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Meertalige weergave van Wet van 22/12/1989
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Wet op de bescherming van de gezinswoning Loi relative à la protection du logement familial
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBER 1989. - Wet op de bescherming van de gezinswoning 22 DECEMBRE 1989. - Loi relative à la protection du logement familial
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 22 december 1989 op de bescherming van de gezinswoning allemande de la loi du 22 décembre 1989 relative à la protection du
(Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. Belgisch Staatsblad logement familial (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. Moniteur
van 16 januari 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : belge du 16 janvier 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 20 februari 1991 houdende wijziging en aanvulling van de - la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions
bepalingen van het Burgerlijk Wetboek inzake huishuur (Belgisch Staatsblad van 22 februari 1991); du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février 1991);
- de wet van 2 mei 2002 betreffende de verenigingen zonder - la loi du 2 mai 2002 sur les associations sans but lucratif, les
winstoogmerk, de internationale verenigingen zonder winstoogmerk en de associations internationales sans but lucratif et les fondations
stichtingen (Belgisch Staatsblad van 11 december 2002). (Moniteur belge du 11 décembre 2002).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Schutz des Mieters TITEL I - Schutz des Mieters
Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und
anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines
möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen
wird, wenn das Gebäude: wird, wenn das Gebäude:
- entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient
- oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine
Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich
oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen
Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder
zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient.
Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und
Landpachtverträge anwendbar. Landpachtverträge anwendbar.
[Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G.
vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)]
Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch
eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr
verlängert. verlängert.
Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten
Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der
Verlängerung ausgesetzt. Verlängerung ausgesetzt.
Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch
demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder
unentgeltlich erwirbt. unentgeltlich erwirbt.
Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung
jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden.
Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter
einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate.
Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter
einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des
Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen
darf. darf.
Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes
kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs
Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der
Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen
beenden: beenden:
a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in
Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es
ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem
Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von Ehepartner, dessen Nachkommen, Vorfahren oder Adoptivkindern, von
seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners seinen Seitenverwandten und den Seitenverwandten seines Ehepartners
bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die bis zum zweiten Grad beziehen zu lassen; in diesem Schreiben ist die
Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben, Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben,
b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines
detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mit
detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem detaillierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem
Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder Mieter gegenüber seine Absicht nachweist, die Immobilie ganz oder
teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist teilweise neu aufzubauen, umzuändern oder zu renovieren; ausserdem ist
nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung
der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil der Wohnung, der
vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen, vom Mieter benutzt wird, betreffen und dass sie Kosten verursachen,
die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre. die höher liegen als der Mietpreis für drei Jahre.
§ 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu § 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu
rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die
in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des
Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen Vertrags herabgesetzt, wobei sie zwei Monate jedoch nicht übersteigen
darf. darf.
§ 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der § 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der
Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens
zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden. zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden.
Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und
abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die
Räumlichkeiten verlassen hat. Räumlichkeiten verlassen hat.
§ 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis § 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis
aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen
Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut
nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein nicht bezieht oder die Arbeiten nicht ausführt, hat der Mieter ein
Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn Anrecht auf eine Entschädigung, die mindestens der Miete von achtzehn
Monaten entspricht. Monaten entspricht.
Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher
verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen
nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in
vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind. vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sind.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der
Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches. Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches.
Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die
Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle
schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden
Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis des
Zivilgesetzbuches erlaubt. Zivilgesetzbuches erlaubt.
Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt
frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung. frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung.
Art. 7 - 8 - [...] Art. 7 - 8 - [...]
[Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 ( [Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 20. Februar 1991 (
Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)] Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)]
Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des
vorliegenden Titels zwingend. vorliegenden Titels zwingend.
Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf
alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels
beruhen. beruhen.
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL II - Katasterangleichung TITEL II - Katasterangleichung
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
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