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Meertalige weergave van Wet van 22/07/2009
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Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling Loi relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 JUILLET 2009. - Loi relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2009 relative à l'obligation d'incorporation de biocarburant dans les carburants fossiles mis à la consommation
van 3 augustus 2009). (Moniteur belge du 3 août 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von
Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
fossilen Kraftstoffe fossilen Kraftstoffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische
Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren
oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten,
verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder
befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführen, Verkehr überführen,
2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49
mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11
41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter
Kraftstoff verwendet wird, Kraftstoff verwendet wird,
3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem
maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der
Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird,
4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, 4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5,
6 und 7 bestimmt werden, 6 und 7 bestimmt werden,
5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den
Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt,
6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch 6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch
abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem
Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt
wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt,
7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der
nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol
enthält, enthält,
8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der 8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der
Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden
Nachhaltigkeitskriterien genügen: Nachhaltigkeitskriterien genügen:
- Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter
Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut
werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die
Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A
und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG)
Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in
gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III
derselben Verordnung hervorgehen. derselben Verordnung hervorgehen.
- Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb
der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist.
- Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission
bewirken. bewirken.
- Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten
technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer
und ökologischer Vorschriften genügen. und ökologischer Vorschriften genügen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das
Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest,
9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder
Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt,
10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom
10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit,
11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.
Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes
der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise.
§ 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird,
sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung)
festgelegten Fassungen dieser Normen. festgelegten Fassungen dieser Normen.
KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile
Kraftstoffe Kraftstoffe
Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder
Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen,
sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt
bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich
freien Verkehr zu überführen: freien Verkehr zu überführen:
- FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, Verkehr überführter Dieselerzeugnisse,
- Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v%
der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter
Benzinerzeugnisse. Benzinerzeugnisse.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin-
und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die
in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung
von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung
einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine
Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die
unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und
verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne
Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den
steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über
Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der
Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für
Benzinerzeugnisse. Benzinerzeugnisse.
KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung
Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung
in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der
Generaldirektion Energie Bericht über: Generaldirektion Energie Bericht über:
- die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des
Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
- die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder
registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt wurden, überführt wurden,
- jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den
während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden.
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens
am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der
Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe
der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler
Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen.
Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf
elektronischem Weg mitgeteilt werden. elektronischem Weg mitgeteilt werden.
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich
Information und Verwaltung fest. Information und Verwaltung fest.
Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung
nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten.
KAPITEL 4 - Kontrolle KAPITEL 4 - Kontrolle
Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und
seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den
dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion
Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie durchgeführt. Energie durchgeführt.
§ 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der
registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und
der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. überführter nachhaltiger Biokraftstoffe.
§ 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft
die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede
registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung
ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die
Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der
betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest.
Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis
erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des
in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden,
nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind.
§ 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen
Produktionseinheiten stammen, als erbracht. Produktionseinheiten stammen, als erbracht.
§ 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder
Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits
Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff
angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten
Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind.
§ 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine
Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Erzeugnisse durch. Erzeugnisse durch.
Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt.
KAPITEL 5 - Bericht KAPITEL 5 - Bericht
Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin
inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und
zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember
2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in
Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen
und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt.
KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen
Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten
Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise
behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000
EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt.
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4
festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer
administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C
fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder
Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter
der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden
sind. sind.
Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die
sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den
registrierten Erdölgesellschaften erhält. registrierten Erdölgesellschaften erhält.
§ 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion
Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen.
Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
§ 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative
Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für
die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster
Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer
Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird
entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches
durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird
die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf
das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in
Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin-
und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale,
für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt worden sind. überführt worden sind.
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am
30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig
Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. QUICKENBORNE V. QUICKENBORNE
Der Staatssekretär der Mobilität Der Staatssekretär der Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der
Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen
S. VANACKERE S. VANACKERE
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