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              | Wet op de bescherming van de gezinswoning | Loi relative à la protection du logement familial | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 22 DECEMBER 1989. - Wet op de bescherming van de gezinswoning | 22 DECEMBRE 1989. - Loi relative à la protection du logement familial | 
| Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 22 december 1989 op de bescherming van de gezinswoning | allemande de la loi du 22 décembre 1989 relative à la protection du | 
| (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. Belgisch Staatsblad | logement familial (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. Moniteur | 
| van 16 januari 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | belge du 16 janvier 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de | - la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions | 
| bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22 februari 1991); | du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février 1991); | 
| - de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder | - la loi du 2 mai 2002 sur les associations sans but lucratif, les | 
| winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de | associations internationales sans but lucratif et les fondations | 
| stichtingen (Belgisch Staatsblad van 11 december 2002). | (Moniteur belge du 11 décembre 2002). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND | 
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN | 
| 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung | 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| TITEL I - Schutz des Mieters | TITEL I - Schutz des Mieters | 
| Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und | Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und | 
| anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines | anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines | 
| möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen | möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen | 
| wird, wenn das Gebäude: | wird, wenn das Gebäude: | 
| - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient | - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient | 
| - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine | - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine | 
| Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich | Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich | 
| oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen | oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen | 
| Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | 
| Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder | 
| zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. | zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. | 
| Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und | Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und | 
| Landpachtverträge anwendbar. | Landpachtverträge anwendbar. | 
| [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. | [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. | 
| vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] | vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] | 
| Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch | Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch | 
| eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr | eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr | 
| verlängert. | verlängert. | 
| Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | 
| Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten | Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten | 
| Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der | Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der | 
| Verlängerung ausgesetzt. | Verlängerung ausgesetzt. | 
| Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch | Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch | 
| demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder | demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder | 
| unentgeltlich erwirbt. | unentgeltlich erwirbt. | 
| Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung | Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung | 
| jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. | jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. | 
| Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter | Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter | 
| einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. | einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. | 
| Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab | Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab | 
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter | 
| einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | 
| Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen | Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen | 
| darf. | darf. | 
| Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes | Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes | 
| kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs | kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs | 
| Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der | Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der | 
| Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen | Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen | 
| beenden: | beenden: | 
| a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in | a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in | 
| Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es | Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es | 
| ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem | ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem | 
| Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von | Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von | 
| seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners | seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners | 
| bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die | bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die | 
| Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, | Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, | 
| b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines | b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines | 
| detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit | detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit | 
| detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem | detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem | 
| Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder | Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder | 
| teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist | teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist | 
| nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und | nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und | 
| Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung | Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung | 
| der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der | der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der | 
| vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, | vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, | 
| die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. | die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. | 
| § 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu | § 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu | 
| rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die | rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die | 
| in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des | 
| Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen | Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen | 
| darf. | darf. | 
| § 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der | § 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der | 
| Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens | Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens | 
| zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden. | zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden. | 
| Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und | Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und | 
| abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die | abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die | 
| Räumlichkeiten verlassen hat. | Räumlichkeiten verlassen hat. | 
| § 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis | § 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis | 
| aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen | aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen | 
| Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut | Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut | 
| nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein | nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein | 
| Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn | Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn | 
| Monaten entspricht. | Monaten entspricht. | 
| Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher | Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher | 
| verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen | verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen | 
| nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in | nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in | 
| vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind. | vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind. | 
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der | 
| Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches. | Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches. | 
| Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die | Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die | 
| Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle | Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle | 
| schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden | schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden | 
| Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des | Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des | 
| Zivilgesetzbuches erlaubt. | Zivilgesetzbuches erlaubt. | 
| Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt | Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt | 
| frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung. | frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung. | 
| Art. 7 - 8 - [...] | Art. 7 - 8 - [...] | 
| [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( | [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( | 
| Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] | Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] | 
| Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des | Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des | 
| vorliegenden Titels zwingend. | vorliegenden Titels zwingend. | 
| Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf | Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf | 
| alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels | alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels | 
| beruhen. | beruhen. | 
| Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer | Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| TITEL II - Katasterangleichung | TITEL II - Katasterangleichung | 
| Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |