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Wet houdende tenuitvoerlegging van Verordening 2019/1111 van de Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende internationale kinderontvoering (herschikking). - Duitse vertaling | Loi portant exécution du règlement 2019/1111 du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international d'enfants (refonte). - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 2022. - Wet houdende tenuitvoerlegging van Verordening (EU) | 20 JUILLET 2022. - Loi portant exécution du règlement (UE) 2019/1111 |
2019/1111 van de Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de | du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance |
erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en | et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de |
inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende | responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international |
internationale kinderontvoering (herschikking). - Duitse vertaling | d'enfants (refonte). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2022 houdende tenuitvoerlegging van Verordening (EU) 2019/1111 van de | loi du 20 juillet 2022 portant exécution du règlement (UE) 2019/1111 |
Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de erkenning en | du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance |
tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de | et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de |
ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende internationale | responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international |
kinderontvoering (herschikking) (Belgisch Staatsblad van 29 juli | d'enfants (refonte) (Moniteur belge du 29 juillet 2022). |
2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2022 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2019/1111 | 20. JULI 2022 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2019/1111 |
des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung | des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung |
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren | und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren |
betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale | betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale |
Kindesentführungen (Neufassung) | Kindesentführungen (Neufassung) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 570 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - Artikel 570 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April | Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April |
2018, wird wie folgt ersetzt: | 2018, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des | " § 1 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des |
Streitwerts, über: | Streitwerts, über: |
1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das | 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht erwähnten Klagen, | internationale Privatrecht erwähnten Klagen, |
2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 erster Satz und § 2 erster Satz | 2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 erster Satz und § 2 erster Satz |
desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen. | desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen. |
Das Familiengericht befindet über: | Das Familiengericht befindet über: |
1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das | 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht erwähnten Klagen, | internationale Privatrecht erwähnten Klagen, |
2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 zweiter Satz und § 2 zweiter Satz | 2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 zweiter Satz und § 2 zweiter Satz |
desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, | desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, |
3. die in Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten | 3. die in Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Klagen, | Klagen, |
4. die in Artikel 35/1 und 35/2 desselben Gesetzbuches erwähnten | 4. die in Artikel 35/1 und 35/2 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Klagen, | Klagen, |
5. die in Artikel 57/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen." | 5. die in Artikel 57/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen." |
Art. 3 - In Artikel 572bis Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 572bis Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln |
1322bis und 1322decies" durch die Wörter "in Artikel 1322bis" ersetzt. | 1322bis und 1322decies" durch die Wörter "in Artikel 1322bis" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 633sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - In Artikel 633sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch |
Artikel 145 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das | Artikel 145 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Artikel | Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Artikel |
1322bis" und den Wörtern "erwähnten Anträge" die Wörter "Nr. 1 und 2" | 1322bis" und den Wörtern "erwähnten Anträge" die Wörter "Nr. 1 und 2" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 633septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - Artikel 633septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: | 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Die in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Anträge werden vor das in | "Die in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Anträge werden vor das in |
Artikel 629bis § 1 erwähnte Gericht gebracht. | Artikel 629bis § 1 erwähnte Gericht gebracht. |
Andernfalls werden sie vor das in Artikel 629bis § 2 erwähnte Gericht | Andernfalls werden sie vor das in Artikel 629bis § 2 erwähnte Gericht |
gebracht, wobei der gewöhnliche Wohnort, den das Kind vor seinem | gebracht, wobei der gewöhnliche Wohnort, den das Kind vor seinem |
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hatte, berücksichtigt | widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hatte, berücksichtigt |
wird." | wird." |
Art. 6 - Artikel 801bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 801bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: | Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 801bis - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag die | "Art. 801bis - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag die |
Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise Weglassungen, die eine von | Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise Weglassungen, die eine von |
ihm in Anwendung einer europäischen Verordnung erstellte Bescheinigung | ihm in Anwendung einer europäischen Verordnung erstellte Bescheinigung |
aufweist, berichtigen oder eine solche Bescheinigung in den Fällen und | aufweist, berichtigen oder eine solche Bescheinigung in den Fällen und |
unter den Bedingungen, die in der betreffenden Verordnung festgelegt | unter den Bedingungen, die in der betreffenden Verordnung festgelegt |
sind, widerrufen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar | sind, widerrufen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar |
erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen | erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen |
Vertragswerken erwähnt sind. | Vertragswerken erwähnt sind. |
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung | Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung |
ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage | ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage |
auf Berichtigung der Bescheinigung durch einseitige Antragschrift | auf Berichtigung der Bescheinigung durch einseitige Antragschrift |
eingereicht. | eingereicht. |
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung in | Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung in |
der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise | der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise |
eine Weglassung zurückzuführen ist, der beziehungsweise die in der vom | eine Weglassung zurückzuführen ist, der beziehungsweise die in der vom |
Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die | Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die |
Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der | Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der |
Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen | Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen |
Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801/1 vorgesehene | Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801/1 vorgesehene |
Verfahren wird befolgt. | Verfahren wird befolgt. |
Die Klage auf Widerruf der Bescheinigung wird durch einseitige | Die Klage auf Widerruf der Bescheinigung wird durch einseitige |
Antragschrift eingereicht. | Antragschrift eingereicht. |
Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch | Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch |
gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu." | gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu." |
Art. 7 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, | Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, |
abgeändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst | abgeändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst |
ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und das Gesetz vom 21. | ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und das Gesetz vom 21. |
Dezember 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, | Dezember 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 1322decies | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 1322decies |
§§ 2 bis 7" durch die Wörter "Artikel 1322duodecies" ersetzt. | §§ 2 bis 7" durch die Wörter "Artikel 1322duodecies" ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "dem Haager Übereinkommen | 2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "dem Haager Übereinkommen |
vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler | vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler |
Kindesentführung" und den Wörtern "gegründet sind" die Wörter ", | Kindesentführung" und den Wörtern "gegründet sind" die Wörter ", |
gegebenenfalls ergänzt durch die Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EU) | gegebenenfalls ergänzt durch die Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EU) |
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die | 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in |
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über | Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über |
internationale Kindesentführungen (Neufassung)," eingefügt. | internationale Kindesentführungen (Neufassung)," eingefügt. |
3. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "dem Haager Übereinkommen vom 25. | 3. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "dem Haager Übereinkommen vom 25. |
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler | Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler |
Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 | Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 |
des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die | des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in |
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung | Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung |
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 29 der | der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 29 der |
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die | Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die |
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in |
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und |
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. | über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. |
4. In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. | 4. In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. |
5. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai | Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1322decies" werden durch die | 1. Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1322decies" werden durch die |
Wörter "Im Rahmen der in Artikel 1322bis Nr. 1 und 2 erwähnten | Wörter "Im Rahmen der in Artikel 1322bis Nr. 1 und 2 erwähnten |
Anträge" ersetzt. | Anträge" ersetzt. |
2. Die Wörter "Gerichts Erster Instanz" werden durch das Wort | 2. Die Wörter "Gerichts Erster Instanz" werden durch das Wort |
"Familiengerichts" ersetzt. | "Familiengerichts" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 1322quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - In Artikel 1322quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Juli 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Bei der in Absatz 1 erwähnten Frist handelt es sich um eine | "Bei der in Absatz 1 erwähnten Frist handelt es sich um eine |
Höchstfrist." | Höchstfrist." |
Art. 10 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 230 des Gesetzes | Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 230 des Gesetzes |
vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, | vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "Wenn der" und den Wörtern "Antrag über" | 1. Zwischen den Wörtern "Wenn der" und den Wörtern "Antrag über" |
werden die Wörter "in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte" eingefügt. | werden die Wörter "in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte" eingefügt. |
2. Die Wörter "die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis | 2. Die Wörter "die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis |
erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung des Rates | erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung des Rates |
bestimmt worden ist," werden aufgehoben. | bestimmt worden ist," werden aufgehoben. |
3. Die Wörter "unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragschrift | 3. Die Wörter "unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragschrift |
und legt sie dem Familiengericht vor" werden durch die Wörter "wird | und legt sie dem Familiengericht vor" werden durch die Wörter "wird |
die Antragschrift im Namen des Antragstellers, der Kläger in der Sache | die Antragschrift im Namen des Antragstellers, der Kläger in der Sache |
ist, von der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und dem Familiengericht | ist, von der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und dem Familiengericht |
vorgelegt" ersetzt. | vorgelegt" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 1322septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 1322septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1322septies - § 1 - Die Artikel 1038 bis 1041 sind anwendbar, | "Art. 1322septies - § 1 - Die Artikel 1038 bis 1041 sind anwendbar, |
mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 1039, die besagt, dass die | mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 1039, die besagt, dass die |
Beschlüsse im Eilverfahren die Sache selbst nicht beeinträchtigen. | Beschlüsse im Eilverfahren die Sache selbst nicht beeinträchtigen. |
§ 2 - Artikel 1051 Absatz 4 findet keine Anwendung. | § 2 - Artikel 1051 Absatz 4 findet keine Anwendung. |
Wird der erstinstanzliche Antrag von der Staatsanwaltschaft vorgelegt, | Wird der erstinstanzliche Antrag von der Staatsanwaltschaft vorgelegt, |
findet zudem Artikel 1052 Absatz 2 und 3 Anwendung. | findet zudem Artikel 1052 Absatz 2 und 3 Anwendung. |
§ 3 - Vor dem Appellationshof werden die Parteien vom Greffier per | § 3 - Vor dem Appellationshof werden die Parteien vom Greffier per |
Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung des | Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung des |
Antrags in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung | Antrags in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung |
zu erscheinen. | zu erscheinen. |
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. | Bei dieser Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. |
Wird der erstinstanzliche Antrag nicht über die Zentralbehörde | Wird der erstinstanzliche Antrag nicht über die Zentralbehörde |
eingereicht und ist der im Ausland wohnende Berufungsbeklagte bei der | eingereicht und ist der im Ausland wohnende Berufungsbeklagte bei der |
in Absatz 1 erwähnten Sitzung weder anwesend noch vertreten, lädt der | in Absatz 1 erwähnten Sitzung weder anwesend noch vertreten, lädt der |
Greffier die Parteien per Gerichtsbrief zu einer neuen Sitzung | Greffier die Parteien per Gerichtsbrief zu einer neuen Sitzung |
innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab der in Absatz 1 | innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab der in Absatz 1 |
erwähnten Sitzung vor. Folglich wird die in Artikel 1322nonies/4 | erwähnten Sitzung vor. Folglich wird die in Artikel 1322nonies/4 |
Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen um vier Wochen verlängert." | Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen um vier Wochen verlängert." |
Art. 12 - Artikel 1322octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - Artikel 1322octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch die Wörter ", unbeschadet | das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch die Wörter ", unbeschadet |
der Artikel 1322nonies/2, 1322nonies/3 und 1322undecies" ergänzt. | der Artikel 1322nonies/2, 1322nonies/3 und 1322undecies" ergänzt. |
Art. 13 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 13 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
November 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: | November 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1322nonies - § 1 - Sobald ein in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnter | "Art. 1322nonies - § 1 - Sobald ein in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnter |
Antrag eingereicht wird, setzt der Greffier die Parteien von der | Antrag eingereicht wird, setzt der Greffier die Parteien von der |
Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen | Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen |
Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen | Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen |
sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von | sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von |
dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten | dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten |
Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in | Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in |
Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen | Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen |
zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die | zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die |
Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung | Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung |
der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten | der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten |
Initiativen zuschickt. | Initiativen zuschickt. |
§ 2 - Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur | § 2 - Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur |
Einleitungssitzung und zu den Verhandlungen zu erscheinen. | Einleitungssitzung und zu den Verhandlungen zu erscheinen. |
Erscheinen beide Parteien persönlich zur Einleitungssitzung, hört der | Erscheinen beide Parteien persönlich zur Einleitungssitzung, hört der |
Richter sie in Bezug auf die Art und Weise an, wie sie vor Einleitung | Richter sie in Bezug auf die Art und Weise an, wie sie vor Einleitung |
des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und | des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und |
um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden | um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden |
kann, außer wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, im | kann, außer wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, im |
betreffenden Fall nicht angemessen ist oder das Verfahren | betreffenden Fall nicht angemessen ist oder das Verfahren |
unnötigerweise verzögern würde. | unnötigerweise verzögern würde. |
§ 3 - Stellt der Richter fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann | § 3 - Stellt der Richter fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann |
er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das, außer bei | er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das, außer bei |
Einverständnis der Parteien, nicht über eine Frist von fünfzehn Tagen | Einverständnis der Parteien, nicht über eine Frist von fünfzehn Tagen |
hinausreichen darf, um den Parteien zu ermöglichen, eine Vereinbarung | hinausreichen darf, um den Parteien zu ermöglichen, eine Vereinbarung |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich | Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich |
erachtet, kann er die Sache unter Einhaltung der in Artikel | erachtet, kann er die Sache unter Einhaltung der in Artikel |
1322nonies/4 erwähnten Fristen auch an die Kammer für gütliche | 1322nonies/4 erwähnten Fristen auch an die Kammer für gütliche |
Regelung verweisen. | Regelung verweisen. |
§ 4 - Erscheinen die Parteien nicht persönlich oder sind sie binnen | § 4 - Erscheinen die Parteien nicht persönlich oder sind sie binnen |
kurzer Frist nicht zu einer Vereinbarung gekommen, hört das | kurzer Frist nicht zu einer Vereinbarung gekommen, hört das |
Familiengericht sie in ihrem Rechtsstreit an." | Familiengericht sie in ihrem Rechtsstreit an." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/1 mit | Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1322nonies/1 - Das mit dem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten | "Art. 1322nonies/1 - Das mit dem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten |
Antrag befasste Gericht hört das Kind gemäß Artikel 21 der in Artikel | Antrag befasste Gericht hört das Kind gemäß Artikel 21 der in Artikel |
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung an." | 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung an." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/2 mit | Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1322nonies/2 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt | "Art. 1322nonies/2 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt |
prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen | prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen |
Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Wohl des | Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Wohl des |
Kindes zu berücksichtigen ist." | Kindes zu berücksichtigen ist." |
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/3 mit | Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1322nonies/3 - Gemäß Artikel 10 der in Artikel 1322bis Nr. 2 | "Art. 1322nonies/3 - Gemäß Artikel 10 der in Artikel 1322bis Nr. 2 |
erwähnten Verordnung können die Parteien vereinbaren, dass das mit dem | erwähnten Verordnung können die Parteien vereinbaren, dass das mit dem |
Antrag auf Rückgabe befasste Rechtsprechungsorgan zuständig ist, um | Antrag auf Rückgabe befasste Rechtsprechungsorgan zuständig ist, um |
über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu befinden | über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu befinden |
und gegebenenfalls ihre Vereinbarung zu homologieren. | und gegebenenfalls ihre Vereinbarung zu homologieren. |
Wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt, vermerkt das | Wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt, vermerkt das |
Gericht die Vereinbarung in der Akte." | Gericht die Vereinbarung in der Akte." |
Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/4 mit | Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1322nonies/4 - Das mit einem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten | "Art. 1322nonies/4 - Das mit einem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten |
Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung spätestens sechs | Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung spätestens sechs |
Wochen nach seiner Befassung, es sei denn, dies ist aufgrund | Wochen nach seiner Befassung, es sei denn, dies ist aufgrund |
außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. | außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. |
Wenn ein Rechtsmittel gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung | Wenn ein Rechtsmittel gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung |
eingelegt wird, erlässt das Rechtsprechungsorgan seine Entscheidung | eingelegt wird, erlässt das Rechtsprechungsorgan seine Entscheidung |
spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Berufungsantragschrift." | spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Berufungsantragschrift." |
Art. 18 - Artikel 1322decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 18 - Artikel 1322decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1322decies - Einer in Belgien in Anwendung der in Artikel | "Art. 1322decies - Einer in Belgien in Anwendung der in Artikel |
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung und von Artikel 13 Absatz 1 | 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung und von Artikel 13 Absatz 1 |
Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober | Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober |
1980 erlassenen Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, wird | 1980 erlassenen Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, wird |
eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang I zu | eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang I zu |
vorerwähnter Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung | vorerwähnter Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Hat das Rechtsprechungsorgan Kenntnis von einem laufenden Verfahren in | Hat das Rechtsprechungsorgan Kenntnis von einem laufenden Verfahren in |
dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem | dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem |
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen | widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen |
Wohnort hatte, übermittelt es diesem Rechtsprechungsorgan binnen | Wohnort hatte, übermittelt es diesem Rechtsprechungsorgan binnen |
fünfzehn Tagen ab der Entscheidung entweder direkt oder über die | fünfzehn Tagen ab der Entscheidung entweder direkt oder über die |
belgische Zentralbehörde die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung | belgische Zentralbehörde die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung |
erwähnten Unterlagen. | erwähnten Unterlagen. |
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung kann kein Rechtsmittel | Gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung kann kein Rechtsmittel |
eingelegt werden." | eingelegt werden." |
Art. 19 - Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Juli 2013 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2013 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückgabe des | "Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückgabe des |
Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom | Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom |
25. Oktober 1980 und von Kapitel III der in Artikel 1322bis Nr. 2 | 25. Oktober 1980 und von Kapitel III der in Artikel 1322bis Nr. 2 |
erwähnten Verordnung angeordnet wird, kann das Familiengericht | erwähnten Verordnung angeordnet wird, kann das Familiengericht |
gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß | gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß |
Artikel 15 dieser Verordnung ergreifen, um das Kind vor der in Artikel | Artikel 15 dieser Verordnung ergreifen, um das Kind vor der in Artikel |
13 Absatz 1 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober | 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober |
1980 erwähnten schwerwiegenden Gefahr zu schützen, sofern die Prüfung | 1980 erwähnten schwerwiegenden Gefahr zu schützen, sofern die Prüfung |
und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr | und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr |
verzögern. | verzögern. |
Die anhand des Formulars in Anhang IV zu der in Artikel 1322bis Nr. 2 | Die anhand des Formulars in Anhang IV zu der in Artikel 1322bis Nr. 2 |
erwähnten Verordnung erstellte Bescheinigung wird von Amts wegen vom | erwähnten Verordnung erstellte Bescheinigung wird von Amts wegen vom |
Rechtsprechungsorgan ausgestellt. | Rechtsprechungsorgan ausgestellt. |
In jedem Fall fordert das Gericht die Parteien auf, die Modalitäten | In jedem Fall fordert das Gericht die Parteien auf, die Modalitäten |
für die Vollstreckung der Entscheidung zu besprechen, und kann diese | für die Vollstreckung der Entscheidung zu besprechen, und kann diese |
Modalitäten gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohles des | Modalitäten gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohles des |
Kindes von Amts wegen festlegen. | Kindes von Amts wegen festlegen. |
Es benennt die Personen, die in Ermangelung einer freiwilligen | Es benennt die Personen, die in Ermangelung einer freiwilligen |
Vollstreckung der Entscheidung dazu ermächtigt sind, den | Vollstreckung der Entscheidung dazu ermächtigt sind, den |
Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu | Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu |
begleiten." | begleiten." |
Art. 20 - Artikel 1322duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 20 - Artikel 1322duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom |
30. Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: | 30. Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1322duodecies - § 1 - Die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes | "Art. 1322duodecies - § 1 - Die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes |
abzulehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an | abzulehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an |
die in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte Verordnung, nachstehend | die in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte Verordnung, nachstehend |
"Verordnung" genannt, gebunden ist, in Anwendung von Artikel 13 Absatz | "Verordnung" genannt, gebunden ist, in Anwendung von Artikel 13 Absatz |
1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober | 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober |
1980 erlassen wird, die Bescheinigung, die anhand des Formulars in | 1980 erlassen wird, die Bescheinigung, die anhand des Formulars in |
Anhang I zu vorerwähnter Verordnung erstellt wird, und die Unterlagen, | Anhang I zu vorerwähnter Verordnung erstellt wird, und die Unterlagen, |
die in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung erwähnt sind, | die in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung erwähnt sind, |
werden dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten | werden dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten |
Antrag befasst worden ist, binnen drei Monaten ab Notifizierung der | Antrag befasst worden ist, binnen drei Monaten ab Notifizierung der |
Entscheidung von den Parteien vorgelegt. | Entscheidung von den Parteien vorgelegt. |
Durch die Hinterlegung dieser Unterlagen wird der in Artikel 1322bis | Durch die Hinterlegung dieser Unterlagen wird der in Artikel 1322bis |
Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht. | Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht. |
§ 2 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat, | § 2 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat, |
kann die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen | kann die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen |
dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag | dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag |
befasst worden ist, entweder direkt oder über die belgische | befasst worden ist, entweder direkt oder über die belgische |
Zentralbehörde übermitteln. | Zentralbehörde übermitteln. |
Der Greffier notifiziert den Parteien ab Entgegennahme der in Absatz 1 | Der Greffier notifiziert den Parteien ab Entgegennahme der in Absatz 1 |
erwähnten Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen die in der | erwähnten Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen die in der |
Bescheinigung in Anhang I zur vorerwähnten Verordnung enthaltene | Bescheinigung in Anhang I zur vorerwähnten Verordnung enthaltene |
Information per Gerichtsbrief. Der Gerichtsbrief enthält folgende | Information per Gerichtsbrief. Der Gerichtsbrief enthält folgende |
Vermerke: | Vermerke: |
1. Wortlaut von Artikel 29 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten | 1. Wortlaut von Artikel 29 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten |
Verordnung, | Verordnung, |
2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen zwei | 2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen zwei |
Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. | Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. |
Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der | Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der |
Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor. | Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor. |
Durch die Hinterlegung von Schriftsätzen von mindestens einer der | Durch die Hinterlegung von Schriftsätzen von mindestens einer der |
Parteien wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim | Parteien wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim |
Gericht anhängig gemacht. | Gericht anhängig gemacht. |
§ 3 - Ist kein einziges Verfahren anhängig, können die Parteien binnen | § 3 - Ist kein einziges Verfahren anhängig, können die Parteien binnen |
drei Monaten ab der Notifizierung einer in § 1 erwähnten Entscheidung | drei Monaten ab der Notifizierung einer in § 1 erwähnten Entscheidung |
das Gericht mit einem in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Antrag | das Gericht mit einem in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Antrag |
befassen. | befassen. |
Die in Artikel 29 Absatz 5 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten | Die in Artikel 29 Absatz 5 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten |
Verordnung angegebenen Unterlagen werden der Antragschrift beigefügt. | Verordnung angegebenen Unterlagen werden der Antragschrift beigefügt. |
§ 4 - Das Gericht untersucht in seiner Entscheidung die Gründe und das | § 4 - Das Gericht untersucht in seiner Entscheidung die Gründe und das |
Beweismaterial, auf denen die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz | Beweismaterial, auf denen die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz |
1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober | 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober |
1980 getroffene Entscheidung beruht. | 1980 getroffene Entscheidung beruht. |
Die Anhörung des Kindes erfolgt gemäß Artikel 21 der vorerwähnten | Die Anhörung des Kindes erfolgt gemäß Artikel 21 der vorerwähnten |
Verordnung und, nötigenfalls, der Verordnung (EU) 2020/1783 des | Verordnung und, nötigenfalls, der Verordnung (EU) 2020/1783 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die |
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem | Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem |
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen | Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen |
(Beweisaufnahme) (Neufassung). | (Beweisaufnahme) (Neufassung). |
Gegebenenfalls gibt das Gericht in seiner Entscheidung den Grund an, | Gegebenenfalls gibt das Gericht in seiner Entscheidung den Grund an, |
warum das Kind nicht angehört wurde. | warum das Kind nicht angehört wurde. |
§ 5 - Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, die | § 5 - Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, die |
eine Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung | eine Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung |
beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang VI der in Artikel | beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang VI der in Artikel |
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird. | 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird. |
Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, durch die | Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, durch die |
ein grenzüberschreitendes Besuchsrecht zuerkannt wird und die nicht | ein grenzüberschreitendes Besuchsrecht zuerkannt wird und die nicht |
die Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung | die Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung |
beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang V der in Artikel 1322bis | beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang V der in Artikel 1322bis |
Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird." | Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird." |
Art. 21 - Artikel 1322quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - Artikel 1322quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. November 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden | 27. November 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden |
wird, wird wie folgt abgeändert: | wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 | 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 |
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. | Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. |
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und | November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und |
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren | Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren |
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der | betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 82 der | Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 82 der |
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die | Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die |
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in |
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und |
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. | über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht | Privatrecht |
Art. 22 - In Artikel 33 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches über | Art. 22 - In Artikel 33 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches über |
das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März | das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März |
2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom | 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom |
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und | 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und |
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren | Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren |
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der | betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU) | Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU) |
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die | 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die |
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in |
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über | Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über |
internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. | internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 23 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) | durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) |
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit | Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit |
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen | und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen |
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur | und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter |
"Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die | "Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die |
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in |
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und |
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. | über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. |
Art. 24 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 24 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Anerkennung und Vollstreckung der im Haager Übereinkommen vom 19. | "Anerkennung und Vollstreckung der im Haager Übereinkommen vom 19. |
Oktober 1996 erwähnten Entscheidungen | Oktober 1996 erwähnten Entscheidungen |
Art. 35/1 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von | Art. 35/1 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von |
Entscheidungen, die in dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag | Entscheidungen, die in dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag |
geschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende | geschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende |
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem | Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem |
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von | Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von |
Kindern, nachstehend "Übereinkommen" genannt, erwähnt sind, werden | Kindern, nachstehend "Übereinkommen" genannt, erwähnt sind, werden |
durch das vorerwähnte Übereinkommen geregelt. | durch das vorerwähnte Übereinkommen geregelt. |
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis | § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis |
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den | 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den |
Anträgen befasst, die auf die Anerkennung, Nichtanerkennung oder aber | Anträgen befasst, die auf die Anerkennung, Nichtanerkennung oder aber |
Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen | Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen |
Entscheidung abzielen und auf Kapitel IV des Übereinkommens gründen. | Entscheidung abzielen und auf Kapitel IV des Übereinkommens gründen. |
§ 3 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des | § 3 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung |
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des | eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des |
Orts der Vollstreckung. | Orts der Vollstreckung. |
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht | Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht |
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines | werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines |
Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht | Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht |
des Bezirks Brüssel bringen." | des Bezirks Brüssel bringen." |
Art. 25 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 25 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Anerkennung und Vollstreckung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 | "Anerkennung und Vollstreckung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 |
erwähnten Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche | erwähnten Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche |
Autorität | Autorität |
Art. 35/2 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen | Art. 35/2 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen |
in Verfahren betreffend die elterliche Autorität, die in der | in Verfahren betreffend die elterliche Autorität, die in der |
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die | Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die |
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in |
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und |
über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend | über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend |
"Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter | "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter |
Verordnung aufgeführten Bedingungen. | Verordnung aufgeführten Bedingungen. |
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis | § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis |
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: | 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: |
1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung und | 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung und |
Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, die auf der Verordnung | Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, die auf der Verordnung |
gründen, | gründen, |
2. Anträgen über die auf Artikel 54 der Verordnung gegründeten | 2. Anträgen über die auf Artikel 54 der Verordnung gegründeten |
Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts, | Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts, |
3. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine | 3. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine |
Behörde und gegen die Weigerungen der Vollstreckung durch eine | Behörde und gegen die Weigerungen der Vollstreckung durch eine |
vollstreckende Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung | vollstreckende Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung |
gründen. | gründen. |
Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der | Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der |
Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. | Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. |
§ 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 | § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 |
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf |
Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der | Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der |
Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung | Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung |
befasst. | befasst. |
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung | Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung |
ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. | ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. |
§ 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des | § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung |
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des | eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des |
Orts der Vollstreckung. | Orts der Vollstreckung. |
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht | Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht |
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines | werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines |
Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts in Belgien darf er die | Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts in Belgien darf er die |
Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." | Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." |
Art. 26 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 26 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten | "Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten |
Entscheidungen in Ehesachen | Entscheidungen in Ehesachen |
Art. 57/1 - § 1 - Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, die | Art. 57/1 - § 1 - Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, die |
in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die | in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die |
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in |
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und |
über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend | über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend |
"Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter | "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter |
Verordnung aufgeführten Bedingungen. | Verordnung aufgeführten Bedingungen. |
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis | § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis |
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: | 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: |
1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung, die auf der Verordnung | 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung, die auf der Verordnung |
gegründet sind, | gegründet sind, |
2. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine | 2. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine |
Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen. | Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen. |
Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der | Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der |
Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. | Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. |
§ 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 | § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 |
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf |
Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der | Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der |
Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 des | Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 des |
Übereinkommens befasst. | Übereinkommens befasst. |
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung | Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung |
ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. | ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. |
§ 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des | § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung |
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des | eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des |
Orts der Vollstreckung. | Orts der Vollstreckung. |
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht | Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht |
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines | werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines |
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines | Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines |
Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht | Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht |
des Bezirks Brüssel bringen." | des Bezirks Brüssel bringen." |
KAPITEL 4 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 27 - In Artikel 387ter des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt | Art. 27 - In Artikel 387ter des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 65 des | durch das Gesetz vom 18. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 65 des |
Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3/1 - Paragraph 1 Absatz 4 bis 6 ist ebenfalls anwendbar auf | " § 3/1 - Paragraph 1 Absatz 4 bis 6 ist ebenfalls anwendbar auf |
ausländische gerichtliche Entscheidungen, die in den gleichen Sachen | ausländische gerichtliche Entscheidungen, die in den gleichen Sachen |
getroffen wurden und in Belgien vollstreckbar sind. | getroffen wurden und in Belgien vollstreckbar sind. |
Unbeschadet des Paragraphen 3 Absatz 1 wird das Familiengericht gemäß | Unbeschadet des Paragraphen 3 Absatz 1 wird das Familiengericht gemäß |
dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches | dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Verfahren angerufen. Die territoriale Zuständigkeit wird | erwähnten Verfahren angerufen. Die territoriale Zuständigkeit wird |
gemäß Artikel 35/2 § 4 des Gesetzbuches über das internationale | gemäß Artikel 35/2 § 4 des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht bestimmt. | Privatrecht bestimmt. |
Wenn die Vollstreckung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen | Wenn die Vollstreckung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen |
Entscheidung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. | Entscheidung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. |
Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung | Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung |
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die | von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die |
elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen | elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen |
(Neufassung) geregelt ist, reicht der Antragsteller beim Gericht die | (Neufassung) geregelt ist, reicht der Antragsteller beim Gericht die |
gemäß dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein." | gemäß dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein." |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. |
Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die infolge von Klagen | Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die infolge von Klagen |
erlassen werden, auf authentische Urkunden, die ausgefertigt oder | erlassen werden, auf authentische Urkunden, die ausgefertigt oder |
registriert worden sind, und auf Vereinbarungen, die vor dem 1. August | registriert worden sind, und auf Vereinbarungen, die vor dem 1. August |
2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der | 2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der |
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die | Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die |
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen | Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen |
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung | in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung |
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen. | und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |