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Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling | Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2009. - Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2009 betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009, err. van 4 januari 2010 en 18 januari 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 2009. - Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac (Moniteur belge du 29 décembre 2009, err. des 4 janvier 2010 et 18 janvier 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung | 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor | geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor |
Tabakrauch | Tabakrauch |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: | Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: |
1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis oder | 1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis oder |
anderen ähnlichen Produkten, | anderen ähnlichen Produkten, |
2. geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden von der Umgebung | 2. geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden von der Umgebung |
abgeschlossen und mit einer Decke oder Zwischendecke versehen ist, | abgeschlossen und mit einer Decke oder Zwischendecke versehen ist, |
3. Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist: | 3. Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist: |
a) Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist, | a) Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist, |
b) insbesondere folgende Einrichtungen oder Gebäude: | b) insbesondere folgende Einrichtungen oder Gebäude: |
i. Behörden, | i. Behörden, |
ii. Bahnhöfe, | ii. Bahnhöfe, |
iii. Flughäfen, | iii. Flughäfen, |
iv. Handelsgeschäfte, | iv. Handelsgeschäfte, |
v. Orte, wo kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen an die | v. Orte, wo kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen an die |
Öffentlichkeit erbracht werden, einschliesslich Orte, wo Lebensmittel | Öffentlichkeit erbracht werden, einschliesslich Orte, wo Lebensmittel |
und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, | und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, |
vi. Orte, wo Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt | vi. Orte, wo Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt |
werden, | werden, |
vii. Orte, wo Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird, | vii. Orte, wo Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird, |
viii. Orte, wo Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, | viii. Orte, wo Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, |
beherbergt oder gepflegt werden, | beherbergt oder gepflegt werden, |
ix. Orte, wo Unterricht und/oder berufliche Ausbildungen erteilt | ix. Orte, wo Unterricht und/oder berufliche Ausbildungen erteilt |
werden, | werden, |
x. Orte, wo Vorführungen dargeboten werden, | x. Orte, wo Vorführungen dargeboten werden, |
xi. Orte, wo Ausstellungen veranstaltet werden, | xi. Orte, wo Ausstellungen veranstaltet werden, |
xii. Orte, wo Sport betrieben wird, | xii. Orte, wo Sport betrieben wird, |
4. öffentlichen Verkehrsmitteln: Personenverkehrsmittel, die für die | 4. öffentlichen Verkehrsmitteln: Personenverkehrsmittel, die für die |
Öffentlichkeit zugänglich sind und die jeder zum geltenden Tarif | Öffentlichkeit zugänglich sind und die jeder zum geltenden Tarif |
benutzen kann, | benutzen kann, |
5. Arbeitsraum: | 5. Arbeitsraum: |
a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob sich diese in einem Unternehmen | a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob sich diese in einem Unternehmen |
oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet und ob sie | oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet und ob sie |
sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme | sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme |
des Raums unter freiem Himmel, | des Raums unter freiem Himmel, |
b) jeder offene oder geschlossene Raum im Unternehmen oder in der | b) jeder offene oder geschlossene Raum im Unternehmen oder in der |
Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, | Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, |
6. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder | 6. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder |
Erste-Hilfe-Raum, | Erste-Hilfe-Raum, |
7. Raucherraum: durch Wände und eine Decke geschlossener Raum, wo | 7. Raucherraum: durch Wände und eine Decke geschlossener Raum, wo |
geraucht werden darf, | geraucht werden darf, |
8. Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 8. Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 48 und folgenden des Gesetzes vom 4. August | Bestimmungen von Artikel 48 und folgenden des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit, | Arbeit, |
9. Schankstätte: Einrichtung, deren ständige Haupttätigkeit darin | 9. Schankstätte: Einrichtung, deren ständige Haupttätigkeit darin |
besteht, nur Getränke einschliesslich Getränke, die Ethylalkohol | besteht, nur Getränke einschliesslich Getränke, die Ethylalkohol |
enthalten, zum Verzehr vor Ort anzubieten, und in der kein anderes | enthalten, zum Verzehr vor Ort anzubieten, und in der kein anderes |
Lebensmittel zum Verzehr vor Ort angeboten wird, es sei denn | Lebensmittel zum Verzehr vor Ort angeboten wird, es sei denn |
vorverpackte Lebensmittel mit einer Haltbarkeitsdauer von mindestens | vorverpackte Lebensmittel mit einer Haltbarkeitsdauer von mindestens |
drei Monaten, ohne dass eine zusätzliche Massnahme angewandt wird, um | drei Monaten, ohne dass eine zusätzliche Massnahme angewandt wird, um |
die Haltbarkeitsdauer zu verlängern, | die Haltbarkeitsdauer zu verlängern, |
10. Rauchverbotszeichen: Verbotszeichen, das einen Durchmesser von | 10. Rauchverbotszeichen: Verbotszeichen, das einen Durchmesser von |
mindestens 9 cm hat und folgende Farben aufweist: | mindestens 9 cm hat und folgende Farben aufweist: |
a) Grund: weiss, | a) Grund: weiss, |
b) Zigarettenabbildung: schwarz, | b) Zigarettenabbildung: schwarz, |
c) Rand und Querbalken: rot, | c) Rand und Querbalken: rot, |
11. Getränken, die Ethylalkohol enthalten: die in Artikel 16 des | 11. Getränken, die Ethylalkohol enthalten: die in Artikel 16 des |
Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der | Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der |
Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnten | Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnten |
Getränke, | Getränke, |
12. Sportanlage: Raum oder Infrastruktur, die von der öffentlichen | 12. Sportanlage: Raum oder Infrastruktur, die von der öffentlichen |
Strasse abgetrennt ist und wo Sport betrieben wird. | Strasse abgetrennt ist und wo Sport betrieben wird. |
Eine Einrichtung, wo eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden, | Eine Einrichtung, wo eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden, |
gilt als Sportanlage, wenn die für die Ausübung dieser Sportarten | gilt als Sportanlage, wenn die für die Ausübung dieser Sportarten |
vorgesehene Fläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt, | vorgesehene Fläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt, |
13. Sport: alle Sport- und Freizeitsportarten, die von einer der | 13. Sport: alle Sport- und Freizeitsportarten, die von einer der |
Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind, und alle | Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind, und alle |
Sportarten von Sportverbänden, die von einer der Gemeinschaften | Sportarten von Sportverbänden, die von einer der Gemeinschaften |
anerkannt und/oder bezuschusst sind. | anerkannt und/oder bezuschusst sind. |
KAPITEL 3 - Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | KAPITEL 3 - Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten | geschlossenen Räumlichkeiten |
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, in den für die Öffentlichkeit | Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zu rauchen. Diese | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zu rauchen. Diese |
Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein. | Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein. |
Am Eingang und im Innern jeder in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeit | Am Eingang und im Innern jeder in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeit |
müssen wie in Artikel 2 Nr. 10 bestimmte Rauchverbotszeichen so | müssen wie in Artikel 2 Nr. 10 bestimmte Rauchverbotszeichen so |
angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis | angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis |
nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen | nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen |
die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss. | die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss. |
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot gilt auch ständig in | § 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot gilt auch ständig in |
sämtlichen Fahrzeugen, die als öffentliches Verkehrsmittel benutzt | sämtlichen Fahrzeugen, die als öffentliches Verkehrsmittel benutzt |
werden, also selbst dann, wenn sie sich ausser Dienst befinden. | werden, also selbst dann, wenn sie sich ausser Dienst befinden. |
§ 3 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, | § 3 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, |
dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in den Paragraphen 1 und 2 | dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Räumlichkeiten verboten. | erwähnten Räumlichkeiten verboten. |
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 wird | Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 wird |
eine Ausnahme vom Rauchverbot für geschlossene Schankstätten, die | eine Ausnahme vom Rauchverbot für geschlossene Schankstätten, die |
nicht Teil einer Sportanlage sind, vorgesehen. | nicht Teil einer Sportanlage sind, vorgesehen. |
Der Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Schankstätte, ob natürliche | Der Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Schankstätte, ob natürliche |
Person oder juristische Person, kann einen genau abgegrenzten Bereich | Person oder juristische Person, kann einen genau abgegrenzten Bereich |
einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden | einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden |
Paragraphen geraucht werden darf. | Paragraphen geraucht werden darf. |
§ 2 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel | § 2 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel |
gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen. | gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen. |
Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für | Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für |
Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden. | Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden. |
Der Raucherbereich muss weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des | Der Raucherbereich muss weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des |
Raums beanspruchen, wo Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei | Raums beanspruchen, wo Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei |
denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter. | denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter. |
§ 3 - Im Nichtraucherbereich müssen Rauchverbotsschilder gemäss | § 3 - Im Nichtraucherbereich müssen Rauchverbotsschilder gemäss |
Artikel 2 Nr. 10 so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden | Artikel 2 Nr. 10 so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden |
Personen davon Kenntnis nehmen können. | Personen davon Kenntnis nehmen können. |
§ 4 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, | § 4 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, |
dass Rauchen erlaubt ist, ist in den Nichtraucherbereichen verboten. | dass Rauchen erlaubt ist, ist in den Nichtraucherbereichen verboten. |
§ 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die | § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die |
Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen. | Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen. |
Diese Bedingungen beziehen sich auf die Installation einer | Diese Bedingungen beziehen sich auf die Installation einer |
Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet. | Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet. |
Art. 5 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf die | Art. 5 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf die |
wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, | wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, |
die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmten | die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmten |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I in den Räumen, die | Glücksspieleinrichtungen der Klasse I in den Räumen, die |
ausschliesslich für Spiele bestimmt sind und wo Getränke angeboten | ausschliesslich für Spiele bestimmt sind und wo Getränke angeboten |
werden dürfen. | werden dürfen. |
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 kann der Betreiber | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 kann der Betreiber |
einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit | einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit |
einen Raucherraum einrichten. | einen Raucherraum einrichten. |
Dieser Raucherraum ist kein Durchgangsbereich und ist so gestaltet und | Dieser Raucherraum ist kein Durchgangsbereich und ist so gestaltet und |
eingerichtet, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher | eingerichtet, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher |
so weit wie möglich reduziert werden. | so weit wie möglich reduziert werden. |
Der Raucherraum muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum | Der Raucherraum muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum |
ausgewiesen sein und anhand aller Mittel gekennzeichnet sein, die | ausgewiesen sein und anhand aller Mittel gekennzeichnet sein, die |
seine Lokalisierung ermöglichen. In den Raucherraum können nur | seine Lokalisierung ermöglichen. In den Raucherraum können nur |
Getränke mitgenommen werden. | Getränke mitgenommen werden. |
Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche der für | Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche der für |
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit nicht | die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Der Raucherraum muss mit einer Rauchbeseitigungs- oder | Der Raucherraum muss mit einer Rauchbeseitigungs- oder |
Belüftungsanlage, die den Rauch ausreichend beseitigen, versehen sein. | Belüftungsanlage, die den Rauch ausreichend beseitigen, versehen sein. |
Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum | Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum |
entsprechen muss. | entsprechen muss. |
Art. 7 - Der Betreiber und der Kunde sind, jeder für das, was ihn | Art. 7 - Der Betreiber und der Kunde sind, jeder für das, was ihn |
betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst |
abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen | abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen |
Gesundheitsrates eingeholt worden ist. | Gesundheitsrates eingeholt worden ist. |
Art. 9 - Mit den in Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über | Art. 9 - Mit den in Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über |
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel | den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel |
und anderer Waren erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die | und anderer Waren erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse |
verstösst. | verstösst. |
Art. 10 - Die Artikel 11, 11bis, 16, 17, 19, 20 und 27 des Gesetzes | Art. 10 - Die Artikel 11, 11bis, 16, 17, 19, 20 und 27 des Gesetzes |
vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im | vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im |
Bereich der Lebensmittel und anderer Waren sind entsprechend anwendbar | Bereich der Lebensmittel und anderer Waren sind entsprechend anwendbar |
auf die Artikel 1 bis 9. | auf die Artikel 1 bis 9. |
KAPITEL 4 - Rauchverbot an Arbeitsstätten | KAPITEL 4 - Rauchverbot an Arbeitsstätten |
Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Arbeitgeber | Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Arbeitgeber |
und die Arbeitnehmer und auf ihnen gleichgestellte Personen, die in | und die Arbeitnehmer und auf ihnen gleichgestellte Personen, die in |
Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Nr. 2 des | Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Nr. 2 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
§ 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar: | § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar: |
1. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten | 1. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten |
sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der | sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der |
Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie | Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie |
festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, | festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, |
2. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für | 2. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für |
die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt | die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt |
sind, | sind, |
3. in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Schankstätten und in den in | 3. in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Schankstätten und in den in |
Artikel 5 erwähnten Glücksspieleinrichtungen. | Artikel 5 erwähnten Glücksspieleinrichtungen. |
Art. 12 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und | Art. 12 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und |
Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. | Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. |
Art. 13 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen, | Art. 13 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen, |
den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für | den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für |
die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt. | die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt. |
Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten, | Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten, |
dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen | dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen |
informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendet. | informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendet. |
Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass | Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass |
Rauchen erlaubt ist, ist in den in Absatz 1 erwähnten Räumen verboten. | Rauchen erlaubt ist, ist in den in Absatz 1 erwähnten Räumen verboten. |
Art. 14 - In Abweichung von dem in Artikel 13 erwähnten Verbot besteht | Art. 14 - In Abweichung von dem in Artikel 13 erwähnten Verbot besteht |
die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im | die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im |
Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. | Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. |
Der ausschliesslich für die Raucher bestimmte Raucherraum ist wirksam | Der ausschliesslich für die Raucher bestimmte Raucherraum ist wirksam |
durchlüftet oder mit einer Rauchbeseitigungsanlage, die den Rauch | durchlüftet oder mit einer Rauchbeseitigungsanlage, die den Rauch |
wirksam beseitigt, versehen. Der König bestimmt die zusätzlichen | wirksam beseitigt, versehen. Der König bestimmt die zusätzlichen |
Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss. | Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss. |
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der | Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der |
Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses | Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses |
festgelegt. | festgelegt. |
Diese Regelung hat keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer | Diese Regelung hat keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer |
zur Folge. | zur Folge. |
Art. 15 - Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind, jeder für das, | Art. 15 - Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind, jeder für das, |
was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. |
Mit den in Kapitel XI des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Mit den in Kapitel XI des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des | erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. |
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst | Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst |
abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Rates für | abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingeholt worden ist. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingeholt worden ist. |
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 17 - Es werden aufgehoben: | Art. 17 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 35 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 | 1. Artikel 35 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 |
zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit | zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit |
Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und | Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und |
Reisebussen, | Reisebussen, |
2. Artikel 7 § 3 und Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 | 2. Artikel 7 § 3 und Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 |
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren, | Lebensmittel und anderer Waren, |
3. der Königliche Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der | 3. der Königliche Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Tabakrauch und seine Ausführungserlasse, | Arbeitnehmer vor Tabakrauch und seine Ausführungserlasse, |
4. der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2005 zur Einführung eines | 4. der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2005 zur Einführung eines |
Rauchverbots an öffentlichen Orten und seine Ausführungserlasse. | Rauchverbots an öffentlichen Orten und seine Ausführungserlasse. |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit, abwesend: | Volksgesundheit, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |