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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met het oog op het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration civile. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering | 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et |
en van de voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met | le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue |
het oog op het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode | d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration |
burgerinfiltratie. - Duitse vertaling | civile. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2018 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de | loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'instruction criminelle et |
voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met het oog op | le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue |
het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie | d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration |
(Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2018). | civile (Moniteur belge du 7 août 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und | 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und |
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf | des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf |
die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen | die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen |
Infiltrierung | Infiltrierung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und | Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und |
den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung, | den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung, |
die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt. | die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des | durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des |
Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen | Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen |
Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die | Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die |
Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der | Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der |
Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt | Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt |
ist," ersetzt. | ist," ersetzt. |
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird |
ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung" | ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein | Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein |
Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des | "Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des |
vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer | vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer |
volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler | volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler |
Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven | Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven |
Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer | Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer |
oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür | oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür |
gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten | gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten |
Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass | Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass |
diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches | diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches |
erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden | erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden |
würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches | würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches |
erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten. | erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten. |
Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen | Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen |
Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte | Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte |
Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen | Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen |
Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer | Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer |
Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn | Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn |
dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. | dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine | § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine |
zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert | zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert |
und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in | und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in |
Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen, | Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen, |
um die Wahrheit herauszufinden. | um die Wahrheit herauszufinden. |
Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen | Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen |
Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den | Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den |
Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des | Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des |
Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie | Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie |
anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung | anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung |
wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen | wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen |
Akte aufbewahrt. | Akte aufbewahrt. |
Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen | Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen |
Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in | Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in |
Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem | Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem |
zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2 | zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2 |
Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter | Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter |
Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen. | Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen. |
Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die | Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die |
Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur | Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur |
Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und | Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und |
moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung | moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung |
wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen | wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen |
Akte aufbewahrt. | Akte aufbewahrt. |
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen | Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen |
Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, | Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, |
sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die | sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die |
ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten. | ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten. |
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen | Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen |
Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die | Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die |
körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen | körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen |
Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten | Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten |
erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und | erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und |
Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein. | Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein. |
§ 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten, | § 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten, |
den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des | den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des |
zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen. | zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen. |
Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte, | Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte, |
die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick | die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick |
auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen | auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen |
Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut | Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut |
notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des | notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des |
Prokurators des Königs begehen. | Prokurators des Königs begehen. |
Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, | Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, |
für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen | für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen |
notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen | notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen |
die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen. | die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen. |
Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des | Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzbuches zivile Infiltranten, Begleit- und | vorliegenden Gesetzbuches zivile Infiltranten, Begleit- und |
Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören | Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören |
und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im | und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im |
Rahmen der Ausführung der zivilen Infiltrierung Straftaten zu begehen. | Rahmen der Ausführung der zivilen Infiltrierung Straftaten zu begehen. |
Der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator | Der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator |
des Königs die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile | des Königs die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile |
Infiltrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die in Absatz 4 | Infiltrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die in Absatz 4 |
erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich | erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich |
mit. | mit. |
Der zivile Infiltrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen | Der zivile Infiltrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen |
unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den in § 4 Nr. 6 | unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den in § 4 Nr. 6 |
erwähnten Gerichtspolizeioffizier informieren. Letzterer setzt den | erwähnten Gerichtspolizeioffizier informieren. Letzterer setzt den |
Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon in | Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die | Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die |
direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder | direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder |
Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 2 erwähnten | Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 2 erwähnten |
Personen. | Personen. |
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf | Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf |
gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des | gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des |
Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den | Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den |
besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen | besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen |
Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und | Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und |
die Sicherheit der zivilen Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamten | die Sicherheit der zivilen Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamten |
bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu | bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu |
gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem | gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem |
Rahmen begangen werden. | Rahmen begangen werden. |
§ 4 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung erfolgt schriftlich | § 4 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung erfolgt schriftlich |
und enthält folgende Angaben: | und enthält folgende Angaben: |
1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftaten, die die zivile | 1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftaten, die die zivile |
Infiltrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile Infiltrierung | Infiltrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile Infiltrierung |
Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven | Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven |
Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder | Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder |
bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen | bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen |
und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten | und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten |
Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile Infiltrierung | Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile Infiltrierung |
rechtfertigen, | rechtfertigen, |
2. die Gründe, warum die zivile Infiltrierung für die Wahrheitsfindung | 2. die Gründe, warum die zivile Infiltrierung für die Wahrheitsfindung |
unerlässlich ist, und insbesondere die Gründe, warum die in Artikel | unerlässlich ist, und insbesondere die Gründe, warum die in Artikel |
47octies erwähnte Infiltrierung nicht auszureichen scheint, um die | 47octies erwähnte Infiltrierung nicht auszureichen scheint, um die |
Wahrheit herauszufinden, | Wahrheit herauszufinden, |
3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue | 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue |
Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür | Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür |
gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten | gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten |
Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass | Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass |
diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches | diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches |
erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden | erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden |
würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches | würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches |
erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, | erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, |
4. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, | 4. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, |
einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der in § 2 Absatz 3 | einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der in § 2 Absatz 3 |
erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, | erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, |
5. Zeitraum, in dem die zivile Infiltrierung durchgeführt werden kann | 5. Zeitraum, in dem die zivile Infiltrierung durchgeführt werden kann |
und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der | und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der |
Genehmigung, | Genehmigung, |
6. Namen und Eigenschaft des in Artikel 47ter § 2 Absatz 4 erwähnten | 6. Namen und Eigenschaft des in Artikel 47ter § 2 Absatz 4 erwähnten |
Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen | Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen |
Infiltrierung leitet, | Infiltrierung leitet, |
7. Identität des zivilen Infiltranten in Form eines Codes, | 7. Identität des zivilen Infiltranten in Form eines Codes, |
8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung | 8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung |
der zivilen Infiltrierung. | der zivilen Infiltrierung. |
§ 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer | § 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer |
getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen | getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen |
Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 | Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 |
erwähnten Personen im Rahmen der zivilen Infiltrierung begehen dürfen. | erwähnten Personen im Rahmen der zivilen Infiltrierung begehen dürfen. |
Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 | Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Akte aufbewahrt. | erwähnten Akte aufbewahrt. |
§ 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen | § 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen |
Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so | Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so |
schnell wie möglich in der in § 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. | schnell wie möglich in der in § 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. |
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen | § 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen |
Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder | Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder |
verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft | verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft |
bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob | bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob |
die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, | die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, |
und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. | und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. |
§ 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der | § 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der |
Genehmigungen zur zivilen Infiltrierung, die im Rahmen einer | Genehmigungen zur zivilen Infiltrierung, die im Rahmen einer |
gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom | gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom |
Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. | Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. |
Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten | Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten |
schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen | schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen |
Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 | Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 |
erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten | erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten |
zivilen Infiltrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird in der | zivilen Infiltrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird in der |
in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt." | in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt." |
Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 | Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze in | "Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze in |
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine | gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine |
Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die | Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche | Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche |
Vergangenheit und die Motivation des zivilen Infiltranten und seine | Vergangenheit und die Motivation des zivilen Infiltranten und seine |
Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das | Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das |
Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von | Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von |
Personen gefährden, umfasst: | Personen gefährden, umfasst: |
1. vor Erteilung der in Artikel 47novies/1 § 2 beziehungsweise Artikel | 1. vor Erteilung der in Artikel 47novies/1 § 2 beziehungsweise Artikel |
56bis erwähnten Genehmigung, | 56bis erwähnten Genehmigung, |
2. vor der in den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies | 2. vor der in den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies |
erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer. | erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer. |
Diese Risikoanalysen werden in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 | Diese Risikoanalysen werden in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Akte aufbewahrt. | erwähnten Akte aufbewahrt. |
Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen | Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen |
diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen | diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen |
Infiltrierung. | Infiltrierung. |
§ 2 - Der zivile Infiltrant unterzeichnet ein in einer einzigen | § 2 - Der zivile Infiltrant unterzeichnet ein in einer einzigen |
Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum, in dem er sich | Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum, in dem er sich |
verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die | verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die |
Sache zu machen, für die er als ziviler Infiltrant eingesetzt wird. | Sache zu machen, für die er als ziviler Infiltrant eingesetzt wird. |
Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: | Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: |
1. Identität des zivilen Infiltranten, | 1. Identität des zivilen Infiltranten, |
2. Rechte und Pflichten des zivilen Infiltranten, | 2. Rechte und Pflichten des zivilen Infiltranten, |
3. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, | 3. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, |
4. Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der | 4. Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der |
körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen | körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen |
Infiltranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, | Infiltranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, |
5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen | 5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen |
Sicherheit und die Kontrolle des zivilen Infiltranten ergriffen werden | Sicherheit und die Kontrolle des zivilen Infiltranten ergriffen werden |
können. | können. |
§ 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze | § 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze |
in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei | in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei |
aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der | aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der |
in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die | in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die |
Kontroll- und Begleitbeamten und der in Artikel 56bis erwähnte | Kontroll- und Begleitbeamten und der in Artikel 56bis erwähnte |
Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen. | Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen. |
Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses | Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses |
schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim | schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim |
Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt. | Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt. |
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier | Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier |
verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht, in dem er das | verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht, in dem er das |
Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem | Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem |
Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird in der in Artikel | Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird in der in Artikel |
47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt. | 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt. |
§ 4 - Der zivile Infiltrant und die in Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2 | § 4 - Der zivile Infiltrant und die in Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2 |
erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung | erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung |
der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches | der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
geahndet." | geahndet." |
Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 | Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47novies/3 - § 1 - Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte | "Art. 47novies/3 - § 1 - Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte |
Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen | Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen |
genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht | genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht |
über jede Phase der Durchführung der zivilen Infiltrierungen, die er | über jede Phase der Durchführung der zivilen Infiltrierungen, die er |
leitet. | leitet. |
Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt | Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt |
übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte | übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte |
aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des | aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des |
in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3, 235quater | in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3, 235quater |
§ 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des | § 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des |
Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte | Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte |
fällt unter das Berufsgeheimnis. | fällt unter das Berufsgeheimnis. |
§ 2 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung und die Entscheidungen | § 2 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung und die Entscheidungen |
zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen | zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen |
Akte beigefügt. | Akte beigefügt. |
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier | Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier |
erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung | erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung |
der zivilen Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die | der zivilen Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die |
die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der | die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der |
polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der | polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der |
Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen | Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen |
Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der | Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der |
Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragt sind, | Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragt sind, |
sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren | sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren |
Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese | Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese |
Elemente werden ausschließlich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten | Elemente werden ausschließlich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten |
schriftlichen Bericht aufgeführt. | schriftlichen Bericht aufgeführt. |
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung | In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung |
verwiesen und werden die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und | verwiesen und werden die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und |
8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt | 8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt |
durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm | durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm |
erteilten Genehmigung zur zivilen Infiltrierung, der in Artikel | erteilten Genehmigung zur zivilen Infiltrierung, der in Artikel |
47novies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des | 47novies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des |
zivilen Infiltranten. | zivilen Infiltranten. |
Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung | Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung |
werden spätestens nach Beendigung der zivilen Infiltrierung und | werden spätestens nach Beendigung der zivilen Infiltrierung und |
gegebenenfalls der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung der | gegebenenfalls der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung der |
Strafakte beigefügt. | Strafakte beigefügt. |
§ 3 - Die aufgrund einer zivilen Infiltrierung erlangten Beweismittel | § 3 - Die aufgrund einer zivilen Infiltrierung erlangten Beweismittel |
können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in | können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in |
entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. | entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. |
§ 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze in | § 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze in |
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem | gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem |
Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und | Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und |
wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die | wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die |
Sicherheit des zivilen Infiltranten, die körperliche, geistige und | Sicherheit des zivilen Infiltranten, die körperliche, geistige und |
moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und die Erfüllung | moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und die Erfüllung |
der Pflichten des zivilen Infiltranten; der Prokurator des Königs | der Pflichten des zivilen Infiltranten; der Prokurator des Königs |
bewahrt diesen Bericht in der in § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen | bewahrt diesen Bericht in der in § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen |
Akte auf." | Akte auf." |
Art. 8 - In Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, teilweise für nichtig | eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, teilweise für nichtig |
erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, |
werden die Wörter "der Observation und der Infiltrierung" jeweils | werden die Wörter "der Observation und der Infiltrierung" jeweils |
durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung und der zivilen | durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung und der zivilen |
Infiltrierung" ersetzt. | Infiltrierung" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2005 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2005 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch |
die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt. | die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt. |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Eine in Artikel 47novies/1 vorgesehene zivile Infiltrierung, die sich | "Eine in Artikel 47novies/1 vorgesehene zivile Infiltrierung, die sich |
auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines | auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines |
Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom | Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom |
Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der | Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der |
Arzt selbst verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 | Arzt selbst verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 |
erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, | erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, |
vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis | vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis |
des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen | des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen |
wird, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches | wird, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches |
erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen | erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen |
vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser | vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser |
Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort | Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort |
benutzen." | benutzen." |
Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch | Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz | das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz |
vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: | vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"1. "gefährdeter Zeuge": | "1. "gefährdeter Zeuge": |
- eine Person, die sich in Gefahr befindet infolge von Aussagen, die | - eine Person, die sich in Gefahr befindet infolge von Aussagen, die |
sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im | sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im |
Rahmen einer Strafsache entweder in Belgien oder vor einem | Rahmen einer Strafsache entweder in Belgien oder vor einem |
internationalen Gericht oder, wenn in der Sache Gegenseitigkeit | internationalen Gericht oder, wenn in der Sache Gegenseitigkeit |
gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und | gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und |
bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage in der Sitzung zu bestätigen, | bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage in der Sitzung zu bestätigen, |
- eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler | - eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler |
Infiltrant, wie in Artikel 47novies/1 erwähnt, in Gefahr befindet." | Infiltrant, wie in Artikel 47novies/1 erwähnt, in Gefahr befindet." |
Art. 11 - In Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder | das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder |
Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und | Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und |
zivilen Infiltrierung" ersetzt. | zivilen Infiltrierung" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" jeweils | 1. In § 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" jeweils |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen |
Infiltrierung" ersetzt. | Infiltrierung" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" | 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen |
Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln | Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln |
47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten | 47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten |
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln | Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln |
47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 | 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 |
erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. | erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der | 3. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der |
Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in | Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in |
Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter | Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter |
"die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen | "die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen |
Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen Infiltranten | Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen Infiltranten |
und die in den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 | und die in den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 |
Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt. | Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt. |
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 | 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 |
Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die | Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die |
Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, | Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, |
47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. | 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der | " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der |
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die | vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die |
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen | verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen |
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der | Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der |
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der | Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der |
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, | Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, |
Infiltrierung und zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies | Infiltrierung und zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies |
erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § | erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § |
1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 | 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Zivilperson gefährden könnte." | erwähnten Zivilperson gefährden könnte." |
Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom |
25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen |
Infiltrierung" ersetzt. | Infiltrierung" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und |
Infiltrierungen" durch die Wörter "Observationen, Infiltrierungen oder | Infiltrierungen" durch die Wörter "Observationen, Infiltrierungen oder |
zivilen Infiltrierungen" ersetzt. | zivilen Infiltrierungen" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" | 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen |
Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln | Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln |
47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten | 47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten |
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln | Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln |
47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 | 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 |
erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. | erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. |
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 | 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 |
Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die | Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die |
Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, | Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, |
47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. | 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. |
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der | " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der |
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die | vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die |
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen | verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen |
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der | Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der |
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der | Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der |
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, | Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, |
Infiltrierung, zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies | Infiltrierung, zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies |
erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § | erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § |
1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 | 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Zivilperson gefährden könnte." | erwähnten Zivilperson gefährden könnte." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit | Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 235ter und | "Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 235ter und |
235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag | 235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag |
der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen | der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen |
Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung alle drei Monate bis zur | Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung alle drei Monate bis zur |
Beendigung der zivilen Infiltrierung. | Beendigung der zivilen Infiltrierung. |
Spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 47novies/1 § 4 | Spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 47novies/1 § 4 |
erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des | erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des |
Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die | Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die |
Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die in Artikel | Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die in Artikel |
47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor. Nur die | 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor. Nur die |
Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte | Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte |
einzusehen. | einzusehen. |
Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen | Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen |
zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen | zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen |
Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft | Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft |
unverzüglich zurück. | unverzüglich zurück. |
§ 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des | § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des |
Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die | Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die |
Ausführungen des Generalprokurators separat und in Abwesenheit der | Ausführungen des Generalprokurators separat und in Abwesenheit der |
Parteien an. | Parteien an. |
Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen | Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen |
Infiltrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den in den | Infiltrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den in den |
Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier | Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier |
separat und in Abwesenheit der Parteien anhören. | separat und in Abwesenheit der Parteien anhören. |
§ 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der | § 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der |
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die | vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die |
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen | verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen |
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der | Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der |
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der | Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der |
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, | Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, |
Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung beauftragt sind, gefährden | Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung beauftragt sind, gefährden |
könnte. | könnte. |
Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann | Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann |
der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von | der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von |
Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. | Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. |
§ 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der | § 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der |
laufenden zivilen Infiltrierung unter Berücksichtigung des Entscheids | laufenden zivilen Infiltrierung unter Berücksichtigung des Entscheids |
der Anklagekammer." | der Anklagekammer." |
Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen |
Infiltrierung" ersetzt. | Infiltrierung" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch |
die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" | die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" |
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen | durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen |
Infiltrierung" ersetzt. | Infiltrierung" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch |
die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" | die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des | KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 17 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung | Art. 17 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung |
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat | "Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat |
zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, | zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, |
der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder | der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder |
eines zivilen Infiltranten im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 | eines zivilen Infiltranten im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 |
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten | Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten |
zivilen Infiltrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder | zivilen Infiltrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder |
bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." | bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |