Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 21/12/2013
← Terug naar "Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake 21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en
sociale wetgeving. - Duitse vertaling van uittreksels matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
5 en 27 tot 32 van de wet van 21 december 2013 houdende dringende articles 3 à 5 et 27 à 32 de la loi du 21 décembre 2013 portant des
diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale
27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014). (Moniteur belge du 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Unterwerfung KAPITEL 2 - Unterwerfung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt
Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten "Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten
der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom
Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen,
um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken. um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken.
Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit
ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt. ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt.
Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der
Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag
der Überschreitung verringert. der Überschreitung verringert.
Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25
Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr
2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht. 2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags
ändern." ändern."
Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen
Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien
Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%" Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit
1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992 1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992
wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein. wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Berufskrankheiten KAPITEL 5 - Berufskrankheiten
Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom
27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die 27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die
Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt. Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt.
KAPITEL 6 - Familienbeihilfen KAPITEL 6 - Familienbeihilfen
Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die
Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der
Bekämpfung des Sozialbetrugs Bekämpfung des Sozialbetrugs
Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939
über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz
vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die 1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die
nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt: nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt:
"b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2, 3 - "b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2, 3 -
was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6 was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6
und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet
werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des
Kalenderjahres überschreiten, Kalenderjahres überschreiten,
c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent
der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres
beträgt,". beträgt,".
2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d). 2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d).
3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden 3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden
Buchstaben b) und c) ersetzt: Buchstaben b) und c) ersetzt:
"b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von "b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von
drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind, drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind,
c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums
von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind." von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind."
Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr. Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr.
68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt: 68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt:
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern
übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen
Bericht mit Bezug auf die Kontrollen, die die Einrichtung im Laufe des Bericht mit Bezug auf die Kontrollen, die die Einrichtung im Laufe des
vorangehenden Quartals bei den dem Landesamt angeschlossenen vorangehenden Quartals bei den dem Landesamt angeschlossenen
Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und bei den in vorliegendem Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und bei den in vorliegendem
Gesetz erwähnten Sozialversicherten durchgeführt hat. Gesetz erwähnten Sozialversicherten durchgeführt hat.
Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister
festgelegten Muster erstellt." festgelegten Muster erstellt."
Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz
Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze, Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter
"die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen "die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen
mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt. mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971
zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und
den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus" eingefügt. subsidiärem Schutzstatus" eingefügt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar
2014 in Kraft tritt. 2014 in Kraft tritt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien,
beauftragt mit Berufsrisiken beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^