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Wet tot instelling van een rentebijslag voor de begunstigden met een, om redenen van nationale erkentelijkheid, niet of slechts gedeeltelijk verminderd rustpensioen. - Duitse vertaling | Loi instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JUNI 1975. - Wet tot instelling van een rentebijslag voor de begunstigden met een, om redenen van nationale erkentelijkheid, niet of slechts gedeeltelijk verminderd rustpensioen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juni 1975 tot instelling van een rentebijslag voor de begunstigden met een, om redenen van nationale erkentelijkheid, niet of slechts gedeeltelijk | 20 JUIN 1975. - Loi instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juin 1975 instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance |
verminderd rustpensioen (Belgisch Staatsblad van 3 juli 1975). | nationale (Moniteur belge du 3 juillet 1975). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
20. JUNI 1975 - Gesetz zur Einführung eines Rentenzuschlags zugunsten | 20. JUNI 1975 - Gesetz zur Einführung eines Rentenzuschlags zugunsten |
von Empfängern einer aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder | von Empfängern einer aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder |
nur teilweise gekürzten Vorruhestandspension | nur teilweise gekürzten Vorruhestandspension |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Personen, die eine Vorruhestandspension für Lohnempfänger | Artikel 1 - Personen, die eine Vorruhestandspension für Lohnempfänger |
beziehen, deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht | beziehen, deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht |
oder nur teilweise gekürzt worden ist, und die ausserdem eine Rente | oder nur teilweise gekürzt worden ist, und die ausserdem eine Rente |
beziehen, die im Rahmen der durch die Rechtsvorschriften über die | beziehen, die im Rahmen der durch die Rechtsvorschriften über die |
Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod | Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod |
eingeführten Pflichtversicherung aufgebaut worden ist, kann ein | eingeführten Pflichtversicherung aufgebaut worden ist, kann ein |
Rentenzuschlag gewährt werden. | Rentenzuschlag gewährt werden. |
Art. 2 - Der Rentenzuschlag entspricht der Differenz zwischen | Art. 2 - Der Rentenzuschlag entspricht der Differenz zwischen |
einerseits dem Betrag der Rente, die im normalen Ruhestandsalter | einerseits dem Betrag der Rente, die im normalen Ruhestandsalter |
gewährt würde, und andererseits dem Betrag der Rente, die in einem dem | gewährt würde, und andererseits dem Betrag der Rente, die in einem dem |
normalen Ruhestandsalter entsprechenden Alter aufgebaut ist, verkürzt | normalen Ruhestandsalter entsprechenden Alter aufgebaut ist, verkürzt |
um die Anzahl Jahre, für die die Vorruhestandspension für | um die Anzahl Jahre, für die die Vorruhestandspension für |
Lohnempfänger aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur | Lohnempfänger aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur |
teilweise gekürzt worden ist. Dieser Rentenzuschlag ist jedoch auf die | teilweise gekürzt worden ist. Dieser Rentenzuschlag ist jedoch auf die |
tatsächliche Kürzung der Rente des Betreffenden begrenzt. | tatsächliche Kürzung der Rente des Betreffenden begrenzt. |
Art. 3 - § 1 - Anträge, die zur Gewährung einer in Artikel 1 erwähnten | Art. 3 - § 1 - Anträge, die zur Gewährung einer in Artikel 1 erwähnten |
Vorruhestandspension führen, gelten als Anträge auf Rentenzuschlag. | Vorruhestandspension führen, gelten als Anträge auf Rentenzuschlag. |
§ 2 - Rentenzuschläge setzen am Datum des Einsetzens der in Artikel 1 | § 2 - Rentenzuschläge setzen am Datum des Einsetzens der in Artikel 1 |
erwähnten Pension ein, aber frühestens am Datum des Einsetzens der | erwähnten Pension ein, aber frühestens am Datum des Einsetzens der |
vorzeitigen ausgezahlten Rente. | vorzeitigen ausgezahlten Rente. |
§ 3 - Wenn die Pension vor dem 1. Januar 1974 eingesetzt hat, wird den | § 3 - Wenn die Pension vor dem 1. Januar 1974 eingesetzt hat, wird den |
Empfängern einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension der | Empfängern einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension der |
Rentenzuschlag ab dem 1. Januar 1974 gewährt. | Rentenzuschlag ab dem 1. Januar 1974 gewährt. |
§ 4 - Der König bestimmt die Daten, die das Landesamt für Pensionen | § 4 - Der König bestimmt die Daten, die das Landesamt für Pensionen |
zugunsten von Lohnempfängern und die Nationale Ruhestands- und | zugunsten von Lohnempfängern und die Nationale Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionskasse der mit der Auszahlung der Renten | Hinterbliebenenpensionskasse der mit der Auszahlung der Renten |
beauftragten Einrichtung übermitteln muss. | beauftragten Einrichtung übermitteln muss. |
Art. 4 - Der König bestimmt den Betrag des Rentenzuschlags und die | Art. 4 - Der König bestimmt den Betrag des Rentenzuschlags und die |
Bedingungen, unter denen dieser den Empfängern einer | Bedingungen, unter denen dieser den Empfängern einer |
Vorruhestandspension, die vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat und | Vorruhestandspension, die vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat und |
deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur | deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur |
teilweise gekürzt worden ist, gewährt werden kann. | teilweise gekürzt worden ist, gewährt werden kann. |
Art. 5 - Die mit der Auszahlung der Rente beauftragte Einrichtung | Art. 5 - Die mit der Auszahlung der Rente beauftragte Einrichtung |
entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschlag aus. | entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschlag aus. |
Art. 6 - Der Rentenzuschlag wird unter denselben Bedingungen und | Art. 6 - Der Rentenzuschlag wird unter denselben Bedingungen und |
gemäss denselben Modalitäten wie die Rente ausgezahlt. | gemäss denselben Modalitäten wie die Rente ausgezahlt. |
Art. 7 - Der Staat übernimmt die Aufwendungen für Rentenzuschläge und | Art. 7 - Der Staat übernimmt die Aufwendungen für Rentenzuschläge und |
erstattet diese jährlich der Auszahlungseinrichtung. | erstattet diese jährlich der Auszahlungseinrichtung. |
Der Betrag dieser Erstattung wird am 31. Dezember jedes Jahres für | Der Betrag dieser Erstattung wird am 31. Dezember jedes Jahres für |
alle Fälle, in denen im Laufe des Jahres Rentenzuschläge ausgezahlt | alle Fälle, in denen im Laufe des Jahres Rentenzuschläge ausgezahlt |
worden sind, festgelegt. | worden sind, festgelegt. |
Art. 8 - Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle in Bezug auf | Art. 8 - Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle in Bezug auf |
die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Rechte. | die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Rechte. |
Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen zur Vermeidung des Verfalls | Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen zur Vermeidung des Verfalls |
innerhalb von einem Monat nach ihrer Notifizierung dem zuständigen | innerhalb von einem Monat nach ihrer Notifizierung dem zuständigen |
Arbeitsgericht vorgelegt werden. | Arbeitsgericht vorgelegt werden. |
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende | Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende |
Wirkung. | Wirkung. |
Art. 9 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und wird wirksam mit 1. Januar 1974. | Belgischen Staatsblatt in Kraft und wird wirksam mit 1. Januar 1974. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 1975 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 1975 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialfürsorge, | Der Minister der Sozialfürsorge, |
P. DE PAEPE | P. DE PAEPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |