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| Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 | 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant |
| tot bescherming van de titel van psycholoog (I). - Duitse vertaling | le titre de psychologue (I). - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2013 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot | loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant |
| bescherming van de titel van psycholoog (I) (Belgisch Staatsblad van 4 | le titre de psychologue (I) (Moniteur belge du 4 février 2013). |
| februari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November |
| 1993 zum Schutz des Psychologentitels (II) | 1993 zum Schutz des Psychologentitels (II) |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Kapitel II/1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz | Art. 2 - In Kapitel II/1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz |
| des Psychologentitels, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember | des Psychologentitels, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember |
| 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des | 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des |
| Psychologentitels (I), wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut | Psychologentitels (I), wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 8/2 - Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Auftrag es | "Art. 8/2 - Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Auftrag es |
| ist, auf die Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu | ist, auf die Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu |
| achten und den Personen gegenüber, die auf der in Artikel 2 § 1 | achten und den Personen gegenüber, die auf der in Artikel 2 § 1 |
| erwähnten Liste stehen, disziplinarrechtliche Entscheidungen zu | erwähnten Liste stehen, disziplinarrechtliche Entscheidungen zu |
| treffen. Die Entscheidungen werden den betreffenden Personen per | treffen. Die Entscheidungen werden den betreffenden Personen per |
| Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
| Der Disziplinarrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen | Der Disziplinarrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen |
| Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen." | Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen." |
| Art. 3 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/3 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/3 - Die Zuständigkeit der Kammern des Disziplinarrats wird | "Art. 8/3 - Die Zuständigkeit der Kammern des Disziplinarrats wird |
| nach dem Ort bestimmt, wo die verfolgte Person ihre Hauptniederlassung | nach dem Ort bestimmt, wo die verfolgte Person ihre Hauptniederlassung |
| hat. | hat. |
| Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt liegt, | Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt liegt, |
| hängt diese Zuständigkeit von der Sprache ab, die die verfolgte Person | hängt diese Zuständigkeit von der Sprache ab, die die verfolgte Person |
| wählt." | wählt." |
| Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/4 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/4 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/4 - Es wird ein Berufungsrat eingerichtet, der über die | "Art. 8/4 - Es wird ein Berufungsrat eingerichtet, der über die |
| Berufung befindet, die von der in Anwendung von Artikel 8/2 verfolgten | Berufung befindet, die von der in Anwendung von Artikel 8/2 verfolgten |
| Person eingelegt wird. | Person eingelegt wird. |
| Die Berufungsfrist beläuft sich auf einen Monat ab Erhalt der in | Die Berufungsfrist beläuft sich auf einen Monat ab Erhalt der in |
| Artikel 8/2 erwähnten Notifizierung der Entscheidung des | Artikel 8/2 erwähnten Notifizierung der Entscheidung des |
| Disziplinarrats. | Disziplinarrats. |
| Der Berufungsrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer | Der Berufungsrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer |
| und einer französischsprachigen Kammer zusammen." | und einer französischsprachigen Kammer zusammen." |
| Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/5 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/5 - Die Kammern des Berufungsrats entscheiden über die | "Art. 8/5 - Die Kammern des Berufungsrats entscheiden über die |
| Berufungen, die gegen die von der Disziplinarratskammer ihrer Sprache | Berufungen, die gegen die von der Disziplinarratskammer ihrer Sprache |
| getroffenen Entscheidungen eingelegt werden." | getroffenen Entscheidungen eingelegt werden." |
| Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/6 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/6 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/6 - Der Disziplinarrat und der Berufungsrat können folgende | "Art. 8/6 - Der Disziplinarrat und der Berufungsrat können folgende |
| Disziplinarstrafen auferlegen: | Disziplinarstrafen auferlegen: |
| - die Verwarnung, | - die Verwarnung, |
| - die einstweilige Amtsenthebung, | - die einstweilige Amtsenthebung, |
| - die Streichung. | - die Streichung. |
| Die einstweilige Amtsenthebung führt für eine vom Disziplinarrat | Die einstweilige Amtsenthebung führt für eine vom Disziplinarrat |
| festzulegende Frist von höchstens 24 Monaten zum Verbot, den | festzulegende Frist von höchstens 24 Monaten zum Verbot, den |
| Psychologentitel zu tragen. | Psychologentitel zu tragen. |
| Die Streichung führt zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen. | Die Streichung führt zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen. |
| Ein Ersuchen um Rehabilitierung kann frühestens fünf Jahre nach | Ein Ersuchen um Rehabilitierung kann frühestens fünf Jahre nach |
| Verkündung der Streichung beim Disziplinarrat eingereicht werden. Es | Verkündung der Streichung beim Disziplinarrat eingereicht werden. Es |
| kann nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es | kann nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es |
| rechtfertigen." | rechtfertigen." |
| Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/7 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/7 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/7 - Der König bestimmt: | "Art. 8/7 - Der König bestimmt: |
| 1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in | 1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in |
| den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte, | den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte, |
| 2. die Bedingungen für ihre Wählbarkeit, | 2. die Bedingungen für ihre Wählbarkeit, |
| 3. die Regeln für ihre Wahl, | 3. die Regeln für ihre Wahl, |
| 4. ihre Entschädigungen, | 4. ihre Entschädigungen, |
| 5. die Regeln der Arbeitsweise dieser Räte. | 5. die Regeln der Arbeitsweise dieser Räte. |
| Die Funktionskosten der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte | Die Funktionskosten der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte |
| werden nach den vom König festgelegten Regeln gedeckt." | werden nach den vom König festgelegten Regeln gedeckt." |
| Art. 8 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/8 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/8 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/8 - Den Vorsitz der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten | "Art. 8/8 - Den Vorsitz der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten |
| Kammern führt ein effektiver Magistrat oder ein Honorarmagistrat oder | Kammern führt ein effektiver Magistrat oder ein Honorarmagistrat oder |
| aber ein seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis der | aber ein seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis der |
| flämischen Rechtsanwaltschaften oder im Kammerverzeichnis der | flämischen Rechtsanwaltschaften oder im Kammerverzeichnis der |
| französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften | französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften |
| eingetragener Rechtsanwalt. Bei Stimmengleichheit ist ihre Stimme | eingetragener Rechtsanwalt. Bei Stimmengleichheit ist ihre Stimme |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| Der König ernennt einen ordentlichen Vorsitzenden und einen | Der König ernennt einen ordentlichen Vorsitzenden und einen |
| stellvertretenden Vorsitzenden für eine Dauer von sechs Jahren. Der | stellvertretenden Vorsitzenden für eine Dauer von sechs Jahren. Der |
| König legt ihre Entschädigungen fest." | König legt ihre Entschädigungen fest." |
| Art. 9 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/9 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/9 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/9 - Die Ämter als Mitglied des in Artikel 8/2 erwähnten | "Art. 8/9 - Die Ämter als Mitglied des in Artikel 8/2 erwähnten |
| Disziplinarrats, als Mitglied des in Artikel 8/4 erwähnten | Disziplinarrats, als Mitglied des in Artikel 8/4 erwähnten |
| Berufungsrats und als Mitglied der in Kapitel II erwähnten | Berufungsrats und als Mitglied der in Kapitel II erwähnten |
| Psychologenkommission sind unvereinbar miteinander." | Psychologenkommission sind unvereinbar miteinander." |
| Art. 10 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/12 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/12 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/12 - Gegen die Entscheidungssprüche des Berufungsrats kann vom | "Art. 8/12 - Gegen die Entscheidungssprüche des Berufungsrats kann vom |
| Interessehabenden wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes | Interessehabenden wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes |
| gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene | gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene |
| Formen Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | Formen Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
| Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
| Gesetzes den Kassationshof anrufen." | Gesetzes den Kassationshof anrufen." |
| Art. 11 - Artikel 614 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer | Art. 11 - Artikel 614 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer |
| 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "11. der vom in Artikel 8/4 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum | "11. der vom in Artikel 8/4 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum |
| Schutz des Psychologentitels erwähnten Berufungsrat ausgesprochenen | Schutz des Psychologentitels erwähnten Berufungsrat ausgesprochenen |
| Entscheidungen." | Entscheidungen." |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |