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Meertalige weergave van Wet van 21/07/2016
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Wet tot wijziging van de wet van 14 juni 2002 betreffende de palliatieve zorg, tot verruiming van de definitie van palliatieve zorg. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 14 juin 2002 relative aux soins palliatifs en vue d'élargir la définition des soins palliatifs. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 14 juni 2002 betreffende de palliatieve zorg, tot verruiming van de definitie van palliatieve zorg. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 2016. - Loi modifiant la loi du 14 juin 2002 relative aux soins palliatifs en vue d'élargir la définition des soins palliatifs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2016 tot wijziging van de wet van 14 juni 2002 betreffende de loi du 21 juillet 2016 modifiant la loi du 14 juin 2002 relative aux
palliatieve zorg, tot verruiming van de definitie van palliatieve zorg soins palliatifs en vue d'élargir la définition des soins palliatifs
(Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2016). (Moniteur belge du 29 août 2016).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juni 2002 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juni 2002
über die Palliativpflege im Hinblick auf die Ausweitung der über die Palliativpflege im Hinblick auf die Ausweitung der
Begriffsbestimmung der Palliativpflege Begriffsbestimmung der Palliativpflege
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2002 über die
Palliativpflege wird wie folgt ersetzt: Palliativpflege wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Jeder Patient hat ein Anrecht auf Palliativpflege, wenn er "Art. 2 - Jeder Patient hat ein Anrecht auf Palliativpflege, wenn er
sich unabhängig von seiner Lebenserwartung in einem fortgeschrittenen sich unabhängig von seiner Lebenserwartung in einem fortgeschrittenen
Stadium oder im Endstadium einer schweren, fortschreitenden und Stadium oder im Endstadium einer schweren, fortschreitenden und
lebensbedrohlichen Krankheit befindet. lebensbedrohlichen Krankheit befindet.
Ein ausreichendes Angebot an Palliativpflege und die Kriterien für die Ein ausreichendes Angebot an Palliativpflege und die Kriterien für die
Rückerstattung dieser Pflege durch die soziale Sicherheit garantieren Rückerstattung dieser Pflege durch die soziale Sicherheit garantieren
einen gleichberechtigten Zugang aller Patienten zur Palliativpflege einen gleichberechtigten Zugang aller Patienten zur Palliativpflege
innerhalb des gesamten Pflegeangebots. innerhalb des gesamten Pflegeangebots.
Unter Palliativpflege versteht man die Gesamtheit der Pflegeleistungen Unter Palliativpflege versteht man die Gesamtheit der Pflegeleistungen
für einen Patienten, der sich unabhängig von seiner Lebenserwartung in für einen Patienten, der sich unabhängig von seiner Lebenserwartung in
einem fortgeschrittenen Stadium oder im Endstadium einer schweren, einem fortgeschrittenen Stadium oder im Endstadium einer schweren,
fortschreitenden und lebensbedrohlichen Krankheit befindet. Die fortschreitenden und lebensbedrohlichen Krankheit befindet. Die
Begleitung dieser Patienten wird durch eine ganzheitliche Begleitung dieser Patienten wird durch eine ganzheitliche
multidisziplinäre Pflege auf physischer, psychischer, sozialer, multidisziplinäre Pflege auf physischer, psychischer, sozialer,
moralischer, existenzieller und gegebenenfalls spiritueller Ebene moralischer, existenzieller und gegebenenfalls spiritueller Ebene
gewährleistet. gewährleistet.
Palliativpflege bietet dem Kranken und seinen Angehörigen Palliativpflege bietet dem Kranken und seinen Angehörigen
größtmögliche Lebensqualität und maximale Autonomie. Palliativpflege größtmögliche Lebensqualität und maximale Autonomie. Palliativpflege
zielt darauf ab, die Lebensqualität des Patienten und seiner zielt darauf ab, die Lebensqualität des Patienten und seiner
Angehörigen und der ihm nahestehenden Hilfspersonen so lange wie Angehörigen und der ihm nahestehenden Hilfspersonen so lange wie
möglich zu sichern und zu optimieren. möglich zu sichern und zu optimieren.
Palliativpflege wird erbracht ab dem Moment, wo der Patient als Palliativpflege wird erbracht ab dem Moment, wo der Patient als
Palliativpatient identifiziert wird, bis zum Endstadium Palliativpatient identifiziert wird, bis zum Endstadium
einschließlich. Mit Palliativpflege kann auch schon begonnen werden, einschließlich. Mit Palliativpflege kann auch schon begonnen werden,
wenn noch Behandlungen stattfinden, und sie kann für die Angehörigen wenn noch Behandlungen stattfinden, und sie kann für die Angehörigen
und nahestehenden Hilfspersonen bis nach dem Ableben des Patienten und nahestehenden Hilfspersonen bis nach dem Ableben des Patienten
dauern. Idealerweise wird Palliativpflege unabhängig von der dauern. Idealerweise wird Palliativpflege unabhängig von der
Lebenserwartung progressiv je nach den Bedürfnissen und Wünschen in Lebenserwartung progressiv je nach den Bedürfnissen und Wünschen in
Sachen Pflege erbracht. Sachen Pflege erbracht.
Der König legt die näheren Regeln fest für die weitere Ausarbeitung Der König legt die näheren Regeln fest für die weitere Ausarbeitung
wissenschaftlicher Richtlinien, die sowohl zur Identifizierung des wissenschaftlicher Richtlinien, die sowohl zur Identifizierung des
Kranken als Palliativpatient als auch für die Bewertung der Kranken als Palliativpatient als auch für die Bewertung der
pflegebezogenen Wünsche und Bedürfnisse zur Anwendung kommen." pflegebezogenen Wünsche und Bedürfnisse zur Anwendung kommen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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