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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2013
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Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant
tot bescherming van de titel van psycholoog (I). - Duitse vertaling le titre de psychologue (I). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant
bescherming van de titel van psycholoog (I) (Belgisch Staatsblad van 4 le titre de psychologue (I) (Moniteur belge du 4 février 2013).
februari 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November
1993 zum Schutz des Psychologentitels (II) 1993 zum Schutz des Psychologentitels (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel II/1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz Art. 2 - In Kapitel II/1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz
des Psychologentitels, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember des Psychologentitels, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des
Psychologentitels (I), wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut Psychologentitels (I), wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 8/2 - Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Auftrag es "Art. 8/2 - Es wird ein Disziplinarrat eingerichtet, dessen Auftrag es
ist, auf die Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu ist, auf die Einhaltung der Regeln im Bereich der Berufspflichten zu
achten und den Personen gegenüber, die auf der in Artikel 2 § 1 achten und den Personen gegenüber, die auf der in Artikel 2 § 1
erwähnten Liste stehen, disziplinarrechtliche Entscheidungen zu erwähnten Liste stehen, disziplinarrechtliche Entscheidungen zu
treffen. Die Entscheidungen werden den betreffenden Personen per treffen. Die Entscheidungen werden den betreffenden Personen per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
Der Disziplinarrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Der Disziplinarrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen
Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen." Kammer und einer französischsprachigen Kammer zusammen."
Art. 3 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/3 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/3 - Die Zuständigkeit der Kammern des Disziplinarrats wird "Art. 8/3 - Die Zuständigkeit der Kammern des Disziplinarrats wird
nach dem Ort bestimmt, wo die verfolgte Person ihre Hauptniederlassung nach dem Ort bestimmt, wo die verfolgte Person ihre Hauptniederlassung
hat. hat.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt liegt, Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt liegt,
hängt diese Zuständigkeit von der Sprache ab, die die verfolgte Person hängt diese Zuständigkeit von der Sprache ab, die die verfolgte Person
wählt." wählt."
Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/4 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/4 - Es wird ein Berufungsrat eingerichtet, der über die "Art. 8/4 - Es wird ein Berufungsrat eingerichtet, der über die
Berufung befindet, die von der in Anwendung von Artikel 8/2 verfolgten Berufung befindet, die von der in Anwendung von Artikel 8/2 verfolgten
Person eingelegt wird. Person eingelegt wird.
Die Berufungsfrist beläuft sich auf einen Monat ab Erhalt der in Die Berufungsfrist beläuft sich auf einen Monat ab Erhalt der in
Artikel 8/2 erwähnten Notifizierung der Entscheidung des Artikel 8/2 erwähnten Notifizierung der Entscheidung des
Disziplinarrats. Disziplinarrats.
Der Berufungsrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer Der Berufungsrat setzt sich aus einer niederländischsprachigen Kammer
und einer französischsprachigen Kammer zusammen." und einer französischsprachigen Kammer zusammen."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/5 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/5 - Die Kammern des Berufungsrats entscheiden über die "Art. 8/5 - Die Kammern des Berufungsrats entscheiden über die
Berufungen, die gegen die von der Disziplinarratskammer ihrer Sprache Berufungen, die gegen die von der Disziplinarratskammer ihrer Sprache
getroffenen Entscheidungen eingelegt werden." getroffenen Entscheidungen eingelegt werden."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/6 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/6 - Der Disziplinarrat und der Berufungsrat können folgende "Art. 8/6 - Der Disziplinarrat und der Berufungsrat können folgende
Disziplinarstrafen auferlegen: Disziplinarstrafen auferlegen:
- die Verwarnung, - die Verwarnung,
- die einstweilige Amtsenthebung, - die einstweilige Amtsenthebung,
- die Streichung. - die Streichung.
Die einstweilige Amtsenthebung führt für eine vom Disziplinarrat Die einstweilige Amtsenthebung führt für eine vom Disziplinarrat
festzulegende Frist von höchstens 24 Monaten zum Verbot, den festzulegende Frist von höchstens 24 Monaten zum Verbot, den
Psychologentitel zu tragen. Psychologentitel zu tragen.
Die Streichung führt zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen. Die Streichung führt zum Verbot, den Psychologentitel zu tragen.
Ein Ersuchen um Rehabilitierung kann frühestens fünf Jahre nach Ein Ersuchen um Rehabilitierung kann frühestens fünf Jahre nach
Verkündung der Streichung beim Disziplinarrat eingereicht werden. Es Verkündung der Streichung beim Disziplinarrat eingereicht werden. Es
kann nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es kann nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es
rechtfertigen." rechtfertigen."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/7 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/7 - Der König bestimmt: "Art. 8/7 - Der König bestimmt:
1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in 1. die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in
den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte, den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte,
2. die Bedingungen für ihre Wählbarkeit, 2. die Bedingungen für ihre Wählbarkeit,
3. die Regeln für ihre Wahl, 3. die Regeln für ihre Wahl,
4. ihre Entschädigungen, 4. ihre Entschädigungen,
5. die Regeln der Arbeitsweise dieser Räte. 5. die Regeln der Arbeitsweise dieser Räte.
Die Funktionskosten der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte Die Funktionskosten der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten Räte
werden nach den vom König festgelegten Regeln gedeckt." werden nach den vom König festgelegten Regeln gedeckt."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/8 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/8 - Den Vorsitz der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten "Art. 8/8 - Den Vorsitz der in den Artikeln 8/2 und 8/4 erwähnten
Kammern führt ein effektiver Magistrat oder ein Honorarmagistrat oder Kammern führt ein effektiver Magistrat oder ein Honorarmagistrat oder
aber ein seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis der aber ein seit mindestens fünf Jahren im Kammerverzeichnis der
flämischen Rechtsanwaltschaften oder im Kammerverzeichnis der flämischen Rechtsanwaltschaften oder im Kammerverzeichnis der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften
eingetragener Rechtsanwalt. Bei Stimmengleichheit ist ihre Stimme eingetragener Rechtsanwalt. Bei Stimmengleichheit ist ihre Stimme
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Der König ernennt einen ordentlichen Vorsitzenden und einen Der König ernennt einen ordentlichen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für eine Dauer von sechs Jahren. Der stellvertretenden Vorsitzenden für eine Dauer von sechs Jahren. Der
König legt ihre Entschädigungen fest." König legt ihre Entschädigungen fest."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/9 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/9 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/9 - Die Ämter als Mitglied des in Artikel 8/2 erwähnten "Art. 8/9 - Die Ämter als Mitglied des in Artikel 8/2 erwähnten
Disziplinarrats, als Mitglied des in Artikel 8/4 erwähnten Disziplinarrats, als Mitglied des in Artikel 8/4 erwähnten
Berufungsrats und als Mitglied der in Kapitel II erwähnten Berufungsrats und als Mitglied der in Kapitel II erwähnten
Psychologenkommission sind unvereinbar miteinander." Psychologenkommission sind unvereinbar miteinander."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/12 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/12 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/12 - Gegen die Entscheidungssprüche des Berufungsrats kann vom "Art. 8/12 - Gegen die Entscheidungssprüche des Berufungsrats kann vom
Interessehabenden wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes Interessehabenden wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstoßes
gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene
Formen Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Formen Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des
Gesetzes den Kassationshof anrufen." Gesetzes den Kassationshof anrufen."
Art. 11 - Artikel 614 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer Art. 11 - Artikel 614 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer
11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. der vom in Artikel 8/4 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum "11. der vom in Artikel 8/4 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum
Schutz des Psychologentitels erwähnten Berufungsrat ausgesprochenen Schutz des Psychologentitels erwähnten Berufungsrat ausgesprochenen
Entscheidungen." Entscheidungen."
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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