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Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. | 20 JUILLET 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière |
- Duitse vertaling van uittreksels | sociale. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
19, 21, 22, 24, 27 tot 30, 40, 41, 48 en 50 tot 55 van de wet van 20 | articles 1 à 19, 21, 22, 24, 27 à 30, 40, 41, 48 et 50 à 55 de la loi |
juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch | du 20 juillet 2015 portant dispositions diverses en matière sociale |
Staatsblad van 21 augustus 2015). | (Moniteur belge du 21 août 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Soziales | Bereich Soziales |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die | Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die |
Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform | Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform |
Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. | Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. |
Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und | Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der | Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die | Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die |
Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Lohnempfänger" ersetzt. | Lohnempfänger" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen | Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen |
Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von | "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von |
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss | Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss |
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des | zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des |
Beschlusses eingereicht werden." | Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von | "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von |
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss | Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss |
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des | zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des |
Beschlusses eingereicht werden." | Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember | vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2005, wird aufgehoben. | 2005, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, | 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch |
die Wörter "in Artikel 29" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 29" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale | "Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale |
Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des | Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des |
Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses | Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses |
eingereicht werden." | eingereicht werden." |
Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und | vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch | 2. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch |
die Wörter "die Summen" ersetzt. | die Wörter "die Summen" ersetzt. |
3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für | 3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für |
soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als | soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als |
Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im | Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im |
Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für | Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für |
Existenzsicherheit" eingefügt. | Existenzsicherheit" eingefügt. |
4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, | "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, |
Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, | Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, |
unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht | unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht |
Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem | Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem |
Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der | Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der |
betreffenden Schuld zu beurteilen." | betreffenden Schuld zu beurteilen." |
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in | 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in |
Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der | Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der |
Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt | Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt |
hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 | hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 |
erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. | erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. |
6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 6. [Abänderung des niederländischen Textes] |
7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in | 7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in |
Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der | Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der |
Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt | Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt |
hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 | hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 |
erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. | erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. |
8. [Abänderung des niederländischen Textes] | 8. [Abänderung des niederländischen Textes] |
9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur | "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur |
Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des | Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des |
Beschlusses eingereicht werden." | Beschlusses eingereicht werden." |
10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung | "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung |
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach | muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach |
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." | Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch | Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch | 2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch |
die Wörter "die Summen" ersetzt. | die Wörter "die Summen" ersetzt. |
3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, | "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, |
Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, | Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, |
unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht | unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht |
Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem | Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem |
Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der | Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der |
betreffenden Schuld zu beurteilen." | betreffenden Schuld zu beurteilen." |
4. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur | "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur |
Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des | Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des |
Beschlusses eingereicht werden." | Beschlusses eingereicht werden." |
5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung | "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung |
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach | muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach |
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." | Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des | Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach | nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach |
Inkrafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der | Inkrafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der |
Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits | Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits |
notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht | notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht |
worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde | worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde |
einsetzt. | einsetzt. |
Abschnitt 3 - Verjährung | Abschnitt 3 - Verjährung |
Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben | 2. Die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben |
entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 | entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 |
zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur | zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur |
Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet | Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet |
worden ist," werden durch die Wörter "entlohnt werden von der | worden ist," werden durch die Wörter "entlohnt werden von der |
Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den | Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den |
Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen | Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen |
Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen | Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen | Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen |
Staatsbuchführungsordnung, oder von P&O Shared Service Center, | Staatsbuchführungsordnung, oder von P&O Shared Service Center, |
eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur | eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur |
Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim | Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation," ersetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation," ersetzt. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, |
mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens des | mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens des |
Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der | Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der |
Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Personal und Organisation in Kraft tritt. | Dienst Personal und Organisation in Kraft tritt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten | Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten |
Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und | Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und |
Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt sind | Sozialhilfezentren beschäftigt sind |
Art. 12 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 12 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt | a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt |
wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom | wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom |
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt: | Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt: |
"das folgenden Personen ausgezahlt wird: | "das folgenden Personen ausgezahlt wird: |
1. Angestellten, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im | 1. Angestellten, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im |
Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit | Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit |
und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist, | und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist, |
2. Angestellten, die als bezuschusste Vertragsbedienstete unter den | 2. Angestellten, die als bezuschusste Vertragsbedienstete unter den |
Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. | Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. |
Dezember 1988 beschäftigt sind, | Dezember 1988 beschäftigt sind, |
3. Angestellten, die als Ersatz für Beamte beschäftigt sind, die eine | 3. Angestellten, die als Ersatz für Beamte beschäftigt sind, die eine |
Laufbahnunterbrechung, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des | Laufbahnunterbrechung, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, in Anspruch nehmen, | Bestimmungen, in Anspruch nehmen, |
4. Angestellten, die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und | 4. Angestellten, die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und |
Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung | Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung |
der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, | der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, |
5. Angestellten, die als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom | 5. Angestellten, die als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom |
19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab | 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab |
50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder | 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder |
beschäftigt sind, | beschäftigt sind, |
6. bezuschusstem Vertragspersonal, das unter den Bedingungen des | 6. bezuschusstem Vertragspersonal, das unter den Bedingungen des |
Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer |
Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten | Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten |
lokalen Behörden beschäftigt ist, | lokalen Behörden beschäftigt ist, |
7. Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 7. Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des | Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des |
Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 | Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 |
des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur | des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung." | Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung." |
b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn ein Angestellter, der in den Anwendungsbereich der in Absatz 1 | "Wenn ein Angestellter, der in den Anwendungsbereich der in Absatz 1 |
erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale | erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale |
Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld | Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld |
gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet." | gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet." |
c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24. Juli | c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24. Juli |
1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die | 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die |
Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf | Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf |
Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der in § 2 erwähnten | Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der in § 2 erwähnten |
Ausnahmen fallen" ersetzt. | Ausnahmen fallen" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge | Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge |
Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch | durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen" | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen" |
durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt. | durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt. |
2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im | "Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im |
Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der | Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der |
Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an." | Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an." |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch |
die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte" | die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: | 4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: |
", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester | ", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester |
Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug | Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug |
zurückgelegt wird. Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu | zurückgelegt wird. Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu |
verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines | verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines |
bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage | bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage |
pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung | pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung |
eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch | eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch |
von den zuständigen Inspektionsdiensten festgestellt werden." | von den zuständigen Inspektionsdiensten festgestellt werden." |
Abschnitt 3 - Beschwerdefrist | Abschnitt 3 - Beschwerdefrist |
Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes, | Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von | "Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von |
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss | Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss |
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des | zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des |
Beschlusses eingereicht werden." | Beschlusses eingereicht werden." |
Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des | Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach | nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach |
Inkrafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in | Inkrafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in |
Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert | Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert |
worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, | worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, |
damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt. | damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt. |
Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen | Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen |
Art. 16 - In Artikel 38 § 3quindecies Absatz 1 desselben Gesetzes, | Art. 16 - In Artikel 38 § 3quindecies Absatz 1 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ", | eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ", |
so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war," | so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, |
mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird. | mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 | KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 |
in Bezug auf erste Einstellungen | in Bezug auf erste Einstellungen |
Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des Königlichen | 1. In § 1 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" durch die Wörter "und keine | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" durch die Wörter "und keine |
in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer" ersetzt. | Arbeitnehmer" ersetzt. |
2. In den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein in | 2. In den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein in |
Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November | Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November |
1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein in | 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein in |
Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die | Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die |
Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses | Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden | vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden |
jeweils durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom | jeweils durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom |
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. | Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. |
3. In § 3/2 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des | 3. In § 3/2 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten |
Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 | Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. | Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. |
4. In den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und | 4. In den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und |
keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und | November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und |
kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben. | November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben. |
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von | KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von |
Künstlern | Künstlern |
(...) | (...) |
Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. |
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit | 1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion | "Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion |
künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder | künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder |
Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und | Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und |
bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung | bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung |
und Choreographie" zu verstehen. | und Choreographie" zu verstehen. |
Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der in Absatz 1 | Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der in Absatz 1 |
vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik, | vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik, |
die in ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat | die in ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende | beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende |
Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden | Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden |
Artikels erbringt beziehungsweise produziert." | Artikels erbringt beziehungsweise produziert." |
2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im | 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im |
vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. | vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. |
3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch | 3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"In diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der | "In diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der |
Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt | Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt |
worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher." | worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher." |
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
5. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen | 5. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" durch die | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" durch die |
Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses | Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses |
Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen" ersetzt. | Selbständigen" ersetzt. |
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 20, der mit 7. August 2014 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 20, der mit 7. August 2014 wirksam wird. |
KAPITEL 5 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende | KAPITEL 5 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende |
Altersversorgung | Altersversorgung |
(...) | (...) |
Art. 24 - Artikel 67 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird | Art. 24 - Artikel 67 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." | "Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle | Arbeitsunfälle |
Art. 27 - In Artikel 59 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 27 - In Artikel 59 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August | Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August |
2001, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | 2001, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
"2. einen Beitrag, der auf den Betrag der von Versicherungsunternehmen | "2. einen Beitrag, der auf den Betrag der von Versicherungsunternehmen |
eingeforderten Prämien einbehalten wird, für die vom König bestimmten | eingeforderten Prämien einbehalten wird, für die vom König bestimmten |
Kategorien von Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund | Kategorien von Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund |
von Artikel 3 ausgedehnt wird." | von Artikel 3 ausgedehnt wird." |
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen | Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Art. 29 - In der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und in den | Art. 29 - In der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und in den |
Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom | Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Dezember 2013, wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die | 15. Dezember 2013, wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die |
Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" ersetzt. | Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" ersetzt. |
Art. 30 - In den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das | Art. 30 - In den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das |
Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und | Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und |
Öko-Schecks" ersetzt. | Öko-Schecks" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für | KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für |
Asbestopfer | Asbestopfer |
Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für | " § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für |
Berufskrankheiten integriert. | Berufskrankheiten integriert. |
Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten | Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten |
gehen zu Lasten dieses Fonds." | gehen zu Lasten dieses Fonds." |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
(...) | (...) |
KAPITEL 13 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen | KAPITEL 13 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen |
Sicherheit von Seeleuten infolge der Sechsten Staatsreform | Sicherheit von Seeleuten infolge der Sechsten Staatsreform |
(...) | (...) |
Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ab dem 1. Juli 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung | "Ab dem 1. Juli 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung |
mehr auf Arbeitgeber, auf die das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 | mehr auf Arbeitgeber, auf die das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 |
über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar | über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar |
ist." | ist." |
(...) | (...) |
Art. 50 - Artikel 57 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten | Art. 50 - Artikel 57 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten |
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für | Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, | Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, |
wird durch folgenden Satz ergänzt: | wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der zuletzt genannte Beitrag von 1,10 Prozent wird ab dem 1. Juli | "Der zuletzt genannte Beitrag von 1,10 Prozent wird ab dem 1. Juli |
2015 in den in Artikel 3 § 3 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar | 2015 in den in Artikel 3 § 3 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar |
1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine | 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine |
erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen." | erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen." |
Art. 51 - In Artikel 59ter § 2 des Gesetzes vom 10. April 1970 über | Art. 51 - In Artikel 59ter § 2 des Gesetzes vom 10. April 1970 über |
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom | die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom |
31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember | 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember |
2002, werden zwischen den Wörtern "dem Fonds für Berufsunfälle" und | 2002, werden zwischen den Wörtern "dem Fonds für Berufsunfälle" und |
den Wörtern "geschuldet gemäß den Modalitäten" die Wörter "bis zum 30. | den Wörtern "geschuldet gemäß den Modalitäten" die Wörter "bis zum 30. |
Juni 2015" eingefügt. | Juni 2015" eingefügt. |
Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit | Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit 1. Januar 2015 wirksam | Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit 1. Januar 2015 wirksam |
werden. | werden. |
KAPITEL 14 - Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im | KAPITEL 14 - Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im |
Bereich Arbeitsunfähigkeit | Bereich Arbeitsunfähigkeit |
Art. 53 - Artikel 89/1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung | Art. 53 - Artikel 89/1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und | verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und |
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den | Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den |
Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird | Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den | "Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den |
Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird | Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird |
dieser Rat konsultiert." | dieser Rat konsultiert." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und | "Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und |
administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der | administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der |
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. Dieses | verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. Dieses |
Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der | Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der |
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König | verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König |
bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums." | bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums." |
TITEL 3 - Beschäftigung | TITEL 3 - Beschäftigung |
EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken | EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken |
Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur | Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur |
Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über | Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über |
elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der | elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der |
Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut | Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der | " § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der |
Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen | Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber | Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber |
oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit | oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit |
Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln." | Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln." |
Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |