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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations. - Traduction allemande |
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21 JULI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 | 21 JUILLET 2021. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging | l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 |
van de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige | avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par |
producten en andere door middel van leidingen. - Duitse vertaling | canalisations. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2021 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de | loi du 21 juillet 2021 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
organisatie van de elektriciteitsmarkt en tot wijziging van de wet van | l'organisation du marché de l'électricité et modifiant la loi du 12 |
12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en | avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par |
andere door middel van leidingen (Belgisch Staatsblad van 3 september | canalisations (Moniteur belge du 3 septembre 2021). |
2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 21. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom |
12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte | 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte |
durch Leitungen | durch Leitungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/944 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen |
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der | Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der |
Richtlinie 2012/27/EU und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen | Richtlinie 2012/27/EU und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame | Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame |
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der | Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der |
Richtlinie 2003/55/EG teilweise um. | Richtlinie 2003/55/EG teilweise um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | Gesetz vom 4. Juli 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und | die Verlängerung von Energielieferverträgen von Haushaltskunden und |
KMB, wird durch Nummern 95 bis 101 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | KMB, wird durch Nummern 95 bis 101 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"95. "Verordnung (EU) 2016/631": Verordnung (EU) 2016/631 der | "95. "Verordnung (EU) 2016/631": Verordnung (EU) 2016/631 der |
Europäischen Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines | Europäischen Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines |
Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, nachstehend | Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, nachstehend |
"Europäischer Netzkodex RfG" genannt, | "Europäischer Netzkodex RfG" genannt, |
96. "Verordnung (EU) 2016/1388": Verordnung (EU) 2016/1388 der | 96. "Verordnung (EU) 2016/1388": Verordnung (EU) 2016/1388 der |
Europäischen Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines | Europäischen Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines |
Netzkodex für den Lastanschluss, nachstehend "Europäischer Netzkodex | Netzkodex für den Lastanschluss, nachstehend "Europäischer Netzkodex |
DCC" genannt, | DCC" genannt, |
97. "Verordnung (EU) 2016/1447": Verordnung (EU) 2016/1447 der | 97. "Verordnung (EU) 2016/1447": Verordnung (EU) 2016/1447 der |
Europäischen Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines | Europäischen Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines |
Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für | Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für |
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone | Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone |
Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, nachstehend | Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, nachstehend |
"Europäischer Netzkodex HGÜ" genannt, | "Europäischer Netzkodex HGÜ" genannt, |
98. "Verordnung (EU) 2017/2196": Verordnung (EU) 2017/2196 der | 98. "Verordnung (EU) 2017/2196": Verordnung (EU) 2017/2196 der |
Europäischen Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines | Europäischen Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines |
Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des | Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des |
Übertragungsnetzes, nachstehend "Europäischer Netzkodex E&R" genannt, | Übertragungsnetzes, nachstehend "Europäischer Netzkodex E&R" genannt, |
99. "Verordnung (EU) 2019/941": Verordnung (EU) 2019/941 des | 99. "Verordnung (EU) 2019/941": Verordnung (EU) 2019/941 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die |
Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie | Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie |
2005/89/EG, | 2005/89/EG, |
100. "allgemein geltenden Anforderungen": in Artikel 7.1 und 7.4 der | 100. "allgemein geltenden Anforderungen": in Artikel 7.1 und 7.4 der |
RfG-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1 | RfG-Verordnung, Artikel 6.1 und 6.4 der DCC-Verordnung und Artikel 5.1 |
und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen | und 5.4 der HGÜ-Verordnung erwähnte allgemein geltende Anforderungen |
oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung, | oder die Methode zu deren Berechnung beziehungsweise Festlegung, |
101. "Systemdienstleistung": eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder | 101. "Systemdienstleistung": eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder |
Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich | Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich |
Regelreserve und nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen, | Regelreserve und nicht frequenzbezogener Systemdienstleistungen, |
jedoch ohne Engpassmanagement." | jedoch ohne Engpassmanagement." |
Art. 3 - Artikel 9bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 9bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Satz werden die Wörter "Mit Ausnahme von zwei | 1. Im ersten Satz werden die Wörter "Mit Ausnahme von zwei |
Wertpapieren muss der Netzbetreiber" durch die Wörter "Falls der | Wertpapieren muss der Netzbetreiber" durch die Wörter "Falls der |
Netzbetreiber mittelbar Besitzer oder Eigentümer des | Netzbetreiber mittelbar Besitzer oder Eigentümer des |
Übertragungsnetzes ist, muss er mit Ausnahme von zwei Wertpapieren" | Übertragungsnetzes ist, muss er mit Ausnahme von zwei Wertpapieren" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter "die Eigentümer der Infrastruktur und | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "die Eigentümer der Infrastruktur und |
der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer | der Ausrüstung sind" durch die Wörter "die Eigentümer oder Besitzer |
der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt. | der Infrastruktur und der Ausrüstung sind" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 1. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Januar 2012, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | Januar 2012, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"Auf Vorschlag der Kommission und nach Konzertierung mit dem | "Auf Vorschlag der Kommission und nach Konzertierung mit dem |
Netzbetreiber bestimmt der König:". | Netzbetreiber bestimmt der König:". |
Art. 5 - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat benennt | "Nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat benennt |
der Minister als Netzbetreiber das Unternehmen, das alle in Artikel 9 | der Minister als Netzbetreiber das Unternehmen, das alle in Artikel 9 |
erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem in § 2ter erwähnten | erwähnten Anforderungen erfüllt und gemäß dem in § 2ter erwähnten |
Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den | Verfahren zertifiziert ist, das unmittelbar oder mittelbar den |
Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden | Vollbesitz oder das Volleigentum am gesamten betreffenden |
Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des | Übertragungsnetz hat, das einen Teil oder die Gesamtheit des |
Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen | Übertragungsnetzes darstellt, das sich auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet befindet." | Hoheitsgebiet befindet." |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 20. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 20. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König erstellt eine technische Regelung für die Verwaltung des | "Der König erstellt eine technische Regelung für die Verwaltung des |
Übertragungsnetzes." | Übertragungsnetzes." |
2. In Absatz 2 wird der Satz "In der technischen Regelung ist | 2. In Absatz 2 wird der Satz "In der technischen Regelung ist |
insbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt: | insbesondere Folgendes bestimmt:" wie folgt ersetzt: |
"Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der | "Nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber und nach Stellungnahme der |
Kommission bestimmt der König in der in Absatz 1 erwähnten technischen | Kommission bestimmt der König in der in Absatz 1 erwähnten technischen |
Regelung mindestens Folgendes:". | Regelung mindestens Folgendes:". |
3. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. technische Sicherheitskriterien und technische Vorschriften mit | "1. technische Sicherheitskriterien und technische Vorschriften mit |
den Mindestanforderungen an die technische Auslegung, die | den Mindestanforderungen an die technische Auslegung, die |
Funktionsweise und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, an | Funktionsweise und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, an |
Verteilungssysteme, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, | Verteilungssysteme, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, |
Verbindungsleitungen und Direktleitungen, die erfüllt werden müssen. | Verbindungsleitungen und Direktleitungen, die erfüllt werden müssen. |
Diese technischen Vorschriften sind objektiv und | Diese technischen Vorschriften sind objektiv und |
nichtdiskriminierend,". | nichtdiskriminierend,". |
4. Absatz 2 Nr. 2 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung | 4. Absatz 2 Nr. 2 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung |
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 | der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 |
erwähnt sind," ergänzt. | erwähnt sind," ergänzt. |
5. Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. | 5. Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. |
6. Absatz 2 Nr. 6 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung | 6. Absatz 2 Nr. 6 wird durch die Wörter "mit Ausnahme der Festlegung |
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt | der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt |
sind," ergänzt. | sind," ergänzt. |
7. Absatz 2 Nr. 7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung | 7. Absatz 2 Nr. 7 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Festlegung |
der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt | der Methode und der Bedingungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt |
sind," ergänzt. | sind," ergänzt. |
8. Absatz 2 wird durch Nummern 8 bis 10 mit folgendem Wortlaut | 8. Absatz 2 wird durch Nummern 8 bis 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"8. Umstände, unter denen die Kommission entscheiden kann, ob die | "8. Umstände, unter denen die Kommission entscheiden kann, ob die |
Stromerzeugungsanlage, die Verbrauchsanlage, die Verteilernetzanlage | Stromerzeugungsanlage, die Verbrauchsanlage, die Verteilernetzanlage |
mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz mit | mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz mit |
Übertragungsnetzanschluss, das HGÜ-System oder die nichtsynchrone | Übertragungsnetzanschluss, das HGÜ-System oder die nichtsynchrone |
Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung auf dem | Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung auf dem |
Übertragungsnetz, erwähnt im Europäischen Netzkodex RfG, im | Übertragungsnetz, erwähnt im Europäischen Netzkodex RfG, im |
Europäischen Netzkodex DCC und im Europäischen Netzkodex HGÜ, für die | Europäischen Netzkodex DCC und im Europäischen Netzkodex HGÜ, für die |
Anwendung dieser europäischen Netzkodizes und der technischen Regelung | Anwendung dieser europäischen Netzkodizes und der technischen Regelung |
als "bestehend" oder als "neu" anzusehen sind, | als "bestehend" oder als "neu" anzusehen sind, |
9. Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Billigung des | 9. Bestimmungen in Bezug auf die vorherige Billigung des |
Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie | Systemschutzplans, des Netzwiederaufbauplans und des Testplans sowie |
Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der | Bestandteile, die diese Pläne enthalten müssen, unbeschadet der |
Bestandteile, die in Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin | Bestandteile, die in Anwendung des Europäischen Netzkodex E&R darin |
aufzunehmen sind; diese Pläne enthalten insbesondere die Methode für | aufzunehmen sind; diese Pläne enthalten insbesondere die Methode für |
die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der | die Bemessung des Bedarfs an Systemdienstleistungen zur Vermeidung der |
Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die | Störungsausweitung und zum Netzwiederaufbau sowie die Methode für die |
Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs, | Bestimmung der Mittel zur Deckung dieses Bedarfs, |
10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss, | 10. Bestandteile, die der Risikovorsorgeplan enthalten muss, |
unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung der Verordnung (EU) | unbeschadet der Bestandteile, die in Anwendung der Verordnung (EU) |
2019/941 darin aufzunehmen sind." | 2019/941 darin aufzunehmen sind." |
9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 9. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der | "Auf Vorschlag des Netzbetreibers und nach Stellungnahme der |
Kommission billigt der König folgende Teile der in den Absätzen 1 und | Kommission billigt der König folgende Teile der in den Absätzen 1 und |
2 erwähnten technischen Regelung: | 2 erwähnten technischen Regelung: |
1. maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des | 1. maximale Kapazitätsschwellenwerte, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 des |
Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, | Europäischen Netzkodex RfG auf Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, |
C und D anwendbar sind, | C und D anwendbar sind, |
2. allgemein geltende Anforderungen." | 2. allgemein geltende Anforderungen." |
10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König | "In der in Absatz 1 erwähnten technischen Regelung bestimmt der König |
die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 erwähnte zuständige | die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/941 erwähnte zuständige |
Behörde." | Behörde." |
11. Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird | 11. Artikel 11, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex. In diesem | " § 2 - Die Kommission erstellt einen Verhaltenskodex. In diesem |
Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des | Verhaltenskodex bestimmt die Kommission auf Vorschlag des |
Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen | Netzbetreibers und nach Konsultierung der Netzbenutzer die Bedingungen |
für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem | für den Anschluss an das Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem |
Netz. | Netz. |
In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung | In diesem Verhaltenskodex bestimmt die Kommission nach Konsultierung |
der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung | der Netzbenutzer und des Netzbetreibers die Methoden zur Berechnung |
oder Festlegung der Bedingungen für: | oder Festlegung der Bedingungen für: |
1. die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst | 1. die Erbringung von Systemdienstleistungen, die möglichst |
wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, | wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, |
die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die | die Einspeisung und Abnahme auszugleichen; dabei werden die |
Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise | Systemdienstleistungen auf faire und diskriminierungsfreie Weise |
erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und | erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und |
2. den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der | 2. den Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der |
Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements." | Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements." |
12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 12. Artikel 11 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten | " § 3 - Die Kommission und die Generaldirektion Energie unterrichten |
einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre | einander regelmäßig und mindestens zweimal jährlich über ihre |
Aktivitäten in Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische | Aktivitäten in Bezug auf den Verhaltenskodex und die technische |
Regelung." | Regelung." |
Art. 7 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird vor Absatz 1 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit | "Der Netzbetreiber übermittelt der Kommission einen Vorschlag mit |
transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den | transparenten und effizienten Verfahren und Bedingungen für den |
diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das | diskriminierungsfreien Zugang zum und den Anschluss an das |
Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der | Übertragungsnetz, einschließlich der bereitzustellenden Daten, der |
Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese | Anschlussfristen, der Kriterien und der Übertragungstarife. Diese |
Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte | Verfahren werden vom Netzbetreiber veröffentlicht, sofern vorerwähnte |
Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind." | Anschlussverfahren von der Kommission genehmigt worden sind." |
Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird § 2/1, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird § 2/1, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. August 2012, wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 25. August 2012, wie folgt ersetzt: |
" § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten | " § 2/1 - Bei der Ausstellung von Rechnungen an Endkunden gelten |
folgende Verpflichtungen: | folgende Verpflichtungen: |
1. Lieferanten und Zwischenpersonen stellen Endkunden alle ihre | 1. Lieferanten und Zwischenpersonen stellen Endkunden alle ihre |
Rechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos zur Verfügung. | Rechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos zur Verfügung. |
2. Lieferanten und Zwischenpersonen geben Endkunden die Möglichkeit, | 2. Lieferanten und Zwischenpersonen geben Endkunden die Möglichkeit, |
sich für elektronische Rechnungen und Abrechnungsinformationen sowie | sich für elektronische Rechnungen und Abrechnungsinformationen sowie |
für flexible Modalitäten für die tatsächliche Zahlung der Rechnungen | für flexible Modalitäten für die tatsächliche Zahlung der Rechnungen |
zu entscheiden. | zu entscheiden. |
3. Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder | 3. Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder |
Preises oder einen Nachlass vor, so geben Lieferanten und | Preises oder einen Nachlass vor, so geben Lieferanten und |
Zwischenpersonen dies zusammen mit dem Datum, an dem die Änderung | Zwischenpersonen dies zusammen mit dem Datum, an dem die Änderung |
wirksam wird, auf der Rechnung an. | wirksam wird, auf der Rechnung an. |
Nach Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses | Nach Konsultierung des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz", erwähnt im Königlichen Erlass vom 13. Dezember | "Verbraucherschutz", erwähnt im Königlichen Erlass vom 13. Dezember |
2017 zur Schaffung des Besonderen Beratungsausschusses | 2017 zur Schaffung des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz" innerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur | "Verbraucherschutz" innerhalb des Zentralen Wirtschaftsrates und zur |
Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung, | Abschaffung der Kommission für ökologische Etikettierung und Werbung, |
legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und | legt der König die Mindestanforderungen fest, denen Rechnungen und |
Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen | Abrechnungsinformationen genügen müssen. Diese Mindestanforderungen |
umfassen mindestens die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 | umfassen mindestens die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 |
festgelegten Anforderungen." | festgelegten Anforderungen." |
Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 35 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 35 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch Nummern 46, 47 und 48 mit folgendem | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch Nummern 46, 47 und 48 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"46. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 | "46. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 |
Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das | Absatz 1 erwähnten Bedingungen für den Anschluss an das |
Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen, | Übertragungsnetz und den Zugang zu diesem Netz genehmigen, |
einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese | einschließlich der Übertragungstarife oder ihrer Methoden; diese |
Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen | Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen |
Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden | Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden |
können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist, | können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist, |
47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 | 47. die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der in Artikel 11 § 2 |
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von | Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Bedingungen für die Erbringung von |
Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind | Systemdienstleistungen festlegen, die möglichst wirtschaftlich sind |
und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und | und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und |
Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf | Abnahme auszugleichen; dabei werden die Systemdienstleistungen auf |
faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf | faire und diskriminierungsfreie Weise erbracht und stützen sich auf |
objektive Kriterien, | objektive Kriterien, |
48. die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bedingungen für den | 48. die in Artikel 11 § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Bedingungen für den |
Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der | Zugang zu grenzübergreifender Infrastruktur einschließlich der |
Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements | Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements |
festlegen." | festlegen." |
3. In § 2 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 2 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen, | "Die Kommission kann vom Netzbetreiber die Änderung der Bedingungen, |
einschließlich der in Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden, | einschließlich der in Absatz 2 erwähnten Tarife oder Methoden, |
verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der | verlangen, um sicherzustellen, dass diese gemäß Artikel 18 der |
Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend | Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und nichtdiskriminierend |
angewandt werden. Verzögert sich die Festlegung von | angewandt werden. Verzögert sich die Festlegung von |
Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende | Übertragungstarifen, so kann die Kommission vorläufig geltende |
Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden | Übertragungstarife oder die entsprechenden Berechnungsmethoden |
festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen | festlegen oder genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen |
entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder | entscheiden, falls die endgültigen Übertragungstarife oder |
Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder | Berechnungsmethoden von diesen vorläufigen Tarifen oder |
Berechnungsmethoden abweichen." | Berechnungsmethoden abweichen." |
Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April | vom 8. Juni 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben. | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihr selbst oder" aufgehoben. |
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31 | "Die Kommission kann Transparenzmaßnahmen, Maßnahmen gemäß Artikel 31 |
oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die | oder andere als die in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die |
notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten | notwendig und verhältnismäßig sind, um wettbewerbswidriges Verhalten |
oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf | oder unlautere Geschäftspraktiken zu vermeiden, die Auswirkungen auf |
einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. | einen gut funktionierenden Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. |
Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die | Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, um die |
Behinderung des Markteintritts zu verbieten." | Behinderung des Markteintritts zu verbieten." |
3. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben. | 3. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben. |
4. Im früheren Absatz 5 werden die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" | 4. Im früheren Absatz 5 werden die Wörter "Maßnahmen vorschlagen" |
durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. | durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, | vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und den von ihr empfohlenen |
Maßnahmen" aufgehoben. | Maßnahmen" aufgehoben. |
2. In § 3 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit | 2. In § 3 werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über | "Die Kommission kann Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, Maßnahmen über |
kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die | kostenbezogene Preise, Maßnahmen gemäß Artikel 31 oder andere als die |
in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und | in Artikel 31 erwähnten Maßnahmen auferlegen, die notwendig und |
verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen | verhältnismäßig sind, um diskriminierende Preise und/oder Bedingungen |
zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden | zu vermeiden, die Auswirkungen auf einen gut funktionierenden |
Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. | Elektrizitätsmarkt haben oder haben können. |
Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot | Die Kommission kann unter anderem Maßnahmen auferlegen, die das Verbot |
betreffen: | betreffen: |
1. überhöhte Preise zu berechnen, | 1. überhöhte Preise zu berechnen, |
2. Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern, | 2. Bedingungen aufzuerlegen, die den Markteintritt behindern, |
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden." | 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden." |
3. In § 3 wird der frühere Absatz 3 aufgehoben. | 3. In § 3 wird der frühere Absatz 3 aufgehoben. |
4. In § 3 werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen | 4. In § 3 werden im früheren Absatz 4 die Wörter "Maßnahmen |
vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. | vorschlagen" durch die Wörter "Maßnahmen ergreifen" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 26 § 1bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 26 § 1bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird zwischen dem Wort |
"Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort | "Berichte," und den Wörtern "Stellungnahmen und Empfehlungen" das Wort |
"Maßnahmen," eingefügt. | "Maßnahmen," eingefügt. |
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 4 und Nr. 8" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 4 und Nr. 8" durch die Wörter |
"Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt. | "Nr. 3, 3bis, 4 und 8" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis |
und 4" ersetzt. | und 4" ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Nr. 4" durch die Wörter "Nr. 3, 3bis |
und 4" ersetzt. | und 4" ersetzt. |
Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April | Art. 14 - 21 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April |
1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch | 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch |
Leitungen] | Leitungen] |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15, | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 15, |
16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am | 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes, dessen Artikel 6, 9, 16 und 17 am |
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung | ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. |
Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft, | Was die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes betrifft, |
kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und | kann der König auf Vorschlag der Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission das Inkrafttreten auf ein früheres als das | Gasregulierungskommission das Inkrafttreten auf ein früheres als das |
in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und | in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Die Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr | Gasregulierungskommission kann, was die Befugnisse betrifft, die ihr |
durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen | durch die Artikel 6, 9, 16 und 17 des vorliegenden Gesetzes zugewiesen |
werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden | werden, ab dem zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes Beschlüsse fassen in Abweichung von den Bestimmungen des | Gesetzes Beschlüsse fassen in Abweichung von den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung einer | Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung einer |
technischen Regelung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes | technischen Regelung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes |
und für den Zugang zu diesem Netz und des Königlichen Erlasses vom 23. | und für den Zugang zu diesem Netz und des Königlichen Erlasses vom 23. |
Dezember 2010 über den Verhaltenskodex für den Zugang zum | Dezember 2010 über den Verhaltenskodex für den Zugang zum |
Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage | Erdgasfernleitungsnetz, zur Erdgasspeicheranlage und zur LNG-Anlage |
und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die | und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2001 über die |
allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung und die Bedingungen | allgemeinen Bedingungen für die Erdgasversorgung und die Bedingungen |
für die Erteilung von Genehmigungen für die Erdgasversorgung. | für die Erteilung von Genehmigungen für die Erdgasversorgung. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |