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Wet betreffende bepaalde rechten van personen die worden verhoord. - Duitse vertaling | Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2016. - Wet betreffende bepaalde rechten van personen die worden verhoord. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2016 betreffende bepaalde rechten van personen die worden | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2016. - Loi relative à certains droits des personnes soumises à un interrogatoire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2016 relative à certains droits des personnes |
verhoord (Belgisch Staatsblad van 24 november 2016). | soumises à un interrogatoire (Moniteur belge du 24 novembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die | 21. NOVEMBER 2016 - Gesetz über bestimmte Rechte von Personen, die |
vernommen werden | vernommen werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober | 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober |
2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in | 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in |
Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen | Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen |
Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten | Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten |
bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und | bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und |
mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der | mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und der |
Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments | Teilumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf | und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf |
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der | Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und der |
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die | 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die |
Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur | Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur |
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates. | Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. | das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. |
August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | August 2011 und 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine | "Art. 47bis - § 1 - Bevor die Vernehmung einer Person, der keine |
Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu | Straftat zur Last gelegt wird, vorgenommen wird, wird die zu |
vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie | vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie |
vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: | vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: |
1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, | 1. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, |
2. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren | 2. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren |
verwendet werden können, | verwendet werden können, |
3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von | 3. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von |
ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, | ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, |
4. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung | 4. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung |
oder Vernehmung vorgenommen wird, | oder Vernehmung vorgenommen wird, |
5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden | 5. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden |
darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass | darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass |
sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese | sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese |
Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. | Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. |
All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. | All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. |
§ 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird | § 2 - Bevor die Vernehmung eines Verdächtigen vorgenommen wird, wird |
die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie | die zu vernehmende Person kurz und knapp über die Taten, zu denen sie |
vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: | vernommen wird, informiert und wird ihr mitgeteilt: |
1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat, | 1. dass sie als Verdächtige vernommen wird und dass sie das Recht hat, |
sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit | sich vor der Vernehmung mit einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder mit |
einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass | einem ihr zugewiesenen Rechtsanwalt vertraulich zu beraten, und dass |
sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die | sie seinen Beistand während der Vernehmung erhalten kann, sofern die |
Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, | Taten, die ihr zur Last gelegt werden können, eine Straftat betreffen, |
die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn | die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann, und dass sie, wenn |
ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst | ihr die Freiheit nicht entzogen wird, die notwendigen Maßnahmen selbst |
ergreifen muss, um Beistand zu erhalten, | ergreifen muss, um Beistand zu erhalten, |
2. dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben | 2. dass sie die Wahl hat, nachdem sie ihre Identität bekannt gegeben |
hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu | hat, eine Erklärung abzugeben, auf die ihr gestellten Fragen zu |
antworten oder zu schweigen, | antworten oder zu schweigen, |
3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, | 3. dass sie nicht gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, |
4. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren | 4. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren |
verwendet werden können, | verwendet werden können, |
5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von | 5. dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von |
ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, | ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, |
6. gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass | 6. gegebenenfalls: dass ihr die Freiheit nicht entzogen wird und dass |
sie sich jederzeit frei bewegen kann, | sie sich jederzeit frei bewegen kann, |
7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung | 7. dass sie beantragen kann, dass eine bestimmte Ermittlungshandlung |
oder Vernehmung vorgenommen wird, | oder Vernehmung vorgenommen wird, |
8. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden | 8. dass sie die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden |
darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass | darf, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann, und dass |
sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese | sie während der Vernehmung oder danach beantragen kann, dass diese |
Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. | Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll oder der Akte beigefügt werden. |
§ 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf | § 3 - Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen auf |
schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte | schriftliche Vorladung hin statt, können die in § 2 erwähnten Rechte |
sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu | sowie die kurzgefasste Mitteilung der Taten, zu denen die zu |
vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von | vernehmende Person vernommen wird, bereits in dieser Vorladung, von |
der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, | der dem Vernehmungsprotokoll eine Abschrift beigefügt wird, |
notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung | notifiziert werden. In diesem Fall gilt die Vorladung als Mitteilung |
der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die | der in § 2 erwähnten Rechte und wird davon ausgegangen, dass die |
betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat | betreffende Person sich mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat |
und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand | und die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Beistand |
während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich | während der Vernehmung zu erhalten. Lässt die betreffende Person sich |
nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der | nicht von einem Rechtsanwalt beistehen, wird sie vor Beginn der |
Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte | Vernehmung auf jeden Fall auf die in § 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Rechte |
hingewiesen. | hingewiesen. |
Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen | Wenn es sich bei der in Absatz 1 erwähnten Vernehmung um einen |
Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung | Minderjährigen handelt, der ohne Rechtsanwalt bei der Vernehmung |
erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der | erscheint, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem der |
Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per | Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder per |
Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der | Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der |
Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen | Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen |
Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung | Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung |
erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, | erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, |
der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der | Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. | Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. |
Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf | Findet die Vernehmung eines volljährigen Verdächtigen nicht auf |
Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten | Vorladung hin statt oder sind in der Vorladung die in § 2 erwähnten |
Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen | Informationen nicht vermerkt, wird die betreffende Person von diesen |
Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag | Informationen in Kenntnis gesetzt und kann die Vernehmung auf Antrag |
der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit | der zu vernehmenden Person ein einziges Mal verschoben werden, damit |
sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend | sie die Möglichkeit erhält, ihre in § 2 Nr. 1 erwähnten Rechte geltend |
zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung | zu machen. In diesem Fall wird ein Datum für die Vernehmung |
festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu | festgelegt, auf die Absatz 1 anwendbar ist. Eine volljährige zu |
vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2 | vernehmende Person kann freiwillig und wohlüberlegt auf die in § 2 |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Rechte verzichten. Sie muss in einem von ihr |
datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen | datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen |
Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht | Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht |
auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf | auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf |
dieses Recht verzichten. | dieses Recht verzichten. |
Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren | Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren |
Verzicht widerrufen kann. | Verzicht widerrufen kann. |
Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen | Wenn es sich bei der in Absatz 3 erwähnten Vernehmung um einen |
Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem | Minderjährigen handelt, kann diese erst vorgenommen werden, nachdem |
der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder | der Minderjährige sich entweder in den Räumlichkeiten der Polizei oder |
per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der | per Telefon mit einem Rechtsanwalt vertraulich beraten hat. Damit der |
Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen | Minderjährige den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen anderen |
Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung | Rechtsanwalt kontaktieren und seinen Beistand während der Vernehmung |
erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, | erhalten kann, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, |
der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der | Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. | Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. |
Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es | Wenn der Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Minderjährigen es |
beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der | beantragt, wird die Vernehmung ein einziges Mal verschoben, damit der |
Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand | Minderjährige einen Rechtsanwalt konsultieren und seinen Beistand |
während der Vernehmung erhalten kann. | während der Vernehmung erhalten kann. |
All die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden in einem | All die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Elemente werden in einem |
Protokoll genau festgehalten. | Protokoll genau festgehalten. |
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den | § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird jede Person, der gemäß den |
Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Artikeln 1, 2, 3, 15bis und 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass | Untersuchungshaft die Freiheit entzogen wird, darüber informiert, dass |
sie die in den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes | sie die in den Artikeln 2bis, 15bis, 16 und 20 § 1 desselben Gesetzes |
aufgeführten Rechte besitzt. | aufgeführten Rechte besitzt. |
§ 5 - Der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird | § 5 - Der in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Person wird |
unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der | unverzüglich vor der ersten Vernehmung eine schriftliche Erklärung der |
in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt. | in den Paragraphen 2 und 4 erwähnten Rechte ausgehändigt. |
Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König | Form und Inhalt dieser Erklärung der Rechte werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen: | § 6 - Folgende Bestimmungen gelten für alle Vernehmungen: |
1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, | 1. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, |
eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau | eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau |
angegeben. In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die | angegeben. In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die |
bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung | bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung |
mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs | mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs |
genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und | genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und |
alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die | alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die |
Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. | Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann. |
2. Die Formulierung der Mitteilung der in den Paragraphen 1, 2 und 4 | 2. Die Formulierung der Mitteilung der in den Paragraphen 1, 2 und 4 |
erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder | erwähnten Rechte wird angepasst entsprechend dem Alter der Person oder |
entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre | entsprechend einer möglichen Benachteiligung, die ihre Fähigkeit, ihre |
Rechte zu begreifen, beeinträchtigt. | Rechte zu begreifen, beeinträchtigt. |
Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt. | Dies wird im Vernehmungsprotokoll vermerkt. |
3. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person der Wortlaut der | 3. Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person der Wortlaut der |
Vernehmung zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um | Vernehmung zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um |
Vorlesung. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder | Vorlesung. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder |
ergänzt werden müssen. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf | ergänzt werden müssen. Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf |
Vernehmungen, die gemäß Artikel 2bis § 3 des Gesetzes vom 20. Juli | Vernehmungen, die gemäß Artikel 2bis § 3 des Gesetzes vom 20. Juli |
1990 über die Untersuchungshaft in Ton und Bild aufgezeichnet werden. | 1990 über die Untersuchungshaft in Ton und Bild aufgezeichnet werden. |
4. Wenn eine in der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene | 4. Wenn eine in der Eigenschaft als Opfer oder Verdächtige vernommene |
Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht | Person die Verfahrenssprache nicht versteht beziehungsweise nicht |
spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der | spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, wird während der |
Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen. Wenn kein | Vernehmung ein vereidigter Dolmetscher herangezogen. Wenn kein |
vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person | vereidigter Dolmetscher verfügbar ist, wird die vernommene Person |
gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. | gebeten, ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. |
Wenn eine in einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer | Wenn eine in einer anderen Eigenschaft als der eines Opfers oder einer |
Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht | Verdächtigen vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht |
beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, | beziehungsweise nicht spricht oder Hör- oder Sprechstörungen aufweist, |
wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden | wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden |
ihre Erklärungen in ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, | ihre Erklärungen in ihrer Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, |
ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. | ihre Erklärungen selbst aufzuschreiben. |
Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand | Im Falle von Dolmetschleistungen werden im Protokoll der Beistand |
eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft | eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft |
vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. | vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. |
5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich | 5. Wenn sich im Laufe der Vernehmung einer Person, die ursprünglich |
nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte | nicht als Verdächtige vernommen wurde, herausstellt, dass es bestimmte |
Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt | Elemente gibt, die vermuten lassen, dass ihr Taten zur Last gelegt |
werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie | werden können, wird diese Person über die Rechte informiert, die sie |
aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die | aufgrund von § 2 und gegebenenfalls von § 4 besitzt, und wird ihr die |
in § 5 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt. | in § 5 erwähnte schriftliche Erklärung ausgehändigt. |
6. Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt. Der Vernehmer informiert | 6. Die Vernehmung wird vom Vernehmer geführt. Der Vernehmer informiert |
den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die | den Rechtsanwalt kurz und knapp über die Taten, auf die sich die |
Vernehmung bezieht. | Vernehmung bezieht. |
7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen | 7. Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die jedoch schon begonnen |
haben kann, anwesend sein. | haben kann, anwesend sein. |
Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab, | Der Beistand des Rechtsanwalts während der Vernehmung zielt darauf ab, |
eine Kontrolle zu ermöglichen: | eine Kontrolle zu ermöglichen: |
a) über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst | a) über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst |
nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, | nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, |
die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, | die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, |
b) über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung | b) über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung |
behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter | behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter |
Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, | Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, |
c) über die Notifizierung der in § 2 und gegebenenfalls in § 4 | c) über die Notifizierung der in § 2 und gegebenenfalls in § 4 |
erwähnten Rechte der Verteidigung und die Regularität der Vernehmung. | erwähnten Rechte der Verteidigung und die Regularität der Vernehmung. |
Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der in den Buchstaben a), b) | Der Rechtsanwalt kann alle Verletzungen der in den Buchstaben a), b) |
und c) erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, auf dem | und c) erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, auf dem |
Vernehmungsblatt vermerken lassen. Der Rechtsanwalt kann beantragen, | Vernehmungsblatt vermerken lassen. Der Rechtsanwalt kann beantragen, |
dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen | dass eine bestimmte Ermittlungshandlung oder Vernehmung vorgenommen |
wird. Er kann Erläuterungen zu den gestellten Fragen beantragen. Er | wird. Er kann Erläuterungen zu den gestellten Fragen beantragen. Er |
kann Anmerkungen zur Untersuchung und zur Vernehmung formulieren. Es | kann Anmerkungen zur Untersuchung und zur Vernehmung formulieren. Es |
ist ihm jedoch nicht gestattet, anstelle des Verdächtigen zu antworten | ist ihm jedoch nicht gestattet, anstelle des Verdächtigen zu antworten |
oder den Verlauf der Vernehmung zu behindern. | oder den Verlauf der Vernehmung zu behindern. |
All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten. | All diese Elemente werden im Vernehmungsprotokoll genau festgehalten. |
8. Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur | 8. Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur |
Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch | Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch |
Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der | Kenntnis erlangt, dass er während der im Laufe der Ermittlung oder der |
gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den | gerichtlichen Untersuchung vorgenommenen Vernehmungen und bei den |
Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand | Vernehmungs- und Identifizierungsgegenüberstellungen seinen Beistand |
leistet. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in | leistet. Wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt, wird mit den in |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. |
9. Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die | 9. Gegen eine Person kann keine Verurteilung ausgesprochen werden, die |
auf Erklärungen beruht, die sie abgegeben hat unter Verstoß gegen die | auf Erklärungen beruht, die sie abgegeben hat unter Verstoß gegen die |
Paragraphen 2, 3 und 4 und gegen Nr. 5, § 5 ausgenommen, was die | Paragraphen 2, 3 und 4 und gegen Nr. 5, § 5 ausgenommen, was die |
vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts | vorherige vertrauliche Beratung oder den Beistand eines Rechtsanwalts |
im Laufe der Vernehmung betrifft, oder unter Verstoß gegen die Artikel | im Laufe der Vernehmung betrifft, oder unter Verstoß gegen die Artikel |
2bis, 15bis, 20 § 1 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über | 2bis, 15bis, 20 § 1 und 24bis/1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über |
die Untersuchungshaft, was die vorherige vertrauliche Beratung oder | die Untersuchungshaft, was die vorherige vertrauliche Beratung oder |
den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft." | den Beistand eines Rechtsanwalts im Laufe der Vernehmung betrifft." |
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 62 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter sich an den Ort des | "Art. 62 - § 1 - Wenn der Untersuchungsrichter sich an den Ort des |
Geschehens begibt, wird er stets vom Prokurator des Königs und vom | Geschehens begibt, wird er stets vom Prokurator des Königs und vom |
Greffier des Gerichts begleitet. | Greffier des Gerichts begleitet. |
Wenn der Untersuchungsrichter den Ortstermin, dessen Leitung er | Wenn der Untersuchungsrichter den Ortstermin, dessen Leitung er |
ausübt, organisiert, um den Tathergang zu rekonstruieren, haben der | ausübt, organisiert, um den Tathergang zu rekonstruieren, haben der |
Verdächtige und sein Rechtsanwalt, gemäß der Letzterem durch Artikel | Verdächtige und sein Rechtsanwalt, gemäß der Letzterem durch Artikel |
47bis § 6 Nr. 7 zugewiesenen Rolle, und die Zivilpartei und ihr | 47bis § 6 Nr. 7 zugewiesenen Rolle, und die Zivilpartei und ihr |
Rechtsanwalt das Recht, dem Ortstermin beizuwohnen. | Rechtsanwalt das Recht, dem Ortstermin beizuwohnen. |
Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur | Unbeschadet der Rechte der Verteidigung ist der Rechtsanwalt zur |
Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch | Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, von denen er dadurch |
Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs | Kenntnis erlangt, dass er dem zur Rekonstruktion des Tathergangs |
organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht | organisierten Ortstermin beiwohnt. Wer diese Geheimhaltungspflicht |
verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches | verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
vorgesehenen Strafen bestraft. | vorgesehenen Strafen bestraft. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die | § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 47bis sind auf die |
Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar. | Vernehmungsgegenüberstellung anwendbar. |
§ 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der | § 3 - Der Rechtsanwalt des Verdächtigen darf der |
Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der | Identifizierungsgegenüberstellung beiwohnen. Nach Abschluss der |
Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen, | Identifizierungsgegenüberstellung kann der Rechtsanwalt beantragen, |
dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll | dass seine Anmerkungen zum Verlauf der Gegenüberstellung im Protokoll |
festgehalten werden." | festgehalten werden." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 5 - In Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 5 - In Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz | Gesetz vom 4. Juli 2001, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Sie organisieren den in den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des | "Sie organisieren den in den Artikeln 2bis § 2 und 24bis/1 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten |
Bereitschaftsdienst gemäß den Modalitäten, die es ermöglichen, so | Bereitschaftsdienst gemäß den Modalitäten, die es ermöglichen, so |
schnell wie möglich anhand moderner Kommunikationsmittel einen | schnell wie möglich anhand moderner Kommunikationsmittel einen |
Rechtsanwalt zu kontaktieren, wobei die verschiedenen von den Nutzern | Rechtsanwalt zu kontaktieren, wobei die verschiedenen von den Nutzern |
aufgenommenen Kontakte gespeichert werden. Eine jährliche Zulage zu | aufgenommenen Kontakte gespeichert werden. Eine jährliche Zulage zu |
Lasten von Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans wird | Lasten von Abschnitt 12 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans wird |
für die Betriebskosten vorgesehen, die für die Ausführung dieses | für die Betriebskosten vorgesehen, die für die Ausführung dieses |
Auftrags notwendig sind. Der König legt hierfür die weiteren | Auftrags notwendig sind. Der König legt hierfür die weiteren |
Ausführungsmodalitäten fest." | Ausführungsmodalitäten fest." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 6 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 6 - Artikel 2bis des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011, | Untersuchungshaft, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2bis - § 1 - In vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem | "Art. 2bis - § 1 - In vorliegender Bestimmung wird der Zugang zu einem |
Rechtsanwalt binnen den in den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 § | Rechtsanwalt binnen den in den Artikeln 1 Nr. 1, 2, 12, 15bis und 18 § |
1 erwähnten Fristen geregelt. | 1 erwähnten Fristen geregelt. |
§ 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in | § 2 - Jeder, dem gemäß Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in |
Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden | Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden |
ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der | ist, hat das Recht, sich unverzüglich ab diesem Zeitpunkt und vor der |
nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren | nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren |
Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den | Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den |
Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu | Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu |
beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen | beraten. Damit der Betreffende den Rechtsanwalt seiner Wahl oder einen |
anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem | anderen Rechtsanwalt kontaktieren kann, wird Kontakt mit dem |
Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der | Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der |
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und | französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und |
der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren | der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren |
Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem | Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem |
Beauftragten organisiert wird. | Beauftragten organisiert wird. |
Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem | Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem |
Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen | Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen |
Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts | Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Auf Anfrage des Rechtsanwalts |
und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche | und im Einvernehmen mit der betreffenden Person kann die vertrauliche |
Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann | Beratung per Telefon stattfinden. Die vertrauliche Beratung kann |
dreißig Minuten dauern und in außergewöhnlichen Fällen durch | dreißig Minuten dauern und in außergewöhnlichen Fällen durch |
Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der | Entscheidung des Vernehmers begrenzt verlängert werden. Nach der |
vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen. | vertraulichen Beratung kann die Vernehmung beginnen. |
Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden | Kann die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden |
stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit | stattfinden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit |
dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im | dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann. Im |
Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die | Fall höherer Gewalt darf die Vernehmung beginnen, nachdem die |
betreffende Person erneut auf die in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des | betreffende Person erneut auf die in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte hingewiesen worden ist. |
§ 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten | § 3 - Nach der vertraulichen Beratung per Telefon mit dem gewählten |
Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und | Rechtsanwalt oder mit dem Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes und |
im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige | im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt kann der volljährige Verdächtige |
auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die, | auf das Recht auf Beistand während der Vernehmung verzichten, die, |
wenn möglich, in Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf | wenn möglich, in Ton und Bild aufgezeichnet werden kann, um den Ablauf |
der Vernehmung zu kontrollieren. | der Vernehmung zu kontrollieren. |
Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache | Der Vernehmer, der Prokurator des Königs oder der mit der Sache |
befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen | befasste Untersuchungsrichter kann jederzeit von Amts wegen |
beschließen, die Vernehmung in Ton und Bild aufzuzeichnen. | beschließen, die Vernehmung in Ton und Bild aufzuzeichnen. |
All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. | All diese Elemente werden in einem Protokoll genau festgehalten. |
Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des | Die digitale Aufzeichnung der Vernehmung wird dem Prokurator des |
Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten | Königs oder gegebenenfalls dem mit der Sache befassten |
Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll | Untersuchungsrichter zusammen mit dem Vernehmungsprotokoll |
übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme in die Akte | übermittelt. Sie ist Teil der Strafakte; die Einsichtnahme in die Akte |
oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und | oder der Erhalt von Abschriften erfolgt gemäß den Artikeln 21bis und |
61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit | 61ter des Strafprozessgesetzbuches. Der Verdächtige, dem die Freiheit |
entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen | entzogen worden ist, hat jedoch das Recht, selbst oder über seinen |
Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu | Rechtsanwalt von der Aufzeichnung seiner Vernehmung Kenntnis zu |
nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein | nehmen, und zwar auf einfache Anfrage hin, die er selbst oder sein |
Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den | Rechtsanwalt an den Prokurator des Königs oder gegebenenfalls an den |
mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet. | mit der Sache befassten Untersuchungsrichter richtet. |
Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger | Die Aufzeichnung der Vernehmung wird auf einem digitalen Datenträger |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
§ 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht | § 4 - Wenn die vernommene Person die Verfahrenssprache nicht versteht |
beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen | beziehungsweise nicht spricht oder wenn sie Hör- oder Sprechstörungen |
aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden | aufweist und wenn der Rechtsanwalt die Sprache der zu vernehmenden |
Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein | Person nicht versteht beziehungsweise nicht spricht, wird ein |
vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung | vereidigter Dolmetscher während der vorherigen vertraulichen Beratung |
mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand | mit dem Rechtsanwalt herangezogen. Im Protokoll werden der Beistand |
eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft | eines vereidigten Dolmetschers sowie sein Name und seine Eigenschaft |
vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. | vermerkt. Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates. |
§ 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die | § 5 - Die zu vernehmende Person hat während der Vernehmungen, die |
binnen den in § 1 erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf | binnen den in § 1 erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf |
Beistand durch ihren Rechtsanwalt. | Beistand durch ihren Rechtsanwalt. |
Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf | Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf |
eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein | eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein |
einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf | einziges Mal auf Anfrage der zu vernehmenden Person selbst oder auf |
Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer | Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer |
Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2 | Verstöße, die mit den Taten, die der Person gemäß Artikel 47bis § 2 |
des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in | des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in |
Zusammenhang stehen. | Zusammenhang stehen. |
§ 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und | § 6 - Nur eine volljährige zu vernehmende Person kann willentlich und |
wohlüberlegt auf die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte | wohlüberlegt auf die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Rechte |
verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum | verzichten. Bevor sie diese Entscheidung trifft, kann sie darum |
ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des | ersuchen, sich vertraulich per Telefon mit einem Rechtsanwalt des |
Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss in einem von ihr | Bereitschaftsdienstes zu unterhalten. Sie muss in einem von ihr |
datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen | datierten und unterzeichneten Dokument, in dem ihr die nötigen |
Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht | Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht |
auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf | auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt werden, schriftlich auf |
dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber | dieses Recht verzichten. Die betreffende Person wird darüber |
informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. | informiert, dass sie ihren Verzicht widerrufen kann. |
§ 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder, | § 7 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze hat jeder, |
dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein | dem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, ein |
Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm | Recht darauf, wenn der Verdächtige darum ersucht, dass eine von ihm |
bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von | bestimmte Drittperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von |
seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder | seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch den Vernehmer oder |
durch eine von Letzterem bestimmte Person. | durch eine von Letzterem bestimmte Person. |
Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste | Der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste |
Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese | Untersuchungsrichter kann - je nach Verfahrensstand - diese |
Inkenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für | Inkenntnissetzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für |
die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung | die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung |
notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden | notwendig ist, hinausschieben, wenn dies durch einen der folgenden |
zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: | zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: |
a) die dringende Notwendigkeit, einer ernsthaften Gefährdung des | a) die dringende Notwendigkeit, einer ernsthaften Gefährdung des |
Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person | Lebens, der Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person |
vorzubeugen, | vorzubeugen, |
b) die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu vermeiden, in der | b) die dringende Notwendigkeit, eine Situation zu vermeiden, in der |
das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann. | das Strafverfahren ernsthaft beeinträchtigt werden kann. |
§ 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, | § 8 - Wem gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, |
der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den | der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. Die Kosten für den |
medizinischen Beistand, der innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 3 | medizinischen Beistand, der innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 3 |
erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten. | erwähnten Fristen geleistet wird, fallen unter die Gerichtskosten. |
Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person | Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person |
subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu | subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu |
beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. | beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. |
§ 9 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der | § 9 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache kann der |
Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste | Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste |
Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch | Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch |
eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der in den | eine mit Gründen versehene Entscheidung von der Anwendung der in den |
Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch | Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte abweichen, wenn dies durch |
einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: | einen oder mehrere der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist: |
a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften | a) wenn die dringende Notwendigkeit vorliegt, einer ernsthaften |
Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen | Gefährdung des Lebens, der Freiheit oder der körperlichen |
Unversehrtheit einer Person vorzubeugen. Die Vernehmungen, die ohne | Unversehrtheit einer Person vorzubeugen. Die Vernehmungen, die ohne |
Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen | Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte vorgenommen |
werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten, | werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen zu erhalten, |
die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der | die für die Vorbeugung einer ernsthaften Gefährdung des Lebens, der |
Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer | Freiheit oder der körperlichen Unversehrtheit einer Person von großer |
Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt, | Bedeutung sind, und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt, |
b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die | b) wenn es zwingend erforderlich ist, dass die Behörden, die die |
Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte | Untersuchung vornehmen, unverzüglich auftreten, um eine ernsthafte |
Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden. Die Vernehmungen, | Beeinträchtigung des Strafverfahrens zu vermeiden. Die Vernehmungen, |
die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte | die ohne Wahrung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen Rechte |
vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen | vorgenommen werden, werden ausschließlich zu dem Zweck, Informationen |
zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung | zu erhalten, die für die Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung |
eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und in dem dafür | eines Strafverfahrens von großer Bedeutung sind, und in dem dafür |
erforderlichen Umfang durchgeführt. | erforderlichen Umfang durchgeführt. |
§ 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches | § 10 - Unbeschadet von Artikel 184ter des Strafprozessgesetzbuches |
kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste | kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste |
Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch | Untersuchungsrichter - je nach Verfahrensstand - ausnahmsweise durch |
eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der | eine mit Gründen versehene Entscheidung zeitweilig von der |
unverzüglichen Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen | unverzüglichen Anwendung der in den Paragraphen 2 und 5 vorgesehenen |
Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des | Rechte abweichen, wenn es aufgrund der geographischen Entfernung des |
Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem | Verdächtigen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem |
Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese | Rechtsanwalt binnen dieser Frist zu gewährleisten, und wenn diese |
Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt | Rechte nicht per Telefon oder über Videokonferenzschaltung ausgeübt |
werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich | werden können. Diese Bestimmung gilt nicht für Verdächtige, die sich |
innerhalb der Staatsgrenzen, wie in Artikel 7 der Verfassung erwähnt, | innerhalb der Staatsgrenzen, wie in Artikel 7 der Verfassung erwähnt, |
befinden." | befinden." |
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Rechtsanwalt kann gemäß Artikel 47bis § 6 Nr. 7 des | "Der Rechtsanwalt kann gemäß Artikel 47bis § 6 Nr. 7 des |
Strafprozessgesetzbuches Bemerkungen formulieren." | Strafprozessgesetzbuches Bemerkungen formulieren." |
2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht | 2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Werden diese Bedingungen nicht |
eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. | eingehalten, wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn | " § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn |
der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen | der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen |
Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem | Rechtsanwalt zu wählen, und nimmt er Kontakt auf mit dem |
Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und | Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der | Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. | Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. |
Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt." | Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt." |
4. In § 5 Absatz 2 wird der Satz "In Ermangelung dieser Informationen | 4. In § 5 Absatz 2 wird der Satz "In Ermangelung dieser Informationen |
wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. | wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. |
5. In § 6 Absatz 1 wird der Satz "In Ermangelung der Unterschrift des | 5. In § 6 Absatz 1 wird der Satz "In Ermangelung der Unterschrift des |
Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. | Richters wird der Beschuldigte freigelassen." aufgehoben. |
6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Ein Paragraph 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, | " § 6bis - Der Beschuldigte, der die Verfahrenssprache nicht versteht, |
hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des | hat das Recht, eine Übersetzung der relevanten Passagen des |
Haftbefehls in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er | Haftbefehls in eine Sprache, die er versteht, zu beantragen, damit er |
Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv | Kenntnis von den ihm angelasteten Taten haben und sich effektiv |
verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche | verteidigen kann, es sei denn, der Beschuldigte hat eine mündliche |
Übersetzung erhalten. Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls | Übersetzung erhalten. Der Antrag muss zur Vermeidung des Verfalls |
binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des | binnen drei Tagen nach Ausstellung des Haftbefehls bei der Kanzlei des |
Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen | Gerichts Erster Instanz hinterlegt werden. Die Übersetzung wird binnen |
einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. | einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt. |
Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im | Hat der Beschuldigte eine mündliche Übersetzung erhalten, wird dies im |
Haftbefehl vermerkt. | Haftbefehl vermerkt. |
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates." |
Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit | Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen | "KAPITEL IV/1 - Beistand des Rechtsanwalts bei den Vernehmungen |
während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft". | während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft". |
Art. 9 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel | Art. 9 - In Kapitel IV/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel |
24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 24bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich in Untersuchungshaft | "Art. 24bis/1 - Der Verdächtige, der sich in Untersuchungshaft |
befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine | befindet, hat ab der Zustellung des Haftbefehls das Recht auf eine |
vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1, | vertrauliche Beratung mit seinem Rechtsanwalt gemäß Artikel 20 § 1, |
das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der | das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der |
Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung | Vernehmungen, die vorgenommen werden, und das Recht auf Unterbrechung |
der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2. In Anbetracht der | der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2. In Anbetracht der |
besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste | besonderen Umstände einer Sache kann der mit der Sache befasste |
Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu | Untersuchungsrichter beschließen, gemäß Artikel 2bis §§ 9 und 10 zu |
handeln. | handeln. |
Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer | Findet die Vernehmung auf schriftliche Vorladung hin statt mit einer |
kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche | kurzgefassten Mitteilung der Taten, des Rechts auf eine vertrauliche |
Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen | Beratung mit dem Rechtsanwalt, des Rechts auf Beistand durch einen |
Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige | Rechtsanwalt während der Vernehmung, des Rechts auf eine einmalige |
Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der | Unterbrechung der Vernehmung gemäß Artikel 2bis § 5 Absatz 2 und der |
in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches | in Artikel 47bis § 2 Nr. 2 und 3 des Strafprozessgesetzbuches |
vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende | vorgesehenen Rechte, wird davon ausgegangen, dass die betreffende |
Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat. | Person ihren Rechtsanwalt konsultiert hat. |
Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das | Nur eine volljährige Person kann willentlich und wohlüberlegt auf das |
Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung in | Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt während der Vernehmung in |
einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten, in | einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument verzichten, in |
dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines | dem ihr die nötigen Informationen über die möglichen Folgen eines |
Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt | Verzichts auf das Recht auf Beistand eines Rechtsanwalts erteilt |
werden. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren | werden. Die betreffende Person wird darüber informiert, dass sie ihren |
Verzicht widerrufen kann. | Verzicht widerrufen kann. |
Der Vernehmer nimmt mit dem in Artikel 2bis § 2 vorgesehenen | Der Vernehmer nimmt mit dem in Artikel 2bis § 2 vorgesehenen |
Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder | Bereitschaftsdienst Kontakt auf, um den gewählten Rechtsanwalt oder |
seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe | seinen Stellvertreter zur Vernehmung vorzuladen, und zwar unter Angabe |
von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen, | von Ort, Tag und Uhrzeit. Der Rechtsanwalt, der einem Verdächtigen, |
der sich in Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem | der sich in Untersuchungshaft befindet, beisteht oder der einem |
anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den in Artikel 2bis § 2 | anderen Rechtsanwalt nachfolgt, setzt den in Artikel 2bis § 2 |
erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten in | erwähnten Bereitschaftsdienst unverzüglich von seinem Auftreten in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn | Die Bestimmungen von Artikel 2bis §§ 2 und 3 finden Anwendung, wenn |
die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder | die Vernehmung nicht auf schriftliche Vorladung hin stattfindet oder |
wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt." | wenn zwischen der Vorladung und der Vernehmung kein freier Tag liegt." |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl | Europäischen Haftbefehl |
Art. 10 - Artikel 10/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den | Art. 10 - Artikel 10/1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April | Europäischen Haftbefehl, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Der erste Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "sowie über ihr | a) Der erste Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "sowie über ihr |
Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis | Recht, dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis |
gesetzt wird" ergänzt. | gesetzt wird" ergänzt. |
b) Der dritte Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "und für das Recht, | b) Der dritte Satz von Nr. 2 wird durch die Wörter "und für das Recht, |
dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis | dass eine Drittperson von ihrer Freiheitsentziehung in Kenntnis |
gesetzt wird" ergänzt. | gesetzt wird" ergänzt. |
c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/1. über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu | "2/1. über ihr Recht, einen Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu |
bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem | bestellen. Der Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat steht dem |
Rechtsanwalt in Belgien bei, indem er ihm Informationen und Ratschläge | Rechtsanwalt in Belgien bei, indem er ihm Informationen und Ratschläge |
übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl | übermittelt, damit die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl |
ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden | ergangen ist, ihre aus dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI hervorgehenden |
Rechte effektiv ausübt,". | Rechte effektiv ausübt,". |
Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben | Art. 11 - In Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben |
Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes wird ein Artikel 10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen | "Art. 10/3 - § 1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen |
Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und | Rechtsanwalt im Ausstellungsstaat zu bestellen, ausüben möchte und |
noch keinen Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat hat, setzt die | noch keinen Rechtsanwalt in diesem Mitgliedstaat hat, setzt die |
Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon in | Staatsanwaltschaft die ausstellende Behörde unverzüglich davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im | § 2 - Das Recht der betreffenden Person, einen Rechtsanwalt im |
Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die in vorliegendem Gesetz | Ausstellungsstaat zu bestellen, lässt die in vorliegendem Gesetz |
festgelegten Fristen unberührt." | festgelegten Fristen unberührt." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt | "Art. 34/1 - Wenn die betreffende Person ihr Recht, einen Rechtsanwalt |
in Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt | in Belgien zu bestellen, geltend macht und noch keinen Rechtsanwalt |
hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem | hat, nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt auf mit dem |
Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und | Bereitschaftsdienst, der von der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt | Rechtsanwaltschaften organisiert wird. Die Staatsanwaltschaft lässt |
der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren Informationen | der vollstreckenden Behörde unverzüglich die verfügbaren Informationen |
zukommen." | zukommen." |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 27. November 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |