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Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het | 21 DECEMBRE 2007. - Loi relative à l'exécution de l'accord |
interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het | interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue |
Duits | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering van het | allemande de la loi du 21 décembre 2007 relative à l'exécution de |
interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 31 | l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2007, err. van 26 februari 2008), zoals ze achtereenvolgens | 2007, err. du 26 février 2008), telle qu'elle a été modifiée |
werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) |
Staatsblad van 7 augustus 2008); | (Moniteur belge du 7 août 2008); |
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 |
24 januari 2011). | janvier 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen | 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen |
Abkommens 2007-2008 | Abkommens 2007-2008 |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile | KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen fallen. | paritätischen Kommissionen fallen. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: | unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: |
Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer | Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer |
Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von |
Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. | Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. |
Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, | Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, |
transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele | transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele |
geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren | geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren |
Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems | Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems |
ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand. | ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand. |
Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den | Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den |
Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch | Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch |
vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat | vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden. | abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden. |
Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur | kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur |
Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, | Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, |
unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der | unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der |
paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative. | paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative. |
In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen | In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein | Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein |
kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne | kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne |
Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein | Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein |
kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt | kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt |
werden. | werden. |
[Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise | [Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise |
der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat | der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember |
2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der | 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der |
Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] | Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] |
[Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | [Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 |
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen | Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen |
einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt | einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt |
werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene | werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene |
Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder | Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder |
Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig | Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig |
davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen | davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen |
oder umzuwandeln. | oder umzuwandeln. |
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige |
ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener | ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener |
Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: | Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: |
1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, | 1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, |
einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von |
Arbeitnehmern gebunden. | Arbeitnehmern gebunden. |
2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, | 2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, |
gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. | gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. |
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen | § 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen |
beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, | beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, |
ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System | ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System |
ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen | ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen |
beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. | beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. |
§ 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System | § 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System |
den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen | den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen |
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. | Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. |
[Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden | [Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden |
ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den | ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den |
von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben | von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben |
Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden. | Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden. |
Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, | Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, |
die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und | die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und |
des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] | kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] |
[Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. | [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. |
vom 7. August 2008)] | vom 7. August 2008)] |
Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige | Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige |
ergebnisgebundene Vorteile | ergebnisgebundene Vorteile |
Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens | Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens |
Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im | Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im |
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen |
durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem | durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem |
Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan | Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan |
enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer | enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer |
auszuhändigen.] | auszuhändigen.] |
§ 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der | § 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der |
Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan | Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan |
enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den | enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den |
betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese | betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese |
ihre Bemerkungen individuell eintragen können. | ihre Bemerkungen individuell eintragen können. |
§ 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen | § 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen |
Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß | Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß |
unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der | unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der |
Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur |
Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder | Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder |
mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. | mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. |
§ 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten | § 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten |
Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. | Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. |
§ 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer | § 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer |
mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, | mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, |
gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der | gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der |
Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen | Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen |
Arbeitnehmer als abgeschlossen. | Arbeitnehmer als abgeschlossen. |
[Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass | [Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass |
entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen | entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen |
festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint | festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint |
werden konnten.] | werden konnten.] |
§ 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer | § 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer |
mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der | mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der |
betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an | betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an |
die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen | die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen | Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen |
Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die | Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die |
verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu | verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu |
vereinen.] | vereinen.] |
§ 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der | § 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der |
Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. | Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. |
§ 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der | § 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der |
zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des | zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des |
Nichteinigungsprotokolls zu. | Nichteinigungsprotokolls zu. |
§ 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten | § 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten |
Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. | Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. |
§ 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die | § 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die |
paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur | paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur |
gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei | gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei |
abgegebenen Stimmen erhalten hat. | abgegebenen Stimmen erhalten hat. |
§ 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes | § 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes |
paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels | paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels |
bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. | bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. |
§ 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den | § 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den |
Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher | Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher |
Tätigkeit unterstehen. | Tätigkeit unterstehen. |
§ 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem | § 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem |
Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom | Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom |
Sekretär notifiziert. | Sekretär notifiziert. |
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) | [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) |
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert |
durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 |
(B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter | (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter |
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember |
2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des | 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des |
G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt | G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt |
durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 |
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Unterabschnitt 2 - Zweite Phase | Unterabschnitt 2 - Zweite Phase |
Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn | Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn |
die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der | die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der |
paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der | paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der |
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
hinterlegt worden ist. | hinterlegt worden ist. |
§ 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der | § 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der |
Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem | Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem |
Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im | Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im |
Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der | Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der |
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die | Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die |
Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten | Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten |
worden ist. | worden ist. |
§ 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion | § 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion |
der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der |
Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass | Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass |
eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile | eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile |
bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser | bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser |
Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der | Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der |
vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission | vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission |
übermittelt worden ist. | übermittelt worden ist. |
[Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter | [Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter |
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember |
2010)] | 2010)] |
Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte | Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte |
gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der | gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, |
die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen | die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen |
Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, | Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, |
die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | Arbeitsabkommen vorgesehen sind. |
§ 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen | § 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen |
binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch. | binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch. |
Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie | Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie |
mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen | mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die | Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die |
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt. | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt. |
Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die | Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die |
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der |
Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der | Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der |
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein. | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein. |
Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die | Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die |
Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion | Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion |
der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den |
Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in | Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in |
Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. |
Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische | Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische |
Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu | Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu |
entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in | entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in |
der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der | der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der |
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten | Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten |
unverzüglich in Kenntnis setzt.] | unverzüglich in Kenntnis setzt.] |
§ 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der | § 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der |
paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der | paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der |
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister | Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister |
bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission | bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission |
übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in | übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu | § 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu |
entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen | entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen |
Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die | Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die |
den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale | den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale |
und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat | und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. |
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, |
gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt. | gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt. |
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, |
gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht | gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht |
gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die | gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die |
Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, | Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, |
präzise angegeben sein. | präzise angegeben sein. |
Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls | Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls |
die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach | die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach |
Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen | Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen |
paritätischen Kommission übermittelt. | paritätischen Kommission übermittelt. |
Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte | Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte |
punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister | punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister |
bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des | bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des |
Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den | Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den |
Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte | Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte |
verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung | verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung |
der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um | der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um |
einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der | einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der |
zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls | zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls |
angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der | angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der |
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, |
berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. |
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten |
Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver | Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver |
Beschluss gefasst worden ist.] | Beschluss gefasst worden ist.] |
§ 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge | § 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge |
des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls | des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls |
davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des | davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und | vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und |
marginalen Kontrolle erfüllt.] | marginalen Kontrolle erfüllt.] |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) |
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch |
Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. | Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. |
vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter | vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter |
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember |
2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) | 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) |
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] |
Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen | Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen |
gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven | gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese | Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese |
geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der | geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei |
übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen | übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen |
Kommission zur Information. | Kommission zur Information. |
Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen | Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen |
ergebnisgebundenen Vorteile | ergebnisgebundenen Vorteile |
Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen | Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen |
ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in | ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in |
Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens | festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens |
des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können | des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können |
günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit | günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit |
Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den | Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den |
Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen | Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen |
Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit | Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit |
zu erfüllen sind. | zu erfüllen sind. |
[Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über | [Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über |
die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung | die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung |
gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] | gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] |
[Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 | [Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 |
(B.S. vom 7. August 2008)] | (B.S. vom 7. August 2008)] |
Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen | Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen |
Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im | Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im |
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen |
vorgesehen, ein Informationsblatt. | vorgesehen, ein Informationsblatt. |
Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die | Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die |
festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über | festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über |
die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die | die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die |
individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses. | individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses. |
Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen | Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen |
Vorteile | Vorteile |
Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der |
Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder | Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder |
zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den | zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den |
Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, | Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, |
das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. | das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. |
KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren | KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren |
Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen | KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen |
Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach | Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach |
fünfunddreißig Jahren Laufbahn | fünfunddreißig Jahren Laufbahn |
Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung] |