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Meertalige weergave van Wet van 21/07/2021
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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande
21 JULI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 21 JUILLET 2021. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12
van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par
producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling canalisations. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2021 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de loi du 21 juillet 2021 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à
organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12
12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par
andere door middel van leidingen (Belgisch Staatsblad van 3 september canalisations (Moniteur belge du 3 septembre 2021).
2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 21. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom
12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte
durch Leitungen durch Leitungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Richtlinie 2012/27/EU und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/55/EG teilweise um. Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Gesetz vom 4. Juli 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und
KMB, wird durch Nummern 95 bis 101 mit folgendem Wortlaut ergänzt: KMB, wird durch Nummern 95 bis 101 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"95. "Verordnung (EU) 2016/631": Verordnung (EU) 2016/631 der "95. "Verordnung (EU) 2016/631": Verordnung (EU) 2016/631 der
Europäischen Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Europäischen Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, nachstehend Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, nachstehend
"Europäischer Netzkodex RfG" genannt, "Europäischer Netzkodex RfG" genannt,
96. "Verordnung (EU) 2016/1388": Verordnung (EU) 2016/1388 der 96. "Verordnung (EU) 2016/1388": Verordnung (EU) 2016/1388 der
Europäischen Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Europäischen Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex für den Lastanschluss, nachstehend "Europäischer Netzkodex Netzkodex für den Lastanschluss, nachstehend "Europäischer Netzkodex
DCC" genannt, DCC" genannt,
97. "Verordnung (EU) 2016/1447": Verordnung (EU) 2016/1447 der 97. "Verordnung (EU) 2016/1447": Verordnung (EU) 2016/1447 der
Europäischen Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Europäischen Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone
Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, nachstehend Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, nachstehend
"Europäischer Netzkodex HGÜ" genannt, "Europäischer Netzkodex HGÜ" genannt,
98. "Verordnung (EU) 2017/2196": Verordnung (EU) 2017/2196 der 98. "Verordnung (EU) 2017/2196": Verordnung (EU) 2017/2196 der
Europäischen Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Europäischen Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines
Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des
Übertragungsnetzes, nachstehend "Europäischer Netzkodex E&R" genannt, Übertragungsnetzes, nachstehend "Europäischer Netzkodex E&R" genannt,
99. "Verordnung (EU) 2019/941": Verordnung (EU) 2019/941 des 99. "Verordnung (EU) 2019/941": Verordnung (EU) 2019/941 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie
2005/89/EG, 2005/89/EG,
100. "allgemein geltenden Anforderungen": in Artikel 7.1 und 7.4 der 100. "allgemein geltenden Anforderungen": in Artikel 7.1 und 7.4 der
RfG-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1 RfG-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1
und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen
oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung, oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung,
101. "Systemdienstleistung": eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder 101. "Systemdienstleistung": eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich
Regelreserve und nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen, Regelreserve und nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen,
jedoch ohne Engpassmanagement." jedoch ohne Engpassmanagement."
Art. 3 - Artikel 9bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 9bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Mit Ausnahme von zwei 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Mit Ausnahme von zwei
Wertpapieren muss der Netzbetreiber" durch die Wörter "Falls der Wertpapieren muss der Netzbetreiber" durch die Wörter "Falls der
Netzbetreiber mittelbar Besitzer oder Eigentümer des Netzbetreiber mittelbar Besitzer oder Eigentümer des
Übertragungsnetzes ist, muss er mit Ausnahme von zwei Wertpapieren" Übertragungsnetzes ist, muss er mit Ausnahme von zwei Wertpapieren"
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "die Eigentümer der Infrastruktur und 2. In Nr. 2 werden die Wörter "die Eigentümer der Infrastruktur und
der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer
der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt. der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetz vom 1. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Januar 2012, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: Januar 2012, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Auf Vorschlag der Kommission und nach Konzertierung mit dem "Auf Vorschlag der Kommission und nach Konzertierung mit dem
Netzbetreiber bestimmt der König:". Netzbetreiber bestimmt der König:".
Art. 5 - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 5 - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat benennt "Nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat benennt
der Minister als Netzbetreiber das Unternehmen, das alle in Artikel 9 der Minister als Netzbetreiber das Unternehmen, das alle in Artikel 9
erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem in § 2ter erwähnten erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem in § 2ter erwähnten
Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den
Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden
Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des
Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen
Hoheitsgebiet befindet." Hoheitsgebiet befindet."
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 20. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der König erstellt eine technische Regelung für die Verwaltung des "Der König erstellt eine technische Regelung für die Verwaltung des
Übertragungsnetzes." Übertragungsnetzes."
2. In Absatz 2 wird der Satz "In der technischen Regelung ist 2. In Absatz 2 wird der Satz "In der technischen Regelung ist
insbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt: insbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt:
"Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der "Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der
Kommission bestimmt der König in der in Absatz 1 erwähnten technischen Kommission bestimmt der König in der in Absatz 1 erwähnten technischen
Regelung mindestens Folgendes:". Regelung mindestens Folgendes:".
3. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. technische Sicherheitskriterien und technische Vorschriften mit "1. technische Sicherheitskriterien und technische Vorschriften mit
den Mindestanforderungen an die technische Auslegung, die den Mindestanforderungen an die technische Auslegung, die
Funktionsweise und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, an Funktionsweise und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, an
Verteilungssysteme, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verteilungssysteme, Anlagen direkt angeschlossener Kunden,
Verbindungsleitungen und Direktleitungen, die erfüllt werden müssen. Verbindungsleitungen und Direktleitungen, die erfüllt werden müssen.
Diese technischen Vorschriften sind objektiv und Diese technischen Vorschriften sind objektiv und
nichtdiskriminierend,". nichtdiskriminierend,".
4. Absatz 2 Nr. 2 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung 4. Absatz 2 Nr. 2 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2
erwähnt sind," ergänzt. erwähnt sind," ergänzt.
5. Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. 5. Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
6. Absatz 2 Nr. 6 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung 6. Absatz 2 Nr. 6 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt
sind," ergänzt. sind," ergänzt.
7. Absatz 2 Nr. 7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung 7. Absatz 2 Nr. 7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt
sind," ergänzt. sind," ergänzt.
8. Absatz 2 wird durch Nummern 8 bis 10 mit folgendem Wortlaut 8. Absatz 2 wird durch Nummern 8 bis 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. Umstände, unter denen die Kommission entscheiden kann, ob die "8. Umstände, unter denen die Kommission entscheiden kann, ob die
Stromerzeugungsanlage, die Verbrauchsanlage, die Verteilernetzanlage Stromerzeugungsanlage, die Verbrauchsanlage, die Verteilernetzanlage
mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz mit mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz mit
Übertragungsnetzanschluss, das HGÜ-System oder die nichtsynchrone Übertragungsnetzanschluss, das HGÜ-System oder die nichtsynchrone
Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung auf dem Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung auf dem
Übertragungsnetz, erwähnt im Europäischen Netzkodex RfG, im Übertragungsnetz, erwähnt im Europäischen Netzkodex RfG, im
Europäischen Netzkodex DCC und im Europäischen Netzkodex HGÜ, für die Europäischen Netzkodex DCC und im Europäischen Netzkodex HGÜ, für die
Anwendung dieser europäischen Netzkodizes und der technischen Regelung Anwendung dieser europäischen Netzkodizes und der technischen Regelung
als "bestehend" oder als "neu" anzusehen sind, als "bestehend" oder als "neu" anzusehen sind,
9. Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Billigung des 9. Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Billigung des
Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie
Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der
Bestandteile, die in Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin Bestandteile, die in Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin
aufzunehmen sind; diese Pläne enthalten insbesondere die Methode für aufzunehmen sind; diese Pläne enthalten insbesondere die Methode für
die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der
Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die
Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs, Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs,
10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss, 10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss,
unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung der Verordnung (EU) unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung der Verordnung (EU)
2019/941 darin aufzunehmen sind." 2019/941 darin aufzunehmen sind."
9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der "Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der
Kommission billigt der König folgende Teile der in den Absätzen 1 und Kommission billigt der König folgende Teile der in den Absätzen 1 und
2 erwähnten technischen Regelung: 2 erwähnten technischen Regelung:
1. maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des 1. maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des
Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B,
C und D anwendbar sind, C und D anwendbar sind,
2. allgemein geltende Anforderungen." 2. allgemein geltende Anforderungen."
10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König "In der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König
die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 erwähnte zuständige die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 erwähnte zuständige
Behörde." Behörde."
11. Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird 11. Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex. In diesem " § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex. In diesem
Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des
Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen
für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem
Netz. Netz.
In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung
der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung
oder Festlegung der Bedingungen für: oder Festlegung der Bedingungen für:
1. die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst 1. die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst
wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten,
die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die
Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise
erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und
2. den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der 2. den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der
Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements." Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements."
12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten " § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten
einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre
Aktivitäten in Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische Aktivitäten in Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische
Regelung." Regelung."
Art. 7 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit "Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit
transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den
diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das
Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der
Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese
Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte
Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind." Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind."
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird § 2/1, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird § 2/1, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. August 2012, wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 25. August 2012, wie folgt ersetzt:
" § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten " § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten
folgende Verpflichtungen: folgende Verpflichtungen:
1. Lieferanten und Zwischenpersonen stellen Endkunden alle ihre 1. Lieferanten und Zwischenpersonen stellen Endkunden alle ihre
Rechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos zur Verfügung. Rechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos zur Verfügung.
2. Lieferanten und Zwischenpersonen geben Endkunden die Möglichkeit, 2. Lieferanten und Zwischenpersonen geben Endkunden die Möglichkeit,
sich für elektronische Rechnungen und Abrechnungsinformationen sowie sich für elektronische Rechnungen und Abrechnungsinformationen sowie
für flexible Modalitäten für die tatsächliche Zahlung der Rechnungen für flexible Modalitäten für die tatsächliche Zahlung der Rechnungen
zu entscheiden. zu entscheiden.
3. Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder 3. Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder
Preises oder einen Nachlass vor, so geben Lieferanten und Preises oder einen Nachlass vor, so geben Lieferanten und
Zwischenpersonen dies zusammen mit dem Datum, an dem die Änderung Zwischenpersonen dies zusammen mit dem Datum, an dem die Änderung
wirksam wird, auf der Rechnung an. wirksam wird, auf der Rechnung an.
Nach Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses Nach Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz", erwähnt im Königlichen Erlass vom 13. Dezember "Verbraucherschutz", erwähnt im Königlichen Erlass vom 13. Dezember
2017 zur Schaffung des Besonderen Beratungsausschusses 2017 zur Schaffung des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" innerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur "Verbraucherschutz" innerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur
Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung, Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung,
legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und
Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen
umfassen mindestens die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 umfassen mindestens die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944
festgelegten Anforderungen." festgelegten Anforderungen."
Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 35 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 35 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch Nummern 46, 47 und 48 mit folgendem 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch Nummern 46, 47 und 48 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"46. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 "46. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2
Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das
Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen, Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen,
einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese
Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen
Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden
können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist, können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist,
47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von
Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind
und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und
Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf
faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf
objektive Kriterien, objektive Kriterien,
48. die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bedingungen für den 48. die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bedingungen für den
Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der
Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements
festlegen." festlegen."
3. In § 2 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem 3. In § 2 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen, "Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen,
einschließlich der in Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden, einschließlich der in Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden,
verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend
angewandt werden. Verzögert sich die Festlegung von angewandt werden. Verzögert sich die Festlegung von
Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende
Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden
festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen
entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder
Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder
Berechnungsmethoden abweichen." Berechnungsmethoden abweichen."
Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben. 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben.
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31 "Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31
oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die
notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten
oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf
einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können.
Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die
Behinderung des Markteintritts zu verbieten." Behinderung des Markteintritts zu verbieten."
3. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben. 3. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Im früheren Absatz 5 werden die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" 4. Im früheren Absatz 5 werden die Wörter "Maßnahmen vorschlagen"
durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen
Maßnahmen" aufgehoben. Maßnahmen" aufgehoben.
2. In § 3 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit 2. In § 3 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über "Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über
kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die
in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und
verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen
zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden
Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. Elektrizitätsmarkt haben oder haben können.
Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot
betreffen: betreffen:
1. überhöhte Preise zu berechnen, 1. überhöhte Preise zu berechnen,
2. Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern, 2. Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern,
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden." 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden."
3. In § 3 wird der frühere Absatz 3 aufgehoben. 3. In § 3 wird der frühere Absatz 3 aufgehoben.
4. In § 3 werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen 4. In § 3 werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen
vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 26 § 1bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 12 - In Artikel 26 § 1bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird zwischen dem Wort durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird zwischen dem Wort
"Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort "Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort
"Maßnahmen," eingefügt. "Maßnahmen," eingefügt.
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 4 und Nr. 8" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 4 und Nr. 8" durch die Wörter
"Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt. "Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis
und 4" ersetzt. und 4" ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis
und 4" ersetzt. und 4" ersetzt.
Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch
Leitungen] Leitungen]
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15, Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15,
16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft, Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft,
kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und
Gasregulierungskommission das Inkrafttreten auf ein früheres als das Gasregulierungskommission das Inkrafttreten auf ein früheres als das
in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und
Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr
durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen
werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes Beschlüsse fassen in Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes Beschlüsse fassen in Abweichung von den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung einer Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung einer
technischen Regelung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes technischen Regelung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes
und für den Zugang zu diesem Netz und des Königlichen Erlasses vom 23. und für den Zugang zu diesem Netz und des Königlichen Erlasses vom 23.
Dezember 2010 über den Verhaltenskodex für den Zugang zum Dezember 2010 über den Verhaltenskodex für den Zugang zum
Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage
und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die
allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung und die Bedingungen allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung und die Bedingungen
für die Erteilung von Genehmigungen für die Erdgasversorgung. für die Erteilung von Genehmigungen für die Erdgasversorgung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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