Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 22/07/2018
← Terug naar "Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code civil et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et modifiant diverses autres dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code civil et diverses autres
diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht betreft en dispositions en matière de droit des régimes matrimoniaux et modifiant
tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van het la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code civil en ce qui concerne
Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot les successions et les libéralités et modifiant diverses autres
wijziging van diverse bepalingen ter zake. - Duitse vertaling van uittreksels dispositions en cette matière. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 58 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 80 van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Burgerlijk articles 58 à 80 de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code civil
Wetboek en diverse andere bepalingen wat het huwelijksvermogensrecht et diverses autres dispositions en matière de droit des régimes
betreft en tot wijziging van de wet van 31 juli 2017 tot wijziging van matrimoniaux et modifiant la loi du 31 juillet 2017 modifiant le Code
civil en ce qui concerne les successions et les libéralités et
het Burgerlijk Wetboek wat de erfenissen en de giften betreft en tot modifiant diverses autres dispositions en cette matière (Moniteur
wijziging van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 27 belge du 27 juillet 2018).
juli 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und
verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und
zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des
Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in
diesem Bereich diesem Bereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung
des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in
diesem Bereich diesem Bereich
Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung
des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen
betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in
diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen "Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen
Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand
dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte
Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet
werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes
Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht." Staatsblatt veröffentlicht."
Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches, "Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das
Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915 Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915
sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht
anwendbar." ersetzt." anwendbar." ersetzt."
Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des
Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5
und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar." und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar."
Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des
Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die
Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt. Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" 2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf"
und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die
Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt. Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden " § 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden
Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel
durch das Gesetz erlaubt ist." durch das Gesetz erlaubt ist."
Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des
Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert: Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, " § 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt,
erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die
der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch
vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum
Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod
Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.
Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch
anwendbar." anwendbar."
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur " § 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur
Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der
Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als
gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn
der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat,
sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum sofern der gesetzlich Zusammenwohnende diese Eigenschaft bereits zum
Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod
Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist. Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.
Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar." Artikel 745octies § 3 ist auf diesen Nießbrauch anwendbar."
3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem 3. Zwischen § 4 und § 5, der § 6 wird, wird ein § 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, " § 5 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt,
erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die
während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente,
und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter und an dem darin vorhandenen Hausrat, sofern der Schenker diese Güter
mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, der Ehepartner zum
Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnte und
der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben
ist. ist.
Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch
anwendbar." anwendbar."
4. In § 5, der § 6 wird, wird die Zahl "1100/5" durch die Zahl 4. In § 5, der § 6 wird, wird die Zahl "1100/5" durch die Zahl
"1100/6" ersetzt. "1100/6" ersetzt.
Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem Art. 63 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 39/1 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit "Art. 39/1 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 858ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass "Art. 858ter - Wenn der hinterbliebene Ehepartner am gesamten Nachlass
ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden ein Nießbrauchrecht hat, wird dieser Nießbrauch gemäß den folgenden
Absätzen bestellt. Absätzen bestellt.
Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag Mit dem in Absatz 1 erwähnten Nießbrauch wird das am Todestag
vorhandene Vermögen belastet. vorhandene Vermögen belastet.
Mit diesem Nießbrauch werden unter den in Artikel 858bis vorgesehenen Mit diesem Nießbrauch werden unter den in Artikel 858bis vorgesehenen
Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des Bedingungen ebenfalls die vom Verstorbenen mit Vorbehalt des
Nießbrauchs geschenkten Güter belastet. Nießbrauchs geschenkten Güter belastet.
Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den Mit diesem Nießbrauch werden unter den Bedingungen und gemäß den
Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die Modalitäten, die in Titel 2 Kapitel 3 vorgesehen sind, ebenfalls die
anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der anderen vom Verstorbenen geschenkten Güter belastet, sofern der
hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung verlangen kann oder in
den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann. den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann.
In Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten In Abweichung von Absatz 2 werden die vom Verstorbenen vermachten
Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2 Güter unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Titel 2
Kapitel 3 vorgesehen sind, nur in dem Maße mit diesem Nießbrauch Kapitel 3 vorgesehen sind, nur in dem Maße mit diesem Nießbrauch
belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung belastet, wie der hinterbliebene Ehepartner deren Herabsetzung
verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann."" verlangen kann oder in den Genuss dieser Herabsetzung kommen kann.""
Art. 64 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird in Artikel 859 des Art. 64 - In Artikel 40 desselben Gesetzes wird in Artikel 859 des
Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz Zivilgesetzbuches der letzte Satz von § 1 durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen "Die Regeln in Bezug auf die Weise der Zurückführung der Schenkungen
sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der sind auf die Zurückführung der Schulden anwendbar, mit Ausnahme der
Regeln für die Bewertung der Schenkungen." Regeln für die Bewertung der Schenkungen."
Art. 65 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Artikel 914 des Art. 65 - In Artikel 47 desselben Gesetzes wird Artikel 914 des
Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt: Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt:
"Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den "Art. 914 - § 1 - Der Teil des Nachlasses, der gemäß Artikel 913 den
Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des Kindern vorbehalten ist, wird nur mit einem Nießbrauch zugunsten des
hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass hinterbliebenen Ehepartners belastet, wenn dieser am gesamten Nachlass
ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 858ter bestimmten Maße. ein Nießbrauchrecht hat, und in dem in Artikel 858ter bestimmten Maße.
§ 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur § 2 - In allen anderen Fällen wird der Pflichtteil der Kinder nur
innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet: innerhalb der nachstehenden Grenzen mit diesem Nießbrauch belastet:
1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen 1. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf einen
Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag Bruchteil des Nachlasses beschränkt ist, wird zuerst der Restbetrag
des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen, des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Zuwendungen,
wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet worden sind, mit
diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag nicht aus, um das
dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern, dem hinterbliebenen Ehepartner zuerkannte Nießbrauchrecht zu sichern,
geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des geht der Restbetrag des Nießbrauchs, der ihm zukommt, zu Lasten des
den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den den Kindern zugewiesenen Pflichtteils, wobei jedes Kind für den
gleichen Teil aufzukommen hat. gleichen Teil aufzukommen hat.
2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den in 2. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf den in
Artikel 915bis § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der Artikel 915bis § 1 bestimmten Teil beschränkt ist, wird zuerst der
Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen Restbetrag des frei verfügbaren Teils, nachdem die unentgeltlichen
Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet Zuwendungen, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, darauf angerechnet
worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag worden sind, mit diesem Nießbrauch belastet. Reicht dieser Restbetrag
nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu nicht aus, um das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners zu
sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren sichern, kann dieser die Herabsetzung der auf den frei verfügbaren
Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 923 Teil angerechneten unentgeltlichen Zuwendungen in der in Artikel 923
festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß festgelegten Reihenfolge verlangen. Diese Herabsetzung erfolgt gemäß
den Bestimmungen von Artikel 920. den Bestimmungen von Artikel 920.
3. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf 3. Wenn das Nießbrauchrecht des hinterbliebenen Ehepartners auf
bestimmte Güter des Nachlasses beschränkt ist und diese Güter infolge bestimmte Güter des Nachlasses beschränkt ist und diese Güter infolge
der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese für die
Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, sofern
ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen
Nießbrauch belastet wird. Nießbrauch belastet wird.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall kann der hinterbliebene
Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis § Ehepartner den Nießbrauch, für den er entweder aufgrund von 915bis §
2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf 2/1 oder aufgrund der Tatsache, dass er auf eine Klage auf
Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht Herabsetzung verzichtet hat, keine Herabsetzung erlangen kann, nicht
dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen. dem Pflichtteil der Kinder zu Lasten legen.
Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Ausgleich geht sowohl zu Lasten der
Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil Begünstigten der Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil
anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu anrechenbar sind, wie in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu
Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus Lasten der Kinder selbst, sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus
dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten dem Nachlassvermögen einen Teil des Restbetrags oder den gesamten
Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird Restbetrag des frei verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird
ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu ihnen allen proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu
Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. Lasten gelegt, mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder.
Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3
bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen
Ehepartners. Ehepartners.
§ 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an § 3 - Wenn der hinterbliebene gesetzliche Zusammenwohnende an
bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese bestimmten Gütern des Nachlasses ein Nießbrauchrecht hat und diese
Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese Güter infolge der Teilung den Kindern zugewiesen werden, können diese
für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen, für die Belastung durch diesen Nießbrauch einen Ausgleich verlangen,
sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen sofern ihr Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses durch diesen
Nießbrauch belastet wird. Nießbrauch belastet wird.
Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der Dieser Ausgleich geht sowohl zu Lasten der Begünstigten der
Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie Vermächtnisse, die auf den frei verfügbaren Teil anrechenbar sind, wie
in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst, in Artikel 922/1 § 3 bestimmt, als auch zu Lasten der Kinder selbst,
sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen sofern sie über ihren Pflichtteil hinaus aus dem Nachlassvermögen
einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei einen Teil des Restbetrags oder den gesamten Restbetrag des frei
verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen verfügbaren Teils erlangen. Dieser Ausgleich wird ihnen allen
proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt, proportional zum Wert der Güter, die sie erhalten, zu Lasten gelegt,
mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder. mit Ausnahme des Pflichtteils der Kinder.
Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3 Der Gesamtausgleich entspricht dem gemäß Artikel 745sexies § 3
bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen bestimmten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs des hinterbliebenen
gesetzlich Zusammenwohnenden." gesetzlich Zusammenwohnenden."
Art. 66 - In Artikel 49 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt Art. 66 - In Artikel 49 desselben Gesetzes wird Nr. 6 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"6. Paragraph 4 wird aufgehoben." "6. Paragraph 4 wird aufgehoben."
Art. 67 - In Artikel 52 desselben Gesetzes wird Artikel 918 § 4 des Art. 67 - In Artikel 52 desselben Gesetzes wird Artikel 918 § 4 des
Zivilgesetzbuches gestrichen. Zivilgesetzbuches gestrichen.
Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 68 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 920 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter 1. In Artikel 920 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter
"745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt. "745quinquies § 4" durch die Wörter "745quinquies § 3" ersetzt.
2. In Artikel 920 § 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den 2. In Artikel 920 § 4 des Zivilgesetzbuches werden zwischen den
Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die Wörtern "die Herabsetzung" und den Wörtern "der Vermächtnisse" die
Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums" Wörter "auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums"
eingefügt. eingefügt.
Art. 69 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Art. 69 - In Artikel 58 desselben Gesetzes werden die Wörter "in
Artikel 920 § 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 920 § Artikel 920 § 2 Absatz 2 erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 920 §
4 erwähnten" ersetzt. 4 erwähnten" ersetzt.
Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 70 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 1100/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen 1. In Artikel 1100/1 des Zivilgesetzbuches wird § 3 durch einen
Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt:
" § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf den " § 3 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln in Bezug auf den
eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das eigenen künftigen Nachlass einer Partei, die das gesamte Vermögen, das
die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter, die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, oder einen Bruchteil der Güter,
die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen die die Partei hinterlässt, oder all ihre unbeweglichen
beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer beziehungsweise beweglichen Güter oder einen Bruchteil all ihrer
unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter zum Zeitpunkt ihres
Todes betreffen, sind unzulässig, außer in den durch das Gesetz Todes betreffen, sind unzulässig, außer in den durch das Gesetz
vorgesehenen Fällen. vorgesehenen Fällen.
§ 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig, § 4 - Entgeltliche Vereinbarungen oder Klauseln sind immer zulässig,
wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn wenn es sich um Einzelvereinbarungen oder -klauseln handelt, auch wenn
sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese sie den künftigen Nachlass einer Partei betreffen und auch wenn diese
Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand Partei sich das Recht vorbehält, zu Lebzeiten über den Gegenstand
dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen dieser Vereinbarung oder dieser Klausel zu verfügen. Vereinbarungen
oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder oder Klauseln sind Einzelvereinbarungen oder -klauseln, wenn sie weder
das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch das gesamte Vermögen, das die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, noch
einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt, einen Bruchteil der Güter, die die Partei bei ihrem Tod hinterlässt,
noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch noch all ihre unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Güter noch
einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen einen Bruchteil all ihrer unbeweglichen beziehungsweise beweglichen
Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen. Güter zum Zeitpunkt ihres Todes betreffen.
Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die in vorliegendem Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf die in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar." Paragraphen erwähnten Erbverträge anwendbar."
2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit 2. Artikel 1100/3 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn es jedoch um einen Vertrag in Bezug auf den eigenen künftigen "Wenn es jedoch um einen Vertrag in Bezug auf den eigenen künftigen
Nachlass einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Nachlass einer Partei geht, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte
Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen Nichtigkeit am Tag des Todes dieser Partei zu einer relativen
Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der in Artikel 1100/5 § 1 Nichtigkeit, vorbehaltlich der Verkennung der in Artikel 1100/5 § 1
vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit vorgeschriebenen Form, für die weiterhin die absolute Nichtigkeit
gilt." gilt."
3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 3. Artikel 1100/4 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche " § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass jeder Verzicht auf Ansprüche
in einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch in einem noch nicht eingetretenen Erbfall, der sich aus einem durch
das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner das Gesetz zugelassenen Erbvertrag ergibt, ungeachtet seiner
Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese Vermutung ist Modalitäten keine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese Vermutung ist
unwiderlegbar." unwiderlegbar."
4. In Artikel 1100/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090" 4. In Artikel 1100/5 § 3 des Zivilgesetzbuches wird die Zahl "1090"
durch die Zahl "1100" ersetzt. durch die Zahl "1100" ersetzt.
5. In Artikel 1100/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "in § 5. In Artikel 1100/7 § 7 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "in §
1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. 1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt.
Art. 71 - In Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 Art. 71 - In Artikel 66 § 2 Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2
desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem desselben Gesetzes werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem
Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Jahr, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter Belgischen Staatsblatt einsetzt," jedes Mal durch die Wörter
"spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt. "spätestens am 1. September 2019 einschließlich" ersetzt.
Art. 72 - [Abänderungsbestimmung] Art. 72 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] Art. 73 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 74 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 74 - In Artikel 72 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des "Der König kann die Bestimmungen von Buch 1 und Buch 3 des
Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Der König kann die einschlägigen
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf
Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "in Form eines Erbschaften, Testamente und Schenkungen" und die Wörter "in Form eines
oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in oder mehrerer Bücher eines Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in
Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt. Form von Buch 4 des neuen Zivilgesetzbuches" ersetzt.
KAPITEL 6 - Rekodifizierung KAPITEL 6 - Rekodifizierung
Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des Art. 75 - Der König kann die einschlägigen Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf das Vermögensrecht Zivilgesetzbuches oder anderer Gesetze in Bezug auf das Vermögensrecht
in Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und in Paargemeinschaften, die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten und
eingefügten Bestimmungen inbegriffen, sowie die Bestimmungen, durch eingefügten Bestimmungen inbegriffen, sowie die Bestimmungen, durch
die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit die sie bis zum Zeitpunkt der Kodifizierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, in Form eines oder mehrerer Unterteilungen von abgeändert worden sind, in Form eines oder mehrerer Unterteilungen von
Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren. Buch 2 des neuen Zivilgesetzbuches kodifizieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
Die Kodifizierung ersetzt die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und Die Kodifizierung ersetzt die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und
tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft. tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft.
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen
Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus Art. 76 - Artikel 2 ist auf Ehescheidungen anwendbar, die sich aus
einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des Inkrafttretens des einem Antrag ergeben, der ab dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes eingereicht wird. vorliegenden Gesetzes eingereicht wird.
Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab Art. 77 - Die Artikel 3 bis 6 sind nur auf Erbfälle anwendbar, die ab
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten. dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eintreten.
Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem Art. 78 - § 1 - Die Artikel 7 bis 49 gelten für Ehegatten, die ab dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes heiraten, und für
bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung bereits verheiratete Ehegatten, die ab diesem Datum eine Änderung
ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich ihres ehelichen Güterstands vornehmen, die dessen Auflösung mit sich
bringt. bringt.
§ 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der § 2 - Die Artikel 7 bis 47 gelten, ungeachtet der
Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des Ehevertragsvereinbarungen, die die Ehegatten vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf gültige Weise getroffen
haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des haben mögen, für Ehegatten, die bereits vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes verheiratet waren und deren
Güterstand am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch Güterstand am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch
nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: nicht aufgelöst war, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen:
1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab 1. Die Artikel 13, 14, 16 und 21 sind nur auf Güter anwendbar, die ab
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworben
werden. werden.
2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar, 2. Die Artikel 18 und 19 sind nur auf Verwaltungshandlungen anwendbar,
die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
verrichtet werden. verrichtet werden.
§ 3 - In Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für § 3 - In Abweichung von § 2 gelten die Artikel 7 bis 47 nicht für
Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem Inkrafttreten des Ehegatten, deren ehelicher Güterstand nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor vorliegenden Gesetzes aufgelöst wird, wobei diese Auflösung jedoch vor
diesem Datum wirksam geworden ist infolge: diesem Datum wirksam geworden ist infolge:
1. einer Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäß Artikel 1470 des 1. einer Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäß Artikel 1470 des
Zivilgesetzbuches, Zivilgesetzbuches,
2. einer Ehescheidungsklage gemäß Artikel 1254 § 1 Absatz 1 oder 2 des 2. einer Ehescheidungsklage gemäß Artikel 1254 § 1 Absatz 1 oder 2 des
Gerichtsgesetzbuches oder Gerichtsgesetzbuches oder
3. einer Klage auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis gemäß 3. einer Klage auf Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis gemäß
Artikel 1288bis des Gerichtsgesetzbuches. Artikel 1288bis des Gerichtsgesetzbuches.
Art. 79 - Artikel 50 ist auf Verträge anwendbar, die ab dem Datums des Art. 79 - Artikel 50 ist auf Verträge anwendbar, die ab dem Datums des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden. Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden.
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 80 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was
Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung
verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft. verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^