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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat de mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke ziekte betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie contagieuse grave. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 2015. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering | 20 JUILLET 2015. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en |
wat de mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke | ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie |
ziekte betreft. - Duitse vertaling | contagieuse grave. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2015 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering wat de | loi du 20 juillet 2015 modifiant le Code d'instruction criminelle en |
mogelijkheid van overbrenging van een ernstige besmettelijke ziekte | ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie |
betreft (Belgisch Staatsblad van 4 september 2015). | contagieuse grave (Moniteur belge du 4 septembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, | 20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, |
was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden | was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden |
Krankheit betrifft | Krankheit betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein |
Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit | Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit |
der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung | der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung |
einer Straftat" eingefügt. | einer Straftat" eingefügt. |
Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die | "Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die |
Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser | Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser |
Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte, | Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte, |
die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, | die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Liste aufgeführt ist, |
kann der Prokurator des Königs von dem Verdächtigen verlangen, sich | kann der Prokurator des Königs von dem Verdächtigen verlangen, sich |
einer Blutentnahme zu unterziehen, um zu analysieren, ob er Träger | einer Blutentnahme zu unterziehen, um zu analysieren, ob er Träger |
dieser Krankheit ist. Gibt es schwerwiegende Indizien für die | dieser Krankheit ist. Gibt es schwerwiegende Indizien für die |
Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der | Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der |
des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator | des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator |
des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige | des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige |
und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich | und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich |
schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben | schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben |
werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein | werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den |
Betreffenden vorher über den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem | Betreffenden vorher über den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem |
die Entnahme beantragt wird, wobei insbesondere der rein medizinische | die Entnahme beantragt wird, wobei insbesondere der rein medizinische |
Zweck der Entnahme hervorgehoben wird. Diese Information ist in der | Zweck der Entnahme hervorgehoben wird. Diese Information ist in der |
schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken. | schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken. |
§ 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann | § 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann |
der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im | der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im |
Hinblick auf die in § 1 erwähnte Analyse beim Verdächtigen ein | Hinblick auf die in § 1 erwähnte Analyse beim Verdächtigen ein |
Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wird. Die Anordnung kann nur | Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wird. Die Anordnung kann nur |
nach schriftlicher Erlaubnis des Untersuchungsrichters auf Anforderung | nach schriftlicher Erlaubnis des Untersuchungsrichters auf Anforderung |
des Prokurators des Königs erfolgen. | des Prokurators des Königs erfolgen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Analyse erfolgt durch die Entnahme einer | § 3 - Die in § 1 erwähnte Analyse erfolgt durch die Entnahme einer |
Blutprobe durch einen Arzt, außer wenn die Blutentnahme sich aus | Blutprobe durch einen Arzt, außer wenn die Blutentnahme sich aus |
besonderen medizinischen Gründen als nicht empfehlenswert erweist. In | besonderen medizinischen Gründen als nicht empfehlenswert erweist. In |
diesem Fall kann ein Wangenschleimhautabstrich entweder unter | diesem Fall kann ein Wangenschleimhautabstrich entweder unter |
freiwilliger Mitwirkung des Betreffenden oder auf die in § 2 | freiwilliger Mitwirkung des Betreffenden oder auf die in § 2 |
vorgesehene Weise vorgenommen werden. | vorgesehene Weise vorgenommen werden. |
Der Verdächtige oder die Drittperson, von dem beziehungsweise von der | Der Verdächtige oder die Drittperson, von dem beziehungsweise von der |
verlangt wird, sich einer Blutentnahme oder einem | verlangt wird, sich einer Blutentnahme oder einem |
Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen, kann hierfür ab dem Alter | Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen, kann hierfür ab dem Alter |
von sechzehn Jahren sein/ihr schriftliches Einverständnis geben. Hat | von sechzehn Jahren sein/ihr schriftliches Einverständnis geben. Hat |
der Verdächtige oder die Drittperson das Alter von achtzehn Jahren | der Verdächtige oder die Drittperson das Alter von achtzehn Jahren |
noch nicht erreicht, muss er/sie sich für die Anwendung der | noch nicht erreicht, muss er/sie sich für die Anwendung der |
Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem | Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem |
Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person seiner/ihrer | Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person seiner/ihrer |
Wahl begleiten lassen. | Wahl begleiten lassen. |
§ 4 - Der Arzt entnimmt eine für die in den Paragraphen 1 und 2 | § 4 - Der Arzt entnimmt eine für die in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnte Analyse erforderliche Menge Blut oder Wangenschleimhaut. Wenn | erwähnte Analyse erforderliche Menge Blut oder Wangenschleimhaut. Wenn |
die in § 2 erwähnte Maßnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt | die in § 2 erwähnte Maßnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt |
werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem | werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem |
Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators | Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators |
des Königs, ausgeübt. | des Königs, ausgeübt. |
§ 5 - Der Prokurator des Königs kann anordnen, dass eine wie in § 1 | § 5 - Der Prokurator des Königs kann anordnen, dass eine wie in § 1 |
erwähnte Analyse des Bluts, das bei einer in § 1 erwähnten Straftat | erwähnte Analyse des Bluts, das bei einer in § 1 erwähnten Straftat |
entdeckt worden ist, durchgeführt wird." | entdeckt worden ist, durchgeführt wird." |
Art. 4 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524quinquies mit | Art. 4 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 524quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs vertraut einem | "Art. 524quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs vertraut einem |
Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden | Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden |
ist, die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 und 5 erwähnte Analyse | ist, die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 und 5 erwähnte Analyse |
an. Der Sachverständige übermittelt dem Arzt, der das Opfer behandelt, | an. Der Sachverständige übermittelt dem Arzt, der das Opfer behandelt, |
schnellstmöglich ein Exemplar seines Berichts. Er übermittelt dem | schnellstmöglich ein Exemplar seines Berichts. Er übermittelt dem |
Arzt, der den Verdächtigen behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines | Arzt, der den Verdächtigen behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines |
Berichts, wenn der Verdächtige dies binnen drei Monaten nach der | Berichts, wenn der Verdächtige dies binnen drei Monaten nach der |
Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich beantragt. | Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich beantragt. |
Gegebenenfalls übermittelt der Sachverständige dem Arzt, der die | Gegebenenfalls übermittelt der Sachverständige dem Arzt, der die |
Drittperson, bei der eine Blutentnahme oder ein | Drittperson, bei der eine Blutentnahme oder ein |
Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wurde, behandelt, ebenfalls ein | Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wurde, behandelt, ebenfalls ein |
Exemplar seines Berichts, wenn diese Drittperson es binnen drei | Exemplar seines Berichts, wenn diese Drittperson es binnen drei |
Monaten nach der Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich | Monaten nach der Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich |
beantragt. | beantragt. |
§ 2 - Der Sachverständige setzt den Prokurator des Königs über die | § 2 - Der Sachverständige setzt den Prokurator des Königs über die |
Übermittlung des Berichts in Kenntnis. | Übermittlung des Berichts in Kenntnis. |
§ 3 - Der Sachverständige vernichtet die entnommene Blutprobe oder den | § 3 - Der Sachverständige vernichtet die entnommene Blutprobe oder den |
entnommenen Wangenschleimhautabstrich spätestens eine Woche nach dem | entnommenen Wangenschleimhautabstrich spätestens eine Woche nach dem |
Datum der Analyse. | Datum der Analyse. |
§ 4 - Die Ergebnisse der Analyse sind ausschließlich Teil der | § 4 - Die Ergebnisse der Analyse sind ausschließlich Teil der |
medizinischen Akte und werden als Angaben zu Drittpersonen im Sinne | medizinischen Akte und werden als Angaben zu Drittpersonen im Sinne |
von Artikel 9 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | von Artikel 9 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die |
Rechte des Patienten angesehen. Die Ergebnisse der Analyse werden | Rechte des Patienten angesehen. Die Ergebnisse der Analyse werden |
nicht zur Strafakte gelegt und haben keine Auswirkungen auf den | nicht zur Strafakte gelegt und haben keine Auswirkungen auf den |
weiteren Verlauf der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung. | weiteren Verlauf der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung. |
Die Ergebnisse dürfen nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet | Die Ergebnisse dürfen nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet |
werden. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung an, | werden. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung an, |
dass die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 oder 5 erwähnte Analyse | dass die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 oder 5 erwähnte Analyse |
beantragt worden ist." | beantragt worden ist." |
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524sexies mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 524sexies - § 1 - Das in Artikel 524quater § 1 erwähnte Opfer | "Art. 524sexies - § 1 - Das in Artikel 524quater § 1 erwähnte Opfer |
einer Straftat kann den Prokurator des Königs darum ersuchen, die in | einer Straftat kann den Prokurator des Königs darum ersuchen, die in |
Artikel 524quater § 1 erwähnte Analyse zu beantragen. | Artikel 524quater § 1 erwähnte Analyse zu beantragen. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs teilt seinen mit Gründen versehenen | § 2 - Der Prokurator des Königs teilt seinen mit Gründen versehenen |
Beschluss über das Ersuchen binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt | Beschluss über das Ersuchen binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt |
desselben mit." | desselben mit." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524septies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524septies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 524septies - Mit Ausnahme von Artikel 524quater § 2 zweiter Satz | "Art. 524septies - Mit Ausnahme von Artikel 524quater § 2 zweiter Satz |
sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechend anwendbar | sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechend anwendbar |
auf den Untersuchungsrichter, wenn eine gerichtliche Untersuchung | auf den Untersuchungsrichter, wenn eine gerichtliche Untersuchung |
eingeleitet wird." | eingeleitet wird." |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. | Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |