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Meertalige weergave van Wet van 20/05/1997
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Wet betreffende de internationale samenwerking inzake de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en verbeurdverklaringen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur la coopération internationale en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 MEI 1997. - Wet betreffende de internationale samenwerking inzake 20 MAI 1997. - Loi sur la coopération internationale en ce qui
de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en verbeurdverklaringen. - concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination
Officieuze coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 20 mei 1997 betreffende de internationale samenwerking allemande de la loi du 20 mai 1997 sur la coopération internationale
inzake de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations
verbeurdverklaringen (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1997), zoals ze (Moniteur belge du 3 juillet 1997), telle qu'elle a été modifiée par
werd gewijzigd bij de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006). belge du 28 juillet 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
20. MAI 1997 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der 20. MAI 1997 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der
Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 2 - Die Anträge auf Durchführung in Belgien von vorläufigen Art. 2 - Die Anträge auf Durchführung in Belgien von vorläufigen
Massnahmen oder von Sicherstellungen zwecks Einziehung und die Anträge Massnahmen oder von Sicherstellungen zwecks Einziehung und die Anträge
auf Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen auf Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen
Einziehungsentscheidungen geben Anlass zur Ausführung in Belgien in Einziehungsentscheidungen geben Anlass zur Ausführung in Belgien in
Anwendung der zu diesem Zweck auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Anwendung der zu diesem Zweck auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen Belgien und den geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen Belgien und den
betreffenden Staaten, und zwar unter den Bedingungen und nach den betreffenden Staaten, und zwar unter den Bedingungen und nach den
Verfahren, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind. Verfahren, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
Art. 3 - § 1 - Die Ausführung des Antrags wird auf keinen Fall Art. 3 - § 1 - Die Ausführung des Antrags wird auf keinen Fall
bewilligt: bewilligt:
1. wenn sie der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung 1. wenn sie der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung
oder anderen wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, oder anderen wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte,
2. wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag auf 2. wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag auf
Erwägungen beruht, die im Widerspruch stehen zu Artikel 14 der Erwägungen beruht, die im Widerspruch stehen zu Artikel 14 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, Grundfreiheiten,
3. wenn es sich bei der Straftat, auf die sich der Antrag bezieht, um 3. wenn es sich bei der Straftat, auf die sich der Antrag bezieht, um
eine politische Straftat handelt, unter Vorbehalt der in den Verträgen eine politische Straftat handelt, unter Vorbehalt der in den Verträgen
vorgesehenen Abweichungen. vorgesehenen Abweichungen.
§ 2 - Die Entscheidung zur Durchführung der im Antrag erwähnten § 2 - Die Entscheidung zur Durchführung der im Antrag erwähnten
Massnahmen wird aufgeschoben, wenn diese Massnahmen Ermittlungen oder Massnahmen wird aufgeschoben, wenn diese Massnahmen Ermittlungen oder
Verfolgungen durch die belgischen Behörden beeinträchtigen könnten. Verfolgungen durch die belgischen Behörden beeinträchtigen könnten.
KAPITEL II - Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen KAPITEL II - Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen
Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen
Art. 4 - Eine von den Gerichtsbehörden eines ausländischen Staates Art. 4 - Eine von den Gerichtsbehörden eines ausländischen Staates
ausgesprochene Einziehungsentscheidung wird in Belgien vollstreckt, ausgesprochene Einziehungsentscheidung wird in Belgien vollstreckt,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : wenn folgende Bedingungen erfüllt sind :
1. Die Entscheidung muss auf einem auf Verurteilung lautenden Urteil 1. Die Entscheidung muss auf einem auf Verurteilung lautenden Urteil
gegen die Person beruhen, gegen die sie ausgesprochen wurde, gegen die Person beruhen, gegen die sie ausgesprochen wurde,
2. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat muss auch nach 2. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat muss auch nach
belgischem Recht eine Straftat sein, belgischem Recht eine Straftat sein,
3. das auf Verurteilung lautende Urteil muss unter Berücksichtigung 3. das auf Verurteilung lautende Urteil muss unter Berücksichtigung
der Rechte der Verteidigung gefällt worden sein, der Rechte der Verteidigung gefällt worden sein,
4. die betreffende Person darf für dieselbe Straftat in Belgien noch 4. die betreffende Person darf für dieselbe Straftat in Belgien noch
nicht verurteilt worden sein, nicht verurteilt worden sein,
5. das auf Verurteilung lautende Urteil und die 5. das auf Verurteilung lautende Urteil und die
Einziehungsentscheidung, die eventuell am Ende eines getrennten Einziehungsentscheidung, die eventuell am Ende eines getrennten
Verfahrens ausgesprochen worden ist, müssen endgültig und Verfahrens ausgesprochen worden ist, müssen endgültig und
vollstreckbar sein, vollstreckbar sein,
6. die Strafe darf nach belgischem Recht nicht verjährt sein, 6. die Strafe darf nach belgischem Recht nicht verjährt sein,
7. die Sachen, auf die sich die Einziehung bezieht, müssen Sachen 7. die Sachen, auf die sich die Einziehung bezieht, müssen Sachen
sein, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dazu sein, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dazu
gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen, oder gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen, oder
Sachen, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 2 des Strafgesetzbuches durch Sachen, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 2 des Strafgesetzbuches durch
die Straftat hervorgebracht wurden oder aber - im Sinne von Artikel 42 die Straftat hervorgebracht wurden oder aber - im Sinne von Artikel 42
Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Vermögensvorteile, die unmittelbar aus Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Vermögensvorteile, die unmittelbar aus
der Straftat gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle der Straftat gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle
getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen. getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen.
Art. 5 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, aus Art. 5 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, aus
der Verpflichtung besteht, eine dem Wert der in Artikel 42 Nr. 3 des der Verpflichtung besteht, eine dem Wert der in Artikel 42 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches erwähnten Sachen entsprechende Geldsumme zu zahlen, Strafgesetzbuches erwähnten Sachen entsprechende Geldsumme zu zahlen,
erfolgt diese in Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 unter folgenden erfolgt diese in Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 unter folgenden
Bedingungen : Bedingungen :
1. Die Geldsumme, auf die sich die Einziehung bezieht, darf gemäss 1. Die Geldsumme, auf die sich die Einziehung bezieht, darf gemäss
Artikel 43bis des Strafgesetzbuches nicht über dem Geldwert dieser Artikel 43bis des Strafgesetzbuches nicht über dem Geldwert dieser
Sachen liegen, Sachen liegen,
2. die vorerwähnten Sachen können nicht aufgefunden werden und es gibt 2. die vorerwähnten Sachen können nicht aufgefunden werden und es gibt
auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates laut Erklärung dieses auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates laut Erklärung dieses
Staates keine Güter, auf die er seine Forderung beitreiben lassen Staates keine Güter, auf die er seine Forderung beitreiben lassen
könnte. könnte.
Art. 6 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, die Art. 6 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, die
in Artikel 4 Nr. 7 vorgesehene Bedingung nur teilweise erfüllt, wird in Artikel 4 Nr. 7 vorgesehene Bedingung nur teilweise erfüllt, wird
die Einziehung unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 teilweise die Einziehung unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 teilweise
durchgeführt, und zwar nur in dem Masse, in dem die Bedingung erfüllt durchgeführt, und zwar nur in dem Masse, in dem die Bedingung erfüllt
ist. ist.
Abschnitt 2 - Verfahren Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 7 - Wird ein Antrag auf Vollstreckung einer Art. 7 - Wird ein Antrag auf Vollstreckung einer
Einziehungsentscheidung an Belgien gerichtet, erklärt das Einziehungsentscheidung an Belgien gerichtet, erklärt das
Korrektionalgericht des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die Korrektionalgericht des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die
die Einziehung sich bezieht, diese Entscheidung für vollstreckbar, die Einziehung sich bezieht, diese Entscheidung für vollstreckbar,
nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person,
gegebenenfalls durch Rechtshilfeersuchen, oder ihren Beistand angehört gegebenenfalls durch Rechtshilfeersuchen, oder ihren Beistand angehört
hat und nachdem es überprüft hat, dass die in Artikel 4 vorgesehenen hat und nachdem es überprüft hat, dass die in Artikel 4 vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen
Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen.
Das Gericht ist an die Feststellung der Taten, so wie sie explizit Das Gericht ist an die Feststellung der Taten, so wie sie explizit
oder implizit aus der ausländischen Entscheidung hervorgehen, oder implizit aus der ausländischen Entscheidung hervorgehen,
gebunden. gebunden.
Im Fall der Anwendung von Artikel 6 gibt das Gericht die Sachen oder - Im Fall der Anwendung von Artikel 6 gibt das Gericht die Sachen oder -
im Fall der Anwendung von Artikel 5 - den Betrag der Geldsumme an, auf im Fall der Anwendung von Artikel 5 - den Betrag der Geldsumme an, auf
die die Einziehung sich bezieht. die die Einziehung sich bezieht.
Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die
Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde einlegen. Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde einlegen.
Art. 8 - Eine Einziehung, die gemäss dem in Artikel 7 erwähnten Art. 8 - Eine Einziehung, die gemäss dem in Artikel 7 erwähnten
Verfahren für in Belgien durchführbar erklärt wurde, ist einer gemäss Verfahren für in Belgien durchführbar erklärt wurde, ist einer gemäss
den Artikeln 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuches ausgesprochenen den Artikeln 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuches ausgesprochenen
Einziehung gleichgesetzt. Einziehung gleichgesetzt.
[In seiner Entscheidung legt das Korrektionalgericht die Bestimmung [In seiner Entscheidung legt das Korrektionalgericht die Bestimmung
der eingezogenen Güter jedoch nach folgenden Modalitäten fest. der eingezogenen Güter jedoch nach folgenden Modalitäten fest.
Das Gericht kann bestimmen, dass die eingezogenen Güter ganz oder Das Gericht kann bestimmen, dass die eingezogenen Güter ganz oder
teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen werden. teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen werden.
Das Gericht kann ebenfalls bestimmen, dass Güter, die keine Geldsummen Das Gericht kann ebenfalls bestimmen, dass Güter, die keine Geldsummen
sind, verkauft werden und der Verkaufserlös ganz oder teilweise dem sind, verkauft werden und der Verkaufserlös ganz oder teilweise dem
ersuchenden Staat zugewiesen wird. ersuchenden Staat zugewiesen wird.
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen trägt das In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen trägt das
Gericht den Kosten der Sicherstellung, Aufbewahrung, Veräusserung, Gericht den Kosten der Sicherstellung, Aufbewahrung, Veräusserung,
Einziehung und Zuweisung Rechnung. Einziehung und Zuweisung Rechnung.
Wenn über die Zuweisung der eingezogenen Güter nicht entschieden Wenn über die Zuweisung der eingezogenen Güter nicht entschieden
werden kann, fallen sie der Belgischen Staatskasse zu.] werden kann, fallen sie der Belgischen Staatskasse zu.]
[Art. 8 Abs. 2 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2006 [Art. 8 Abs. 2 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2006
(B.S. vom 28. Juli 2006)] (B.S. vom 28. Juli 2006)]
KAPITEL III - Ausführung ausländischer Anträge auf Sicherstellung KAPITEL III - Ausführung ausländischer Anträge auf Sicherstellung
Abschnitt 1 - Ausführungsbedingungen Abschnitt 1 - Ausführungsbedingungen
Art. 9 - Jeder Antrag auf eine vorläufige Massnahme oder auf Art. 9 - Jeder Antrag auf eine vorläufige Massnahme oder auf
Sicherstellung zwecks Einziehung, der von einem ausländischen Staat Sicherstellung zwecks Einziehung, der von einem ausländischen Staat
eingereicht wurde, gibt Anlass zur Ausführung in Belgien, wenn die eingereicht wurde, gibt Anlass zur Ausführung in Belgien, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind : folgenden Bedingungen erfüllt sind :
1. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde ausgehen, 1. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde ausgehen,
2. die dem Antrag zugrunde liegende Tat muss nach belgischem und nach 2. die dem Antrag zugrunde liegende Tat muss nach belgischem und nach
ausländischem Recht eine Straftat sein, ausländischem Recht eine Straftat sein,
3. die Person, auf die sich der Antrag bezieht, darf für dieselbe Tat 3. die Person, auf die sich der Antrag bezieht, darf für dieselbe Tat
in Belgien noch nicht verurteilt worden sein, in Belgien noch nicht verurteilt worden sein,
4. die beantragte Massnahme muss - wie wenn es sich um eine ähnliche 4. die beantragte Massnahme muss - wie wenn es sich um eine ähnliche
interne Angelegenheit handeln würde - nach belgischem Recht von den interne Angelegenheit handeln würde - nach belgischem Recht von den
belgischen Behörden zu Ermittlungs- oder Verfolgungszwecken ergriffen belgischen Behörden zu Ermittlungs- oder Verfolgungszwecken ergriffen
werden können. werden können.
Abschnitt 2 - Verfahren Abschnitt 2 - Verfahren
Art. 10 - Wird ein Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Massnahme Art. 10 - Wird ein Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Massnahme
oder einer Sicherstellung an Belgien gerichtet, erklärt die Ratskammer oder einer Sicherstellung an Belgien gerichtet, erklärt die Ratskammer
des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem sich die Güter befinden, des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem sich die Güter befinden,
auf die der Antrag sich bezieht, die vorläufige Massnahme oder die auf die der Antrag sich bezieht, die vorläufige Massnahme oder die
Einziehung für durchführbar, nachdem sie überprüft hat, dass die in Einziehung für durchführbar, nachdem sie überprüft hat, dass die in
Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3
vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen.
Die Ratskammer entscheidet spätestens fünf Tage, nachdem sie mit dem Die Ratskammer entscheidet spätestens fünf Tage, nachdem sie mit dem
Antrag befasst worden ist. Antrag befasst worden ist.
Eine sich auf Immobilien beziehende vorläufige Massnahme, die von der Eine sich auf Immobilien beziehende vorläufige Massnahme, die von der
Ratskammer ausgesprochen wurde, wird den in Artikel 35bis des Ratskammer ausgesprochen wurde, wird den in Artikel 35bis des
Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Formbedingungen auf Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Formbedingungen auf
entsprechende Weise unterworfen und hat die im selben Artikel erwähnte entsprechende Weise unterworfen und hat die im selben Artikel erwähnte
Wirksamkeit. Wirksamkeit.
Art. 11 - Im Dringlichkeitsfall werden die vorläufigen Massnahmen, Art. 11 - Im Dringlichkeitsfall werden die vorläufigen Massnahmen,
deren sofortige Durchführung notwendig ist, auf Beschluss des deren sofortige Durchführung notwendig ist, auf Beschluss des
Untersuchungsrichters des Ortes ergriffen, an dem die erwähnten Güter Untersuchungsrichters des Ortes ergriffen, an dem die erwähnten Güter
sich befinden. sich befinden.
Diese Massnahmen werden nicht aufrechterhalten, wenn sie binnen fünf Diese Massnahmen werden nicht aufrechterhalten, wenn sie binnen fünf
Tagen nach dem Beschluss von der gemäss Artikel 10 befindenden Tagen nach dem Beschluss von der gemäss Artikel 10 befindenden
Ratskammer nicht bestätigt werden. Ratskammer nicht bestätigt werden.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - In Belgien ausgesprochene Einziehungsentscheidungen Abschnitt 1 - In Belgien ausgesprochene Einziehungsentscheidungen
Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - In Belgien ergriffene vorläufige Massnahmen Abschnitt 2 - In Belgien ergriffene vorläufige Massnahmen
Art. 16 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 16 - 18 - [Abänderungsbestimmungen]
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