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Wet tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 houdende de algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor werknemers. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs salariés. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 | 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant |
houdende de algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor | les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs |
werknemers. - Duitse vertaling | salariés. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2013 tot wijziging van de wet van 29 juni 1981 houdende de | loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 29 juin 1981 établissant |
algemene beginselen van de Sociale Zekerheid voor werknemers (Belgisch | les principes généraux de la sécurité sociale des travailleurs |
Staatsblad van 28 januari 2014). | salariés (Moniteur belge du 28 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger | für Lohnempfänger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 31quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 2 - Artikel 31quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird |
durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Bei Übertragung des Kundenstamms eines zugelassenen | " § 6 - Bei Übertragung des Kundenstamms eines zugelassenen |
Sozialsekretariats, wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 2 bestimmt, sowie der | Sozialsekretariats, wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 2 bestimmt, sowie der |
damit einhergehenden Rechte und Pflichten auf ein anderes zugelassenes | damit einhergehenden Rechte und Pflichten auf ein anderes zugelassenes |
Sozialsekretariat können die zwischen dem ehemaligen Sozialsekretariat | Sozialsekretariat können die zwischen dem ehemaligen Sozialsekretariat |
und den angeschlossenen Arbeitgebern bestehenden Vollmachten in | und den angeschlossenen Arbeitgebern bestehenden Vollmachten in |
Abweichung von dem in § 2 vorgesehenen Verfahren automatisch auf das | Abweichung von dem in § 2 vorgesehenen Verfahren automatisch auf das |
neue Sozialsekretariat übertragen und von diesem übernommen werden. | neue Sozialsekretariat übertragen und von diesem übernommen werden. |
Wenn ein zugelassenes Sozialsekretariat dieses System der | Wenn ein zugelassenes Sozialsekretariat dieses System der |
automatischen Übertragung wählt, müssen die Vollmachten nicht wie in § | automatischen Übertragung wählt, müssen die Vollmachten nicht wie in § |
2 vorgeschrieben an das Landesamt für soziale Sicherheit oder das | 2 vorgeschrieben an das Landesamt für soziale Sicherheit oder das |
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen versandt werden. | Verwaltungen versandt werden. |
Eine automatische Übertragung ist nur möglich, wenn die nachfolgenden | Eine automatische Übertragung ist nur möglich, wenn die nachfolgenden |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven | 1. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven |
Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige | Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige |
Sozialsekretariat das Landesamt für soziale Sicherheit oder das | Sozialsekretariat das Landesamt für soziale Sicherheit oder das |
Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen gemeinsam über den Beschluss in Sachen Übertragung des | Verwaltungen gemeinsam über den Beschluss in Sachen Übertragung des |
Kundenstamms. | Kundenstamms. |
2. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven | 2. Spätestens vor Beginn des zweiten Quartals vor der effektiven |
Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige | Übertragung informieren das neue Sozialsekretariat und das ehemalige |
Sozialsekretariat die an das ehemalige Sozialsekretariat | Sozialsekretariat die an das ehemalige Sozialsekretariat |
angeschlossenen Arbeitgeber gemeinsam per Einschreiben über Folgendes: | angeschlossenen Arbeitgeber gemeinsam per Einschreiben über Folgendes: |
a) das festgelegte beziehungsweise vorgeschlagene Datum der | a) das festgelegte beziehungsweise vorgeschlagene Datum der |
Übertragung, | Übertragung, |
b) die Tatsache, dass Inhalt und Bedingungen des Mandats und des | b) die Tatsache, dass Inhalt und Bedingungen des Mandats und des |
Vertrags mit dem ehemaligen Sozialsekretariat vollständig vom neuen | Vertrags mit dem ehemaligen Sozialsekretariat vollständig vom neuen |
Sozialsekretariat übernommen werden, | Sozialsekretariat übernommen werden, |
c) die Grundsätze der Übertragung, insbesondere was Zahlungen und | c) die Grundsätze der Übertragung, insbesondere was Zahlungen und |
andere Vereinbarungen mit Bezug auf die Vergangenheit betrifft, | andere Vereinbarungen mit Bezug auf die Vergangenheit betrifft, |
d) die Möglichkeit für Arbeitgeber, die dem neuen Sozialsekretariat | d) die Möglichkeit für Arbeitgeber, die dem neuen Sozialsekretariat |
nicht angeschlossen werden möchten, sich der automatischen Übertragung | nicht angeschlossen werden möchten, sich der automatischen Übertragung |
ihres Mandats durch eine ausdrückliche Notifizierung an das ehemalige | ihres Mandats durch eine ausdrückliche Notifizierung an das ehemalige |
Sozialsekretariat vor Ende des zweiten Monats des zweiten Quartals vor | Sozialsekretariat vor Ende des zweiten Monats des zweiten Quartals vor |
der Übertragung zu widersetzen, | der Übertragung zu widersetzen, |
e) die Verantwortung der Arbeitgeber, was den Nachweis der Versendung | e) die Verantwortung der Arbeitgeber, was den Nachweis der Versendung |
der in Buchstabe d) erwähnten Notifizierung und die Kontinuität der | der in Buchstabe d) erwähnten Notifizierung und die Kontinuität der |
sozialen Verwaltung betrifft. | sozialen Verwaltung betrifft. |
3. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt | 3. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt |
das neue Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder | das neue Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit oder |
dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der | Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der |
LASS-Nummern der ihm übertragenen Arbeitgeber. | LASS-Nummern der ihm übertragenen Arbeitgeber. |
4. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt | 4. Vor Beginn des Quartals vor der effektiven Übertragung übermittelt |
das ehemalige Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit | das ehemalige Sozialsekretariat dem Landesamt für soziale Sicherheit |
oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | oder dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der | Verwaltungen in Form einer unterzeichneten Erklärung die Liste der |
LASS-Nummern der Arbeitgeber, die die Übertragung auf das neue | LASS-Nummern der Arbeitgeber, die die Übertragung auf das neue |
Sozialsekretariat abgelehnt haben. | Sozialsekretariat abgelehnt haben. |
5. Das neue Sozialsekretariat legt für jeden Arbeitgeber, den es im | 5. Das neue Sozialsekretariat legt für jeden Arbeitgeber, den es im |
Rahmen des vorerwähnten Verfahrens kontaktiert hat, eine Akte an, in | Rahmen des vorerwähnten Verfahrens kontaktiert hat, eine Akte an, in |
der alle Mitteilungen in Bezug auf die Übertragung, wie in den Nummern | der alle Mitteilungen in Bezug auf die Übertragung, wie in den Nummern |
1 bis 4 angegeben, vermerkt werden. | 1 bis 4 angegeben, vermerkt werden. |
Diese Akte wird auf erstes Verlangen der in Nr. 1 erwähnten | Diese Akte wird auf erstes Verlangen der in Nr. 1 erwähnten |
Einrichtungen zur Einsichtnahme vorgelegt." | Einrichtungen zur Einsichtnahme vorgelegt." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2013. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2013. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |