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Wet betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 MAART 1991. - Wet betreffende de hervorming van sommige economische | 21 MARS 1991. - Loi portant réforme de certaines entreprises publiques |
overheidsbedrijven. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart | - de la loi du 10 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
1991 betreffende de hervorming van sommige economische | réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui |
overheidsbedrijven wat betreft het raadgevend comité van de | concerne le comité consultatif pour les voyageurs ferroviaires |
treinreizigers (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2014); | (Moniteur belge du 24 juin 2014); |
- van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart | - de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
1991 betreffende de hervorming van sommige economische | réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge |
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014); | du 14 mai 2014); |
- van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van de wet van 21 maart | - de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
1991 betreffende de hervorming van sommige economische | réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui |
overheidsbedrijven wat de oprichting van het GEN-oriëntatiecomité | concerne la constitution du comité d'orientation RER (Moniteur belge |
betreft (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2014); | du 26 mai 2014); |
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van de wet van 21 | - de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische | réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge |
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2015); | du 26 août 2015); |
- van de wet van 10 augustus 2015 tot wijziging van de wet van 21 | - de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant |
maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische | réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge |
overheidsbedrijven (Belgisch Staatsblad van 1 september 2015). | du 1er septembre 2015). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden | hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird § | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird § |
4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben. | 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben. |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut | 29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | "Art. 47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden, | Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden, |
nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für | nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig, | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig, |
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König | die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König |
regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der | regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der |
Bahnreisenden. | Bahnreisenden. |
§ 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die | § 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, |
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des | die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des |
für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag | für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag |
des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers | des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers |
oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab. | oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab. |
Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf | Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die |
Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem | Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem |
öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener | öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener |
Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die | Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die |
unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten. | unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten. |
Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen | Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen |
Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die | Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die |
Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem | Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem |
Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die | Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die |
öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur | öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur |
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des | Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des |
öffentlichen Dienstes sind, übermittelt. | öffentlichen Dienstes sind, übermittelt. |
Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge | Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge |
übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine | übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine |
Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge. | Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge. |
Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die | Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die |
öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur | öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur |
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des | Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des |
öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen. | öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen. |
§ 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die | § 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, |
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die | die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die |
öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung | öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung |
des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen | des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht | Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht |
über seine Tätigkeiten. | über seine Tätigkeiten. |
§ 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten | § 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten |
gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses | gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses |
getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats | getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats |
seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs | seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs |
beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr. | beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr. |
§ 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt | § 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt |
das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße | das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße |
Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen." | Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen." |
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis | ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis |
bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen | "4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen |
Posthaltepunkt, | Posthaltepunkt, |
4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den | 4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den |
Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung | Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung |
steht, das heißt: | steht, das heißt: |
a) Basisangebot, | a) Basisangebot, |
b) Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die | b) Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die |
Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24. März 2003 zur | Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24. März 2003 zur |
Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt, | Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt, |
c) Auszahlung nationaler Postanweisungen, | c) Auszahlung nationaler Postanweisungen, |
d) Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen, | d) Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen, |
e) Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen | e) Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen |
Finanzinstituten geführt werden, | Finanzinstituten geführt werden, |
f) Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren, | f) Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren, |
g) Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen, | g) Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen, |
h) Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von | h) Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von |
einem eigenen Konto ausgehen, | einem eigenen Konto ausgehen, |
4quater. Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene | 4quater. Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene |
Postservicestelle, in der der Betreffende im Namen und für Rechnung | Postservicestelle, in der der Betreffende im Namen und für Rechnung |
von bpost öffentliche Dienstleistungen erbringt, | von bpost öffentliche Dienstleistungen erbringt, |
4quinquies. Posthaltepunkt: eine Postservicestelle oder eine andere | 4quinquies. Posthaltepunkt: eine Postservicestelle oder eine andere |
Kontaktstelle für Kunden, in der Personal von bpost den Kunden während | Kontaktstelle für Kunden, in der Personal von bpost den Kunden während |
einer begrenzten Anzahl Stunden zumindest das Basisangebot zur | einer begrenzten Anzahl Stunden zumindest das Basisangebot zur |
Verfügung stellt, | Verfügung stellt, |
4sexies. Basisangebot: folgende Dienste: | 4sexies. Basisangebot: folgende Dienste: |
a) Annahme einzelner Briefsendungen und Postpakete, die zum | a) Annahme einzelner Briefsendungen und Postpakete, die zum |
Universalpostdienst gehören, Wertsendungen ausgenommen, | Universalpostdienst gehören, Wertsendungen ausgenommen, |
b) Aufbewahrung und Aushändigung einzelner Einschreibsendungen und | b) Aufbewahrung und Aushändigung einzelner Einschreibsendungen und |
einzelner Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören und für die | einzelner Postpakete, die zum Universalpostdienst gehören und für die |
eine Mitteilung hinterlassen wurde, nachdem sie an der betreffenden | eine Mitteilung hinterlassen wurde, nachdem sie an der betreffenden |
Anschrift nicht abgegeben werden konnten, | Anschrift nicht abgegeben werden konnten, |
c) Verkauf von Briefmarken, | c) Verkauf von Briefmarken, |
d) Annahme von Bareinzahlungen von höchstens 500 EUR, die mit einer | d) Annahme von Bareinzahlungen von höchstens 500 EUR, die mit einer |
strukturierten Mitteilung versehen sind, auf ein bei bpost oder einem | strukturierten Mitteilung versehen sind, auf ein bei bpost oder einem |
Finanzinstitut geführtes Konto, | Finanzinstitut geführtes Konto, |
e) sofern möglich Anbieten zum Kauf einer Mindestauswahl an | e) sofern möglich Anbieten zum Kauf einer Mindestauswahl an |
Verpackungen für Briefsendungen und Postpakete." | Verpackungen für Briefsendungen und Postpakete." |
Art. 3 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: | vom 13. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 140 - Der Gesellschaftszweck von bpost umfasst: | "Art. 140 - Der Gesellschaftszweck von bpost umfasst: |
a) Abholung, Transport und Zustellung von Postsendungen, Postpaketen | a) Abholung, Transport und Zustellung von Postsendungen, Postpaketen |
und anderen materiellen Gütern und Betreiben jeglicher anderen Post-, | und anderen materiellen Gütern und Betreiben jeglicher anderen Post-, |
Transport- und Logistikdienste, | Transport- und Logistikdienste, |
b) Erbringung von Diensten, die sich auf papiergebundene oder digitale | b) Erbringung von Diensten, die sich auf papiergebundene oder digitale |
Kommunikation, Zertifizierung, Daten, Drucken und Dokumentenverwaltung | Kommunikation, Zertifizierung, Daten, Drucken und Dokumentenverwaltung |
beziehen, | beziehen, |
c) Erbringung von Postfinanzdiensten und jeglichen anderen Finanz-, | c) Erbringung von Postfinanzdiensten und jeglichen anderen Finanz-, |
Bank- und Zahlungsdiensten, | Bank- und Zahlungsdiensten, |
d) Ausübung von Tätigkeiten des Einzelhandelsverkaufs von Gütern oder | d) Ausübung von Tätigkeiten des Einzelhandelsverkaufs von Gütern oder |
Dienstleistungen von Dritten, | Dienstleistungen von Dritten, |
e) alle Tätigkeiten - auch in neuen Tätigkeitssektoren und unabhängig | e) alle Tätigkeiten - auch in neuen Tätigkeitssektoren und unabhängig |
von der Art dieser Tätigkeiten oder der Tätigkeitssektoren -, die dazu | von der Art dieser Tätigkeiten oder der Tätigkeitssektoren -, die dazu |
bestimmt sind, die Dienste der Gesellschaft direkt oder indirekt zu | bestimmt sind, die Dienste der Gesellschaft direkt oder indirekt zu |
verbessern oder, allgemeiner, direkt oder indirekt zur Entwicklung der | verbessern oder, allgemeiner, direkt oder indirekt zur Entwicklung der |
in vorerwähnten Buchstaben a) bis d) erwähnten Tätigkeiten beizutragen | in vorerwähnten Buchstaben a) bis d) erwähnten Tätigkeiten beizutragen |
oder eine optimale Nutzung der Infrastruktur und/oder des Personals | oder eine optimale Nutzung der Infrastruktur und/oder des Personals |
der Gesellschaft zu ermöglichen." | der Gesellschaft zu ermöglichen." |
Art. 4 - Artikel 141 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 141 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember | vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember |
2010, wird wie folgt ersetzt: | 2010, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - bpost ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes | " § 1 - bpost ist mit folgenden Aufträgen des öffentlichen Dienstes |
für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt: | für das gesamte Staatsgebiet des Königreichs beauftragt: |
A. Aufrechterhaltung - zwecks Gewährleistung des territorialen und | A. Aufrechterhaltung - zwecks Gewährleistung des territorialen und |
sozialen Zusammenhalts - eines folgendermaßen gestalteten Netzes im | sozialen Zusammenhalts - eines folgendermaßen gestalteten Netzes im |
Nahbereich: | Nahbereich: |
1. Dieses Netz muss aus mindestens 1.300 Postservicestellen bestehen | 1. Dieses Netz muss aus mindestens 1.300 Postservicestellen bestehen |
und mindestens eine Postservicestelle pro Gemeinde des Landes | und mindestens eine Postservicestelle pro Gemeinde des Landes |
umfassen; dies ist für die Einhaltung der Verpflichtungen | umfassen; dies ist für die Einhaltung der Verpflichtungen |
erforderlich, die bpost in Bezug auf die Zugänglichkeit obliegen, | erforderlich, die bpost in Bezug auf die Zugänglichkeit obliegen, |
damit der Universalpostdienst aufgrund von Artikel 142 § 2 Nr. 1 | damit der Universalpostdienst aufgrund von Artikel 142 § 2 Nr. 1 |
ausgeführt wird. | ausgeführt wird. |
2. Die in Nr. 1 erwähnten Postservicestellen müssen aus mindestens 650 | 2. Die in Nr. 1 erwähnten Postservicestellen müssen aus mindestens 650 |
Postämtern bestehen und mindestens ein Postamt pro Gemeinde des Landes | Postämtern bestehen und mindestens ein Postamt pro Gemeinde des Landes |
umfassen. | umfassen. |
3. Mindestens 95 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer | 3. Mindestens 95 Prozent der Bevölkerung müssen Zugang zu einer |
Postservicestelle haben, in der das Basisangebot zur Verfügung | Postservicestelle haben, in der das Basisangebot zur Verfügung |
gestellt wird und zu der die Straßenentfernung nicht mehr als fünf | gestellt wird und zu der die Straßenentfernung nicht mehr als fünf |
Kilometer beträgt, und mindestens 98 Prozent der Bevölkerung müssen | Kilometer beträgt, und mindestens 98 Prozent der Bevölkerung müssen |
Zugang zu einer solchen Postservicestelle haben, zu der die | Zugang zu einer solchen Postservicestelle haben, zu der die |
Straßenentfernung nicht mehr als zehn Kilometer beträgt. | Straßenentfernung nicht mehr als zehn Kilometer beträgt. |
B. Erbringung folgender Postfinanzdienste: | B. Erbringung folgender Postfinanzdienste: |
1. Annahme von Bareinzahlungen auf ein Postscheckkonto und Ausführung | 1. Annahme von Bareinzahlungen auf ein Postscheckkonto und Ausführung |
von Zahlungen, die von diesem Konto ausgehen oder auf dieses Konto | von Zahlungen, die von diesem Konto ausgehen oder auf dieses Konto |
erfolgen. | erfolgen. |
2. Annahme von Bareinzahlungen, die einem Postscheckkonto oder einem | 2. Annahme von Bareinzahlungen, die einem Postscheckkonto oder einem |
Konto bei einem Finanzinstitut gutzuschreiben sind. | Konto bei einem Finanzinstitut gutzuschreiben sind. |
3. Ausstellung und Auszahlung nationaler Postanweisungen. | 3. Ausstellung und Auszahlung nationaler Postanweisungen. |
C. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und | C. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen und von Leistungen der sozialen Sicherheit an | Hinterbliebenenpensionen und von Leistungen der sozialen Sicherheit an |
Personen mit Behinderung. | Personen mit Behinderung. |
D. Weiterentwicklung der sozialen Rolle der Briefträger, insbesondere | D. Weiterentwicklung der sozialen Rolle der Briefträger, insbesondere |
gegenüber Alleinstehenden und Bedürftigen, und des Dienstes | gegenüber Alleinstehenden und Bedürftigen, und des Dienstes |
"Briefträger bitte". | "Briefträger bitte". |
E. Information der Öffentlichkeit auf Ersuchen der zuständigen | E. Information der Öffentlichkeit auf Ersuchen der zuständigen |
öffentlichen Behörde. | öffentlichen Behörde. |
F. Versand zu einem ermäßigten Tarif von Postsendungen, die durch | F. Versand zu einem ermäßigten Tarif von Postsendungen, die durch |
Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verschickt | Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht verschickt |
werden. | werden. |
G. Zustellung von Briefpostsendungen, die der Regelung der | G. Zustellung von Briefpostsendungen, die der Regelung der |
Postgebührenfreiheit unterliegen." | Postgebührenfreiheit unterliegen." |
Art. 5 - In Artikel 141 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 141 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und abgeändert durch die Gesetze | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 1. April 2007 und 13. Dezember 2010, wird ein § 1bis mit folgendem | vom 1. April 2007 und 13. Dezember 2010, wird ein § 1bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 1bis - Andere Aufträge des öffentlichen Dienstes können entweder | " § 1bis - Andere Aufträge des öffentlichen Dienstes können entweder |
bpost - durch seinen Geschäftsführungsvertrag - oder bpost oder einem | bpost - durch seinen Geschäftsführungsvertrag - oder bpost oder einem |
Dritten - durch eine Sondervereinbarung - zugewiesen werden. | Dritten - durch eine Sondervereinbarung - zugewiesen werden. |
Zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, die nicht in Artikel 141 § | Zu den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, die nicht in Artikel 141 § |
1 Buchstabe A bis G aufgezählt sind und die gemäß vorhergehendem | 1 Buchstabe A bis G aufgezählt sind und die gemäß vorhergehendem |
Paragraphen unter den im Geschäftsführungsvertrag oder in der | Paragraphen unter den im Geschäftsführungsvertrag oder in der |
Sondervereinbarung vorgesehenen Bedingungen zugewiesen werden können, | Sondervereinbarung vorgesehenen Bedingungen zugewiesen werden können, |
kann insbesondere der Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und | kann insbesondere der Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und |
Zeitschriften gehören. | Zeitschriften gehören. |
Wenn die Ausführung dieser Aufträge nicht oder nicht zu den gleichen | Wenn die Ausführung dieser Aufträge nicht oder nicht zu den gleichen |
Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen würde, wird zu Lasten des | Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen würde, wird zu Lasten des |
Staatshaushalts ein Ausgleich gewährt. | Staatshaushalts ein Ausgleich gewährt. |
Wurde bpost oder der betreffende Dritte nicht im Rahmen eines | Wurde bpost oder der betreffende Dritte nicht im Rahmen eines |
Vergabeverfahrens bestimmt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht, | Vergabeverfahrens bestimmt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht, |
der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit | der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit |
erbringen kann, ist Artikel 141ter auf die Ausgleichsleistung | erbringen kann, ist Artikel 141ter auf die Ausgleichsleistung |
entsprechend anwendbar. | entsprechend anwendbar. |
In Bezug auf die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen 1bis | In Bezug auf die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen 1bis |
erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der | erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der |
Geschäftsführungsvertrag oder die Sondervereinbarung Folgendes: | Geschäftsführungsvertrag oder die Sondervereinbarung Folgendes: |
1. Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und operative | 1. Bestimmung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und operative |
Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, | Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, |
2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern, | 2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern, |
3. gegebenenfalls objektive und transparente Parameter, anhand deren | 3. gegebenenfalls objektive und transparente Parameter, anhand deren |
die Ausgleichsleistung berechnet wird, und | die Ausgleichsleistung berechnet wird, und |
4. gegebenenfalls vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der | 4. gegebenenfalls vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der |
Ausgleichsleistungen, die je nach Fall in Artikel 141ter erwähnt | Ausgleichsleistungen, die je nach Fall in Artikel 141ter erwähnt |
sind." | sind." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141bis mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 141bis - § 1 - Für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C | "Art. 141bis - § 1 - Für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe A, B und C |
erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmt der König durch | erwähnten Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmt der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass: | einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. die wichtigsten Modalitäten für die Ausführung des Auftrags und | 1. die wichtigsten Modalitäten für die Ausführung des Auftrags und |
2. gegebenenfalls die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung der | 2. gegebenenfalls die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung der |
Tarife für Leistungen, die bpost zugunsten der Nutzer erbringt. | Tarife für Leistungen, die bpost zugunsten der Nutzer erbringt. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe D bis G erwähnten | Modalitäten für jeden in Artikel 141 § 1 Buchstabe D bis G erwähnten |
Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmen." | Auftrag des öffentlichen Dienstes bestimmen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141ter mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 141ter - § 1 - Für die Ausführung der in Artikel 141 § 1 | "Art. 141ter - § 1 - Für die Ausführung der in Artikel 141 § 1 |
Buchstabe A, B und C erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes, die | Buchstabe A, B und C erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes, die |
für bpost Nettokosten verursachen, erhält bpost zu Lasten des | für bpost Nettokosten verursachen, erhält bpost zu Lasten des |
Staatshaushalts einen Ausgleich. Diese Ausgleichsleistung entspricht | Staatshaushalts einen Ausgleich. Diese Ausgleichsleistung entspricht |
der Summe folgender Elemente: | der Summe folgender Elemente: |
1. Nettokosten der Ausführung des betreffenden Auftrags, die auf der | 1. Nettokosten der Ausführung des betreffenden Auftrags, die auf der |
Grundlage der für bpost tatsächlich angefallenen Kosten und der von | Grundlage der für bpost tatsächlich angefallenen Kosten und der von |
bpost tatsächlich erzielten Einnahmen und unter Anwendung der | bpost tatsächlich erzielten Einnahmen und unter Anwendung der |
Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren | Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren |
Nettokosten) ermittelt werden, | Nettokosten) ermittelt werden, |
2. angemessener Gewinn, ausgehend von der Umsatzrendite, der | 2. angemessener Gewinn, ausgehend von der Umsatzrendite, der |
insbesondere entsprechend dem Risiko festgelegt wird, das bpost bei | insbesondere entsprechend dem Risiko festgelegt wird, das bpost bei |
der Ausführung des betreffenden Auftrags eingeht, und | der Ausführung des betreffenden Auftrags eingeht, und |
3. positives oder negatives Ergebnis eines Effizienzanreizmechanismus, | 3. positives oder negatives Ergebnis eines Effizienzanreizmechanismus, |
wobei jede Ausgleichsleistung der Gesamtobergrenze unterliegt, die im | wobei jede Ausgleichsleistung der Gesamtobergrenze unterliegt, die im |
Geschäftsführungsvertrag für die Gesamtheit der Ausgleichsleistungen | Geschäftsführungsvertrag für die Gesamtheit der Ausgleichsleistungen |
festgelegt wurde, die bpost für Aufträge des öffentlichen Dienstes | festgelegt wurde, die bpost für Aufträge des öffentlichen Dienstes |
erhält. | erhält. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. Modalitäten der Berechnung jedes in § 1 erwähnten Parameters, | 1. Modalitäten der Berechnung jedes in § 1 erwähnten Parameters, |
2. Vorgehensweisen, die bei der Festlegung des vorläufigen und | 2. Vorgehensweisen, die bei der Festlegung des vorläufigen und |
endgültigen Betrags der Ausgleichsleistung einzuhalten sind, und | endgültigen Betrags der Ausgleichsleistung einzuhalten sind, und |
3. Modalitäten der Kontrolle der Ausgleichsleistung und der | 3. Modalitäten der Kontrolle der Ausgleichsleistung und der |
Rückforderung einer etwaigen Überkompensation." | Rückforderung einer etwaigen Überkompensation." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quater mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 141quater - In Bezug auf die in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis | "Art. 141quater - In Bezug auf die in Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis |
G erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der | G erwähnten Aufträge des öffentlichen Dienstes regelt der |
Geschäftsführungsvertrag Folgendes: | Geschäftsführungsvertrag Folgendes: |
1. operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, | 1. operative Modalitäten für die Ausführung dieser Aufträge, |
2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und | 2. Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und |
3. vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der in Artikel | 3. vorläufige Beträge und Modalitäten der Zahlung der in Artikel |
141ter erwähnten Ausgleichsleistungen." | 141ter erwähnten Ausgleichsleistungen." |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quinquies mit | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 141quinquies - bpost ist bis zum 31. Dezember 2015 mit den in | "Art. 141quinquies - bpost ist bis zum 31. Dezember 2015 mit den in |
Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählten Aufträgen des | Artikel 141 § 1 Buchstabe A bis G aufgezählten Aufträgen des |
öffentlichen Dienstes beauftragt." | öffentlichen Dienstes beauftragt." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141sexies mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 141sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 141sexies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 141sexies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass Modalitäten in Bezug auf Folgendes bestimmen: | Erlass Modalitäten in Bezug auf Folgendes bestimmen: |
1. Angebot eines ermäßigten Tarifs für adressierte oder nicht | 1. Angebot eines ermäßigten Tarifs für adressierte oder nicht |
adressierte Wahldrucksachen, | adressierte Wahldrucksachen, |
2. Dienst für Verwaltungskorrespondenz, wie Bearbeitung, Vorbereitung | 2. Dienst für Verwaltungskorrespondenz, wie Bearbeitung, Vorbereitung |
und Zustellung, und Modalitäten der aufgeschobenen Zahlung | und Zustellung, und Modalitäten der aufgeschobenen Zahlung |
einschließlich der Anspruchsberechtigten und der Pflichtangaben, | einschließlich der Anspruchsberechtigten und der Pflichtangaben, |
3. Bearbeitung von Briefen, die von Militärpersonen ausgehen oder an | 3. Bearbeitung von Briefen, die von Militärpersonen ausgehen oder an |
sie adressiert sind, und | sie adressiert sind, und |
4. Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften, in | 4. Abonnementdienst für anerkannte Zeitungen und Zeitschriften, in |
Bezug auf Antrag, Portokosten und diesbezügliche Verwaltungskosten und | Bezug auf Antrag, Portokosten und diesbezügliche Verwaltungskosten und |
unter anderem in Bezug auf technische Durchführung, Pflichtangaben, | unter anderem in Bezug auf technische Durchführung, Pflichtangaben, |
Aufgabebedingungen und Beilagen. Der König bestimmt ebenfalls durch | Aufgabebedingungen und Beilagen. Der König bestimmt ebenfalls durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien wie Periodizität und | einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien wie Periodizität und |
erforderliches Informationsniveau, denen Sendungen entsprechen müssen, | erforderliches Informationsniveau, denen Sendungen entsprechen müssen, |
um als Zeitung oder Zeitschrift anerkannt zu werden." | um als Zeitung oder Zeitschrift anerkannt zu werden." |
Art. 11 - In Artikel 148 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 148 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern | den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern |
"einer Einrichtung" und den Wörtern ", die mittelbar oder unmittelbar | "einer Einrichtung" und den Wörtern ", die mittelbar oder unmittelbar |
fünfundzwanzig Prozent des Kapitals einer solchen Einrichtung besitzt" | fünfundzwanzig Prozent des Kapitals einer solchen Einrichtung besitzt" |
die Wörter "(die keine in Artikel 42 erwähnte öffentliche Behörde | die Wörter "(die keine in Artikel 42 erwähnte öffentliche Behörde |
ist)" eingefügt. | ist)" eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel 148bis/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 12 - In Artikel 148bis/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird ein § 5 mit folgendem | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2005, wird ein § 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
" § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 werden die ordentlichen | " § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 werden die ordentlichen |
Mitglieder des Verwaltungsrates von bpost für einen erneuerbaren | Mitglieder des Verwaltungsrates von bpost für einen erneuerbaren |
Zeitraum von höchstens vier Jahren ernannt." | Zeitraum von höchstens vier Jahren ernannt." |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 3, der mit 29. Mai 2013 wirksam wird. | Artikel 3, der mit 29. Mai 2013 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
hinsichtlich der Einrichtung des REN-Orientierungsausschusses | hinsichtlich der Einrichtung des REN-Orientierungsausschusses |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
Art. 2 - Artikel 154quater des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - Artikel 154quater des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird |
durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. REN (Regionalem Expressnetz): das Grundnetz, das in Artikel 2 Nr. | "3. REN (Regionalem Expressnetz): das Grundnetz, das in Artikel 2 Nr. |
2 des Abkommens vom 4. April 2003 zur Umsetzung des Programms des | 2 des Abkommens vom 4. April 2003 zur Umsetzung des Programms des |
Regionalen Expressnetzes von, nach, in und um Brüssel, geschlossen | Regionalen Expressnetzes von, nach, in und um Brüssel, geschlossen |
zwischen dem Staat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und | zwischen dem Staat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und |
der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt ist." | der Region Brüssel-Hauptstadt, erwähnt ist." |
Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3ter mit | Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 3ter - REN-Orientierungsausschuss". | "KAPITEL 3ter - REN-Orientierungsausschuss". |
Art. 4 - In Kapitel 3ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel 3ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
161sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 161sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 161sexies - § 1 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte | "Art. 161sexies - § 1 - Der Verwaltungsrat richtet in seiner Mitte |
einen REN-Orientierungsausschuss ein. | einen REN-Orientierungsausschuss ein. |
§ 2 - Der REN-Orientierungsausschuss setzt sich aus sechs Verwaltern | § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss setzt sich aus sechs Verwaltern |
zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters. Der | zusammen, einschließlich des geschäftsführenden Verwalters. Der |
Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des | Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des |
REN-Orientierungsausschusses. | REN-Orientierungsausschusses. |
§ 3 - Der REN-Orientierungsausschuss zählt ebenso viele | § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss zählt ebenso viele |
französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. | französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. |
§ 4 - Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des | § 4 - Der geschäftsführende Verwalter führt den Vorsitz des |
REN-Orientierungsausschusses. | REN-Orientierungsausschusses. |
§ 5 - Der REN-Orientierungsausschuss lädt die Person, die bei der NGBE | § 5 - Der REN-Orientierungsausschuss lädt die Person, die bei der NGBE |
die Leitung des REN-Dienstes innehat, zu seinen Versammlungen ein. | die Leitung des REN-Dienstes innehat, zu seinen Versammlungen ein. |
Diese Person wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei." | Diese Person wohnt den Versammlungen mit beratender Stimme bei." |
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161septies mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 161septies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss arbeitet einen | "Art. 161septies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss arbeitet einen |
Vorschlag für einen Fünfjahresplan in Bezug auf den Betrieb des REN | Vorschlag für einen Fünfjahresplan in Bezug auf den Betrieb des REN |
aus. Dieser Vorschlag enthält mindestens Folgendes: | aus. Dieser Vorschlag enthält mindestens Folgendes: |
1. Beurteilung der aktuellen Situation in Bezug auf den Betrieb des | 1. Beurteilung der aktuellen Situation in Bezug auf den Betrieb des |
REN, | REN, |
2. strategische und operative Ziele in Bezug auf den Betrieb des REN | 2. strategische und operative Ziele in Bezug auf den Betrieb des REN |
mit einem Aktionsplan, der die Planung der zu treffenden Maßnahmen, | mit einem Aktionsplan, der die Planung der zu treffenden Maßnahmen, |
ihre budgetären Auswirkungen, das erforderliche Personal und den | ihre budgetären Auswirkungen, das erforderliche Personal und den |
Zeitplan für ihre Durchführung für die nächsten fünf Jahre enthält, | Zeitplan für ihre Durchführung für die nächsten fünf Jahre enthält, |
3. detaillierte Planung für die nächsten fünf Jahre der in Bezug auf | 3. detaillierte Planung für die nächsten fünf Jahre der in Bezug auf |
den Betrieb des REN zu treffenden Maßnahmen, | den Betrieb des REN zu treffenden Maßnahmen, |
4. detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen Mitteln, dem | 4. detaillierte Erläuterungen zu den finanziellen Mitteln, dem |
Personalbedarf und den Fristen, die vorgesehen und für jede in Nr. 3 | Personalbedarf und den Fristen, die vorgesehen und für jede in Nr. 3 |
erwähnte Maßnahme erforderlich sind. | erwähnte Maßnahme erforderlich sind. |
§ 2 - Der REN-Orientierungsausschuss legt dem Verwaltungsrat den | § 2 - Der REN-Orientierungsausschuss legt dem Verwaltungsrat den |
Vorschlag für den Fünfjahresplan spätestens drei Monate vor Ablauf des | Vorschlag für den Fünfjahresplan spätestens drei Monate vor Ablauf des |
vorigen Fünfjahresplans zur Billigung vor. | vorigen Fünfjahresplans zur Billigung vor. |
Der REN-Orientierungsausschuss kann den Vorschlag für den | Der REN-Orientierungsausschuss kann den Vorschlag für den |
Fünfjahresplan gegebenenfalls an die Bemerkungen anpassen, die der | Fünfjahresplan gegebenenfalls an die Bemerkungen anpassen, die der |
Verwaltungsrat in Bezug auf diesen Vorschlag macht. | Verwaltungsrat in Bezug auf diesen Vorschlag macht. |
Der Verwaltungsrat befindet auf jeden Fall binnen drei Monaten ab | Der Verwaltungsrat befindet auf jeden Fall binnen drei Monaten ab |
Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags über den Vorschlag für den | Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Vorschlags über den Vorschlag für den |
Fünfjahresplan. | Fünfjahresplan. |
§ 3 - Der REN-Orientierungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat | § 3 - Der REN-Orientierungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat |
jedes Jahr Bericht über die Umsetzung des in § 1 erwähnten | jedes Jahr Bericht über die Umsetzung des in § 1 erwähnten |
Fünfjahresplans und gibt Empfehlungen in Bezug auf diese Umsetzung ab. | Fünfjahresplans und gibt Empfehlungen in Bezug auf diese Umsetzung ab. |
Gegebenenfalls setzt der Verwaltungsrat den REN-Orientierungsausschuss | Gegebenenfalls setzt der Verwaltungsrat den REN-Orientierungsausschuss |
schriftlich über Schritte in Kenntnis, die infolge der in Absatz 1 | schriftlich über Schritte in Kenntnis, die infolge der in Absatz 1 |
erwähnten Empfehlungen unternommen worden sind." | erwähnten Empfehlungen unternommen worden sind." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161octies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 161octies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 161octies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss gibt dem | "Art. 161octies - § 1 - Der REN-Orientierungsausschuss gibt dem |
Verwaltungsrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des | Verwaltungsrat aus eigener Initiative oder auf Antrag des |
Verwaltungsrates eine vorhergehende Stellungnahme zu allen Beschlüssen | Verwaltungsrates eine vorhergehende Stellungnahme zu allen Beschlüssen |
oder Beschlussvorschlägen in Bezug auf den Betrieb des REN ab. Dazu | oder Beschlussvorschlägen in Bezug auf den Betrieb des REN ab. Dazu |
werden dem REN-Orientierungsausschuss die Beschlussvorschläge | werden dem REN-Orientierungsausschuss die Beschlussvorschläge |
rechtzeitig übermittelt. | rechtzeitig übermittelt. |
§ 2 - Weicht der Verwaltungsrat von der in § 1 erwähnten Stellungnahme | § 2 - Weicht der Verwaltungsrat von der in § 1 erwähnten Stellungnahme |
ab, begründet er seine Entscheidung." | ab, begründet er seine Entscheidung." |
Art. 7 - In Artikel 162octies § 2, abgeändert durch den Königlichen | Art. 7 - In Artikel 162octies § 2, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "und der Ernennungs- | Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "und der Ernennungs- |
und Vergütungsausschuss" durch die Wörter ", der Ernennungs- und | und Vergütungsausschuss" durch die Wörter ", der Ernennungs- und |
Vergütungsausschuss und der REN-Orientierungsausschuss" ersetzt. | Vergütungsausschuss und der REN-Orientierungsausschuss" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 161septies § 2 des vorerwähnten | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 161septies § 2 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch Artikel 5, legt der | Gesetzes vom 21. März 1991, eingefügt durch Artikel 5, legt der |
REN-Orientierungsausschuss dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den | REN-Orientierungsausschuss dem Verwaltungsrat den Vorschlag für den |
ersten Fünfjahresplan spätestens am 1. Oktober 2014 vor und wird | ersten Fünfjahresplan spätestens am 1. Oktober 2014 vor und wird |
dieser erste Plan vom Verwaltungsrat spätestens am 31. Dezember 2014 | dieser erste Plan vom Verwaltungsrat spätestens am 31. Dezember 2014 |
gebilligt. | gebilligt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
Art. 2 - Artikel 47/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 2 - Artikel 47/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit kann der | "Bei ordnungsgemäß mit Gründen versehener Dringlichkeit kann der |
Minister den Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen; der Ausschuss | Minister den Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen; der Ausschuss |
äußert sich in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Werktagen. | äußert sich in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Werktagen. |
Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder | Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder |
gesetzliche Feiertage." | gesetzliche Feiertage." |
2. Dieser Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem | 2. Dieser Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Die NGBE und der Ausschuss bestimmen in gegenseitigem | " § 6 - Die NGBE und der Ausschuss bestimmen in gegenseitigem |
Einvernehmen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Diese Modalitäten | Einvernehmen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit. Diese Modalitäten |
werden vom Minister gebilligt. | werden vom Minister gebilligt. |
Kommt es zwischen der NGBE und dem Ausschuss innerhalb einer Frist von | Kommt es zwischen der NGBE und dem Ausschuss innerhalb einer Frist von |
vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen zu keiner | vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen zu keiner |
Vereinbarung oder besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit, die | Vereinbarung oder besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit, die |
Vereinbarung zu ändern, oder über die Änderungen selbst, bestimmt der | Vereinbarung zu ändern, oder über die Änderungen selbst, bestimmt der |
Minister die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit." | Minister die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit." |
3. Die Wörter "öffentlichen Unternehmen, die | 3. Die Wörter "öffentlichen Unternehmen, die |
Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, | Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, |
die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" werden jeweils | die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind" werden jeweils |
durch die Wörter "Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur | durch die Wörter "Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur |
Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des | Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des |
öffentlichen Dienstes sind" ersetzt. | öffentlichen Dienstes sind" ersetzt. |
4. Die Wörter "von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen" und "das | 4. Die Wörter "von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen" und "das |
öffentliche Eisenbahnunternehmen" werden durch die Wörter "von einem | öffentliche Eisenbahnunternehmen" werden durch die Wörter "von einem |
Eisenbahnunternehmen" beziehungsweise "das Eisenbahnunternehmen" | Eisenbahnunternehmen" beziehungsweise "das Eisenbahnunternehmen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 162nonies desselben Gesetzes wird § 5, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 162nonies desselben Gesetzes wird § 5, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: | durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE von | " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter der NGBE von |
der Abgeordnetenkammer angehört. | der Abgeordnetenkammer angehört. |
Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter | Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter |
Bericht darüber, wie die NGBE ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes | Bericht darüber, wie die NGBE ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes |
ausführt." | ausführt." |
Art. 4 - In Artikel 213 desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel 213 desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter von Infrabel | " § 5 - Jedes Jahr wird der geschäftsführende Verwalter von Infrabel |
von der Abgeordnetenkammer angehört. | von der Abgeordnetenkammer angehört. |
Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter | Während dieser Anhörung erstattet der geschäftsführende Verwalter |
Bericht darüber, wie Infrabel seine Aufträge des öffentlichen Dienstes | Bericht darüber, wie Infrabel seine Aufträge des öffentlichen Dienstes |
ausführt. | ausführt. |
Jedes Jahr erstatten der für die öffentlichen Unternehmen zuständige | Jedes Jahr erstatten der für die öffentlichen Unternehmen zuständige |
Minister und der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige | Minister und der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige |
Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des | Minister der Abgeordnetenkammer Bericht über die Anwendung des |
vorliegenden Titels." | vorliegenden Titels." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Die mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
beauftragte und für Infrabel zuständige Ministerin | beauftragte und für Infrabel zuständige Ministerin |
Frau J. GALANT | Frau J. GALANT |
Anlage 5 | Anlage 5 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 | 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 |
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | Art. 2 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Artikel 55, 66 und 67 | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die Artikel 55, 66 und 67 |
ausgenommen, wird das Wort "BELGACOM" beziehungsweise "Belgacom" durch | ausgenommen, wird das Wort "BELGACOM" beziehungsweise "Belgacom" durch |
das Wort "Proximus" ersetzt. | das Wort "Proximus" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 55 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 3 - Artikel 55 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird |
durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das | "In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das |
Wort "Proximus" ersetzt, sofern es aufgrund von Absatz 1 eingeführt | Wort "Proximus" ersetzt, sofern es aufgrund von Absatz 1 eingeführt |
worden ist. | worden ist. |
In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das | In allen Gesetzen und Verordnungen wird das Wort "Belgacom" durch das |
Wort "Proximus" ersetzt, sofern es auf die in Artikel 1 des Gesetzes | Wort "Proximus" ersetzt, sofern es auf die in Artikel 1 des Gesetzes |
vom 19. Juli 1930 zur Gründung der Regie der Telegrafen und Telefone | vom 19. Juli 1930 zur Gründung der Regie der Telegrafen und Telefone |
erwähnte juristische Person verweist." | erwähnte juristische Person verweist." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |