Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 21/12/2009
← Terug naar "Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling "
Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling Loi relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2009. - Wet betreffende het accijnsstelsel van 21 DECEMBRE 2009. - Loi relative au régime d'accise des boissons non
alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling alcoolisées et du café. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2009 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken loi du 21 décembre 2009 relative au régime d'accise des boissons non
en koffie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010). alcoolisées et du café (Moniteur belge du 15 janvier 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie
Getränke und Kaffee Getränke und Kaffee
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im
allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt
sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die
Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender
Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden:
-nicht alkoholhaltige Getränke, -nicht alkoholhaltige Getränke,
- Kaffee. - Kaffee.
Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem
Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die
Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008
abgeändert worden ist. abgeändert worden ist.
Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit:
a) ihrer Herstellung in Belgien, a) ihrer Herstellung in Belgien,
b) ihrer Einfuhr in Belgien, b) ihrer Einfuhr in Belgien,
c) ihrem Eingang in Belgien. c) ihrem Eingang in Belgien.
Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die
einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen. einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter:
- Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, - Verwalter: den vom König bestimmten Beamten,
- Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des - Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der
Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden,
- Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, - Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft,
auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss
seinem Artikel 299 Anwendung findet, seinem Artikel 299 Anwendung findet,
- Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die - Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die
Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die
Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird,
- Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der - Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der
Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die
Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren
überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren,
- Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen - Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen
Mitgliedstaat nach Belgien, Mitgliedstaat nach Belgien,
- zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung - zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen
Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das
Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen
oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe
a) der genannten Verordnung, a) der genannten Verordnung,
- Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, - Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte,
- Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf - Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf
Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter
Steueraussetzung Anwendung findet. Steueraussetzung Anwendung findet.
Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als
nicht alkoholhaltige Getränke: nicht alkoholhaltige Getränke:
a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser
und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen
Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201,
b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen,
und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202,
ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke,
c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die
Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische
Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder
weniger, weniger,
d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2%
vol oder weniger, vol oder weniger,
e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem
Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger,
f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol
oder weniger, oder weniger,
g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssmitteln, Süssmitteln,
h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung
der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke
vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die
Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist.
Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über
unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender
verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als
Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk. nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk.
Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten:
a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901,
b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901,
c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder
flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen
und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee des KN-Codes 2101. Kaffee des KN-Codes 2101.
KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung,
Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen
Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs
Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die
Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der
anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am
Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr stattfindet. Verkehr stattfindet.
§ 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt:
a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der
unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung.
Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter
Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt,
b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der
Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz
erhoben wurden, erhoben wurden,
c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der
unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der
Steueraussetzung, Steueraussetzung,
d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der
unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden
unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
überführt. überführt.
§ 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust § 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust
einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte
aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr. steuerrechtlich freien Verkehr.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn
sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können. sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können.
Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der
Akzisenprodukte ist nachzuweisen. Akzisenprodukte ist nachzuweisen.
§ 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der § 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der
Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung"
erfasst. erfasst.
Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist:
1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten 1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten
Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der
Steueraussetzung: Steueraussetzung:
a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung",
b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von
Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber
der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der
unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung
unrechtmässig war, unrechtmässig war,
2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten 2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten
Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der
Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte
beteiligte Person, beteiligte Person,
3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten 3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten
Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte
herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede
andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person,
4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten 4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten
Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte
anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet
werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an
der Einfuhr beteiligte Person. der Einfuhr beteiligte Person.
§ 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden,
deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden. deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden.
Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung
Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den
steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden,
unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist:
a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro
Hektoliter, Hektoliter,
b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro
Hektoliter, Hektoliter,
c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro
Hektoliter, Hektoliter,
d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe:
- in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, - in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter,
- in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form:
37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. 37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht.
§ 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 § 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1
Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen
unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei
Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das
steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile
eines Deziliters ausser Acht gelassen. eines Deziliters ausser Acht gelassen.
§ 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder § 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder
in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter
Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm
ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen
werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt,
werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen. werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen.
Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in
Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt
festgelegt ist: festgelegt ist:
a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg
Eigengewicht, Eigengewicht,
b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg
Eigengewicht, Eigengewicht,
c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg
Eigengewicht. Eigengewicht.
§ 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen § 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen
unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines
Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige
Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines
Hektogramms ausser Acht gelassen. Hektogramms ausser Acht gelassen.
Abschnitt 3 - Steuerbefreiung Abschnitt 3 - Steuerbefreiung
Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: Art. 15 - Von der Steuer werden befreit:
a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur
Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, Ernährung von Säuglingen bestimmt sind,
b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen,
Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind,
c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen
zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen
vorgesehen ist, vorgesehen ist,
d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das
Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist.
Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen
Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den
Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen
entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten
eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt.
§ 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten
Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden. Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden.
Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte
erhoben worden sind, die: erhoben worden sind, die:
a) ausgeführt werden, a) ausgeführt werden,
b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,
c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und
unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. unter amtlicher Aufsicht zerstört werden.
Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der
entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag:
a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden,
b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde
übersteigt, übersteigt,
c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind.
Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten
Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR
übersteigt. übersteigt.
Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung
oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen
geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden
hervorgehen. hervorgehen.
KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung
Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung
Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen,
die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind.
Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in
Akziseneinrichtungen erfolgen. Akziseneinrichtungen erfolgen.
Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung
des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König
festgelegt werden. festgelegt werden.
Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt,
muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen
genauen Plan der Einrichtung vorlegen. genauen Plan der Einrichtung vorlegen.
§ 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss:
1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen
in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder
gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten,
2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die 2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die
Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen,
3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte 3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte
nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen
und in seinen Büchern erfassen, und in seinen Büchern erfassen,
4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und 4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und
Akzisenverwaltung vorführen, Akzisenverwaltung vorführen,
5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme 5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme
dulden. dulden.
§ 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt,
die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent
des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung
hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen.
§ 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom
Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden.
Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die
Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und
Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt,
die vom König festgelegt werden. die vom König festgelegt werden.
Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung"
Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in
Belgien ansässigen Personen erteilt. Belgien ansässigen Personen erteilt.
§ 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen
verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder
sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder
einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese
Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch
gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen,
Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei,
Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt
worden sind. worden sind.
§ 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden
schriftlich notifiziert. schriftlich notifiziert.
Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund
unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn:
- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen
und und
- sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte
erteilt werden dürfen. erteilt werden dürfen.
§ 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert.
§ 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden
Zulassung. Zulassung.
Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in
anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr
erfüllt sind. erfüllt sind.
§ 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer
ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall
widerrufen. widerrufen.
§ 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem
Zulassungsinhaber notifiziert. Zulassungsinhaber notifiziert.
§ 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der
Notifizierung wirksam. Notifizierung wirksam.
Abschnitt 3 - Beförderung Abschnitt 3 - Beförderung
Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie
folgt befördert werden: folgt befördert werden:
a) aus einer Akziseneinrichtung: a) aus einer Akziseneinrichtung:
- zu einer anderen Akziseneinrichtung, - zu einer anderen Akziseneinrichtung,
- in einen anderen Mitgliedstaat, - in einen anderen Mitgliedstaat,
- zu einer Ausfuhrzollstelle, - zu einer Ausfuhrzollstelle,
b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien:
- zu einer Akziseneinrichtung, - zu einer Akziseneinrichtung,
- in einen anderen Mitgliedstaat, - in einen anderen Mitgliedstaat,
c) beim Eingang: c) beim Eingang:
- zu einer Akziseneinrichtung, - zu einer Akziseneinrichtung,
- in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet,
- zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien.
Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem
Verfahren der Steueraussetzung beginnt: Verfahren der Steueraussetzung beginnt:
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die
Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen,
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem
Eingang in Belgien. Eingang in Belgien.
§ 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der
Steueraussetzung endet: Steueraussetzung endet:
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die
Akzisenprodukte empfängt, Akzisenprodukte empfängt,
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen,
- in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt
werden, werden,
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die
Akzisenprodukte empfängt, Akzisenprodukte empfängt,
- in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen,
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die
Akzisenprodukte empfängt, Akzisenprodukte empfängt,
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen,
- in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten - in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten
Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt
werden. werden.
Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der
Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das
sie identifiziert werden können. sie identifiziert werden können.
KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren
Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen
geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des
Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden.
§ 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für
den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem
folgende Kriterien zu berücksichtigen: folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den
Besitz der Akzisenprodukte, Besitz der Akzisenprodukte,
b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls
Beförderungsart, Beförderungsart,
c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen,
d) Art der Akzisenprodukte, d) Art der Akzisenprodukte,
e) Menge der Akzisenprodukte. e) Menge der Akzisenprodukte.
KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen
Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer
Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden,
insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene
Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der
zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist.
§ 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen
und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die
Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder
Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die
Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten
Kaffee entrichtet worden sind. Kaffee entrichtet worden sind.
Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer
Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten
Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.
Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier
Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien
geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne
Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn
die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente
erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei
Mitgliedern begangen wird. Mitgliedern begangen wird.
Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt.
Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen
geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet
worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind
oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen.
Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die
Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. Straftat verwickelt sind, zurückgegeben.
Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine
Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu
erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis
Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine
unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu
erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.
Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen
zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und
31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125
EUR geahndet. EUR geahndet.
Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen
Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf
Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines
Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später
eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse
überlassen werden. überlassen werden.
Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene
Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss
Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und
Aufhebungsbestimmungen Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für
alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die
Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für
Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur
Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen,
die vor diesem Datum begangen wurden. die vor diesem Datum begangen wurden.
Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37
erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden,
gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als
Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf
Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden.
Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen
Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in
der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen
Akzisenprodukte. Akzisenprodukte.
Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die
aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die
Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden
Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung
festgelegt sind. festgelegt sind.
Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für
alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002,
26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. 26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8.
April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004
und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass
vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie
Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar
2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben.
Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für
Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni
2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die
Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben.
Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über
die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^