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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2007
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Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het 21 DECEMBRE 2007. - Loi relative à l'exécution de l'accord
interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue
Duits allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering van het allemande de la loi du 21 décembre 2007 relative à l'exécution de
interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 31 l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2007, err. van 26 februari 2008), zoals ze achtereenvolgens 2007, err. du 26 février 2008), telle qu'elle a été modifiée
werd gewijzigd bij : successivement par :
- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I)
Staatsblad van 7 augustus 2008); (Moniteur belge du 7 août 2008);
- de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24
24 januari 2011). janvier 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen
Abkommens 2007-2008 Abkommens 2007-2008
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen fallen. paritätischen Kommissionen fallen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen:
Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer
Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von
Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener,
transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele
geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren
Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems
ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand. ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand.
Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den
Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch
vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden. abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden.
Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur
Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen,
unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der
paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative. paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative.
In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein
kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne
Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein
kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt
werden. werden.
[Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise [Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise
der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember
2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der
Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.]
[Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 [Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen
einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt
werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene
Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder
Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig
davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen
oder umzuwandeln. oder umzuwandeln.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige
ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener
Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, 1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens,
einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von
Arbeitnehmern gebunden. Arbeitnehmern gebunden.
2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, 2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele,
gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft.
§ 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen § 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen
beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind,
ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System
ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen
beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden.
§ 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System § 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System
den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht.
[Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden [Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden
ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den
von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben
Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden. Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden.
Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte,
die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und
des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.]
[Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S.
vom 7. August 2008)] vom 7. August 2008)]
Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige
ergebnisgebundene Vorteile ergebnisgebundene Vorteile
Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens
Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen
durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem
Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan
enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer
auszuhändigen.] auszuhändigen.]
§ 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der § 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der
Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan
enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den
betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese
ihre Bemerkungen individuell eintragen können. ihre Bemerkungen individuell eintragen können.
§ 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen § 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen
Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß
unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der
Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur
Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder
mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. mitgeteilt noch bekannt gegeben werden.
§ 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten § 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten
Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...].
§ 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer § 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer
mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält,
gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der
Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen
Arbeitnehmer als abgeschlossen. Arbeitnehmer als abgeschlossen.
[Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass [Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass
entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen
festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint
werden konnten.] werden konnten.]
§ 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer § 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer
mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der
betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an
die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen
Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die
verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu
vereinen.] vereinen.]
§ 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der § 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der
Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen.
§ 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der § 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der
zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des
Nichteinigungsprotokolls zu. Nichteinigungsprotokolls zu.
§ 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten § 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten
Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch.
§ 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die § 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die
paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur
gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei
abgegebenen Stimmen erhalten hat. abgegebenen Stimmen erhalten hat.
§ 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes § 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes
paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels
bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig.
§ 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den § 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den
Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher
Tätigkeit unterstehen. Tätigkeit unterstehen.
§ 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem § 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem
Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom
Sekretär notifiziert. Sekretär notifiziert.
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I)
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert
durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010
(B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember
2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des
G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt
durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010
(B.S. vom 31. Dezember 2010)] (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Unterabschnitt 2 - Zweite Phase Unterabschnitt 2 - Zweite Phase
Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn
die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der
paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
hinterlegt worden ist. hinterlegt worden ist.
§ 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der § 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der
Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem
Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im
Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die
Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten
worden ist. worden ist.
§ 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion § 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion
der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der
Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass
eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile
bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser
Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der
vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission
übermittelt worden ist. übermittelt worden ist.
[Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter [Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember
2010)] 2010)]
Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte
gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte,
die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen
Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt,
die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Arbeitsabkommen vorgesehen sind.
§ 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen § 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen
binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch. binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie
mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen
erhalten hat. erhalten hat.
Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt. Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt.
Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der
Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein. Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die
Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion
der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den
Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in
Kenntnis setzt. Kenntnis setzt.
Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische
Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu
entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in
der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten
unverzüglich in Kenntnis setzt.] unverzüglich in Kenntnis setzt.]
§ 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der § 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der
paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister
bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission
übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu § 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu
entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen
Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die
den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale
und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss,
gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt. gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt.
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss,
gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht
gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die
Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält,
präzise angegeben sein. präzise angegeben sein.
Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls
die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach
Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen
paritätischen Kommission übermittelt. paritätischen Kommission übermittelt.
Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte
punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister
bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des
Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den
Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte
verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung
der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um
einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der
zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls
angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der
Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat,
berücksichtigt worden sind. berücksichtigt worden sind.
Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten
Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver
Beschluss gefasst worden ist.] Beschluss gefasst worden ist.]
§ 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge § 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge
des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls
davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des
vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und
marginalen Kontrolle erfüllt.] marginalen Kontrolle erfüllt.]
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I)
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch
Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S.
vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter
Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember
2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I)
vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen
gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese
geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei
übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen
Kommission zur Information. Kommission zur Information.
Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen
ergebnisgebundenen Vorteile ergebnisgebundenen Vorteile
Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen
ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in
Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens
des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können
günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit
Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den
Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen
Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit
zu erfüllen sind. zu erfüllen sind.
[Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über [Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über
die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung
gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.]
[Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 [Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008
(B.S. vom 7. August 2008)] (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen
Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im
Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen
vorgesehen, ein Informationsblatt. vorgesehen, ein Informationsblatt.
Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die
festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über
die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die
individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses. individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses.
Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen
Vorteile Vorteile
Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der
Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder
zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den
Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden,
das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird.
KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren
Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen
Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach
fünfunddreißig Jahren Laufbahn fünfunddreißig Jahren Laufbahn
Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung] Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung]
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