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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2017
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Wet houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling Loi portant modification de la loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van de wet van 21 december 21 DECEMBRE 2017. - Loi portant modification de la loi du 21 décembre
2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des
en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 houdende wijziging van de wet van 21 december 2013 loi du 21 décembre 2017 portant modification de la loi du 21 décembre
betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en 2013 relative à diverses dispositions concernant le financement des
middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 29 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.
Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die
Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013
über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der
kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt: kleinen und mittleren Betriebe wird wie folgt ersetzt:
"4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des "4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel I.1 Nr. 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, das zum Zeitpunkt des Kreditantrags
die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches
festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt." festgelegten anwendbaren Kriterien erfüllt."
Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 3/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf "Art. 3/1 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf
Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen Kreditverträge, die mit mehreren Mitkreditnehmern abgeschlossen
werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist, werden, wenn mindestens einer der Mitkreditnehmer ein Unternehmen ist,
das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des das zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel 15 §§ 1 bis 6 des
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren Kriterien nicht
erfüllt." erfüllt."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler "Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler
stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt stellen dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein Merkblatt
mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das mit den verschiedenen Kreditarten zur Verfügung, die für das
Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest Unternehmen in Frage kommen könnten. In dem Merkblatt werden zumindest
die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in die wichtigsten Merkmale der Kreditarten, die für das Unternehmen in
Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen Frage kommen könnten, und die damit verbundenen spezifischen
Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt sind
ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, die
gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist.
Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen dem
Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel
10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags Informationen und nützliche
Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen Mittel zur Verfügung, die den Zugang zur Finanzierung von Unternehmen
verbessern sollen. verbessern sollen.
§ 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots § 2 - Dem Unternehmen wird zum Zeitpunkt des Kreditangebots
unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt.
Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der Leistung einer
Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann Sicherheit oder Garantie durch einen Dritten abhängig machen, kann
dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des dieser Dritte auf erstes Verlangen unentgeltlich eine Kopie des
Kreditvertragsentwurfs erhalten. Kreditvertragsentwurfs erhalten.
Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes
Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10
erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist.
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum
Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit
dem Unternehmen bereit ist. dem Unternehmen bereit ist.
Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter Vorliegender Artikel gilt nicht für Kredite für einen Betrag unter
25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine 25.000 EUR, sofern diese Kredite keine Klausel enthalten, die eine
Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von Vorfälligkeitsentschädigung festlegt, und nicht Gegenstand von
Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des Sicherheiten oder Garantien sind, unbeschadet des Rechts des
Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise Unternehmens, die Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise
jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen." jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien". "KAPITEL 4/1 - Sicherheiten und Garantien".
Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel Art. 6 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel
8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der "Art. 8/1 - § 1 - Falls Kreditgeber die Gewährung des Kredits von der
Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren Leistung einer Sicherheit oder Garantie abhängig machen, informieren
Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen
schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das schriftlich oder mündlich, auf transparente Weise und in für das
Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen
Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den Merkmale dieser Sicherheit oder Garantie und ihre Auswirkungen auf den
beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die beantragten Kredit. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die
Vertragsfreiheit des Kreditgebers. Vertragsfreiheit des Kreditgebers.
§ 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des § 2 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des
Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit Zivilgesetzbuches können Unternehmen oder Dritte, die eine Sicherheit
oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die oder Garantie zur Absicherung des Kredits geleistet haben, die
vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie vollständige Aufhebung oder Teilaufhebung der Sicherheit oder Garantie
beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt beantragen. Der Kredit muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt
worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie worden sein, bevor eine Aufhebung der Sicherheit oder Garantie
beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und beantragt werden kann. Bei Verweigerung informieren Kreditgeber und
gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen oder den Interesse
habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das habenden Dritten schriftlich, auf transparente Weise und in für das
Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Unternehmen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen
Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die Punkte, auf denen diese Verweigerung gestützt ist oder die die
Risikobewertung beeinflusst haben. Risikobewertung beeinflusst haben.
§ 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das § 3 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler informieren das
Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel Unternehmen gemäß den Modalitäten des Verhaltenskodex wie in Artikel
10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die 10 erwähnt zum Zeitpunkt des Kreditantrags schriftlich über die
Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten." Möglichkeit, Staatsgarantien zu erhalten."
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter 1. In § 2 werden die Wörter "eine Million" jeweils durch die Wörter
"zwei Millionen" ersetzt. "zwei Millionen" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "wobei dieser Betrag mit den
diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss" diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss"
durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen durch die Wörter "wobei dieser Betrag nicht über dem Betrag liegen
darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. darf, der gemäß den Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt.
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "bestehenden Kredite" und den
Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der Wörtern "oder nicht wesentliche Änderung" die Wörter ", Änderung der
mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt. mit dem Kredit verbundenen Garantien und Sicherheiten" eingefügt.
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 7 der
koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des koordinierten Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des
Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die Mittelstandes erwähnten repräsentativen Arbeitgeberverbände, die die
Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des
Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen Kreditsektors sind damit beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "Die
in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der
Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen
berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten,
und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit und die repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit
beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner drei Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder seiner
aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt. aufeinander folgenden Abänderungen" ersetzt.
2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Derselbe § 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und "5. Modalitäten und Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen und
nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von nützlichen Mittel zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung von
Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit, Unternehmen, wie in Artikel 7 § 1 Absatz 2 erwähnt, sowie Möglichkeit,
Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt." Staatsgarantien zu erhalten, wie in Artikel 8/1 § 3 erwähnt."
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des " § 2 Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen vorliegenden Gesetzes oder seiner aufeinander folgenden Abänderungen
kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder kein Verhaltenskodex wie in § 1 Absatz 1 erwähnt ausgearbeitet oder
bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt bleibt die Ratifizierung durch den König wie in § 1 Absatz 2 erwähnt
aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die aus, ist der König ermächtigt, die Modalitäten in Bezug auf die
Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 5 durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festzulegen." Königlichen Erlass festzulegen."
Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 9 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese "gemäß den Berechnungsmodalitäten" durch die Wörter ", ohne dass diese
Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den Entschädigung über dem Betrag liegen darf, der gemäß den
Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt. Berechnungsmodalitäten berechnet wird" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4 Art. 10 - Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten "4. dem Kreditgeber das Recht einzuräumen, die tatsächlich angewandten
Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen Zinssätze, Kosten, Provisionen oder sonstigen Entschädigungen
einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf einseitig zum Nachteil des Unternehmens zu ändern, wenn dies nicht auf
der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag der Grundlage präziser, objektiver und ausdrücklich im Kreditvertrag
vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren vereinbarter Kriterien und unter Einhaltung einer annehmbaren
Kündigungsfrist geschieht." Kündigungsfrist geschieht."
Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8" Art. 11 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 bis 8"
jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt. jeweils durch die Wörter "4 bis 9" ersetzt.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab Art. 12 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab
dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden.
Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5 In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 4, 5
und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten und 6 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten
Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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