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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2015
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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. 20 JUILLET 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière
- Duitse vertaling van uittreksels sociale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 25, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
26 en 56 tot 58 van de wet van 20 juli 2015 houdende diverse articles 25, 26 et 56 à 58 de la loi du 20 juillet 2015 portant
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 21 augustus dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 21 août
2015). 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 6 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 25 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 25 - Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
a)Nummer 16, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und a)Nummer 16, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991 und
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"16. über Streitfälle mit Bezug auf die Verpflichtungen der in den "16. über Streitfälle mit Bezug auf die Verpflichtungen der in den
Artikeln 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikeln 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und
Subunternehmer und der ihnen gleichgesetzten Personen, Subunternehmer und der ihnen gleichgesetzten Personen,
b) Der Artikel wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Artikel wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"19. über Beschwerden gegen Beschlüsse, die in Anwendung von Artikel "19. über Beschwerden gegen Beschlüsse, die in Anwendung von Artikel
1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
durch die in Anwendung von Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom durch die in Anwendung von Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom
24. Dezember 2002 eingesetzte Künstlerkommission gefasst werden." 24. Dezember 2002 eingesetzte Künstlerkommission gefasst werden."
Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
(...) (...)
TITEL 4 - Entschädigungen TITEL 4 - Entschädigungen
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten EINZIGES KAPITEL - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 56 - Artikel 80 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 56 - Artikel 80 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text §
1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für " § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss des Dienstes für
Entschädigungen kann Abkommen schließen im Hinblick auf Studien, Entschädigungen kann Abkommen schließen im Hinblick auf Studien,
Untersuchungen oder die Entwicklung von Ausbildungen zur Verbesserung Untersuchungen oder die Entwicklung von Ausbildungen zur Verbesserung
der Kenntnisse in Sachen Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen der Kenntnisse in Sachen Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen
Evaluation und der Umschulung. Die damit verbundenen Ausgaben gehen zu Evaluation und der Umschulung. Die damit verbundenen Ausgaben gehen zu
Lasten des Haushalts der Entschädigungsversicherung." Lasten des Haushalts der Entschädigungsversicherung."
Art. 57 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 57 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 58 - Artikel 101 § 2 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes Art. 58 - Artikel 101 § 2 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn der Berechtigte jedoch am Sonntag eine nicht erlaubte Arbeit "Wenn der Berechtigte jedoch am Sonntag eine nicht erlaubte Arbeit
verrichtet hat, wird jedes Mal die Entschädigung zurückgefordert, die verrichtet hat, wird jedes Mal die Entschädigung zurückgefordert, die
für den ersten vorhergehenden Entschädigungstag gewährt worden ist, an für den ersten vorhergehenden Entschädigungstag gewährt worden ist, an
dem der Berechtigte keine Arbeit ausgeübt hat." dem der Berechtigte keine Arbeit ausgeübt hat."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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