← Terug naar  "Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1985. - Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1985. - Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk | allemande de la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques | 
| voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het | auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses | 
| veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 | éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 | 
| augustus 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | août 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet betreffende de | - la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi relative à la police de | 
| politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 en van de | la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 et la loi du 21 | 
| wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk | juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent | 
| voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het | répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que | 
| veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 8 | les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 8 novembre 1990); | 
| november 1990); - de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de wet van 21 juni 1985 | - la loi du 5 avril 1995 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative aux | 
| betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te | conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de | 
| land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten | transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de | 
| voldoen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1995); | sécurité (Moniteur belge du 1er juillet 1995); | 
| - de wet van 4 augustus 1996 betreffende de erkenning en het gebruik | - la loi du 4 août 1996 relative à l'agrément et à l'utilisation dans | 
| van bemande en onbemande automatisch werkende toestellen in het | la circulation routière d'appareils fonctionnant automatiquement en | 
| wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 september 1996); | présence ou en l'absence d'un agent qualifié (Moniteur belge du 12 | 
| septembre 1996); | |
| - de wet van 27 november 1996 tot wijziging van de wet van 21 juni | - la loi du 27 novembre 1996 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative | 
| 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer | aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de | 
| te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten | transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de | 
| voldoen (Belgisch Staatsblad van 25 december 1996); | sécurité (Moniteur belge du 25 décembre 1996); | 
| - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 
| wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | 
| artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | 
| - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les | 
| de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur | matières relevant du département des Communications et de | 
| ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van | l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction | 
| de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als | de l'euro dans la législation concernant les matières visées à | 
| bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 | l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); | 
| augustus 2000); | |
| - de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer | - la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de | 
| (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006); | transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); | 
| - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | 
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | 
| 24 januari 2011); | janvier 2011); | 
| - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) | 
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). | (Moniteur belge du 31 décembre 2010). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER | 
| WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND | WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND | 
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | 
| 21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes | 21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes | 
| Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und | Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und | 
| sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen | sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen | 
| Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:] | Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:] | 
| 1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf | 1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf | 
| dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich | dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich | 
| Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen | Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen | 
| bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer | bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer | 
| Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts, | Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts, | 
| 2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten | 2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten | 
| Regelungen, | Regelungen, | 
| 3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den | 3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den | 
| Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im | Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im | 
| öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre | öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre | 
| Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten | Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten | 
| Regelung entsprechen, | Regelung entsprechen, | 
| [4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, | [4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, | 
| gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | 
| oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines | oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines | 
| Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.] | Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.] | 
| [Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | [Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | 
| Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr | Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr | 
| teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen | teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen | 
| Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese | Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese | 
| Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen | Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen | 
| dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser | dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser | 
| Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag | Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag | 
| zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe | zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe | 
| die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag | die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag | 
| darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der | darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der | 
| König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.] | König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.] | 
| § 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen | § 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen | 
| ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus | ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus | 
| internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund | internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund | 
| dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen | dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen | 
| die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten | die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten | 
| können. | können. | 
| § 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach | § 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach | 
| Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen | Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen | 
| Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet. | Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet. | 
| § 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | § 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | 
| Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die | Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die | 
| Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der | Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der | 
| im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder | im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder | 
| teilweise zu decken. | teilweise zu decken. | 
| [Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder | [Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder | 
| seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der | seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der | 
| notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, | notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, | 
| nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König | nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König | 
| angepasst werden.] | angepasst werden.] | 
| [Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von | [Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von | 
| Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, | Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, | 
| der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung | der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung | 
| festgesetzt ist, erstattet werden. | festgesetzt ist, erstattet werden. | 
| Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer | Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer | 
| ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das | ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das | 
| betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine | betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine | 
| ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur | ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur | 
| Ablehnung führen, angegeben wird.] | Ablehnung führen, angegeben wird.] | 
| [ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | [ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | 
| oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin | oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin | 
| pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem | pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem | 
| Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte | Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte | 
| Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des | Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des | 
| Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das | Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das | 
| besagte Zertifikat ihr beigefügt ist. | besagte Zertifikat ihr beigefügt ist. | 
| Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen | Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen | 
| Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom | 
| 17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu | 17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu | 
| erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat | erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat | 
| stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem | stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem | 
| Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der | Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der | 
| Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch | Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch | 
| diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig | diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig | 
| zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist. | zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist. | 
| Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer | Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer | 
| Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung | Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung | 
| einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport | einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport | 
| auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses | auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses | 
| Betrags beauftragt ist.] | Betrags beauftragt ist.] | 
| [ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, | [ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, | 
| das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von | das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von | 
| Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | 
| Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von | Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von | 
| Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von | Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von | 
| Ratschlägen zu deren Einbau verboten.] | Ratschlägen zu deren Einbau verboten.] | 
| [ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 | [ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 | 
| über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel | über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel | 
| herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu | herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu | 
| verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen | verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen | 
| gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die | gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die | 
| Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die | Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die | 
| Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 | Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 | 
| desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, | desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, | 
| für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher | für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher | 
| Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.] | Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.] | 
| [Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 | [Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 | 
| des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 | des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 | 
| eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom | 
| 25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom | 25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom | 
| 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch | 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch | 
| Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) | Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) | 
| und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. | und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. | 
| August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom | August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom | 
| 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch | 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch | 
| Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember | Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember | 
| 1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli | 1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli | 
| 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom | 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom | 
| 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des | 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des | 
| G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | 
| Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der | Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der | 
| verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die | verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die | 
| Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem | Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem | 
| zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen. | zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen. | 
| Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | 
| die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der | die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der | 
| Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines | Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines | 
| Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus | Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus | 
| Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen | Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen | 
| Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. | Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. | 
| § 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen | § 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen | 
| Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit | Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit | 
| der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut | der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut | 
| sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen. | sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen. | 
| Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | 
| die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus | die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus | 
| administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, | administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, | 
| oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach | oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach | 
| Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich | Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich | 
| paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die | paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die | 
| mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge | mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge | 
| betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und | betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und | 
| Arbeitsweise der König festlegt. | Arbeitsweise der König festlegt. | 
| § 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann | § 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann | 
| vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem | vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem | 
| Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, | Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, | 
| ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell | 
| aus dem Verkehr zu nehmen. | aus dem Verkehr zu nehmen. | 
| Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für | Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für | 
| dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan | dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan | 
| betrieben wird. | betrieben wird. | 
| Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | 
| Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar] | Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar] | 
| [Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. | 
| November 1990)] | November 1990)] | 
| Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten | Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten | 
| Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, | Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, | 
| die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die | die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die | 
| technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem | technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem | 
| Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln. | Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln. | 
| Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese | Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese | 
| Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | 
| Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse | Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse | 
| wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der | wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der | 
| Protokolle zugesandt. | Protokolle zugesandt. | 
| § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, | § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, | 
| bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien | bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien | 
| Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten, | Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten, | 
| die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren | die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren | 
| der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und | der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und | 
| Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum | Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum | 
| Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den | Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den | 
| Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | 
| Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen, | Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen, | 
| Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör. | Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör. | 
| Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen | Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen | 
| bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um | bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um | 
| ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien | ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien | 
| davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen | davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen | 
| Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für | Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für | 
| notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von | notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von | 
| Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von | Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von | 
| Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des | Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des | 
| Unternehmens durchführen oder durchführen lassen. | Unternehmens durchführen oder durchführen lassen. | 
| Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis | Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis | 
| gefährdende Aktion unterlassen. | gefährdende Aktion unterlassen. | 
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen | 
| Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder | Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder | 
| Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den | Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den | 
| Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | 
| Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | 
| Sicherheitszubehör nicht entsprechen. | Sicherheitszubehör nicht entsprechen. | 
| Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die | Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die | 
| Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | 
| Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | 
| Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | 
| zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR] | zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR] | 
| oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu | 
| leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht. | leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht. | 
| [Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den | [Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den | 
| Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör | Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör | 
| einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des | einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des | 
| vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu | vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu | 
| der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | 
| strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | 
| verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn | verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn | 
| Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR | Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR | 
| oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige | 
| Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, | Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, | 
| Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden | Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden | 
| oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von | oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von | 
| Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | 
| Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | 
| verursachen kann, begangen worden ist. | verursachen kann, begangen worden ist. | 
| Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden | Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden | 
| Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen | Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen | 
| bestraft. | bestraft. | 
| Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport | Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport | 
| auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich | auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich | 
| Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden | Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden | 
| Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der | Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der | 
| Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | 
| strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | 
| verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | 
| Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf | Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf | 
| Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese | Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese | 
| rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als | rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als | 
| Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen | Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen | 
| in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere | in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere | 
| Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der | Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der | 
| Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen | Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen | 
| verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] | verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] | 
| Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des | Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des | 
| Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar. | Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar. | 
| Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig | 
| gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe | gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe | 
| nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen | nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen | 
| Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. | Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. | 
| [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse | [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse | 
| erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | 
| Verstössen.] | Verstössen.] | 
| § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich | § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich | 
| für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder | für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder | 
| Organe ausgesprochen worden sind. | Organe ausgesprochen worden sind. | 
| § 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder | § 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder | 
| juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar | juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar | 
| gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug, | gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug, | 
| Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie | Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie | 
| der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln | der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln | 
| festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson | festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson | 
| während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in | während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in | 
| Belgien zu verkaufen oder zu vermieten. | Belgien zu verkaufen oder zu vermieten. | 
| Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig | Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig | 
| gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot | gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot | 
| endgültig sein. | endgültig sein. | 
| Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung | Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung | 
| rechtskräftig geworden ist, wirksam. | rechtskräftig geworden ist, wirksam. | 
| [ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein | [ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein | 
| Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen | Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen | 
| gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | 
| Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der | Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der | 
| Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt | Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt | 
| werden. | werden. | 
| § 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 | § 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 | 
| werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | 
| Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen | Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen | 
| Behörde zur Verfügung gestellt.] | Behörde zur Verfügung gestellt.] | 
| [ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 | [ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 | 
| werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden | werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden | 
| nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den | nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den | 
| Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis | Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis | 
| des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.] | des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.] | 
| [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | 
| (B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 | (B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 | 
| des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); | des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); | 
| Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) | Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) | 
| (B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. | (B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. | 
| vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 | vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 | 
| des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | 
| [Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von | [Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von | 
| Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König | Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König | 
| bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 
| ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann, | ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann, | 
| insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der | insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der | 
| Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der | Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der | 
| vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. | vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. | 
| Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | 
| vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | 
| überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung | überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung | 
| werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. | 
| Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie | Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie | 
| angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem | angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem | 
| Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des | Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des | 
| vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen | vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen | 
| Massnahmen beauftragt. | Massnahmen beauftragt. | 
| § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser | § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser | 
| wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines | wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines | 
| Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu | Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu | 
| erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird | erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird | 
| davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei | davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei | 
| der Post erfolgt ist. | der Post erfolgt ist. | 
| § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | 
| Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er | Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er | 
| bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur | bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur | 
| Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten | Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten | 
| hinterlegen. | hinterlegen. | 
| Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine | Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine | 
| Einforderung werden vom König festgelegt. | Einforderung werden vom König festgelegt. | 
| Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko | Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko | 
| des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum | des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum | 
| Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | 
| Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während | Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während | 
| sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf | sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf | 
| dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des | dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des | 
| Fahrzeugs anordnen. | Fahrzeugs anordnen. | 
| Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | 
| innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. | innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. | 
| Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | 
| der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | 
| Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | 
| des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die | des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die | 
| Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. | Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. | 
| § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des | § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des | 
| Betreffenden: | Betreffenden: | 
| 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat | 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat | 
| geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse | geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse | 
| angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, | angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, | 
| 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil | 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil | 
| angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der | angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der | 
| Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen | Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen | 
| ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; | ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; | 
| dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. | dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. | 
| Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, | Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, | 
| auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für | auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für | 
| die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag | die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag | 
| wird zurückerstattet. | wird zurückerstattet. | 
| § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder | § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder | 
| hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte | hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte | 
| Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung | Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung | 
| des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. | des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. | 
| Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder | Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder | 
| hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; | hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; | 
| das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und | das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und | 
| nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die | nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die | 
| Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. | Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. | 
| § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des | § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des | 
| Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der | 
| Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle | 
| Restbetrag wird zurückerstattet. | Restbetrag wird zurückerstattet. | 
| § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das | § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das | 
| beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige | beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige | 
| Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die | Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die | 
| öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.] | öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.] | 
| [Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom | 
| 8. Juni 2006)] | 8. Juni 2006)] | 
| Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen | Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen | 
| vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen | vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen | 
| Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre | Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre | 
| Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten | 
| Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | 
| Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen] | 
| Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | 
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |