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| Wet betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling | Loi relative au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 DECEMBER 2009. - Wet betreffende het accijnsstelsel van | 21 DECEMBRE 2009. - Loi relative au régime d'accise des boissons non |
| alcoholvrije dranken en koffie. - Duitse vertaling | alcoolisées et du café. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2009 betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken | loi du 21 décembre 2009 relative au régime d'accise des boissons non |
| en koffie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010). | alcoolisées et du café (Moniteur belge du 15 janvier 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie | 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
| Getränke und Kaffee | Getränke und Kaffee |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im | Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im |
| allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt | allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt |
| sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die | sind, sofern sie Akzisen betreffen, regelt vorliegendes Gesetz die |
| Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender | Akzisen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender |
| Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: | Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden: |
| -nicht alkoholhaltige Getränke, | -nicht alkoholhaltige Getränke, |
| - Kaffee. | - Kaffee. |
| Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem | Art. 3 - Die Codes der Kombinierten Nomenklatur, die in vorliegendem |
| Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der | Gesetz verwendet werden, verweisen auf die Codes, die in Anhang I der |
| Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften |
| vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur | vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur |
| sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die | sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt sind, so wie er durch die |
| Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 | Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 |
| abgeändert worden ist. | abgeändert worden ist. |
| Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: | Art. 4 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit: |
| a) ihrer Herstellung in Belgien, | a) ihrer Herstellung in Belgien, |
| b) ihrer Einfuhr in Belgien, | b) ihrer Einfuhr in Belgien, |
| c) ihrem Eingang in Belgien. | c) ihrem Eingang in Belgien. |
| Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die | Art. 5 - Kapitel 4 findet keine Anwendung auf Akzisenprodukte, die |
| einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen. | einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: | Art. 6 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: |
| - Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, | - Verwalter: den vom König bestimmten Beamten, |
| - Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des | - Akziseneinrichtung: jeden Ort, an dem aufgrund der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der | vorliegenden Gesetzes Akzisenprodukte im Verfahren der |
| Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, | Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden, |
| - Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, | - Mitgliedstaat: das Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, |
| auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss | auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss |
| seinem Artikel 299 Anwendung findet, | seinem Artikel 299 Anwendung findet, |
| - Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die | - Herstellung von Akzisenprodukten: jede Behandlung, durch die |
| Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die | Akzisenprodukte entstehen oder ihre Zusammensetzung in Bezug auf die |
| Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, | Erhebung der Akzisen erheblich geändert wird, |
| - Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der | - Einfuhr: den Eingang von Akzisenprodukten in das Gebiet der |
| Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die | Gemeinschaft, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die |
| Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren | Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren |
| überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem | überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem |
| zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, | zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, |
| - Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen | - Eingang: das Verbringen von Akzisenprodukten aus einem anderen |
| Mitgliedstaat nach Belgien, | Mitgliedstaat nach Belgien, |
| - zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung | - zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren: alle in der Verordnung |
| (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen | (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen |
| Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das | Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das |
| Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen | Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen |
| oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe | oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe |
| a) der genannten Verordnung, | a) der genannten Verordnung, |
| - Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, | - Akzisenprodukten: die in Artikel 2 erwähnten Produkte, |
| - Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf | - Verfahren der Steueraussetzung: die steuerliche Regelung, die auf |
| Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter | Herstellung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten unter |
| Steueraussetzung Anwendung findet. | Steueraussetzung Anwendung findet. |
| Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als | Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 8 gilt beziehungsweise gelten als |
| nicht alkoholhaltige Getränke: | nicht alkoholhaltige Getränke: |
| a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser | a) Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser |
| und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen | und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen |
| Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, | Süssmitteln oder Aromastoffen und Eis des KN-Codes 2201, |
| b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges | b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges |
| Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, | Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, |
| und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, | und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, |
| ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, | ausgenommen nicht aromatisierte Sojagetränke, |
| c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die | c) Bier - so wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die |
| Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische | Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische |
| Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder | Getränke definiert - mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol oder |
| weniger, | weniger, |
| d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% | d) Wein der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% |
| vol oder weniger, | vol oder weniger, |
| e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem | e) andere gegorene Getränke der KN-Codes 2204 und 2205 mit einem |
| Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, | Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger, |
| f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol | f) Getränke des KN-Codes 2208 mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol |
| oder weniger, | oder weniger, |
| g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne | g) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009 ohne |
| Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen | Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen |
| Süssmitteln, | Süssmitteln, |
| h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung | h) jeder Stoff in beliebiger Form, der offensichtlich zur Herstellung |
| der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke | der unter Buchstabe b) erwähnten nicht alkoholhaltigen Getränke |
| vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die | vorgesehen ist, der entweder für den Einzelverkauf oder die |
| Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. | Herstellung solcher gebrauchsfertiger Getränke aufgemacht ist. |
| Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über | Art. 8 - Leitungswasser, sogar mit Kohlensäure versetzt, das über |
| unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender | unmittelbar an das Wasserleitungsnetz angeschlossene Wasserspender |
| verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als | verteilt wird und nicht für den Verkauf oder die Lieferung als |
| Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | Trinkwasser aufgemacht ist, gilt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
| nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk. | nicht als nicht alkoholhaltiges Getränk. |
| Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: | Art. 9 - Als Kaffee gilt beziehungsweise gelten: |
| a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, | a) nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, |
| b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, | b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901, |
| c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder | c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in fester oder |
| flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen | flüssiger Form, Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen |
| und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von | und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von |
| Kaffee des KN-Codes 2101. | Kaffee des KN-Codes 2101. |
| KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, | KAPITEL 3 - Entstehung des Steueranspruchs, Sätze und Erhebung, |
| Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen | Steuerbefreiung und Erstattung der Akzisen |
| Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs | Abschnitt 1 - Entstehung des Steueranspruchs |
| Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der | Art. 10 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der |
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die |
| Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der | Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs und der |
| anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am | anwendbare Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die am |
| Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien | Datum gelten, an dem die Überführung in den steuerrechtlich freien |
| Verkehr stattfindet. | Verkehr stattfindet. |
| § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: | § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt: |
| a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der | a) die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
| unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. | unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung. |
| Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter | Der Verbrauch in der Akziseneinrichtung dort hergestellter |
| Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, | Akzisenprodukte wird einer Entnahme gleichgesetzt, |
| b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der | b) der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der |
| Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz | Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss vorliegendem Gesetz |
| erhoben wurden, | erhoben wurden, |
| c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der | c) die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
| unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der | unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der |
| Steueraussetzung, | Steueraussetzung, |
| d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der | d) die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der |
| unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden | unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden |
| unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung | unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung |
| überführt. | überführt. |
| § 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust | § 3 - Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust |
| einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte | einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte |
| aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse | aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse |
| oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den | oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr. | steuerrechtlich freien Verkehr. |
| Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als |
| vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn | vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn |
| sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können. | sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können. |
| Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der | Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der |
| Akzisenprodukte ist nachzuweisen. | Akzisenprodukte ist nachzuweisen. |
| § 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der | § 4 - Bei der Bestandsaufnahme festgestellte Überschüsse werden in der |
| Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" | Lagerbuchhaltung des Inhabers der Zulassung "Akziseneinrichtung" |
| erfasst. | erfasst. |
| Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: | Art. 11 - § 1 - Schuldner eines entstandenen Akzisenanspruchs ist: |
| 1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten | 1. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe a) erwähnten |
| Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der | Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der |
| Steueraussetzung: | Steueraussetzung: |
| a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", | a) der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", |
| b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von | b) im Falle einer Unregelmässigkeit bei der Beförderung von |
| Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber | Akzisenprodukten in einem Verfahren der Steueraussetzung: der Inhaber |
| der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der | der Zulassung "Akziseneinrichtung" oder jede Person, die an der |
| unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder | unrechtmässigen Beförderung beteiligt war und wusste oder |
| vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung | vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Beförderung |
| unrechtmässig war, | unrechtmässig war, |
| 2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten | 2. im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten |
| Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der | Besitz von Akzisenprodukten: jede Person, die im Besitz der |
| Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte | Akzisenprodukte ist, oder jede andere am Besitz dieser Produkte |
| beteiligte Person, | beteiligte Person, |
| 3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten | 3. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe c) erwähnten |
| Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte | Herstellung von Akzisenprodukten: jede Person, die die Akzisenprodukte |
| herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede | herstellt, und - im Falle der unrechtmässigen Herstellung - jede |
| andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, | andere an der Herstellung dieser Produkte beteiligte Person, |
| 4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten | 4. im Zusammenhang mit der in Artikel 10 § 2 Buchstabe d) erwähnten |
| Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte | Einfuhr von Akzisenprodukten: die Person, die die Akzisenprodukte |
| anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet | anmeldet oder in deren Namen diese Produkte bei der Einfuhr angemeldet |
| werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an | werden, und - im Falle der unrechtmässigen Einfuhr - jede andere an |
| der Einfuhr beteiligte Person. | der Einfuhr beteiligte Person. |
| § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese | § 2 - Gibt es für eine Akzisenschuld mehrere Schuldner, so sind diese |
| gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. | gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. |
| Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur | Art. 12 - Geschuldete Akzisen müssen anhand einer Anmeldung zur |
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben werden, |
| deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden. | deren Form und Inhalt vom König festgelegt werden. |
| Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung | Abschnitt 2 - Sätze und Erhebung |
| Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den | Art. 13 - § 1 - Nicht alkoholhaltige Getränke, die in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, | steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien überführt werden, |
| unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: | unterliegen einem Akzisensatz, der wie folgt festgelegt ist: |
| a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro | a) in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro |
| Hektoliter, | Hektoliter, |
| b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro | b) in Artikel 7 Buchstabe b) bis f) erwähnte Produkte: 3,7184 EUR pro |
| Hektoliter, | Hektoliter, |
| c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro | c) in Artikel 7 Buchstabe g) erwähnte Produkte: 0,0000 EUR pro |
| Hektoliter, | Hektoliter, |
| d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: | d) in Artikel 7 Buchstabe h) erwähnte Stoffe: |
| - in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, | - in flüssiger Form: 22,3104 EUR pro Hektoliter, |
| - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: | - in Pulverform, in granulierter Form oder in anderer fester Form: |
| 37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. | 37,1840 EUR pro 100 kg Eigengewicht. |
| § 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 | § 2 - Das Volumen der Getränke und flüssigen Stoffe, die den in § 1 |
| Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen | Buchstabe a) bis d) erster Gedankenstrich erwähnten Akzisen |
| unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei | unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei |
| Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das | Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. Wenn das |
| steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile | steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile |
| eines Deziliters ausser Acht gelassen. | eines Deziliters ausser Acht gelassen. |
| § 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder | § 3 - Das Gewicht der Stoffe in Pulverform, in granulierter Form oder |
| in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter | in anderer fester Form, die den in § 1 Buchstabe d) zweiter |
| Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm | Gedankenstrich erwähnten Akzisen unterliegen, wird in Kilogramm |
| ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen | ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen |
| werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, | werden. Wenn das steuerpflichtige Gewicht unter einem Kilogramm liegt, |
| werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen. | werden Bruchteile eines Hektogramms ausser Acht gelassen. |
| Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in | Art. 14 - § 1 - Kaffee, der in den steuerrechtlich freien Verkehr in |
| Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt | Belgien überführt wird, unterliegt einem Akzisensatz, der wie folgt |
| festgelegt ist: | festgelegt ist: |
| a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg | a) in Artikel 9 Buchstabe a) erwähnte Produkte: 0,1983 EUR pro kg |
| Eigengewicht, | Eigengewicht, |
| b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg | b) in Artikel 9 Buchstabe b) erwähnte Produkte: 0,2479 EUR pro kg |
| Eigengewicht, | Eigengewicht, |
| c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg | c) in Artikel 9 Buchstabe c) erwähnte Produkte: 0,6941 EUR pro kg |
| Eigengewicht. | Eigengewicht. |
| § 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen | § 2 - Das Gewicht des Kaffees, der den in § 1 erwähnten Akzisen |
| unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines | unterliegt, wird in Kilogramm ausgedrückt, wobei Bruchteile eines |
| Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige | Kilogramms ausser Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige |
| Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines | Gewicht unter einem Kilogramm liegt, werden Bruchteile eines |
| Hektogramms ausser Acht gelassen. | Hektogramms ausser Acht gelassen. |
| Abschnitt 3 - Steuerbefreiung | Abschnitt 3 - Steuerbefreiung |
| Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: | Art. 15 - Von der Steuer werden befreit: |
| a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur | a) Getränke, die aus Frucht- oder Gemüsesäften zusammengesetzt und zur |
| Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, | Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, |
| b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, | b) Akzisenprodukte, die zur Verwendung bei Forschungen, |
| Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, | Qualitätskontrollen und Geschmackstests vorgesehen sind, |
| c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen | c) das in Artikel 7 Buchstabe a) erwähnte Wasser, das bei Katastrophen |
| zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen | zur kostenlosen Verteilung seitens offizieller Einrichtungen |
| vorgesehen ist, | vorgesehen ist, |
| d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das | d) Kaffee, der zu anderen industriellen Zwecken als das Rösten und das |
| Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. | Vorbereiten von Kaffeeauszügen bestimmt ist. |
| Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen | Abschnitt 4 - Erstattung der Akzisen |
| Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den | Art. 16 - § 1 - In den Fällen und gemäss den Modalitäten, die in den |
| Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen | Artikeln 17 bis 19 vorgesehen sind, wird der Person, die die Akzisen |
| entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten | entrichtet hat, oder den Personen, die in deren Rechte und Pflichten |
| eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. | eingetreten sind, eine Erstattung der Akzisen gewährt. |
| § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten | § 2 - Der Erstattungsantrag kann entweder von der in § 1 erwähnten |
| Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden. | Person oder von ihrem Vertreter gestellt werden. |
| Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte | Art. 17 - Akzisen werden erstattet, wenn sie auf Akzisenprodukte |
| erhoben worden sind, die: | erhoben worden sind, die: |
| a) ausgeführt werden, | a) ausgeführt werden, |
| b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, | b) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, |
| c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und | c) von einer öffentlichen Behörde für ungeniessbar erklärt werden und |
| unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. | unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. |
| Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der | Art. 18 - Akzisen werden erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der |
| entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: | entrichtete oder buchmässig erfasste Betrag: |
| a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, | a) Akzisenprodukte betrifft, für die keine Akzisen geschuldet werden, |
| b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde | b) den gesetzlich zu erhebenden Betrag aus irgendeinem Grunde |
| übersteigt, | übersteigt, |
| c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den | c) Akzisenprodukte betrifft, die irrtümlich zur Überführung in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. | steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien angemeldet worden sind. |
| Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten | Art. 19 - Akzisen werden in den in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR | Fällen nur erstattet, wenn der zu erstattende Betrag 10 EUR |
| übersteigt. | übersteigt. |
| Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung | Akzisen werden nicht erstattet, wenn die Umstände, die zur Entrichtung |
| oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen | oder buchmässigen Erfassung gesetzlich nicht geschuldeter Akzisen |
| geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden | geführt haben, aus der betrügerischen Absicht des Betreffenden |
| hervorgehen. | hervorgehen. |
| KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung | KAPITEL 4 - Herstellung, Lagerung und Beförderung |
| Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung | Abschnitt 1 - Akziseneinrichtung |
| Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, | Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, |
| die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. | die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind. |
| Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in | Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in |
| Akziseneinrichtungen erfolgen. | Akziseneinrichtungen erfolgen. |
| Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung | Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung |
| des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König | des vom König beauftragten Beamten gemäss Modalitäten, die vom König |
| festgelegt werden. | festgelegt werden. |
| Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, | Art. 21 - § 1 - Wer eine Zulassung "Akziseneinrichtung" beantragt, |
| muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen | muss einen Zulassungsantrag gemäss Artikel 22 einreichen und einen |
| genauen Plan der Einrichtung vorlegen. | genauen Plan der Einrichtung vorlegen. |
| § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: | § 2 - Der Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung" muss: |
| 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen | 1. eine Sicherheit, die sich auf zehn Prozent des Betrags der Akzisen |
| in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder | in Bezug auf die in seiner Akziseneinrichtung hergestellten und/oder |
| gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, | gelagerten Akzisenprodukte beläuft, leisten, |
| 2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die | 2. eine pro Akziseneinrichtung getrennte Buchhaltung über die |
| Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, | Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte führen, |
| 3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte | 3. alle im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Akzisenprodukte |
| nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen | nach Beendigung der Beförderung in seine Akziseneinrichtung verbringen |
| und in seinen Büchern erfassen, | und in seinen Büchern erfassen, |
| 4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und | 4. die Akzisenprodukte auf Verlangen der Bediensteten der Zoll- und |
| Akzisenverwaltung vorführen, | Akzisenverwaltung vorführen, |
| 5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme | 5. alle Massnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme |
| dulden. | dulden. |
| § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, | § 3 - Der König kann in Fällen und unter Bedingungen, die Er bestimmt, |
| die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent | die Höhe der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sicherheit auf bis zu 100 Prozent |
| des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung | des Betrags der Akzisen in Bezug auf die in der Akziseneinrichtung |
| hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. | hergestellten, verarbeiteten oder gelagerten Produkte erhöhen. |
| § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom | § 4 - Zulassungsanträge für Akziseneinrichtungen müssen bei dem vom |
| Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. | Verwalter bestimmten zuständigen Beamten gestellt werden. |
| Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die | Anträge müssen schriftlich erfolgen und alle für die |
| Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und | Zulassungserteilung erforderlichen Angaben beinhalten. Anträge und |
| Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, | Zulassungen werden in der Form und gemäss den Modalitäten erstellt, |
| die vom König festgelegt werden. | die vom König festgelegt werden. |
| Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" | Abschnitt 2 - Zulassung "Akziseneinrichtung" |
| Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in | Art. 22 - § 1 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden nur in |
| Belgien ansässigen Personen erteilt. | Belgien ansässigen Personen erteilt. |
| § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen | § 2 - In Artikel 21 § 4 erwähnte Zulassungen werden Personen |
| verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder | verweigert, die aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder |
| sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder | sozialer Vorschriften geschuldete Beträge nicht entrichtet haben oder |
| einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese | einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen diese |
| Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch | Vorschriften begangen haben oder wegen Urkundenfälschung und Gebrauch |
| gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, | gefälschter Urkunden, Nachmachen, Siegel- oder Stempelverfälschen, |
| Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, | Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, |
| Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt | Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott verurteilt |
| worden sind. | worden sind. |
| § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden | § 3 - Erteilung und Verweigerung der Erteilung einer Zulassung werden |
| schriftlich notifiziert. | schriftlich notifiziert. |
| Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund | Art. 23 - § 1 - Eine Zulassung wird entzogen, wenn sie aufgrund |
| unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: | unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist und wenn: |
| - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der | - dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der |
| Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen | Angaben bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen |
| und | und |
| - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte | - sie aufgrund der richtigen und vollständigen Angaben nicht hätte |
| erteilt werden dürfen. | erteilt werden dürfen. |
| § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. | § 2 - Der Zulassungsentzug wird dem Zulassungsinhaber notifiziert. |
| § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden | § 3 - Der Entzug gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der betreffenden |
| Zulassung. | Zulassung. |
| Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in | Art. 24 - § 1 - Eine Zulassung wird widerrufen oder geändert, wenn in |
| anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der | anderen als den in Artikel 23 erwähnten Fällen eine oder mehrere der |
| Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr | Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr |
| erfüllt sind. | erfüllt sind. |
| § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer | § 2 - Eine Zulassung kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber einer |
| ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. | ihm durch diese Zulassung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. |
| § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall | § 3 - Die Zulassung wird in dem in Artikel 22 § 2 erwähnten Fall |
| widerrufen. | widerrufen. |
| § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem | § 4 - Der Widerruf oder die Änderung der Zulassung wird dem |
| Zulassungsinhaber notifiziert. | Zulassungsinhaber notifiziert. |
| § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der | § 5 - Der Widerruf oder die Änderung wird mit dem Datum der |
| Notifizierung wirksam. | Notifizierung wirksam. |
| Abschnitt 3 - Beförderung | Abschnitt 3 - Beförderung |
| Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie | Art. 25 - Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung wie |
| folgt befördert werden: | folgt befördert werden: |
| a) aus einer Akziseneinrichtung: | a) aus einer Akziseneinrichtung: |
| - zu einer anderen Akziseneinrichtung, | - zu einer anderen Akziseneinrichtung, |
| - in einen anderen Mitgliedstaat, | - in einen anderen Mitgliedstaat, |
| - zu einer Ausfuhrzollstelle, | - zu einer Ausfuhrzollstelle, |
| b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: | b) aus einer Einfuhrstelle in Belgien: |
| - zu einer Akziseneinrichtung, | - zu einer Akziseneinrichtung, |
| - in einen anderen Mitgliedstaat, | - in einen anderen Mitgliedstaat, |
| c) beim Eingang: | c) beim Eingang: |
| - zu einer Akziseneinrichtung, | - zu einer Akziseneinrichtung, |
| - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, | - in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, |
| - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. | - zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien. |
| Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem | Art. 26 - § 1 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem |
| Verfahren der Steueraussetzung beginnt: | Verfahren der Steueraussetzung beginnt: |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erwähnten Fällen: wenn die |
| Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, | Akzisenprodukte die Akziseneinrichtung verlassen, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erwähnten Fällen: bei ihrer |
| Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der | Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 der |
| Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
| Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erwähnten Fällen: bei ihrem |
| Eingang in Belgien. | Eingang in Belgien. |
| § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der | § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten in einem Verfahren der |
| Steueraussetzung endet: | Steueraussetzung endet: |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
| Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt | Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt |
| werden, | werden, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
| Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die | Fällen: wenn der Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung" die |
| Akzisenprodukte empfängt, | Akzisenprodukte empfängt, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, | Fällen: wenn die Akzisenprodukte Belgien verlassen, |
| - in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten | - in den in Artikel 25 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten |
| Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt | Fällen: wenn die Akzisenprodukte in ein Ausfuhrzollverfahren überführt |
| werden. | werden. |
| Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der | Art. 27 - Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der |
| Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das | Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das |
| sie identifiziert werden können. | sie identifiziert werden können. |
| KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat | KAPITEL 5 - Erwerb durch Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat |
| Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren | Art. 28 - § 1 - Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren |
| Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen | Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen |
| geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des | geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des |
| Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. | Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. |
| § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für | § 2 - Um festzustellen, ob die in § 1 erwähnten Akzisenprodukte für |
| den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem | den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, sind unter anderem |
| folgende Kriterien zu berücksichtigen: | folgende Kriterien zu berücksichtigen: |
| a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den | a) handelsrechtliche Stellung des Besitzers und dessen Gründe für den |
| Besitz der Akzisenprodukte, | Besitz der Akzisenprodukte, |
| b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls | b) Ort, an dem die Akzisenprodukte sich befinden, oder gegebenenfalls |
| Beförderungsart, | Beförderungsart, |
| c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, | c) alle Dokumente, die mit den Akzisenprodukten zusammenhängen, |
| d) Art der Akzisenprodukte, | d) Art der Akzisenprodukte, |
| e) Menge der Akzisenprodukte. | e) Menge der Akzisenprodukte. |
| KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen | KAPITEL 6 - Abweichungsbestimmungen und Strafbestimmungen |
| Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer | Art. 29 - § 1 - Akzisenprodukte können ausserhalb einer |
| Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, | Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, |
| insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene | insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene |
| Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der | Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der |
| zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. | zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. |
| § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen | § 2 - Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen |
| und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die | und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die |
| Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder | Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder |
| Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee | Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee |
| können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die | können ausserhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die |
| Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten | Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten |
| Kaffee entrichtet worden sind. | Kaffee entrichtet worden sind. |
| Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, | Art. 30 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, |
| die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer | die zur Entstehung des Akzisenanspruchs führen, werden mit einer |
| Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten | Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der geschuldeten |
| Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. | Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. |
| Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier | Zudem werden Zuwiderhandelnde mit einer Gefängnisstrafe von vier |
| Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien | Monaten bis zu einem Jahr belegt, wenn Akzisenprodukte, die in Belgien |
| geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne | geliefert werden oder zur Lieferung in Belgien bestimmt sind, ohne |
| Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn | Anmeldung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn |
| die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente | die Beförderung unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente |
| erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei | erfolgt oder wenn der Verstoss von einer Bande mit mindestens drei |
| Mitgliedern begangen wird. | Mitgliedern begangen wird. |
| Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. | Bei Rückfall werden Geldbusse und Gefängnisstrafe verdoppelt. |
| Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen | Unabhängig von den vorerwähnten Strafen werden Waren, für die Akzisen |
| geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet | geschuldet werden, Beförderungsmittel, die bei dem Verstoss verwendet |
| worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind | worden sind, und Gegenstände, die für den Betrug verwendet worden sind |
| oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. | oder dazu vorgesehen waren, beschlagnahmt und eingezogen. |
| Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der | Eingezogene Güter werden Personen, denen sie zum Zeitpunkt der |
| Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die | Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht in die |
| Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. | Straftat verwickelt sind, zurückgegeben. |
| Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine | Art. 31 - Handlungen, deren Ziel es ist, auf betrügerische Weise eine |
| Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu | Akzisenentlastung, -befreiung, -erstattung oder -aussetzung zu |
| erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis | erlangen, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis |
| Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine | Zehnfachen der Akzisen entspricht, für die versucht worden ist, eine |
| unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu | unrechtmässige Entlastung, Befreiung, Erstattung oder Aussetzung zu |
| erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. | erlangen, bei einem Mindestbetrag von 250 EUR. |
| Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen | Art. 32 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder gegen Massnahmen |
| zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und | zur Ausführung dieses Gesetzes, die nicht gemäss den Artikeln 30 und |
| 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 | 31 geahndet werden, werden mit einer Geldbusse von 625 bis zu 3.125 |
| EUR geahndet. | EUR geahndet. |
| Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen | Art. 33 - Unbeschadet der in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen |
| Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf | Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf |
| Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines | Akzisenprodukte geschuldet werden, die infolge der Feststellung eines |
| Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später | Verstosses aufgrund von Artikel 30 effektiv beschlagnahmt und später |
| eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse | eingezogen werden oder infolge eines Vergleichs der Staatskasse |
| überlassen werden. | überlassen werden. |
| Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene | Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene |
| Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss | Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss |
| Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. | Artikel 30 aufzuerlegenden Geldbussen. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen und |
| Aufhebungsbestimmungen | Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 34 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
| alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die | alkoholfreie Getränke und das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die |
| Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für | Akzisenregelung für Kaffee bleiben weiterhin anwendbar für |
| Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur | Sachverhalte, die sich vor dem 1. April 2010 zugetragen haben und zur |
| Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, | Entstehung des Akzisenanspruchs führen, und für strafbare Handlungen, |
| die vor diesem Datum begangen wurden. | die vor diesem Datum begangen wurden. |
| Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 | Art. 35 - Zulassungen, die aufgrund der in den Artikeln 36 und 37 |
| erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, | erwähnten Gesetze für den Betrieb eines Steuerlagers erteilt wurden, |
| gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als | gelten - vorbehaltlich Aufkündigung - ab dem 1. April 2010 als |
| Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf | Zulassungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf |
| Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. | Akzisenprodukte für eine Akziseneinrichtung erteilt werden. |
| Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen | Am 1. April 2010 um 0 Uhr in einem Steuerlager vorhandene Mengen |
| Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in | Akzisenprodukte gelten als zu diesem Datum und zu dieser Uhrzeit in |
| der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen | der entsprechenden Akziseneinrichtung vorhandene Mengen |
| Akzisenprodukte. | Akzisenprodukte. |
| Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die | Der vom Verwalter bestimmte zuständige Beamte prüft nach, ob die |
| aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die | aufgrund von Absatz 1 als Akziseneinrichtung anerkannten Orte die |
| Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden | Bedingungen erfüllen, die durch oder aufgrund des vorliegenden |
| Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung | Gesetzes für die Erteilung einer Zulassung als Akziseneinrichtung |
| festgelegt sind. | festgelegt sind. |
| Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 36 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
| alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, | alkoholfreie Getränke, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002, |
| 26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. | 26. Juni 2002 und 30. Dezember 2002, durch die Programmgesetze vom 8. |
| April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 | April 2003, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004 |
| und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass | und durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, und der Ministerielle Erlass |
| vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie | vom 23. Dezember 1993 über die Akzisenregelung für alkoholfreie |
| Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar | Getränke, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Februar |
| 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. | 2000 und 3. Mai 2001, werden aufgehoben. |
| Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für | Art. 37 - Das Gesetz vom 13. Februar 1995 über die Akzisenregelung für |
| Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni | Kaffee, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2002 und 26. Juni |
| 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die | 2002, und der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die |
| Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. | Akzisenregelung für Kaffee werden aufgehoben. |
| Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über | Art. 38 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juli 1980 über |
| die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird | die Erstattung oder den Erlass der bei Einfuhr erhobenen Akzisen wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. | Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |