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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2012
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Wet tot wijziging van de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen, wat betreft het pensioen van de werknemers en houdende nieuwe overgangsmaatregelen inzake het vervroegd rustpensioen van de werknemers. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen, wat betreft het pensioen van de werknemers en houdende nieuwe overgangsmaatregelen inzake het vervroegd rustpensioen van de werknemers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot wijziging van de wet van 28 december 2011 houdende diverse loi du 20 juillet 2012 modifiant la loi du 28 décembre 2011 portant
des dispositions diverses, en ce qui concerne la pension des
bepalingen, wat betreft het pensioen van de werknemers en houdende travailleurs salariés et portant de nouvelles mesures transitoires en
nieuwe overgangsmaatregelen inzake het vervroegd rustpensioen van de matière de pension de retraite anticipée des travailleurs salariés
werknemers (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 2012). (Moniteur belge du 14 août 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Dezember 20. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Dezember
2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, was die Pensionen für
Lohnempfänger betrifft, und zur Festlegung neuer Übergangsmassnahmen Lohnempfänger betrifft, und zur Festlegung neuer Übergangsmassnahmen
in Sachen Vorruhestandspension für Lohnempfänger in Sachen Vorruhestandspension für Lohnempfänger
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension KAPITEL 2 - Vorruhestandspension
Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 2 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 21. März 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni Erlass vom 21. März 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni
1997, den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, bestätigt durch das 1997, den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, bestätigt durch das
Gesetz vom 12. Dezember 1997 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und Gesetz vom 12. Dezember 1997 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und
28. Dezember 2011, werden die Paragraphen 3bis, 3ter und 3quater mit 28. Dezember 2011, werden die Paragraphen 3bis, 3ter und 3quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der « § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der
Betreffende, der vor dem 1. Januar 1956 geboren ist und am 31. Betreffende, der vor dem 1. Januar 1956 geboren ist und am 31.
Dezember 2012 eine Laufbahn von mindestens zweiunddreissig Dezember 2012 eine Laufbahn von mindestens zweiunddreissig
Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, auf seinen Antrag Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist, auf seinen Antrag
hin seine Vorruhestandspension frühestens am ersten Tag des Monats hin seine Vorruhestandspension frühestens am ersten Tag des Monats
nach dem Monat, in dem er das Alter von 62 Jahren erreicht, in nach dem Monat, in dem er das Alter von 62 Jahren erreicht, in
Anspruch nehmen, sofern er eine Laufbahn von mindestens Anspruch nehmen, sofern er eine Laufbahn von mindestens
siebenunddreissig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist. siebenunddreissig Kalenderjahren, so wie in § 2 bestimmt, nachweist.
§ 3ter - In Abweichung von § 1 Nr. 2 wird das Alter für die im Monat § 3ter - In Abweichung von § 1 Nr. 2 wird das Alter für die im Monat
Januar 2014 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 1 festgelegt. In Januar 2014 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 1 festgelegt. In
Abweichung von § 2 Nr. 2 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, Abweichung von § 2 Nr. 2 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn,
die für die im Monat Januar 2014 einsetzenden Pensionen erforderlich die für die im Monat Januar 2014 einsetzenden Pensionen erforderlich
ist, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt. ist, gemäss § 2 Nr. 1 festgelegt.
In Abweichung von § 1 Nr. 3 wird das Alter für die im Monat Januar In Abweichung von § 1 Nr. 3 wird das Alter für die im Monat Januar
2015 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 2 festgelegt. In Abweichung 2015 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 2 festgelegt. In Abweichung
von § 2 Nr. 3 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für von § 2 Nr. 3 wird die Bedingung in Bezug auf die Laufbahn, die für
die im Monat Januar 2015 einsetzenden Pensionen erforderlich ist, die im Monat Januar 2015 einsetzenden Pensionen erforderlich ist,
gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt. gemäss § 2 Nr. 2 festgelegt.
In Abweichung von § 1 Nr. 4 wird das Alter für die im Monat Januar In Abweichung von § 1 Nr. 4 wird das Alter für die im Monat Januar
2016 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 3 festgelegt. 2016 einsetzenden Pensionen gemäss § 1 Nr. 3 festgelegt.
§ 3quater - Der Betreffende, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die in § 3quater - Der Betreffende, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die in
den Paragraphen 1 bis 3ter erwähnten Bedingungen in Bezug auf Alter den Paragraphen 1 bis 3ter erwähnten Bedingungen in Bezug auf Alter
und Laufbahn erfüllt, behält das Recht, seine Pension zu einem und Laufbahn erfüllt, behält das Recht, seine Pension zu einem
späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des späteren Zeitpunkt vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des
Datums, an dem die Pension später tatsächlich einsetzt. » Datums, an dem die Pension später tatsächlich einsetzt. »
Art. 3 - In das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung Art. 3 - In das Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 107/1 mit folgendem verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 107/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 107/1 - Der Betreffende, der am 31. Dezember 2012 die für den « Art. 107/1 - Der Betreffende, der am 31. Dezember 2012 die für den
Erhalt einer Vorruhestandspension erforderlichen Bedingungen in Bezug Erhalt einer Vorruhestandspension erforderlichen Bedingungen in Bezug
auf Alter und Laufbahn erfüllt, die in Artikel 4 des vorerwähnten auf Alter und Laufbahn erfüllt, die in Artikel 4 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnt sind, so wie er vor Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnt sind, so wie er vor
seiner Abänderung durch Artikel 107 des vorliegenden Gesetzes gültig seiner Abänderung durch Artikel 107 des vorliegenden Gesetzes gültig
war, behält das Recht, seine Pension zu einem späteren Zeitpunkt war, behält das Recht, seine Pension zu einem späteren Zeitpunkt
vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Datums, an dem die vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Datums, an dem die
Pension später tatsächlich einsetzt. » Pension später tatsächlich einsetzt. »
Art. 4 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 108 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen « Art. 108 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass Übergangsmassnahmen für: Erlass Übergangsmassnahmen für:
1. Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012 1. Lohnempfänger, deren Kündigungsfrist vor dem 1. Januar 2012
eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise eingesetzt hat und nach dem 31. Dezember 2012 endet beziehungsweise
hätte enden sollen, hätte enden sollen,
2. Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer vertraglichen 2. Lohnempfänger, die ausserhalb der Regelung einer vertraglichen
Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November 2011 eine Frühpension mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November 2011 eine
Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die frühestens ausläuft, Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die frühestens ausläuft,
wenn der Lohnempfänger das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die wenn der Lohnempfänger das Alter von 60 Jahren erreicht, sofern die
betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn von betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn von
mindestens fünfunddreissig Jahren nachweisen, mindestens fünfunddreissig Jahren nachweisen,
3. Lohnempfänger, die vor dem 28. November 2011 einen Antrag auf 3. Lohnempfänger, die vor dem 28. November 2011 einen Antrag auf
Vorruhestandspension eingereicht haben. » Vorruhestandspension eingereicht haben. »
Art. 5 - In Artikel 109 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 5 - In Artikel 109 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
Artikel 107 und 108" durch die Wörter "der Artikel 107 bis 108" Artikel 107 und 108" durch die Wörter "der Artikel 107 bis 108"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden Anwendung auf Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 finden Anwendung auf
Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar
2013 einsetzen. 2013 einsetzen.
Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 7 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
KAPITEL 3 - Berufsjournalisten KAPITEL 3 - Berufsjournalisten
Art. 8 - Die Artikel 117 bis 118 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 Art. 8 - Die Artikel 117 bis 118 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen. zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen.
Art. 9 - In Artikel 119 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Art. 9 - In Artikel 119 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den
vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 3. November 1969 und 27. Juli vorerwähnten Königlichen Erlassen vom 3. November 1969 und 27. Juli
1971" durch die Wörter "im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. 1971" durch die Wörter "im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3.
November 1969" ersetzt. November 1969" ersetzt.
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119/1 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 119/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 119/1 - Jedes Jahr erstattet das Landespensionsamt dem für « Art. 119/1 - Jedes Jahr erstattet das Landespensionsamt dem für
Pensionen zuständigen Minister Bericht über die finanzielle Lage, die Pensionen zuständigen Minister Bericht über die finanzielle Lage, die
aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 zur
Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die Festlegung für Berufsjournalisten von besonderen Regeln für die
Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für Eröffnung des Anrechts auf Pension und von besonderen Modalitäten für
die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967
über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen
Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der
Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen hervorgeht. Pensionsregelungen hervorgeht.
In Absprache mit den Sozialpartnern und nach Stellungnahme des In Absprache mit den Sozialpartnern und nach Stellungnahme des
Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes kann der König Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes kann der König
auf der Grundlage dieses Jahresberichts die in Artikel 3, § 1, Absatz auf der Grundlage dieses Jahresberichts die in Artikel 3, § 1, Absatz
1 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971 1 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1971
vorgesehenen Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorgesehenen Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
anpassen, um das finanzielle Gleichgewicht der Regelung zu anpassen, um das finanzielle Gleichgewicht der Regelung zu
gewährleisten. » gewährleisten. »
Art. 11 - In Artikel 120 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Art. 11 - In Artikel 120 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die
Bestimmungen der Artikel 116 bis 118" durch die Wörter "Die Bestimmungen der Artikel 116 bis 118" durch die Wörter "Die
Bestimmungen von Artikel 116" ersetzt. Bestimmungen von Artikel 116" ersetzt.
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012, mit
Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 10, der am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.
KAPITEL 4 - Gleichgesetzte Zeiträume KAPITEL 4 - Gleichgesetzte Zeiträume
Art. 13 - Artikel 122 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Art. 13 - Artikel 122 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in Abweichung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses 1. Die Wörter "in Abweichung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses
Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger" werden durch die Wörter Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger" werden durch die Wörter
"unbeschadet des Artikels 8 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. "unbeschadet des Artikels 8 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger" ersetzt. Lohnempfänger" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. Zeiträume im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit « 2. Zeiträume im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit
Betriebszuschlag vor dem Alter von 60 Jahren mit Ausnahme der Betriebszuschlag vor dem Alter von 60 Jahren mit Ausnahme der
Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, die in Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, die in
Ausführung der folgenden Bestimmungen ergangen sind: Ausführung der folgenden Bestimmungen ergangen sind:
a) Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung a) Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung
der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag,
b) Artikel 3 §§ 1, 3, 6 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses b) Artikel 3 §§ 1, 3, 6 und 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 3. Mai 2007, vom 3. Mai 2007,
c) Artikel 3 §§ 2, 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom c) Artikel 3 §§ 2, 4 und 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
3. Mai 2007, ausschliesslich für die Monate nach dem Monat, in dem der 3. Mai 2007, ausschliesslich für die Monate nach dem Monat, in dem der
Lohnempfänger das Alter von 59 Jahren erreicht,". Lohnempfänger das Alter von 59 Jahren erreicht,".
Art. 14 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 124 - Artikel 22 findet keine Anwendung auf: « Art. 124 - Artikel 22 findet keine Anwendung auf:
1. Personen, die im Hinblick auf die Anwendung einer Regelung der 1. Personen, die im Hinblick auf die Anwendung einer Regelung der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag vor dem 28. November 2011 Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag vor dem 28. November 2011
entlassen worden sind oder eine Kündigungsfrist ableisteten, entlassen worden sind oder eine Kündigungsfrist ableisteten,
2. Personen, auf die am 28. November 2011 eine Regelung der 2. Personen, auf die am 28. November 2011 eine Regelung der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag anwendbar war, oder die eine Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag anwendbar war, oder die eine
freiwillige Laufbahnunterbrechung, Vollzeit oder Teilzeit, oder eine freiwillige Laufbahnunterbrechung, Vollzeit oder Teilzeit, oder eine
Zeitkreditregelung für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit, Zeitkreditregelung für die Hälfte oder ein Fünftel der Arbeitszeit,
die Lohnempfängern von 50 Jahren oder mehr vorbehalten ist, in die Lohnempfängern von 50 Jahren oder mehr vorbehalten ist, in
Anspruch nahmen, Anspruch nahmen,
3. Personen, die eine Laufbahnunterbrechung oder einen Zeitkredit 3. Personen, die eine Laufbahnunterbrechung oder einen Zeitkredit
beantragt haben und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: beantragt haben und gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
a) Der Arbeitgeber hat die schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers a) Der Arbeitgeber hat die schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers
vor dem 28. November 2011 erhalten. vor dem 28. November 2011 erhalten.
b) Das Formular ist vor dem 2. März beim zuständigen b) Das Formular ist vor dem 2. März beim zuständigen
Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung
eingegangen. eingegangen.
c) Die Laufbahnunterbrechung oder der Zeitkredit hat vor dem 3. April c) Die Laufbahnunterbrechung oder der Zeitkredit hat vor dem 3. April
2012 eingesetzt. » 2012 eingesetzt. »
Art. 15 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 15 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012.
KAPITEL 5 - Bestätigungsbestimmung KAPITEL 5 - Bestätigungsbestimmung
Art. 16 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 wird das Wort "118" gestrichen. 1. In Paragraph 1 wird das Wort "118" gestrichen.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 87, 89, 91 « § 2 - Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 87, 89, 91
Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 und 113 erteilt worden ist, erlischt am Absatz 2, 103, 105 Absatz 4 und 113 erteilt worden ist, erlischt am
30. April 2012. Werden die in Ausführung dieser Artikel ergangenen 30. April 2012. Werden die in Ausführung dieser Artikel ergangenen
Erlasse nicht vor dem 31. Juli 2012 per Gesetz bestätigt, wird davon Erlasse nicht vor dem 31. Juli 2012 per Gesetz bestätigt, wird davon
ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind. ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.
Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 116, 119 und 123 erteilt Die Befugnis, die dem König durch die Artikel 116, 119 und 123 erteilt
worden ist, erlischt am 30. September 2012. Werden die in Ausführung worden ist, erlischt am 30. September 2012. Werden die in Ausführung
dieser Artikel ergangenen Erlasse nicht vor dem 31. Dezember 2012 per dieser Artikel ergangenen Erlasse nicht vor dem 31. Dezember 2012 per
Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam
geworden sind. geworden sind.
Die Erlasse, die wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen bestätigt Die Erlasse, die wie in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen bestätigt
werden, können nur durch ein Gesetz aufgehoben, abgeändert, ergänzt werden, können nur durch ein Gesetz aufgehoben, abgeändert, ergänzt
oder ersetzt werden. » oder ersetzt werden. »
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird mit 9. Januar 2012 wirksam. Art. 17 - Vorliegendes Kapitel wird mit 9. Januar 2012 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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