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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. | 20 JUILLET 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière |
- Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 25, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
26 en 56 tot 58 van de wet van 20 juli 2015 houdende diverse | articles 25, 26 et 56 à 58 de la loi du 20 juillet 2015 portant |
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 21 augustus | dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 21 août |
2015). | 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Soziales | Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 6 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 25 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 25 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: |
a)Nummer 16, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und | a)Nummer 16, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"16. über Streitfälle mit Bezug auf die Verpflichtungen der in den | "16. über Streitfälle mit Bezug auf die Verpflichtungen der in den |
Artikeln 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikeln 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und | der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und |
Subunternehmer und der ihnen gleichgesetzten Personen, | Subunternehmer und der ihnen gleichgesetzten Personen, |
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"19. über Beschwerden gegen Beschlüsse, die in Anwendung von Artikel | "19. über Beschwerden gegen Beschlüsse, die in Anwendung von Artikel |
1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes | 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
durch die in Anwendung von Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom | durch die in Anwendung von Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom |
24. Dezember 2002 eingesetzte Künstlerkommission gefasst werden." | 24. Dezember 2002 eingesetzte Künstlerkommission gefasst werden." |
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Entschädigungen | TITEL 4 - Entschädigungen |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 56 - Artikel 80 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 56 - Artikel 80 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § |
1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für | " § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für |
Entschädigungen kann Abkommen schließen im Hinblick auf Studien, | Entschädigungen kann Abkommen schließen im Hinblick auf Studien, |
Untersuchungen oder die Entwicklung von Ausbildungen zur Verbesserung | Untersuchungen oder die Entwicklung von Ausbildungen zur Verbesserung |
der Kenntnisse in Sachen Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen | der Kenntnisse in Sachen Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen |
Evaluation und der Umschulung. Die damit verbundenen Ausgaben gehen zu | Evaluation und der Umschulung. Die damit verbundenen Ausgaben gehen zu |
Lasten des Haushalts der Entschädigungsversicherung." | Lasten des Haushalts der Entschädigungsversicherung." |
Art. 57 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 57 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 58 - Artikel 101 § 2 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes | Art. 58 - Artikel 101 § 2 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes |
wird durch folgenden Satz ergänzt: | wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Wenn der Berechtigte jedoch am Sonntag eine nicht erlaubte Arbeit | "Wenn der Berechtigte jedoch am Sonntag eine nicht erlaubte Arbeit |
verrichtet hat, wird jedes Mal die Entschädigung zurückgefordert, die | verrichtet hat, wird jedes Mal die Entschädigung zurückgefordert, die |
für den ersten vorhergehenden Entschädigungstag gewährt worden ist, an | für den ersten vorhergehenden Entschädigungstag gewährt worden ist, an |
dem der Berechtigte keine Arbeit ausgeübt hat." | dem der Berechtigte keine Arbeit ausgeübt hat." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |