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Meertalige weergave van Wet van 22/04/2019
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Wet tot het toegankelijker maken van de rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling van uittreksels Loi visant à rendre plus accessible l'assurance protection juridique. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 APRIL 2019. - Wet tot het toegankelijker maken van de 22 AVRIL 2019. - Loi visant à rendre plus accessible l'assurance
rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling van uittreksels protection juridique. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
12 en 20 tot 26 van de wet van 22 april 2019 tot het toegankelijker articles 1 à 12 et 20 à 26 de la loi du 22 avril 2019 visant à rendre
maken van de rechtsbijstandsverzekering (Belgisch Staatsblad van 8 mei plus accessible l'assurance protection juridique (Moniteur belge du 8
2019). mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer
Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Mindestbedingungen, die Rechtsschutzversicherungsverträge KAPITEL 2 - Mindestbedingungen, die Rechtsschutzversicherungsverträge
erfüllen müssen, um Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen zu erfüllen müssen, um Anspruch auf die Steuerermäßigung eröffnen zu
können können
Art. 2 - Im vorliegenden Kapitel werden die Mindestbedingungen Art. 2 - Im vorliegenden Kapitel werden die Mindestbedingungen
bestimmt, die ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig bestimmt, die ein Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzeitig
erfüllen muss, damit die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 Abschnitt erfüllen muss, damit die Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 Abschnitt
1 Unterabschnitt 2vicies semel in Bezug auf die Ermäßigung für 1 Unterabschnitt 2vicies semel in Bezug auf die Ermäßigung für
Rechtsschutzversicherungsprämien, eingefügt durch Kapitel 5 des Rechtsschutzversicherungsprämien, eingefügt durch Kapitel 5 des
vorliegenden Gesetzes in das Einkommensteuergesetzbuches 1992, auf die vorliegenden Gesetzes in das Einkommensteuergesetzbuches 1992, auf die
Versicherungsprämien anwendbar sind. Versicherungsprämien anwendbar sind.
Art. 3 - Versicherungsverträge werden individuell abgeschlossen. Art. 3 - Versicherungsverträge werden individuell abgeschlossen.
Art. 4 - § 1 - Werden als versichert betrachtet: Art. 4 - § 1 - Werden als versichert betrachtet:
1. Versicherungsnehmer sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort in 1. Versicherungsnehmer sofern sie ihren gewöhnlichen Wohnort in
Belgien haben, sowie ihr zusammenwohnender Ehepartner oder ihr Belgien haben, sowie ihr zusammenwohnender Ehepartner oder ihr
zusammenwohnender Lebenspartner, zusammenwohnender Lebenspartner,
2. Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers 2. Personen, die ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers
haben und dort leben, mit Ausnahme von Hauspersonal und sonstigen haben und dort leben, mit Ausnahme von Hauspersonal und sonstigen
Haushaltsangestellten, in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Personen, die Haushaltsangestellten, in arbeitsrechtlicher Hinsicht, Personen, die
ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort ihren Wohnsitz im Haushalt des Versicherungsnehmers haben und dort
leben und sofern Letzterer für sie aufkommt. leben und sofern Letzterer für sie aufkommt.
§ 2 - Für versicherte Personen, die sich zeitweilig außerhalb vom § 2 - Für versicherte Personen, die sich zeitweilig außerhalb vom
vorerwähnten Haushalt aufhalten, bleibt der Versicherungsschutz vorerwähnten Haushalt aufhalten, bleibt der Versicherungsschutz
erhalten. erhalten.
Art. 5 - Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmen des Privat- Art. 5 - Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmen des Privat-
und Berufslebens abgedeckten Rechtsstreite wie in Artikel 7 des und Berufslebens abgedeckten Rechtsstreite wie in Artikel 7 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehen. vorliegenden Gesetzes vorgesehen.
Der Versicherungsschutz beinhaltet alle abgedeckten Rechtsstreite, die Der Versicherungsschutz beinhaltet alle abgedeckten Rechtsstreite, die
in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß den in Belgien in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts gemäß den in Belgien
geltenden nationalen oder internationalen Zuständigkeitsregeln fallen geltenden nationalen oder internationalen Zuständigkeitsregeln fallen
oder fallen würden. oder fallen würden.
Er deckt ebenfalls unter den gleichen Bedingungen die Rechtsstreite Er deckt ebenfalls unter den gleichen Bedingungen die Rechtsstreite
ab, die in die Zuständigkeit eines Gerichts in den Niederlanden, in ab, die in die Zuständigkeit eines Gerichts in den Niederlanden, in
Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in Frankreich fallen oder Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und in Frankreich fallen oder
fallen würden, gemäß den geltenden Regeln nationaler und fallen würden, gemäß den geltenden Regeln nationaler und
internationaler Zuständigkeit dieser Länder, außer wenn der internationaler Zuständigkeit dieser Länder, außer wenn der
Rechtsstreit eine oder mehrere der folgenden Angelegenheiten betrifft: Rechtsstreit eine oder mehrere der folgenden Angelegenheiten betrifft:
Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Personen- und Familienrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Personen- und Familienrecht,
Arbeitsrecht wie in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehen, Erbrecht, Arbeitsrecht wie in Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehen, Erbrecht,
Schenkungen und Testamente, Rechtsstreite über unbewegliches Gut und Schenkungen und Testamente, Rechtsstreite über unbewegliches Gut und
Baurechtsstreite. Baurechtsstreite.
Art. 6 - § 1 - Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass das Gewicht der Art. 6 - § 1 - Im Vertrag kann vorgesehen sein, dass das Gewicht der
Streitsache den Anspruch auf Versicherungsschutz in Bezug auf die Streitsache den Anspruch auf Versicherungsschutz in Bezug auf die
Übernahme der Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Übernahme der Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichts-,
Verwaltungs- oder Schiedsverfahren bedingt. Verwaltungs- oder Schiedsverfahren bedingt.
So kann im Vertrag vorgesehen sein, dass es keinen Versicherungsschutz So kann im Vertrag vorgesehen sein, dass es keinen Versicherungsschutz
oder einen begrenzten Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme oder einen begrenzten Versicherungsschutz in Bezug auf die Übernahme
der in Artikel 8 vorgesehenen Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der in Artikel 8 vorgesehenen Kosten und Honorare im Zusammenhang mit
einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gibt, wenn das einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gibt, wenn das
geldlich bewertbare Gewicht der Streitsache höchstens 1.000 EUR geldlich bewertbare Gewicht der Streitsache höchstens 1.000 EUR
beträgt. beträgt.
Diese Einschränkung gilt nicht für Rechtsstreite, die nicht geldlich Diese Einschränkung gilt nicht für Rechtsstreite, die nicht geldlich
bewertbar sind. bewertbar sind.
Das Gewicht der Streitsache entspricht der vom Versicherten Das Gewicht der Streitsache entspricht der vom Versicherten
beantragten oder von einem Dritten geforderten Hauptsumme, ohne beantragten oder von einem Dritten geforderten Hauptsumme, ohne
Berücksichtigung der Verzinsung, der Kosten der Verteidigung oder von Berücksichtigung der Verzinsung, der Kosten der Verteidigung oder von
Vertragsstrafen. Vertragsstrafen.
§ 2 - Die Wartezeit darf bei Vertragsrechtsstreiten über die § 2 - Die Wartezeit darf bei Vertragsrechtsstreiten über die
ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-,
Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem
unbeweglichen Gut nicht mehr als fünf Jahre betragen, wenn die unbeweglichen Gut nicht mehr als fünf Jahre betragen, wenn die
Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung einer Zustimmung Hinzuziehung eines Architekten oder die Erlangung einer Zustimmung
einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist. einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Wartezeit darf bei Rechtsstreiten in Sachen Ehescheidung und Die Wartezeit darf bei Rechtsstreiten in Sachen Ehescheidung und
gesetzliches Zusammenwohnen sowie bei sich daraus ergebenden gesetzliches Zusammenwohnen sowie bei sich daraus ergebenden
Rechtsstreiten in Sachen Güter oder Personen nicht mehr als drei Jahre Rechtsstreiten in Sachen Güter oder Personen nicht mehr als drei Jahre
betragen. betragen.
Die Wartezeit darf für Rechtsstreite, die unter folgende Die Wartezeit darf für Rechtsstreite, die unter folgende
Angelegenheiten fallen, nicht mehr als ein Jahr betragen: Angelegenheiten fallen, nicht mehr als ein Jahr betragen:
1. Personen- und Familienrecht unter Vorbehalt der Anwendung von 1. Personen- und Familienrecht unter Vorbehalt der Anwendung von
Absatz 2, Absatz 2,
2. Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen unter Vorbehalt der 2. Recht in Sachen vertragliche Verpflichtungen unter Vorbehalt der
Anwendung von Absatz 1, Anwendung von Absatz 1,
3. Recht über den derzeitigen oder zukünftigen Hauptwohnort, 3. Recht über den derzeitigen oder zukünftigen Hauptwohnort,
4. Steuerrecht, 4. Steuerrecht,
5. Verwaltungsrecht, 5. Verwaltungsrecht,
6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder auf das Statut 6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder auf das Statut
der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten,
einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen,
7. Erbrecht, Schenkungen und Testamente. 7. Erbrecht, Schenkungen und Testamente.
Für einen Rechtsstreit, der nicht unter eine der in den Absätzen 1, 2 Für einen Rechtsstreit, der nicht unter eine der in den Absätzen 1, 2
und 3 erwähnten Angelegenheiten fällt, darf im Vertrag keine Wartezeit und 3 erwähnten Angelegenheiten fällt, darf im Vertrag keine Wartezeit
vorgesehen werden. vorgesehen werden.
Als Wartezeit gilt der Zeitraum, der mit dem Datum des Wirksamwerdens Als Wartezeit gilt der Zeitraum, der mit dem Datum des Wirksamwerdens
des Vertrags beginnt und in dem der Versicherungsschutz vom des Vertrags beginnt und in dem der Versicherungsschutz vom
Versicherer nicht geleistet werden muss. Die Wartezeit läuft nicht Versicherer nicht geleistet werden muss. Die Wartezeit läuft nicht
während des Zeitraums, in dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der während des Zeitraums, in dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der
Prämie gemäß Artikel 69 und folgenden des Gesetzes vom 4. April 2014 Prämie gemäß Artikel 69 und folgenden des Gesetzes vom 4. April 2014
über die Versicherungen ausgesetzt ist. über die Versicherungen ausgesetzt ist.
Die bei einem Versicherer bereits verstrichene Wartezeit in Bezug auf Die bei einem Versicherer bereits verstrichene Wartezeit in Bezug auf
einen besonderen und ähnlichen Versicherungsschutz wird dem einen besonderen und ähnlichen Versicherungsschutz wird dem
Versicherten angerechnet, wenn Letztgenannter den Versicherer oder den Versicherten angerechnet, wenn Letztgenannter den Versicherer oder den
Versicherungsvertrag wechselt, vorausgesetzt, dass der Versicherte für Versicherungsvertrag wechselt, vorausgesetzt, dass der Versicherte für
diese Art von Rechtsstreit stets ununterbrochen durch Rechtsschutz diese Art von Rechtsstreit stets ununterbrochen durch Rechtsschutz
gedeckt war. gedeckt war.
Art. 7 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: Art. 7 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens:
1. Schadensersatzklagen begründet auf einer vertraglichen oder 1. Schadensersatzklagen begründet auf einer vertraglichen oder
außervertraglichen Haftung, außervertraglichen Haftung,
2. Strafverteidigung des Versicherten, ausgenommen Verbrechen und 2. Strafverteidigung des Versicherten, ausgenommen Verbrechen und
korrektionalisierte Verbrechen. Was die Verbrechen und korrektionalisierte Verbrechen. Was die Verbrechen und
korrektionalisierten Verbrechen betrifft, muss der Vertrag vorsehen, korrektionalisierten Verbrechen betrifft, muss der Vertrag vorsehen,
dass der Versicherungsschutz nur gewährt wird, insofern der dass der Versicherungsschutz nur gewährt wird, insofern der
Versicherte definitiv freigesprochen wird, durch eine formell Versicherte definitiv freigesprochen wird, durch eine formell
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Rechtsstreit
entlassen wird oder im Falle einer Verjährung, entlassen wird oder im Falle einer Verjährung,
3. Verteidigung der außervertraglichen zivilrechtlichen Ansprüche des 3. Verteidigung der außervertraglichen zivilrechtlichen Ansprüche des
Versicherten im Falle eines Interessenkonflikts mit seiner Versicherten im Falle eines Interessenkonflikts mit seiner
Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung,
4. Rechtsstreite im Bereich Steuerrecht, 4. Rechtsstreite im Bereich Steuerrecht,
5. Rechtsstreite im Bereich Verwaltungsrecht, 5. Rechtsstreite im Bereich Verwaltungsrecht,
6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder das Statut der 6. Rechtsstreite in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder das Statut der
Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten, Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare Statuten,
einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Selbständigen,
7. Rechtsstreite im Bereich Recht in Sachen vertragliche 7. Rechtsstreite im Bereich Recht in Sachen vertragliche
Verpflichtungen im weitesten Sinne einschließlich des Verpflichtungen im weitesten Sinne einschließlich des
Verbraucherrechts, Verbraucherrechts,
8. Rechtsstreite im Bereich Erbrecht, Schenkungen und Testamente, 8. Rechtsstreite im Bereich Erbrecht, Schenkungen und Testamente,
9. die erste Ehescheidung, die während des Deckungszeitraums des 9. die erste Ehescheidung, die während des Deckungszeitraums des
Vertrags beginnt und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreite in Vertrags beginnt und alle sich daraus ergebenden Rechtsstreite in
Sachen Güter oder Personen. Das Ende eines gesetzlichen Sachen Güter oder Personen. Das Ende eines gesetzlichen
Zusammenwohnens ist einer Ehescheidung gleichgesetzt, Zusammenwohnens ist einer Ehescheidung gleichgesetzt,
10. die erste Familienmediation im Rahmen von Rechtsstreiten über 10. die erste Familienmediation im Rahmen von Rechtsstreiten über
Personen- und Familienrecht einschließlich der Streitfälle in Sachen Personen- und Familienrecht einschließlich der Streitfälle in Sachen
Unterhalt, Erziehung, Recht der Haupt- und Zweitunterbringung oder Unterhalt, Erziehung, Recht der Haupt- und Zweitunterbringung oder
Recht auf persönlichen Umgang mit Kindern, die im Laufe des Recht auf persönlichen Umgang mit Kindern, die im Laufe des
Deckungszeitraums entstehen. Deckungszeitraums entstehen.
§ 2 - Folgende Rechtsstreite können vom Versicherungsschutz § 2 - Folgende Rechtsstreite können vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen werden, unabhängig von der Angelegenheit, auf die sie ausgeschlossen werden, unabhängig von der Angelegenheit, auf die sie
sich beziehen: sich beziehen:
1. Rechtsstreite, im Rahmen derer Versicherte als Eigentümer, Mieter, 1. Rechtsstreite, im Rahmen derer Versicherte als Eigentümer, Mieter,
Führer oder Inhaber eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Führer oder Inhaber eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeugs im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. November Kraftfahrzeugs im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. November
1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
auftreten, auftreten,
2. Rechtsstreite über die direkten oder indirekten Folgen der 2. Rechtsstreite über die direkten oder indirekten Folgen der
Veränderung ionisierender Strahlung, Veränderung ionisierender Strahlung,
3. Rechtsstreite über die Folgen von Kriegshandlungen, 3. Rechtsstreite über die Folgen von Kriegshandlungen,
4. Rechtsstreite über die Folgen von Aufruhr oder Terrorismus im Sinne 4. Rechtsstreite über die Folgen von Aufruhr oder Terrorismus im Sinne
des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen
Terrorschäden, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat, Terrorschäden, an denen der Versicherte aktiv teilgenommen hat,
5. Rechtsstreite hervorgehend aus grobem oder beabsichtigtem 5. Rechtsstreite hervorgehend aus grobem oder beabsichtigtem
Verschulden des Versicherten in Fällen von vorsätzlicher Verschulden des Versicherten in Fällen von vorsätzlicher
Körperverletzung, Totschlag, vorsätzlicher Tötung, gewalttätigem Körperverletzung, Totschlag, vorsätzlicher Tötung, gewalttätigem
Übergriff, Schlägereien, Gewalttaten, sexuellem Übergriff, Übergriff, Schlägereien, Gewalttaten, sexuellem Übergriff,
Voyeurismus, Menschenhandel, Rassismus, Xenophobie, Trunkenheit oder Voyeurismus, Menschenhandel, Rassismus, Xenophobie, Trunkenheit oder
ähnlichem Zustand hervorgehend aus dem Konsum von Drogen, ähnlichem Zustand hervorgehend aus dem Konsum von Drogen,
Arzneimitteln oder bewusstseinserweiternden Mitteln, betrügerischen Arzneimitteln oder bewusstseinserweiternden Mitteln, betrügerischen
Handlungen, Betrug, Erpressung, übler Nachrede, Diebstahl, Schmuggel, Handlungen, Betrug, Erpressung, übler Nachrede, Diebstahl, Schmuggel,
Vandalismus, Teilnahme an oder Anstiftung zu verbotenen Wetten, Vandalismus, Teilnahme an oder Anstiftung zu verbotenen Wetten,
Hacking, Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch gefälschter Hacking, Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch gefälschter
Urkunden, Identitätsdiebstahl, Nachstellung, Vergewaltigung und Urkunden, Identitätsdiebstahl, Nachstellung, Vergewaltigung und
städtebaulichen Verstößen, städtebaulichen Verstößen,
6. Rechtsstreite infolge einer einfachen Nichtzahlung durch den 6. Rechtsstreite infolge einer einfachen Nichtzahlung durch den
Versicherten ohne Beanstandung, Versicherten ohne Beanstandung,
7. kollektive Klagen einer Gruppe von mindestens zehn Personen, die 7. kollektive Klagen einer Gruppe von mindestens zehn Personen, die
darauf abzielen, eine gemeinsame Beeinträchtigung durch ein gleiches darauf abzielen, eine gemeinsame Beeinträchtigung durch ein gleiches
schadensbegründendes Ereignis zu beenden und die sich daraus schadensbegründendes Ereignis zu beenden und die sich daraus
ergebenden Schäden zu vergüten, ergebenden Schäden zu vergüten,
8. Rechtsstreite zwischen Versicherten, wenn sie aus demselben 8. Rechtsstreite zwischen Versicherten, wenn sie aus demselben
Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder Ansprüche gegeneinander oder Rechtsschutzversicherungsvertrag entweder Ansprüche gegeneinander oder
gegen den Versicherungsnehmer geltend machen können, mit Ausnahme der gegen den Versicherungsnehmer geltend machen können, mit Ausnahme der
in § 1 Nr. 9 vorgesehenen Bestimmungen, in § 1 Nr. 9 vorgesehenen Bestimmungen,
9. Rechtsstreite über einen kollektiven Arbeitskonflikt, ein 9. Rechtsstreite über einen kollektiven Arbeitskonflikt, ein
Konkursverfahren, eine gerichtliche Reorganisation und eine Konkursverfahren, eine gerichtliche Reorganisation und eine
Unternehmensschließung, Unternehmensschließung,
10. Rechtsstreite in Sachen Berufstätigkeit mit Ausnahme der in 10. Rechtsstreite in Sachen Berufstätigkeit mit Ausnahme der in
Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen, Artikel 7 § 1 Nr. 6 vorgesehenen Bestimmungen,
11. Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit des 11. Rechtsstreite, die in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofs oder jeglichen supranationalen Gerichtshofs Verfassungsgerichtshofs oder jeglichen supranationalen Gerichtshofs
fallen, mit Ausnahme der Streitsachen in Bezug auf fallen, mit Ausnahme der Streitsachen in Bezug auf
Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits, Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits,
12. Rechtsstreite über andere unbewegliche Güter als die, in denen der 12. Rechtsstreite über andere unbewegliche Güter als die, in denen der
Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort festgelegt hat oder festlegen Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnort festgelegt hat oder festlegen
wird, wird,
13. Rechtsstreite über Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-, 13. Rechtsstreite über Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, Renovierungs-,
Restaurierungs- und Abbrucharbeiten eines unbeweglichen Guts, bei Restaurierungs- und Abbrucharbeiten eines unbeweglichen Guts, bei
Verrichtung der Arbeiten durch einen Unternehmer, der nicht in der Verrichtung der Arbeiten durch einen Unternehmer, der nicht in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Ausführung dieser Arbeiten Zentralen Datenbank der Unternehmen zur Ausführung dieser Arbeiten
registriert ist, registriert ist,
14. Rechtsstreite in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag 14. Rechtsstreite in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag
selbst und dessen Ausführung, selbst und dessen Ausführung,
15. Verteidigung der Interessen Dritter oder der Interessen, die an 15. Verteidigung der Interessen Dritter oder der Interessen, die an
den Versicherten durch Abtretung von streitigen Rechten oder durch den Versicherten durch Abtretung von streitigen Rechten oder durch
vertraglichen Forderungsübergang übertragen wurden. vertraglichen Forderungsübergang übertragen wurden.
Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens: Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsschutz umfasst mindestens:
1. Kosten und Honorare von Rechtsanwälten, 1. Kosten und Honorare von Rechtsanwälten,
2. Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern, 2. Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern,
3. Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu Lasten 3. Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu Lasten
des Versicherten, des Versicherten,
4. Kosten und Honorare von Sachverständigen, Fachberatern, Mediatoren, 4. Kosten und Honorare von Sachverständigen, Fachberatern, Mediatoren,
Schiedsrichtern und von jeglichen anderen Personen, die die Schiedsrichtern und von jeglichen anderen Personen, die die
Qualifikationen besitzen, die aufgrund des auf das Verfahren Qualifikationen besitzen, die aufgrund des auf das Verfahren
anwendbaren Gesetzes erforderlich sind, anwendbaren Gesetzes erforderlich sind,
5. Vollstreckungskosten. 5. Vollstreckungskosten.
§ 2 - Die Versicherungsdeckung in Bezug auf die Kosten und Honorare § 2 - Die Versicherungsdeckung in Bezug auf die Kosten und Honorare
der Rechtsanwälte wird vom Versicherer in Höhe der vom König der Rechtsanwälte wird vom Versicherer in Höhe der vom König
festgelegten Beträge übernommen. festgelegten Beträge übernommen.
Jede Überschreitung der vom König festgelegten Beträge geht zu Lasten Jede Überschreitung der vom König festgelegten Beträge geht zu Lasten
des Klienten, selbst wenn die in § 3 vorgesehene Deckungsgrenze nicht des Klienten, selbst wenn die in § 3 vorgesehene Deckungsgrenze nicht
erreicht wird. erreicht wird.
Versicherer haben die Möglichkeit, die Überschreitungen der vom König Versicherer haben die Möglichkeit, die Überschreitungen der vom König
festgelegten Beträge zu übernehmen, unter Berücksichtigung der in § 3 festgelegten Beträge zu übernehmen, unter Berücksichtigung der in § 3
erwähnten Deckungsgrenzen. erwähnten Deckungsgrenzen.
§ 3 - Die Deckungsgrenze des Versicherers ist auf mindestens 13.000 § 3 - Die Deckungsgrenze des Versicherers ist auf mindestens 13.000
EUR pro Rechtsstreit in Zivilsachen und auf mindestens 13.500 EUR pro EUR pro Rechtsstreit in Zivilsachen und auf mindestens 13.500 EUR pro
Rechtsstreit in Strafsachen festgelegt. Rechtsstreit in Strafsachen festgelegt.
Die in Absatz 1 erwähnte Deckungsgrenze darf jedoch herabgesetzt Die in Absatz 1 erwähnte Deckungsgrenze darf jedoch herabgesetzt
werden: werden:
1. auf 3.375 EUR pro Versicherten bei Rechtsstreiten im Rahmen einer 1. auf 3.375 EUR pro Versicherten bei Rechtsstreiten im Rahmen einer
Ehescheidung, Ehescheidung,
2. auf 6.750 EUR in Bezug auf Vertragsrechtsstreite über die 2. auf 6.750 EUR in Bezug auf Vertragsrechtsstreite über die
ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-, ordnungsgemäße Ausführung von Bau-, Umbau-, Verbesserungs-,
Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem Renovierungs-, Restaurierungs- und Abbrucharbeiten an einem
unbeweglichen Gut, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die unbeweglichen Gut, wenn die Hinzuziehung eines Architekten oder die
Erlangung der Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich Erlangung der Zustimmung einer zuständigen Behörde gesetzlich
vorgeschrieben ist, und Rechtsstreite über Arbeitsverträge oder über vorgeschrieben ist, und Rechtsstreite über Arbeitsverträge oder über
das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare das Statut der Staatsbediensteten oder Beamten oder gleichsetzbare
Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der Statuten, einschließlich Rechtsstreiten über das Sozialstatut der
Selbständigen. Selbständigen.
§ 4 - Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kosten, die dem Staat zukommen, § 4 - Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kosten, die dem Staat zukommen,
wird von den in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen ein Betrag von 500 EUR wird von den in § 3 erwähnten Deckungsgrenzen ein Betrag von 500 EUR
für Rechtsstreite in Zivilsachen und ein Betrag von 1.000 EUR für für Rechtsstreite in Zivilsachen und ein Betrag von 1.000 EUR für
Rechtsstreite in Strafsachen der Erstattung der Kosten, die gemäß § 1 Rechtsstreite in Strafsachen der Erstattung der Kosten, die gemäß § 1
Nr. 3 zu Lasten des Versicherten sind, vorbehalten. Nr. 3 zu Lasten des Versicherten sind, vorbehalten.
§ 5 - Die internen Kosten in Sachen Bearbeitung der Akte durch den § 5 - Die internen Kosten in Sachen Bearbeitung der Akte durch den
Versicherer fallen nicht in die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Versicherer fallen nicht in die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte
Deckungsgrenze. Deckungsgrenze.
§ 6 - Der Vertrag kann pro Schadensfall einen Selbstbehalt von § 6 - Der Vertrag kann pro Schadensfall einen Selbstbehalt von
höchstens 250 EUR vorsehen. höchstens 250 EUR vorsehen.
Der Selbstbehalt ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte dem Der Selbstbehalt ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte dem
Versuch zur Beilegung des Rechtsstreits durch ein gerichtliches oder Versuch zur Beilegung des Rechtsstreits durch ein gerichtliches oder
freiwilliges Vermittlungsverfahren oder ein Güteverfahren zustimmt. freiwilliges Vermittlungsverfahren oder ein Güteverfahren zustimmt.
Art. 9 - Die Police beinhaltet eine Bestimmung, aus der hervorgeht, Art. 9 - Die Police beinhaltet eine Bestimmung, aus der hervorgeht,
dass die Mindestbedingungen des vorliegenden Kapitels Anwendung dass die Mindestbedingungen des vorliegenden Kapitels Anwendung
finden. finden.
KAPITEL 3 - Anwendungsmodalitäten KAPITEL 3 - Anwendungsmodalitäten
Art. 10 - Sollte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein, Art. 10 - Sollte im Versicherungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein,
dass die Mindestbedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes dass die Mindestbedingungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes
Anwendung finden, finden diese Mindestbedingungen auch dann Anwendung, Anwendung finden, finden diese Mindestbedingungen auch dann Anwendung,
wenn der Versicherungsvertrag diese Bedingungen nicht erfüllt oder im wenn der Versicherungsvertrag diese Bedingungen nicht erfüllt oder im
Widerspruch dazu steht. Widerspruch dazu steht.
Art. 11 - Rechtsanwälte können sich verpflichten, ihre Honorare und Art. 11 - Rechtsanwälte können sich verpflichten, ihre Honorare und
Kosten auf die vom König bestimmten Beträge pro Leistung festzulegen. Kosten auf die vom König bestimmten Beträge pro Leistung festzulegen.
Rechtsanwälte setzen die Klienten davon in Kenntnis, ob sie sich Rechtsanwälte setzen die Klienten davon in Kenntnis, ob sie sich
verpflichtet haben, sich an die vom König festgelegten Beträge pro verpflichtet haben, sich an die vom König festgelegten Beträge pro
Leistung zu halten, und informieren sie über die damit einhergehenden Leistung zu halten, und informieren sie über die damit einhergehenden
Konsequenzen. Sie setzen gleichzeitig den Rechtsschutzversicherer des Konsequenzen. Sie setzen gleichzeitig den Rechtsschutzversicherer des
Klienten davon in Kenntnis. Klienten davon in Kenntnis.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 12 - Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen Art. 12 - Artikel 446ter des Gerichtsgesetzbuches wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gemäß der Freiheit, die sich aus der Bestimmung über Honorare ergibt, "Gemäß der Freiheit, die sich aus der Bestimmung über Honorare ergibt,
müssen der Kammervorstand und das Gericht bei der Ausübung der müssen der Kammervorstand und das Gericht bei der Ausübung der
Befugnisse, die ihnen durch diese Bestimmung gewährt werden, die auf Befugnisse, die ihnen durch diese Bestimmung gewährt werden, die auf
der Grundlage der Rechtsvorschriften über den weiterführenden der Grundlage der Rechtsvorschriften über den weiterführenden
juristischen Beistand oder die Rechtsschutzversicherung festgelegten juristischen Beistand oder die Rechtsschutzversicherung festgelegten
Tabellen außer Acht lassen." Tabellen außer Acht lassen."
(...) (...)
Art. 20 - Individuell abgeschlossene Art. 20 - Individuell abgeschlossene
Rechtsschutzversicherungsverträge, die am Datum des Inkrafttretens des Rechtsschutzversicherungsverträge, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes laufen und die, gegebenenfalls nach Änderung, vorliegenden Gesetzes laufen und die, gegebenenfalls nach Änderung,
allen in Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen allen in Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen
entsprechen, werden für die in Artikel 14549 des entsprechen, werden für die in Artikel 14549 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung
berücksichtigt. berücksichtigt.
KAPITEL 7 - Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der KAPITEL 7 - Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der
Bedingungen Bedingungen
Art. 21 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 3 des Art. 21 - Die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Untersuchungs- und Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Untersuchungs- und
Kontrollmittel sind anwendbar auf die Kontrolle der Übereinstimmung Kontrollmittel sind anwendbar auf die Kontrolle der Übereinstimmung
der Vereinbarungen, für die die in Artikel 14549 § 2 desselben der Vereinbarungen, für die die in Artikel 14549 § 2 desselben
Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den
Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes. Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes.
Der König bestimmt den Dienst, der mit der in Absatz 1 erwähnten Der König bestimmt den Dienst, der mit der in Absatz 1 erwähnten
Kontrolle beauftragt ist. Kontrolle beauftragt ist.
Die zu Unrecht erfolgte Ausstellung der in Artikel 14549 § 2 des Die zu Unrecht erfolgte Ausstellung der in Artikel 14549 § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung gilt als Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung gilt als
Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzbuches. Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzbuches.
Art. 22 - § 1 - Die Feststellung anlässlich der in Artikel 20 Art. 22 - § 1 - Die Feststellung anlässlich der in Artikel 20
erwähnten Kontrolle, dass ein Versicherungsvertrag, der die in Artikel erwähnten Kontrolle, dass ein Versicherungsvertrag, der die in Artikel
9 erwähnte Bestimmung enthält, nicht alle Bedingungen von Kapitel 2 9 erwähnte Bestimmung enthält, nicht alle Bedingungen von Kapitel 2
des vorliegenden Gesetzes erfüllt, verhindert nicht die Gewährung der des vorliegenden Gesetzes erfüllt, verhindert nicht die Gewährung der
in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte
Steuerermäßigung für Prämien, für die die in Artikel 14549 § 2 des Steuerermäßigung für Prämien, für die die in Artikel 14549 § 2 des
vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt worden vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Bescheinigung ausgestellt worden
ist. ist.
§ 2 - Versicherer sind verpflichtet, dem Staat die finanziellen § 2 - Versicherer sind verpflichtet, dem Staat die finanziellen
Schäden zu ersetzen, die sie durch die zu Unrecht erfolgte Ausstellung Schäden zu ersetzen, die sie durch die zu Unrecht erfolgte Ausstellung
in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter in Artikel 14549 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter
Bescheinigungen verursacht haben. Bescheinigungen verursacht haben.
In Absatz 1 erwähnte Schäden werden pauschal auf den Betrag der Prämie In Absatz 1 erwähnte Schäden werden pauschal auf den Betrag der Prämie
festgesetzt, der auf jeder zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung festgesetzt, der auf jeder zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung
erwähnt ist, gegebenenfalls jedes Mal begrenzt auf den in Artikel 14549 erwähnt ist, gegebenenfalls jedes Mal begrenzt auf den in Artikel 14549
§ 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betrag, § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Betrag,
multipliziert mit dem in Artikel 14549 § 1 Absatz 3 des vorliegenden multipliziert mit dem in Artikel 14549 § 1 Absatz 3 des vorliegenden
Gesetzbuches erwähnten Prozentsatz. Der auf diese Weise bestimme Gesetzbuches erwähnten Prozentsatz. Der auf diese Weise bestimme
Betrag wird gegebenenfalls um Verzugszinsen erhöht, die ab dem 1. Betrag wird gegebenenfalls um Verzugszinsen erhöht, die ab dem 1.
September des Jahres berechnet werden, das auf das Jahr folgt, für das September des Jahres berechnet werden, das auf das Jahr folgt, für das
die Bescheinigung ausgestellt wurde, zu dem Satz, der für die die Bescheinigung ausgestellt wurde, zu dem Satz, der für die
Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wurde. Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt wurde.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung ist für die Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung ist für die
Anwendung der Einkommensteuern nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anwendung der Einkommensteuern nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
KAPITEL 8 - Evaluation KAPITEL 8 - Evaluation
Art. 23 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Art. 23 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften Rechtsanwaltschaften, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften
und der Berufsverband der Versicherungsunternehmen "ASSURALIA" und der Berufsverband der Versicherungsunternehmen "ASSURALIA"
schicken alle zwei Jahre am Jahrestag des Inkrafttretens des schicken alle zwei Jahre am Jahrestag des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes und zum ersten Mal 2021 am Jahrestag des vorliegenden Gesetzes und zum ersten Mal 2021 am Jahrestag des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen gemeinsamen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes einen gemeinsamen
Evaluationsbericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch Evaluationsbericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch
den Staat, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte an den Minister den Staat, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte an den Minister
der Justiz, an den Minister des Verbraucherschutzes, an den Minister der Justiz, an den Minister des Verbraucherschutzes, an den Minister
der Wirtschaft und an den Minister der Finanzen, auf Initiative eines der Wirtschaft und an den Minister der Finanzen, auf Initiative eines
von ihnen und über ein paritätisches Organ, das sie zu diesem Zweck von ihnen und über ein paritätisches Organ, das sie zu diesem Zweck
benennen. benennen.
Dieser Bericht enthält ebenfalls einen spezifischen Punkt, in dem Dieser Bericht enthält ebenfalls einen spezifischen Punkt, in dem
Vorschläge und Empfehlungen für einen besseren Zugang zum Recht und Vorschläge und Empfehlungen für einen besseren Zugang zum Recht und
zur Justiz für den Bürger geäußert werden, eine ausführliche und zur Justiz für den Bürger geäußert werden, eine ausführliche und
bezifferte Übersicht über die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezifferte Übersicht über die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes
geschlossenen Verträge und die geschlossenen Verträge, die einen geschlossenen Verträge und die geschlossenen Verträge, die einen
zusätzlichen Versicherungsschutz anbieten, sowie eine bezifferte zusätzlichen Versicherungsschutz anbieten, sowie eine bezifferte
Übersicht der Fälle, in denen Rechtsanwälte von der in Artikel 11 Übersicht der Fälle, in denen Rechtsanwälte von der in Artikel 11
Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.
KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 9 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 24 - Art. 25 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 24 - Art. 25 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL 10 - Inkrafttreten KAPITEL 10 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Die Artikel 13 bis 18 sind ab dem Steuerjahr 2020 auf Prämien Die Artikel 13 bis 18 sind ab dem Steuerjahr 2020 auf Prämien
anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden anwendbar, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes gezahlt werden. Gesetzes gezahlt werden.
Artikel 19 ist auf Bescheinigungen anwendbar, die in Bezug auf die Artikel 19 ist auf Bescheinigungen anwendbar, die in Bezug auf die
Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 im Hinblick auf den Erhalt der in Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 im Hinblick auf den Erhalt der in
Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Steuerermäßigung ausgestellt werden. Steuerermäßigung ausgestellt werden.
Die Artikel 24 und 25 sind auf Prämien anwendbar, die ab dem Die Artikel 24 und 25 sind auf Prämien anwendbar, die ab dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden. Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gezahlt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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