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Wet betreffende de internationale samenwerking inzake de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en verbeurdverklaringen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi sur la coopération internationale en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 MEI 1997. - Wet betreffende de internationale samenwerking inzake | 20 MAI 1997. - Loi sur la coopération internationale en ce qui |
de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en verbeurdverklaringen. - | concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination |
Officieuze coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 20 mei 1997 betreffende de internationale samenwerking | allemande de la loi du 20 mai 1997 sur la coopération internationale |
inzake de tenuitvoerlegging van inbeslagnemingen en | en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations |
verbeurdverklaringen (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1997), zoals ze | (Moniteur belge du 3 juillet 1997), telle qu'elle a été modifiée par |
werd gewijzigd bij de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen | la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006). | belge du 28 juillet 2006). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
20. MAI 1997 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der | 20. MAI 1997 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der |
Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen | Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit | KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit |
Art. 2 - Die Anträge auf Durchführung in Belgien von vorläufigen | Art. 2 - Die Anträge auf Durchführung in Belgien von vorläufigen |
Massnahmen oder von Sicherstellungen zwecks Einziehung und die Anträge | Massnahmen oder von Sicherstellungen zwecks Einziehung und die Anträge |
auf Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen | auf Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen |
Einziehungsentscheidungen geben Anlass zur Ausführung in Belgien in | Einziehungsentscheidungen geben Anlass zur Ausführung in Belgien in |
Anwendung der zu diesem Zweck auf der Grundlage der Gegenseitigkeit | Anwendung der zu diesem Zweck auf der Grundlage der Gegenseitigkeit |
geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen Belgien und den | geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen Belgien und den |
betreffenden Staaten, und zwar unter den Bedingungen und nach den | betreffenden Staaten, und zwar unter den Bedingungen und nach den |
Verfahren, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind. | Verfahren, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind. |
Art. 3 - § 1 - Die Ausführung des Antrags wird auf keinen Fall | Art. 3 - § 1 - Die Ausführung des Antrags wird auf keinen Fall |
bewilligt: | bewilligt: |
1. wenn sie der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung | 1. wenn sie der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung |
oder anderen wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, | oder anderen wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, |
2. wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag auf | 2. wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag auf |
Erwägungen beruht, die im Widerspruch stehen zu Artikel 14 der | Erwägungen beruht, die im Widerspruch stehen zu Artikel 14 der |
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und | Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und |
Grundfreiheiten, | Grundfreiheiten, |
3. wenn es sich bei der Straftat, auf die sich der Antrag bezieht, um | 3. wenn es sich bei der Straftat, auf die sich der Antrag bezieht, um |
eine politische Straftat handelt, unter Vorbehalt der in den Verträgen | eine politische Straftat handelt, unter Vorbehalt der in den Verträgen |
vorgesehenen Abweichungen. | vorgesehenen Abweichungen. |
§ 2 - Die Entscheidung zur Durchführung der im Antrag erwähnten | § 2 - Die Entscheidung zur Durchführung der im Antrag erwähnten |
Massnahmen wird aufgeschoben, wenn diese Massnahmen Ermittlungen oder | Massnahmen wird aufgeschoben, wenn diese Massnahmen Ermittlungen oder |
Verfolgungen durch die belgischen Behörden beeinträchtigen könnten. | Verfolgungen durch die belgischen Behörden beeinträchtigen könnten. |
KAPITEL II - Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen | KAPITEL II - Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen |
Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen | Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen |
Art. 4 - Eine von den Gerichtsbehörden eines ausländischen Staates | Art. 4 - Eine von den Gerichtsbehörden eines ausländischen Staates |
ausgesprochene Einziehungsentscheidung wird in Belgien vollstreckt, | ausgesprochene Einziehungsentscheidung wird in Belgien vollstreckt, |
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : | wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : |
1. Die Entscheidung muss auf einem auf Verurteilung lautenden Urteil | 1. Die Entscheidung muss auf einem auf Verurteilung lautenden Urteil |
gegen die Person beruhen, gegen die sie ausgesprochen wurde, | gegen die Person beruhen, gegen die sie ausgesprochen wurde, |
2. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat muss auch nach | 2. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat muss auch nach |
belgischem Recht eine Straftat sein, | belgischem Recht eine Straftat sein, |
3. das auf Verurteilung lautende Urteil muss unter Berücksichtigung | 3. das auf Verurteilung lautende Urteil muss unter Berücksichtigung |
der Rechte der Verteidigung gefällt worden sein, | der Rechte der Verteidigung gefällt worden sein, |
4. die betreffende Person darf für dieselbe Straftat in Belgien noch | 4. die betreffende Person darf für dieselbe Straftat in Belgien noch |
nicht verurteilt worden sein, | nicht verurteilt worden sein, |
5. das auf Verurteilung lautende Urteil und die | 5. das auf Verurteilung lautende Urteil und die |
Einziehungsentscheidung, die eventuell am Ende eines getrennten | Einziehungsentscheidung, die eventuell am Ende eines getrennten |
Verfahrens ausgesprochen worden ist, müssen endgültig und | Verfahrens ausgesprochen worden ist, müssen endgültig und |
vollstreckbar sein, | vollstreckbar sein, |
6. die Strafe darf nach belgischem Recht nicht verjährt sein, | 6. die Strafe darf nach belgischem Recht nicht verjährt sein, |
7. die Sachen, auf die sich die Einziehung bezieht, müssen Sachen | 7. die Sachen, auf die sich die Einziehung bezieht, müssen Sachen |
sein, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dazu | sein, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dazu |
gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen, oder | gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen, oder |
Sachen, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 2 des Strafgesetzbuches durch | Sachen, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 2 des Strafgesetzbuches durch |
die Straftat hervorgebracht wurden oder aber - im Sinne von Artikel 42 | die Straftat hervorgebracht wurden oder aber - im Sinne von Artikel 42 |
Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Vermögensvorteile, die unmittelbar aus | Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Vermögensvorteile, die unmittelbar aus |
der Straftat gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle | der Straftat gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle |
getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen. | getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen. |
Art. 5 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, aus | Art. 5 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, aus |
der Verpflichtung besteht, eine dem Wert der in Artikel 42 Nr. 3 des | der Verpflichtung besteht, eine dem Wert der in Artikel 42 Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Sachen entsprechende Geldsumme zu zahlen, | Strafgesetzbuches erwähnten Sachen entsprechende Geldsumme zu zahlen, |
erfolgt diese in Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 unter folgenden | erfolgt diese in Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 unter folgenden |
Bedingungen : | Bedingungen : |
1. Die Geldsumme, auf die sich die Einziehung bezieht, darf gemäss | 1. Die Geldsumme, auf die sich die Einziehung bezieht, darf gemäss |
Artikel 43bis des Strafgesetzbuches nicht über dem Geldwert dieser | Artikel 43bis des Strafgesetzbuches nicht über dem Geldwert dieser |
Sachen liegen, | Sachen liegen, |
2. die vorerwähnten Sachen können nicht aufgefunden werden und es gibt | 2. die vorerwähnten Sachen können nicht aufgefunden werden und es gibt |
auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates laut Erklärung dieses | auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates laut Erklärung dieses |
Staates keine Güter, auf die er seine Forderung beitreiben lassen | Staates keine Güter, auf die er seine Forderung beitreiben lassen |
könnte. | könnte. |
Art. 6 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, die | Art. 6 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, die |
in Artikel 4 Nr. 7 vorgesehene Bedingung nur teilweise erfüllt, wird | in Artikel 4 Nr. 7 vorgesehene Bedingung nur teilweise erfüllt, wird |
die Einziehung unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 teilweise | die Einziehung unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 teilweise |
durchgeführt, und zwar nur in dem Masse, in dem die Bedingung erfüllt | durchgeführt, und zwar nur in dem Masse, in dem die Bedingung erfüllt |
ist. | ist. |
Abschnitt 2 - Verfahren | Abschnitt 2 - Verfahren |
Art. 7 - Wird ein Antrag auf Vollstreckung einer | Art. 7 - Wird ein Antrag auf Vollstreckung einer |
Einziehungsentscheidung an Belgien gerichtet, erklärt das | Einziehungsentscheidung an Belgien gerichtet, erklärt das |
Korrektionalgericht des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die | Korrektionalgericht des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die |
die Einziehung sich bezieht, diese Entscheidung für vollstreckbar, | die Einziehung sich bezieht, diese Entscheidung für vollstreckbar, |
nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person, | nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person, |
gegebenenfalls durch Rechtshilfeersuchen, oder ihren Beistand angehört | gegebenenfalls durch Rechtshilfeersuchen, oder ihren Beistand angehört |
hat und nachdem es überprüft hat, dass die in Artikel 4 vorgesehenen | hat und nachdem es überprüft hat, dass die in Artikel 4 vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen | Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen |
Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. | Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. |
Das Gericht ist an die Feststellung der Taten, so wie sie explizit | Das Gericht ist an die Feststellung der Taten, so wie sie explizit |
oder implizit aus der ausländischen Entscheidung hervorgehen, | oder implizit aus der ausländischen Entscheidung hervorgehen, |
gebunden. | gebunden. |
Im Fall der Anwendung von Artikel 6 gibt das Gericht die Sachen oder - | Im Fall der Anwendung von Artikel 6 gibt das Gericht die Sachen oder - |
im Fall der Anwendung von Artikel 5 - den Betrag der Geldsumme an, auf | im Fall der Anwendung von Artikel 5 - den Betrag der Geldsumme an, auf |
die die Einziehung sich bezieht. | die die Einziehung sich bezieht. |
Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die | Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die |
Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde einlegen. | Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde einlegen. |
Art. 8 - Eine Einziehung, die gemäss dem in Artikel 7 erwähnten | Art. 8 - Eine Einziehung, die gemäss dem in Artikel 7 erwähnten |
Verfahren für in Belgien durchführbar erklärt wurde, ist einer gemäss | Verfahren für in Belgien durchführbar erklärt wurde, ist einer gemäss |
den Artikeln 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuches ausgesprochenen | den Artikeln 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuches ausgesprochenen |
Einziehung gleichgesetzt. | Einziehung gleichgesetzt. |
[In seiner Entscheidung legt das Korrektionalgericht die Bestimmung | [In seiner Entscheidung legt das Korrektionalgericht die Bestimmung |
der eingezogenen Güter jedoch nach folgenden Modalitäten fest. | der eingezogenen Güter jedoch nach folgenden Modalitäten fest. |
Das Gericht kann bestimmen, dass die eingezogenen Güter ganz oder | Das Gericht kann bestimmen, dass die eingezogenen Güter ganz oder |
teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen werden. | teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen werden. |
Das Gericht kann ebenfalls bestimmen, dass Güter, die keine Geldsummen | Das Gericht kann ebenfalls bestimmen, dass Güter, die keine Geldsummen |
sind, verkauft werden und der Verkaufserlös ganz oder teilweise dem | sind, verkauft werden und der Verkaufserlös ganz oder teilweise dem |
ersuchenden Staat zugewiesen wird. | ersuchenden Staat zugewiesen wird. |
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen trägt das | In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen trägt das |
Gericht den Kosten der Sicherstellung, Aufbewahrung, Veräusserung, | Gericht den Kosten der Sicherstellung, Aufbewahrung, Veräusserung, |
Einziehung und Zuweisung Rechnung. | Einziehung und Zuweisung Rechnung. |
Wenn über die Zuweisung der eingezogenen Güter nicht entschieden | Wenn über die Zuweisung der eingezogenen Güter nicht entschieden |
werden kann, fallen sie der Belgischen Staatskasse zu.] | werden kann, fallen sie der Belgischen Staatskasse zu.] |
[Art. 8 Abs. 2 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2006 | [Art. 8 Abs. 2 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2006 |
(B.S. vom 28. Juli 2006)] | (B.S. vom 28. Juli 2006)] |
KAPITEL III - Ausführung ausländischer Anträge auf Sicherstellung | KAPITEL III - Ausführung ausländischer Anträge auf Sicherstellung |
Abschnitt 1 - Ausführungsbedingungen | Abschnitt 1 - Ausführungsbedingungen |
Art. 9 - Jeder Antrag auf eine vorläufige Massnahme oder auf | Art. 9 - Jeder Antrag auf eine vorläufige Massnahme oder auf |
Sicherstellung zwecks Einziehung, der von einem ausländischen Staat | Sicherstellung zwecks Einziehung, der von einem ausländischen Staat |
eingereicht wurde, gibt Anlass zur Ausführung in Belgien, wenn die | eingereicht wurde, gibt Anlass zur Ausführung in Belgien, wenn die |
folgenden Bedingungen erfüllt sind : | folgenden Bedingungen erfüllt sind : |
1. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde ausgehen, | 1. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde ausgehen, |
2. die dem Antrag zugrunde liegende Tat muss nach belgischem und nach | 2. die dem Antrag zugrunde liegende Tat muss nach belgischem und nach |
ausländischem Recht eine Straftat sein, | ausländischem Recht eine Straftat sein, |
3. die Person, auf die sich der Antrag bezieht, darf für dieselbe Tat | 3. die Person, auf die sich der Antrag bezieht, darf für dieselbe Tat |
in Belgien noch nicht verurteilt worden sein, | in Belgien noch nicht verurteilt worden sein, |
4. die beantragte Massnahme muss - wie wenn es sich um eine ähnliche | 4. die beantragte Massnahme muss - wie wenn es sich um eine ähnliche |
interne Angelegenheit handeln würde - nach belgischem Recht von den | interne Angelegenheit handeln würde - nach belgischem Recht von den |
belgischen Behörden zu Ermittlungs- oder Verfolgungszwecken ergriffen | belgischen Behörden zu Ermittlungs- oder Verfolgungszwecken ergriffen |
werden können. | werden können. |
Abschnitt 2 - Verfahren | Abschnitt 2 - Verfahren |
Art. 10 - Wird ein Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Massnahme | Art. 10 - Wird ein Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Massnahme |
oder einer Sicherstellung an Belgien gerichtet, erklärt die Ratskammer | oder einer Sicherstellung an Belgien gerichtet, erklärt die Ratskammer |
des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem sich die Güter befinden, | des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem sich die Güter befinden, |
auf die der Antrag sich bezieht, die vorläufige Massnahme oder die | auf die der Antrag sich bezieht, die vorläufige Massnahme oder die |
Einziehung für durchführbar, nachdem sie überprüft hat, dass die in | Einziehung für durchführbar, nachdem sie überprüft hat, dass die in |
Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 | Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 |
vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. | vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen. |
Die Ratskammer entscheidet spätestens fünf Tage, nachdem sie mit dem | Die Ratskammer entscheidet spätestens fünf Tage, nachdem sie mit dem |
Antrag befasst worden ist. | Antrag befasst worden ist. |
Eine sich auf Immobilien beziehende vorläufige Massnahme, die von der | Eine sich auf Immobilien beziehende vorläufige Massnahme, die von der |
Ratskammer ausgesprochen wurde, wird den in Artikel 35bis des | Ratskammer ausgesprochen wurde, wird den in Artikel 35bis des |
Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Formbedingungen auf | Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Formbedingungen auf |
entsprechende Weise unterworfen und hat die im selben Artikel erwähnte | entsprechende Weise unterworfen und hat die im selben Artikel erwähnte |
Wirksamkeit. | Wirksamkeit. |
Art. 11 - Im Dringlichkeitsfall werden die vorläufigen Massnahmen, | Art. 11 - Im Dringlichkeitsfall werden die vorläufigen Massnahmen, |
deren sofortige Durchführung notwendig ist, auf Beschluss des | deren sofortige Durchführung notwendig ist, auf Beschluss des |
Untersuchungsrichters des Ortes ergriffen, an dem die erwähnten Güter | Untersuchungsrichters des Ortes ergriffen, an dem die erwähnten Güter |
sich befinden. | sich befinden. |
Diese Massnahmen werden nicht aufrechterhalten, wenn sie binnen fünf | Diese Massnahmen werden nicht aufrechterhalten, wenn sie binnen fünf |
Tagen nach dem Beschluss von der gemäss Artikel 10 befindenden | Tagen nach dem Beschluss von der gemäss Artikel 10 befindenden |
Ratskammer nicht bestätigt werden. | Ratskammer nicht bestätigt werden. |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - In Belgien ausgesprochene Einziehungsentscheidungen | Abschnitt 1 - In Belgien ausgesprochene Einziehungsentscheidungen |
Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 2 - In Belgien ergriffene vorläufige Massnahmen | Abschnitt 2 - In Belgien ergriffene vorläufige Massnahmen |
Art. 16 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 16 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] |