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Meertalige weergave van Wet van 21/03/1991
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Wet betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 MAART 1991. - Wet betreffende de hervorming van sommige economische 21 MARS 1991. - Loi portant réforme de certaines entreprises publiques
overheidsbedrijven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart - de la loi du 10 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
1991 betreffende de hervorming van sommige economische réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui
overheidsbedrijven wat betreft het raadgevend comité van de concerne le comité consultatif pour les voyageurs ferroviaires
treinreizigers (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2014); (Moniteur belge du 24 juin 2014);
- van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart - de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
1991 betreffende de hervorming van sommige economische réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014); du 14 mai 2014);
- van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart - de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
1991 betreffende de hervorming van sommige economische réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui
overheidsbedrijven wat de oprichting van het GEN-oriëntatiecomité concerne la constitution du comité d'orientation RER (Moniteur belge
betreft (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2014); du 26 mai 2014);
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van de wet van 21 - de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2015); du 26 août 2015);
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van de wet van 21 - de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant
maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 1 september 2015). du 1er septembre 2015).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird § Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird §
4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben. 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut 29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und "Art. 47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden, Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden,
nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig, Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig,
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König
regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der
Bahnreisenden. Bahnreisenden.
§ 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die § 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen,
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des
für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag
des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers
oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab. oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab.
Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die
Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem
öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener
Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die
unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten. unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten.
Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen
Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die
Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem
Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die
öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des
öffentlichen Dienstes sind, übermittelt. öffentlichen Dienstes sind, übermittelt.
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge
übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine
Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge. Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge.
Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die
öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des
öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen. öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen.
§ 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die § 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen,
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die
öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung
des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht
über seine Tätigkeiten. über seine Tätigkeiten.
§ 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten § 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten
gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses
getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats
seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs
beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr. beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr.
§ 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt § 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt
das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen." Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen."
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis
bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen "4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen
Posthaltepunkt, Posthaltepunkt,
4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den 4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den
Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung
steht, das heißt: steht, das heißt:
a) Basisangebot, a) Basisangebot,
b) Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die b) Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die
Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24. März 2003 zur Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24. März 2003 zur
Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt, Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt,
c) Auszahlung nationaler Postanweisungen, c) Auszahlung nationaler Postanweisungen,
d) Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen, d) Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen,
e) Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen e) Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen
Finanzinstituten geführt werden, Finanzinstituten geführt werden,
f) Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren, f) Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren,
g) Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen, g) Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen,
h) Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von h) Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von
einem eigenen Konto ausgehen, einem eigenen Konto ausgehen,
4quater. Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene 4quater. Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene
Postservicestelle, in der der Betreffende im Namen und für Rechnung Postservicestelle, in der der Betreffende im Namen und für Rechnung
von bpost öffentliche Dienstleistungen erbringt, von bpost öffentliche Dienstleistungen erbringt,
4quinquies. Posthaltepunkt: eine Postservicestelle oder eine andere 4quinquies. Posthaltepunkt: eine Postservicestelle oder eine andere
Kontaktstelle für Kunden, in der Personal von bpost den Kunden während Kontaktstelle für Kunden, in der Personal von bpost den Kunden während
einer begrenzten Anzahl Stunden zumindest das Basisangebot zur einer begrenzten Anzahl Stunden zumindest das Basisangebot zur
Verfügung stellt, Verfügung stellt,
4sexies. Basisangebot: folgende Dienste: 4sexies. Basisangebot: folgende Dienste:
a) Annahme einzelner Briefsendungen und Postpakete, die zum a) Annahme einzelner Briefsendungen und Postpakete, die zum
Universalpostdienst gehören, Wertsendungen ausgenommen, Universalpostdienst gehören, Wertsendungen ausgenommen,
b) Aufbewahrung und Aushändigung einzelner Einschreibsendungen und b) Aufbewahrung und Aushändigung einzelner Einschreibsendungen und
einzelner Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören und für die einzelner Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören und für die
eine Mitteilung hinterlassen wurde, nachdem sie an der betreffenden eine Mitteilung hinterlassen wurde, nachdem sie an der betreffenden
Anschrift nicht abgegeben werden konnten, Anschrift nicht abgegeben werden konnten,
c) Verkauf von Briefmarken, c) Verkauf von Briefmarken,
d) Annahme von Bareinzahlungen von höchstens 500 EUR, die mit einer d) Annahme von Bareinzahlungen von höchstens 500 EUR, die mit einer
strukturierten Mitteilung versehen sind, auf ein bei bpost oder einem strukturierten Mitteilung versehen sind, auf ein bei bpost oder einem
Finanzinstitut geführtes Konto, Finanzinstitut geführtes Konto,
e) sofern möglich Anbieten zum Kauf einer Mindestauswahl an e) sofern möglich Anbieten zum Kauf einer Mindestauswahl an
Verpackungen für Briefsendungen und Postpakete." Verpackungen für Briefsendungen und Postpakete."
Art. 3 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 140 - Der Gesellschaftszweck von bpost umfasst: "Art. 140 - Der Gesellschaftszweck von bpost umfasst:
a) Abholung, Transport und Zustellung von Postsendungen, Postpaketen a) Abholung, Transport und Zustellung von Postsendungen, Postpaketen
und anderen materiellen Gütern und Betreiben jeglicher anderen Post-, und anderen materiellen Gütern und Betreiben jeglicher anderen Post-,
Transport- und Logistikdienste, Transport- und Logistikdienste,
b) Erbringung von Diensten, die sich auf papiergebundene oder digitale b) Erbringung von Diensten, die sich auf papiergebundene oder digitale
Kommunikation, Zertifizierung, Daten, Drucken und Dokumentenverwaltung Kommunikation, Zertifizierung, Daten, Drucken und Dokumentenverwaltung
beziehen, beziehen,
c) Erbringung von Postfinanzdiensten und jeglichen anderen Finanz-, c) Erbringung von Postfinanzdiensten und jeglichen anderen Finanz-,
Bank- und Zahlungsdiensten, Bank- und Zahlungsdiensten,
d) Ausübung von Tätigkeiten des Einzelhandelsverkaufs von Gütern oder d) Ausübung von Tätigkeiten des Einzelhandelsverkaufs von Gütern oder
Dienstleistungen von Dritten, Dienstleistungen von Dritten,
e) alle Tätigkeiten - auch in neuen Tätigkeitssektoren und unabhängig e) alle Tätigkeiten - auch in neuen Tätigkeitssektoren und unabhängig
von der Art dieser Tätigkeiten oder der Tätigkeitssektoren -, die dazu von der Art dieser Tätigkeiten oder der Tätigkeitssektoren -, die dazu
bestimmt sind, die Dienste der Gesellschaft direkt oder indirekt zu bestimmt sind, die Dienste der Gesellschaft direkt oder indirekt zu
verbessern oder, allgemeiner, direkt oder indirekt zur Entwicklung der verbessern oder, allgemeiner, direkt oder indirekt zur Entwicklung der
in vorerwähnten Buchstaben a) bis d) erwähnten Tätigkeiten beizutragen in vorerwähnten Buchstaben a) bis d) erwähnten Tätigkeiten beizutragen
oder eine optimale Nutzung der Infrastruktur und/oder des Personals oder eine optimale Nutzung der Infrastruktur und/oder des Personals
der Gesellschaft zu ermöglichen." der Gesellschaft zu ermöglichen."
Art. 4 - Artikel 141 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 141 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember
2010, wird wie folgt ersetzt: 2010, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - bpost ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes " § 1 - bpost ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes
für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt: für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt:
A. Aufrechterhaltung - zwecks Gewährleistung des territorialen und A. Aufrechterhaltung - zwecks Gewährleistung des territorialen und
sozialen Zusammenhalts - eines folgendermaßen gestalteten Netzes im sozialen Zusammenhalts - eines folgendermaßen gestalteten Netzes im
Nahbereich: Nahbereich:
1. Dieses Netz muss aus mindestens 1.300 Postservicestellen bestehen 1. Dieses Netz muss aus mindestens 1.300 Postservicestellen bestehen
und mindestens eine Postservicestelle pro Gemeinde des Landes und mindestens eine Postservicestelle pro Gemeinde des Landes
umfassen; dies ist für die Einhaltung der Verpflichtungen umfassen; dies ist für die Einhaltung der Verpflichtungen
erforderlich, die bpost in Bezug auf die Zugänglichkeit obliegen, erforderlich, die bpost in Bezug auf die Zugänglichkeit obliegen,
damit der Universalpostdienst aufgrund von Artikel 142 § 2 Nr. 1 damit der Universalpostdienst aufgrund von Artikel 142 § 2 Nr. 1
ausgeführt wird. ausgeführt wird.
2. Die in Nr. 1 erwähnten Postservicestellen müssen aus mindestens 650 2. Die in Nr. 1 erwähnten Postservicestellen müssen aus mindestens 650
Postämtern bestehen und mindestens ein Postamt pro Gemeinde des Landes Postämtern bestehen und mindestens ein Postamt pro Gemeinde des Landes
umfassen. umfassen.
3. Mindestens 95 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer 3. Mindestens 95 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer
Postservicestelle haben, in der das Basisangebot zur Verfügung Postservicestelle haben, in der das Basisangebot zur Verfügung
gestellt wird und zu der die Straßenentfernung nicht mehr als fünf gestellt wird und zu der die Straßenentfernung nicht mehr als fünf
Kilometer beträgt, und mindestens 98 Prozent der Bevölkerung müssen Kilometer beträgt, und mindestens 98 Prozent der Bevölkerung müssen
Zugang zu einer solchen Postservicestelle haben, zu der die Zugang zu einer solchen Postservicestelle haben, zu der die
Straßenentfernung nicht mehr als zehn Kilometer beträgt. Straßenentfernung nicht mehr als zehn Kilometer beträgt.
B. Erbringung folgender Postfinanzdienste: B. Erbringung folgender Postfinanzdienste:
1. Annahme von Bareinzahlungen auf ein Postscheckkonto und Ausführung 1. Annahme von Bareinzahlungen auf ein Postscheckkonto und Ausführung
von Zahlungen, die von diesem Konto ausgehen oder auf dieses Konto von Zahlungen, die von diesem Konto ausgehen oder auf dieses Konto
erfolgen. erfolgen.
2. Annahme von Bareinzahlungen, die einem Postscheckkonto oder einem 2. Annahme von Bareinzahlungen, die einem Postscheckkonto oder einem
Konto bei einem Finanzinstitut gutzuschreiben sind. Konto bei einem Finanzinstitut gutzuschreiben sind.
3. Ausstellung und Auszahlung nationaler Postanweisungen. 3. Ausstellung und Auszahlung nationaler Postanweisungen.
C. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und C. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen und von Leistungen der sozialen Sicherheit an Hinterbliebenenpensionen und von Leistungen der sozialen Sicherheit an
Personen mit Behinderung. Personen mit Behinderung.
D. Weiterentwicklung der sozialen Rolle der Briefträger, insbesondere D. Weiterentwicklung der sozialen Rolle der Briefträger, insbesondere
gegenüber Alleinstehenden und Bedürftigen, und des Dienstes gegenüber Alleinstehenden und Bedürftigen, und des Dienstes
"Briefträger bitte". "Briefträger bitte".
E. Information der Öffentlichkeit auf Ersuchen der zuständigen E. Information der Öffentlichkeit auf Ersuchen der zuständigen
öffentlichen Behörde. öffentlichen Behörde.
F. Versand zu einem ermäßigten Tarif von Postsendungen, die durch F. Versand zu einem ermäßigten Tarif von Postsendungen, die durch
Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verschickt Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verschickt
werden. werden.
G. Zustellung von Briefpostsendungen, die der Regelung der G. Zustellung von Briefpostsendungen, die der Regelung der
Postgebührenfreiheit unterliegen." Postgebührenfreiheit unterliegen."
Art. 5 - In Artikel 141 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 141 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und abgeändert durch die Gesetze Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und abgeändert durch die Gesetze
vom 1. April 2007 und 13. Dezember 2010, wird ein § 1bis mit folgendem vom 1. April 2007 und 13. Dezember 2010, wird ein § 1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1bis - Andere Aufträge des öffentlichen Dienstes können entweder " § 1bis - Andere Aufträge des öffentlichen Dienstes können entweder
bpost - durch seinen Geschäftsführungsvertrag - oder bpost oder einem bpost - durch seinen Geschäftsführungsvertrag - oder bpost oder einem
Dritten - durch eine Sondervereinbarung - zugewiesen werden. Dritten - durch eine Sondervereinbarung - zugewiesen werden.
Zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, die nicht in Artikel 141 § Zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, die nicht in Artikel 141 §
1 Buchstabe A bis G aufgezählt sind und die gemäß vorhergehendem 1 Buchstabe A bis G aufgezählt sind und die gemäß vorhergehendem
Paragraphen unter den im Geschäftsführungsvertrag oder in der Paragraphen unter den im Geschäftsführungsvertrag oder in der
Sondervereinbarung vorgesehenen Bedingungen zugewiesen werden können, Sondervereinbarung vorgesehenen Bedingungen zugewiesen werden können,
kann insbesondere der Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und kann insbesondere der Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und
Zeitschriften gehören. Zeitschriften gehören.
Wenn die Ausführung dieser Aufträge nicht oder nicht zu den gleichen Wenn die Ausführung dieser Aufträge nicht oder nicht zu den gleichen
Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen würde, wird zu Lasten des Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen würde, wird zu Lasten des
Staatshaushalts ein Ausgleich gewährt. Staatshaushalts ein Ausgleich gewährt.
Wurde bpost oder der betreffende Dritte nicht im Rahmen eines Wurde bpost oder der betreffende Dritte nicht im Rahmen eines
Vergabeverfahrens bestimmt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht, Vergabeverfahrens bestimmt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht,
der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit
erbringen kann, ist Artikel 141ter auf die Ausgleichsleistung erbringen kann, ist Artikel 141ter auf die Ausgleichsleistung
entsprechend anwendbar. entsprechend anwendbar.
In Bezug auf die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen 1bis In Bezug auf die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen 1bis
erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der
Geschäftsführungsvertrag oder die Sondervereinbarung Folgendes: Geschäftsführungsvertrag oder die Sondervereinbarung Folgendes:
1. Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und operative 1. Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und operative
Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge,
2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern, 2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern,
3. gegebenenfalls objektive und transparente Parameter, anhand deren 3. gegebenenfalls objektive und transparente Parameter, anhand deren
die Ausgleichsleistung berechnet wird, und die Ausgleichsleistung berechnet wird, und
4. gegebenenfalls vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der 4. gegebenenfalls vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der
Ausgleichsleistungen, die je nach Fall in Artikel 141ter erwähnt Ausgleichsleistungen, die je nach Fall in Artikel 141ter erwähnt
sind." sind."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141bis mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 141bis - § 1 - Für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C "Art. 141bis - § 1 - Für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C
erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmt der König durch erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmt der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass: einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die wichtigsten Modalitäten für die Ausführung des Auftrags und 1. die wichtigsten Modalitäten für die Ausführung des Auftrags und
2. gegebenenfalls die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung der 2. gegebenenfalls die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung der
Tarife für Leistungen, die bpost zugunsten der Nutzer erbringt. Tarife für Leistungen, die bpost zugunsten der Nutzer erbringt.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe D bis G erwähnten Modalitäten für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe D bis G erwähnten
Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmen." Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141ter mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 141ter - § 1 - Für die Ausführung der in Artikel 141 § 1 "Art. 141ter - § 1 - Für die Ausführung der in Artikel 141 § 1
Buchstabe A, B und C erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes, die Buchstabe A, B und C erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes, die
für bpost Nettokosten verursachen, erhält bpost zu Lasten des für bpost Nettokosten verursachen, erhält bpost zu Lasten des
Staatshaushalts einen Ausgleich. Diese Ausgleichsleistung entspricht Staatshaushalts einen Ausgleich. Diese Ausgleichsleistung entspricht
der Summe folgender Elemente: der Summe folgender Elemente:
1. Nettokosten der Ausführung des betreffenden Auftrags, die auf der 1. Nettokosten der Ausführung des betreffenden Auftrags, die auf der
Grundlage der für bpost tatsächlich angefallenen Kosten und der von Grundlage der für bpost tatsächlich angefallenen Kosten und der von
bpost tatsächlich erzielten Einnahmen und unter Anwendung der bpost tatsächlich erzielten Einnahmen und unter Anwendung der
Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren
Nettokosten) ermittelt werden, Nettokosten) ermittelt werden,
2. angemessener Gewinn, ausgehend von der Umsatzrendite, der 2. angemessener Gewinn, ausgehend von der Umsatzrendite, der
insbesondere entsprechend dem Risiko festgelegt wird, das bpost bei insbesondere entsprechend dem Risiko festgelegt wird, das bpost bei
der Ausführung des betreffenden Auftrags eingeht, und der Ausführung des betreffenden Auftrags eingeht, und
3. positives oder negatives Ergebnis eines Effizienzanreizmechanismus, 3. positives oder negatives Ergebnis eines Effizienzanreizmechanismus,
wobei jede Ausgleichsleistung der Gesamtobergrenze unterliegt, die im wobei jede Ausgleichsleistung der Gesamtobergrenze unterliegt, die im
Geschäftsführungsvertrag für die Gesamtheit der Ausgleichsleistungen Geschäftsführungsvertrag für die Gesamtheit der Ausgleichsleistungen
festgelegt wurde, die bpost für Aufträge des öffentlichen Dienstes festgelegt wurde, die bpost für Aufträge des öffentlichen Dienstes
erhält. erhält.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. Modalitäten der Berechnung jedes in § 1 erwähnten Parameters, 1. Modalitäten der Berechnung jedes in § 1 erwähnten Parameters,
2. Vorgehensweisen, die bei der Festlegung des vorläufigen und 2. Vorgehensweisen, die bei der Festlegung des vorläufigen und
endgültigen Betrags der Ausgleichsleistung einzuhalten sind, und endgültigen Betrags der Ausgleichsleistung einzuhalten sind, und
3. Modalitäten der Kontrolle der Ausgleichsleistung und der 3. Modalitäten der Kontrolle der Ausgleichsleistung und der
Rückforderung einer etwaigen Überkompensation." Rückforderung einer etwaigen Überkompensation."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quater mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 141quater - In Bezug auf die in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis "Art. 141quater - In Bezug auf die in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis
G erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der G erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der
Geschäftsführungsvertrag Folgendes: Geschäftsführungsvertrag Folgendes:
1. operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, 1. operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge,
2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und 2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und
3. vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der in Artikel 3. vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der in Artikel
141ter erwähnten Ausgleichsleistungen." 141ter erwähnten Ausgleichsleistungen."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quinquies mit Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 141quinquies - bpost ist bis zum 31. Dezember 2015 mit den in "Art. 141quinquies - bpost ist bis zum 31. Dezember 2015 mit den in
Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählten Aufträgen des Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählten Aufträgen des
öffentlichen Dienstes beauftragt." öffentlichen Dienstes beauftragt."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141sexies mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 141sexies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 141sexies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Modalitäten in Bezug auf Folgendes bestimmen: Erlass Modalitäten in Bezug auf Folgendes bestimmen:
1. Angebot eines ermäßigten Tarifs für adressierte oder nicht 1. Angebot eines ermäßigten Tarifs für adressierte oder nicht
adressierte Wahldrucksachen, adressierte Wahldrucksachen,
2. Dienst für Verwaltungskorrespondenz, wie Bearbeitung, Vorbereitung 2. Dienst für Verwaltungskorrespondenz, wie Bearbeitung, Vorbereitung
und Zustellung, und Modalitäten der aufgeschobenen Zahlung und Zustellung, und Modalitäten der aufgeschobenen Zahlung
einschließlich der Anspruchsberechtigten und der Pflichtangaben, einschließlich der Anspruchsberechtigten und der Pflichtangaben,
3. Bearbeitung von Briefen, die von Militärpersonen ausgehen oder an 3. Bearbeitung von Briefen, die von Militärpersonen ausgehen oder an
sie adressiert sind, und sie adressiert sind, und
4. Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften, in 4. Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften, in
Bezug auf Antrag, Portokosten und diesbezügliche Verwaltungskosten und Bezug auf Antrag, Portokosten und diesbezügliche Verwaltungskosten und
unter anderem in Bezug auf technische Durchführung, Pflichtangaben, unter anderem in Bezug auf technische Durchführung, Pflichtangaben,
Aufgabebedingungen und Beilagen. Der König bestimmt ebenfalls durch Aufgabebedingungen und Beilagen. Der König bestimmt ebenfalls durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien wie Periodizität und einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien wie Periodizität und
erforderliches Informationsniveau, denen Sendungen entsprechen müssen, erforderliches Informationsniveau, denen Sendungen entsprechen müssen,
um als Zeitung oder Zeitschrift anerkannt zu werden." um als Zeitung oder Zeitschrift anerkannt zu werden."
Art. 11 - In Artikel 148 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 148 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern
"einer Einrichtung" und den Wörtern ", die mittelbar oder unmittelbar "einer Einrichtung" und den Wörtern ", die mittelbar oder unmittelbar
fünfundzwanzig Prozent des Kapitals einer solchen Einrichtung besitzt" fünfundzwanzig Prozent des Kapitals einer solchen Einrichtung besitzt"
die Wörter "(die keine in Artikel 42 erwähnte öffentliche Behörde die Wörter "(die keine in Artikel 42 erwähnte öffentliche Behörde
ist)" eingefügt. ist)" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 148bis/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 12 - In Artikel 148bis/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird ein § 5 mit folgendem Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird ein § 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 werden die ordentlichen " § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 werden die ordentlichen
Mitglieder des Verwaltungsrates von bpost für einen erneuerbaren Mitglieder des Verwaltungsrates von bpost für einen erneuerbaren
Zeitraum von höchstens vier Jahren ernannt." Zeitraum von höchstens vier Jahren ernannt."
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 3, der mit 29. Mai 2013 wirksam wird. Artikel 3, der mit 29. Mai 2013 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
hinsichtlich der Einrichtung des REN-Orientierungsausschusses hinsichtlich der Einrichtung des REN-Orientierungsausschusses
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
Art. 2 - Artikel 154quater des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - Artikel 154quater des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird
durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. REN (Regionalem Expressnetz): das Grundnetz, das in Artikel 2 Nr. "3. REN (Regionalem Expressnetz): das Grundnetz, das in Artikel 2 Nr.
2 des Abkommens vom 4. April 2003 zur Umsetzung des Programms des 2 des Abkommens vom 4. April 2003 zur Umsetzung des Programms des
Regionalen Expressnetzes von, nach, in und um Brüssel, geschlossen Regionalen Expressnetzes von, nach, in und um Brüssel, geschlossen
zwischen dem Staat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und zwischen dem Staat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und
der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt ist." der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt ist."
Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3ter mit Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3ter - REN-Orientierungsausschuss". "KAPITEL 3ter - REN-Orientierungsausschuss".
Art. 4 - In Kapitel 3ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel 3ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
161sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 161sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 161sexies - § 1 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte "Art. 161sexies - § 1 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte
einen REN-Orientierungsausschuss ein. einen REN-Orientierungsausschuss ein.
§ 2 - Der REN-Orientierungsausschuss setzt sich aus sechs Verwaltern § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss setzt sich aus sechs Verwaltern
zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters. Der zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters. Der
Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des
REN-Orientierungsausschusses. REN-Orientierungsausschusses.
§ 3 - Der REN-Orientierungsausschuss zählt ebenso viele § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss zählt ebenso viele
französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des § 4 - Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des
REN-Orientierungsausschusses. REN-Orientierungsausschusses.
§ 5 - Der REN-Orientierungsausschuss lädt die Person, die bei der NGBE § 5 - Der REN-Orientierungsausschuss lädt die Person, die bei der NGBE
die Leitung des REN-Dienstes innehat, zu seinen Versammlungen ein. die Leitung des REN-Dienstes innehat, zu seinen Versammlungen ein.
Diese Person wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei." Diese Person wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161septies mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 161septies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss arbeitet einen "Art. 161septies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss arbeitet einen
Vorschlag für einen Fünfjahresplan in Bezug auf den Betrieb des REN Vorschlag für einen Fünfjahresplan in Bezug auf den Betrieb des REN
aus. Dieser Vorschlag enthält mindestens Folgendes: aus. Dieser Vorschlag enthält mindestens Folgendes:
1. Beurteilung der aktuellen Situation in Bezug auf den Betrieb des 1. Beurteilung der aktuellen Situation in Bezug auf den Betrieb des
REN, REN,
2. strategische und operative Ziele in Bezug auf den Betrieb des REN 2. strategische und operative Ziele in Bezug auf den Betrieb des REN
mit einem Aktionsplan, der die Planung der zu treffenden Maßnahmen, mit einem Aktionsplan, der die Planung der zu treffenden Maßnahmen,
ihre budgetären Auswirkungen, das erforderliche Personal und den ihre budgetären Auswirkungen, das erforderliche Personal und den
Zeitplan für ihre Durchführung für die nächsten fünf Jahre enthält, Zeitplan für ihre Durchführung für die nächsten fünf Jahre enthält,
3. detaillierte Planung für die nächsten fünf Jahre der in Bezug auf 3. detaillierte Planung für die nächsten fünf Jahre der in Bezug auf
den Betrieb des REN zu treffenden Maßnahmen, den Betrieb des REN zu treffenden Maßnahmen,
4. detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen Mitteln, dem 4. detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen Mitteln, dem
Personalbedarf und den Fristen, die vorgesehen und für jede in Nr. 3 Personalbedarf und den Fristen, die vorgesehen und für jede in Nr. 3
erwähnte Maßnahme erforderlich sind. erwähnte Maßnahme erforderlich sind.
§ 2 - Der REN-Orientierungsausschuss legt dem Verwaltungsrat den § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss legt dem Verwaltungsrat den
Vorschlag für den Fünfjahresplan spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorschlag für den Fünfjahresplan spätestens drei Monate vor Ablauf des
vorigen Fünfjahresplans zur Billigung vor. vorigen Fünfjahresplans zur Billigung vor.
Der REN-Orientierungsausschuss kann den Vorschlag für den Der REN-Orientierungsausschuss kann den Vorschlag für den
Fünfjahresplan gegebenenfalls an die Bemerkungen anpassen, die der Fünfjahresplan gegebenenfalls an die Bemerkungen anpassen, die der
Verwaltungsrat in Bezug auf diesen Vorschlag macht. Verwaltungsrat in Bezug auf diesen Vorschlag macht.
Der Verwaltungsrat befindet auf jeden Fall binnen drei Monaten ab Der Verwaltungsrat befindet auf jeden Fall binnen drei Monaten ab
Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags über den Vorschlag für den Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags über den Vorschlag für den
Fünfjahresplan. Fünfjahresplan.
§ 3 - Der REN-Orientierungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat
jedes Jahr Bericht über die Umsetzung des in § 1 erwähnten jedes Jahr Bericht über die Umsetzung des in § 1 erwähnten
Fünfjahresplans und gibt Empfehlungen in Bezug auf diese Umsetzung ab. Fünfjahresplans und gibt Empfehlungen in Bezug auf diese Umsetzung ab.
Gegebenenfalls setzt der Verwaltungsrat den REN-Orientierungsausschuss Gegebenenfalls setzt der Verwaltungsrat den REN-Orientierungsausschuss
schriftlich über Schritte in Kenntnis, die infolge der in Absatz 1 schriftlich über Schritte in Kenntnis, die infolge der in Absatz 1
erwähnten Empfehlungen unternommen worden sind." erwähnten Empfehlungen unternommen worden sind."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161octies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161octies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 161octies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss gibt dem "Art. 161octies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss gibt dem
Verwaltungsrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des
Verwaltungsrates eine vorhergehende Stellungnahme zu allen Beschlüssen Verwaltungsrates eine vorhergehende Stellungnahme zu allen Beschlüssen
oder Beschlussvorschlägen in Bezug auf den Betrieb des REN ab. Dazu oder Beschlussvorschlägen in Bezug auf den Betrieb des REN ab. Dazu
werden dem REN-Orientierungsausschuss die Beschlussvorschläge werden dem REN-Orientierungsausschuss die Beschlussvorschläge
rechtzeitig übermittelt. rechtzeitig übermittelt.
§ 2 - Weicht der Verwaltungsrat von der in § 1 erwähnten Stellungnahme § 2 - Weicht der Verwaltungsrat von der in § 1 erwähnten Stellungnahme
ab, begründet er seine Entscheidung." ab, begründet er seine Entscheidung."
Art. 7 - In Artikel 162octies § 2, abgeändert durch den Königlichen Art. 7 - In Artikel 162octies § 2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "und der Ernennungs- Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "und der Ernennungs-
und Vergütungsausschuss" durch die Wörter ", der Ernennungs- und und Vergütungsausschuss" durch die Wörter ", der Ernennungs- und
Vergütungsausschuss und der REN-Orientierungsausschuss" ersetzt. Vergütungsausschuss und der REN-Orientierungsausschuss" ersetzt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 161septies § 2 des vorerwähnten Art. 8 - In Abweichung von Artikel 161septies § 2 des vorerwähnten
Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch Artikel 5, legt der Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch Artikel 5, legt der
REN-Orientierungsausschuss dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den REN-Orientierungsausschuss dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den
ersten Fünfjahresplan spätestens am 1. Oktober 2014 vor und wird ersten Fünfjahresplan spätestens am 1. Oktober 2014 vor und wird
dieser erste Plan vom Verwaltungsrat spätestens am 31. Dezember 2014 dieser erste Plan vom Verwaltungsrat spätestens am 31. Dezember 2014
gebilligt. gebilligt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
Art. 2 - Artikel 47/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - Artikel 47/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit kann der "Bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit kann der
Minister den Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen; der Ausschuss Minister den Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen; der Ausschuss
äußert sich in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Werktagen. äußert sich in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Werktagen.
Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder
gesetzliche Feiertage." gesetzliche Feiertage."
2. Dieser Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem 2. Dieser Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Die NGBE und der Ausschuss bestimmen in gegenseitigem " § 6 - Die NGBE und der Ausschuss bestimmen in gegenseitigem
Einvernehmen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Diese Modalitäten Einvernehmen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Diese Modalitäten
werden vom Minister gebilligt. werden vom Minister gebilligt.
Kommt es zwischen der NGBE und dem Ausschuss innerhalb einer Frist von Kommt es zwischen der NGBE und dem Ausschuss innerhalb einer Frist von
vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen zu keiner vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen zu keiner
Vereinbarung oder besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit, die Vereinbarung oder besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit, die
Vereinbarung zu ändern, oder über die Änderungen selbst, bestimmt der Vereinbarung zu ändern, oder über die Änderungen selbst, bestimmt der
Minister die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit." Minister die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit."
3. Die Wörter "öffentlichen Unternehmen, die 3. Die Wörter "öffentlichen Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen,
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" werden jeweils die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" werden jeweils
durch die Wörter "Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur durch die Wörter "Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des
öffentlichen Dienstes sind" ersetzt. öffentlichen Dienstes sind" ersetzt.
4. Die Wörter "von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen" und "das 4. Die Wörter "von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen" und "das
öffentliche Eisenbahnunternehmen" werden durch die Wörter "von einem öffentliche Eisenbahnunternehmen" werden durch die Wörter "von einem
Eisenbahnunternehmen" beziehungsweise "das Eisenbahnunternehmen" Eisenbahnunternehmen" beziehungsweise "das Eisenbahnunternehmen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 162nonies desselben Gesetzes wird § 5, abgeändert Art. 3 - In Artikel 162nonies desselben Gesetzes wird § 5, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt:
" § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE von " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE von
der Abgeordnetenkammer angehört. der Abgeordnetenkammer angehört.
Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter
Bericht darüber, wie die NGBE ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes Bericht darüber, wie die NGBE ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes
ausführt." ausführt."
Art. 4 - In Artikel 213 desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt: Art. 4 - In Artikel 213 desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter von Infrabel " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter von Infrabel
von der Abgeordnetenkammer angehört. von der Abgeordnetenkammer angehört.
Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter
Bericht darüber, wie Infrabel seine Aufträge des öffentlichen Dienstes Bericht darüber, wie Infrabel seine Aufträge des öffentlichen Dienstes
ausführt. ausführt.
Jedes Jahr erstatten der für die öffentlichen Unternehmen zuständige Jedes Jahr erstatten der für die öffentlichen Unternehmen zuständige
Minister und der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige Minister und der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige
Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des
vorliegenden Titels." vorliegenden Titels."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Die mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
beauftragte und für Infrabel zuständige Ministerin beauftragte und für Infrabel zuständige Ministerin
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter Art. 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Artikel 55, 66 und 67 öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Artikel 55, 66 und 67
ausgenommen, wird das Wort "BELGACOM" beziehungsweise "Belgacom" durch ausgenommen, wird das Wort "BELGACOM" beziehungsweise "Belgacom" durch
das Wort "Proximus" ersetzt. das Wort "Proximus" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 55 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 3 - Artikel 55 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird
durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das "In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das
Wort "Proximus" ersetzt, sofern es aufgrund von Absatz 1 eingeführt Wort "Proximus" ersetzt, sofern es aufgrund von Absatz 1 eingeführt
worden ist. worden ist.
In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das
Wort "Proximus" ersetzt, sofern es auf die in Artikel 1 des Gesetzes Wort "Proximus" ersetzt, sofern es auf die in Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juli 1930 zur Gründung der Regie der Telegrafen und Telefone vom 19. Juli 1930 zur Gründung der Regie der Telegrafen und Telefone
erwähnte juristische Person verweist." erwähnte juristische Person verweist."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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