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Meertalige weergave van Wet van 21/07/1844
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Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke pensioenen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 JULI 1844. - Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke 21 JUILLET 1844. - Loi générale sur les pensions civiles et
pensioenen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen ecclésiastiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 5 december - des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 5 décembre 2011 assimilant
2011 tot gelijkstelling van mandaten toegekend aan ambtenaren-generaal les mandats attribués à des fonctionnaires généraux de la Région
van het Waalse Gewest met een vaste benoeming inzake pensioenen en tot wallonne à une nomination à titre définitif en matière de pension et
inaanmerkingneming voor de berekening van het pensioen van bepaalde prévoyant la prise en considération pour le calcul de la pension de
supplementen en ambtstoelagen toegekend aan ambtenaren van het Waalse certains suppléments et allocations accordés à des agents de la Région
Gewest (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2013); wallonne (Moniteur belge du 29 janvier 2013);
- van de artikelen 1 en 3 van het koninklijk besluit van 16 februari - des articles 1 et 3 de l'arrêté royal du 16 février 2014 prévoyant
2014 betreffende het in aanmerking nemen voor het pensioen van de
waarderingstoelagen toegekend aan sommige ambtenaren van de la prise en considération dans le calcul de la pension des allocations
buitendiensten van de Veiligheid van de Staat (Belgisch Staatsblad van de valorisation accordées à certains agents des services extérieurs de
11 maart 2014); la Sûreté de l'Etat (Moniteur belge du 11 mars 2014);
- van de artikelen 2 tot 5 en 70 van de wet van 5 mei 2014 betreffende - des articles 2 à 5 et 70 de la loi du 5 mai 2014 concernant diverses
diverse aangelegenheden inzake de pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2014). matières relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 2 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen 5. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen
Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region Pension von Mandaten, die Generalbeamten der Wallonischen Region
zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur
Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen Berücksichtigung von bestimmten den Bediensteten der Wallonischen
Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung Region gewährten Zuschlägen und Zulagen bei der Pensionsberechnung
(...) (...)
Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli
1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001
sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003,
7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember 2007 und 27. September 2009,
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
1. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349 1. "57. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 349
(vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. (vorher LII.CV.4) des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18.
Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen
Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der Dienstes, so wie er vor seiner Abänderung durch den Erlass der
Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete," Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 lautete,"
2. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des 2. "58. Zuschläge, die gewährt werden in Anwendung von Artikel 355 des
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur
Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, so wie er
durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006
ersetzt worden ist," ersetzt worden ist,"
3. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der 3. "59. Zulage, die in Anwendung der Artikel 1 und 2 des Erlasses der
Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 2006 den Forstbediensteten
gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der gewährt wird, denen aufgrund von Artikel 4 § 3 des Erlasses der
Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der
Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden Forstverwaltung die Eigenschaft als Hauptförster zuerkannt worden
ist." ist."
Art. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit Art. 3 - Artikel 1 Nr.1 und Artikel 2 Nr. 1 und 3 werden wirksam mit
1. Januar 2004. 1. Januar 2004.
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 Nr. 2 werden wirksam mit 15. September
2006. 2006.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von 16. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Berücksichtigung von
Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste Valorisierungszulagen, die bestimmten Bediensteten der Außendienste
der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung der Staatssicherheit gewährt werden, bei der Pensionsberechnung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Artikel 1 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21.
Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März Gesetz vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch die Gesetze vom 30. März
2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. 2001 und 27. März 2006 sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25.
März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember März 2003, 3. April 2003, 7. Mai 2004, 3. Juni 2007, 20. Dezember
2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt: 2007, 27. September 2009 und 5. Dezember 2011, wird wie folgt ergänzt:
"60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der "60. Valorisierungszulagen, die gewährt werden in Anwendung der
Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006 Artikel 231 und 232 des Königlichen Erlasses vom 13. September 2006
zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Außendienste der
Staatssicherheit." Staatssicherheit."
(...) (...)
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007, mit
Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. November 2007 wirksam wird.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf 5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf
die Pensionen des öffentlichen Sektors die Pensionen des öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 8 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über Art. 2 - Artikel 8 § 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über
die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. die Zivil- und Kirchenpensionen, ersetzt durch das Gesetz vom 11.
April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2006,
wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden "Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden
ebenfalls berücksichtigt: ebenfalls berücksichtigt:
1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des 1. die Erhöhungen, die mit dem Aufsteigen in die in Artikel 48 des
Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn
der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnte
höhere Gehaltsstufe zusammenhängen, höhere Gehaltsstufe zusammenhängen,
2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. 2. die in Artikel 49 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.
Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und Oktober 2013 erwähnten ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und
Verbesserungen in der Gehaltstabelle. Verbesserungen in der Gehaltstabelle.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste
der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch der im vorangehenden Absatz erwähnten Besoldungsbestandteile durch
vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen." vergleichbare Besoldungsbestandteile ergänzen."
Art. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - Die Anlage zu demselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom
3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25. 3. Februar 2003 und ergänzt durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 25.
April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt April 2007, 8. Juni 2008 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt: 1. In der linken Spalte wird Punkt I.A wie folgt ersetzt:
"I. MINISTERIUM DER FINANZEN "I. MINISTERIUM DER FINANZEN
A. Abteilung Zoll A. Abteilung Zoll
1. Direktor bei einer Steuerverwaltung 1. Direktor bei einer Steuerverwaltung
2. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung (a') 2. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung (a')
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad 3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad
4. Verwaltungsmitarbeiter 4. Verwaltungsmitarbeiter
5. Finanzmitarbeiter 5. Finanzmitarbeiter
6. Finanzassistent (a'')". 6. Finanzassistent (a'')".
2. In der linken Spalte wird Punkt I.B wie folgt ersetzt: 2. In der linken Spalte wird Punkt I.B wie folgt ersetzt:
"B. Abteilung Akzisen "B. Abteilung Akzisen
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung 1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung
2. Sektionschef der Finanzen, gestrichener Dienstgrad 2. Sektionschef der Finanzen, gestrichener Dienstgrad
3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad 3. Finanzassistent, gestrichener Dienstgrad
4. Verwaltungsmitarbeiter 4. Verwaltungsmitarbeiter
5. Finanzmitarbeiter 5. Finanzmitarbeiter
6. Finanzassistent (a''')". 6. Finanzassistent (a''')".
3. In der linken Spalte wird die Rubrik "Bemerkungen" wie folgt 3. In der linken Spalte wird die Rubrik "Bemerkungen" wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: a) Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:
a1) "13. im Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung," a1) "13. im Einheitsbüro der Zoll- und Akzisenverwaltung,"
a2) "14. in den Zweigstellen." a2) "14. in den Zweigstellen."
b) Buchstabe a'') wird wie folgt ersetzt: b) Buchstabe a'') wird wie folgt ersetzt:
"a'') Finanzassistent (Abteilung Zoll) "a'') Finanzassistent (Abteilung Zoll)
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag
vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten:
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Zoll - entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Zoll
innehatten innehatten
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen
Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen
haben, vorausgesetzt, diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten haben, vorausgesetzt, diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten
der Abteilung Zoll oder der Abteilung Akzisen an, der Abteilung Zoll oder der Abteilung Akzisen an,
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen
Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer Dienstgrad im Rang 34 oder an einer Prüfung beziehungsweise einer
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen Auswahl zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 teilgenommen
haben, insofern einerseits diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor haben, insofern einerseits diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor
ihrem Aufsteigen in die Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung ihrem Aufsteigen in die Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung
Zoll oder Abteilung Akzisen oder der Stufe D - Abteilung Zoll oder Zoll oder Abteilung Akzisen oder der Stufe D - Abteilung Zoll oder
Abteilung Akzisen angehörten und andererseits ihre Ernennung in den Abteilung Akzisen angehörten und andererseits ihre Ernennung in den
Dienstgrad des Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die Dienstgrad des Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die
vorerwähnten Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden vorerwähnten Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden
haben." haben."
c) Buchstabe a''') wird wie folgt ersetzt: c) Buchstabe a''') wird wie folgt ersetzt:
"a''') Finanzassistent (Abteilung Akzisen) "a''') Finanzassistent (Abteilung Akzisen)
Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag Diese Bezeichnung betrifft in diesem Fall nur Bedienstete, die am Tag
vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten: vor ihrer Ernennung in den Dienstgrad des Finanzassistenten:
- entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Akzisen - entweder den Dienstgrad des Finanzassistenten - Abteilung Akzisen
oder den Dienstgrad des Sektionschefs der Finanzen - Abteilung Akzisen oder den Dienstgrad des Sektionschefs der Finanzen - Abteilung Akzisen
innehatten innehatten
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen
Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl
zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung
beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des
Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, vorausgesetzt, diese Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, vorausgesetzt, diese
erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten der Abteilung Zoll oder der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer gehörten der Abteilung Zoll oder der
Abteilung Akzisen an, Abteilung Akzisen an,
- oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen - oder erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen
Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl Dienstgrad im Rang 34, an einer Prüfung beziehungsweise einer Auswahl
zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 30S2 oder an einer Prüfung
beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des beziehungsweise einer Auswahl zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad des
Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, insofern einerseits Sektionschefs der Finanzen teilgenommen haben, insofern einerseits
diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor ihrem Aufsteigen in die diese erfolgreichen Prüfungsteilnehmer vor ihrem Aufsteigen in die
Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll Stufe C der ehemaligen Stufe 3 - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll
oder der Stufe D - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll angehörten oder der Stufe D - Abteilung Akzisen oder Abteilung Zoll angehörten
und andererseits ihre Ernennung in den Dienstgrad des und andererseits ihre Ernennung in den Dienstgrad des
Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die vorerwähnten Finanzassistenten sich daraus ergibt, dass sie die vorerwähnten
Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden haben." Prüfungen beziehungsweise Auswahlverfahren bestanden haben."
d) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: d) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Die Inhaber der in Punkt B.2 bis B.6 erwähnten Dienstgrade haben "b) Die Inhaber der in Punkt B.2 bis B.6 erwähnten Dienstgrade haben
keinen Anspruch auf den Vorzugsnenner, wenn die Funktion in einer keinen Anspruch auf den Vorzugsnenner, wenn die Funktion in einer
Kontrollabteilung der Akzisen ausgeübt wird." Kontrollabteilung der Akzisen ausgeübt wird."
4. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II sowie Punkt 4. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II sowie Punkt
II.A wie folgt ersetzt: II.A wie folgt ersetzt:
"II. ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE UND FLÄMISCHES MINISTERIUM DER "II. ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE UND FLÄMISCHES MINISTERIUM DER
UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE
A. Öffentlicher Dienst der Wallonie (Abteilung Natur und Forstwesen A. Öffentlicher Dienst der Wallonie (Abteilung Natur und Forstwesen
und Abteilung Polizei und Kontrollen, Direktion der Bekämpfung von und Abteilung Polizei und Kontrollen, Direktion der Bekämpfung von
Wilddieberei und der Ahnung von Verschmutzungen) Wilddieberei und der Ahnung von Verschmutzungen)
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) 1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1)
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) 2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2)
3. Qualifizierter Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) 3. Qualifizierter Beigeordneter (Gehaltstabelle D3)
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) 4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1)
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) 5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2)
6. Assistent (Gehaltstabelle C3) 6. Assistent (Gehaltstabelle C3)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 oder II.B.2 "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 oder II.B.2
aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters aufgeführten Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters
oder Naturwächters ausüben." oder Naturwächters ausüben."
5. In der rechten Spalte wird Punkt II.B wie folgt ersetzt: 5. In der rechten Spalte wird Punkt II.B wie folgt ersetzt:
"B. Ministerium der Wallonischen Region "B. Ministerium der Wallonischen Region
B.1 Im Allgemeinen B.1 Im Allgemeinen
1. Brigadechef der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse 1. Brigadechef der Wasser- und Forstverwaltung erster Klasse
(Gehaltstabelle 34/2) (Gehaltstabelle 34/2)
2. Technischer Hauptbediensteter der Wasser- und Forstverwaltung 2. Technischer Hauptbediensteter der Wasser- und Forstverwaltung
(Gehaltstabelle 32/2) (Gehaltstabelle 32/2)
3. Technischer Bediensteter der Wasser- und Forstverwaltung erster 3. Technischer Bediensteter der Wasser- und Forstverwaltung erster
Klasse (Gehaltstabelle 30/2) Klasse (Gehaltstabelle 30/2)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A aufgeführten Funktion "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A aufgeführten Funktion
entspricht und sie die Funktion eines Försters oder Naturwächters entspricht und sie die Funktion eines Försters oder Naturwächters
ausüben. ausüben.
B.2 Abteilung Natur und Forstwesen B.2 Abteilung Natur und Forstwesen
1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1) 1. Erster Beigeordneter (Gehaltstabelle D1)
2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2) 2. Hauptbeigeordneter (Gehaltstabelle D2)
3. Beigeordneter (Gehaltstabelle D3) 3. Beigeordneter (Gehaltstabelle D3)
4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1) 4. Erster Assistent (Gehaltstabelle C1)
5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2) 5. Hauptassistent (Gehaltstabelle C2)
6. Assistent (Gehaltstabelle C3) 6. Assistent (Gehaltstabelle C3)
Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den Die Inhaber dieser Dienstgrade haben nur Anspruch auf den
Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer in der Spalte
"Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 aufgeführten "Frühere Bezeichnungen" unter Punkt II.A oder II.B.1 aufgeführten
Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters oder Funktion entspricht und sie die Funktion eines Försters oder
Naturwächters ausüben." Naturwächters ausüben."
6. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt II die 6. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt II die
Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter
"FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE" "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER UMWELT, DER NATUR UND DER ENERGIE"
ersetzt. ersetzt.
7. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II.B durch 7. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt II.B durch
"Flämisches Ministerium der Umwelt, der Natur und der Energie - "Flämisches Ministerium der Umwelt, der Natur und der Energie -
Agentschap voor Natuur en Bos (Agentur für Natur und Forstwesen)" Agentschap voor Natuur en Bos (Agentur für Natur und Forstwesen)"
ersetzt. ersetzt.
8. In der linken Spalte werden unter Punkt II.B die Wörter "eines 8. In der linken Spalte werden unter Punkt II.B die Wörter "eines
Försters oder Naturwächters" durch die Wörter "eines Försters, Försters oder Naturwächters" durch die Wörter "eines Försters,
strategischen Beraters oder Naturinspektors" ersetzt. strategischen Beraters oder Naturinspektors" ersetzt.
9. In der rechten Spalte wird die unter Punkt II.C aufgeführte 9. In der rechten Spalte wird die unter Punkt II.C aufgeführte
nummerierte Liste wie folgt ergänzt: nummerierte Liste wie folgt ergänzt:
"4. Assistent "4. Assistent
5. Hauptassistent 5. Hauptassistent
6. Techniker 6. Techniker
7. Haupttechniker". 7. Haupttechniker".
10. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt III die 10. In der linken Spalte werden in der Überschrift von Punkt III die
Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter Wörter "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT" durch die Wörter
"FLÄMISCHES MINISTERIUM DER MOBILITÄT UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN" "FLÄMISCHES MINISTERIUM DER MOBILITÄT UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN"
ersetzt. ersetzt.
11. In der rechten Spalte werden in der Überschrift von Punkt III 11. In der rechten Spalte werden in der Überschrift von Punkt III
zwischen den Wörtern "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT," und zwischen den Wörtern "MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT," und
den Wörtern "REGIE DER SEETRANSPORTE" die Wörter "VERWALTUNG DER den Wörtern "REGIE DER SEETRANSPORTE" die Wörter "VERWALTUNG DER
WASSERWEGE UND DER MARINE," eingefügt. WASSERWEGE UND DER MARINE," eingefügt.
12. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt III.B durch 12. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt III.B durch
"Flämisches Ministerium der Mobilität und der Öffentlichen Arbeiten - "Flämisches Ministerium der Mobilität und der Öffentlichen Arbeiten -
Agentschap voor Maritieme Dienstverlening en Kust (Agentur für Agentschap voor Maritieme Dienstverlening en Kust (Agentur für
maritime Dienstleistungen und die Küste)" ersetzt. maritime Dienstleistungen und die Küste)" ersetzt.
13. In der linken Spalte wird die unter Punkt III.B aufgeführte 13. In der linken Spalte wird die unter Punkt III.B aufgeführte
nummerierte Liste wie folgt ersetzt: nummerierte Liste wie folgt ersetzt:
"1. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) "1. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt)
2. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) 2. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt)
3. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) 3. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt)
4. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers 4. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers
ausübt) ausübt)
5. Motorenwärter 5. Motorenwärter
6. Schiffer 6. Schiffer
7. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) 7. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt)
8. Schiffstechniker 8. Schiffstechniker
9. Hauptschiffstechniker 9. Hauptschiffstechniker
10. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) 10. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt)
11. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) 11. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt)
12. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) 12. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt)
13. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der 13. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der
Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere
Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen)
14. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs 14. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs
ausübt) ausübt)
15. Besonderer Hauptassistent (der die Funktion eines eingeschifften 15. Besonderer Hauptassistent (der die Funktion eines eingeschifften
Kochs ausübt)". Kochs ausübt)".
14. In der rechten Spalte wird die unter Punkt III aufgeführte 14. In der rechten Spalte wird die unter Punkt III aufgeführte
nummerierte Liste wie folgt ergänzt: nummerierte Liste wie folgt ergänzt:
"80. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt) "80. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Matrosen ausübt)
81. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Quartermeisters 81. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Quartermeisters
ausübt) ausübt)
82. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt) 82. Besonderer Assistent (der die Funktion eines Heizers ausübt)
83. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt) 83. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines Motorenwärters ausübt)
84. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers 84. Hauptmotorenwärter (der die Funktion eines technischen Offiziers
ausübt) ausübt)
85. Motorenwärter 85. Motorenwärter
86. Schiffer 86. Schiffer
87. Hauptschiffer (der die Funktion eines Oberschiffers ausübt) 87. Hauptschiffer (der die Funktion eines Oberschiffers ausübt)
88. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt) 88. Hauptschiffer (der die Funktion eines Kapitäns ausübt)
89. Techniker (der die Funktion eines Schiffsmechanikers ausübt) 89. Techniker (der die Funktion eines Schiffsmechanikers ausübt)
90. Schiffstechniker 90. Schiffstechniker
91. Hauptschiffstechniker 91. Hauptschiffstechniker
92. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt) 92. Lotse (der eine allgemeine Funktion ausübt)
93. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt) 93. Lotse (der die Funktion des Steuermanns eines Lotsenbootes ausübt)
94. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt) 94. Lotse (der die Funktion des Kapitäns eines Lotsenbootes ausübt)
95. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der 95. Lotse (der die Funktion eines Cheflotsen als Weiterführung der
Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere Funktion eines Lotsen mit allgemeiner Funktion ausübt, die frühere
Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen) Funktion des Leiters des nautischen Schiffsdienstes ausgenommen)
96. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs 96. Besonderer Assistent (der die Funktion eines eingeschifften Kochs
ausübt)". ausübt)".
15. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch 15. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch
"Dienste der Flämischen Regierung - Funktionen in den Politikbereichen "Dienste der Flämischen Regierung - Funktionen in den Politikbereichen
Mobilität und Öffentliche Arbeiten" ersetzt. Mobilität und Öffentliche Arbeiten" ersetzt.
16. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Brücken- und 16. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Brücken- und
Straßenbauverwaltung" aufgehoben. Straßenbauverwaltung" aufgehoben.
17. In der rechten Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch die 17. In der rechten Spalte wird die Überschrift von Punkt V durch die
Wörter "UND MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, BRÜCKEN- UND Wörter "UND MINISTERIUM DER FLÄMISCHEN GEMEINSCHAFT, BRÜCKEN- UND
STRASSENBAUVERWALTUNG" ergänzt. STRASSENBAUVERWALTUNG" ergänzt.
18. In der rechten Spalte wird zwischen der Überschrift von Punkt V 18. In der rechten Spalte wird zwischen der Überschrift von Punkt V
und der nummerierten Liste ein Punkt V.A mit folgendem Wortlaut und der nummerierten Liste ein Punkt V.A mit folgendem Wortlaut
eingefügt: "A. Ministerium der Öffentlichen Arbeiten". eingefügt: "A. Ministerium der Öffentlichen Arbeiten".
19. In der rechten Spalte wird unter Punkt V unter der nummerierten 19. In der rechten Spalte wird unter Punkt V unter der nummerierten
Liste ein Punkt V.B mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B. Ministerium Liste ein Punkt V.B mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B. Ministerium
der Flämischen Gemeinschaft, Brücken- und Straßenbauverwaltung". der Flämischen Gemeinschaft, Brücken- und Straßenbauverwaltung".
20. In der rechten Spalte wird unter der Überschrift von Punkt V.B, 20. In der rechten Spalte wird unter der Überschrift von Punkt V.B,
eingefügt durch Nr. 19, eine nummerierte Liste mit folgendem Wortlaut eingefügt durch Nr. 19, eine nummerierte Liste mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1. Ingenieur "1. Ingenieur
2. Direktor-Ingenieur, mit Ausnahme des ehemaligen 2. Direktor-Ingenieur, mit Ausnahme des ehemaligen
Chefinspektor-Direktors Chefinspektor-Direktors
3. Beigeordneter des Direktors und Direktor". 3. Beigeordneter des Direktors und Direktor".
21. In der rechten Spalte werden unter Punkt V.B unter der 21. In der rechten Spalte werden unter Punkt V.B unter der
nummerierten Liste, eingefügt durch Nr. 20, folgende Wörter eingefügt: nummerierten Liste, eingefügt durch Nr. 20, folgende Wörter eingefügt:
"Die Inhaber der unter Punkt B aufgeführten Dienstgrade haben nur "Die Inhaber der unter Punkt B aufgeführten Dienstgrade haben nur
Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern die ausgeübte Funktion einer
unter Punkt V.A aufgeführten Funktion entspricht." unter Punkt V.A aufgeführten Funktion entspricht."
22. In der rechten Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Inhaber 22. In der rechten Spalte werden unter Punkt V die Wörter "Inhaber
dieser Dienstgrade" durch die Wörter "Inhaber der unter Punkt A und B dieser Dienstgrade" durch die Wörter "Inhaber der unter Punkt A und B
aufgeführten Dienstgrade" ersetzt. aufgeführten Dienstgrade" ersetzt.
23. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter unter "Punkt 23. In der linken Spalte werden unter Punkt V die Wörter unter "Punkt
V" durch die Wörter "unter Punkt V.A" ersetzt. V" durch die Wörter "unter Punkt V.A" ersetzt.
Art. 4 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert:
1. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt I durch "FÖD 1. In der linken Spalte wird die Überschrift von Punkt I durch "FÖD
FINANZEN UND AGENTSCHAP VLAAMSE BELASTINGSDIENST (AGENTUR FLÄMISCHER FINANZEN UND AGENTSCHAP VLAAMSE BELASTINGSDIENST (AGENTUR FLÄMISCHER
STEUERDIENST)" ersetzt. STEUERDIENST)" ersetzt.
2. In der linken Spalte wird unter Punkt I vor der Rubrik 2. In der linken Spalte wird unter Punkt I vor der Rubrik
"Bemerkungen" ein Punkt I.C mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bemerkungen" ein Punkt I.C mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"C. Flämisches Ministerium der Finanzen - Agentschap Vlaamse "C. Flämisches Ministerium der Finanzen - Agentschap Vlaamse
Belastingsdienst (Agentur flämischer Steuerdienst) Belastingsdienst (Agentur flämischer Steuerdienst)
Abteilung Kontrolle Abteilung Kontrolle
1. Assistent 1. Assistent
2. Technischer Assistent 2. Technischer Assistent
3. Mitarbeiter 3. Mitarbeiter
4. Hauptmitarbeiter 4. Hauptmitarbeiter
5. Leitender Hauptmitarbeiter 5. Leitender Hauptmitarbeiter
6. Sachverständiger 6. Sachverständiger
7. Leitender Hauptsachverständiger". 7. Leitender Hauptsachverständiger".
3. In der linken Spalte wird unter Punkt I in die Rubrik "Bemerkungen" 3. In der linken Spalte wird unter Punkt I in die Rubrik "Bemerkungen"
ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"h) Die Inhaber der in Punkt C erwähnten Dienstgrade haben nur "h) Die Inhaber der in Punkt C erwähnten Dienstgrade haben nur
Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern sie aufgrund des Königlichen Anspruch auf den Vorzugsnenner, sofern sie aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern Erlasses vom 26. November 2010 zur Übertragung von Personalmitgliedern
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen an die Flämische
Regierung oder des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2010 zur Regierung oder des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2010 zur
Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Übertragung von Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung übertragen worden sind, Dienstes Finanzen an die Flämische Regierung übertragen worden sind,
und zwar ausschließlich für Zeiträume, in denen sie in der Agentschap und zwar ausschließlich für Zeiträume, in denen sie in der Agentschap
Vlaamse Belastingsdienst die Funktion des "Kontrolleurs der Vlaamse Belastingsdienst die Funktion des "Kontrolleurs der
Regionalsteuern" oder des "Kontrollkoordinators" ausüben." Regionalsteuern" oder des "Kontrollkoordinators" ausüben."
Art. 5 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37 - Der König bestimmt die Fälle, in denen ein Pensionsantrag "Art. 37 - Der König bestimmt die Fälle, in denen ein Pensionsantrag
eingereicht werden muss, und welchen Bedingungen dieser Pensionsantrag eingereicht werden muss, und welchen Bedingungen dieser Pensionsantrag
genügen muss, um gültig zu sein. genügen muss, um gültig zu sein.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt
der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische
Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind." Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 70 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3 1. wird Artikel 3 wirksam mit 1. Januar 2002, mit Ausnahme von Nr. 3
Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3 Buchstabe a) a1), der wirksam wird mit 31. Juli 2006, von Nr. 3
Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4 Buchstabe a) a2), der wirksam wird mit 4. Juni 2007, von den Nummern 4
und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9 und 5, die wirksam werden mit 1. August 2008, von den Nummern 6, 7, 9
bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8, bis 12 und 15 bis 23, die wirksam werden mit 1. Juni 2006, von Nr. 8,
die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der die wirksam wird mit 1. Januar 2010, und von Nr. 3 Buchstabe d), der
am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das
vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden
ist, in Kraft tritt, ist, in Kraft tritt,
2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003, 2. werden die Artikel 9 und 46 wirksam mit 1. Januar 2003,
3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007, 3. werden die Artikel 8, 25 und 47 Nr. 1 wirksam mit 1. Januar 2007,
4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010, 4. wird Artikel 44 wirksam mit 1. Februar 2010,
5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011, 5. wird Artikel 4 wirksam mit 1. Januar 2011,
6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September 6. werden die Artikel 43 und 47 Nr. 4 und 5 wirksam mit 1. September
2012, 2012,
7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013, 7. werden die Artikel 22, 23 und 36 wirksam mit 1. Januar 2013,
8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014, 8. wird Artikel 37 wirksam mit 1. Januar 2014,
9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats 9. treten die Artikel 14 und 15 am ersten Tag des vierzehnten Monats
nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft, Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft,
10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung 10. finden die Bestimmungen von Artikel 45 ausschließlich Anwendung
auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014 auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Mai 2014
einsetzen, einsetzen,
11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft. 11. treten die Artikel 48 bis 69 am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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