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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JUNI 2012. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende | 20 JUIN 2012. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au |
het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels | statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
15, 18 en 20 van de wet van 20 juni 2012 tot wijziging van diverse | articles 1er à 15, 18 et 20 de la loi du 20 juin 2012 modifiant |
bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch | diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur |
Staatsblad van 29 juni 2012). | belge du 29 juin 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
20. JUNI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 20. JUNI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
das Statut der Militärpersonen | das Statut der Militärpersonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Gewährung einer Entschädigung bei einem Unfall oder einer | KAPITEL 2 - Gewährung einer Entschädigung bei einem Unfall oder einer |
Krankheit im Rahmen der Teilnahme an Aufträgen im Ausland zur | Krankheit im Rahmen der Teilnahme an Aufträgen im Ausland zur |
Beistandsleistung oder zum operativen Einsatz | Beistandsleistung oder zum operativen Einsatz |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. Opfer: eine Person im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und § 2, | 1. Opfer: eine Person im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und § 2, |
2. Ehepartner: | 2. Ehepartner: |
a) die Person, die mit dem Opfer verheiratet ist, | a) die Person, die mit dem Opfer verheiratet ist, |
b) die Person, mit der das Opfer im Sinne der Artikel 1475 bis 1479 | b) die Person, mit der das Opfer im Sinne der Artikel 1475 bis 1479 |
des Zivilgesetzbuches zusammenwohnt, | des Zivilgesetzbuches zusammenwohnt, |
c) die nicht verwandte Person, mit der das Opfer zum Zeitpunkt des | c) die nicht verwandte Person, mit der das Opfer zum Zeitpunkt des |
Todes seit mindestens einem Jahr auf beständige und effektive Weise | Todes seit mindestens einem Jahr auf beständige und effektive Weise |
zusammengewohnt hat; als Nachweis hierfür gilt der Eintrag im | zusammengewohnt hat; als Nachweis hierfür gilt der Eintrag im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister, | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister, |
3. Kind: das Kind, dessen Abstammung hinsichtlich des Opfers - | 3. Kind: das Kind, dessen Abstammung hinsichtlich des Opfers - |
gegebenenfalls nach dem Tod des Opfers - festgestellt worden ist, das | gegebenenfalls nach dem Tod des Opfers - festgestellt worden ist, das |
adoptiert wurde oder für das das Adoptionsverfahren nach dem Tod des | adoptiert wurde oder für das das Adoptionsverfahren nach dem Tod des |
Opfers mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird, | Opfers mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird, |
4. Unfall: jedes plötzliche Ereignis, das eine körperliche Schädigung | 4. Unfall: jedes plötzliche Ereignis, das eine körperliche Schädigung |
zur Folge hat, für die die Ursache oder eine der Ursachen ausserhalb | zur Folge hat, für die die Ursache oder eine der Ursachen ausserhalb |
des Körpers des Opfers liegt und die mit Sicherheit von einem Arzt | des Körpers des Opfers liegt und die mit Sicherheit von einem Arzt |
oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde | oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde |
auszuüben, festgestellt wird, | auszuüben, festgestellt wird, |
5. Krankheit: jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die nicht | 5. Krankheit: jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die nicht |
durch einen Unfall verursacht wurde, die mit Sicherheit von einem Arzt | durch einen Unfall verursacht wurde, die mit Sicherheit von einem Arzt |
oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde | oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde |
auszuüben, festgestellt wird und für die die Diagnose auf objektiv | auszuüben, festgestellt wird und für die die Diagnose auf objektiv |
wahrnehmbaren Symptomen beruht, | wahrnehmbaren Symptomen beruht, |
6. bleibender körperlicher Unfähigkeit: körperliche Unfähigkeit | 6. bleibender körperlicher Unfähigkeit: körperliche Unfähigkeit |
infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die während einer in | infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die während einer in |
Artikel 3 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 3 | Artikel 3 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 3 |
erwähnten Auftrags eingetreten sind, wobei diese Unfähigkeit Folgendes | erwähnten Auftrags eingetreten sind, wobei diese Unfähigkeit Folgendes |
bewirkt: | bewirkt: |
a) für Militärpersonen und angehende Militärpersonen, je nach Fall die | a) für Militärpersonen und angehende Militärpersonen, je nach Fall die |
Pensionierung oder die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise | Pensionierung oder die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise |
Neuverpflichtung wegen definitiver körperlicher Untauglichkeit infolge | Neuverpflichtung wegen definitiver körperlicher Untauglichkeit infolge |
einer Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und | einer Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und |
Ausmusterung beziehungsweise der militärischen Berufungskommission für | Ausmusterung beziehungsweise der militärischen Berufungskommission für |
Tauglichkeit und Ausmusterung, | Tauglichkeit und Ausmusterung, |
b) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen | b) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen |
Zivilpersonals, die Entscheidung zur Vorpensionierung infolge der | Zivilpersonals, die Entscheidung zur Vorpensionierung infolge der |
Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsdienstes des Föderalen | Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsdienstes des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
c) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder, die | c) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder, die |
Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt unter den in Artikel 34 des | Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt unter den in Artikel 34 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge aufgeführten | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge aufgeführten |
Bedingungen, | Bedingungen, |
d) für Personen, die nicht in den Buchstaben a) bis c) erwähnt sind, | d) für Personen, die nicht in den Buchstaben a) bis c) erwähnt sind, |
das Bestehen eines Invaliditätszustands, der die Ausübung des Berufs | das Bestehen eines Invaliditätszustands, der die Ausübung des Berufs |
unmöglich macht, nach ordnungsgemässer Feststellung durch die | unmöglich macht, nach ordnungsgemässer Feststellung durch die |
zuständige medizinische Behörde, | zuständige medizinische Behörde, |
7. Wohnsitz: den Ort in Belgien, wo das Opfer laut Eintrag im | 7. Wohnsitz: den Ort in Belgien, wo das Opfer laut Eintrag im |
Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, | Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, |
8. Wohnort: den Ort in Belgien oder im Ausland, wo das Opfer, das | 8. Wohnort: den Ort in Belgien oder im Ausland, wo das Opfer, das |
keinen Wohnsitz in Belgien hat beziehungsweise das im Ausland im | keinen Wohnsitz in Belgien hat beziehungsweise das im Ausland im |
Dienst ist, tatsächlich wohnt. | Dienst ist, tatsächlich wohnt. |
Art. 3 - § 1 - Nachstehenden Personen, die in Friedenszeiten während | Art. 3 - § 1 - Nachstehenden Personen, die in Friedenszeiten während |
einer in Artikel 4 erwähnten Operation beziehungsweise eines in | einer in Artikel 4 erwähnten Operation beziehungsweise eines in |
Artikel 4 erwähnten Auftrags Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit | Artikel 4 erwähnten Auftrags Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit |
geworden sind, die zum Tod oder zur bleibenden körperlichen | geworden sind, die zum Tod oder zur bleibenden körperlichen |
Unfähigkeit geführt haben, gewährt der Minister der Landesverteidigung | Unfähigkeit geführt haben, gewährt der Minister der Landesverteidigung |
eine Entschädigung zu den im vorliegenden Gesetz festgelegten Sätzen | eine Entschädigung zu den im vorliegenden Gesetz festgelegten Sätzen |
und unter den darin festgelegten Bedingungen: | und unter den darin festgelegten Bedingungen: |
1. Militärpersonen und angehenden Militärpersonen, | 1. Militärpersonen und angehenden Militärpersonen, |
2. Mitgliedern des Zivilpersonals des Ministeriums der | 2. Mitgliedern des Zivilpersonals des Ministeriums der |
Landesverteidigung, | Landesverteidigung, |
3. dem Minister der Landesverteidigung und den Mitgliedern seines | 3. dem Minister der Landesverteidigung und den Mitgliedern seines |
Kabinetts, | Kabinetts, |
4. Mitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste, einschliesslich | 4. Mitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste, einschliesslich |
Mitgliedern des gerichtlichen Standes und Mitgliedern der föderalen | Mitgliedern des gerichtlichen Standes und Mitgliedern der föderalen |
Polizei, | Polizei, |
5. Personalmitgliedern der halbstaatlichen Einrichtungen des | 5. Personalmitgliedern der halbstaatlichen Einrichtungen des |
Ministeriums der Landesverteidigung. | Ministeriums der Landesverteidigung. |
Die Militärpersonen werden vor der Entsendung einer obligatorischen | Die Militärpersonen werden vor der Entsendung einer obligatorischen |
ärztlichen Kontrolle unterzogen, durch die der Gesundheitszustand des | ärztlichen Kontrolle unterzogen, durch die der Gesundheitszustand des |
Opfers vor der Abreise festgestellt werden kann. | Opfers vor der Abreise festgestellt werden kann. |
Wenn der Tod oder die bleibende körperliche Unfähigkeit auf eine | Wenn der Tod oder die bleibende körperliche Unfähigkeit auf eine |
Krankheit zurückzuführen ist, wird das Recht auf Entschädigung | Krankheit zurückzuführen ist, wird das Recht auf Entschädigung |
ausgeschlossen, wenn sich die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten | ausgeschlossen, wenn sich die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten |
Personen vor der Abreise keiner vom Minister der Landesverteidigung | Personen vor der Abreise keiner vom Minister der Landesverteidigung |
organisierten ärztlichen Kontrolle unterworfen haben. | organisierten ärztlichen Kontrolle unterworfen haben. |
§ 2 - Im Fall des Todes des Opfers wird die Entschädigung gemäss | § 2 - Im Fall des Todes des Opfers wird die Entschädigung gemäss |
Artikel 7 seinen Rechtsnachfolgern geschuldet. | Artikel 7 seinen Rechtsnachfolgern geschuldet. |
Art. 4 - Der Unfall oder die Krankheit muss im Ausland eingetreten | Art. 4 - Der Unfall oder die Krankheit muss im Ausland eingetreten |
sein während der Teilnahme: | sein während der Teilnahme: |
1. entweder an einer Operation in einer der folgenden Formen von | 1. entweder an einer Operation in einer der folgenden Formen von |
operativen Einsätzen: | operativen Einsätzen: |
a) Beobachtungseinsatz, | a) Beobachtungseinsatz, |
b) Schutzeinsatz, | b) Schutzeinsatz, |
c) passiver bewaffneter Einsatz, | c) passiver bewaffneter Einsatz, |
d) aktiver bewaffneter Einsatz | d) aktiver bewaffneter Einsatz |
2. oder an einem Auftrag zur Beistandsleistung, die die Streitkräfte | 2. oder an einem Auftrag zur Beistandsleistung, die die Streitkräfte |
erbringen, um die Nöte der Bevölkerung zu lindern. | erbringen, um die Nöte der Bevölkerung zu lindern. |
Hierbei geht es um Unfälle oder Krankheiten, die während der | Hierbei geht es um Unfälle oder Krankheiten, die während der |
Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem | Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem |
Auftrag eingetreten sind, ohne zeitliche oder geografische Begrenzung, | Auftrag eingetreten sind, ohne zeitliche oder geografische Begrenzung, |
ab dem Tag des Beginns des Auftrags und bis zum Tag des Endes des | ab dem Tag des Beginns des Auftrags und bis zum Tag des Endes des |
Auftrags, einschliesslich, je nach Fall, der Fahrten vom und zum | Auftrags, einschliesslich, je nach Fall, der Fahrten vom und zum |
Wohnsitz beziehungsweise Wohnort, ungeachtet des benutzten | Wohnsitz beziehungsweise Wohnort, ungeachtet des benutzten |
Verkehrsmittels. Unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation | Verkehrsmittels. Unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation |
oder dem Auftrag versteht man sowohl operative Tätigkeiten im | oder dem Auftrag versteht man sowohl operative Tätigkeiten im |
befohlenen Dienst als auch logistische und Freizeittätigkeiten während | befohlenen Dienst als auch logistische und Freizeittätigkeiten während |
der Ruhezeiten oder der Ferien. | der Ruhezeiten oder der Ferien. |
Hierunter fallen jedoch nicht, ausser im Rahmen eines Selbstmordes | Hierunter fallen jedoch nicht, ausser im Rahmen eines Selbstmordes |
oder eines Selbstmordversuchs: | oder eines Selbstmordversuchs: |
1. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers | 1. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers |
oder einer vorsätzlichen Handlung des Opfers, | oder einer vorsätzlichen Handlung des Opfers, |
2. vorsätzliche Selbstverstümmelungen, | 2. vorsätzliche Selbstverstümmelungen, |
3. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines Alkohol- oder | 3. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines Alkohol- oder |
Betäubungsmittelkonsums des Opfers, sofern die betreffenden | Betäubungsmittelkonsums des Opfers, sofern die betreffenden |
Betäubungsmittel nicht von einem Arzt verschrieben worden sind, | Betäubungsmittel nicht von einem Arzt verschrieben worden sind, |
4. Unfälle oder Krankheiten, deren Ursache unmittelbar und direkt in | 4. Unfälle oder Krankheiten, deren Ursache unmittelbar und direkt in |
einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das das Opfer als Täter oder | einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das das Opfer als Täter oder |
Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen es vorhersehen | Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen es vorhersehen |
konnte. | konnte. |
Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 3 erwähnten Entschädigung beläuft | Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 3 erwähnten Entschädigung beläuft |
sich auf: | sich auf: |
1. im Fall des Todes: 95.000 EUR, | 1. im Fall des Todes: 95.000 EUR, |
2. im Fall einer bleibenden körperlichen Unfähigkeit: 171.000 EUR. | 2. im Fall einer bleibenden körperlichen Unfähigkeit: 171.000 EUR. |
Zudem wird im Fall des Todes und unbeschadet der Gewährung der in | Zudem wird im Fall des Todes und unbeschadet der Gewährung der in |
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigung an die Rechtsnachfolger des | Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigung an die Rechtsnachfolger des |
Opfers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des in | Opfers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des in |
Absatz 1 Nr. 1 festgelegten Betrags für jedes Kind des Opfers gewährt, | Absatz 1 Nr. 1 festgelegten Betrags für jedes Kind des Opfers gewährt, |
das: | das: |
1. entweder minderjährig ist | 1. entweder minderjährig ist |
2. oder volljährig und kinderzulagenberechtigt ist. | 2. oder volljährig und kinderzulagenberechtigt ist. |
Art. 6 - § 1 - Im Fall des Todes des Opfers wird dem Ehepartner des | Art. 6 - § 1 - Im Fall des Todes des Opfers wird dem Ehepartner des |
Opfers auf Antrag binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags ein | Opfers auf Antrag binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags ein |
Vorschuss auf die Entschädigung, "sofortige Hilfe" genannt, in Höhe | Vorschuss auf die Entschädigung, "sofortige Hilfe" genannt, in Höhe |
von 7.000 EUR gewährt. In Ermangelung eines Ehepartners wird der | von 7.000 EUR gewährt. In Ermangelung eines Ehepartners wird der |
Vorschuss zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Opfers | Vorschuss zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Opfers |
aufgeteilt und wird er für nicht für mündig erklärte Minderjährige an | aufgeteilt und wird er für nicht für mündig erklärte Minderjährige an |
die Person überwiesen, die für ihre Erziehung sorgt. | die Person überwiesen, die für ihre Erziehung sorgt. |
Der Betrag des Vorschusses wird von dem in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 | Der Betrag des Vorschusses wird von dem in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Betrag der Entschädigung abgezogen. | erwähnten Betrag der Entschädigung abgezogen. |
Der Antrag auf Gewährung der sofortigen Hilfe muss von dem | Der Antrag auf Gewährung der sofortigen Hilfe muss von dem |
Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. | Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. |
§ 2 - Der Minister der Landesverteidigung fordert die Rückzahlung der | § 2 - Der Minister der Landesverteidigung fordert die Rückzahlung der |
sofortigen Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die diese | sofortigen Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die diese |
Hilfe erhalten hat, keinen Anspruch darauf hatte. | Hilfe erhalten hat, keinen Anspruch darauf hatte. |
Art. 7 - Im Fall des Todes des Opfers sind die in Artikel 3 § 2 | Art. 7 - Im Fall des Todes des Opfers sind die in Artikel 3 § 2 |
erwähnten Rechtsnachfolger, nach Priorität geordnet: | erwähnten Rechtsnachfolger, nach Priorität geordnet: |
1. der Ehepartner, | 1. der Ehepartner, |
2. die Kinder und ihre Nachkommen durch Erbvertretung, | 2. die Kinder und ihre Nachkommen durch Erbvertretung, |
3. die Personen, die das Opfer vor der Abreise bestimmt hat. | 3. die Personen, die das Opfer vor der Abreise bestimmt hat. |
Die Bestimmung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird in einer schriftlichen | Die Bestimmung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird in einer schriftlichen |
Urkunde festgehalten, deren Form und Aufbewahrungsort der Minister der | Urkunde festgehalten, deren Form und Aufbewahrungsort der Minister der |
Landesverteidigung festlegt. | Landesverteidigung festlegt. |
Art. 8 - Wenn es nur einen einzigen Rechtsnachfolger gibt, erhält | Art. 8 - Wenn es nur einen einzigen Rechtsnachfolger gibt, erhält |
dieser die gesamte Entschädigung, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 | dieser die gesamte Entschädigung, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 |
festgelegt ist. Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gleichen Ranges gibt, | festgelegt ist. Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gleichen Ranges gibt, |
wird die Entschädigung jedem von ihnen zu gleichen Teilen gewährt. | wird die Entschädigung jedem von ihnen zu gleichen Teilen gewährt. |
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entschädigung wird jedoch | Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entschädigung wird jedoch |
nicht gewährt, wenn das Opfer gestorben ist, nachdem es selbst die in | nicht gewährt, wenn das Opfer gestorben ist, nachdem es selbst die in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entschädigung erhalten hat. | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entschädigung erhalten hat. |
Art. 9 - Wenn eine Entschädigung oder ein Teil einer Entschädigung, | Art. 9 - Wenn eine Entschädigung oder ein Teil einer Entschädigung, |
mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, einem | mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, einem |
Minderjährigen gewährt wird, wird der Betrag dieser Entschädigung auf | Minderjährigen gewährt wird, wird der Betrag dieser Entschädigung auf |
ein auf den Namen des Minderjährigen eröffnetes Bankkonto eingezahlt, | ein auf den Namen des Minderjährigen eröffnetes Bankkonto eingezahlt, |
auf das er gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches während | auf das er gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches während |
seiner Minderjährigkeit nur mit der Erlaubnis des Friedensrichters | seiner Minderjährigkeit nur mit der Erlaubnis des Friedensrichters |
Zugriff hat. | Zugriff hat. |
Art. 10 - Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise | Art. 10 - Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise |
Krankheit und Tod beziehungsweise bleibender körperlicher Unfähigkeit | Krankheit und Tod beziehungsweise bleibender körperlicher Unfähigkeit |
kann nicht mehr für den Vorteil des vorliegenden Gesetzes geltend | kann nicht mehr für den Vorteil des vorliegenden Gesetzes geltend |
gemacht werden, wenn der Tod oder der Schaden nach einem Zeitraum von | gemacht werden, wenn der Tod oder der Schaden nach einem Zeitraum von |
zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Unfall beziehungsweise die | zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Unfall beziehungsweise die |
Krankheit eingetreten ist, eintritt. Wenn sich dieser Tag nicht | Krankheit eingetreten ist, eintritt. Wenn sich dieser Tag nicht |
ermitteln lässt, beginnt der Zeitraum von zehn Jahren am Tag nach dem | ermitteln lässt, beginnt der Zeitraum von zehn Jahren am Tag nach dem |
Tag des Endes des Auftrags. | Tag des Endes des Auftrags. |
Zudem muss das Verfahren zur Anerkennung der bleibenden körperlichen | Zudem muss das Verfahren zur Anerkennung der bleibenden körperlichen |
Unfähigkeit während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zehn | Unfähigkeit während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zehn |
Jahren eingeleitet werden. | Jahren eingeleitet werden. |
Art. 11 - Jeder Antrag auf Gewährung der Entschädigung oder eines | Art. 11 - Jeder Antrag auf Gewährung der Entschädigung oder eines |
Teils der Entschädigung, einschliesslich der in Artikel 6 § 1 | Teils der Entschädigung, einschliesslich der in Artikel 6 § 1 |
erwähnten sofortigen Hilfe, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit | erwähnten sofortigen Hilfe, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
binnen folgenden Fristen vom Begünstigten oder von seinem gesetzlichen | binnen folgenden Fristen vom Begünstigten oder von seinem gesetzlichen |
Vertreter per Einschreiben an den Minister der Landesverteidigung | Vertreter per Einschreiben an den Minister der Landesverteidigung |
gerichtet werden: | gerichtet werden: |
1. für das Opfer, den Ehepartner oder das Kind: binnen einer Frist von | 1. für das Opfer, den Ehepartner oder das Kind: binnen einer Frist von |
fünf Jahren ab der bleibenden körperlichen Unfähigkeit beziehungsweise | fünf Jahren ab der bleibenden körperlichen Unfähigkeit beziehungsweise |
dem Tod, | dem Tod, |
2. für die anderen Rechtsnachfolger: binnen einer Frist von einem Jahr | 2. für die anderen Rechtsnachfolger: binnen einer Frist von einem Jahr |
ab dem Tag des Todes des Opfers. | ab dem Tag des Todes des Opfers. |
Art. 12 - § 1 - Der Minister der Landesverteidigung entscheidet über | Art. 12 - § 1 - Der Minister der Landesverteidigung entscheidet über |
die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des | die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des |
Generaldirektors des Personals und des Generaldirektors der | Generaldirektors des Personals und des Generaldirektors der |
juristischen Unterstützung und der Vermittlung. | juristischen Unterstützung und der Vermittlung. |
§ 2 - Der Generaldirektor des Personals gibt eine mit Gründen | § 2 - Der Generaldirektor des Personals gibt eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags auf | versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags auf |
Gewährung der Entschädigung ab. | Gewährung der Entschädigung ab. |
Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen lassen. | Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen lassen. |
Er kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung | Er kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung |
beziehungsweise die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit | beziehungsweise die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit |
und Ausmusterung damit beauftragen, die notwendigen medizinischen | und Ausmusterung damit beauftragen, die notwendigen medizinischen |
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er kann | Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er kann |
andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. | andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. |
Das Ergebnis dieser Untersuchungen dient ausschliesslich der Prüfung | Das Ergebnis dieser Untersuchungen dient ausschliesslich der Prüfung |
des Antrags und unterliegt weiterhin dem Berufsgeheimnis. | des Antrags und unterliegt weiterhin dem Berufsgeheimnis. |
§ 3 - Der Generaldirektor der juristischen Unterstützung und der | § 3 - Der Generaldirektor der juristischen Unterstützung und der |
Vermittlung gibt eine Stellungnahme über die Einhaltung des Gesetzes | Vermittlung gibt eine Stellungnahme über die Einhaltung des Gesetzes |
ab. | ab. |
Art. 13 - Die Gewährung der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Art. 13 - Die Gewährung der im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Entschädigungen schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in | Entschädigungen schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in |
Höhe der Beträge dieser Entschädigungen die Gewährung eines | Höhe der Beträge dieser Entschädigungen die Gewährung eines |
Schadenersatzes zu Lasten des Staates aus. Der Staat tritt bis in Höhe | Schadenersatzes zu Lasten des Staates aus. Der Staat tritt bis in Höhe |
des Betrags der gezahlten Entschädigung in die Rechte des Begünstigten | des Betrags der gezahlten Entschädigung in die Rechte des Begünstigten |
gegen die für das schädigende Ereignis haftenden Dritten ein. | gegen die für das schädigende Ereignis haftenden Dritten ein. |
Art. 14 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährten | Art. 14 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährten |
Entschädigungen können für das gleiche schädigende Ereignis | Entschädigungen können für das gleiche schädigende Ereignis |
gleichzeitig bezogen werden mit: | gleichzeitig bezogen werden mit: |
1. der in Kapitel III Abschnitt III des Gesetzes vom 1. August 1985 | 1. der in Kapitel III Abschnitt III des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten | zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten |
Sonderentschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder von | Sonderentschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder von |
Polizei- und Hilfsdiensten erlitten haben, | Polizei- und Hilfsdiensten erlitten haben, |
2. den im Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer | 2. den im Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer |
Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall | Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall |
erwähnten Entschädigungen, | erwähnten Entschädigungen, |
3. den aufgrund der Rechtsvorschriften über die | 3. den aufgrund der Rechtsvorschriften über die |
Entschädigungspensionen gewährten Vorteilen, | Entschädigungspensionen gewährten Vorteilen, |
4. den aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von | 4. den aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von |
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährten Vorteilen, | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährten Vorteilen, |
5. den aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | 5. den aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle gewährten Vorteilen, | Arbeitsunfälle gewährten Vorteilen, |
6. den aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die | 6. den aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten |
Vorteilen. | Vorteilen. |
Art. 15 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Beträge sind an die | Art. 15 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Beträge sind an die |
Mobilitätsregelung gekoppelt, die auf die Gehälter des Personals der | Mobilitätsregelung gekoppelt, die auf die Gehälter des Personals der |
Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. Sie sind an den | Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. Sie sind an den |
Schwellenindex 138,01 gekoppelt. | Schwellenindex 138,01 gekoppelt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 |
zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber | Arbeitgeber |
Art. 18 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung | Art. 18 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, | bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch zwei Absätze | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch zwei Absätze |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr kann bei einem Versagen | "Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr kann bei einem Versagen |
bei der Ausbildung mit der Zustimmung des Ministers der | bei der Ausbildung mit der Zustimmung des Ministers der |
Landesverteidigung um drei Monate verlängert werden. | Landesverteidigung um drei Monate verlängert werden. |
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen | Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen |
kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist | kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist |
abweichen." | abweichen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Kapitel 2, das an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am | Kapitel 2, das an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am |
31. Dezember 2012 in Kraft tritt, und von Kapitel 5, das am 30. Juni | 31. Dezember 2012 in Kraft tritt, und von Kapitel 5, das am 30. Juni |
2012 in Kraft tritt. | 2012 in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |