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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 22 april 2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 | allemande de la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi du 29 avril 1999 |
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt, teneinde een | relative à l'organisation du marché de l'électricité portant la mise |
capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen (Belgisch Staatsblad | en place d'un mécanisme de rémunération de capacité (Moniteur belge du |
van 16 mei 2019), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 15 maart 2021 | 16 mai 2019), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 15 mars 2021 |
tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie | modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché |
van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 22 april | de l'électricité et modifiant la loi du 22 avril 2019 modifiant la loi |
2019 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de | du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité |
organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een | portant la mise en place d'un mécanisme de rémunération de capacité |
capaciteitsvergoedingsmechanisme in te stellen (Belgisch Staatsblad | |
van 19 maart 2021). | (Moniteur belge du 19 mars 2021). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung |
eines Kapazitätsmechanismus | eines Kapazitätsmechanismus |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch Nummern 71 bis 87 mit folgendem | Gesetz vom 30. Juli 2018, wird durch Nummern 71 bis 87 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"71. "Kapazitätsmechanismus": auf einem System von | "71. "Kapazitätsmechanismus": auf einem System von |
Zuverlässigkeitsoptionen beruhender Marktmechanismus, der die | Zuverlässigkeitsoptionen beruhender Marktmechanismus, der die |
Versorgungssicherheit des Landes gewährleistet und sicherstellt, dass | Versorgungssicherheit des Landes gewährleistet und sicherstellt, dass |
die Entwicklung aller Kapazitätsformen mittel- und langfristig unter | die Entwicklung aller Kapazitätsformen mittel- und langfristig unter |
Berücksichtigung der Stromeinfuhrmöglichkeiten mit der Entwicklung der | Berücksichtigung der Stromeinfuhrmöglichkeiten mit der Entwicklung der |
Elektrizitätsnachfrage übereinstimmt, | Elektrizitätsnachfrage übereinstimmt, |
72. "Zuverlässigkeitsoptionen": Kapazitätsmechanismus, bei dem die | 72. "Zuverlässigkeitsoptionen": Kapazitätsmechanismus, bei dem die |
Kapazitätsanbieter die Plusdifferenz zwischen dem Referenzpreis und | Kapazitätsanbieter die Plusdifferenz zwischen dem Referenzpreis und |
dem Ausübungspreis zurückzahlen, | dem Ausübungspreis zurückzahlen, |
73. "Auktion": wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem | 73. "Auktion": wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem |
Kapazitätsinhaber einen Preis für die Bereitstellung von Kapazität | Kapazitätsinhaber einen Preis für die Bereitstellung von Kapazität |
bieten, | bieten, |
74. "Kapazitätsinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die | 74. "Kapazitätsinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die |
individuell oder aggregiert Kapazität anbieten kann, | individuell oder aggregiert Kapazität anbieten kann, |
75. "Kapazitätsanbieter": ein über eine Auktion ausgewählter | 75. "Kapazitätsanbieter": ein über eine Auktion ausgewählter |
Kapazitätsinhaber, der während des Kapazitätsbereitstellungszeitraums | Kapazitätsinhaber, der während des Kapazitätsbereitstellungszeitraums |
gegen eine Kapazitätsvergütung Kapazität bereitstellt, | gegen eine Kapazitätsvergütung Kapazität bereitstellt, |
76. "Kapazitätsvergütung": Vergütung, die Kapazitätsanbietern in | 76. "Kapazitätsvergütung": Vergütung, die Kapazitätsanbietern in |
regelmäßigen Abständen für die Bereitstellung ihrer Kapazität gewährt | regelmäßigen Abständen für die Bereitstellung ihrer Kapazität gewährt |
wird, | wird, |
77. "Kapazitätsbereitstellungszeitraum": Zeitraum vom 1. November bis | 77. "Kapazitätsbereitstellungszeitraum": Zeitraum vom 1. November bis |
einschließlich 31. Oktober des Folgejahres, in dem Kapazitätsanbieter | einschließlich 31. Oktober des Folgejahres, in dem Kapazitätsanbieter |
für die Bereitstellung ihrer Kapazität vergütet werden, | für die Bereitstellung ihrer Kapazität vergütet werden, |
78. "Nachfragekurve": Kurve, die die Veränderung der zu | 78. "Nachfragekurve": Kurve, die die Veränderung der zu |
kontrahierenden Kapazitätsmenge je nach Preisniveau der Kapazität | kontrahierenden Kapazitätsmenge je nach Preisniveau der Kapazität |
darstellt, | darstellt, |
79. "Preisobergrenze": bei der Auktion zugelassener Höchstpreis der | 79. "Preisobergrenze": bei der Auktion zugelassener Höchstpreis der |
Gebote und/oder maximale Kapazitätsvergütung, die von | Gebote und/oder maximale Kapazitätsvergütung, die von |
Kapazitätsanbietern nach Ablauf der Auktion erzielt wird, | Kapazitätsanbietern nach Ablauf der Auktion erzielt wird, |
80. "Ausübungspreis": vorab festgelegter Preis, der die Schwelle | 80. "Ausübungspreis": vorab festgelegter Preis, der die Schwelle |
angibt, bei deren Überschreitung der Kapazitätsanbieter die Differenz | angibt, bei deren Überschreitung der Kapazitätsanbieter die Differenz |
zum Referenzpreis zurückzahlen muss, | zum Referenzpreis zurückzahlen muss, |
81. "Referenzpreis": Preis, der den Preis widerspiegelt, der vom | 81. "Referenzpreis": Preis, der den Preis widerspiegelt, der vom |
Kapazitätsanbieter auf den Elektrizitätsmärkten mutmaßlich erzielt | Kapazitätsanbieter auf den Elektrizitätsmärkten mutmaßlich erzielt |
wird, | wird, |
82. "Präqualifikationsverfahren": Verfahren zur Bestimmung der | 82. "Präqualifikationsverfahren": Verfahren zur Bestimmung der |
Möglichkeit der Kapazitätsinhaber, an der Auktion teilzunehmen, | Möglichkeit der Kapazitätsinhaber, an der Auktion teilzunehmen, |
83. "De-Rating-Faktor": Gewichtungsfaktor einer bestimmten Kapazität, | 83. "De-Rating-Faktor": Gewichtungsfaktor einer bestimmten Kapazität, |
der ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit bestimmt, damit das | der ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit bestimmt, damit das |
Volumen festgelegt werden kann, das für die Teilnahme an der Auktion | Volumen festgelegt werden kann, das für die Teilnahme an der Auktion |
in Betracht kommt, | in Betracht kommt, |
84. "Kapazitätskategorie": Kategorie, die Kapazitäten umfasst, die | 84. "Kapazitätskategorie": Kategorie, die Kapazitäten umfasst, die |
sich nach den gesamten in Betracht kommenden Investitionsschwellen | sich nach den gesamten in Betracht kommenden Investitionsschwellen |
unterscheiden, und der eine bestimmte Anzahl von | unterscheiden, und der eine bestimmte Anzahl von |
Kapazitätsbereitstellungszeiträumen zugeordnet ist, während deren ein | Kapazitätsbereitstellungszeiträumen zugeordnet ist, während deren ein |
Kapazitätsanbieter eine Kapazitätsvergütung erhält, | Kapazitätsanbieter eine Kapazitätsvergütung erhält, |
85. "indirekter ausländischer Kapazität": außerhalb der belgischen | 85. "indirekter ausländischer Kapazität": außerhalb der belgischen |
Regelzone lokalisierte Kapazität, die über Verbindungsleitungen einen | Regelzone lokalisierte Kapazität, die über Verbindungsleitungen einen |
Beitrag zur Versorgung des belgischen Marktes leistet, | Beitrag zur Versorgung des belgischen Marktes leistet, |
86. "direkter ausländischer Kapazität": außerhalb des belgischen | 86. "direkter ausländischer Kapazität": außerhalb des belgischen |
Staatsgebiets lokalisierte Kapazität, die nach Inkrafttreten des | Staatsgebiets lokalisierte Kapazität, die nach Inkrafttreten des |
Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April | Gesetzes vom 22. April 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April |
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung | 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zwecks Einrichtung |
eines Kapazitätsmechanismus über eine spezifische Leitung | eines Kapazitätsmechanismus über eine spezifische Leitung |
ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und | ausschließlich mit der belgischen Regelzone verbunden ist und |
denselben Rechten und Pflichten unterliegt wie eine gleichwertige auf | denselben Rechten und Pflichten unterliegt wie eine gleichwertige auf |
belgischem Staatsgebiet gelegene Kapazität, | belgischem Staatsgebiet gelegene Kapazität, |
87. "gezielter Auktion": Auktionsmechanismus, der nach einem | 87. "gezielter Auktion": Auktionsmechanismus, der nach einem |
spezifischen Zeitplan und/oder besonderen Modalitäten organisiert | spezifischen Zeitplan und/oder besonderen Modalitäten organisiert |
wird." | wird." |
Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird | Art. 3 - Die Überschrift von Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird |
durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 2bis - | durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel 2bis - |
Kapazitätsmechanismen". | Kapazitätsmechanismen". |
Art. 4 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der | Art. 4 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der |
den heutigen Wortlaut der Artikel 7bis bis 7decies enthält, mit | den heutigen Wortlaut der Artikel 7bis bis 7decies enthält, mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1 - Strategische Reserve". | "Abschnitt 1 - Strategische Reserve". |
Art. 5 - 10 - [...] | Art. 5 - 10 - [...] |
[Art. 5 bis 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. | [Art. 5 bis 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. |
vom 19. März 2021)] | vom 19. März 2021)] |
Art. 11 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit | Art. 11 - In Kapitel 2bis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 5 - Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und Bestimmung | "Abschnitt 5 - Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und Bestimmung |
der vertraglichen Gegenpartei". | der vertraglichen Gegenpartei". |
Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
7quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7quaterdecies - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der | "Art. 7quaterdecies - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der |
Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen | Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Modalitäten der Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und | Erlass die Modalitäten der Finanzierung des Kapazitätsmechanismus und |
gegebenenfalls der in den Artikeln 7duodecies und 7terdecies | gegebenenfalls der in den Artikeln 7duodecies und 7terdecies |
enthaltenen Maßnahmen sowie die nicht diskriminierenden Modalitäten | enthaltenen Maßnahmen sowie die nicht diskriminierenden Modalitäten |
der Abwälzung der zu finanzierenden Beträge. Er bestimmt durch | der Abwälzung der zu finanzierenden Beträge. Er bestimmt durch |
denselben Erlass die vertragliche Gegenpartei und gegebenenfalls die | denselben Erlass die vertragliche Gegenpartei und gegebenenfalls die |
verwaltungstechnischen und finanziellen Kontrollen, denen diese | verwaltungstechnischen und finanziellen Kontrollen, denen diese |
Gegenpartei unterliegt. | Gegenpartei unterliegt. |
Die erste Anwendung der aufgrund von Absatz 1 bestimmten | Die erste Anwendung der aufgrund von Absatz 1 bestimmten |
Finanzierungsmodalitäten erfolgt frühestens drei Jahre vor dem ersten | Finanzierungsmodalitäten erfolgt frühestens drei Jahre vor dem ersten |
Kapazitätsbereitstellungszeitraum. Der zu finanzierende Betrag wird | Kapazitätsbereitstellungszeitraum. Der zu finanzierende Betrag wird |
unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten auf der Grundlage der | unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten auf der Grundlage der |
Ergebnisse der ersten Auktionen festgelegt. | Ergebnisse der ersten Auktionen festgelegt. |
Wird der in Absatz 1 erwähnte Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab | Wird der in Absatz 1 erwähnte Erlass nicht binnen zwölf Monaten ab |
seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon | seinem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon |
ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. | ausgegangen, dass er nie wirksam geworden ist. |
§ 2 - Bis zur ersten Anwendung der aufgrund von § 1 bestimmten | § 2 - Bis zur ersten Anwendung der aufgrund von § 1 bestimmten |
Finanzierungsmodalitäten werden die Kosten des Netzbetreibers im | Finanzierungsmodalitäten werden die Kosten des Netzbetreibers im |
Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen nach Artikel 7undecies und | Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen nach Artikel 7undecies und |
gegebenenfalls Artikel 7duodecies und Artikel 7terdecies durch die in | gegebenenfalls Artikel 7duodecies und Artikel 7terdecies durch die in |
Artikel 7octies erwähnten Tarifzuschläge gedeckt." | Artikel 7octies erwähnten Tarifzuschläge gedeckt." |
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Inkrafttretungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Inkrafttretungsbestimmungen |
Art. 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Artikel 5, 7bis § 1 bis 4 und 7ter bis 7novies des Gesetzes vom | die Artikel 5, 7bis § 1 bis 4 und 7ter bis 7novies des Gesetzes vom |
29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
aufheben. | aufheben. |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. vom | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 15. März 2021 (B.S. vom |
19. März 2021)] | 19. März 2021)] |