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Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2013. - Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake | 21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en |
sociale wetgeving. - Duitse vertaling van uittreksels | matière de législation sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
5 en 27 tot 32 van de wet van 21 december 2013 houdende dringende | articles 3 à 5 et 27 à 32 de la loi du 21 décembre 2013 portant des |
diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van | dispositions diverses urgentes en matière de législation sociale |
27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014). | (Moniteur belge du 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften | Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Unterwerfung | KAPITEL 2 - Unterwerfung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt | Abschnitt 2 - Binnenschifffahrt |
Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit | Arbeitnehmer, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten | "Art. 8 - Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten |
der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom | der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen ist ermächtigt, vom |
Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, | Landesamt für soziale Sicherheit jährlich einen Beitrag zu verlangen, |
um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken. | um die Verwaltungskosten der Sonderkasse zu decken. |
Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit | Die Grenze der Verwaltungsrücklage der Abteilung Soziale Sicherheit |
ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt. | ist auf sechs Monate Verwaltungskosten beschränkt. |
Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der | Führt das Ergebnis des Geschäftsjahres zu einer Überschreitung der |
Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag | Grenze der Verwaltungsrücklage, wird diese Beteiligung um den Betrag |
der Überschreitung verringert. | der Überschreitung verringert. |
Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 | Der Beitrag des Landesamtes für soziale Sicherheit beläuft sich auf 25 |
Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr | Prozent der Verwaltungskosten und wird für das Jahr 2013 und das Jahr |
2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht. | 2014 auf 45 Prozent der Verwaltungskosten erhöht. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten kann den Betrag des Beitrags |
ändern." | ändern." |
Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen | Abschnitt 3 - Sonderbeitrag auf die im Rahmen einer sektoriellen |
Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien | Regelung für ergänzende Altersversorgung entrichteten Prämien |
Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 4 - In Artikel 38 § 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%" | Lohnempfänger werden die Wörter "3,5%" durch die Wörter "8,86%" |
ersetzt. | ersetzt. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit |
1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992 | 1. Januar 2013 wirksam wird, und von Artikel 4, der mit 1. Juli 1992 |
wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein. | wirksam wird und am 30. Juni 1993 aufhört, wirksam zu sein. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Berufskrankheiten | KAPITEL 5 - Berufskrankheiten |
Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom | Art. 27 - In Artikel 116 Absatz 1 Nr. 5 des Programmgesetzes (I) vom |
27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die | 27. Dezember 2006 werden die Wörter "von Artikel 125 § 2" durch die |
Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt. | Wörter "von Artikel 125 § 3" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Familienbeihilfen | KAPITEL 6 - Familienbeihilfen |
Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die | Abschnitt 1 - Maßnahme zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die |
Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der | Kassen für Familienbeihilfen und technische Maßnahme im Rahmen der |
Bekämpfung des Sozialbetrugs | Bekämpfung des Sozialbetrugs |
Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 | Art. 28 - Artikel 28 der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 |
über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz | über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz |
vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Buchstaben a) und b) die |
nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt: | nachfolgenden Buchstaben b) und c) eingefügt: |
"b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2, 3 - | "b) wenn die Beträge, die in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2, 3 - |
was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6 | was die vor dem 1. Januar 2014 notifizierten Abbuchungen betrifft -, 6 |
und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet | und 8 im Laufe eines Kalenderjahres auf den Rücklagenfonds angerechnet |
werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des | werden, 25 Prozent der Mittel des besagten Fonds zu Beginn des |
Kalenderjahres überschreiten, | Kalenderjahres überschreiten, |
c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent | c) wenn das Defizit des Geschäftsführungskontos mehr als 25 Prozent |
der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres | der Mittel der Verwaltungsrücklage zu Beginn des Kalenderjahres |
beträgt,". | beträgt,". |
2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d). | 2. In Absatz 1 wird Buchstabe b) zu Buchstabe d). |
3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden | 3. In Absatz 4 werden die Buchstaben b) und c) durch die nachfolgenden |
Buchstaben b) und c) ersetzt: | Buchstaben b) und c) ersetzt: |
"b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von | "b) wenn die Mittel des Rücklagenfonds im Laufe eines Zeitraums von |
drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind, | drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind, |
c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums | c) wenn die Mittel der Verwaltungsrücklage im Laufe eines Zeitraums |
von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind." | von drei Jahren um 60 Prozent gesunken sind." |
Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den | Art. 29 - Artikel 141 derselben Gesetze, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr. | Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und den Königlichen Erlass Nr. |
68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt: | 68 vom 10. November 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern | "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern |
übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen | übermittelt dem zuständigen Minister zu Beginn jeden Quartals einen |
Bericht mit Bezug auf die Kontrollen, die die Einrichtung im Laufe des | Bericht mit Bezug auf die Kontrollen, die die Einrichtung im Laufe des |
vorangehenden Quartals bei den dem Landesamt angeschlossenen | vorangehenden Quartals bei den dem Landesamt angeschlossenen |
Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und bei den in vorliegendem | Arbeitgebern, die Kopfbeiträge schulden, und bei den in vorliegendem |
Gesetz erwähnten Sozialversicherten durchgeführt hat. | Gesetz erwähnten Sozialversicherten durchgeführt hat. |
Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister | Diese Berichte werden gemäß einem vom zuständigen Minister |
festgelegten Muster erstellt." | festgelegten Muster erstellt." |
Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz | Abschnitt 2 - Subsidiärer Schutz |
Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze, | Art. 30 - In Artikel 56sexies § 1 Absatz 2 Nr. 3 derselben Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter |
"die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen | "die Flüchtling sind" durch die Wörter "die Flüchtlinge oder Personen |
mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt. | mit subsidiärem Schutzstatus sind" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 | Art. 31 - In Artikel 1 Absatz 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 |
zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das | zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und | Gesetz vom 29. April 1996, werden zwischen dem Wort "Flüchtlinge" und |
den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit | den Wörtern "im Sinne des Gesetzes" die Wörter "und Personen mit |
subsidiärem Schutzstatus" eingefügt. | subsidiärem Schutzstatus" eingefügt. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar | Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 28, der am 1. Januar |
2014 in Kraft tritt. | 2014 in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, |
beauftragt mit Berufsrisiken | beauftragt mit Berufsrisiken |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |