, der Betreffende | Einkommensgarantie in Betracht gezogen werden, der Betreffende |
| einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. | einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. |
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Anzahl der | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Anzahl der |
| minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder, für die | minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder, für die |
| Familienbeihilfen bezogen werden, - in beiden Fällen auf den ersten | Familienbeihilfen bezogen werden, - in beiden Fällen auf den ersten |
| Grad der Verwandtschaft mit dem Betreffenden oder seinem Ehepartner | Grad der Verwandtschaft mit dem Betreffenden oder seinem Ehepartner |
| oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beschränkt - in den Nenner | oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner beschränkt - in den Nenner |
| miteinbezogen, sofern diese Kinder im Bevölkerungsregister unter der | miteinbezogen, sofern diese Kinder im Bevölkerungsregister unter der |
| Adresse des Betreffenden eingetragen sind. | Adresse des Betreffenden eingetragen sind. |
| Kinder, die durch eine gerichtliche Entscheidung beim Betreffenden | Kinder, die durch eine gerichtliche Entscheidung beim Betreffenden |
| oder bei seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner | oder bei seinem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner |
| untergebracht sind, für die Familienbeihilfen bezogen werden und die | untergebracht sind, für die Familienbeihilfen bezogen werden und die |
| im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen | im Bevölkerungsregister unter der Adresse des Betreffenden eingetragen |
| sind, werden ebenfalls in den Nenner miteinbezogen. | sind, werden ebenfalls in den Nenner miteinbezogen. |
| Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 | Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 |
| erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 §§ 1, 2 oder 3 | erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 §§ 1, 2 oder 3 |
| erwähnten Jahresbetrag abgezogen. | erwähnten Jahresbetrag abgezogen. |
| § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der | § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der |
| in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der | in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der |
| Existenzmittel auf den in Artikel 6 §§ 2 oder 3 erwähnten Betrag | Existenzmittel auf den in Artikel 6 §§ 2 oder 3 erwähnten Betrag |
| angehoben wird. | angehoben wird. |
| § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 bestimmt der König durch | § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 bestimmt der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "in einer | einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "in einer |
| Gemeinschaft lebende Personen" zu verstehen ist." | Gemeinschaft lebende Personen" zu verstehen ist." |
| Art. 6 - In den Artikeln 8, 10, 12 und 13 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - In den Artikeln 8, 10, 12 und 13 desselben Gesetzes werden |
| die Wörter "die Personen, mit denen er", "der Personen, mit denen er" | die Wörter "die Personen, mit denen er", "der Personen, mit denen er" |
| und "den Personen, mit denen er" jeweils durch die Wörter "der | und "den Personen, mit denen er" jeweils durch die Wörter "der |
| Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, mit dem er", "des | Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner, mit dem er", "des |
| Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem er", | Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem er", |
| und "dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, mit dem | und "dem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, mit dem |
| er" ersetzt. | er" ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der | "Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der |
| Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag | Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag |
| übersteigt. | übersteigt. |
| Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1, 2 oder 3 auf den | Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1, 2 oder 3 auf den |
| Empfänger anwendbar ist." | Empfänger anwendbar ist." |
| Art. 8 - Die Artikel 110 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur | Art. 8 - Die Artikel 110 und 111 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen werden aufgehoben. | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden aufgehoben. |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 21. Dezember 2013 in Kraft tritt, | Ausnahme von Artikel 3 Nr. 2, der am 21. Dezember 2013 in Kraft tritt, |
| und Artikel 3 Nr. 3, der an einem vom König festzulegenden Datum in | und Artikel 3 Nr. 3, der an einem vom König festzulegenden Datum in |
| Kraft tritt. | Kraft tritt. |
| Personen, für die ein Beschluss in Sachen Einkommensgarantie für | Personen, für die ein Beschluss in Sachen Einkommensgarantie für |
| Betagte mit Auswirkung vor dem 1. Januar 2014 gefasst wurde, behalten | Betagte mit Auswirkung vor dem 1. Januar 2014 gefasst wurde, behalten |
| den ihnen gewährten Betrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen | den ihnen gewährten Betrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem von Amts wegen |
| oder auf Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 | oder auf Antrag gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 |
| des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2001 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ein | allgemeinen Regelung über die Einkommensgarantie für Betagte ein |
| Revisionsbeschluss gefasst wird, und zwar auf der Grundlage neuer | Revisionsbeschluss gefasst wird, und zwar auf der Grundlage neuer |
| Sachverhalte, die sich frühestens am 1. Januar 2014 ergeben. | Sachverhalte, die sich frühestens am 1. Januar 2014 ergeben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
| belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
| (...) | (...) |
| Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Sonstige | KAPITEL 3 - Sonstige |
| Abschnitt 1 - Pensionen | Abschnitt 1 - Pensionen |
| (...) | (...) |
| Art. 42 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur | Art. 42 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur |
| Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden zwischen den | Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte werden zwischen den |
| Wörtern "von der NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "oder aber | Wörtern "von der NGBE-Holdinggesellschaft" und den Wörtern "oder aber |
| in Anwendung" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. | in Anwendung" die Wörter "oder von HR Rail" eingefügt. |
| (...) | (...) |