Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 22/04/2019
← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 allemande de la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi du 29 avril 1999
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise
capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen (Belgisch Staatsblad en place d'un mécanisme de rémunération de capacité (Moniteur belge du
van 16 mei 2019), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 15 maart 2021 16 mai 2019), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 15 mars 2021
tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché
van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 22 april de l'électricité et modifiant la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi
2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité
organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité
capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen (Belgisch Staatsblad
van 19 maart 2021). (Moniteur belge du 19 mars 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung
eines Kapazitätsmechanismus eines Kapazitätsmechanismus
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch Nummern 71 bis 87 mit folgendem Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch Nummern 71 bis 87 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"71. "Kapazitätsmechanismus": auf einem System von "71. "Kapazitätsmechanismus": auf einem System von
Zuverlässigkeitsoptionen beruhender Marktmechanismus, der die Zuverlässigkeitsoptionen beruhender Marktmechanismus, der die
Versorgungssicherheit des Landes gewährleistet und sicherstellt, dass Versorgungssicherheit des Landes gewährleistet und sicherstellt, dass
die Entwicklung aller Kapazitätsformen mittel- und langfristig unter die Entwicklung aller Kapazitätsformen mittel- und langfristig unter
Berücksichtigung der Stromeinfuhrmöglichkeiten mit der Entwicklung der Berücksichtigung der Stromeinfuhrmöglichkeiten mit der Entwicklung der
Elektrizitätsnachfrage übereinstimmt, Elektrizitätsnachfrage übereinstimmt,
72. "Zuverlässigkeitsoptionen": Kapazitätsmechanismus, bei dem die 72. "Zuverlässigkeitsoptionen": Kapazitätsmechanismus, bei dem die
Kapazitätsanbieter die Plusdifferenz zwischen dem Referenzpreis und Kapazitätsanbieter die Plusdifferenz zwischen dem Referenzpreis und
dem Ausübungspreis zurückzahlen, dem Ausübungspreis zurückzahlen,
73. "Auktion": wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem 73. "Auktion": wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem
Kapazitätsinhaber einen Preis für die Bereitstellung von Kapazität Kapazitätsinhaber einen Preis für die Bereitstellung von Kapazität
bieten, bieten,
74. "Kapazitätsinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die 74. "Kapazitätsinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die
individuell oder aggregiert Kapazität anbieten kann, individuell oder aggregiert Kapazität anbieten kann,
75. "Kapazitätsanbieter": ein über eine Auktion ausgewählter 75. "Kapazitätsanbieter": ein über eine Auktion ausgewählter
Kapazitätsinhaber, der während des Kapazitätsbereitstellungszeitraums Kapazitätsinhaber, der während des Kapazitätsbereitstellungszeitraums
gegen eine Kapazitätsvergütung Kapazität bereitstellt, gegen eine Kapazitätsvergütung Kapazität bereitstellt,
76. "Kapazitätsvergütung": Vergütung, die Kapazitätsanbietern in 76. "Kapazitätsvergütung": Vergütung, die Kapazitätsanbietern in
regelmäßigen Abständen für die Bereitstellung ihrer Kapazität gewährt regelmäßigen Abständen für die Bereitstellung ihrer Kapazität gewährt
wird, wird,
77. "Kapazitätsbereitstellungszeitraum": Zeitraum vom 1. November bis 77. "Kapazitätsbereitstellungszeitraum": Zeitraum vom 1. November bis
einschließlich 31. Oktober des Folgejahres, in dem Kapazitätsanbieter einschließlich 31. Oktober des Folgejahres, in dem Kapazitätsanbieter
für die Bereitstellung ihrer Kapazität vergütet werden, für die Bereitstellung ihrer Kapazität vergütet werden,
78. "Nachfragekurve": Kurve, die die Veränderung der zu 78. "Nachfragekurve": Kurve, die die Veränderung der zu
kontrahierenden Kapazitätsmenge je nach Preisniveau der Kapazität kontrahierenden Kapazitätsmenge je nach Preisniveau der Kapazität
darstellt, darstellt,
79. "Preisobergrenze": bei der Auktion zugelassener Höchstpreis der 79. "Preisobergrenze": bei der Auktion zugelassener Höchstpreis der
Gebote und/oder maximale Kapazitätsvergütung, die von Gebote und/oder maximale Kapazitätsvergütung, die von
Kapazitätsanbietern nach Ablauf der Auktion erzielt wird, Kapazitätsanbietern nach Ablauf der Auktion erzielt wird,
80. "Ausübungspreis": vorab festgelegter Preis, der die Schwelle 80. "Ausübungspreis": vorab festgelegter Preis, der die Schwelle
angibt, bei deren Überschreitung der Kapazitätsanbieter die Differenz angibt, bei deren Überschreitung der Kapazitätsanbieter die Differenz
zum Referenzpreis zurückzahlen muss, zum Referenzpreis zurückzahlen muss,
81. "Referenzpreis": Preis, der den Preis widerspiegelt, der vom 81. "Referenzpreis": Preis, der den Preis widerspiegelt, der vom
Kapazitätsanbieter auf den Elektrizitätsmärkten mutmaßlich erzielt Kapazitätsanbieter auf den Elektrizitätsmärkten mutmaßlich erzielt
wird, wird,
82. "Präqualifikationsverfahren": Verfahren zur Bestimmung der 82. "Präqualifikationsverfahren": Verfahren zur Bestimmung der
Möglichkeit der Kapazitätsinhaber, an der Auktion teilzunehmen, Möglichkeit der Kapazitätsinhaber, an der Auktion teilzunehmen,
83. "De-Rating-Faktor": Gewichtungsfaktor einer bestimmten Kapazität, 83. "De-Rating-Faktor": Gewichtungsfaktor einer bestimmten Kapazität,
der ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit bestimmt, damit das der ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit bestimmt, damit das
Volumen festgelegt werden kann, das für die Teilnahme an der Auktion Volumen festgelegt werden kann, das für die Teilnahme an der Auktion
in Betracht kommt, in Betracht kommt,
84. "Kapazitätskategorie": Kategorie, die Kapazitäten umfasst, die 84. "Kapazitätskategorie": Kategorie, die Kapazitäten umfasst, die
sich nach den gesamten in Betracht kommenden Investitionsschwellen sich nach den gesamten in Betracht kommenden Investitionsschwellen
unterscheiden, und der eine bestimmte Anzahl von unterscheiden, und der eine bestimmte Anzahl von
Kapazitätsbereitstellungszeiträumen zugeordnet ist, während deren ein Kapazitätsbereitstellungszeiträumen zugeordnet ist, während deren ein
Kapazitätsanbieter eine Kapazitätsvergütung erhält, Kapazitätsanbieter eine Kapazitätsvergütung erhält,
85. "indirekter ausländischer Kapazität": außerhalb der belgischen 85. "indirekter ausländischer Kapazität": außerhalb der belgischen
Regelzone lokalisierte Kapazität, die über Verbindungsleitungen einen Regelzone lokalisierte Kapazität, die über Verbindungsleitungen einen
Beitrag zur Versorgung des belgischen Marktes leistet, Beitrag zur Versorgung des belgischen Marktes leistet,
86. "direkter ausländischer Kapazität": außerhalb des belgischen 86. "direkter ausländischer Kapazität": außerhalb des belgischen
Staatsgebiets lokalisierte Kapazität, die nach Inkrafttreten des Staatsgebiets lokalisierte Kapazität, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung
eines Kapazitätsmechanismus über eine spezifische Leitung eines Kapazitätsmechanismus über eine spezifische Leitung
ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und
denselben Rechten und Pflichten unterliegt wie eine gleichwertige auf denselben Rechten und Pflichten unterliegt wie eine gleichwertige auf
belgischem Staatsgebiet gelegene Kapazität, belgischem Staatsgebiet gelegene Kapazität,
87. "gezielter Auktion": Auktionsmechanismus, der nach einem 87. "gezielter Auktion": Auktionsmechanismus, der nach einem
spezifischen Zeitplan und/oder besonderen Modalitäten organisiert spezifischen Zeitplan und/oder besonderen Modalitäten organisiert
wird." wird."
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird
durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 2bis - durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 2bis -
Kapazitätsmechanismen". Kapazitätsmechanismen".
Art. 4 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Art. 4 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der
den heutigen Wortlaut der Artikel 7bis bis 7decies enthält, mit den heutigen Wortlaut der Artikel 7bis bis 7decies enthält, mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Strategische Reserve". "Abschnitt 1 - Strategische Reserve".
Art. 5 - 10 - [...] Art. 5 - 10 - [...]
[Art. 5 bis 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. [Art. 5 bis 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S.
vom 19. März 2021)] vom 19. März 2021)]
Art. 11 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit Art. 11 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5 - Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und Bestimmung "Abschnitt 5 - Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und Bestimmung
der vertraglichen Gegenpartei". der vertraglichen Gegenpartei".
Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
7quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 7quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7quaterdecies - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der "Art. 7quaterdecies - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der
Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Modalitäten der Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und Erlass die Modalitäten der Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und
gegebenenfalls der in den Artikeln 7duodecies und 7terdecies gegebenenfalls der in den Artikeln 7duodecies und 7terdecies
enthaltenen Maßnahmen sowie die nicht diskriminierenden Modalitäten enthaltenen Maßnahmen sowie die nicht diskriminierenden Modalitäten
der Abwälzung der zu finanzierenden Beträge. Er bestimmt durch der Abwälzung der zu finanzierenden Beträge. Er bestimmt durch
denselben Erlass die vertragliche Gegenpartei und gegebenenfalls die denselben Erlass die vertragliche Gegenpartei und gegebenenfalls die
verwaltungstechnischen und finanziellen Kontrollen, denen diese verwaltungstechnischen und finanziellen Kontrollen, denen diese
Gegenpartei unterliegt. Gegenpartei unterliegt.
Die erste Anwendung der aufgrund von Absatz 1 bestimmten Die erste Anwendung der aufgrund von Absatz 1 bestimmten
Finanzierungsmodalitäten erfolgt frühestens drei Jahre vor dem ersten Finanzierungsmodalitäten erfolgt frühestens drei Jahre vor dem ersten
Kapazitätsbereitstellungszeitraum. Der zu finanzierende Betrag wird Kapazitätsbereitstellungszeitraum. Der zu finanzierende Betrag wird
unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten auf der Grundlage der unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten auf der Grundlage der
Ergebnisse der ersten Auktionen festgelegt. Ergebnisse der ersten Auktionen festgelegt.
Wird der in Absatz 1 erwähnte Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab Wird der in Absatz 1 erwähnte Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab
seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon
ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist.
§ 2 - Bis zur ersten Anwendung der aufgrund von § 1 bestimmten § 2 - Bis zur ersten Anwendung der aufgrund von § 1 bestimmten
Finanzierungsmodalitäten werden die Kosten des Netzbetreibers im Finanzierungsmodalitäten werden die Kosten des Netzbetreibers im
Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen nach Artikel 7undecies und Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen nach Artikel 7undecies und
gegebenenfalls Artikel 7duodecies und Artikel 7terdecies durch die in gegebenenfalls Artikel 7duodecies und Artikel 7terdecies durch die in
Artikel 7octies erwähnten Tarifzuschläge gedeckt." Artikel 7octies erwähnten Tarifzuschläge gedeckt."
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Inkrafttretungsbestimmungen KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Artikel 5, 7bis § 1 bis 4 und 7ter bis 7novies des Gesetzes vom die Artikel 5, 7bis § 1 bis 4 und 7ter bis 7novies des Gesetzes vom
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
aufheben. aufheben.
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. vom [Art. 14 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. vom
19. März 2021)] 19. März 2021)]
^
Etaamb.be maakt gebruik van cookies
Etaamb.be gebruikt cookies om uw taalvoorkeur te onthouden en om beter te begrijpen hoe etaamb.be gebruikt wordt.
DoorgaanMeer details
x