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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2013
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Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse 21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses Intérieur. -
Zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 61 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 63 van de wet van 21 december 2013 houdende diverse bepalingen articles 61 à 63 de la loi du 21 décembre 2013 portant des
Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013). dispositions diverses Intérieur (Moniteur belge du 31 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Inneres im Bereich Inneres
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Institutionen und Bevölkerung TITEL III - Institutionen und Bevölkerung
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments die Wahl des Europäischen Parlaments
Art. 61 - In Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Art. 61 - In Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 14. April 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: vom 14. April 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Im Wahlvorschlag werden für die Kandidaten der Name und die Vornamen "Im Wahlvorschlag werden für die Kandidaten der Name und die Vornamen
wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben,
gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter
oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist
und unter dem die Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das und unter dem die Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das
Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort
angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls
für die vorschlagenden Wähler gemacht. Den Personalien des/der für die vorschlagenden Wähler gemacht. Den Personalien des/der
verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name
seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten
vorangestellt werden oder folgen." vorangestellt werden oder folgen."
Art. 62 - In Artikel 22 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes wird das Art. 62 - In Artikel 22 Absatz 2 Nr. 7 desselben Gesetzes wird das
Wort "siebzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" ersetzt. Wort "siebzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" ersetzt.
Art. 63 - In Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 63 - In Artikel 23 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen "in der in Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen
der Kandidaten sowie ihre Vornamen," durch die Wörter "in der in der Kandidaten sowie ihre Vornamen," durch die Wörter "in der in
Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen und Artikel 24 für den Stimmzettel festgelegten Form die Namen und
Vornamen, unter denen die Kandidaten sich zur Wahl stellen, sowie" Vornamen, unter denen die Kandidaten sich zur Wahl stellen, sowie"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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