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Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling | Loi relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2009. - Wet betreffende het accijnsstelsel van | 21 DECEMBRE 2009. - Loi relative au régime d'accise des boissons non |
alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling | alcoolisées et du café. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2009 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken | loi du 21 décembre 2009 relative au régime d'accise des boissons non |
en koffie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010). | alcoolisées et du café (Moniteur belge du 15 janvier 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie | 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
Getränke und Kaffee | Getränke und Kaffee |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im | Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im |
allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt | allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt |
sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die | sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die |
Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender | Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender |
Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: | Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: |
-nicht alkoholhaltige Getränke, | -nicht alkoholhaltige Getränke, |
- Kaffee. | - Kaffee. |
Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem | Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem |
Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der | Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der |
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur | vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur |
sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die | sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die |
Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 | Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 |
abgeändert worden ist. | abgeändert worden ist. |
Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: | Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: |
a) ihrer Herstellung in Belgien, | a) ihrer Herstellung in Belgien, |
b) ihrer Einfuhr in Belgien, | b) ihrer Einfuhr in Belgien, |
c) ihrem Eingang in Belgien. | c) ihrem Eingang in Belgien. |
Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die | Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die |
einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen. | einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: | Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: |
- Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, | - Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, |
- Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des | - Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der | vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der |
Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, | Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, |
- Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, | - Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, |
auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss | auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss |
seinem Artikel 299 Anwendung findet, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, |
- Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die | - Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die |
Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die | Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die |
Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, | Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, |
- Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der | - Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der |
Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die | Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die |
Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren | Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren |
überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem | überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem |
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, | zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, |
- Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen | - Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen |
Mitgliedstaat nach Belgien, | Mitgliedstaat nach Belgien, |
- zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung | - zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung |
(EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen | (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen |
Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das | Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das |
Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen | Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen |
oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe | oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe |
a) der genannten Verordnung, | a) der genannten Verordnung, |
- Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, | - Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, |
- Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf | - Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf |
Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter | Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter |
Steueraussetzung Anwendung findet. | Steueraussetzung Anwendung findet. |
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als | Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als |
nicht alkoholhaltige Getränke: | nicht alkoholhaltige Getränke: |
a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser | a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser |
und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen | und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen |
Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, | Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, |
b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges | b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges |
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, | Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, |
und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, | und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, |
ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, | ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, |
c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die | c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die |
Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische | Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische |
Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder | Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder |
weniger, | weniger, |
d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% | d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% |
vol oder weniger, | vol oder weniger, |
e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem | e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem |
Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, | Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, |
f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol | f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol |
oder weniger, | oder weniger, |
g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne | g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne |
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen | Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen |
Süssmitteln, | Süssmitteln, |
h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung | h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung |
der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke | der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke |
vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die | vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die |
Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. | Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. |
Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über | Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über |
unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender | unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender |
verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als | verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als |
Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk. | nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk. |
Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: | Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: |
a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, | a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, |
b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, | b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, |
c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder | c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder |
flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen | flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen |
und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von | und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von |
Kaffee des KN-Codes 2101. | Kaffee des KN-Codes 2101. |
KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, | KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, |
Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen | Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen |
Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs | Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs |
Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der | Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die |
Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der | Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der |
anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am | anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am |
Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien | Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr stattfindet. | Verkehr stattfindet. |
§ 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: | § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: |
a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der | a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. | unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. |
Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter | Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter |
Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, | Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, |
b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der | b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der |
Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz | Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz |
erhoben wurden, | erhoben wurden, |
c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der | c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der | unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der |
Steueraussetzung, | Steueraussetzung, |
d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der | d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden | unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden |
unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung | unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung |
überführt. | überführt. |
§ 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust | § 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust |
einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte | einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte |
aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse | aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse |
oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den | oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als |
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn | vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn |
sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können. | sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können. |
Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der | Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der |
Akzisenprodukte ist nachzuweisen. | Akzisenprodukte ist nachzuweisen. |
§ 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der | § 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der |
Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" | Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" |
erfasst. | erfasst. |
Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: | Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: |
1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten | 1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten |
Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der | Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der |
Steueraussetzung: | Steueraussetzung: |
a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", | a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", |
b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von | b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von |
Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber | Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber |
der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der | der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der |
unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder | unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder |
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung | vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung |
unrechtmässig war, | unrechtmässig war, |
2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten | 2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten |
Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der | Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der |
Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte | Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte |
beteiligte Person, | beteiligte Person, |
3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten | 3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten |
Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte | Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte |
herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede | herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede |
andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, | andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, |
4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten | 4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten |
Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte | Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte |
anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet | anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet |
werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an | werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an |
der Einfuhr beteiligte Person. | der Einfuhr beteiligte Person. |
§ 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese | § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese |
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. | gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. |
Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur | Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, |
deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden. | deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden. |
Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung | Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung |
Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den | Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den |
steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, | steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, |
unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: | unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: |
a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro | a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro |
Hektoliter, | Hektoliter, |
b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro | b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro |
Hektoliter, | Hektoliter, |
c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro | c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro |
Hektoliter, | Hektoliter, |
d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: | d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: |
- in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, | - in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, |
- in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: | - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: |
37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. | 37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. |
§ 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 | § 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 |
Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen | Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen |
unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei | unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei |
Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das | Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das |
steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile | steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile |
eines Deziliters ausser Acht gelassen. | eines Deziliters ausser Acht gelassen. |
§ 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder | § 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder |
in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter | in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter |
Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm | Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm |
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen | ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen |
werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, | werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, |
werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen. | werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen. |
Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in | Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in |
Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt | Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt |
festgelegt ist: | festgelegt ist: |
a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg | a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg |
Eigengewicht, | Eigengewicht, |
b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg | b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg |
Eigengewicht, | Eigengewicht, |
c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg | c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg |
Eigengewicht. | Eigengewicht. |
§ 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen | § 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen |
unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines | unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines |
Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige | Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige |
Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines | Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines |
Hektogramms ausser Acht gelassen. | Hektogramms ausser Acht gelassen. |
Abschnitt 3 - Steuerbefreiung | Abschnitt 3 - Steuerbefreiung |
Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: | Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: |
a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur | a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur |
Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, | Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, |
b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, | b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, |
Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, | Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, |
c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen | c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen |
zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen | zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen |
vorgesehen ist, | vorgesehen ist, |
d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das | d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das |
Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. | Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. |
Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen | Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen |
Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den | Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den |
Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen | Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen |
entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten | entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten |
eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. | eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. |
§ 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten | § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten |
Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden. | Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden. |
Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte | Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte |
erhoben worden sind, die: | erhoben worden sind, die: |
a) ausgeführt werden, | a) ausgeführt werden, |
b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, | b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, |
c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und | c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und |
unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. | unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. |
Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der | Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der |
entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: | entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: |
a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, | a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, |
b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde | b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde |
übersteigt, | übersteigt, |
c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den | c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. | steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. |
Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten | Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR | Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung | Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung |
oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen | oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen |
geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden | geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden |
hervorgehen. | hervorgehen. |
KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung | KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung |
Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung | Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung |
Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, | Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, |
die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. | die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. |
Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in | Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in |
Akziseneinrichtungen erfolgen. | Akziseneinrichtungen erfolgen. |
Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung | Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung |
des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König | des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, | Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, |
muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen | muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen |
genauen Plan der Einrichtung vorlegen. | genauen Plan der Einrichtung vorlegen. |
§ 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: | § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: |
1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen | 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen |
in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder | in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder |
gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, | gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, |
2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die | 2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die |
Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, | Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, |
3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte | 3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte |
nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen | nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen |
und in seinen Büchern erfassen, | und in seinen Büchern erfassen, |
4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und | 4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und |
Akzisenverwaltung vorführen, | Akzisenverwaltung vorführen, |
5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme | 5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme |
dulden. | dulden. |
§ 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, | § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, |
die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent | die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent |
des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung | des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung |
hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. | hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. |
§ 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom | § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom |
Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. | Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. |
Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die | Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die |
Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und | Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und |
Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, | Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, |
die vom König festgelegt werden. | die vom König festgelegt werden. |
Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" | Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" |
Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in | Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in |
Belgien ansässigen Personen erteilt. | Belgien ansässigen Personen erteilt. |
§ 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen | § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen |
verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder | verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder |
sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder | sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder |
einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese | einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese |
Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch | Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch |
gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, | gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, |
Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, | Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, |
Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt | Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt |
worden sind. | worden sind. |
§ 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden | § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden |
schriftlich notifiziert. | schriftlich notifiziert. |
Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund | Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund |
unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: | unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: |
- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der | - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der |
Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen | Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen |
und | und |
- sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte | - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte |
erteilt werden dürfen. | erteilt werden dürfen. |
§ 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. | § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. |
§ 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden | § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden |
Zulassung. | Zulassung. |
Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in | Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in |
anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der | anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der |
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr | Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
§ 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer | § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer |
ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. | ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. |
§ 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall | § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall |
widerrufen. | widerrufen. |
§ 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem | § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem |
Zulassungsinhaber notifiziert. | Zulassungsinhaber notifiziert. |
§ 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der | § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der |
Notifizierung wirksam. | Notifizierung wirksam. |
Abschnitt 3 - Beförderung | Abschnitt 3 - Beförderung |
Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie | Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie |
folgt befördert werden: | folgt befördert werden: |
a) aus einer Akziseneinrichtung: | a) aus einer Akziseneinrichtung: |
- zu einer anderen Akziseneinrichtung, | - zu einer anderen Akziseneinrichtung, |
- in einen anderen Mitgliedstaat, | - in einen anderen Mitgliedstaat, |
- zu einer Ausfuhrzollstelle, | - zu einer Ausfuhrzollstelle, |
b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: | b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: |
- zu einer Akziseneinrichtung, | - zu einer Akziseneinrichtung, |
- in einen anderen Mitgliedstaat, | - in einen anderen Mitgliedstaat, |
c) beim Eingang: | c) beim Eingang: |
- zu einer Akziseneinrichtung, | - zu einer Akziseneinrichtung, |
- in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, | - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, |
- zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. | - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. |
Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem | Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem |
Verfahren der Steueraussetzung beginnt: | Verfahren der Steueraussetzung beginnt: |
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die |
Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, | Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der | Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem |
Eingang in Belgien. | Eingang in Belgien. |
§ 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der | § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der |
Steueraussetzung endet: | Steueraussetzung endet: |
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt | Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt |
werden, | werden, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten |
Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt | Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt |
werden. | werden. |
Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der |
Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das | Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das |
sie identifiziert werden können. | sie identifiziert werden können. |
KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat | KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat |
Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren | Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren |
Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen | Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen |
geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des | geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des |
Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. | Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. |
§ 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für | § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für |
den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem | den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem |
folgende Kriterien zu berücksichtigen: | folgende Kriterien zu berücksichtigen: |
a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den | a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den |
Besitz der Akzisenprodukte, | Besitz der Akzisenprodukte, |
b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls | b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls |
Beförderungsart, | Beförderungsart, |
c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, | c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, |
d) Art der Akzisenprodukte, | d) Art der Akzisenprodukte, |
e) Menge der Akzisenprodukte. | e) Menge der Akzisenprodukte. |
KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen | KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen |
Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer | Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer |
Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, | Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, |
insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene | insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene |
Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der | Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der |
zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. | zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. |
§ 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen | § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen |
und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die | und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die |
Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder | Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder |
Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee | Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee |
können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die | können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die |
Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten | Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten |
Kaffee entrichtet worden sind. | Kaffee entrichtet worden sind. |
Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, | Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, |
die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer | die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer |
Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten | Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten |
Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. | Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. |
Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier | Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier |
Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien | Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien |
geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne | geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne |
Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn | Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn |
die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente | die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente |
erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei | erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei |
Mitgliedern begangen wird. | Mitgliedern begangen wird. |
Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. | Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. |
Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen | Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen |
geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet | geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet |
worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind | worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind |
oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. | oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. |
Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der | Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der |
Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die | Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die |
Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. | Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. |
Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine | Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine |
Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu | Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu |
erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis | erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis |
Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine | Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine |
unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu | unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu |
erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. | erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. |
Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen | Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen |
zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und | zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und |
31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 | 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 |
EUR geahndet. | EUR geahndet. |
Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen | Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen |
Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf | Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf |
Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines | Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines |
Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später | Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später |
eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse | eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse |
überlassen werden. | überlassen werden. |
Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene | Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene |
Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss | Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss |
Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. | Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und |
Aufhebungsbestimmungen | Aufhebungsbestimmungen |
Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die | alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die |
Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für | Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für |
Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur | Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur |
Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, | Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, |
die vor diesem Datum begangen wurden. | die vor diesem Datum begangen wurden. |
Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 | Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 |
erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, | erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, |
gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als | gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als |
Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf | Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf |
Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. | Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. |
Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen | Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen |
Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in | Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in |
der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen | der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen |
Akzisenprodukte. | Akzisenprodukte. |
Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die | Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die |
aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die | aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die |
Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden | Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung | Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, | alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, |
26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. | 26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. |
April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 | April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 |
und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass | und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass |
vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie | vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar | Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar |
2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. | 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. |
Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni | Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni |
2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die | 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die |
Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. | Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. |
Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über | Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über |
die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird | die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. | Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |