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              | Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 22 JULI 1985. - Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het | 22 JUILLET 1985. - Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de | 
| gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits | l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op | allemande de la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile | 
| het gebied van de kernenergie (Belgisch Staatsblad van 31 augustus | dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 31 août | 
| 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | 
| artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | 
| - de wet van 11 juli 2000 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 | - la loi du 11 juillet 2000 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la | 
| betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de | responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur | 
| kernenergie (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2000); | belge du 4 octobre 2000); | 
| - de wet van 13 november 2011 tot wijziging van de wet van 22 juli | - la loi du 13 novembre 2011 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur | 
| 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de | la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire | 
| kernenergie (Belgisch Staatsblad van 1 december 2011). | (Moniteur belge du 1er décembre 2011). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de Traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | 
| 22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem | 22. JULI 1985 - Gesetz über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem | 
| Gebiet der Kernenergie | Gebiet der Kernenergie | 
| TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens | TITEL 1 - Massnahmen zur Anwendung des Pariser Übereinkommens | 
| und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber | und des Brüsseler Zusatzübereinkommens über die Haftung gegenüber | 
| Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie | Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | 
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: | 
| a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris | a) "Pariser Übereinkommen": das am 29. Juli 1960 in Paris | 
| unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf | unterzeichnete Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf | 
| dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris | dem Gebiet der Kernenergie und das am 28. Januar 1964 in Paris | 
| unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August | unterzeichnete Zusatzprotokoll, beide durch das Gesetz vom 1. August | 
| 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | 1966 gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | 
| Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | 
| b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel | b) "Zusatzübereinkommen": das am 31. Januar 1963 in Brüssel | 
| unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das | unterzeichnete Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen und das | 
| am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem | am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem | 
| Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 | Zusatzübereinkommen, beide durch das Gesetz vom 1. August 1966 | 
| gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | gebilligt, sowie das am 16. November 1982 in Paris unterzeichnete | 
| Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens, | 
| c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | c) "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | 
| Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, | Versicherungen auf dem Gebiet der Kernenergie gehören, | 
| d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive | d) den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "radioaktive | 
| Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des | Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des | 
| Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, | Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe, | 
| e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte | e) "Kernanlage": der in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmte | 
| Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von | Begriff, einschliesslich aller Anlagen, die zur Entsorgung von | 
| Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage | Kernmaterialien während der Phase vor der Abschaltung der Anlage | 
| bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des | bestimmt sind, wobei jede Einheit eine Kernanlage im Sinne des | 
| vorliegenden Gesetzes darstellt. | vorliegenden Gesetzes darstellt. | 
| Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf | Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf | 
| Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das | Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das | 
| der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage | der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage | 
| haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats | haftet, sofern das Ereignis im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats | 
| beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum | beziehungsweise Nichtvertragsstaats, auf hoher See oder im Luftraum | 
| darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im | darüber eingetreten ist und die Schäden entstanden sind im | 
| Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum | Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder auf hoher See oder im Luftraum | 
| darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten | darüber an Bord eines im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten | 
| registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem | registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder die Schäden einem | 
| Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum | Staatsangehörigen eines dieser Staaten auf hoher See oder im Luftraum | 
| darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) | darüber entstanden sind, und zwar unter den in Artikel 2 Absatz a) ii) | 
| 3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. | 3. des Zusatzübereinkommens vorgesehenen Bedingungen. | 
| § 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden | § 2 - Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden | 
| Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden | Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Schäden | 
| ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 | ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis im Sinne von § 1 | 
| verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im | verursacht werden und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im | 
| Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. | Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten entstehen. | 
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden | 
| Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen. | Küstengewässer als Teil des Hoheitsgebiets angesehen. | 
| KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber | KAPITEL 2 - Kernanlagen und Inhaber | 
| Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird | Art. 3 - Als Inhaber im Sinne des vorliegenden Gesetzes wird | 
| angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive | angesehen, wer in einer Kernanlage Kernbrennstoffe oder radioaktive | 
| Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer | Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle besitzt oder verwendet oder wer | 
| Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt. | Kernmaterialien, die für seine Anlagen bestimmt sind, übernimmt. | 
| Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der | Die Haftung obliegt dem Inhaber bis zur vollständigen Abschaltung der | 
| Kernanlage. | Kernanlage. | 
| Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien | Der König legt unter Berücksichtigung der von Ihm bestimmten Kriterien | 
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum fest, an dem die | 
| Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht. | Abschaltung einer jeden Kernanlage feststeht. | 
| Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine | Art. 4 - [Befinden sich mehrere Kernanlagen beziehungsweise eine | 
| Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe | Kernanlage und jede sonstige Anlage, in der sich radioaktive Stoffe | 
| befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber | befinden, auf demselben Gelände und werden sie von demselben Inhaber | 
| betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als | betrieben, werden sie für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als | 
| einzige Kernanlage angesehen.] | einzige Kernanlage angesehen.] | 
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | 
| Oktober 2000)] | Oktober 2000)] | 
| KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung | KAPITEL 3 - Zivilrechtliche Haftung | 
| Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen | Art. 5 - Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss den Bestimmungen | 
| des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des | des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des | 
| vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis | vorliegenden Gesetzes für die durch ein nukleares Ereignis | 
| verursachten Schäden. | verursachten Schäden. | 
| Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis | Er haftet selbst dann für einen durch ein nukleares Ereignis | 
| verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine | verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf eine | 
| Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist. | Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist. | 
| Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten | Ist das Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten | 
| Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines | Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges oder eines | 
| Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein | Aufstandes zurückzuführen, haftet er nicht für einen durch ein | 
| nukleares Ereignis verursachten Schaden. | nukleares Ereignis verursachten Schaden. | 
| Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: | Art. 6 - Der Inhaber einer Kernanlage: | 
| 1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen | 1. haftet weder für Schaden an der Kernanlage selbst und anderen | 
| Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, | Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, | 
| auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an | auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, noch für Schaden an | 
| jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang | jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang | 
| mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden | mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden | 
| sollen, | sollen, | 
| 2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die | 2. haftet für Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die | 
| Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, | Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben, | 
| wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen | wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen | 
| Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet. | Fällen für die bei einer Beförderung verursachten Schäden haftet. | 
| Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung | Der Ersatz für diesen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung | 
| des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der | des Inhabers für anderen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der | 
| unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten | unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten | 
| Betrag liegt. | Betrag liegt. | 
| Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, | Art. 7 - [Der Schadenshöchstbetrag, bis zu dem der Inhaber haftet, | 
| beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR]. | beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf [1,2 Milliarden EUR]. | 
| Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag durch einen im | 
| Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen | Ministerrat beratenen Erlass aus einem der folgenden Gründe erhöhen | 
| beziehungsweise vermindern: | beziehungsweise vermindern: | 
| 1. um den Betrag real konstant zu halten, | 1. um den Betrag real konstant zu halten, | 
| 2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der | 2. um der Leistung und der Art der Kernanlage oder dem Umfang der | 
| Beförderung Rechnung zu tragen, | Beförderung Rechnung zu tragen, | 
| 3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus | 3. um den Verpflichtungen gerecht zu werden, die sich für Belgien aus | 
| internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der | internationalen Übereinkommen und Verträgen sowie aus Empfehlungen der | 
| gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. | gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständigen Organe ergeben. | 
| [Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine | [Die gemäss Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Beträge dürfen für eine | 
| Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht | Beförderung nicht unter 80 Millionen EUR und für Kernanlagen nicht | 
| unter 70 Millionen EUR liegen.]] | unter 70 Millionen EUR liegen.]] | 
| [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 2000 (B.S. vom 4. | 
| Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. | Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. | 
| November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 | November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 | 
| Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] | Nr. 2 des G. vom 13. November 2011 (B.S. vom 1. Dezember 2011)] | 
| KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des | KAPITEL 4 - Deckung der zivilrechtlichen Haftung und Anerkennung des | 
| Inhabers | Inhabers | 
| Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze | Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäss Artikel 10 Absätze | 
| (a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für | (a) und (b) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für | 
| angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit | 
| einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch | einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch | 
| oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | 
| Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise | Betrag deckt. Er ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise | 
| sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem | sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem | 
| Schadensfall zu erneuern. | Schadensfall zu erneuern. | 
| Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) | Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (b) | 
| des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig | des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig | 
| ist, ist der Minister. | ist, ist der Minister. | 
| Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller | Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller | 
| Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines | Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines | 
| Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis | Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis | 
| verursacht worden ist. | verursacht worden ist. | 
| Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder | Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- oder | 
| Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | 
| der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ist es | 
| dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder | dem Inhaber einer Kernanlage verboten, Kernbrennstoffe oder | 
| radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu | radioaktive Erzeugnisse beziehungsweise Abfälle zu besitzen oder zu | 
| verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu | verwenden und Kernmaterialien, die für diese Anlage bestimmt sind, zu | 
| übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen | übernehmen, wenn er vorab nicht als Inhaber gemäss den Bestimmungen | 
| des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln | des vorliegenden Gesetzes und den vom König erlassenen Regeln | 
| anerkannt ist. | anerkannt ist. | 
| Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem | Art. 10 - Die Anerkennung als Inhaber wird vom König gewährt, nachdem | 
| der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung | der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er zur Deckung seiner Haftung | 
| über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im | über eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit im | 
| Sinne von Artikel 8 verfügt. | Sinne von Artikel 8 verfügt. | 
| Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser | Im Erlass zur Gewährung der Anerkennung kann die Dauer dieser | 
| Anerkennung begrenzt werden. | Anerkennung begrenzt werden. | 
| Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 | Die Anerkennung ist widerruflich, wenn der Inhaber die in Artikel 8 | 
| festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit | festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder seine Tätigkeit | 
| beendet. | beendet. | 
| Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | Der Erlass zur Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | 
| Anerkennung muss mit Gründen versehen sein. | Anerkennung muss mit Gründen versehen sein. | 
| Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | Der Erlass zur Gewährung, Verweigerung beziehungsweise Widerrufung der | 
| Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten | Anerkennung wird dem Inhaber von dem Minister oder seinem Beauftragten | 
| notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im | notifiziert. Binnen drei Monaten nach der Notifizierung wird er im | 
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | 
| Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel | Bei Widerrufung der Anerkennung unterliegt der Inhaber der in Artikel | 
| 8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden | 8 erwähnten Verpflichtung so lange, wie er haftbar gemacht werden | 
| könnte. | könnte. | 
| Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern | Art. 11 - Der Minister darf den Inhaber jederzeit auffordern | 
| nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen | nachzuweisen, dass er den durch Artikel 8 auferlegten Verpflichtungen | 
| nachkommt. | nachkommt. | 
| Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm | Art. 12 - Gemäss dem vorliegenden Gesetz ist der Staat für die von ihm | 
| betriebenen Kernanlagen haftbar. | betriebenen Kernanlagen haftbar. | 
| Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat | Die in Artikel 8 vorgesehene Versicherungspflicht obliegt dem Staat | 
| nicht, wenn er Inhaber ist. | nicht, wenn er Inhaber ist. | 
| Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im | Beschlüsse des Staates, eine Kernanlage zu betreiben, werden im | 
| Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. | Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. | 
| Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss | Art. 13 - Der Minister legt ein Verzeichnis an, in dem die gemäss | 
| Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses | Artikel 10 gewährten Anerkennungen eingetragen werden. Dieses | 
| Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und | Verzeichnis umfasst insbesondere eine Karte, auf der der Standort und | 
| die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die | die Grenzen des Geländes einer jeden Kernanlage und eventuell die | 
| Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen | Grenzen des Geländes, auf dem mehrere angrenzende Kernanlagen gelegen | 
| sind, eingetragen sind. | sind, eingetragen sind. | 
| Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die | Inhaber sind verpflichtet, dem Minister alle Änderungen, die die | 
| Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen. | Anlagen beziehungsweise ihren Standort betreffen, mitzuteilen. | 
| Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, | Die Grenzen einer Kernanlage sind Dritten gegenüber nur dann wirksam, | 
| wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses | wenn sie in diesem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sind. Dieses | 
| steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und | steht der Öffentlichkeit an einem von dem Minister bestimmten Ort und | 
| in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die | in den Verwaltungen der Gemeinden zur Verfügung, auf deren Gebiet die | 
| betreffenden Anlagen gelegen sind. | betreffenden Anlagen gelegen sind. | 
| Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen | Eine Liste der anerkannten Inhaber wird jedes Jahr im Belgischen | 
| Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. | 
| Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle | Der vorliegende Artikel findet ebenfalls Anwendung auf alle | 
| Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden. | Kernanlagen, die vom Staat betrieben werden. | 
| KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien | KAPITEL 5 - Beförderung von Kernmaterialien | 
| Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und | Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und | 
| Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung und | 
| der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen: | 
| 1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser | 1. haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 4 des Pariser | 
| Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich | Übereinkommens für die Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich | 
| der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, | der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung, | 
| 2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers | 2. kann der Beförderer mit Zustimmung des Inhabers und des Ministers | 
| an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares | an Stelle des Inhabers für Schäden haften, die durch ein nukleares | 
| Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in | Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden sind, wenn die in | 
| Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | 
| In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, | In diesem Fall gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, | 
| die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als | die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, als | 
| Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage. | Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage. | 
| Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung | Art. 15 - Jeder Beförderer von Kernmaterialien muss eine Bescheinigung | 
| besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige | besitzen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und | finanzielle Sicherheit erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist und | 
| belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese | belegt, dass die Bestimmungen von Artikel 8 eingehalten werden. Diese | 
| Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser | Bescheinigung muss den in Artikel 4 Absatz (c) des Pariser | 
| Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | 
| Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | 
| Artikels fest. | Artikels fest. | 
| Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und | Art. 16 - Gemäss Artikel 7 Absatz (e) des Pariser Übereinkommens und | 
| unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses | unbeschadet der Anwendung von Artikel 7 Absatz (f) dieses | 
| Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das | Übereinkommens ist die Durchfuhr von Kernmaterialien durch das | 
| belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende | belgische Hoheitsgebiet davon abhängig, dass der betreffende | 
| ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie | ausländische Inhaber mindestens dieselben Verpflichtungen eingeht wie | 
| die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen | die Verpflichtungen, die einem Inhaber einer Kernanlage im belgischen | 
| Hoheitsgebiet obliegen. | Hoheitsgebiet obliegen. | 
| KAPITEL 6 - Schadenersatz | KAPITEL 6 - Schadenersatz | 
| Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein | Art. 17 - Die gesamte Entschädigung, die vom Inhaber für die durch ein | 
| nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss | nukleares Ereignis verursachten Schäden zu leisten ist, ist gemäss | 
| Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder | Artikel 7 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens auf den durch oder | 
| aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | 
| Höchstbetrag begrenzt. | Höchstbetrag begrenzt. | 
| Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für | Art. 18 - Haften gemäss dem vorliegenden Gesetz mehrere Inhaber für | 
| einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für | einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für | 
| den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. | den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. | 
| Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein | Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein | 
| nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf | nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf | 
| einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei | einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei | 
| einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und | einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und | 
| derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der | derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der | 
| Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, | Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, | 
| der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen | der gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes für einen von ihnen | 
| festgesetzt ist. | festgesetzt ist. | 
| Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein | Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein | 
| nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch | nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn durch | 
| oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten | oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten | 
| Betrag hinausgehen. | Betrag hinausgehen. | 
| Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch | Art. 19 - Bei Anwendung des Zusatzübereinkommens wird, wenn der durch | 
| ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 | ein nukleares Ereignis verursachte Schaden den gemäss Artikel 7 | 
| festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist | festgelegten Betrag übersteigt, der Teil des Schadens, der höher ist | 
| als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen | als dieser Betrag, durch öffentliche Mittel ersetzt, die für einen | 
| anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss | anderen Zweck als für die Deckung der Haftung des Inhabers gemäss | 
| Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des | Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) sowie Artikel 3 Absatz f) des | 
| Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden. | Zusatzübereinkommens bereitgestellt werden. | 
| Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss | Bei Anwendung von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes und gemäss | 
| Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der | Artikel 4 Absatz b) des Zusatzübereinkommens darf der Gesamtbetrag der | 
| aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den | aufgrund von Absatz 1 bereitgestellten öffentlichen Mittel den | 
| Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des | Unterschied zwischen dem in Artikel 3 Absatz b) iii) des | 
| Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der | Zusatzübereinkommens festgelegten höchsten Betrag und der Summe der | 
| für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht | für die verantwortlichen Inhaber festgesetzten Beträge nicht | 
| übersteigen. | übersteigen. | 
| Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung | Durch einen Königlichen Erlass können die Beträge in Landeswährung | 
| umgerechnet werden. | umgerechnet werden. | 
| Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der | Art. 20 - Wenn die gesamten Entschädigungsleistungen im Rahmen der | 
| Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund | Mittel bleiben, die zu diesem Zweck durch das beziehungsweise aufgrund | 
| des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel | des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und der Artikel | 
| 17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss | 17 und 19 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, werden sie gemäss | 
| dem allgemeinen Recht festgelegt. | dem allgemeinen Recht festgelegt. | 
| Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 | Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in Absatz 1 | 
| erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, | erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, | 
| legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest. | legt der König Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest. | 
| Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | Art. 21 - Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der | 
| sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der | 
| Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall | Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch im Fall | 
| eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit | eines nuklearen Ereignisses weiterhin den Gesetzesvorschriften mit | 
| Bezug auf die betreffende Regelung. | Bezug auf die betreffende Regelung. | 
| Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in | Insofern der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden nicht in | 
| Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den | Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den | 
| Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den | Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den | 
| Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des | Haftenden offensteht, können sie Schadenersatz aufgrund des | 
| vorliegenden Gesetzes fordern. | vorliegenden Gesetzes fordern. | 
| Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | 
| Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren | Regelungen den Geschädigten eines nuklearen Ereignisses oder deren | 
| Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb | Berechtigten Schadenersatzleistungen gewährt haben, machen innerhalb | 
| der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, | der in den Artikeln 17 und 19 vorgesehenen Grenzen gegen den Inhaber, | 
| dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle | dessen Versicherer, denjenigen, der ihm eine sonstige finanzielle | 
| Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, | Sicherheit gewährt hat, oder den Staat das Rückgriffsrecht geltend, | 
| über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | über das sie aufgrund dieser Regelungen verfügen. | 
| Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der | Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ersetzt der | 
| Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige | Staat Schäden, die nicht durch eine Versicherung oder eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, | finanzielle Sicherheit ersetzt worden sind, bis zu dem Höchstbetrag, | 
| für den der Inhaber haftet. | für den der Inhaber haftet. | 
| In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten | In diesem Fall tritt der Staat in Bezug auf die von ihm gezahlten | 
| Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein. | Beträge in alle Rechte und Ansprüche der Geschädigten ein. | 
| Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem | Art. 23 - § 1 - Schadenersatzklagen gegen den Inhaber gemäss dem | 
| vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn | vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn | 
| Jahren ab dem Ereignis erhoben werden. | Jahren ab dem Ereignis erhoben werden. | 
| Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit | Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit | 
| Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise | Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen beziehungsweise | 
| Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, | Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, | 
| verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben | verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben | 
| war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf | war und die nicht wiedererlangt worden sind, erlischt der Anspruch auf | 
| Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese | Entschädigung ebenfalls zehn Jahre nach dem nuklearen Ereignis; diese | 
| Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit | Frist darf jedoch auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit | 
| des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der | des Diebstahls, des Verlusts, des Überbordwerfens oder der | 
| Besitzaufgabe an betragen. | Besitzaufgabe an betragen. | 
| § 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, | § 2 - Wenn ein nukleares Ereignis in Belgien Schäden verursacht hat, | 
| für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem | für die die Haftung gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes dem | 
| Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, | Inhaber obliegt, und diese Schäden erst festgestellt worden sind, | 
| nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von | nachdem der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber aufgrund von | 
| § 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig | § 1 des vorliegenden Artikels erloschen ist, jedoch bevor dreissig | 
| Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat | Jahre seit dem nuklearen Ereignis vergangen sind, ist der Staat | 
| verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. | verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. | 
| § 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, | § 3 - Der Anspruch verjährt in jedem Fall drei Jahre ab dem Zeitpunkt, | 
| zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers | zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Identität des Inhabers | 
| Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im | Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im | 
| vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder | vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn, zwanzig oder | 
| dreissig Jahren nicht überschritten werden. | dreissig Jahren nicht überschritten werden. | 
| § 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden | § 4 - Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden | 
| erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist | erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist | 
| Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer | Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer | 
| etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend | etwaigen Vergrösserung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend | 
| machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in | machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in | 
| Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat. | Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat. | 
| Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden | Art. 24 - Wird das nukleare Ereignis beziehungsweise der Schaden | 
| vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen | vorsätzlich von dem Geschädigten verursacht, hat dieser keinen | 
| Anspruch auf Entschädigung. | Anspruch auf Entschädigung. | 
| KAPITEL 7 - Rückgriff | KAPITEL 7 - Rückgriff | 
| Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige | Art. 25 - § 1 - Der Versicherer und derjenige, der eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das | finanzielle Sicherheit erbracht hat, treten von Rechts wegen in das | 
| Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des | Rückgriffsrecht ein, das dem Inhaber durch Artikel 6 Absatz (f) des | 
| Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in | Pariser Übereinkommens gewährt wird. Der belgische Staat tritt in | 
| dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle | dasselbe Recht ein, insofern er gemäss Artikel 22 Zahlungen an Stelle | 
| des Inhabers geleistet hat. | des Inhabers geleistet hat. | 
| § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln | § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 19 Zahlungen mit öffentlichen Mitteln | 
| geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen | geleistet wurden, die vom belgischen Staat oder von anderen | 
| Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische | Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen der belgische | 
| Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des | Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 Absatz a) des | 
| Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, | Zusatzübereinkommens über ein eigenes Rückgriffsrecht gegen Personen, | 
| die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens | die aufgrund von Artikel 6 Absatz (f) des Pariser Übereinkommens | 
| verklagt werden können. | verklagt werden können. | 
| Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung | Der belgische Staat ist befugt, diesen Rückgriff sowohl für Rechnung | 
| der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt | der anderen Vertragsstaaten, die öffentliche Mittel bereitgestellt | 
| haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. | haben, als auch für eigene Rechnung auszuüben. | 
| § 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen | § 3 - Wenn aufgrund von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes Zahlungen | 
| mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat | mit öffentlichen Mitteln geleistet wurden, die vom belgischen Staat | 
| oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen | oder von anderen Vertragsstaaten bereitgestellt worden sind, verfügen | 
| der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 | der belgische Staat und die anderen Vertragsstaaten gemäss Artikel 5 | 
| Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von | Absatz b) des Zusatzübereinkommens und unter Berücksichtigung von | 
| Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese | Artikel 10 Absatz c) des Zusatzübereinkommens in Bezug auf diese | 
| Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur | Zahlungen über ein Rückgriffsrecht gegen den Inhaber zur | 
| Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der | Wiedererlangung der öffentlichen Mittel, sofern der Schaden, der | 
| Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis | Anlass zu diesen Zahlungen gegeben hat, auf einem nuklearen Ereignis | 
| beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben | beruht, das einem schwerwiegenden Fehler des Inhabers zuzuschreiben | 
| ist. | ist. | 
| Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den | Fälle von schwerwiegenden Fehlern, die Anlass zu einer Klage gegen den | 
| Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen | Inhaber geben können, werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen | 
| oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit | oder verordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit | 
| von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König | von Kernanlagen und die technischen Betriebsbedingungen vom König | 
| bestimmt. | bestimmt. | 
| KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser | KAPITEL 8 - Verfahrensregeln für Klagen auf der Grundlage des Pariser | 
| Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens | Übereinkommens und des Zusatzübereinkommens | 
| Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des | Art. 26 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des | 
| Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster | Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden in erster | 
| Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen | Instanz vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel, das in Zivilsachen | 
| tagt, gebracht. | tagt, gebracht. | 
| Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung. | Dies ist eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung. | 
| Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage | Art. 27 - Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können Direktklage | 
| gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle | gegen den Versicherer oder denjenigen, der eine sonstige finanzielle | 
| Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen | Sicherheit erbracht hat, und in dem in Artikel 22 erwähnten Fall gegen | 
| den Staat erheben. | den Staat erheben. | 
| Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der | Art. 28 - § 1 - Der Staat kann jeder Klage beitreten, die auf der | 
| Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des | Grundlage der Bestimmungen des Pariser Übereinkommens, des | 
| Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird. | Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes erhoben wird. | 
| Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung | Ist der Staat nicht beigetreten, muss ihn der Kläger vor Schliessung | 
| der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. | der Verhandlung in das Verfahren heranziehen. | 
| § 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein | § 2 - Urteile in einer Streitsache in Bezug auf einen durch ein | 
| nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem | nukleares Ereignis verursachten Schaden werden dem Inhaber, dem | 
| Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise | Geschädigten oder seinen Berechtigen, dem Versicherer beziehungsweise | 
| demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, | demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, | 
| gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten | gegenüber nur wirksam, wenn diese im Verfahren als Partei aufgetreten | 
| oder in das Verfahren herangezogen worden sind. | oder in das Verfahren herangezogen worden sind. | 
| Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber | Urteile in einer Streitsache zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber | 
| werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine | werden jedoch dem Versicherer beziehungsweise demjenigen, der eine | 
| sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn | sonstige finanzielle Sicherheit erbracht hat, gegenüber wirksam, wenn | 
| feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben. | feststeht, dass Letztere die Streitsache tatsächlich geleitet haben. | 
| Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige | Der Versicherer beziehungsweise derjenige, der eine sonstige | 
| finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren | finanzielle Sicherheit erbracht hat, kann den Inhaber in das Verfahren | 
| heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat. | heranziehen, das der Geschädigte gegen ihn angestrengt hat. | 
| Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch | Art. 29 - Der König regelt, wie die Abwicklung der Entschädigung durch | 
| die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle | die Versicherer und diejenigen, die eine sonstige finanzielle | 
| Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere | Sicherheit erbracht haben, kontrolliert wird. Er bestimmt insbesondere | 
| die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser | die Bedingungen, unter denen Personen, die aufgrund des Pariser | 
| Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden | Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens oder des vorliegenden | 
| Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge | Gesetzes Anspruch auf Entschädigung haben, die Versicherungsverträge | 
| beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen | beziehungsweise Verträge in Sachen finanzielle Sicherheit einsehen | 
| können. | können. | 
| Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder | Art. 30 - Für die Abwicklung der Entschädigung gemäss Artikel 19 oder | 
| 22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur | 22 kann der König ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur | 
| Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht | Schlichtung festlegen, das in jedem Fall einer Verhandlung vor Gericht | 
| vorausgehen muss. | vorausgehen muss. | 
| TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen | TITEL 2 - Ergänzende Massnahmen | 
| Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich | Art. 31 - Im Fall einer Durchfuhr von Kernmaterialien, einschliesslich | 
| Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares | Lagerung, haftet der Beförderer für Schäden, die durch ein nukleares | 
| Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht | Ereignis im Zusammenhang mit diesen Materialien in Belgien verursacht | 
| worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine | worden sind und für die im Pariser Übereinkommen keine | 
| Entschädigungsregelung vorgesehen ist. | Entschädigungsregelung vorgesehen ist. | 
| Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | 
| bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | 
| Beförderer für anwendbar erklären. | Beförderer für anwendbar erklären. | 
| Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen | Art. 32 - Im Fall von Besitz, Verwendung oder Beförderung von Quellen | 
| ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser | ionisierender Strahlungen, die der Anwendung des Pariser | 
| Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als | Übereinkommens nicht unterliegen, in einer Anlage, die der König als | 
| Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein | Kernanlage bezeichnet, haftet der Inhaber für Schäden, die allein | 
| durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine | durch die radioaktiven Eigenschaften beziehungsweise durch eine | 
| Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder | Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit anderen giftigen oder | 
| schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien | schädlichen Eigenschaften dieser ionisierenden Strahlen in Belgien | 
| verursacht worden sind. | verursacht worden sind. | 
| Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 gemäss den von Ihm | 
| bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | bestimmten Regeln ganz oder teilweise auf den in Absatz 1 erwähnten | 
| Inhaber für anwendbar erklären. | Inhaber für anwendbar erklären. | 
| Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, | Art. 33 - Für den in Belgien entstandenen Schaden bestimmt der König, | 
| auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den | auf welche Weise der Staat den Teil der Entschädigung, der den | 
| aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, | aufgrund von Artikel 7 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, | 
| übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur | übernimmt, wenn Artikel 31 oder 32 des vorliegenden Gesetzes zur | 
| Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem | Anwendung kommt oder wenn - obschon die Haftung gemäss Titel 1 und dem | 
| Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen | Pariser Übereinkommen festgestellt wird - die im Zusatzübereinkommen | 
| vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist. | vorgesehene Entschädigungsregelung nicht anwendbar ist. | 
| Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln | Art. 34 - Der König kann gemäss den von Ihm bestimmten Regeln | 
| beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen | beschliessen, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, die im belgischen | 
| Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis | Hoheitsgebiet entstanden sind und durch ein nukleares Ereignis | 
| verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet | verursacht worden sind, für das der Inhaber einer im Hoheitsgebiet | 
| eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der | eines Nichtvertragsstaats gelegenen Kernanlage haftet, wenn der | 
| Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten | Geschädigte in diesem Land keinen Ersatz für seinen Schaden erhalten | 
| kann. | kann. | 
| TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL 3 - Straf-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder | Art. 35 - Verstösse gegen die Artikel 8, 9, 13 Absatz 2 und 15 oder | 
| gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit | gegen die Erlasse zur Ausführung der Artikel 31 und 32 werden mit | 
| einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer | einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer | 
| Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer | Geldbusse von 1.000 [EUR] bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer | 
| dieser Strafen geahndet. | dieser Strafen geahndet. | 
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | 
| Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse. | Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstösse. | 
| Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere kann der König | 
| auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und | auf Vorschlag der für Versicherungen, für Schutz der Bevölkerung und | 
| der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für | der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und für | 
| nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - | nukleare Sicherheit zuständigen Minister - jeder für seinen Bereich - | 
| die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 | die Staatsbediensteten bestimmen, die befugt sind, die in Absatz 1 | 
| erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des | erwähnten Verstösse durch Protokolle, die bis zum Beweis des | 
| Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. | Gegenteils Beweiskraft haben, zu ermitteln und festzustellen. | 
| [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | 
| vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] | 
| Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 36 - [Aufhebungsbestimmung] | 
| Art. 37 - [...] | Art. 37 - [...] | 
| [Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. | [Art. 37 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 13. November 2011 (B.S. | 
| vom 1. Dezember 2011)] | vom 1. Dezember 2011)] |