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Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | Loi relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 JUILLET 2009. - Loi relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2009 relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation |
van 3 augustus 2009). | (Moniteur belge du 3 août 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von | 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von |
Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
fossilen Kraftstoffe | fossilen Kraftstoffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische |
Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf | Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren |
oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, | oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, |
verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder | verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder |
befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien | befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführen, | Verkehr überführen, |
2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 | 2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 |
mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 | mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 |
41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter | 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
Kraftstoff verwendet wird, | Kraftstoff verwendet wird, |
3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem |
maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der | maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der |
Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, | Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, |
4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, | 4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, |
6 und 7 bestimmt werden, | 6 und 7 bestimmt werden, |
5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den |
Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, |
6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch | 6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch |
abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem | abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem |
Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt | Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt |
wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, | wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, |
7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der |
nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol |
enthält, | enthält, |
8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der | 8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der |
Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden | Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden |
Nachhaltigkeitskriterien genügen: | Nachhaltigkeitskriterien genügen: |
- Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter | - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter |
Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut | Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut |
werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die | werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die |
Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A | Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A |
und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des | und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des |
Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen | Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen |
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten | im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur | Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) |
Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in | bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in |
gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III | gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III |
derselben Verordnung hervorgehen. | derselben Verordnung hervorgehen. |
- Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb | - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb |
der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. | der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. |
- Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission | - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission |
bewirken. | bewirken. |
- Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten | - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten |
technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer | technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer |
und ökologischer Vorschriften genügen. | und ökologischer Vorschriften genügen. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das | die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das |
Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, | Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, |
9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die | 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes | Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes |
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, |
10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom | 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom |
10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, | 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, |
11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes | Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes |
der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. |
§ 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, | § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, |
sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) | sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) |
festgelegten Fassungen dieser Normen. | festgelegten Fassungen dieser Normen. |
KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile | KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile |
Kraftstoffe | Kraftstoffe |
Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder | Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, |
sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt | sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt |
bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich | bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich |
freien Verkehr zu überführen: | freien Verkehr zu überführen: |
- FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien | - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, | Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, |
- Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% | - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% |
der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter |
Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- | § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- |
und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in | und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die |
in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung | in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung |
von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung | von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung |
einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur | einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine |
Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die | Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die |
unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und | unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und |
verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne | verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne |
Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. | Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. |
Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den | Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über | steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über |
Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der |
Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für | Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für |
Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. |
KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung |
Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung | Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung |
in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und | in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und |
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der | spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der |
Generaldirektion Energie Bericht über: | Generaldirektion Energie Bericht über: |
- die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des | - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des |
Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den | Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, |
- die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder | - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder |
registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr | registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt wurden, | überführt wurden, |
- jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den | - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den |
während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. |
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens |
am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der |
Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe | Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe |
der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler | der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler |
Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien | Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. |
Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf |
elektronischem Weg mitgeteilt werden. | elektronischem Weg mitgeteilt werden. |
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich | Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich |
Information und Verwaltung fest. | Information und Verwaltung fest. |
Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung | Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung |
nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. |
KAPITEL 4 - Kontrolle | KAPITEL 4 - Kontrolle |
Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und |
seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den |
dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion |
Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie durchgeführt. | Energie durchgeführt. |
§ 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der | § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der |
registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr | registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den | Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und | steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und |
der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr | der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. | überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. |
§ 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft | § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft |
die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede |
registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse | registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse |
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung |
ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die | ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die |
Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der | Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der |
betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. | betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. |
Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis | Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis |
erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des | erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des |
in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, | in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, |
nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. |
§ 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen | § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen |
Produktionseinheiten stammen, als erbracht. | Produktionseinheiten stammen, als erbracht. |
§ 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder | § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits | Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits |
Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff | überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff |
angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten | angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten |
Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. |
§ 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine | § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine |
Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Erzeugnisse durch. | Erzeugnisse durch. |
Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. | Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. |
KAPITEL 5 - Bericht | KAPITEL 5 - Bericht |
Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin | Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin |
inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und | inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und |
zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember | zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember |
2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in | 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in |
Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen | Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen |
und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. | der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. |
KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen |
Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten | Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten |
Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise | Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise |
behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 | behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 |
EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. | EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. |
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 |
festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer | festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer |
administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C | administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C |
fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder | steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter | Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter |
der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden | der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden |
sind. | sind. |
Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die |
sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den | sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den |
registrierten Erdölgesellschaften erhält. | registrierten Erdölgesellschaften erhält. |
§ 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion | § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion |
Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. |
Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat | Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
§ 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative | § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative |
Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für | Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für |
die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster | die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster |
Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird | Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird |
entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches | entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches |
durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird | durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird |
die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird | Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf | Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf |
das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in | das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in |
Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- | Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- |
und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, | und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, |
für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr | für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt worden sind. | überführt worden sind. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am |
30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig | 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig |
Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. QUICKENBORNE | V. QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär der Mobilität | Der Staatssekretär der Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der | Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der |
Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen | Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |