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Meertalige weergave van Wet van 20/06/2012
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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant diverses dispositions relatives au statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JUNI 2012. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende 20 JUIN 2012. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au
het statuut van de militairen. - Duitse vertaling van uittreksels statut des militaires. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
15, 18 en 20 van de wet van 20 juni 2012 tot wijziging van diverse articles 1er à 15, 18 et 20 de la loi du 20 juin 2012 modifiant
bepalingen betreffende het statuut van de militairen (Belgisch diverses dispositions relatives au statut des militaires (Moniteur
Staatsblad van 29 juni 2012). belge du 29 juin 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
20. JUNI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 20. JUNI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
das Statut der Militärpersonen das Statut der Militärpersonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Gewährung einer Entschädigung bei einem Unfall oder einer KAPITEL 2 - Gewährung einer Entschädigung bei einem Unfall oder einer
Krankheit im Rahmen der Teilnahme an Aufträgen im Ausland zur Krankheit im Rahmen der Teilnahme an Aufträgen im Ausland zur
Beistandsleistung oder zum operativen Einsatz Beistandsleistung oder zum operativen Einsatz
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. Opfer: eine Person im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und § 2, 1. Opfer: eine Person im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und § 2,
2. Ehepartner: 2. Ehepartner:
a) die Person, die mit dem Opfer verheiratet ist, a) die Person, die mit dem Opfer verheiratet ist,
b) die Person, mit der das Opfer im Sinne der Artikel 1475 bis 1479 b) die Person, mit der das Opfer im Sinne der Artikel 1475 bis 1479
des Zivilgesetzbuches zusammenwohnt, des Zivilgesetzbuches zusammenwohnt,
c) die nicht verwandte Person, mit der das Opfer zum Zeitpunkt des c) die nicht verwandte Person, mit der das Opfer zum Zeitpunkt des
Todes seit mindestens einem Jahr auf beständige und effektive Weise Todes seit mindestens einem Jahr auf beständige und effektive Weise
zusammengewohnt hat; als Nachweis hierfür gilt der Eintrag im zusammengewohnt hat; als Nachweis hierfür gilt der Eintrag im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister, Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister,
3. Kind: das Kind, dessen Abstammung hinsichtlich des Opfers - 3. Kind: das Kind, dessen Abstammung hinsichtlich des Opfers -
gegebenenfalls nach dem Tod des Opfers - festgestellt worden ist, das gegebenenfalls nach dem Tod des Opfers - festgestellt worden ist, das
adoptiert wurde oder für das das Adoptionsverfahren nach dem Tod des adoptiert wurde oder für das das Adoptionsverfahren nach dem Tod des
Opfers mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird, Opfers mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird,
4. Unfall: jedes plötzliche Ereignis, das eine körperliche Schädigung 4. Unfall: jedes plötzliche Ereignis, das eine körperliche Schädigung
zur Folge hat, für die die Ursache oder eine der Ursachen ausserhalb zur Folge hat, für die die Ursache oder eine der Ursachen ausserhalb
des Körpers des Opfers liegt und die mit Sicherheit von einem Arzt des Körpers des Opfers liegt und die mit Sicherheit von einem Arzt
oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde
auszuüben, festgestellt wird, auszuüben, festgestellt wird,
5. Krankheit: jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die nicht 5. Krankheit: jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die nicht
durch einen Unfall verursacht wurde, die mit Sicherheit von einem Arzt durch einen Unfall verursacht wurde, die mit Sicherheit von einem Arzt
oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde oder Spezialisten, der anerkannt ist und ermächtigt ist, die Heilkunde
auszuüben, festgestellt wird und für die die Diagnose auf objektiv auszuüben, festgestellt wird und für die die Diagnose auf objektiv
wahrnehmbaren Symptomen beruht, wahrnehmbaren Symptomen beruht,
6. bleibender körperlicher Unfähigkeit: körperliche Unfähigkeit 6. bleibender körperlicher Unfähigkeit: körperliche Unfähigkeit
infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die während einer in infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die während einer in
Artikel 3 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 3 Artikel 3 erwähnten Operation beziehungsweise eines in Artikel 3
erwähnten Auftrags eingetreten sind, wobei diese Unfähigkeit Folgendes erwähnten Auftrags eingetreten sind, wobei diese Unfähigkeit Folgendes
bewirkt: bewirkt:
a) für Militärpersonen und angehende Militärpersonen, je nach Fall die a) für Militärpersonen und angehende Militärpersonen, je nach Fall die
Pensionierung oder die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise Pensionierung oder die Kündigung der Verpflichtung beziehungsweise
Neuverpflichtung wegen definitiver körperlicher Untauglichkeit infolge Neuverpflichtung wegen definitiver körperlicher Untauglichkeit infolge
einer Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und einer Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und
Ausmusterung beziehungsweise der militärischen Berufungskommission für Ausmusterung beziehungsweise der militärischen Berufungskommission für
Tauglichkeit und Ausmusterung, Tauglichkeit und Ausmusterung,
b) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen b) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen
Zivilpersonals, die Entscheidung zur Vorpensionierung infolge der Zivilpersonals, die Entscheidung zur Vorpensionierung infolge der
Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsdienstes des Föderalen Entscheidung des Verwaltungsgesundheitsdienstes des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
c) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder, die c) für die in Artikel 3 § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder, die
Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt unter den in Artikel 34 des Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt unter den in Artikel 34 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge aufgeführten Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge aufgeführten
Bedingungen, Bedingungen,
d) für Personen, die nicht in den Buchstaben a) bis c) erwähnt sind, d) für Personen, die nicht in den Buchstaben a) bis c) erwähnt sind,
das Bestehen eines Invaliditätszustands, der die Ausübung des Berufs das Bestehen eines Invaliditätszustands, der die Ausübung des Berufs
unmöglich macht, nach ordnungsgemässer Feststellung durch die unmöglich macht, nach ordnungsgemässer Feststellung durch die
zuständige medizinische Behörde, zuständige medizinische Behörde,
7. Wohnsitz: den Ort in Belgien, wo das Opfer laut Eintrag im 7. Wohnsitz: den Ort in Belgien, wo das Opfer laut Eintrag im
Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat,
8. Wohnort: den Ort in Belgien oder im Ausland, wo das Opfer, das 8. Wohnort: den Ort in Belgien oder im Ausland, wo das Opfer, das
keinen Wohnsitz in Belgien hat beziehungsweise das im Ausland im keinen Wohnsitz in Belgien hat beziehungsweise das im Ausland im
Dienst ist, tatsächlich wohnt. Dienst ist, tatsächlich wohnt.
Art. 3 - § 1 - Nachstehenden Personen, die in Friedenszeiten während Art. 3 - § 1 - Nachstehenden Personen, die in Friedenszeiten während
einer in Artikel 4 erwähnten Operation beziehungsweise eines in einer in Artikel 4 erwähnten Operation beziehungsweise eines in
Artikel 4 erwähnten Auftrags Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit Artikel 4 erwähnten Auftrags Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit
geworden sind, die zum Tod oder zur bleibenden körperlichen geworden sind, die zum Tod oder zur bleibenden körperlichen
Unfähigkeit geführt haben, gewährt der Minister der Landesverteidigung Unfähigkeit geführt haben, gewährt der Minister der Landesverteidigung
eine Entschädigung zu den im vorliegenden Gesetz festgelegten Sätzen eine Entschädigung zu den im vorliegenden Gesetz festgelegten Sätzen
und unter den darin festgelegten Bedingungen: und unter den darin festgelegten Bedingungen:
1. Militärpersonen und angehenden Militärpersonen, 1. Militärpersonen und angehenden Militärpersonen,
2. Mitgliedern des Zivilpersonals des Ministeriums der 2. Mitgliedern des Zivilpersonals des Ministeriums der
Landesverteidigung, Landesverteidigung,
3. dem Minister der Landesverteidigung und den Mitgliedern seines 3. dem Minister der Landesverteidigung und den Mitgliedern seines
Kabinetts, Kabinetts,
4. Mitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste, einschliesslich 4. Mitgliedern der föderalen öffentlichen Dienste, einschliesslich
Mitgliedern des gerichtlichen Standes und Mitgliedern der föderalen Mitgliedern des gerichtlichen Standes und Mitgliedern der föderalen
Polizei, Polizei,
5. Personalmitgliedern der halbstaatlichen Einrichtungen des 5. Personalmitgliedern der halbstaatlichen Einrichtungen des
Ministeriums der Landesverteidigung. Ministeriums der Landesverteidigung.
Die Militärpersonen werden vor der Entsendung einer obligatorischen Die Militärpersonen werden vor der Entsendung einer obligatorischen
ärztlichen Kontrolle unterzogen, durch die der Gesundheitszustand des ärztlichen Kontrolle unterzogen, durch die der Gesundheitszustand des
Opfers vor der Abreise festgestellt werden kann. Opfers vor der Abreise festgestellt werden kann.
Wenn der Tod oder die bleibende körperliche Unfähigkeit auf eine Wenn der Tod oder die bleibende körperliche Unfähigkeit auf eine
Krankheit zurückzuführen ist, wird das Recht auf Entschädigung Krankheit zurückzuführen ist, wird das Recht auf Entschädigung
ausgeschlossen, wenn sich die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten ausgeschlossen, wenn sich die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten
Personen vor der Abreise keiner vom Minister der Landesverteidigung Personen vor der Abreise keiner vom Minister der Landesverteidigung
organisierten ärztlichen Kontrolle unterworfen haben. organisierten ärztlichen Kontrolle unterworfen haben.
§ 2 - Im Fall des Todes des Opfers wird die Entschädigung gemäss § 2 - Im Fall des Todes des Opfers wird die Entschädigung gemäss
Artikel 7 seinen Rechtsnachfolgern geschuldet. Artikel 7 seinen Rechtsnachfolgern geschuldet.
Art. 4 - Der Unfall oder die Krankheit muss im Ausland eingetreten Art. 4 - Der Unfall oder die Krankheit muss im Ausland eingetreten
sein während der Teilnahme: sein während der Teilnahme:
1. entweder an einer Operation in einer der folgenden Formen von 1. entweder an einer Operation in einer der folgenden Formen von
operativen Einsätzen: operativen Einsätzen:
a) Beobachtungseinsatz, a) Beobachtungseinsatz,
b) Schutzeinsatz, b) Schutzeinsatz,
c) passiver bewaffneter Einsatz, c) passiver bewaffneter Einsatz,
d) aktiver bewaffneter Einsatz d) aktiver bewaffneter Einsatz
2. oder an einem Auftrag zur Beistandsleistung, die die Streitkräfte 2. oder an einem Auftrag zur Beistandsleistung, die die Streitkräfte
erbringen, um die Nöte der Bevölkerung zu lindern. erbringen, um die Nöte der Bevölkerung zu lindern.
Hierbei geht es um Unfälle oder Krankheiten, die während der Hierbei geht es um Unfälle oder Krankheiten, die während der
Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation oder dem
Auftrag eingetreten sind, ohne zeitliche oder geografische Begrenzung, Auftrag eingetreten sind, ohne zeitliche oder geografische Begrenzung,
ab dem Tag des Beginns des Auftrags und bis zum Tag des Endes des ab dem Tag des Beginns des Auftrags und bis zum Tag des Endes des
Auftrags, einschliesslich, je nach Fall, der Fahrten vom und zum Auftrags, einschliesslich, je nach Fall, der Fahrten vom und zum
Wohnsitz beziehungsweise Wohnort, ungeachtet des benutzten Wohnsitz beziehungsweise Wohnort, ungeachtet des benutzten
Verkehrsmittels. Unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation Verkehrsmittels. Unter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Operation
oder dem Auftrag versteht man sowohl operative Tätigkeiten im oder dem Auftrag versteht man sowohl operative Tätigkeiten im
befohlenen Dienst als auch logistische und Freizeittätigkeiten während befohlenen Dienst als auch logistische und Freizeittätigkeiten während
der Ruhezeiten oder der Ferien. der Ruhezeiten oder der Ferien.
Hierunter fallen jedoch nicht, ausser im Rahmen eines Selbstmordes Hierunter fallen jedoch nicht, ausser im Rahmen eines Selbstmordes
oder eines Selbstmordversuchs: oder eines Selbstmordversuchs:
1. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers 1. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers
oder einer vorsätzlichen Handlung des Opfers, oder einer vorsätzlichen Handlung des Opfers,
2. vorsätzliche Selbstverstümmelungen, 2. vorsätzliche Selbstverstümmelungen,
3. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines Alkohol- oder 3. Unfälle oder Krankheiten aufgrund eines Alkohol- oder
Betäubungsmittelkonsums des Opfers, sofern die betreffenden Betäubungsmittelkonsums des Opfers, sofern die betreffenden
Betäubungsmittel nicht von einem Arzt verschrieben worden sind, Betäubungsmittel nicht von einem Arzt verschrieben worden sind,
4. Unfälle oder Krankheiten, deren Ursache unmittelbar und direkt in 4. Unfälle oder Krankheiten, deren Ursache unmittelbar und direkt in
einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das das Opfer als Täter oder einem Verbrechen oder Vergehen liegt, das das Opfer als Täter oder
Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen es vorhersehen Mittäter vorsätzlich begangen hat und dessen Folgen es vorhersehen
konnte. konnte.
Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 3 erwähnten Entschädigung beläuft Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 3 erwähnten Entschädigung beläuft
sich auf: sich auf:
1. im Fall des Todes: 95.000 EUR, 1. im Fall des Todes: 95.000 EUR,
2. im Fall einer bleibenden körperlichen Unfähigkeit: 171.000 EUR. 2. im Fall einer bleibenden körperlichen Unfähigkeit: 171.000 EUR.
Zudem wird im Fall des Todes und unbeschadet der Gewährung der in Zudem wird im Fall des Todes und unbeschadet der Gewährung der in
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigung an die Rechtsnachfolger des Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigung an die Rechtsnachfolger des
Opfers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des in Opfers eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Prozent des in
Absatz 1 Nr. 1 festgelegten Betrags für jedes Kind des Opfers gewährt, Absatz 1 Nr. 1 festgelegten Betrags für jedes Kind des Opfers gewährt,
das: das:
1. entweder minderjährig ist 1. entweder minderjährig ist
2. oder volljährig und kinderzulagenberechtigt ist. 2. oder volljährig und kinderzulagenberechtigt ist.
Art. 6 - § 1 - Im Fall des Todes des Opfers wird dem Ehepartner des Art. 6 - § 1 - Im Fall des Todes des Opfers wird dem Ehepartner des
Opfers auf Antrag binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags ein Opfers auf Antrag binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags ein
Vorschuss auf die Entschädigung, "sofortige Hilfe" genannt, in Höhe Vorschuss auf die Entschädigung, "sofortige Hilfe" genannt, in Höhe
von 7.000 EUR gewährt. In Ermangelung eines Ehepartners wird der von 7.000 EUR gewährt. In Ermangelung eines Ehepartners wird der
Vorschuss zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Opfers Vorschuss zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Opfers
aufgeteilt und wird er für nicht für mündig erklärte Minderjährige an aufgeteilt und wird er für nicht für mündig erklärte Minderjährige an
die Person überwiesen, die für ihre Erziehung sorgt. die Person überwiesen, die für ihre Erziehung sorgt.
Der Betrag des Vorschusses wird von dem in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 Der Betrag des Vorschusses wird von dem in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Betrag der Entschädigung abgezogen. erwähnten Betrag der Entschädigung abgezogen.
Der Antrag auf Gewährung der sofortigen Hilfe muss von dem Der Antrag auf Gewährung der sofortigen Hilfe muss von dem
Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden. Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht werden.
§ 2 - Der Minister der Landesverteidigung fordert die Rückzahlung der § 2 - Der Minister der Landesverteidigung fordert die Rückzahlung der
sofortigen Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die diese sofortigen Hilfe, wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die diese
Hilfe erhalten hat, keinen Anspruch darauf hatte. Hilfe erhalten hat, keinen Anspruch darauf hatte.
Art. 7 - Im Fall des Todes des Opfers sind die in Artikel 3 § 2 Art. 7 - Im Fall des Todes des Opfers sind die in Artikel 3 § 2
erwähnten Rechtsnachfolger, nach Priorität geordnet: erwähnten Rechtsnachfolger, nach Priorität geordnet:
1. der Ehepartner, 1. der Ehepartner,
2. die Kinder und ihre Nachkommen durch Erbvertretung, 2. die Kinder und ihre Nachkommen durch Erbvertretung,
3. die Personen, die das Opfer vor der Abreise bestimmt hat. 3. die Personen, die das Opfer vor der Abreise bestimmt hat.
Die Bestimmung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird in einer schriftlichen Die Bestimmung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird in einer schriftlichen
Urkunde festgehalten, deren Form und Aufbewahrungsort der Minister der Urkunde festgehalten, deren Form und Aufbewahrungsort der Minister der
Landesverteidigung festlegt. Landesverteidigung festlegt.
Art. 8 - Wenn es nur einen einzigen Rechtsnachfolger gibt, erhält Art. 8 - Wenn es nur einen einzigen Rechtsnachfolger gibt, erhält
dieser die gesamte Entschädigung, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 dieser die gesamte Entschädigung, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1
festgelegt ist. Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gleichen Ranges gibt, festgelegt ist. Wenn es mehrere Rechtsnachfolger gleichen Ranges gibt,
wird die Entschädigung jedem von ihnen zu gleichen Teilen gewährt. wird die Entschädigung jedem von ihnen zu gleichen Teilen gewährt.
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entschädigung wird jedoch Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entschädigung wird jedoch
nicht gewährt, wenn das Opfer gestorben ist, nachdem es selbst die in nicht gewährt, wenn das Opfer gestorben ist, nachdem es selbst die in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entschädigung erhalten hat. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entschädigung erhalten hat.
Art. 9 - Wenn eine Entschädigung oder ein Teil einer Entschädigung, Art. 9 - Wenn eine Entschädigung oder ein Teil einer Entschädigung,
mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, einem mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 erwähnten sofortigen Hilfe, einem
Minderjährigen gewährt wird, wird der Betrag dieser Entschädigung auf Minderjährigen gewährt wird, wird der Betrag dieser Entschädigung auf
ein auf den Namen des Minderjährigen eröffnetes Bankkonto eingezahlt, ein auf den Namen des Minderjährigen eröffnetes Bankkonto eingezahlt,
auf das er gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches während auf das er gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches während
seiner Minderjährigkeit nur mit der Erlaubnis des Friedensrichters seiner Minderjährigkeit nur mit der Erlaubnis des Friedensrichters
Zugriff hat. Zugriff hat.
Art. 10 - Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise Art. 10 - Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise
Krankheit und Tod beziehungsweise bleibender körperlicher Unfähigkeit Krankheit und Tod beziehungsweise bleibender körperlicher Unfähigkeit
kann nicht mehr für den Vorteil des vorliegenden Gesetzes geltend kann nicht mehr für den Vorteil des vorliegenden Gesetzes geltend
gemacht werden, wenn der Tod oder der Schaden nach einem Zeitraum von gemacht werden, wenn der Tod oder der Schaden nach einem Zeitraum von
zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Unfall beziehungsweise die zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Unfall beziehungsweise die
Krankheit eingetreten ist, eintritt. Wenn sich dieser Tag nicht Krankheit eingetreten ist, eintritt. Wenn sich dieser Tag nicht
ermitteln lässt, beginnt der Zeitraum von zehn Jahren am Tag nach dem ermitteln lässt, beginnt der Zeitraum von zehn Jahren am Tag nach dem
Tag des Endes des Auftrags. Tag des Endes des Auftrags.
Zudem muss das Verfahren zur Anerkennung der bleibenden körperlichen Zudem muss das Verfahren zur Anerkennung der bleibenden körperlichen
Unfähigkeit während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zehn Unfähigkeit während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zehn
Jahren eingeleitet werden. Jahren eingeleitet werden.
Art. 11 - Jeder Antrag auf Gewährung der Entschädigung oder eines Art. 11 - Jeder Antrag auf Gewährung der Entschädigung oder eines
Teils der Entschädigung, einschliesslich der in Artikel 6 § 1 Teils der Entschädigung, einschliesslich der in Artikel 6 § 1
erwähnten sofortigen Hilfe, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit erwähnten sofortigen Hilfe, muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit
binnen folgenden Fristen vom Begünstigten oder von seinem gesetzlichen binnen folgenden Fristen vom Begünstigten oder von seinem gesetzlichen
Vertreter per Einschreiben an den Minister der Landesverteidigung Vertreter per Einschreiben an den Minister der Landesverteidigung
gerichtet werden: gerichtet werden:
1. für das Opfer, den Ehepartner oder das Kind: binnen einer Frist von 1. für das Opfer, den Ehepartner oder das Kind: binnen einer Frist von
fünf Jahren ab der bleibenden körperlichen Unfähigkeit beziehungsweise fünf Jahren ab der bleibenden körperlichen Unfähigkeit beziehungsweise
dem Tod, dem Tod,
2. für die anderen Rechtsnachfolger: binnen einer Frist von einem Jahr 2. für die anderen Rechtsnachfolger: binnen einer Frist von einem Jahr
ab dem Tag des Todes des Opfers. ab dem Tag des Todes des Opfers.
Art. 12 - § 1 - Der Minister der Landesverteidigung entscheidet über Art. 12 - § 1 - Der Minister der Landesverteidigung entscheidet über
die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des
Generaldirektors des Personals und des Generaldirektors der Generaldirektors des Personals und des Generaldirektors der
juristischen Unterstützung und der Vermittlung. juristischen Unterstützung und der Vermittlung.
§ 2 - Der Generaldirektor des Personals gibt eine mit Gründen § 2 - Der Generaldirektor des Personals gibt eine mit Gründen
versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags auf versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags auf
Gewährung der Entschädigung ab. Gewährung der Entschädigung ab.
Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen lassen. Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen lassen.
Er kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung Er kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung
beziehungsweise die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit beziehungsweise die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit
und Ausmusterung damit beauftragen, die notwendigen medizinischen und Ausmusterung damit beauftragen, die notwendigen medizinischen
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er kann Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er kann
andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören. andere Sachverständige bestellen und Zeugen anhören.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen dient ausschliesslich der Prüfung Das Ergebnis dieser Untersuchungen dient ausschliesslich der Prüfung
des Antrags und unterliegt weiterhin dem Berufsgeheimnis. des Antrags und unterliegt weiterhin dem Berufsgeheimnis.
§ 3 - Der Generaldirektor der juristischen Unterstützung und der § 3 - Der Generaldirektor der juristischen Unterstützung und der
Vermittlung gibt eine Stellungnahme über die Einhaltung des Gesetzes Vermittlung gibt eine Stellungnahme über die Einhaltung des Gesetzes
ab. ab.
Art. 13 - Die Gewährung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Art. 13 - Die Gewährung der im vorliegenden Gesetz erwähnten
Entschädigungen schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in Entschädigungen schliesst für das gleiche schädigende Ereignis bis in
Höhe der Beträge dieser Entschädigungen die Gewährung eines Höhe der Beträge dieser Entschädigungen die Gewährung eines
Schadenersatzes zu Lasten des Staates aus. Der Staat tritt bis in Höhe Schadenersatzes zu Lasten des Staates aus. Der Staat tritt bis in Höhe
des Betrags der gezahlten Entschädigung in die Rechte des Begünstigten des Betrags der gezahlten Entschädigung in die Rechte des Begünstigten
gegen die für das schädigende Ereignis haftenden Dritten ein. gegen die für das schädigende Ereignis haftenden Dritten ein.
Art. 14 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährten Art. 14 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels gewährten
Entschädigungen können für das gleiche schädigende Ereignis Entschädigungen können für das gleiche schädigende Ereignis
gleichzeitig bezogen werden mit: gleichzeitig bezogen werden mit:
1. der in Kapitel III Abschnitt III des Gesetzes vom 1. August 1985 1. der in Kapitel III Abschnitt III des Gesetzes vom 1. August 1985
zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten
Sonderentschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder von Sonderentschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder von
Polizei- und Hilfsdiensten erlitten haben, Polizei- und Hilfsdiensten erlitten haben,
2. den im Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer 2. den im Gesetz vom 12. Januar 1970 über die Gewährung einer
Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall
erwähnten Entschädigungen, erwähnten Entschädigungen,
3. den aufgrund der Rechtsvorschriften über die 3. den aufgrund der Rechtsvorschriften über die
Entschädigungspensionen gewährten Vorteilen, Entschädigungspensionen gewährten Vorteilen,
4. den aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von 4. den aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von
oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährten Vorteilen, Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gewährten Vorteilen,
5. den aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die 5. den aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle gewährten Vorteilen, Arbeitsunfälle gewährten Vorteilen,
6. den aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die 6. den aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3. Juni 1970 über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten
Vorteilen. Vorteilen.
Art. 15 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Beträge sind an die Art. 15 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Beträge sind an die
Mobilitätsregelung gekoppelt, die auf die Gehälter des Personals der Mobilitätsregelung gekoppelt, die auf die Gehälter des Personals der
Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. Sie sind an den Föderalen Öffentlichen Dienste anwendbar ist. Sie sind an den
Schwellenindex 138,01 gekoppelt. Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005
zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber Arbeitgeber
Art. 18 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung Art. 18 - Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung
bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber, bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber,
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch zwei Absätze abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch zwei Absätze
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr kann bei einem Versagen "Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von einem Jahr kann bei einem Versagen
bei der Ausbildung mit der Zustimmung des Ministers der bei der Ausbildung mit der Zustimmung des Ministers der
Landesverteidigung um drei Monate verlängert werden. Landesverteidigung um drei Monate verlängert werden.
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen
kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist
abweichen." abweichen."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Kapitel 2, das an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am Kapitel 2, das an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am
31. Dezember 2012 in Kraft tritt, und von Kapitel 5, das am 30. Juni 31. Dezember 2012 in Kraft tritt, und von Kapitel 5, das am 30. Juni
2012 in Kraft tritt. 2012 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2012 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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