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Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke pensioenen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 JULI 1844. - Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke | 21 JUILLET 1844. - Loi générale sur les pensions civiles et |
pensioenen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | ecclésiastiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 5 december | - des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 5 décembre 2011 assimilant |
2011 tot gelijkstelling van mandaten toegekend aan ambtenaren-generaal | les mandats attribués à des fonctionnaires généraux de la Région |
van het Waalse Gewest met een vaste benoeming inzake pensioenen en tot | wallonne à une nomination à titre définitif en matière de pension et |
inaanmerkingneming voor de berekening van het pensioen van bepaalde | prévoyant la prise en considération pour le calcul de la pension de |
supplementen en ambtstoelagen toegekend aan ambtenaren van het Waalse | certains suppléments et allocations accordés à des agents de la Région |
Gewest (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2013); | wallonne (Moniteur belge du 29 janvier 2013); |
- van de artikelen 1 en 3 van het koninklijk besluit van 16 februari | - des articles 1 et 3 de l'arrêté royal du 16 février 2014 prévoyant |
2014 betreffende het in aanmerking nemen voor het pensioen van de | |
waarderingstoelagen toegekend aan sommige ambtenaren van de | la prise en considération dans le calcul de la pension des allocations |
buitendiensten van de Veiligheid van de Staat (Belgisch Staatsblad van | de valorisation accordées à certains agents des services extérieurs de |
11 maart 2014); | la Sûreté de l'Etat (Moniteur belge du 11 mars 2014); |
- van de artikelen 2 tot 5 en 70 van de wet van 5 mei 2014 betreffende | - des articles 2 à 5 et 70 de la loi du 5 mai 2014 concernant diverses |
diverse aangelegenheden inzake de pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2014). | matières relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 2 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen | 5. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen |
Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region | Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region |
zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur | zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur |
Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen | Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen |
Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung | Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung |
(...) | (...) |
Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli | Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli |
1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz | 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 | vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 |
sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, | sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, |
7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009, | 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009, |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
1. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349 | 1. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349 |
(vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. | (vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. |
Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen | Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen |
Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der | Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der |
Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete," | Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete," |
2. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des | 2. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des |
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur | Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur |
Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er | Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er |
durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 | durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 |
ersetzt worden ist," | ersetzt worden ist," |
3. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der | 3. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der |
Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten | Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten |
gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der | gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der |
Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der | Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der |
Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden | Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden |
ist." | ist." |
Art. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit | Art. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit |
1. Januar 2004. | 1. Januar 2004. |
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September | Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September |
2006. | 2006. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
16. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von | 16. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von |
Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste | Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste |
der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung | der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. | Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. |
Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das | Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März | Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März |
2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. | 2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. |
März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember | März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember |
2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt: | 2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt: |
"60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der | "60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der |
Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006 | Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006 |
zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der | zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der |
Staatssicherheit." | Staatssicherheit." |
(...) | (...) |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit |
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird. |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf | 5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf |
die Pensionen des öffentlichen Sektors | die Pensionen des öffentlichen Sektors |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 8 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Art. 2 - Artikel 8 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. | die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. |
April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, | April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, |
wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden | "Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden |
ebenfalls berücksichtigt: | ebenfalls berücksichtigt: |
1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des | 1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des |
Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn | Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn |
der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte | der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte |
höhere Gehaltsstufe zusammenhängen, | höhere Gehaltsstufe zusammenhängen, |
2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. | 2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. |
Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und | Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und |
Verbesserungen in der Gehaltstabelle. | Verbesserungen in der Gehaltstabelle. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste |
der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch | der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch |
vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen." | vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen." |
Art. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom |
3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25. | 3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25. |
April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt | April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt: | 1. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt: |
"I. MINISTERIUM DER FINANZEN | "I. MINISTERIUM DER FINANZEN |
A. Abteilung Zoll | A. Abteilung Zoll |
1. Direktor bei einer Steuerverwaltung | 1. Direktor bei einer Steuerverwaltung |
2. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung (a') | 2. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung (a') |
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad | 3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad |
4. Verwaltungsmitarbeiter | 4. Verwaltungsmitarbeiter |
5. Finanzmitarbeiter | 5. Finanzmitarbeiter |
6. Finanzassistent (a'')". | 6. Finanzassistent (a'')". |
2. In der linken Spalte wird Punkt I.B wie folgt ersetzt: | 2. In der linken Spalte wird Punkt I.B wie folgt ersetzt: |
"B. Abteilung Akzisen | "B. Abteilung Akzisen |
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung | 1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung |
2. Sektionschef der Finanzen, gestrichener Dienstgrad | 2. Sektionschef der Finanzen, gestrichener Dienstgrad |
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad | 3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad |
4. Verwaltungsmitarbeiter | 4. Verwaltungsmitarbeiter |
5. Finanzmitarbeiter | 5. Finanzmitarbeiter |
6. Finanzassistent (a''')". | 6. Finanzassistent (a''')". |
3. In der linken Spalte wird die Rubrik "Bemerkungen" wie folgt | 3. In der linken Spalte wird die Rubrik "Bemerkungen" wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: | a) Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: |
a1) "13. im Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung," | a1) "13. im Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung," |
a2) "14. in den Zweigstellen." | a2) "14. in den Zweigstellen." |
b) Buchstabe a'') wird wie folgt ersetzt: | b) Buchstabe a'') wird wie folgt ersetzt: |
"a'') Finanzassistent (Abteilung Zoll) | "a'') Finanzassistent (Abteilung Zoll) |
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag | Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag |
vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: | vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: |
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Zoll | - entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Zoll |
innehatten | innehatten |
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen | - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen |
Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer | Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer |
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen | Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen |
haben, vorausgesetzt, diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten | haben, vorausgesetzt, diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten |
der Abteilung Zoll oder der Abteilung Akzisen an, | der Abteilung Zoll oder der Abteilung Akzisen an, |
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen | - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen |
Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer | Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer |
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen | Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen |
haben, insofern einerseits diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor | haben, insofern einerseits diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor |
ihrem Aufsteigen in die Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung | ihrem Aufsteigen in die Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung |
Zoll oder Abteilung Akzisen oder der Stufe D - Abteilung Zoll oder | Zoll oder Abteilung Akzisen oder der Stufe D - Abteilung Zoll oder |
Abteilung Akzisen angehörten und andererseits ihre Ernennung in den | Abteilung Akzisen angehörten und andererseits ihre Ernennung in den |
Dienstgrad des Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die | Dienstgrad des Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die |
vorerwähnten Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden | vorerwähnten Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden |
haben." | haben." |
c) Buchstabe a''') wird wie folgt ersetzt: | c) Buchstabe a''') wird wie folgt ersetzt: |
"a''') Finanzassistent (Abteilung Akzisen) | "a''') Finanzassistent (Abteilung Akzisen) |
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag | Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag |
vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: | vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: |
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Akzisen | - entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Akzisen |
oder den Dienstgrad des Sektionschefs der Finanzen - Abteilung Akzisen | oder den Dienstgrad des Sektionschefs der Finanzen - Abteilung Akzisen |
innehatten | innehatten |
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen | - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen |
Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl | Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl |
zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung | zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung |
beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des | beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des |
Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, vorausgesetzt, diese | Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, vorausgesetzt, diese |
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten der Abteilung Zoll oder der | erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten der Abteilung Zoll oder der |
Abteilung Akzisen an, | Abteilung Akzisen an, |
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen | - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen |
Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl | Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl |
zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung | zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung |
beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des | beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des |
Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, insofern einerseits | Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, insofern einerseits |
diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor ihrem Aufsteigen in die | diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor ihrem Aufsteigen in die |
Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll | Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll |
oder der Stufe D - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll angehörten | oder der Stufe D - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll angehörten |
und andererseits ihre Ernennung in den Dienstgrad des | und andererseits ihre Ernennung in den Dienstgrad des |
Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die vorerwähnten | Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die vorerwähnten |
Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden haben." | Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden haben." |
d) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: | d) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: |
"b) Die Inhaber der in Punkt B.2 bis B.6 erwähnten Dienstgrade haben | "b) Die Inhaber der in Punkt B.2 bis B.6 erwähnten Dienstgrade haben |
keinen Anspruch auf den Vorzugsnenner, wenn die Funktion in einer | keinen Anspruch auf den Vorzugsnenner, wenn die Funktion in einer |
Kontrollabteilung der Akzisen ausgeübt wird." | Kontrollabteilung der Akzisen ausgeübt wird." |
4. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II sowie Punkt | 4. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II sowie Punkt |
II.A wie folgt ersetzt: | II.A wie folgt ersetzt: |
"II. ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE UND FLÄMISCHES MINISTERIUM DER | "II. ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE UND FLÄMISCHES MINISTERIUM DER |
UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE | UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE |
A. Öffentlicher Dienst der Wallonie (Abteilung Natur und Forstwesen | A. Öffentlicher Dienst der Wallonie (Abteilung Natur und Forstwesen |
und Abteilung Polizei und Kontrollen, Direktion der Bekämpfung von | und Abteilung Polizei und Kontrollen, Direktion der Bekämpfung von |
Wilddieberei und der Ahnung von Verschmutzungen) | Wilddieberei und der Ahnung von Verschmutzungen) |
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) | 1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) |
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) | 2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) |
3. Qualifizierter Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) | 3. Qualifizierter Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) |
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) | 4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) |
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) | 5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) |
6. Assistent (Gehaltstabelle C3) | 6. Assistent (Gehaltstabelle C3) |
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den | Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den |
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte | Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte |
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 oder II.B.2 | "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 oder II.B.2 |
aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters | aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters |
oder Naturwächters ausüben." | oder Naturwächters ausüben." |
5. In der rechten Spalte wird Punkt II.B wie folgt ersetzt: | 5. In der rechten Spalte wird Punkt II.B wie folgt ersetzt: |
"B. Ministerium der Wallonischen Region | "B. Ministerium der Wallonischen Region |
B.1 Im Allgemeinen | B.1 Im Allgemeinen |
1. Brigadechef der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse | 1. Brigadechef der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse |
(Gehaltstabelle 34/2) | (Gehaltstabelle 34/2) |
2. Technischer Hauptbediensteter der Wasser- und Forstverwaltung | 2. Technischer Hauptbediensteter der Wasser- und Forstverwaltung |
(Gehaltstabelle 32/2) | (Gehaltstabelle 32/2) |
3. Technischer Bediensteter der Wasser- und Forstverwaltung erster | 3. Technischer Bediensteter der Wasser- und Forstverwaltung erster |
Klasse (Gehaltstabelle 30/2) | Klasse (Gehaltstabelle 30/2) |
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den | Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den |
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte | Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte |
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A aufgeführten Funktion | "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A aufgeführten Funktion |
entspricht und sie die Funktion eines Försters oder Naturwächters | entspricht und sie die Funktion eines Försters oder Naturwächters |
ausüben. | ausüben. |
B.2 Abteilung Natur und Forstwesen | B.2 Abteilung Natur und Forstwesen |
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) | 1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) |
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) | 2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) |
3. Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) | 3. Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) |
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) | 4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) |
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) | 5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) |
6. Assistent (Gehaltstabelle C3) | 6. Assistent (Gehaltstabelle C3) |
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den | Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den |
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte | Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte |
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 aufgeführten | "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 aufgeführten |
Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters oder | Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters oder |
Naturwächters ausüben." | Naturwächters ausüben." |
6. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt II die | 6. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt II die |
Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter | Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter |
"FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE" | "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE" |
ersetzt. | ersetzt. |
7. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II.B durch | 7. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II.B durch |
"Flämisches Ministerium der Umwelt, der Natur und der Energie - | "Flämisches Ministerium der Umwelt, der Natur und der Energie - |
Agentschap voor Natuur en Bos (Agentur für Natur und Forstwesen)" | Agentschap voor Natuur en Bos (Agentur für Natur und Forstwesen)" |
ersetzt. | ersetzt. |
8. In der linken Spalte werden unter Punkt II.B die Wörter "eines | 8. In der linken Spalte werden unter Punkt II.B die Wörter "eines |
Försters oder Naturwächters" durch die Wörter "eines Försters, | Försters oder Naturwächters" durch die Wörter "eines Försters, |
strategischen Beraters oder Naturinspektors" ersetzt. | strategischen Beraters oder Naturinspektors" ersetzt. |
9. In der rechten Spalte wird die unter Punkt II.C aufgeführte | 9. In der rechten Spalte wird die unter Punkt II.C aufgeführte |
nummerierte Liste wie folgt ergänzt: | nummerierte Liste wie folgt ergänzt: |
"4. Assistent | "4. Assistent |
5. Hauptassistent | 5. Hauptassistent |
6. Techniker | 6. Techniker |
7. Haupttechniker". | 7. Haupttechniker". |
10. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt III die | 10. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt III die |
Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter | Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter |
"FLÄMISCHES MINISTERIUM DER MOBILITÄT UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN" | "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER MOBILITÄT UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN" |
ersetzt. | ersetzt. |
11. In der rechten Spalte werden in der Überschrift von Punkt III | 11. In der rechten Spalte werden in der Überschrift von Punkt III |
zwischen den Wörtern "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT," und | zwischen den Wörtern "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT," und |
den Wörtern "REGIE DER SEETRANSPORTE" die Wörter "VERWALTUNG DER | den Wörtern "REGIE DER SEETRANSPORTE" die Wörter "VERWALTUNG DER |
WASSERWEGE UND DER MARINE," eingefügt. | WASSERWEGE UND DER MARINE," eingefügt. |
12. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt III.B durch | 12. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt III.B durch |
"Flämisches Ministerium der Mobilität und der Öffentlichen Arbeiten - | "Flämisches Ministerium der Mobilität und der Öffentlichen Arbeiten - |
Agentschap voor Maritieme Dienstverlening en Kust (Agentur für | Agentschap voor Maritieme Dienstverlening en Kust (Agentur für |
maritime Dienstleistungen und die Küste)" ersetzt. | maritime Dienstleistungen und die Küste)" ersetzt. |
13. In der linken Spalte wird die unter Punkt III.B aufgeführte | 13. In der linken Spalte wird die unter Punkt III.B aufgeführte |
nummerierte Liste wie folgt ersetzt: | nummerierte Liste wie folgt ersetzt: |
"1. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) | "1. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) |
2. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) | 2. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) |
3. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) | 3. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) |
4. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers | 4. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers |
ausübt) | ausübt) |
5. Motorenwärter | 5. Motorenwärter |
6. Schiffer | 6. Schiffer |
7. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) | 7. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) |
8. Schiffstechniker | 8. Schiffstechniker |
9. Hauptschiffstechniker | 9. Hauptschiffstechniker |
10. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) | 10. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) |
11. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) | 11. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) |
12. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) | 12. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) |
13. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der | 13. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der |
Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere | Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere |
Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) | Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) |
14. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs | 14. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs |
ausübt) | ausübt) |
15. Besonderer Hauptassistent (der die Funktion eines eingeschifften | 15. Besonderer Hauptassistent (der die Funktion eines eingeschifften |
Kochs ausübt)". | Kochs ausübt)". |
14. In der rechten Spalte wird die unter Punkt III aufgeführte | 14. In der rechten Spalte wird die unter Punkt III aufgeführte |
nummerierte Liste wie folgt ergänzt: | nummerierte Liste wie folgt ergänzt: |
"80. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) | "80. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) |
81. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Quartermeisters | 81. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Quartermeisters |
ausübt) | ausübt) |
82. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) | 82. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) |
83. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) | 83. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) |
84. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers | 84. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers |
ausübt) | ausübt) |
85. Motorenwärter | 85. Motorenwärter |
86. Schiffer | 86. Schiffer |
87. Hauptschiffer (der die Funktion eines Oberschiffers ausübt) | 87. Hauptschiffer (der die Funktion eines Oberschiffers ausübt) |
88. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) | 88. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) |
89. Techniker (der die Funktion eines Schiffsmechanikers ausübt) | 89. Techniker (der die Funktion eines Schiffsmechanikers ausübt) |
90. Schiffstechniker | 90. Schiffstechniker |
91. Hauptschiffstechniker | 91. Hauptschiffstechniker |
92. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) | 92. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) |
93. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) | 93. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) |
94. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) | 94. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) |
95. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der | 95. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der |
Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere | Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere |
Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) | Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) |
96. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs | 96. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs |
ausübt)". | ausübt)". |
15. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch | 15. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch |
"Dienste der Flämischen Regierung - Funktionen in den Politikbereichen | "Dienste der Flämischen Regierung - Funktionen in den Politikbereichen |
Mobilität und Öffentliche Arbeiten" ersetzt. | Mobilität und Öffentliche Arbeiten" ersetzt. |
16. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Brücken- und | 16. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Brücken- und |
Straßenbauverwaltung" aufgehoben. | Straßenbauverwaltung" aufgehoben. |
17. In der rechten Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch die | 17. In der rechten Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch die |
Wörter "UND MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, BRÜCKEN- UND | Wörter "UND MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, BRÜCKEN- UND |
STRASSENBAUVERWALTUNG" ergänzt. | STRASSENBAUVERWALTUNG" ergänzt. |
18. In der rechten Spalte wird zwischen der Überschrift von Punkt V | 18. In der rechten Spalte wird zwischen der Überschrift von Punkt V |
und der nummerierten Liste ein Punkt V.A mit folgendem Wortlaut | und der nummerierten Liste ein Punkt V.A mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: "A. Ministerium der Öffentlichen Arbeiten". | eingefügt: "A. Ministerium der Öffentlichen Arbeiten". |
19. In der rechten Spalte wird unter Punkt V unter der nummerierten | 19. In der rechten Spalte wird unter Punkt V unter der nummerierten |
Liste ein Punkt V.B mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B. Ministerium | Liste ein Punkt V.B mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B. Ministerium |
der Flämischen Gemeinschaft, Brücken- und Straßenbauverwaltung". | der Flämischen Gemeinschaft, Brücken- und Straßenbauverwaltung". |
20. In der rechten Spalte wird unter der Überschrift von Punkt V.B, | 20. In der rechten Spalte wird unter der Überschrift von Punkt V.B, |
eingefügt durch Nr. 19, eine nummerierte Liste mit folgendem Wortlaut | eingefügt durch Nr. 19, eine nummerierte Liste mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1. Ingenieur | "1. Ingenieur |
2. Direktor-Ingenieur, mit Ausnahme des ehemaligen | 2. Direktor-Ingenieur, mit Ausnahme des ehemaligen |
Chefinspektor-Direktors | Chefinspektor-Direktors |
3. Beigeordneter des Direktors und Direktor". | 3. Beigeordneter des Direktors und Direktor". |
21. In der rechten Spalte werden unter Punkt V.B unter der | 21. In der rechten Spalte werden unter Punkt V.B unter der |
nummerierten Liste, eingefügt durch Nr. 20, folgende Wörter eingefügt: | nummerierten Liste, eingefügt durch Nr. 20, folgende Wörter eingefügt: |
"Die Inhaber der unter Punkt B aufgeführten Dienstgrade haben nur | "Die Inhaber der unter Punkt B aufgeführten Dienstgrade haben nur |
Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer | Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer |
unter Punkt V.A aufgeführten Funktion entspricht." | unter Punkt V.A aufgeführten Funktion entspricht." |
22. In der rechten Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Inhaber | 22. In der rechten Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Inhaber |
dieser Dienstgrade" durch die Wörter "Inhaber der unter Punkt A und B | dieser Dienstgrade" durch die Wörter "Inhaber der unter Punkt A und B |
aufgeführten Dienstgrade" ersetzt. | aufgeführten Dienstgrade" ersetzt. |
23. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter unter "Punkt | 23. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter unter "Punkt |
V" durch die Wörter "unter Punkt V.A" ersetzt. | V" durch die Wörter "unter Punkt V.A" ersetzt. |
Art. 4 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: |
1. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt I durch "FÖD | 1. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt I durch "FÖD |
FINANZEN UND AGENTSCHAP VLAAMSE BELASTINGSDIENST (AGENTUR FLÄMISCHER | FINANZEN UND AGENTSCHAP VLAAMSE BELASTINGSDIENST (AGENTUR FLÄMISCHER |
STEUERDIENST)" ersetzt. | STEUERDIENST)" ersetzt. |
2. In der linken Spalte wird unter Punkt I vor der Rubrik | 2. In der linken Spalte wird unter Punkt I vor der Rubrik |
"Bemerkungen" ein Punkt I.C mit folgendem Wortlaut eingefügt: | "Bemerkungen" ein Punkt I.C mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"C. Flämisches Ministerium der Finanzen - Agentschap Vlaamse | "C. Flämisches Ministerium der Finanzen - Agentschap Vlaamse |
Belastingsdienst (Agentur flämischer Steuerdienst) | Belastingsdienst (Agentur flämischer Steuerdienst) |
Abteilung Kontrolle | Abteilung Kontrolle |
1. Assistent | 1. Assistent |
2. Technischer Assistent | 2. Technischer Assistent |
3. Mitarbeiter | 3. Mitarbeiter |
4. Hauptmitarbeiter | 4. Hauptmitarbeiter |
5. Leitender Hauptmitarbeiter | 5. Leitender Hauptmitarbeiter |
6. Sachverständiger | 6. Sachverständiger |
7. Leitender Hauptsachverständiger". | 7. Leitender Hauptsachverständiger". |
3. In der linken Spalte wird unter Punkt I in die Rubrik "Bemerkungen" | 3. In der linken Spalte wird unter Punkt I in die Rubrik "Bemerkungen" |
ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"h) Die Inhaber der in Punkt C erwähnten Dienstgrade haben nur | "h) Die Inhaber der in Punkt C erwähnten Dienstgrade haben nur |
Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern sie aufgrund des Königlichen | Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern sie aufgrund des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern | Erlasses vom 26. November 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische |
Regierung oder des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2010 zur | Regierung oder des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2010 zur |
Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen | Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung übertragen worden sind, | Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung übertragen worden sind, |
und zwar ausschließlich für Zeiträume, in denen sie in der Agentschap | und zwar ausschließlich für Zeiträume, in denen sie in der Agentschap |
Vlaamse Belastingsdienst die Funktion des "Kontrolleurs der | Vlaamse Belastingsdienst die Funktion des "Kontrolleurs der |
Regionalsteuern" oder des "Kontrollkoordinators" ausüben." | Regionalsteuern" oder des "Kontrollkoordinators" ausüben." |
Art. 5 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37 - Der König bestimmt die Fälle, in denen ein Pensionsantrag | "Art. 37 - Der König bestimmt die Fälle, in denen ein Pensionsantrag |
eingereicht werden muss, und welchen Bedingungen dieser Pensionsantrag | eingereicht werden muss, und welchen Bedingungen dieser Pensionsantrag |
genügen muss, um gültig zu sein. | genügen muss, um gültig zu sein. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. |
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt | Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt |
der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische | der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische |
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf | Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 | 1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 |
Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 | Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 |
Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 | Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 |
und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 | und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 |
bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, | bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, |
die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der | die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der |
am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das | am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das |
vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden | vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden |
ist, in Kraft tritt, | ist, in Kraft tritt, |
2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, | 2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, |
3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, | 3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, |
4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, | 4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, |
5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, | 5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, |
6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September | 6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September |
2012, | 2012, |
7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, | 7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, |
8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, | 8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, |
9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats | 9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats |
nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen | nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, | Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, |
10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung | 10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung |
auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 | auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 |
einsetzen, | einsetzen, |
11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. | 11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |