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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2013
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Wet tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant
houdende de algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs
werknemers. - Duitse vertaling salariés. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 houdende de loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant
algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor werknemers (Belgisch les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs
Staatsblad van 28 januari 2014). salariés (Moniteur belge du 28 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger für Lohnempfänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 31quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 2 - Artikel 31quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird
durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Bei Übertragung des Kundenstamms eines zugelassenen " § 6 - Bei Übertragung des Kundenstamms eines zugelassenen
Sozialsekretariats, wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 2 bestimmt, sowie der Sozialsekretariats, wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 2 bestimmt, sowie der
damit einhergehenden Rechte und Pflichten auf ein anderes zugelassenes damit einhergehenden Rechte und Pflichten auf ein anderes zugelassenes
Sozialsekretariat können die zwischen dem ehemaligen Sozialsekretariat Sozialsekretariat können die zwischen dem ehemaligen Sozialsekretariat
und den angeschlossenen Arbeitgebern bestehenden Vollmachten in und den angeschlossenen Arbeitgebern bestehenden Vollmachten in
Abweichung von dem in § 2 vorgesehenen Verfahren automatisch auf das Abweichung von dem in § 2 vorgesehenen Verfahren automatisch auf das
neue Sozialsekretariat übertragen und von diesem übernommen werden. neue Sozialsekretariat übertragen und von diesem übernommen werden.
Wenn ein zugelassenes Sozialsekretariat dieses System der Wenn ein zugelassenes Sozialsekretariat dieses System der
automatischen Übertragung wählt, müssen die Vollmachten nicht wie in § automatischen Übertragung wählt, müssen die Vollmachten nicht wie in §
2 vorgeschrieben an das Landesamt für soziale Sicherheit oder das 2 vorgeschrieben an das Landesamt für soziale Sicherheit oder das
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen versandt werden. Verwaltungen versandt werden.
Eine automatische Übertragung ist nur möglich, wenn die nachfolgenden Eine automatische Übertragung ist nur möglich, wenn die nachfolgenden
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven 1. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven
Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige
Sozialsekretariat das Landesamt für soziale Sicherheit oder das Sozialsekretariat das Landesamt für soziale Sicherheit oder das
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen gemeinsam über den Beschluss in Sachen Übertragung des Verwaltungen gemeinsam über den Beschluss in Sachen Übertragung des
Kundenstamms. Kundenstamms.
2. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven 2. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven
Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige
Sozialsekretariat die an das ehemalige Sozialsekretariat Sozialsekretariat die an das ehemalige Sozialsekretariat
angeschlossenen Arbeitgeber gemeinsam per Einschreiben über Folgendes: angeschlossenen Arbeitgeber gemeinsam per Einschreiben über Folgendes:
a) das festgelegte beziehungsweise vorgeschlagene Datum der a) das festgelegte beziehungsweise vorgeschlagene Datum der
Übertragung, Übertragung,
b) die Tatsache, dass Inhalt und Bedingungen des Mandats und des b) die Tatsache, dass Inhalt und Bedingungen des Mandats und des
Vertrags mit dem ehemaligen Sozialsekretariat vollständig vom neuen Vertrags mit dem ehemaligen Sozialsekretariat vollständig vom neuen
Sozialsekretariat übernommen werden, Sozialsekretariat übernommen werden,
c) die Grundsätze der Übertragung, insbesondere was Zahlungen und c) die Grundsätze der Übertragung, insbesondere was Zahlungen und
andere Vereinbarungen mit Bezug auf die Vergangenheit betrifft, andere Vereinbarungen mit Bezug auf die Vergangenheit betrifft,
d) die Möglichkeit für Arbeitgeber, die dem neuen Sozialsekretariat d) die Möglichkeit für Arbeitgeber, die dem neuen Sozialsekretariat
nicht angeschlossen werden möchten, sich der automatischen Übertragung nicht angeschlossen werden möchten, sich der automatischen Übertragung
ihres Mandats durch eine ausdrückliche Notifizierung an das ehemalige ihres Mandats durch eine ausdrückliche Notifizierung an das ehemalige
Sozialsekretariat vor Ende des zweiten Monats des zweiten Quartals vor Sozialsekretariat vor Ende des zweiten Monats des zweiten Quartals vor
der Übertragung zu widersetzen, der Übertragung zu widersetzen,
e) die Verantwortung der Arbeitgeber, was den Nachweis der Versendung e) die Verantwortung der Arbeitgeber, was den Nachweis der Versendung
der in Buchstabe d) erwähnten Notifizierung und die Kontinuität der der in Buchstabe d) erwähnten Notifizierung und die Kontinuität der
sozialen Verwaltung betrifft. sozialen Verwaltung betrifft.
3. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt 3. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt
das neue Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder das neue Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder
dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der
LASS-Nummern der ihm übertragenen Arbeitgeber. LASS-Nummern der ihm übertragenen Arbeitgeber.
4. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt 4. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt
das ehemalige Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit das ehemalige Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit
oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen
Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der
LASS-Nummern der Arbeitgeber, die die Übertragung auf das neue LASS-Nummern der Arbeitgeber, die die Übertragung auf das neue
Sozialsekretariat abgelehnt haben. Sozialsekretariat abgelehnt haben.
5. Das neue Sozialsekretariat legt für jeden Arbeitgeber, den es im 5. Das neue Sozialsekretariat legt für jeden Arbeitgeber, den es im
Rahmen des vorerwähnten Verfahrens kontaktiert hat, eine Akte an, in Rahmen des vorerwähnten Verfahrens kontaktiert hat, eine Akte an, in
der alle Mitteilungen in Bezug auf die Übertragung, wie in den Nummern der alle Mitteilungen in Bezug auf die Übertragung, wie in den Nummern
1 bis 4 angegeben, vermerkt werden. 1 bis 4 angegeben, vermerkt werden.
Diese Akte wird auf erstes Verlangen der in Nr. 1 erwähnten Diese Akte wird auf erstes Verlangen der in Nr. 1 erwähnten
Einrichtungen zur Einsichtnahme vorgelegt." Einrichtungen zur Einsichtnahme vorgelegt."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2013. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2013.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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