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| Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling | Loi transposant la directive 2012/28/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 JULI 2015. - Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU | 20 JUILLET 2015. - Loi transposant la directive 2012/28/UE du |
| van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake | Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines |
| bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling | utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2015 houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het | loi du 20 juillet 2015 transposant la directive 2012/28/UE du |
| Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde | Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines |
| toegestane gebruikswijzen van verweesde werken (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015). | utilisations autorisées des oeuvres orphelines (Moniteur belge du 24 août 2015). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des | 20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
| bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke | bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Verwaiste Werke | KAPITEL 2 - Verwaiste Werke |
| Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
| bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um. | bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um. |
| Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem | Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für | "8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für |
| den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 | den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 |
| des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet | des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet |
| worden ist." | worden ist." |
| Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: | "Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: |
| 1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur | 1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur |
| Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher | Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher |
| Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, | Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, |
| 2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, | 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, |
| 3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts | 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
| und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, | und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, |
| 4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals |
| eines Kunstwerks, | eines Kunstwerks, |
| 5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu | vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu |
| bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des | bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des |
| geistigen Eigentums, | geistigen Eigentums, |
| 6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und | vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und |
| bestimmter verwandter Schutzrechte, | bestimmter verwandter Schutzrechte, |
| 7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung | 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung |
| verwaister Werke." | verwaister Werke." |
| Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist |
| das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses | das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses |
| Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels | Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels |
| XI.245/1 § 2" eingefügt. | XI.245/1 § 2" eingefügt. |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, | "Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, |
| Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- | Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- |
| oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen |
| Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in | und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in |
| ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und | ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und |
| unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um | unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um |
| die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben | die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben |
| zu erreichen: | zu erreichen: |
| a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von | a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von |
| Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, | Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, |
| b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck | b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck |
| der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, | der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, |
| Bewahrung oder Restaurierung." | Bewahrung oder Restaurierung." |
| Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, | "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, |
| XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." | XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." |
| Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit | Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, | "Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, |
| Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- | Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- |
| oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen |
| Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in | und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in |
| ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und | ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und |
| unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um | unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um |
| die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben | die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben |
| zu erreichen: | zu erreichen: |
| a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der | a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der |
| Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz | Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz |
| 1 Buchstabe d), | 1 Buchstabe d), |
| b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § | b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § |
| 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der | 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der |
| Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, | Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, |
| Bewahrung oder Restaurierung." | Bewahrung oder Restaurierung." |
| Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und | "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und |
| XI.218/1 sind verbindlich." | XI.218/1 sind verbindlich." |
| Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit | Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit |
| folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke". | "KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke". |
| Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
| XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 | "Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 |
| bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber | bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber |
| ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt | ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt |
| sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige | sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige |
| Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 | Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 |
| durchgeführt und dokumentiert worden ist. | durchgeführt und dokumentiert worden ist. |
| § 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit | § 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit |
| mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: | mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: |
| 1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, | 1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, |
| ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den | ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den |
| Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden | Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden |
| ist, | ist, |
| 2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, | 2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, |
| in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 | in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 |
| und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, | und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, |
| die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und | die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und |
| XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." | XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." |
| Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit | Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und | "Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und |
| XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: | XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: |
| a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, | a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, |
| Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und | Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und |
| die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, | die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, |
| Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven | Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven |
| oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen | oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen |
| enthalten sind, | enthalten sind, |
| b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen | b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen |
| von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder | von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder |
| Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- | Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- |
| oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und |
| c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von | c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von |
| öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am | öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am |
| 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten | 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten |
| sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt | sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt |
| sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet | veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet |
| wurden. | wurden. |
| § 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder | § 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder |
| veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel | veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel |
| XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den | XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den |
| in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und | in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und |
| Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit | Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit |
| zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, | zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, |
| dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 | dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 |
| und XI.218/1 nicht widersetzen würden. | und XI.218/1 nicht widersetzen würden. |
| § 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und | § 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und |
| 2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil | 2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil |
| solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der | solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der |
| Artikel XI.192/1 und XI.218/1." | Artikel XI.192/1 und XI.218/1." |
| Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger | "Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger |
| ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und | ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und |
| XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß | XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß |
| Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder | Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder |
| Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird. | Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird. |
| Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers | Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem | Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem |
| Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln | Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln |
| XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten | XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten |
| durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als | durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als |
| verwaist erfasst haben. | verwaist erfasst haben. |
| § 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem | § 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem |
| Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen |
| Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien | Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien |
| als verwaistes Werk." | als verwaistes Werk." |
| Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit | Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den | "Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den |
| Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten | Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten |
| durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein | durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein |
| verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen | verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen |
| Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. | Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. |
| Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen | Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen |
| der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten | der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten |
| Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche | Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche |
| für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger | für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger |
| geeigneten Quellen. | geeigneten Quellen. |
| § 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der | § 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums |
| durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht | durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht |
| wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es | wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es |
| beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- | beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- |
| oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung | oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung |
| oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der | oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der |
| Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In |
| diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner | diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner |
| Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts | Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige | In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige |
| Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des | Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des |
| Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung | Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung |
| oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des | oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des |
| Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz | Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz |
| hat. | hat. |
| Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu | Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu |
| Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch | Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch |
| verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu | verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu |
| konsultieren. | konsultieren. |
| § 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | § 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
| Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen. | Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen. |
| Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen | Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen |
| öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit | öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit |
| der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den | der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den |
| Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: | Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: |
| a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und | a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und |
| die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder | die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder |
| Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, | Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, |
| b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines | b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines |
| Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte | Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte |
| und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine | und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine |
| Nutzungsermächtigung erteilt haben, | Nutzungsermächtigung erteilt haben, |
| c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder | c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder |
| Anstalt, | Anstalt, |
| d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken | d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken |
| oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste | oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste |
| Werke, | Werke, |
| e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. | e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. |
| § 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird | § 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird |
| vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." | vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." |
| Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit | Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | "Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
| genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß | genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß |
| den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit | den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit |
| ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die | ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die |
| Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen | Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen |
| und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und | und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und |
| Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. | Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. |
| Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung | Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung |
| ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung | ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung |
| verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen | verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen |
| erwirtschaften. | erwirtschaften. |
| § 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | § 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
| Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten | Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten |
| Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." | Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." |
| Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den | "Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den |
| Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden. | Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden. |
| Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten | Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten |
| Rechtsinhaber anwendbar." | Rechtsinhaber anwendbar." |
| Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und | "Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und |
| Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes | Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes |
| Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung | Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung |
| solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
| durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
| Einrichtungen und Anstalten. | Einrichtungen und Anstalten. |
| Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
| genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt. | genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt. |
| Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für | Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für |
| die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung | die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung |
| und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu | und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu |
| entrichten ist, fest. | entrichten ist, fest. |
| Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
| Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder | Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder |
| gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und | gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und |
| Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen. | Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen. |
| Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage | Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage |
| die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und | die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und |
| die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In | die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In |
| diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich. | diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich. |
| Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und | Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und |
| ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." | ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." |
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel |
| XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder | XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder |
| danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum | danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum |
| sind. | sind. |
| Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des |
| Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch | Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch |
| Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. | Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |