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Wet op de bescherming van de gezinswoning | Loi relative à la protection du logement familial |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 DECEMBER 1989. - Wet op de bescherming van de gezinswoning | 22 DECEMBRE 1989. - Loi relative à la protection du logement familial |
Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 22 december 1989 op de bescherming van de gezinswoning | allemande de la loi du 22 décembre 1989 relative à la protection du |
(Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. Belgisch Staatsblad | logement familial (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. Moniteur |
van 16 januari 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | belge du 16 janvier 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de | - la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions |
bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22 februari 1991); | du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février 1991); |
- de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder | - la loi du 2 mai 2002 sur les associations sans but lucratif, les |
winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de | associations internationales sans but lucratif et les fondations |
stichtingen (Belgisch Staatsblad van 11 december 2002). | (Moniteur belge du 11 décembre 2002). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung | 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Schutz des Mieters | TITEL I - Schutz des Mieters |
Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und | Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und |
anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines | anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines |
möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen | möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen |
wird, wenn das Gebäude: | wird, wenn das Gebäude: |
- entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient | - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient |
- oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine | - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine |
Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich | Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich |
oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen | oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen |
Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder |
zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. | zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. |
Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und | Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und |
Landpachtverträge anwendbar. | Landpachtverträge anwendbar. |
[Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. | [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. |
vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] | vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] |
Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch | Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch |
eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr | eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr |
verlängert. | verlängert. |
Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten | Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten |
Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der | Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der |
Verlängerung ausgesetzt. | Verlängerung ausgesetzt. |
Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch | Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch |
demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder | demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder |
unentgeltlich erwirbt. | unentgeltlich erwirbt. |
Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung | Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung |
jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. | jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. |
Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter | Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter |
einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. | einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. |
Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab | Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter |
einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des |
Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen | Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen |
darf. | darf. |
Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes | Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes |
kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs | kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs |
Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der | Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der |
Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen | Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen |
beenden: | beenden: |
a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in | a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in |
Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es | Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es |
ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem | ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem |
Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von | Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von |
seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners | seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners |
bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die | bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die |
Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, | Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, |
b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines | b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines |
detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit | detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit |
detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem | detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem |
Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder | Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder |
teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist | teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist |
nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und | nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung | Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung |
der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der | der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der |
vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, | vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, |
die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. | die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. |
§ 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu | § 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu |
rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die | rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die |
in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des |
Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen | Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen |
darf. | darf. |
§ 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der | § 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der |
Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens | Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens |
zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden. | zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden. |
Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und | Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und |
abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die | abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die |
Räumlichkeiten verlassen hat. | Räumlichkeiten verlassen hat. |
§ 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis | § 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis |
aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen | aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen |
Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut | Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut |
nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein | nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein |
Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn | Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn |
Monaten entspricht. | Monaten entspricht. |
Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher | Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher |
verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen | verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen |
nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in | nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in |
vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind. | vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der |
Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches. | Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches. |
Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die | Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die |
Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle | Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle |
schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden | schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden |
Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des | Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des |
Zivilgesetzbuches erlaubt. | Zivilgesetzbuches erlaubt. |
Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt | Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt |
frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung. | frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung. |
Art. 7 - 8 - [...] | Art. 7 - 8 - [...] |
[Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( | [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( |
Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] | Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] |
Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des | Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des |
vorliegenden Titels zwingend. | vorliegenden Titels zwingend. |
Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf | Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf |
alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels | alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels |
beruhen. | beruhen. |
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer | Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
TITEL II - Katasterangleichung | TITEL II - Katasterangleichung |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |