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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2015
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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat de mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke ziekte betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie contagieuse grave. - Traduction allemande
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20 JULI 2015. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering 20 JUILLET 2015. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en
wat de mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie
ziekte betreft. - Duitse vertaling contagieuse grave. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2015 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat de loi du 20 juillet 2015 modifiant le Code d'instruction criminelle en
mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke ziekte ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie
betreft (Belgisch Staatsblad van 4 september 2015). contagieuse grave (Moniteur belge du 4 septembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, 20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,
was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden
Krankheit betrifft Krankheit betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein
Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit
der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung
einer Straftat" eingefügt. einer Straftat" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die "Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die
Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser
Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte, Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte,
die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist,
kann der Prokurator des Königs von dem Verdächtigen verlangen, sich kann der Prokurator des Königs von dem Verdächtigen verlangen, sich
einer Blutentnahme zu unterziehen, um zu analysieren, ob er Träger einer Blutentnahme zu unterziehen, um zu analysieren, ob er Träger
dieser Krankheit ist. Gibt es schwerwiegende Indizien für die dieser Krankheit ist. Gibt es schwerwiegende Indizien für die
Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der
des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator
des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige
und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich
schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben
werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den
Betreffenden vorher über den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem Betreffenden vorher über den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem
die Entnahme beantragt wird, wobei insbesondere der rein medizinische die Entnahme beantragt wird, wobei insbesondere der rein medizinische
Zweck der Entnahme hervorgehoben wird. Diese Information ist in der Zweck der Entnahme hervorgehoben wird. Diese Information ist in der
schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken. schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken.
§ 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann § 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann
der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im
Hinblick auf die in § 1 erwähnte Analyse beim Verdächtigen ein Hinblick auf die in § 1 erwähnte Analyse beim Verdächtigen ein
Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wird. Die Anordnung kann nur Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wird. Die Anordnung kann nur
nach schriftlicher Erlaubnis des Untersuchungsrichters auf Anforderung nach schriftlicher Erlaubnis des Untersuchungsrichters auf Anforderung
des Prokurators des Königs erfolgen. des Prokurators des Königs erfolgen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Analyse erfolgt durch die Entnahme einer § 3 - Die in § 1 erwähnte Analyse erfolgt durch die Entnahme einer
Blutprobe durch einen Arzt, außer wenn die Blutentnahme sich aus Blutprobe durch einen Arzt, außer wenn die Blutentnahme sich aus
besonderen medizinischen Gründen als nicht empfehlenswert erweist. In besonderen medizinischen Gründen als nicht empfehlenswert erweist. In
diesem Fall kann ein Wangenschleimhautabstrich entweder unter diesem Fall kann ein Wangenschleimhautabstrich entweder unter
freiwilliger Mitwirkung des Betreffenden oder auf die in § 2 freiwilliger Mitwirkung des Betreffenden oder auf die in § 2
vorgesehene Weise vorgenommen werden. vorgesehene Weise vorgenommen werden.
Der Verdächtige oder die Drittperson, von dem beziehungsweise von der Der Verdächtige oder die Drittperson, von dem beziehungsweise von der
verlangt wird, sich einer Blutentnahme oder einem verlangt wird, sich einer Blutentnahme oder einem
Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen, kann hierfür ab dem Alter Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen, kann hierfür ab dem Alter
von sechzehn Jahren sein/ihr schriftliches Einverständnis geben. Hat von sechzehn Jahren sein/ihr schriftliches Einverständnis geben. Hat
der Verdächtige oder die Drittperson das Alter von achtzehn Jahren der Verdächtige oder die Drittperson das Alter von achtzehn Jahren
noch nicht erreicht, muss er/sie sich für die Anwendung der noch nicht erreicht, muss er/sie sich für die Anwendung der
Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem
Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person seiner/ihrer Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person seiner/ihrer
Wahl begleiten lassen. Wahl begleiten lassen.
§ 4 - Der Arzt entnimmt eine für die in den Paragraphen 1 und 2 § 4 - Der Arzt entnimmt eine für die in den Paragraphen 1 und 2
erwähnte Analyse erforderliche Menge Blut oder Wangenschleimhaut. Wenn erwähnte Analyse erforderliche Menge Blut oder Wangenschleimhaut. Wenn
die in § 2 erwähnte Maßnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt die in § 2 erwähnte Maßnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt
werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem
Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators
des Königs, ausgeübt. des Königs, ausgeübt.
§ 5 - Der Prokurator des Königs kann anordnen, dass eine wie in § 1 § 5 - Der Prokurator des Königs kann anordnen, dass eine wie in § 1
erwähnte Analyse des Bluts, das bei einer in § 1 erwähnten Straftat erwähnte Analyse des Bluts, das bei einer in § 1 erwähnten Straftat
entdeckt worden ist, durchgeführt wird." entdeckt worden ist, durchgeführt wird."
Art. 4 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524quinquies mit Art. 4 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs vertraut einem "Art. 524quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs vertraut einem
Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden
ist, die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 und 5 erwähnte Analyse ist, die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 und 5 erwähnte Analyse
an. Der Sachverständige übermittelt dem Arzt, der das Opfer behandelt, an. Der Sachverständige übermittelt dem Arzt, der das Opfer behandelt,
schnellstmöglich ein Exemplar seines Berichts. Er übermittelt dem schnellstmöglich ein Exemplar seines Berichts. Er übermittelt dem
Arzt, der den Verdächtigen behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines Arzt, der den Verdächtigen behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines
Berichts, wenn der Verdächtige dies binnen drei Monaten nach der Berichts, wenn der Verdächtige dies binnen drei Monaten nach der
Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich beantragt. Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich beantragt.
Gegebenenfalls übermittelt der Sachverständige dem Arzt, der die Gegebenenfalls übermittelt der Sachverständige dem Arzt, der die
Drittperson, bei der eine Blutentnahme oder ein Drittperson, bei der eine Blutentnahme oder ein
Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wurde, behandelt, ebenfalls ein Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wurde, behandelt, ebenfalls ein
Exemplar seines Berichts, wenn diese Drittperson es binnen drei Exemplar seines Berichts, wenn diese Drittperson es binnen drei
Monaten nach der Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich Monaten nach der Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich
beantragt. beantragt.
§ 2 - Der Sachverständige setzt den Prokurator des Königs über die § 2 - Der Sachverständige setzt den Prokurator des Königs über die
Übermittlung des Berichts in Kenntnis. Übermittlung des Berichts in Kenntnis.
§ 3 - Der Sachverständige vernichtet die entnommene Blutprobe oder den § 3 - Der Sachverständige vernichtet die entnommene Blutprobe oder den
entnommenen Wangenschleimhautabstrich spätestens eine Woche nach dem entnommenen Wangenschleimhautabstrich spätestens eine Woche nach dem
Datum der Analyse. Datum der Analyse.
§ 4 - Die Ergebnisse der Analyse sind ausschließlich Teil der § 4 - Die Ergebnisse der Analyse sind ausschließlich Teil der
medizinischen Akte und werden als Angaben zu Drittpersonen im Sinne medizinischen Akte und werden als Angaben zu Drittpersonen im Sinne
von Artikel 9 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die von Artikel 9 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die
Rechte des Patienten angesehen. Die Ergebnisse der Analyse werden Rechte des Patienten angesehen. Die Ergebnisse der Analyse werden
nicht zur Strafakte gelegt und haben keine Auswirkungen auf den nicht zur Strafakte gelegt und haben keine Auswirkungen auf den
weiteren Verlauf der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung. weiteren Verlauf der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung.
Die Ergebnisse dürfen nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet Die Ergebnisse dürfen nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet
werden. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung an, werden. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung an,
dass die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 oder 5 erwähnte Analyse dass die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 oder 5 erwähnte Analyse
beantragt worden ist." beantragt worden ist."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524sexies mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 524sexies - § 1 - Das in Artikel 524quater § 1 erwähnte Opfer "Art. 524sexies - § 1 - Das in Artikel 524quater § 1 erwähnte Opfer
einer Straftat kann den Prokurator des Königs darum ersuchen, die in einer Straftat kann den Prokurator des Königs darum ersuchen, die in
Artikel 524quater § 1 erwähnte Analyse zu beantragen. Artikel 524quater § 1 erwähnte Analyse zu beantragen.
§ 2 - Der Prokurator des Königs teilt seinen mit Gründen versehenen § 2 - Der Prokurator des Königs teilt seinen mit Gründen versehenen
Beschluss über das Ersuchen binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt Beschluss über das Ersuchen binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt
desselben mit." desselben mit."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524septies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524septies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 524septies - Mit Ausnahme von Artikel 524quater § 2 zweiter Satz "Art. 524septies - Mit Ausnahme von Artikel 524quater § 2 zweiter Satz
sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechend anwendbar sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechend anwendbar
auf den Untersuchungsrichter, wenn eine gerichtliche Untersuchung auf den Untersuchungsrichter, wenn eine gerichtliche Untersuchung
eingeleitet wird." eingeleitet wird."
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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