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Meertalige weergave van Wet van 21/11/2016
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Wet betreffende bepaalde rechten van personen die worden verhoord. - Duitse vertaling Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2016. - Wet betreffende bepaalde rechten van personen die worden verhoord. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2016 betreffende bepaalde rechten van personen die worden SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2016. - Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2016 relative à certains droits des personnes
verhoord (Belgisch Staatsblad van 24 november 2016). soumises à un interrogatoire (Moniteur belge du 24 novembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die
vernommen werden vernommen werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in
Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten
bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und
mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der
Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die
Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates. Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine "Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine
Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu
vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie
vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt:
1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten,
2. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren 2. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren
verwendet werden können, verwendet werden können,
3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von 3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von
ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden,
4. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung 4. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung
oder Vernehmung vorgenommen wird, oder Vernehmung vorgenommen wird,
5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden 5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden
darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass
sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese
Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden.
All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten.
§ 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird § 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird
die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie
vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt:
1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat, 1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat,
sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit
einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass
sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die
Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen,
die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn
ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst
ergreifen muss, um Beistand zu erhalten, ergreifen muss, um Beistand zu erhalten,
2. dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben 2. dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben
hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu
antworten oder zu schweigen, antworten oder zu schweigen,
3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, 3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten,
4. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren 4. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren
verwendet werden können, verwendet werden können,
5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von 5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von
ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden,
6. gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass 6. gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass
sie sich jederzeit frei bewegen kann, sie sich jederzeit frei bewegen kann,
7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung 7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung
oder Vernehmung vorgenommen wird, oder Vernehmung vorgenommen wird,
8. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden 8. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden
darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass
sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese
Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden.
§ 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf § 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf
schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte
sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu
vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von
der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird,
notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung
der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die
betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat
und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand
während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich
nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der
Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte
hingewiesen. hingewiesen.
Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen
Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung
erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der
Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per
Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der
Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen
Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung
erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen,
der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.
Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf
Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten
Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen
Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag
der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit
sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend
zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung
festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu
vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2 vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr
datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen
Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht
auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf
dieses Recht verzichten. dieses Recht verzichten.
Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren
Verzicht widerrufen kann. Verzicht widerrufen kann.
Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen
Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem
der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder
per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der
Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen
Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung
erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen,
der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.
Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es
beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der
Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand
während der Vernehmung erhalten kann. während der Vernehmung erhalten kann.
All die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden in einem All die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden in einem
Protokoll genau festgehalten. Protokoll genau festgehalten.
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den
Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass
sie die in den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes sie die in den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes
aufgeführten Rechte besitzt. aufgeführten Rechte besitzt.
§ 5 - Der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird § 5 - Der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird
unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der
in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt. in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt.
Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König
festgelegt. festgelegt.
§ 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen: § 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen:
1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, 1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt,
eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau
angegeben. In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die angegeben. In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die
bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung
mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs
genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und
alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die
Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann.
2. Die Formulierung der Mitteilung der in den Paragraphen 1, 2 und 4 2. Die Formulierung der Mitteilung der in den Paragraphen 1, 2 und 4
erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder
entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre
Rechte zu begreifen, beeinträchtigt. Rechte zu begreifen, beeinträchtigt.
Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt. Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt.
3. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person der Wortlaut der 3. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person der Wortlaut der
Vernehmung zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um Vernehmung zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um
Vorlesung. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder Vorlesung. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder
ergänzt werden müssen. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf ergänzt werden müssen. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf
Vernehmungen, die gemäß Artikel 2bis § 3 des Gesetzes vom 20. Juli Vernehmungen, die gemäß Artikel 2bis § 3 des Gesetzes vom 20. Juli
1990 über die Untersuchungshaft in Ton und Bild aufgezeichnet werden. 1990 über die Untersuchungshaft in Ton und Bild aufgezeichnet werden.
4. Wenn eine in der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene 4. Wenn eine in der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene
Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht
spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der
Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen. Wenn kein Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen. Wenn kein
vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person
gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben.
Wenn eine in einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer Wenn eine in einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer
Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht
beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist,
wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden
ihre Erklärungen in ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen in ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten,
ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben.
Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand
eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft
vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates.
5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich 5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich
nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte
Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt
werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie
aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die
in § 5 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt. in § 5 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt.
6. Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt. Der Vernehmer informiert 6. Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt. Der Vernehmer informiert
den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die
Vernehmung bezieht. Vernehmung bezieht.
7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen 7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen
haben kann, anwesend sein. haben kann, anwesend sein.
Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab, Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab,
eine Kontrolle zu ermöglichen: eine Kontrolle zu ermöglichen:
a) über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst a) über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst
nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen,
die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen,
b) über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung b) über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung
behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter
Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht,
c) über die Notifizierung der in § 2 und gegebenenfalls in § 4 c) über die Notifizierung der in § 2 und gegebenenfalls in § 4
erwähnten Rechte der Verteidigung und die Regularität der Vernehmung. erwähnten Rechte der Verteidigung und die Regularität der Vernehmung.
Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der in den Buchstaben a), b) Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der in den Buchstaben a), b)
und c) erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, auf dem und c) erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, auf dem
Vernehmungsblatt vermerken lassen. Der Rechtsanwalt kann beantragen, Vernehmungsblatt vermerken lassen. Der Rechtsanwalt kann beantragen,
dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen
wird. Er kann Erläuterungen zu den gestellten Fragen beantragen. Er wird. Er kann Erläuterungen zu den gestellten Fragen beantragen. Er
kann Anmerkungen zur Untersuchung und zur Vernehmung formulieren. Es kann Anmerkungen zur Untersuchung und zur Vernehmung formulieren. Es
ist ihm jedoch nicht gestattet, anstelle des Verdächtigen zu antworten ist ihm jedoch nicht gestattet, anstelle des Verdächtigen zu antworten
oder den Verlauf der Vernehmung zu behindern. oder den Verlauf der Vernehmung zu behindern.
All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten. All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten.
8. Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur 8. Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur
Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch
Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der
gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den
Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand
leistet. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in leistet. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in
Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.
9. Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die 9. Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die
auf Erklärungen beruht, die sie abgegeben hat unter Verstoß gegen die auf Erklärungen beruht, die sie abgegeben hat unter Verstoß gegen die
Paragraphen 2, 3 und 4 und gegen Nr. 5, § 5 ausgenommen, was die Paragraphen 2, 3 und 4 und gegen Nr. 5, § 5 ausgenommen, was die
vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts
im Laufe der Vernehmung betrifft, oder unter Verstoß gegen die Artikel im Laufe der Vernehmung betrifft, oder unter Verstoß gegen die Artikel
2bis, 15bis, 20 § 1 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über 2bis, 15bis, 20 § 1 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über
die Untersuchungshaft, was die vorherige vertrauliche Beratung oder die Untersuchungshaft, was die vorherige vertrauliche Beratung oder
den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft." den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft."
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 62 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter sich an den Ort des "Art. 62 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter sich an den Ort des
Geschehens begibt, wird er stets vom Prokurator des Königs und vom Geschehens begibt, wird er stets vom Prokurator des Königs und vom
Greffier des Gerichts begleitet. Greffier des Gerichts begleitet.
Wenn der Untersuchungsrichter den Ortstermin, dessen Leitung er Wenn der Untersuchungsrichter den Ortstermin, dessen Leitung er
ausübt, organisiert, um den Tathergang zu rekonstruieren, haben der ausübt, organisiert, um den Tathergang zu rekonstruieren, haben der
Verdächtige und sein Rechtsanwalt, gemäß der Letzterem durch Artikel Verdächtige und sein Rechtsanwalt, gemäß der Letzterem durch Artikel
47bis § 6 Nr. 7 zugewiesenen Rolle, und die Zivilpartei und ihr 47bis § 6 Nr. 7 zugewiesenen Rolle, und die Zivilpartei und ihr
Rechtsanwalt das Recht, dem Ortstermin beizuwohnen. Rechtsanwalt das Recht, dem Ortstermin beizuwohnen.
Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur
Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch
Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs
organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht
verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches
vorgesehenen Strafen bestraft. vorgesehenen Strafen bestraft.
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die
Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar. Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar.
§ 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der § 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der
Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der
Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen, Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen,
dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll
festgehalten werden." festgehalten werden."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - In Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz Gesetz vom 4. Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Sie organisieren den in den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des "Sie organisieren den in den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten
Bereitschaftsdienst gemäß den Modalitäten, die es ermöglichen, so Bereitschaftsdienst gemäß den Modalitäten, die es ermöglichen, so
schnell wie möglich anhand moderner Kommunikationsmittel einen schnell wie möglich anhand moderner Kommunikationsmittel einen
Rechtsanwalt zu kontaktieren, wobei die verschiedenen von den Nutzern Rechtsanwalt zu kontaktieren, wobei die verschiedenen von den Nutzern
aufgenommenen Kontakte gespeichert werden. Eine jährliche Zulage zu aufgenommenen Kontakte gespeichert werden. Eine jährliche Zulage zu
Lasten von Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans wird Lasten von Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans wird
für die Betriebskosten vorgesehen, die für die Ausführung dieses für die Betriebskosten vorgesehen, die für die Ausführung dieses
Auftrags notwendig sind. Der König legt hierfür die weiteren Auftrags notwendig sind. Der König legt hierfür die weiteren
Ausführungsmodalitäten fest." Ausführungsmodalitäten fest."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 6 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 6 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011, Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2bis - § 1 - In vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem "Art. 2bis - § 1 - In vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem
Rechtsanwalt binnen den in den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 § Rechtsanwalt binnen den in den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 §
1 erwähnten Fristen geregelt. 1 erwähnten Fristen geregelt.
§ 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in § 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in
Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden
ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der
nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren
Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den
Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu
beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen
anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem
Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und
der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren
Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem
Beauftragten organisiert wird. Beauftragten organisiert wird.
Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem
Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen
Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts
und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche
Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann
dreißig Minuten dauern und in außergewöhnlichen Fällen durch dreißig Minuten dauern und in außergewöhnlichen Fällen durch
Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der
vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen. vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen.
Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden
stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit
dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im
Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die
betreffende Person erneut auf die in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des betreffende Person erneut auf die in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist. Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist.
§ 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten § 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten
Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und
im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige
auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die, auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die,
wenn möglich, in Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf wenn möglich, in Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf
der Vernehmung zu kontrollieren. der Vernehmung zu kontrollieren.
Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache
befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen
beschließen, die Vernehmung in Ton und Bild aufzuzeichnen. beschließen, die Vernehmung in Ton und Bild aufzuzeichnen.
All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten.
Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des
Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten
Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll
übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme in die Akte übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme in die Akte
oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und
61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit 61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit
entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen
Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu
nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein
Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den
mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet. mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet.
Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger
aufbewahrt. aufbewahrt.
§ 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht § 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht
beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen
aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden
Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein
vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung
mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand
eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft
vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates.
§ 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die § 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die
binnen den in § 1 erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf binnen den in § 1 erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf
Beistand durch ihren Rechtsanwalt. Beistand durch ihren Rechtsanwalt.
Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf
eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein
einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf
Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer
Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2 Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2
des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in
Zusammenhang stehen. Zusammenhang stehen.
§ 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und § 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und
wohlüberlegt auf die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte wohlüberlegt auf die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte
verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum
ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des
Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss in einem von ihr Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss in einem von ihr
datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen
Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht
auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf
dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber
informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann.
§ 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder, § 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder,
dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein
Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm
bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von
seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder
durch eine von Letzterem bestimmte Person. durch eine von Letzterem bestimmte Person.
Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste
Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese
Inkenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für Inkenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für
die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung
notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden
zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) die dringende Notwendigkeit, einer ernsthaften Gefährdung des a) die dringende Notwendigkeit, einer ernsthaften Gefährdung des
Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person
vorzubeugen, vorzubeugen,
b) die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu vermeiden, in der b) die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu vermeiden, in der
das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann. das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann.
§ 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, § 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird,
der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den
medizinischen Beistand, der innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 3 medizinischen Beistand, der innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 3
erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten. erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten.
Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person
subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu
beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten.
§ 9 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der § 9 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der
Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste
Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch
eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der in den eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der in den
Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch
einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften
Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen
Unversehrtheit einer Person vorzubeugen. Die Vernehmungen, die ohne Unversehrtheit einer Person vorzubeugen. Die Vernehmungen, die ohne
Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen
werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten, werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten,
die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der
Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer
Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt, Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt,
b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die
Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte
Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden. Die Vernehmungen, Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden. Die Vernehmungen,
die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte
vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen
zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung
eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und in dem dafür eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und in dem dafür
erforderlichen Umfang durchgeführt. erforderlichen Umfang durchgeführt.
§ 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches § 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches
kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste
Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch
eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der
unverzüglichen Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen unverzüglichen Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen
Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des
Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem
Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese
Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt
werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich
innerhalb der Staatsgrenzen, wie in Artikel 7 der Verfassung erwähnt, innerhalb der Staatsgrenzen, wie in Artikel 7 der Verfassung erwähnt,
befinden." befinden."
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Rechtsanwalt kann gemäß Artikel 47bis § 6 Nr. 7 des "Der Rechtsanwalt kann gemäß Artikel 47bis § 6 Nr. 7 des
Strafprozessgesetzbuches Bemerkungen formulieren." Strafprozessgesetzbuches Bemerkungen formulieren."
2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht 2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht
eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben.
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn " § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn
der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen
Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem
Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.
Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt." Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt."
4. In § 5 Absatz 2 wird der Satz "In Ermangelung dieser Informationen 4. In § 5 Absatz 2 wird der Satz "In Ermangelung dieser Informationen
wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben.
5. In § 6 Absatz 1 wird der Satz "In Ermangelung der Unterschrift des 5. In § 6 Absatz 1 wird der Satz "In Ermangelung der Unterschrift des
Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben.
6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, " § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht,
hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des
Haftbefehls in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er Haftbefehls in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er
Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv
verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche
Übersetzung erhalten. Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls Übersetzung erhalten. Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls
binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des
Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen
einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt.
Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im
Haftbefehl vermerkt. Haftbefehl vermerkt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates."
Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen "KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen
während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft". während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft".
Art. 9 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich in Untersuchungshaft "Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich in Untersuchungshaft
befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine
vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1, vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1,
das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der
Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung
der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2. In Anbetracht der der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2. In Anbetracht der
besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste
Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu
handeln. handeln.
Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer
kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche
Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen
Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige
Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der
in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches
vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende
Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat. Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat.
Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das
Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung in Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung in
einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten, in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten, in
dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines
Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt
werden. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren werden. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren
Verzicht widerrufen kann. Verzicht widerrufen kann.
Der Vernehmer nimmt mit dem in Artikel 2bis § 2 vorgesehenen Der Vernehmer nimmt mit dem in Artikel 2bis § 2 vorgesehenen
Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder
seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe
von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen, von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen,
der sich in Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem der sich in Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem
anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den in Artikel 2bis § 2 anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den in Artikel 2bis § 2
erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten in erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten in
Kenntnis. Kenntnis.
Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn
die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder
wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt." wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl Europäischen Haftbefehl
Art. 10 - Artikel 10/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Art. 10 - Artikel 10/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April Europäischen Haftbefehl, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Der erste Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "sowie über ihr a) Der erste Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "sowie über ihr
Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis
gesetzt wird" ergänzt. gesetzt wird" ergänzt.
b) Der dritte Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "und für das Recht, b) Der dritte Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "und für das Recht,
dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis
gesetzt wird" ergänzt. gesetzt wird" ergänzt.
c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2/1. über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu "2/1. über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu
bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem
Rechtsanwalt in Belgien bei, indem er ihm Informationen und Ratschläge Rechtsanwalt in Belgien bei, indem er ihm Informationen und Ratschläge
übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl
ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden
Rechte effektiv ausübt,". Rechte effektiv ausübt,".
Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben
Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen "Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen
Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und
noch keinen Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat hat, setzt die noch keinen Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat hat, setzt die
Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon in Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im § 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im
Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die in vorliegendem Gesetz Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die in vorliegendem Gesetz
festgelegten Fristen unberührt." festgelegten Fristen unberührt."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt "Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt
in Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt in Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt
hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem
Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt
der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren Informationen der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren Informationen
zukommen." zukommen."
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016 in Kraft. Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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