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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2022
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Wet houdende tenuitvoerlegging van Verordening 2019/1111 van de Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende internationale kinderontvoering (herschikking). - Duitse vertaling Loi portant exécution du règlement 2019/1111 du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international d'enfants (refonte). - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JULI 2022. - Wet houdende tenuitvoerlegging van Verordening (EU) 20 JUILLET 2022. - Loi portant exécution du règlement (UE) 2019/1111
2019/1111 van de Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance
erkenning en tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de
inzake de ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international
internationale kinderontvoering (herschikking). - Duitse vertaling d'enfants (refonte). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2022 houdende tenuitvoerlegging van Verordening (EU) 2019/1111 van de loi du 20 juillet 2022 portant exécution du règlement (UE) 2019/1111
Raad van 25 juni 2019 betreffende de bevoegdheid, de erkenning en du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance
tenuitvoerlegging van beslissingen in huwelijkszaken en inzake de et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de
ouderlijke verantwoordelijkheid, en betreffende internationale responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international
kinderontvoering (herschikking) (Belgisch Staatsblad van 29 juli d'enfants (refonte) (Moniteur belge du 29 juillet 2022).
2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2022 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2019/1111 20. JULI 2022 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2019/1111
des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale
Kindesentführungen (Neufassung) Kindesentführungen (Neufassung)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 570 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - Artikel 570 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April
2018, wird wie folgt ersetzt: 2018, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des " § 1 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des
Streitwerts, über: Streitwerts, über:
1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht erwähnten Klagen, internationale Privatrecht erwähnten Klagen,
2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 erster Satz und § 2 erster Satz 2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 erster Satz und § 2 erster Satz
desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen. desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen.
Das Familiengericht befindet über: Das Familiengericht befindet über:
1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht erwähnten Klagen, internationale Privatrecht erwähnten Klagen,
2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 zweiter Satz und § 2 zweiter Satz 2. die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 zweiter Satz und § 2 zweiter Satz
desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen,
3. die in Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten 3. die in Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten
Klagen, Klagen,
4. die in Artikel 35/1 und 35/2 desselben Gesetzbuches erwähnten 4. die in Artikel 35/1 und 35/2 desselben Gesetzbuches erwähnten
Klagen, Klagen,
5. die in Artikel 57/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen." 5. die in Artikel 57/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen."
Art. 3 - In Artikel 572bis Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 572bis Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln
1322bis und 1322decies" durch die Wörter "in Artikel 1322bis" ersetzt. 1322bis und 1322decies" durch die Wörter "in Artikel 1322bis" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 633sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - In Artikel 633sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch
Artikel 145 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Artikel 145 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Artikel Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Artikel
1322bis" und den Wörtern "erwähnten Anträge" die Wörter "Nr. 1 und 2" 1322bis" und den Wörtern "erwähnten Anträge" die Wörter "Nr. 1 und 2"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - Artikel 633septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - Artikel 633septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Anträge werden vor das in "Die in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Anträge werden vor das in
Artikel 629bis § 1 erwähnte Gericht gebracht. Artikel 629bis § 1 erwähnte Gericht gebracht.
Andernfalls werden sie vor das in Artikel 629bis § 2 erwähnte Gericht Andernfalls werden sie vor das in Artikel 629bis § 2 erwähnte Gericht
gebracht, wobei der gewöhnliche Wohnort, den das Kind vor seinem gebracht, wobei der gewöhnliche Wohnort, den das Kind vor seinem
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hatte, berücksichtigt widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hatte, berücksichtigt
wird." wird."
Art. 6 - Artikel 801bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 801bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 801bis - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag die "Art. 801bis - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag die
Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise Weglassungen, die eine von Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise Weglassungen, die eine von
ihm in Anwendung einer europäischen Verordnung erstellte Bescheinigung ihm in Anwendung einer europäischen Verordnung erstellte Bescheinigung
aufweist, berichtigen oder eine solche Bescheinigung in den Fällen und aufweist, berichtigen oder eine solche Bescheinigung in den Fällen und
unter den Bedingungen, die in der betreffenden Verordnung festgelegt unter den Bedingungen, die in der betreffenden Verordnung festgelegt
sind, widerrufen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar sind, widerrufen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar
erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen
Vertragswerken erwähnt sind. Vertragswerken erwähnt sind.
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung
ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage
auf Berichtigung der Bescheinigung durch einseitige Antragschrift auf Berichtigung der Bescheinigung durch einseitige Antragschrift
eingereicht. eingereicht.
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung in Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung in
der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise
eine Weglassung zurückzuführen ist, der beziehungsweise die in der vom eine Weglassung zurückzuführen ist, der beziehungsweise die in der vom
Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die
Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der
Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen
Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801/1 vorgesehene Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801/1 vorgesehene
Verfahren wird befolgt. Verfahren wird befolgt.
Die Klage auf Widerruf der Bescheinigung wird durch einseitige Die Klage auf Widerruf der Bescheinigung wird durch einseitige
Antragschrift eingereicht. Antragschrift eingereicht.
Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch
gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu." gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu."
Art. 7 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007,
abgeändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst
ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und das Gesetz vom 21. ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, Dezember 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 1322decies 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 1322decies
§§ 2 bis 7" durch die Wörter "Artikel 1322duodecies" ersetzt. §§ 2 bis 7" durch die Wörter "Artikel 1322duodecies" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "dem Haager Übereinkommen 2. In § 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "dem Haager Übereinkommen
vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung" und den Wörtern "gegründet sind" die Wörter ", Kindesentführung" und den Wörtern "gegründet sind" die Wörter ",
gegebenenfalls ergänzt durch die Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EU) gegebenenfalls ergänzt durch die Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EU)
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über
internationale Kindesentführungen (Neufassung)," eingefügt. internationale Kindesentführungen (Neufassung)," eingefügt.
3. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "dem Haager Übereinkommen vom 25. 3. In § 1 Nr. 3 werden die Wörter "dem Haager Übereinkommen vom 25.
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 29 der der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 29 der
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
4. In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. 4. In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.
5. Paragraph 2 wird aufgehoben. 5. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1322decies" werden durch die 1. Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1322decies" werden durch die
Wörter "Im Rahmen der in Artikel 1322bis Nr. 1 und 2 erwähnten Wörter "Im Rahmen der in Artikel 1322bis Nr. 1 und 2 erwähnten
Anträge" ersetzt. Anträge" ersetzt.
2. Die Wörter "Gerichts Erster Instanz" werden durch das Wort 2. Die Wörter "Gerichts Erster Instanz" werden durch das Wort
"Familiengerichts" ersetzt. "Familiengerichts" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 1322quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - In Artikel 1322quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Juli 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Bei der in Absatz 1 erwähnten Frist handelt es sich um eine "Bei der in Absatz 1 erwähnten Frist handelt es sich um eine
Höchstfrist." Höchstfrist."
Art. 10 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 230 des Gesetzes Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 230 des Gesetzes
vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "Wenn der" und den Wörtern "Antrag über" 1. Zwischen den Wörtern "Wenn der" und den Wörtern "Antrag über"
werden die Wörter "in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte" eingefügt. werden die Wörter "in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte" eingefügt.
2. Die Wörter "die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis 2. Die Wörter "die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis
erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung des Rates erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung des Rates
bestimmt worden ist," werden aufgehoben. bestimmt worden ist," werden aufgehoben.
3. Die Wörter "unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragschrift 3. Die Wörter "unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragschrift
und legt sie dem Familiengericht vor" werden durch die Wörter "wird und legt sie dem Familiengericht vor" werden durch die Wörter "wird
die Antragschrift im Namen des Antragstellers, der Kläger in der Sache die Antragschrift im Namen des Antragstellers, der Kläger in der Sache
ist, von der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und dem Familiengericht ist, von der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und dem Familiengericht
vorgelegt" ersetzt. vorgelegt" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 1322septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - Artikel 1322septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1322septies - § 1 - Die Artikel 1038 bis 1041 sind anwendbar, "Art. 1322septies - § 1 - Die Artikel 1038 bis 1041 sind anwendbar,
mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 1039, die besagt, dass die mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 1039, die besagt, dass die
Beschlüsse im Eilverfahren die Sache selbst nicht beeinträchtigen. Beschlüsse im Eilverfahren die Sache selbst nicht beeinträchtigen.
§ 2 - Artikel 1051 Absatz 4 findet keine Anwendung. § 2 - Artikel 1051 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Wird der erstinstanzliche Antrag von der Staatsanwaltschaft vorgelegt, Wird der erstinstanzliche Antrag von der Staatsanwaltschaft vorgelegt,
findet zudem Artikel 1052 Absatz 2 und 3 Anwendung. findet zudem Artikel 1052 Absatz 2 und 3 Anwendung.
§ 3 - Vor dem Appellationshof werden die Parteien vom Greffier per § 3 - Vor dem Appellationshof werden die Parteien vom Greffier per
Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung des Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung des
Antrags in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung Antrags in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung
zu erscheinen. zu erscheinen.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Höchstfrist.
Wird der erstinstanzliche Antrag nicht über die Zentralbehörde Wird der erstinstanzliche Antrag nicht über die Zentralbehörde
eingereicht und ist der im Ausland wohnende Berufungsbeklagte bei der eingereicht und ist der im Ausland wohnende Berufungsbeklagte bei der
in Absatz 1 erwähnten Sitzung weder anwesend noch vertreten, lädt der in Absatz 1 erwähnten Sitzung weder anwesend noch vertreten, lädt der
Greffier die Parteien per Gerichtsbrief zu einer neuen Sitzung Greffier die Parteien per Gerichtsbrief zu einer neuen Sitzung
innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab der in Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab der in Absatz 1
erwähnten Sitzung vor. Folglich wird die in Artikel 1322nonies/4 erwähnten Sitzung vor. Folglich wird die in Artikel 1322nonies/4
Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen um vier Wochen verlängert." Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen um vier Wochen verlängert."
Art. 12 - Artikel 1322octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - Artikel 1322octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch die Wörter ", unbeschadet das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch die Wörter ", unbeschadet
der Artikel 1322nonies/2, 1322nonies/3 und 1322undecies" ergänzt. der Artikel 1322nonies/2, 1322nonies/3 und 1322undecies" ergänzt.
Art. 13 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 13 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
November 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: November 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1322nonies - § 1 - Sobald ein in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnter "Art. 1322nonies - § 1 - Sobald ein in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnter
Antrag eingereicht wird, setzt der Greffier die Parteien von der Antrag eingereicht wird, setzt der Greffier die Parteien von der
Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen
Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen
sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von
dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten
Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in
Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen
zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die
Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung
der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten
Initiativen zuschickt. Initiativen zuschickt.
§ 2 - Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur § 2 - Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur
Einleitungssitzung und zu den Verhandlungen zu erscheinen. Einleitungssitzung und zu den Verhandlungen zu erscheinen.
Erscheinen beide Parteien persönlich zur Einleitungssitzung, hört der Erscheinen beide Parteien persönlich zur Einleitungssitzung, hört der
Richter sie in Bezug auf die Art und Weise an, wie sie vor Einleitung Richter sie in Bezug auf die Art und Weise an, wie sie vor Einleitung
des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und
um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden
kann, außer wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, im kann, außer wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, im
betreffenden Fall nicht angemessen ist oder das Verfahren betreffenden Fall nicht angemessen ist oder das Verfahren
unnötigerweise verzögern würde. unnötigerweise verzögern würde.
§ 3 - Stellt der Richter fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann § 3 - Stellt der Richter fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann
er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das, außer bei er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das, außer bei
Einverständnis der Parteien, nicht über eine Frist von fünfzehn Tagen Einverständnis der Parteien, nicht über eine Frist von fünfzehn Tagen
hinausreichen darf, um den Parteien zu ermöglichen, eine Vereinbarung hinausreichen darf, um den Parteien zu ermöglichen, eine Vereinbarung
vorzulegen. vorzulegen.
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich
erachtet, kann er die Sache unter Einhaltung der in Artikel erachtet, kann er die Sache unter Einhaltung der in Artikel
1322nonies/4 erwähnten Fristen auch an die Kammer für gütliche 1322nonies/4 erwähnten Fristen auch an die Kammer für gütliche
Regelung verweisen. Regelung verweisen.
§ 4 - Erscheinen die Parteien nicht persönlich oder sind sie binnen § 4 - Erscheinen die Parteien nicht persönlich oder sind sie binnen
kurzer Frist nicht zu einer Vereinbarung gekommen, hört das kurzer Frist nicht zu einer Vereinbarung gekommen, hört das
Familiengericht sie in ihrem Rechtsstreit an." Familiengericht sie in ihrem Rechtsstreit an."
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/1 mit Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1322nonies/1 - Das mit dem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten "Art. 1322nonies/1 - Das mit dem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten
Antrag befasste Gericht hört das Kind gemäß Artikel 21 der in Artikel Antrag befasste Gericht hört das Kind gemäß Artikel 21 der in Artikel
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung an." 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung an."
Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/2 mit Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1322nonies/2 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt "Art. 1322nonies/2 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt
prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen
Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Wohl des Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Wohl des
Kindes zu berücksichtigen ist." Kindes zu berücksichtigen ist."
Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/3 mit Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1322nonies/3 - Gemäß Artikel 10 der in Artikel 1322bis Nr. 2 "Art. 1322nonies/3 - Gemäß Artikel 10 der in Artikel 1322bis Nr. 2
erwähnten Verordnung können die Parteien vereinbaren, dass das mit dem erwähnten Verordnung können die Parteien vereinbaren, dass das mit dem
Antrag auf Rückgabe befasste Rechtsprechungsorgan zuständig ist, um Antrag auf Rückgabe befasste Rechtsprechungsorgan zuständig ist, um
über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu befinden über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu befinden
und gegebenenfalls ihre Vereinbarung zu homologieren. und gegebenenfalls ihre Vereinbarung zu homologieren.
Wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt, vermerkt das Wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt, vermerkt das
Gericht die Vereinbarung in der Akte." Gericht die Vereinbarung in der Akte."
Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/4 mit Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1322nonies/4 - Das mit einem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten "Art. 1322nonies/4 - Das mit einem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten
Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung spätestens sechs Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung spätestens sechs
Wochen nach seiner Befassung, es sei denn, dies ist aufgrund Wochen nach seiner Befassung, es sei denn, dies ist aufgrund
außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. außergewöhnlicher Umstände nicht möglich.
Wenn ein Rechtsmittel gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung Wenn ein Rechtsmittel gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung
eingelegt wird, erlässt das Rechtsprechungsorgan seine Entscheidung eingelegt wird, erlässt das Rechtsprechungsorgan seine Entscheidung
spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Berufungsantragschrift." spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Berufungsantragschrift."
Art. 18 - Artikel 1322decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 18 - Artikel 1322decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1322decies - Einer in Belgien in Anwendung der in Artikel "Art. 1322decies - Einer in Belgien in Anwendung der in Artikel
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung und von Artikel 13 Absatz 1 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung und von Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 erlassenen Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, wird 1980 erlassenen Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, wird
eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang I zu eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang I zu
vorerwähnter Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung vorerwähnter Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung
erstellt wird. erstellt wird.
Hat das Rechtsprechungsorgan Kenntnis von einem laufenden Verfahren in Hat das Rechtsprechungsorgan Kenntnis von einem laufenden Verfahren in
dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem
widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen
Wohnort hatte, übermittelt es diesem Rechtsprechungsorgan binnen Wohnort hatte, übermittelt es diesem Rechtsprechungsorgan binnen
fünfzehn Tagen ab der Entscheidung entweder direkt oder über die fünfzehn Tagen ab der Entscheidung entweder direkt oder über die
belgische Zentralbehörde die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung belgische Zentralbehörde die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung
erwähnten Unterlagen. erwähnten Unterlagen.
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung kann kein Rechtsmittel Gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung kann kein Rechtsmittel
eingelegt werden." eingelegt werden."
Art. 19 - Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juli 2013 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Juli 2013 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückgabe des "Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückgabe des
Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom
25. Oktober 1980 und von Kapitel III der in Artikel 1322bis Nr. 2 25. Oktober 1980 und von Kapitel III der in Artikel 1322bis Nr. 2
erwähnten Verordnung angeordnet wird, kann das Familiengericht erwähnten Verordnung angeordnet wird, kann das Familiengericht
gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß
Artikel 15 dieser Verordnung ergreifen, um das Kind vor der in Artikel Artikel 15 dieser Verordnung ergreifen, um das Kind vor der in Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 erwähnten schwerwiegenden Gefahr zu schützen, sofern die Prüfung 1980 erwähnten schwerwiegenden Gefahr zu schützen, sofern die Prüfung
und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr
verzögern. verzögern.
Die anhand des Formulars in Anhang IV zu der in Artikel 1322bis Nr. 2 Die anhand des Formulars in Anhang IV zu der in Artikel 1322bis Nr. 2
erwähnten Verordnung erstellte Bescheinigung wird von Amts wegen vom erwähnten Verordnung erstellte Bescheinigung wird von Amts wegen vom
Rechtsprechungsorgan ausgestellt. Rechtsprechungsorgan ausgestellt.
In jedem Fall fordert das Gericht die Parteien auf, die Modalitäten In jedem Fall fordert das Gericht die Parteien auf, die Modalitäten
für die Vollstreckung der Entscheidung zu besprechen, und kann diese für die Vollstreckung der Entscheidung zu besprechen, und kann diese
Modalitäten gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohles des Modalitäten gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohles des
Kindes von Amts wegen festlegen. Kindes von Amts wegen festlegen.
Es benennt die Personen, die in Ermangelung einer freiwilligen Es benennt die Personen, die in Ermangelung einer freiwilligen
Vollstreckung der Entscheidung dazu ermächtigt sind, den Vollstreckung der Entscheidung dazu ermächtigt sind, den
Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu
begleiten." begleiten."
Art. 20 - Artikel 1322duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 20 - Artikel 1322duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
30. Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: 30. Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1322duodecies - § 1 - Die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes "Art. 1322duodecies - § 1 - Die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes
abzulehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an abzulehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an
die in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte Verordnung, nachstehend die in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte Verordnung, nachstehend
"Verordnung" genannt, gebunden ist, in Anwendung von Artikel 13 Absatz "Verordnung" genannt, gebunden ist, in Anwendung von Artikel 13 Absatz
1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 erlassen wird, die Bescheinigung, die anhand des Formulars in 1980 erlassen wird, die Bescheinigung, die anhand des Formulars in
Anhang I zu vorerwähnter Verordnung erstellt wird, und die Unterlagen, Anhang I zu vorerwähnter Verordnung erstellt wird, und die Unterlagen,
die in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung erwähnt sind, die in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung erwähnt sind,
werden dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten werden dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten
Antrag befasst worden ist, binnen drei Monaten ab Notifizierung der Antrag befasst worden ist, binnen drei Monaten ab Notifizierung der
Entscheidung von den Parteien vorgelegt. Entscheidung von den Parteien vorgelegt.
Durch die Hinterlegung dieser Unterlagen wird der in Artikel 1322bis Durch die Hinterlegung dieser Unterlagen wird der in Artikel 1322bis
Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht. Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht.
§ 2 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat, § 2 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat,
kann die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen kann die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen
dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag
befasst worden ist, entweder direkt oder über die belgische befasst worden ist, entweder direkt oder über die belgische
Zentralbehörde übermitteln. Zentralbehörde übermitteln.
Der Greffier notifiziert den Parteien ab Entgegennahme der in Absatz 1 Der Greffier notifiziert den Parteien ab Entgegennahme der in Absatz 1
erwähnten Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen die in der erwähnten Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen die in der
Bescheinigung in Anhang I zur vorerwähnten Verordnung enthaltene Bescheinigung in Anhang I zur vorerwähnten Verordnung enthaltene
Information per Gerichtsbrief. Der Gerichtsbrief enthält folgende Information per Gerichtsbrief. Der Gerichtsbrief enthält folgende
Vermerke: Vermerke:
1. Wortlaut von Artikel 29 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten 1. Wortlaut von Artikel 29 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten
Verordnung, Verordnung,
2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen zwei 2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen zwei
Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen.
Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der
Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor. Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor.
Durch die Hinterlegung von Schriftsätzen von mindestens einer der Durch die Hinterlegung von Schriftsätzen von mindestens einer der
Parteien wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim Parteien wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim
Gericht anhängig gemacht. Gericht anhängig gemacht.
§ 3 - Ist kein einziges Verfahren anhängig, können die Parteien binnen § 3 - Ist kein einziges Verfahren anhängig, können die Parteien binnen
drei Monaten ab der Notifizierung einer in § 1 erwähnten Entscheidung drei Monaten ab der Notifizierung einer in § 1 erwähnten Entscheidung
das Gericht mit einem in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Antrag das Gericht mit einem in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Antrag
befassen. befassen.
Die in Artikel 29 Absatz 5 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Die in Artikel 29 Absatz 5 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten
Verordnung angegebenen Unterlagen werden der Antragschrift beigefügt. Verordnung angegebenen Unterlagen werden der Antragschrift beigefügt.
§ 4 - Das Gericht untersucht in seiner Entscheidung die Gründe und das § 4 - Das Gericht untersucht in seiner Entscheidung die Gründe und das
Beweismaterial, auf denen die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz Beweismaterial, auf denen die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz
1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 getroffene Entscheidung beruht. 1980 getroffene Entscheidung beruht.
Die Anhörung des Kindes erfolgt gemäß Artikel 21 der vorerwähnten Die Anhörung des Kindes erfolgt gemäß Artikel 21 der vorerwähnten
Verordnung und, nötigenfalls, der Verordnung (EU) 2020/1783 des Verordnung und, nötigenfalls, der Verordnung (EU) 2020/1783 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
(Beweisaufnahme) (Neufassung). (Beweisaufnahme) (Neufassung).
Gegebenenfalls gibt das Gericht in seiner Entscheidung den Grund an, Gegebenenfalls gibt das Gericht in seiner Entscheidung den Grund an,
warum das Kind nicht angehört wurde. warum das Kind nicht angehört wurde.
§ 5 - Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, die § 5 - Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, die
eine Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung eine Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung
beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang VI der in Artikel beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang VI der in Artikel
1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird. 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird.
Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, durch die Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, durch die
ein grenzüberschreitendes Besuchsrecht zuerkannt wird und die nicht ein grenzüberschreitendes Besuchsrecht zuerkannt wird und die nicht
die Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung die Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung
beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang V der in Artikel 1322bis beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang V der in Artikel 1322bis
Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird." Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird."
Art. 21 - Artikel 1322quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 21 - Artikel 1322quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. November 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden 27. November 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden
wird, wird wie folgt abgeändert: wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 1. In § 1 werden die Wörter "Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 82 der
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht Privatrecht
Art. 22 - In Artikel 33 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches über Art. 22 - In Artikel 33 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches über
das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März
2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU) Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU)
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über
internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 23 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter
"Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die "Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
Art. 24 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 24 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Anerkennung und Vollstreckung der im Haager Übereinkommen vom 19. "Anerkennung und Vollstreckung der im Haager Übereinkommen vom 19.
Oktober 1996 erwähnten Entscheidungen Oktober 1996 erwähnten Entscheidungen
Art. 35/1 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Art. 35/1 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen, die in dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag Entscheidungen, die in dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag
geschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende geschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von
Kindern, nachstehend "Übereinkommen" genannt, erwähnt sind, werden Kindern, nachstehend "Übereinkommen" genannt, erwähnt sind, werden
durch das vorerwähnte Übereinkommen geregelt. durch das vorerwähnte Übereinkommen geregelt.
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den
Anträgen befasst, die auf die Anerkennung, Nichtanerkennung oder aber Anträgen befasst, die auf die Anerkennung, Nichtanerkennung oder aber
Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen
Entscheidung abzielen und auf Kapitel IV des Übereinkommens gründen. Entscheidung abzielen und auf Kapitel IV des Übereinkommens gründen.
§ 3 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des § 3 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des
Orts der Vollstreckung. Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines
Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht
des Bezirks Brüssel bringen." des Bezirks Brüssel bringen."
Art. 25 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 25 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Anerkennung und Vollstreckung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 "Anerkennung und Vollstreckung der in der Verordnung (EU) 2019/1111
erwähnten Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche erwähnten Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche
Autorität Autorität
Art. 35/2 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Art. 35/2 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Verfahren betreffend die elterliche Autorität, die in der in Verfahren betreffend die elterliche Autorität, die in der
Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend
"Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter
Verordnung aufgeführten Bedingungen. Verordnung aufgeführten Bedingungen.
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit:
1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung und 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung und
Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, die auf der Verordnung Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, die auf der Verordnung
gründen, gründen,
2. Anträgen über die auf Artikel 54 der Verordnung gegründeten 2. Anträgen über die auf Artikel 54 der Verordnung gegründeten
Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts, Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts,
3. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine 3. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine
Behörde und gegen die Weigerungen der Vollstreckung durch eine Behörde und gegen die Weigerungen der Vollstreckung durch eine
vollstreckende Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung vollstreckende Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung
gründen. gründen.
Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der
Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein.
§ 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf
Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der
Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung
befasst. befasst.
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung
ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein.
§ 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des
Orts der Vollstreckung. Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines
Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts in Belgien darf er die Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts in Belgien darf er die
Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen."
Art. 26 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 26 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten "Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten
Entscheidungen in Ehesachen Entscheidungen in Ehesachen
Art. 57/1 - § 1 - Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, die Art. 57/1 - § 1 - Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, die
in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die
Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend
"Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter
Verordnung aufgeführten Bedingungen. Verordnung aufgeführten Bedingungen.
§ 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis
1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit:
1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung, die auf der Verordnung 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung, die auf der Verordnung
gegründet sind, gegründet sind,
2. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine 2. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine
Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen. Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen.
Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der
Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein.
§ 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf
Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der
Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 des Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 des
Übereinkommens befasst. Übereinkommens befasst.
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung
ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein.
§ 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung
eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des
Orts der Vollstreckung. Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht
werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines
Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht
des Bezirks Brüssel bringen." des Bezirks Brüssel bringen."
KAPITEL 4 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 27 - In Artikel 387ter des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt Art. 27 - In Artikel 387ter des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 65 des durch das Gesetz vom 18. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 3/1 - Paragraph 1 Absatz 4 bis 6 ist ebenfalls anwendbar auf " § 3/1 - Paragraph 1 Absatz 4 bis 6 ist ebenfalls anwendbar auf
ausländische gerichtliche Entscheidungen, die in den gleichen Sachen ausländische gerichtliche Entscheidungen, die in den gleichen Sachen
getroffen wurden und in Belgien vollstreckbar sind. getroffen wurden und in Belgien vollstreckbar sind.
Unbeschadet des Paragraphen 3 Absatz 1 wird das Familiengericht gemäß Unbeschadet des Paragraphen 3 Absatz 1 wird das Familiengericht gemäß
dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Verfahren angerufen. Die territoriale Zuständigkeit wird erwähnten Verfahren angerufen. Die territoriale Zuständigkeit wird
gemäß Artikel 35/2 § 4 des Gesetzbuches über das internationale gemäß Artikel 35/2 § 4 des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht bestimmt. Privatrecht bestimmt.
Wenn die Vollstreckung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Wenn die Vollstreckung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen
Entscheidung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Entscheidung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.
Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
(Neufassung) geregelt ist, reicht der Antragsteller beim Gericht die (Neufassung) geregelt ist, reicht der Antragsteller beim Gericht die
gemäß dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein." gemäß dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein."
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die infolge von Klagen Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die infolge von Klagen
erlassen werden, auf authentische Urkunden, die ausgefertigt oder erlassen werden, auf authentische Urkunden, die ausgefertigt oder
registriert worden sind, und auf Vereinbarungen, die vor dem 1. August registriert worden sind, und auf Vereinbarungen, die vor dem 1. August
2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der 2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen. und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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