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Wet tot het toegankelijker maken van de rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi visant à rendre plus accessible l'assurance protection juridique. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 APRIL 2019. - Wet tot het toegankelijker maken van de | 22 AVRIL 2019. - Loi visant à rendre plus accessible l'assurance |
rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling van uittreksels | protection juridique. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
12 en 20 tot 26 van de wet van 22 april 2019 tot het toegankelijker | articles 1 à 12 et 20 à 26 de la loi du 22 avril 2019 visant à rendre |
maken van de rechtsbijstandsverzekering (Belgisch Staatsblad van 8 mei | plus accessible l'assurance protection juridique (Moniteur belge du 8 |
2019). | mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer | 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer |
Rechtsschutzversicherung | Rechtsschutzversicherung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Mindestbedingungen, die Rechtsschutzversicherungsverträge | KAPITEL 2 - Mindestbedingungen, die Rechtsschutzversicherungsverträge |
erfüllen müssen, um Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen zu | erfüllen müssen, um Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen zu |
können | können |
Art. 2 - Im vorliegenden Kapitel werden die Mindestbedingungen | Art. 2 - Im vorliegenden Kapitel werden die Mindestbedingungen |
bestimmt, die ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig | bestimmt, die ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig |
erfüllen muss, damit die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 Abschnitt | erfüllen muss, damit die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 Abschnitt |
1 Unterabschnitt 2vicies semel in Bezug auf die Ermäßigung für | 1 Unterabschnitt 2vicies semel in Bezug auf die Ermäßigung für |
Rechtsschutzversicherungsprämien, eingefügt durch Kapitel 5 des | Rechtsschutzversicherungsprämien, eingefügt durch Kapitel 5 des |
vorliegenden Gesetzes in das Einkommensteuergesetzbuches 1992, auf die | vorliegenden Gesetzes in das Einkommensteuergesetzbuches 1992, auf die |
Versicherungsprämien anwendbar sind. | Versicherungsprämien anwendbar sind. |
Art. 3 - Versicherungsverträge werden individuell abgeschlossen. | Art. 3 - Versicherungsverträge werden individuell abgeschlossen. |
Art. 4 - § 1 - Werden als versichert betrachtet: | Art. 4 - § 1 - Werden als versichert betrachtet: |
1. Versicherungsnehmer sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort in | 1. Versicherungsnehmer sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort in |
Belgien haben, sowie ihr zusammenwohnender Ehepartner oder ihr | Belgien haben, sowie ihr zusammenwohnender Ehepartner oder ihr |
zusammenwohnender Lebenspartner, | zusammenwohnender Lebenspartner, |
2. Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers | 2. Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers |
haben und dort leben, mit Ausnahme von Hauspersonal und sonstigen | haben und dort leben, mit Ausnahme von Hauspersonal und sonstigen |
Haushaltsangestellten, in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Personen, die | Haushaltsangestellten, in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Personen, die |
ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort | ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort |
leben und sofern Letzterer für sie aufkommt. | leben und sofern Letzterer für sie aufkommt. |
§ 2 - Für versicherte Personen, die sich zeitweilig außerhalb vom | § 2 - Für versicherte Personen, die sich zeitweilig außerhalb vom |
vorerwähnten Haushalt aufhalten, bleibt der Versicherungsschutz | vorerwähnten Haushalt aufhalten, bleibt der Versicherungsschutz |
erhalten. | erhalten. |
Art. 5 - Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmen des Privat- | Art. 5 - Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmen des Privat- |
und Berufslebens abgedeckten Rechtsstreite wie in Artikel 7 des | und Berufslebens abgedeckten Rechtsstreite wie in Artikel 7 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehen. | vorliegenden Gesetzes vorgesehen. |
Der Versicherungsschutz beinhaltet alle abgedeckten Rechtsstreite, die | Der Versicherungsschutz beinhaltet alle abgedeckten Rechtsstreite, die |
in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß den in Belgien | in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß den in Belgien |
geltenden nationalen oder internationalen Zuständigkeitsregeln fallen | geltenden nationalen oder internationalen Zuständigkeitsregeln fallen |
oder fallen würden. | oder fallen würden. |
Er deckt ebenfalls unter den gleichen Bedingungen die Rechtsstreite | Er deckt ebenfalls unter den gleichen Bedingungen die Rechtsstreite |
ab, die in die Zuständigkeit eines Gerichts in den Niederlanden, in | ab, die in die Zuständigkeit eines Gerichts in den Niederlanden, in |
Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in Frankreich fallen oder | Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in Frankreich fallen oder |
fallen würden, gemäß den geltenden Regeln nationaler und | fallen würden, gemäß den geltenden Regeln nationaler und |
internationaler Zuständigkeit dieser Länder, außer wenn der | internationaler Zuständigkeit dieser Länder, außer wenn der |
Rechtsstreit eine oder mehrere der folgenden Angelegenheiten betrifft: | Rechtsstreit eine oder mehrere der folgenden Angelegenheiten betrifft: |
Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Personen- und Familienrecht, | Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Personen- und Familienrecht, |
Arbeitsrecht wie in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehen, Erbrecht, | Arbeitsrecht wie in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehen, Erbrecht, |
Schenkungen und Testamente, Rechtsstreite über unbewegliches Gut und | Schenkungen und Testamente, Rechtsstreite über unbewegliches Gut und |
Baurechtsstreite. | Baurechtsstreite. |
Art. 6 - § 1 - Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass das Gewicht der | Art. 6 - § 1 - Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass das Gewicht der |
Streitsache den Anspruch auf Versicherungsschutz in Bezug auf die | Streitsache den Anspruch auf Versicherungsschutz in Bezug auf die |
Übernahme der Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-, | Übernahme der Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-, |
Verwaltungs- oder Schiedsverfahren bedingt. | Verwaltungs- oder Schiedsverfahren bedingt. |
So kann im Vertrag vorgesehen sein, dass es keinen Versicherungsschutz | So kann im Vertrag vorgesehen sein, dass es keinen Versicherungsschutz |
oder einen begrenzten Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme | oder einen begrenzten Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme |
der in Artikel 8 vorgesehenen Kosten und Honorare im Zusammenhang mit | der in Artikel 8 vorgesehenen Kosten und Honorare im Zusammenhang mit |
einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gibt, wenn das | einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gibt, wenn das |
geldlich bewertbare Gewicht der Streitsache höchstens 1.000 EUR | geldlich bewertbare Gewicht der Streitsache höchstens 1.000 EUR |
beträgt. | beträgt. |
Diese Einschränkung gilt nicht für Rechtsstreite, die nicht geldlich | Diese Einschränkung gilt nicht für Rechtsstreite, die nicht geldlich |
bewertbar sind. | bewertbar sind. |
Das Gewicht der Streitsache entspricht der vom Versicherten | Das Gewicht der Streitsache entspricht der vom Versicherten |
beantragten oder von einem Dritten geforderten Hauptsumme, ohne | beantragten oder von einem Dritten geforderten Hauptsumme, ohne |
Berücksichtigung der Verzinsung, der Kosten der Verteidigung oder von | Berücksichtigung der Verzinsung, der Kosten der Verteidigung oder von |
Vertragsstrafen. | Vertragsstrafen. |
§ 2 - Die Wartezeit darf bei Vertragsrechtsstreiten über die | § 2 - Die Wartezeit darf bei Vertragsrechtsstreiten über die |
ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, | ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, |
Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem | Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem |
unbeweglichen Gut nicht mehr als fünf Jahre betragen, wenn die | unbeweglichen Gut nicht mehr als fünf Jahre betragen, wenn die |
Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung einer Zustimmung | Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung einer Zustimmung |
einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist. | einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist. |
Die Wartezeit darf bei Rechtsstreiten in Sachen Ehescheidung und | Die Wartezeit darf bei Rechtsstreiten in Sachen Ehescheidung und |
gesetzliches Zusammenwohnen sowie bei sich daraus ergebenden | gesetzliches Zusammenwohnen sowie bei sich daraus ergebenden |
Rechtsstreiten in Sachen Güter oder Personen nicht mehr als drei Jahre | Rechtsstreiten in Sachen Güter oder Personen nicht mehr als drei Jahre |
betragen. | betragen. |
Die Wartezeit darf für Rechtsstreite, die unter folgende | Die Wartezeit darf für Rechtsstreite, die unter folgende |
Angelegenheiten fallen, nicht mehr als ein Jahr betragen: | Angelegenheiten fallen, nicht mehr als ein Jahr betragen: |
1. Personen- und Familienrecht unter Vorbehalt der Anwendung von | 1. Personen- und Familienrecht unter Vorbehalt der Anwendung von |
Absatz 2, | Absatz 2, |
2. Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen unter Vorbehalt der | 2. Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen unter Vorbehalt der |
Anwendung von Absatz 1, | Anwendung von Absatz 1, |
3. Recht über den derzeitigen oder zukünftigen Hauptwohnort, | 3. Recht über den derzeitigen oder zukünftigen Hauptwohnort, |
4. Steuerrecht, | 4. Steuerrecht, |
5. Verwaltungsrecht, | 5. Verwaltungsrecht, |
6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder auf das Statut | 6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder auf das Statut |
der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, | der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, |
einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, | einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, |
7. Erbrecht, Schenkungen und Testamente. | 7. Erbrecht, Schenkungen und Testamente. |
Für einen Rechtsstreit, der nicht unter eine der in den Absätzen 1, 2 | Für einen Rechtsstreit, der nicht unter eine der in den Absätzen 1, 2 |
und 3 erwähnten Angelegenheiten fällt, darf im Vertrag keine Wartezeit | und 3 erwähnten Angelegenheiten fällt, darf im Vertrag keine Wartezeit |
vorgesehen werden. | vorgesehen werden. |
Als Wartezeit gilt der Zeitraum, der mit dem Datum des Wirksamwerdens | Als Wartezeit gilt der Zeitraum, der mit dem Datum des Wirksamwerdens |
des Vertrags beginnt und in dem der Versicherungsschutz vom | des Vertrags beginnt und in dem der Versicherungsschutz vom |
Versicherer nicht geleistet werden muss. Die Wartezeit läuft nicht | Versicherer nicht geleistet werden muss. Die Wartezeit läuft nicht |
während des Zeitraums, in dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der | während des Zeitraums, in dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der |
Prämie gemäß Artikel 69 und folgenden des Gesetzes vom 4. April 2014 | Prämie gemäß Artikel 69 und folgenden des Gesetzes vom 4. April 2014 |
über die Versicherungen ausgesetzt ist. | über die Versicherungen ausgesetzt ist. |
Die bei einem Versicherer bereits verstrichene Wartezeit in Bezug auf | Die bei einem Versicherer bereits verstrichene Wartezeit in Bezug auf |
einen besonderen und ähnlichen Versicherungsschutz wird dem | einen besonderen und ähnlichen Versicherungsschutz wird dem |
Versicherten angerechnet, wenn Letztgenannter den Versicherer oder den | Versicherten angerechnet, wenn Letztgenannter den Versicherer oder den |
Versicherungsvertrag wechselt, vorausgesetzt, dass der Versicherte für | Versicherungsvertrag wechselt, vorausgesetzt, dass der Versicherte für |
diese Art von Rechtsstreit stets ununterbrochen durch Rechtsschutz | diese Art von Rechtsstreit stets ununterbrochen durch Rechtsschutz |
gedeckt war. | gedeckt war. |
Art. 7 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: | Art. 7 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: |
1. Schadensersatzklagen begründet auf einer vertraglichen oder | 1. Schadensersatzklagen begründet auf einer vertraglichen oder |
außervertraglichen Haftung, | außervertraglichen Haftung, |
2. Strafverteidigung des Versicherten, ausgenommen Verbrechen und | 2. Strafverteidigung des Versicherten, ausgenommen Verbrechen und |
korrektionalisierte Verbrechen. Was die Verbrechen und | korrektionalisierte Verbrechen. Was die Verbrechen und |
korrektionalisierten Verbrechen betrifft, muss der Vertrag vorsehen, | korrektionalisierten Verbrechen betrifft, muss der Vertrag vorsehen, |
dass der Versicherungsschutz nur gewährt wird, insofern der | dass der Versicherungsschutz nur gewährt wird, insofern der |
Versicherte definitiv freigesprochen wird, durch eine formell | Versicherte definitiv freigesprochen wird, durch eine formell |
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit | rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit |
entlassen wird oder im Falle einer Verjährung, | entlassen wird oder im Falle einer Verjährung, |
3. Verteidigung der außervertraglichen zivilrechtlichen Ansprüche des | 3. Verteidigung der außervertraglichen zivilrechtlichen Ansprüche des |
Versicherten im Falle eines Interessenkonflikts mit seiner | Versicherten im Falle eines Interessenkonflikts mit seiner |
Haftpflichtversicherung, | Haftpflichtversicherung, |
4. Rechtsstreite im Bereich Steuerrecht, | 4. Rechtsstreite im Bereich Steuerrecht, |
5. Rechtsstreite im Bereich Verwaltungsrecht, | 5. Rechtsstreite im Bereich Verwaltungsrecht, |
6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder das Statut der | 6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder das Statut der |
Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, | Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, |
einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, | einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, |
7. Rechtsstreite im Bereich Recht in Sachen vertragliche | 7. Rechtsstreite im Bereich Recht in Sachen vertragliche |
Verpflichtungen im weitesten Sinne einschließlich des | Verpflichtungen im weitesten Sinne einschließlich des |
Verbraucherrechts, | Verbraucherrechts, |
8. Rechtsstreite im Bereich Erbrecht, Schenkungen und Testamente, | 8. Rechtsstreite im Bereich Erbrecht, Schenkungen und Testamente, |
9. die erste Ehescheidung, die während des Deckungszeitraums des | 9. die erste Ehescheidung, die während des Deckungszeitraums des |
Vertrags beginnt und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreite in | Vertrags beginnt und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreite in |
Sachen Güter oder Personen. Das Ende eines gesetzlichen | Sachen Güter oder Personen. Das Ende eines gesetzlichen |
Zusammenwohnens ist einer Ehescheidung gleichgesetzt, | Zusammenwohnens ist einer Ehescheidung gleichgesetzt, |
10. die erste Familienmediation im Rahmen von Rechtsstreiten über | 10. die erste Familienmediation im Rahmen von Rechtsstreiten über |
Personen- und Familienrecht einschließlich der Streitfälle in Sachen | Personen- und Familienrecht einschließlich der Streitfälle in Sachen |
Unterhalt, Erziehung, Recht der Haupt- und Zweitunterbringung oder | Unterhalt, Erziehung, Recht der Haupt- und Zweitunterbringung oder |
Recht auf persönlichen Umgang mit Kindern, die im Laufe des | Recht auf persönlichen Umgang mit Kindern, die im Laufe des |
Deckungszeitraums entstehen. | Deckungszeitraums entstehen. |
§ 2 - Folgende Rechtsstreite können vom Versicherungsschutz | § 2 - Folgende Rechtsstreite können vom Versicherungsschutz |
ausgeschlossen werden, unabhängig von der Angelegenheit, auf die sie | ausgeschlossen werden, unabhängig von der Angelegenheit, auf die sie |
sich beziehen: | sich beziehen: |
1. Rechtsstreite, im Rahmen derer Versicherte als Eigentümer, Mieter, | 1. Rechtsstreite, im Rahmen derer Versicherte als Eigentümer, Mieter, |
Führer oder Inhaber eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder | Führer oder Inhaber eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder |
Kraftfahrzeugs im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. November | Kraftfahrzeugs im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. November |
1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
auftreten, | auftreten, |
2. Rechtsstreite über die direkten oder indirekten Folgen der | 2. Rechtsstreite über die direkten oder indirekten Folgen der |
Veränderung ionisierender Strahlung, | Veränderung ionisierender Strahlung, |
3. Rechtsstreite über die Folgen von Kriegshandlungen, | 3. Rechtsstreite über die Folgen von Kriegshandlungen, |
4. Rechtsstreite über die Folgen von Aufruhr oder Terrorismus im Sinne | 4. Rechtsstreite über die Folgen von Aufruhr oder Terrorismus im Sinne |
des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen | des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen |
Terrorschäden, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat, | Terrorschäden, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat, |
5. Rechtsstreite hervorgehend aus grobem oder beabsichtigtem | 5. Rechtsstreite hervorgehend aus grobem oder beabsichtigtem |
Verschulden des Versicherten in Fällen von vorsätzlicher | Verschulden des Versicherten in Fällen von vorsätzlicher |
Körperverletzung, Totschlag, vorsätzlicher Tötung, gewalttätigem | Körperverletzung, Totschlag, vorsätzlicher Tötung, gewalttätigem |
Übergriff, Schlägereien, Gewalttaten, sexuellem Übergriff, | Übergriff, Schlägereien, Gewalttaten, sexuellem Übergriff, |
Voyeurismus, Menschenhandel, Rassismus, Xenophobie, Trunkenheit oder | Voyeurismus, Menschenhandel, Rassismus, Xenophobie, Trunkenheit oder |
ähnlichem Zustand hervorgehend aus dem Konsum von Drogen, | ähnlichem Zustand hervorgehend aus dem Konsum von Drogen, |
Arzneimitteln oder bewusstseinserweiternden Mitteln, betrügerischen | Arzneimitteln oder bewusstseinserweiternden Mitteln, betrügerischen |
Handlungen, Betrug, Erpressung, übler Nachrede, Diebstahl, Schmuggel, | Handlungen, Betrug, Erpressung, übler Nachrede, Diebstahl, Schmuggel, |
Vandalismus, Teilnahme an oder Anstiftung zu verbotenen Wetten, | Vandalismus, Teilnahme an oder Anstiftung zu verbotenen Wetten, |
Hacking, Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch gefälschter | Hacking, Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch gefälschter |
Urkunden, Identitätsdiebstahl, Nachstellung, Vergewaltigung und | Urkunden, Identitätsdiebstahl, Nachstellung, Vergewaltigung und |
städtebaulichen Verstößen, | städtebaulichen Verstößen, |
6. Rechtsstreite infolge einer einfachen Nichtzahlung durch den | 6. Rechtsstreite infolge einer einfachen Nichtzahlung durch den |
Versicherten ohne Beanstandung, | Versicherten ohne Beanstandung, |
7. kollektive Klagen einer Gruppe von mindestens zehn Personen, die | 7. kollektive Klagen einer Gruppe von mindestens zehn Personen, die |
darauf abzielen, eine gemeinsame Beeinträchtigung durch ein gleiches | darauf abzielen, eine gemeinsame Beeinträchtigung durch ein gleiches |
schadensbegründendes Ereignis zu beenden und die sich daraus | schadensbegründendes Ereignis zu beenden und die sich daraus |
ergebenden Schäden zu vergüten, | ergebenden Schäden zu vergüten, |
8. Rechtsstreite zwischen Versicherten, wenn sie aus demselben | 8. Rechtsstreite zwischen Versicherten, wenn sie aus demselben |
Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder Ansprüche gegeneinander oder | Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder Ansprüche gegeneinander oder |
gegen den Versicherungsnehmer geltend machen können, mit Ausnahme der | gegen den Versicherungsnehmer geltend machen können, mit Ausnahme der |
in § 1 Nr. 9 vorgesehenen Bestimmungen, | in § 1 Nr. 9 vorgesehenen Bestimmungen, |
9. Rechtsstreite über einen kollektiven Arbeitskonflikt, ein | 9. Rechtsstreite über einen kollektiven Arbeitskonflikt, ein |
Konkursverfahren, eine gerichtliche Reorganisation und eine | Konkursverfahren, eine gerichtliche Reorganisation und eine |
Unternehmensschließung, | Unternehmensschließung, |
10. Rechtsstreite in Sachen Berufstätigkeit mit Ausnahme der in | 10. Rechtsstreite in Sachen Berufstätigkeit mit Ausnahme der in |
Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen, | Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen, |
11. Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit des | 11. Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit des |
Verfassungsgerichtshofs oder jeglichen supranationalen Gerichtshofs | Verfassungsgerichtshofs oder jeglichen supranationalen Gerichtshofs |
fallen, mit Ausnahme der Streitsachen in Bezug auf | fallen, mit Ausnahme der Streitsachen in Bezug auf |
Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits, | Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits, |
12. Rechtsstreite über andere unbewegliche Güter als die, in denen der | 12. Rechtsstreite über andere unbewegliche Güter als die, in denen der |
Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort festgelegt hat oder festlegen | Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort festgelegt hat oder festlegen |
wird, | wird, |
13. Rechtsstreite über Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, | 13. Rechtsstreite über Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, |
Restaurierungs- und Abbrucharbeiten eines unbeweglichen Guts, bei | Restaurierungs- und Abbrucharbeiten eines unbeweglichen Guts, bei |
Verrichtung der Arbeiten durch einen Unternehmer, der nicht in der | Verrichtung der Arbeiten durch einen Unternehmer, der nicht in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Ausführung dieser Arbeiten | Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Ausführung dieser Arbeiten |
registriert ist, | registriert ist, |
14. Rechtsstreite in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag | 14. Rechtsstreite in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag |
selbst und dessen Ausführung, | selbst und dessen Ausführung, |
15. Verteidigung der Interessen Dritter oder der Interessen, die an | 15. Verteidigung der Interessen Dritter oder der Interessen, die an |
den Versicherten durch Abtretung von streitigen Rechten oder durch | den Versicherten durch Abtretung von streitigen Rechten oder durch |
vertraglichen Forderungsübergang übertragen wurden. | vertraglichen Forderungsübergang übertragen wurden. |
Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: | Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: |
1. Kosten und Honorare von Rechtsanwälten, | 1. Kosten und Honorare von Rechtsanwälten, |
2. Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern, | 2. Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern, |
3. Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu Lasten | 3. Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu Lasten |
des Versicherten, | des Versicherten, |
4. Kosten und Honorare von Sachverständigen, Fachberatern, Mediatoren, | 4. Kosten und Honorare von Sachverständigen, Fachberatern, Mediatoren, |
Schiedsrichtern und von jeglichen anderen Personen, die die | Schiedsrichtern und von jeglichen anderen Personen, die die |
Qualifikationen besitzen, die aufgrund des auf das Verfahren | Qualifikationen besitzen, die aufgrund des auf das Verfahren |
anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, | anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, |
5. Vollstreckungskosten. | 5. Vollstreckungskosten. |
§ 2 - Die Versicherungsdeckung in Bezug auf die Kosten und Honorare | § 2 - Die Versicherungsdeckung in Bezug auf die Kosten und Honorare |
der Rechtsanwälte wird vom Versicherer in Höhe der vom König | der Rechtsanwälte wird vom Versicherer in Höhe der vom König |
festgelegten Beträge übernommen. | festgelegten Beträge übernommen. |
Jede Überschreitung der vom König festgelegten Beträge geht zu Lasten | Jede Überschreitung der vom König festgelegten Beträge geht zu Lasten |
des Klienten, selbst wenn die in § 3 vorgesehene Deckungsgrenze nicht | des Klienten, selbst wenn die in § 3 vorgesehene Deckungsgrenze nicht |
erreicht wird. | erreicht wird. |
Versicherer haben die Möglichkeit, die Überschreitungen der vom König | Versicherer haben die Möglichkeit, die Überschreitungen der vom König |
festgelegten Beträge zu übernehmen, unter Berücksichtigung der in § 3 | festgelegten Beträge zu übernehmen, unter Berücksichtigung der in § 3 |
erwähnten Deckungsgrenzen. | erwähnten Deckungsgrenzen. |
§ 3 - Die Deckungsgrenze des Versicherers ist auf mindestens 13.000 | § 3 - Die Deckungsgrenze des Versicherers ist auf mindestens 13.000 |
EUR pro Rechtsstreit in Zivilsachen und auf mindestens 13.500 EUR pro | EUR pro Rechtsstreit in Zivilsachen und auf mindestens 13.500 EUR pro |
Rechtsstreit in Strafsachen festgelegt. | Rechtsstreit in Strafsachen festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Deckungsgrenze darf jedoch herabgesetzt | Die in Absatz 1 erwähnte Deckungsgrenze darf jedoch herabgesetzt |
werden: | werden: |
1. auf 3.375 EUR pro Versicherten bei Rechtsstreiten im Rahmen einer | 1. auf 3.375 EUR pro Versicherten bei Rechtsstreiten im Rahmen einer |
Ehescheidung, | Ehescheidung, |
2. auf 6.750 EUR in Bezug auf Vertragsrechtsstreite über die | 2. auf 6.750 EUR in Bezug auf Vertragsrechtsstreite über die |
ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, | ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, |
Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem | Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem |
unbeweglichen Gut, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die | unbeweglichen Gut, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die |
Erlangung der Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich | Erlangung der Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich |
vorgeschrieben ist, und Rechtsstreite über Arbeitsverträge oder über | vorgeschrieben ist, und Rechtsstreite über Arbeitsverträge oder über |
das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare | das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare |
Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der | Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der |
Selbständigen. | Selbständigen. |
§ 4 - Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kosten, die dem Staat zukommen, | § 4 - Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kosten, die dem Staat zukommen, |
wird von den in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen ein Betrag von 500 EUR | wird von den in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen ein Betrag von 500 EUR |
für Rechtsstreite in Zivilsachen und ein Betrag von 1.000 EUR für | für Rechtsstreite in Zivilsachen und ein Betrag von 1.000 EUR für |
Rechtsstreite in Strafsachen der Erstattung der Kosten, die gemäß § 1 | Rechtsstreite in Strafsachen der Erstattung der Kosten, die gemäß § 1 |
Nr. 3 zu Lasten des Versicherten sind, vorbehalten. | Nr. 3 zu Lasten des Versicherten sind, vorbehalten. |
§ 5 - Die internen Kosten in Sachen Bearbeitung der Akte durch den | § 5 - Die internen Kosten in Sachen Bearbeitung der Akte durch den |
Versicherer fallen nicht in die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte | Versicherer fallen nicht in die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte |
Deckungsgrenze. | Deckungsgrenze. |
§ 6 - Der Vertrag kann pro Schadensfall einen Selbstbehalt von | § 6 - Der Vertrag kann pro Schadensfall einen Selbstbehalt von |
höchstens 250 EUR vorsehen. | höchstens 250 EUR vorsehen. |
Der Selbstbehalt ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte dem | Der Selbstbehalt ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte dem |
Versuch zur Beilegung des Rechtsstreits durch ein gerichtliches oder | Versuch zur Beilegung des Rechtsstreits durch ein gerichtliches oder |
freiwilliges Vermittlungsverfahren oder ein Güteverfahren zustimmt. | freiwilliges Vermittlungsverfahren oder ein Güteverfahren zustimmt. |
Art. 9 - Die Police beinhaltet eine Bestimmung, aus der hervorgeht, | Art. 9 - Die Police beinhaltet eine Bestimmung, aus der hervorgeht, |
dass die Mindestbedingungen des vorliegenden Kapitels Anwendung | dass die Mindestbedingungen des vorliegenden Kapitels Anwendung |
finden. | finden. |
KAPITEL 3 - Anwendungsmodalitäten | KAPITEL 3 - Anwendungsmodalitäten |
Art. 10 - Sollte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein, | Art. 10 - Sollte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein, |
dass die Mindestbedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes | dass die Mindestbedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes |
Anwendung finden, finden diese Mindestbedingungen auch dann Anwendung, | Anwendung finden, finden diese Mindestbedingungen auch dann Anwendung, |
wenn der Versicherungsvertrag diese Bedingungen nicht erfüllt oder im | wenn der Versicherungsvertrag diese Bedingungen nicht erfüllt oder im |
Widerspruch dazu steht. | Widerspruch dazu steht. |
Art. 11 - Rechtsanwälte können sich verpflichten, ihre Honorare und | Art. 11 - Rechtsanwälte können sich verpflichten, ihre Honorare und |
Kosten auf die vom König bestimmten Beträge pro Leistung festzulegen. | Kosten auf die vom König bestimmten Beträge pro Leistung festzulegen. |
Rechtsanwälte setzen die Klienten davon in Kenntnis, ob sie sich | Rechtsanwälte setzen die Klienten davon in Kenntnis, ob sie sich |
verpflichtet haben, sich an die vom König festgelegten Beträge pro | verpflichtet haben, sich an die vom König festgelegten Beträge pro |
Leistung zu halten, und informieren sie über die damit einhergehenden | Leistung zu halten, und informieren sie über die damit einhergehenden |
Konsequenzen. Sie setzen gleichzeitig den Rechtsschutzversicherer des | Konsequenzen. Sie setzen gleichzeitig den Rechtsschutzversicherer des |
Klienten davon in Kenntnis. | Klienten davon in Kenntnis. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 12 - Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen | Art. 12 - Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gemäß der Freiheit, die sich aus der Bestimmung über Honorare ergibt, | "Gemäß der Freiheit, die sich aus der Bestimmung über Honorare ergibt, |
müssen der Kammervorstand und das Gericht bei der Ausübung der | müssen der Kammervorstand und das Gericht bei der Ausübung der |
Befugnisse, die ihnen durch diese Bestimmung gewährt werden, die auf | Befugnisse, die ihnen durch diese Bestimmung gewährt werden, die auf |
der Grundlage der Rechtsvorschriften über den weiterführenden | der Grundlage der Rechtsvorschriften über den weiterführenden |
juristischen Beistand oder die Rechtsschutzversicherung festgelegten | juristischen Beistand oder die Rechtsschutzversicherung festgelegten |
Tabellen außer Acht lassen." | Tabellen außer Acht lassen." |
(...) | (...) |
Art. 20 - Individuell abgeschlossene | Art. 20 - Individuell abgeschlossene |
Rechtsschutzversicherungsverträge, die am Datum des Inkrafttretens des | Rechtsschutzversicherungsverträge, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes laufen und die, gegebenenfalls nach Änderung, | vorliegenden Gesetzes laufen und die, gegebenenfalls nach Änderung, |
allen in Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen | allen in Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen |
entsprechen, werden für die in Artikel 14549 des | entsprechen, werden für die in Artikel 14549 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
KAPITEL 7 - Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der | KAPITEL 7 - Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der |
Bedingungen | Bedingungen |
Art. 21 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 3 des | Art. 21 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Untersuchungs- und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Untersuchungs- und |
Kontrollmittel sind anwendbar auf die Kontrolle der Übereinstimmung | Kontrollmittel sind anwendbar auf die Kontrolle der Übereinstimmung |
der Vereinbarungen, für die die in Artikel 14549 § 2 desselben | der Vereinbarungen, für die die in Artikel 14549 § 2 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den | Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den |
Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes. |
Der König bestimmt den Dienst, der mit der in Absatz 1 erwähnten | Der König bestimmt den Dienst, der mit der in Absatz 1 erwähnten |
Kontrolle beauftragt ist. | Kontrolle beauftragt ist. |
Die zu Unrecht erfolgte Ausstellung der in Artikel 14549 § 2 des | Die zu Unrecht erfolgte Ausstellung der in Artikel 14549 § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung gilt als | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung gilt als |
Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzbuches. | Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzbuches. |
Art. 22 - § 1 - Die Feststellung anlässlich der in Artikel 20 | Art. 22 - § 1 - Die Feststellung anlässlich der in Artikel 20 |
erwähnten Kontrolle, dass ein Versicherungsvertrag, der die in Artikel | erwähnten Kontrolle, dass ein Versicherungsvertrag, der die in Artikel |
9 erwähnte Bestimmung enthält, nicht alle Bedingungen von Kapitel 2 | 9 erwähnte Bestimmung enthält, nicht alle Bedingungen von Kapitel 2 |
des vorliegenden Gesetzes erfüllt, verhindert nicht die Gewährung der | des vorliegenden Gesetzes erfüllt, verhindert nicht die Gewährung der |
in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
Steuerermäßigung für Prämien, für die die in Artikel 14549 § 2 des | Steuerermäßigung für Prämien, für die die in Artikel 14549 § 2 des |
vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt worden | vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt worden |
ist. | ist. |
§ 2 - Versicherer sind verpflichtet, dem Staat die finanziellen | § 2 - Versicherer sind verpflichtet, dem Staat die finanziellen |
Schäden zu ersetzen, die sie durch die zu Unrecht erfolgte Ausstellung | Schäden zu ersetzen, die sie durch die zu Unrecht erfolgte Ausstellung |
in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter | in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter |
Bescheinigungen verursacht haben. | Bescheinigungen verursacht haben. |
In Absatz 1 erwähnte Schäden werden pauschal auf den Betrag der Prämie | In Absatz 1 erwähnte Schäden werden pauschal auf den Betrag der Prämie |
festgesetzt, der auf jeder zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung | festgesetzt, der auf jeder zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung |
erwähnt ist, gegebenenfalls jedes Mal begrenzt auf den in Artikel 14549 | erwähnt ist, gegebenenfalls jedes Mal begrenzt auf den in Artikel 14549 |
§ 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betrag, | § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betrag, |
multipliziert mit dem in Artikel 14549 § 1 Absatz 3 des vorliegenden | multipliziert mit dem in Artikel 14549 § 1 Absatz 3 des vorliegenden |
Gesetzbuches erwähnten Prozentsatz. Der auf diese Weise bestimme | Gesetzbuches erwähnten Prozentsatz. Der auf diese Weise bestimme |
Betrag wird gegebenenfalls um Verzugszinsen erhöht, die ab dem 1. | Betrag wird gegebenenfalls um Verzugszinsen erhöht, die ab dem 1. |
September des Jahres berechnet werden, das auf das Jahr folgt, für das | September des Jahres berechnet werden, das auf das Jahr folgt, für das |
die Bescheinigung ausgestellt wurde, zu dem Satz, der für die | die Bescheinigung ausgestellt wurde, zu dem Satz, der für die |
Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wurde. | Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wurde. |
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung ist für die | Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung ist für die |
Anwendung der Einkommensteuern nicht als Werbungskosten abzugsfähig. | Anwendung der Einkommensteuern nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |
KAPITEL 8 - Evaluation | KAPITEL 8 - Evaluation |
Art. 23 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Art. 23 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften | Rechtsanwaltschaften, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften |
und der Berufsverband der Versicherungsunternehmen "ASSURALIA" | und der Berufsverband der Versicherungsunternehmen "ASSURALIA" |
schicken alle zwei Jahre am Jahrestag des Inkrafttretens des | schicken alle zwei Jahre am Jahrestag des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes und zum ersten Mal 2021 am Jahrestag des | vorliegenden Gesetzes und zum ersten Mal 2021 am Jahrestag des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen gemeinsamen | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen gemeinsamen |
Evaluationsbericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch | Evaluationsbericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch |
den Staat, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte an den Minister | den Staat, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte an den Minister |
der Justiz, an den Minister des Verbraucherschutzes, an den Minister | der Justiz, an den Minister des Verbraucherschutzes, an den Minister |
der Wirtschaft und an den Minister der Finanzen, auf Initiative eines | der Wirtschaft und an den Minister der Finanzen, auf Initiative eines |
von ihnen und über ein paritätisches Organ, das sie zu diesem Zweck | von ihnen und über ein paritätisches Organ, das sie zu diesem Zweck |
benennen. | benennen. |
Dieser Bericht enthält ebenfalls einen spezifischen Punkt, in dem | Dieser Bericht enthält ebenfalls einen spezifischen Punkt, in dem |
Vorschläge und Empfehlungen für einen besseren Zugang zum Recht und | Vorschläge und Empfehlungen für einen besseren Zugang zum Recht und |
zur Justiz für den Bürger geäußert werden, eine ausführliche und | zur Justiz für den Bürger geäußert werden, eine ausführliche und |
bezifferte Übersicht über die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | bezifferte Übersicht über die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
geschlossenen Verträge und die geschlossenen Verträge, die einen | geschlossenen Verträge und die geschlossenen Verträge, die einen |
zusätzlichen Versicherungsschutz anbieten, sowie eine bezifferte | zusätzlichen Versicherungsschutz anbieten, sowie eine bezifferte |
Übersicht der Fälle, in denen Rechtsanwälte von der in Artikel 11 | Übersicht der Fälle, in denen Rechtsanwälte von der in Artikel 11 |
Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. | Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. |
KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 24 - Art. 25 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 24 - Art. 25 - [Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL 10 - Inkrafttreten | KAPITEL 10 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Die Artikel 13 bis 18 sind ab dem Steuerjahr 2020 auf Prämien | Die Artikel 13 bis 18 sind ab dem Steuerjahr 2020 auf Prämien |
anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes gezahlt werden. | Gesetzes gezahlt werden. |
Artikel 19 ist auf Bescheinigungen anwendbar, die in Bezug auf die | Artikel 19 ist auf Bescheinigungen anwendbar, die in Bezug auf die |
Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 im Hinblick auf den Erhalt der in | Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 im Hinblick auf den Erhalt der in |
Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
Steuerermäßigung ausgestellt werden. | Steuerermäßigung ausgestellt werden. |
Die Artikel 24 und 25 sind auf Prämien anwendbar, die ab dem | Die Artikel 24 und 25 sind auf Prämien anwendbar, die ab dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |