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Meertalige weergave van Wet van 22/12/2009
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Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2009. - Wet betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2009 betreffende een algemene regeling voor rookvrije gesloten plaatsen toegankelijk voor het publiek en ter bescherming van werknemers tegen tabaksrook (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009, err. van 4 januari 2010 en 18 januari 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 2009. - Loi instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2009 instaurant une réglementation générale relative à l'interdiction de fumer dans les lieux fermés accessibles au public et à la protection des travailleurs contre la fumée du tabac (Moniteur belge du 29 décembre 2009, err. des 4 janvier 2010 et 18 janvier 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung
zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor
Tabakrauch Tabakrauch
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse ist zu verstehen unter: Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis oder 1. rauchen: das Rauchen von Tabak, Erzeugnissen auf Tabakbasis oder
anderen ähnlichen Produkten, anderen ähnlichen Produkten,
2. geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden von der Umgebung 2. geschlossener Räumlichkeit: Ort, der mit Wänden von der Umgebung
abgeschlossen und mit einer Decke oder Zwischendecke versehen ist, abgeschlossen und mit einer Decke oder Zwischendecke versehen ist,
3. Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist: 3. Räumlichkeit, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist:
a) Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist, a) Ort, dessen Zugang nicht auf den Familienkreis beschränkt ist,
b) insbesondere folgende Einrichtungen oder Gebäude: b) insbesondere folgende Einrichtungen oder Gebäude:
i. Behörden, i. Behörden,
ii. Bahnhöfe, ii. Bahnhöfe,
iii. Flughäfen, iii. Flughäfen,
iv. Handelsgeschäfte, iv. Handelsgeschäfte,
v. Orte, wo kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen an die v. Orte, wo kostenlos oder gegen Bezahlung Dienstleistungen an die
Öffentlichkeit erbracht werden, einschliesslich Orte, wo Lebensmittel Öffentlichkeit erbracht werden, einschliesslich Orte, wo Lebensmittel
und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden, und/oder Getränke zum Verzehr angeboten werden,
vi. Orte, wo Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt vi. Orte, wo Kranke oder ältere Menschen aufgenommen oder gepflegt
werden, werden,
vii. Orte, wo Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird, vii. Orte, wo Präventiv- oder Kurativpflege erbracht wird,
viii. Orte, wo Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen, viii. Orte, wo Kinder oder Jugendliche im Schulalter aufgenommen,
beherbergt oder gepflegt werden, beherbergt oder gepflegt werden,
ix. Orte, wo Unterricht und/oder berufliche Ausbildungen erteilt ix. Orte, wo Unterricht und/oder berufliche Ausbildungen erteilt
werden, werden,
x. Orte, wo Vorführungen dargeboten werden, x. Orte, wo Vorführungen dargeboten werden,
xi. Orte, wo Ausstellungen veranstaltet werden, xi. Orte, wo Ausstellungen veranstaltet werden,
xii. Orte, wo Sport betrieben wird, xii. Orte, wo Sport betrieben wird,
4. öffentlichen Verkehrsmitteln: Personenverkehrsmittel, die für die 4. öffentlichen Verkehrsmitteln: Personenverkehrsmittel, die für die
Öffentlichkeit zugänglich sind und die jeder zum geltenden Tarif Öffentlichkeit zugänglich sind und die jeder zum geltenden Tarif
benutzen kann, benutzen kann,
5. Arbeitsraum: 5. Arbeitsraum:
a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob sich diese in einem Unternehmen a) jede Arbeitsstätte, ungeachtet ob sich diese in einem Unternehmen
oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet und ob sie oder in einer Einrichtung oder ausserhalb dieser befindet und ob sie
sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme sich in einem offenen oder geschlossenen Raum befindet, mit Ausnahme
des Raums unter freiem Himmel, des Raums unter freiem Himmel,
b) jeder offene oder geschlossene Raum im Unternehmen oder in der b) jeder offene oder geschlossene Raum im Unternehmen oder in der
Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat, Einrichtung, zu dem der Arbeitnehmer Zugang hat,
6. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder 6. Sozialanlagen: Sanitäranlagen, Speiseraum und Ruhe- oder
Erste-Hilfe-Raum, Erste-Hilfe-Raum,
7. Raucherraum: durch Wände und eine Decke geschlossener Raum, wo 7. Raucherraum: durch Wände und eine Decke geschlossener Raum, wo
geraucht werden darf, geraucht werden darf,
8. Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 8. Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 48 und folgenden des Gesetzes vom 4. August Bestimmungen von Artikel 48 und folgenden des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, Arbeit,
9. Schankstätte: Einrichtung, deren ständige Haupttätigkeit darin 9. Schankstätte: Einrichtung, deren ständige Haupttätigkeit darin
besteht, nur Getränke einschliesslich Getränke, die Ethylalkohol besteht, nur Getränke einschliesslich Getränke, die Ethylalkohol
enthalten, zum Verzehr vor Ort anzubieten, und in der kein anderes enthalten, zum Verzehr vor Ort anzubieten, und in der kein anderes
Lebensmittel zum Verzehr vor Ort angeboten wird, es sei denn Lebensmittel zum Verzehr vor Ort angeboten wird, es sei denn
vorverpackte Lebensmittel mit einer Haltbarkeitsdauer von mindestens vorverpackte Lebensmittel mit einer Haltbarkeitsdauer von mindestens
drei Monaten, ohne dass eine zusätzliche Massnahme angewandt wird, um drei Monaten, ohne dass eine zusätzliche Massnahme angewandt wird, um
die Haltbarkeitsdauer zu verlängern, die Haltbarkeitsdauer zu verlängern,
10. Rauchverbotszeichen: Verbotszeichen, das einen Durchmesser von 10. Rauchverbotszeichen: Verbotszeichen, das einen Durchmesser von
mindestens 9 cm hat und folgende Farben aufweist: mindestens 9 cm hat und folgende Farben aufweist:
a) Grund: weiss, a) Grund: weiss,
b) Zigarettenabbildung: schwarz, b) Zigarettenabbildung: schwarz,
c) Rand und Querbalken: rot, c) Rand und Querbalken: rot,
11. Getränken, die Ethylalkohol enthalten: die in Artikel 16 des 11. Getränken, die Ethylalkohol enthalten: die in Artikel 16 des
Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der
Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnten Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke erwähnten
Getränke, Getränke,
12. Sportanlage: Raum oder Infrastruktur, die von der öffentlichen 12. Sportanlage: Raum oder Infrastruktur, die von der öffentlichen
Strasse abgetrennt ist und wo Sport betrieben wird. Strasse abgetrennt ist und wo Sport betrieben wird.
Eine Einrichtung, wo eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden, Eine Einrichtung, wo eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden,
gilt als Sportanlage, wenn die für die Ausübung dieser Sportarten gilt als Sportanlage, wenn die für die Ausübung dieser Sportarten
vorgesehene Fläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt, vorgesehene Fläche mindestens 50 Quadratmeter beträgt,
13. Sport: alle Sport- und Freizeitsportarten, die von einer der 13. Sport: alle Sport- und Freizeitsportarten, die von einer der
Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind, und alle Gemeinschaften anerkannt und/oder bezuschusst sind, und alle
Sportarten von Sportverbänden, die von einer der Gemeinschaften Sportarten von Sportverbänden, die von einer der Gemeinschaften
anerkannt und/oder bezuschusst sind. anerkannt und/oder bezuschusst sind.
KAPITEL 3 - Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen KAPITEL 3 - Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten geschlossenen Räumlichkeiten
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, in den für die Öffentlichkeit Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zu rauchen. Diese zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zu rauchen. Diese
Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein. Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein.
Am Eingang und im Innern jeder in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeit Am Eingang und im Innern jeder in Absatz 1 erwähnten Räumlichkeit
müssen wie in Artikel 2 Nr. 10 bestimmte Rauchverbotszeichen so müssen wie in Artikel 2 Nr. 10 bestimmte Rauchverbotszeichen so
angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Personen davon Kenntnis
nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen nehmen können. Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen
die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss. die Rauchverbotskennzeichnung entsprechen muss.
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot gilt auch ständig in § 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte Verbot gilt auch ständig in
sämtlichen Fahrzeugen, die als öffentliches Verkehrsmittel benutzt sämtlichen Fahrzeugen, die als öffentliches Verkehrsmittel benutzt
werden, also selbst dann, wenn sie sich ausser Dienst befinden. werden, also selbst dann, wenn sie sich ausser Dienst befinden.
§ 3 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, § 3 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet,
dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in den Paragraphen 1 und 2 dass Rauchen erlaubt ist, ist in den in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Räumlichkeiten verboten. erwähnten Räumlichkeiten verboten.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 wird Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 wird
eine Ausnahme vom Rauchverbot für geschlossene Schankstätten, die eine Ausnahme vom Rauchverbot für geschlossene Schankstätten, die
nicht Teil einer Sportanlage sind, vorgesehen. nicht Teil einer Sportanlage sind, vorgesehen.
Der Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Schankstätte, ob natürliche Der Betreiber einer in Absatz 1 erwähnten Schankstätte, ob natürliche
Person oder juristische Person, kann einen genau abgegrenzten Bereich Person oder juristische Person, kann einen genau abgegrenzten Bereich
einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden einrichten, wo gemäss den Formen und Bedingungen der folgenden
Paragraphen geraucht werden darf. Paragraphen geraucht werden darf.
§ 2 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel § 2 - Der Raucherbereich muss anhand aller möglichen Mittel
gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen. gekennzeichnet sein, die seine Lokalisierung ermöglichen.
Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Er muss so ausgelegt sein, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für
Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden. Nichtraucher so weit wie möglich reduziert werden.
Der Raucherbereich muss weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Der Raucherbereich muss weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des
Raums beanspruchen, wo Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei Raums beanspruchen, wo Getränke zum Verzehr angeboten werden, es sei
denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter. denn, diese Gesamtfläche beträgt weniger als fünfzig Quadratmeter.
§ 3 - Im Nichtraucherbereich müssen Rauchverbotsschilder gemäss § 3 - Im Nichtraucherbereich müssen Rauchverbotsschilder gemäss
Artikel 2 Nr. 10 so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden Artikel 2 Nr. 10 so angebracht werden, dass sämtliche anwesenden
Personen davon Kenntnis nehmen können. Personen davon Kenntnis nehmen können.
§ 4 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, § 4 - Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet,
dass Rauchen erlaubt ist, ist in den Nichtraucherbereichen verboten. dass Rauchen erlaubt ist, ist in den Nichtraucherbereichen verboten.
§ 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die § 5 - Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen, denen die
Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen. Schankstätten, in denen geraucht werden darf, entsprechen müssen.
Diese Bedingungen beziehen sich auf die Installation einer Diese Bedingungen beziehen sich auf die Installation einer
Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet. Belüftungsanlage, die eine Mindestluftwechselrate gewährleistet.
Art. 5 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf die Art. 5 - Das in Artikel 3 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf die
wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, wie in Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele,
die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmten die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmten
Glücksspieleinrichtungen der Klasse I in den Räumen, die Glücksspieleinrichtungen der Klasse I in den Räumen, die
ausschliesslich für Spiele bestimmt sind und wo Getränke angeboten ausschliesslich für Spiele bestimmt sind und wo Getränke angeboten
werden dürfen. werden dürfen.
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 kann der Betreiber Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 kann der Betreiber
einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit einer für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit
einen Raucherraum einrichten. einen Raucherraum einrichten.
Dieser Raucherraum ist kein Durchgangsbereich und ist so gestaltet und Dieser Raucherraum ist kein Durchgangsbereich und ist so gestaltet und
eingerichtet, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher eingerichtet, dass die Unannehmlichkeiten des Rauchs für Nichtraucher
so weit wie möglich reduziert werden. so weit wie möglich reduziert werden.
Der Raucherraum muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum Der Raucherraum muss klar als ein Rauchern vorbehaltener Raum
ausgewiesen sein und anhand aller Mittel gekennzeichnet sein, die ausgewiesen sein und anhand aller Mittel gekennzeichnet sein, die
seine Lokalisierung ermöglichen. In den Raucherraum können nur seine Lokalisierung ermöglichen. In den Raucherraum können nur
Getränke mitgenommen werden. Getränke mitgenommen werden.
Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche der für Die Fläche des Raucherraums darf ein Viertel der Gesamtfläche der für
die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit nicht die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit nicht
übersteigen. übersteigen.
Der Raucherraum muss mit einer Rauchbeseitigungs- oder Der Raucherraum muss mit einer Rauchbeseitigungs- oder
Belüftungsanlage, die den Rauch ausreichend beseitigen, versehen sein. Belüftungsanlage, die den Rauch ausreichend beseitigen, versehen sein.
Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum Der König bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der Raucherraum
entsprechen muss. entsprechen muss.
Art. 7 - Der Betreiber und der Kunde sind, jeder für das, was ihn Art. 7 - Der Betreiber und der Kunde sind, jeder für das, was ihn
betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst
abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen
Gesundheitsrates eingeholt worden ist. Gesundheitsrates eingeholt worden ist.
Art. 9 - Mit den in Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über Art. 9 - Mit den in Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel
und anderer Waren erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die und anderer Waren erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
verstösst. verstösst.
Art. 10 - Die Artikel 11, 11bis, 16, 17, 19, 20 und 27 des Gesetzes Art. 10 - Die Artikel 11, 11bis, 16, 17, 19, 20 und 27 des Gesetzes
vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im
Bereich der Lebensmittel und anderer Waren sind entsprechend anwendbar Bereich der Lebensmittel und anderer Waren sind entsprechend anwendbar
auf die Artikel 1 bis 9. auf die Artikel 1 bis 9.
KAPITEL 4 - Rauchverbot an Arbeitsstätten KAPITEL 4 - Rauchverbot an Arbeitsstätten
Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Arbeitgeber Art. 11 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Arbeitgeber
und die Arbeitnehmer und auf ihnen gleichgestellte Personen, die in und die Arbeitnehmer und auf ihnen gleichgestellte Personen, die in
Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Nr. 2 des Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Nr. 2 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
§ 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar: § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar:
1. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten 1. in den als Privatbereiche geltenden geschlossenen Räumlichkeiten
sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der sämtlicher Einrichtungen für soziale Dienstleistungen und der
Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie Gefängnisse, wo die Bewohner und Nichtbewohner unter den für sie
festgelegten Bedingungen rauchen dürfen, festgelegten Bedingungen rauchen dürfen,
2. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für 2. in Privatwohnungen mit Ausnahme der Räume, die ausschliesslich für
die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt die gewerbliche Nutzung bestimmt sind und wo Arbeitnehmer beschäftigt
sind, sind,
3. in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Schankstätten und in den in 3. in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Schankstätten und in den in
Artikel 5 erwähnten Glücksspieleinrichtungen. Artikel 5 erwähnten Glücksspieleinrichtungen.
Art. 12 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und Art. 12 - Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, über Arbeitsräume und
Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind. Sozialanlagen zu verfügen, die frei von Tabakrauch sind.
Art. 13 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen, Art. 13 - Der Arbeitgeber verbietet das Rauchen in den Arbeitsräumen,
den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für den Sozialanlagen und den Transportmitteln, die er dem Personal für
die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt. die kollektive Beförderung von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt.
Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten, Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, um darauf zu achten,
dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Massnahmen
informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendet. informiert werden, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendet.
Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass Alles, was zum Rauchen verleiten könnte oder darauf hindeutet, dass
Rauchen erlaubt ist, ist in den in Absatz 1 erwähnten Räumen verboten. Rauchen erlaubt ist, ist in den in Absatz 1 erwähnten Räumen verboten.
Art. 14 - In Abweichung von dem in Artikel 13 erwähnten Verbot besteht Art. 14 - In Abweichung von dem in Artikel 13 erwähnten Verbot besteht
die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im die Möglichkeit, nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses im
Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen. Unternehmen einen Raucherraum vorzusehen.
Der ausschliesslich für die Raucher bestimmte Raucherraum ist wirksam Der ausschliesslich für die Raucher bestimmte Raucherraum ist wirksam
durchlüftet oder mit einer Rauchbeseitigungsanlage, die den Rauch durchlüftet oder mit einer Rauchbeseitigungsanlage, die den Rauch
wirksam beseitigt, versehen. Der König bestimmt die zusätzlichen wirksam beseitigt, versehen. Der König bestimmt die zusätzlichen
Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss. Bedingungen, denen der Raucherraum entsprechen muss.
Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Die Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der
Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses Arbeitsstunden wird nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses
festgelegt. festgelegt.
Diese Regelung hat keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer Diese Regelung hat keine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer
zur Folge. zur Folge.
Art. 15 - Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind, jeder für das, Art. 15 - Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind, jeder für das,
was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden was ihn betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich.
Mit den in Kapitel XI des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Mit den in Kapitel XI des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des erwähnten Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst. vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels können erst
abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Rates für abgeändert werden, nachdem die Stellungnahme des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingeholt worden ist. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingeholt worden ist.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 17 - Es werden aufgehoben: Art. 17 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 35 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 1. Artikel 35 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976
zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit
Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Strassenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und
Reisebussen, Reisebussen,
2. Artikel 7 § 3 und Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 2. Artikel 7 § 3 und Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977
über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren, Lebensmittel und anderer Waren,
3. der Königliche Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der 3. der Königliche Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Tabakrauch und seine Ausführungserlasse, Arbeitnehmer vor Tabakrauch und seine Ausführungserlasse,
4. der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2005 zur Einführung eines 4. der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2005 zur Einführung eines
Rauchverbots an öffentlichen Orten und seine Ausführungserlasse. Rauchverbots an öffentlichen Orten und seine Ausführungserlasse.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, abwesend: Volksgesundheit, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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