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Wet houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling | Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 december | 21 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 21 décembre |
2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine | 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des |
en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling | petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2017 houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 | loi du 21 décembre 2017 portant modification de la loi du 21 décembre |
betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en | 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des |
middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). | petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. | 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. |
Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die | Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die |
Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe | Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 |
über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der | über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der |
kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: | kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: |
"4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des | "4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags |
die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches | die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches |
festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." | festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." |
Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit | Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf | "Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf |
Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen | Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen |
werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, | werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, |
das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des | das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des |
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht | Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht |
erfüllt." | erfüllt." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler | "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler |
stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt | stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt |
mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das | mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das |
Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest | Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest |
die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in | die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in |
Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen | Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen |
Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind | Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind |
ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die | ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die |
gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. | von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. |
Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem | Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem |
Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel | Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel |
10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche | 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche |
Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen | Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen |
verbessern sollen. | verbessern sollen. |
§ 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots | § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots |
unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. | unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. |
Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer | Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer |
Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann | Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann |
dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des | dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des |
Kreditvertragsentwurfs erhalten. | Kreditvertragsentwurfs erhalten. |
Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes | Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes |
Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 | Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 |
erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. | erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. |
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum | § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum |
Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit | Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit |
dem Unternehmen bereit ist. | dem Unternehmen bereit ist. |
Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter | Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter |
25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine | 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine |
Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von | Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von |
Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des | Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des |
Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise | Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise |
jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." | jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". | "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". |
Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der | "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der |
Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren | Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren |
Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen | Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen |
schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das | schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das |
Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen | Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen |
Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den | Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den |
beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die | beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die |
Vertragsfreiheit des Kreditgebers. | Vertragsfreiheit des Kreditgebers. |
§ 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des | § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des |
Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit | Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit |
oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die | oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die |
vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie | vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie |
beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt | beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt |
worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie | worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie |
beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und | beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und |
gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse | gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse |
habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das | habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das |
Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen | Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen |
Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die | Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die |
Risikobewertung beeinflusst haben. | Risikobewertung beeinflusst haben. |
§ 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das | § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das |
Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel | Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel |
10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die | 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die |
Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." | Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter | 1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter |
"zwei Millionen" ersetzt. | "zwei Millionen" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den |
diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" | diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" |
durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen | durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen |
darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. | darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. |
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den | 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den |
Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der | Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der |
mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. | mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der |
koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des | koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des |
Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die | Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die |
Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des | Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des |
Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen | Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen |
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des | innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die |
in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der | in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der |
Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen | Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen |
berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, | berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, |
und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit | und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit |
beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von | beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von |
drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner | drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner |
aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. | aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. |
2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und | "5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und |
nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von | nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von |
Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, | Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, |
Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." | Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des | " § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen | vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen |
kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder | kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder |
bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt | bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt |
aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die | aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die |
Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen | Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festzulegen." | Königlichen Erlass festzulegen." |
Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese | "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese |
Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den | Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den |
Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. | Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 | Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten | "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten |
Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen | Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen |
einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf | einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf |
der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag | der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag |
vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren | vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren |
Kündigungsfrist geschieht." | Kündigungsfrist geschieht." |
Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" | Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" |
jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab |
dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. | dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. |
Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im | Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 | In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 |
und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten | und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten |
Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im | Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |