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| Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande |
|---|---|
| 22 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 | 22 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à |
| betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van | l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - |
| tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2022 tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de | loi du 22 décembre 2022 modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à |
| informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen | l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion |
| (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2023). | (Moniteur belge du 17 février 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni | 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni |
| 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen | 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die |
| Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert | Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit | durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | "9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
| Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." |
| Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die | durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die |
| eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht | eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht |
| nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen | nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen |
| Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen | Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen |
| worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines | worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines |
| Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle | Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle |
| elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt. | elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: | 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den |
| Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die | Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die |
| den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen | den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen |
| Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. | Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im | "Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im |
| Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als | Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als |
| für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der | für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der |
| DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß | DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß |
| den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." |
| 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
| "- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für | "- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für |
| seinen Antrieb, | seinen Antrieb, |
| - gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, | - gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, |
| - gegebenenfalls Treibstoffart." | - gegebenenfalls Treibstoffart." |
| 4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April | 4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April |
| 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. | Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. |
| 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der | "Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der |
| Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, | Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, |
| ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder | ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder |
| identifizierbaren Person führen könnten." | identifizierbaren Person führen könnten." |
| 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende | " § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende |
| des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, | des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, |
| auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und | auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und |
| regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen | regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen |
| Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und | Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein | des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein |
| Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist." | Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die | "Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die |
| in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: | in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: |
| 1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, | 1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, |
| 2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten | 2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten |
| durch die Berufsangehörigen, | durch die Berufsangehörigen, |
| 3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die | 3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die |
| Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, | Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, |
| 4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von | 4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von |
| oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder | oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder |
| statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, | statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, |
| 5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die | 5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die |
| Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von | Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von |
| Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen | Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen |
| Zwecken. | Zwecken. |
| Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in | Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in |
| Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung | Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung |
| Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre | Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre |
| eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten. | eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten. |
| Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten | Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten |
| Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik | Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik |
| führen. | führen. |
| Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 | Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 |
| übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: | übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: |
| 1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, | 1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, |
| 2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen | 2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder | Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder |
| Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, | Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, |
| 3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen | 3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder | öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder |
| Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder | Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder |
| in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
| Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der | Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der |
| Steuerverwaltungen, | Steuerverwaltungen, |
| 4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu | 4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu |
| wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten | wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten |
| archivieren oder Studien durchführen möchten. | archivieren oder Studien durchführen möchten. |
| Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen | Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen |
| Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten | Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten |
| festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen | festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen |
| nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes | nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes |
| erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt. | erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt. |
| Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder | Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder |
| Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder | Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder |
| den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten | den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten |
| haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die | haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die |
| vorhandenen Kopien löschen. | vorhandenen Kopien löschen. |
| § 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 | § 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
| zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung | zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung |
| nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen. | nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen. |
| Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem | Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem |
| Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene | Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene |
| Entscheidung. | Entscheidung. |
| § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel | § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel |
| 6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten | 6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten |
| Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes | Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes |
| enthält: | enthält: |
| 1. Erkennungsdaten der Parteien, | 1. Erkennungsdaten der Parteien, |
| 2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der | 2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der |
| Parteien, | Parteien, |
| 3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der | 3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der |
| Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5 | Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
| erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz | erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz |
| vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich | vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich |
| der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, | der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, |
| 4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie | 4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie |
| die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur | die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur |
| Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von | Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von |
| Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken | Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken |
| stellen können, | stellen können, |
| 5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur | 5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur |
| Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
| 6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der | 6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der |
| Daten, | Daten, |
| 7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, | 7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, |
| 8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen | 8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen |
| Verarbeitung, | Verarbeitung, |
| 9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten | 9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten |
| nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik | nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik |
| löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien | löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien |
| löschen müssen, | löschen müssen, |
| 10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. | 10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an |
| wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden | wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden |
| dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter | dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter |
| welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung | welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung |
| für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in | für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in |
| den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen. | den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen. |
| Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene | Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene |
| Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von | Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von |
| Statistiken sein." | Statistiken sein." |
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
| A. BERTRAND | A. BERTRAND |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |