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Wet tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling | Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 2007. - Wet tot wijziging, wat de private | 20 JUILLET 2007. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats |
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 | privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat |
op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling | d'assurance terrestre. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten | loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats |
betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de | privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat |
landverzekeringsovereenkomst (Belgisch Staatsblad van 10 augustus | d'assurance terrestre (Moniteur belge du 10 août 2007). |
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 | 20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 |
über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private | über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private |
Krankenversicherungsverträge | Krankenversicherungsverträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut | Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Kapitel IV - Krankenversicherungsverträge | « Kapitel IV - Krankenversicherungsverträge |
Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen |
Art. 138bis -1 | Art. 138bis -1 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
§ 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: | § 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: |
1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei | 1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei |
Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die für Erhaltung | Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die für Erhaltung |
und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, | und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, |
heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen, | heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen, |
2. Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei | 2. Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei |
Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen | Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen |
Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder | Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder |
teilweise entschädigt wird, | teilweise entschädigt wird, |
3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit | 3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit |
und Unfall Leistungen garantiert sind, | und Unfall Leistungen garantiert sind, |
4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei | 4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei |
vollständigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen | vollständigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen |
sind. | sind. |
Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind | Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind |
ausgeschlossen: | ausgeschlossen: |
a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in | a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in |
Absatz 1 erwähnten Leistungen garantiert sind, | Absatz 1 erwähnten Leistungen garantiert sind, |
b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene | b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene |
Zusatzunfallversicherungen, | Zusatzunfallversicherungen, |
c) Unfallversicherungen, | c) Unfallversicherungen, |
d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in | vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in |
Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind, | Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind, |
e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in | vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in |
Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind. | Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind. |
§ 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive | § 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive |
Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung | Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung |
und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu | und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu |
verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten | verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten |
mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig | mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig |
mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in | mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in |
vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt. | vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt. |
Versicherungsnehmer können auch eine kollektive Gesundheitspflege- | Versicherungsnehmer können auch eine kollektive Gesundheitspflege- |
und/oder Arbeitsunfähigkeits- und/oder Invaliden- und/oder | und/oder Arbeitsunfähigkeits- und/oder Invaliden- und/oder |
Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der | Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der |
Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem | Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem |
Kapitel « Mitversicherte » genannt. | Kapitel « Mitversicherte » genannt. |
Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsverträge | Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsverträge |
Art. 138bis -2 | Art. 138bis -2 |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf | Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf |
individuelle Krankenversicherungsverträge. | individuelle Krankenversicherungsverträge. |
Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre | Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre |
Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind. | Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind. |
Art. 138bis -3 | Art. 138bis -3 |
Dauer des Versicherungsvertrags | Dauer des Versicherungsvertrags |
§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17, | § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17, |
24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 1, 3 | 24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 1, 3 |
und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit | und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit |
abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 2 erwähnten | abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 2 erwähnten |
Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig | Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig |
Jahren oder bis zu einem früheren Alter, wenn dieses Alter das normale | Jahren oder bis zu einem früheren Alter, wenn dieses Alter das normale |
Alter ist, in dem der Versicherte vollständig und definitiv seine | Alter ist, in dem der Versicherte vollständig und definitiv seine |
Berufstätigkeit einstellt. | Berufstätigkeit einstellt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 § 3 können Verträge auf | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 § 3 können Verträge auf |
besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in | besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in |
seinem Interesse liegt für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen | seinem Interesse liegt für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen |
werden. | werden. |
§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar | § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar |
auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko | auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko |
angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht. | angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht. |
Art. 138bis -4 | Art. 138bis -4 |
Tarif- und Vertragsänderungen | Tarif- und Vertragsänderungen |
§ 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, | § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, |
ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den | ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den |
Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein | Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein |
Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die | Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die |
technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht | technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht |
mehr ändern. | mehr ändern. |
Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der | Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der |
Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in | Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in |
Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers | Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers |
erfolgen. | erfolgen. |
§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen | § 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen |
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des | Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des |
Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des | Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des |
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor | Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor |
und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, | und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, |
Finanz- und Versicherungswesen, hiernach « CBFA » genannt, aufgrund | Finanz- und Versicherungswesen, hiernach « CBFA » genannt, aufgrund |
der Feststellung einer dauerhaften Preisschwankung seine Zustimmung | der Feststellung einer dauerhaften Preisschwankung seine Zustimmung |
gibt, dürfen Prämie, Franchise und Leistung ebenfalls auf der | gibt, dürfen Prämie, Franchise und Leistung ebenfalls auf der |
Grundlage von repräsentativen und objektiven Parametern angepasst | Grundlage von repräsentativen und objektiven Parametern angepasst |
werden, wenn die CBFA einen Unterschied zwischen der Entwicklung des | werden, wenn die CBFA einen Unterschied zwischen der Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes und der Entwicklung dieser Parameter | Verbraucherpreisindexes und der Entwicklung dieser Parameter |
feststellt. | feststellt. |
Die CBFA legt die objektiven Parameter in Absprache mit dem Föderalen | Die CBFA legt die objektiven Parameter in Absprache mit dem Föderalen |
Fachzentrum für Gesundheitspflege fest. Dieses Fachzentrum überprüft | Fachzentrum für Gesundheitspflege fest. Dieses Fachzentrum überprüft |
die Gültigkeit der Methode für Auswahl und Berechnung der Werte der | die Gültigkeit der Methode für Auswahl und Berechnung der Werte der |
objektiven Parameter. Die CBFA berechnet regelmässig diese Werte. | objektiven Parameter. Die CBFA berechnet regelmässig diese Werte. |
Erachtet der König es als notwendig, legt Er durch einen im | Erachtet der König es als notwendig, legt Er durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die objektiven Parameter fest. | Ministerrat beratenen Erlass die objektiven Parameter fest. |
§ 3 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung im Versicherungsvertrag und | § 3 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung im Versicherungsvertrag und |
innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen dürfen Prämie und/oder | innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen dürfen Prämie und/oder |
Deckungsbedingungen im Falle einer dauerhaften Änderung der | Deckungsbedingungen im Falle einer dauerhaften Änderung der |
tatsächlichen Kosten garantierter Leistungen, die einen bedeutenden | tatsächlichen Kosten garantierter Leistungen, die einen bedeutenden |
Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen hat, | Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen hat, |
und/oder der Umstände einschliesslich gesetzlicher oder | und/oder der Umstände einschliesslich gesetzlicher oder |
verordnungsrechtlicher Änderungen, die ebenfalls einen bedeutenden | verordnungsrechtlicher Änderungen, die ebenfalls einen bedeutenden |
Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben, | Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben, |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Die erwogene Vertrags- oder Tarifanpassung steht in direktem | Die erwogene Vertrags- oder Tarifanpassung steht in direktem |
Verhältnis zum Umfang der Erhöhung der tatsächlichen Kosten der | Verhältnis zum Umfang der Erhöhung der tatsächlichen Kosten der |
garantierten Leistungen und/oder zu den Umständen einschliesslich der | garantierten Leistungen und/oder zu den Umständen einschliesslich der |
gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Änderungen. Darüber hinaus | gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Änderungen. Darüber hinaus |
darf diese Anpassung nur Vertragsbestandteile betreffen, auf die diese | darf diese Anpassung nur Vertragsbestandteile betreffen, auf die diese |
Ereignisse einen bedeutenden Einfluss ausüben. | Ereignisse einen bedeutenden Einfluss ausüben. |
Der Einfluss muss von der CBFA in Absprache mit dem Föderalen | Der Einfluss muss von der CBFA in Absprache mit dem Föderalen |
Fachzentrum für Gesundheitspflege als bedeutend anerkannt werden. Die | Fachzentrum für Gesundheitspflege als bedeutend anerkannt werden. Die |
CBFA achtet ebenfalls auf die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten | CBFA achtet ebenfalls auf die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten |
Grenzen. Der König kann Regeln festlegen, die zu befolgen sind, um | Grenzen. Der König kann Regeln festlegen, die zu befolgen sind, um |
einen Beschluss der CBFA zu erhalten. | einen Beschluss der CBFA zu erhalten. |
Hat die CBFA nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt | Hat die CBFA nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt |
des Antrags auf Anerkennung geantwortet, wird davon ausgegangen, dass | des Antrags auf Anerkennung geantwortet, wird davon ausgegangen, dass |
sie Bedeutsamkeit und Verhältnismässigkeit anerkannt hat. Diese Frist | sie Bedeutsamkeit und Verhältnismässigkeit anerkannt hat. Diese Frist |
wird während einer Frist von maximal dreissig Tagen ausgesetzt, | wird während einer Frist von maximal dreissig Tagen ausgesetzt, |
innerhalb deren das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege der | innerhalb deren das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege der |
CBFA seine Stellungnahme abgeben muss. | CBFA seine Stellungnahme abgeben muss. |
§ 4 - Prämie, Karenzzeit und Versicherungsbedingungen können auf | § 4 - Prämie, Karenzzeit und Versicherungsbedingungen können auf |
angemessene und proportionale Weise angepasst werden: | angemessene und proportionale Weise angepasst werden: |
- an Änderungen im Beruf des Versicherten, was | - an Änderungen im Beruf des Versicherten, was |
Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, | Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, |
Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder | Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder |
- an das Einkommen des Versicherten, was | - an das Einkommen des Versicherten, was |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, | Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, |
oder | oder |
- an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung | - an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung |
der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und | der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, | Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, |
sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder | sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder |
Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. | Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. |
Art. 138bis -5 | Art. 138bis -5 |
Unanfechtbarkeit | Unanfechtbarkeit |
Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines | Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines |
Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer | Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer |
sich nicht mehr auf Artikel 7 hinsichtlich nicht vorsätzlich | sich nicht mehr auf Artikel 7 hinsichtlich nicht vorsätzlich |
versäumter Mitteilungen oder nicht vorsätzlich erfolgter falscher | versäumter Mitteilungen oder nicht vorsätzlich erfolgter falscher |
Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen, | Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen, |
wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine | wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine |
Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei | Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei |
Vertragsabschluss in Erscheinung getreten waren, die aber nicht | Vertragsabschluss in Erscheinung getreten waren, die aber nicht |
innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde. | innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde. |
Der Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte | Der Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte |
Mitteilung oder eine nicht vorsätzlich erfolgte falsche Mitteilung | Mitteilung oder eine nicht vorsätzlich erfolgte falsche Mitteilung |
berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei | berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei |
Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung | Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung |
getreten war. | getreten war. |
Art. 138bis -6 | Art. 138bis -6 |
Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung | Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung |
Versicherungsbewerber, die an einer chronischen Krankheit oder einer | Versicherungsbewerber, die an einer chronischen Krankheit oder einer |
Behinderung leiden und das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht | Behinderung leiden und das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht |
erreicht haben, haben während eines Zeitraums von zwei Jahren ab | erreicht haben, haben während eines Zeitraums von zwei Jahren ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels das Recht auf eine | Inkrafttreten des vorliegenden Artikels das Recht auf eine |
Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei | Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei |
Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung | Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung |
verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 138bis -5 von | verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 138bis -5 von |
der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen | der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen |
entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese | entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese |
Person nicht chronisch krank oder behindert. | Person nicht chronisch krank oder behindert. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 und 95 hinsichtlich der | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 und 95 hinsichtlich der |
Information in Bezug auf genetische Daten wird dem | Information in Bezug auf genetische Daten wird dem |
Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, das genau die erwähnte | Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, das genau die erwähnte |
Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen | Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen |
oder nur begrenzt gedeckten Kosten festlegt. Der König legt das Muster | oder nur begrenzt gedeckten Kosten festlegt. Der König legt das Muster |
des Dokuments fest. | des Dokuments fest. |
Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden | Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden |
Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder | Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder |
nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einem Schlichtungsorgan | nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einem Schlichtungsorgan |
vorgelegt, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | vorgelegt, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
gebildet wird. | gebildet wird. |
Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden | Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Artikels wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten | Artikels wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten |
Versicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, | Versicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, |
von CBFA, Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und | von CBFA, Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und |
Patientenvereinigungen beurteilt. Vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten | Patientenvereinigungen beurteilt. Vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums von zwei Jahren legt der König durch einen im Ministerrat | Zeitraums von zwei Jahren legt der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über diesen Zeitraum von | beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über diesen Zeitraum von |
zwei Jahren hinaus beibehalten wird. | zwei Jahren hinaus beibehalten wird. |
Art. 138bis -7 | Art. 138bis -7 |
§ 1 - Versicherungsnehmer informieren den Versicherer schriftlich oder | § 1 - Versicherungsnehmer informieren den Versicherer schriftlich oder |
elektronisch über den Zeitpunkt, zu dem ein versichertes | elektronisch über den Zeitpunkt, zu dem ein versichertes |
Familienmitglied aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet und über den | Familienmitglied aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet und über den |
neuen Wohnort dieses Familienmitglieds. | neuen Wohnort dieses Familienmitglieds. |
Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem | Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem |
Versicherten innerhalb von dreissig Tagen ein den Artikeln 138bis -3 | Versicherten innerhalb von dreissig Tagen ein den Artikeln 138bis -3 |
und 138bis -4 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer | und 138bis -4 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer |
informiert den Versicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für | informiert den Versicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für |
seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass | seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass |
ein Risiko bereits eingetreten ist. | ein Risiko bereits eingetreten ist. |
Der Versicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um | Der Versicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um |
schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. Bei | schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. Bei |
Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen. | Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen. |
§ 2 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab | § 2 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab |
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die vorherige | dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die vorherige |
Versicherung verliert. | Versicherung verliert. |
Abschnitt III - Individuelle Weiterführung eines kollektiven | Abschnitt III - Individuelle Weiterführung eines kollektiven |
Krankenversicherungsvertrags | Krankenversicherungsvertrags |
Art. 138bis -8 | Art. 138bis -8 |
Gewährungsbedingungen | Gewährungsbedingungen |
§ 1 - Ausser wenn die einer kollektiven Versicherung angeschlossene | § 1 - Ausser wenn die einer kollektiven Versicherung angeschlossene |
Person aus den in den Artikeln 6, 7, 14, 16 und 24 erwähnten Gründen | Person aus den in den Artikeln 6, 7, 14, 16 und 24 erwähnten Gründen |
und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den kollektiven | und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den kollektiven |
Krankenversicherungsvertrag verliert, hat sie das Recht, diese | Krankenversicherungsvertrag verliert, hat sie das Recht, diese |
Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie | Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie |
den Anspruch auf die kollektive Versicherung verliert, dies ohne sich | den Anspruch auf die kollektive Versicherung verliert, dies ohne sich |
einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen | einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen |
medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. | medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. |
Zu diesem Zweck muss der Hauptversicherte während der letzten zwei | Zu diesem Zweck muss der Hauptversicherte während der letzten zwei |
Jahre vor Verlust des weitergeführten kollektiven | Jahre vor Verlust des weitergeführten kollektiven |
Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im | Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im |
Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren | Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren |
aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen | aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen |
gewesen sein. | gewesen sein. |
§ 2 - Spätestens dreissig Tage nach Verlust des Anspruchs auf | § 2 - Spätestens dreissig Tage nach Verlust des Anspruchs auf |
kollektive Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei | kollektive Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei |
Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des | Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des |
Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder | Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder |
elektronisch über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die | elektronisch über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die |
Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert | Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert |
er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und | er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und |
gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle | gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle |
Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der | Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der |
Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der | Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der |
Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des | Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des |
betreffenden Versicherungsunternehmens. | betreffenden Versicherungsunternehmens. |
Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von | Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von |
dreissig Tagen, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über | dreissig Tagen, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über |
ihre Absicht zu informieren, den kollektiven | ihre Absicht zu informieren, den kollektiven |
Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell | Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell |
weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des | weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des |
Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder | Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder |
Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des | Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des |
Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder | Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder |
elektronisch darüber informiert, dass er beschliessen kann, den | elektronisch darüber informiert, dass er beschliessen kann, den |
kollektiven Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch | kollektiven Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch |
verloren hat, individuell weiterzuführen. Diese Frist läuft auf jeden | verloren hat, individuell weiterzuführen. Diese Frist läuft auf jeden |
Fall hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf kollektive | Fall hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf kollektive |
Krankenversicherung ab. | Krankenversicherung ab. |
Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den | Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den |
Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich oder | Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich oder |
elektronisch ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 entsprechendes | elektronisch ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 entsprechendes |
Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf | Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf |
berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. | berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. |
Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer | Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer |
den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die | den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die |
Garantiebedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und | Garantiebedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und |
Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und | Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und |
gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreissig Tagen, | gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreissig Tagen, |
über die diese verfügen, um schriftlich oder elektronisch das Angebot | über die diese verfügen, um schriftlich oder elektronisch das Angebot |
anzunehmen. | anzunehmen. |
Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von | Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von |
dreissig Tagen, um schriftlich oder elektronisch das | dreissig Tagen, um schriftlich oder elektronisch das |
Versicherungsangebot anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des | Versicherungsangebot anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des |
Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das | Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das |
Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. | Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. |
§ 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die kollektive | § 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die kollektive |
Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf | Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf |
diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der | diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der |
Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt, | Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt, |
zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer | zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer |
schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu | schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu |
setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben. | setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben. |
Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm | Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm |
elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 | elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 |
entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich | entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich |
nicht darauf berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. | nicht darauf berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. |
Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um | Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um |
schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. | schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. |
Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten | Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten |
Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung | Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung |
erlischt bei Ablauf dieser Frist. | erlischt bei Ablauf dieser Frist. |
§ 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab | § 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab |
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die kollektive | dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die kollektive |
Versicherung verliert. | Versicherung verliert. |
Art. 138bis -9 | Art. 138bis -9 |
Vom Versicherer zu erteilende Informationen | Vom Versicherer zu erteilende Informationen |
§ 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit | § 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit |
für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen. | für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen. |
Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem | Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem |
Hauptversicherten. | Hauptversicherten. |
Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt | Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt |
wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller | wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller |
Weiterführung die in Artikel 138bis -11 erwähnte Prämie unter | Weiterführung die in Artikel 138bis -11 erwähnte Prämie unter |
Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns | Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns |
der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird. | der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird. |
Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten | Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten |
Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 138bis -11 | Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 138bis -11 |
erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser | erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser |
Unterbrechung angehoben. | Unterbrechung angehoben. |
§ 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten | § 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten |
Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell | Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell |
weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel | weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel |
138bis -11 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder | 138bis -11 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder |
Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer kollektiven | Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer kollektiven |
Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer | Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer |
zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht | zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht |
nachgekommen ist. | nachgekommen ist. |
Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten die in | Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten die in |
§ 1 erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer | § 1 erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer |
verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zu zahlen zwischen der | verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zu zahlen zwischen der |
auf der Grundlage des erreichten Alters zum Zeitpunkt der Ausübung des | auf der Grundlage des erreichten Alters zum Zeitpunkt der Ausübung des |
Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags berechneten Prämie | Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags berechneten Prämie |
und der auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum | und der auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum |
Zeitpunkt seines Anschlusses bei der kollektiven Versicherung | Zeitpunkt seines Anschlusses bei der kollektiven Versicherung |
berechneten Prämie. Die beim Hauptversicherten für den individuell | berechneten Prämie. Die beim Hauptversicherten für den individuell |
weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird | weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird |
auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 138bis -11 unter | auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 138bis -11 unter |
Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu | Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu |
dem er sich einer kollektiven Versicherung angeschlossen hat, | dem er sich einer kollektiven Versicherung angeschlossen hat, |
berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er die | berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er die |
in § 1 erwähnte Information übermittelt hat. | in § 1 erwähnte Information übermittelt hat. |
Art. 138bis -10 | Art. 138bis -10 |
Garantien | Garantien |
§ 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag | § 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag |
bietet mindestens Garantien an, die den Garantien des kollektiv | bietet mindestens Garantien an, die den Garantien des kollektiv |
weitergeführten Krankenversicherungsvertrags gleichwertig sind. | weitergeführten Krankenversicherungsvertrags gleichwertig sind. |
Garantien der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gelten als | Garantien der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gelten als |
gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der kollektiven | gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der kollektiven |
Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden: | Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden: |
1. Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine | 1. Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine |
Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder | Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder |
Gemeinschaftszimmer, | Gemeinschaftszimmer, |
2. Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten, | 2. Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten, |
Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge | Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge |
im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder | im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder |
Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung, | Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung, |
3. vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder | 3. vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder |
Nichtübernahme von ambulanten Kosten im Zusammenhang mit dem | Nichtübernahme von ambulanten Kosten im Zusammenhang mit dem |
Krankenhausaufenthalt, die innerhalb einer bestimmten Frist vor oder | Krankenhausaufenthalt, die innerhalb einer bestimmten Frist vor oder |
nach dem Krankenhausaufenthalt auftreten; sind diese Kosten gedeckt, | nach dem Krankenhausaufenthalt auftreten; sind diese Kosten gedeckt, |
beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach | beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach |
dem Krankenhausaufenthalt, | dem Krankenhausaufenthalt, |
4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von ambulanten | 4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von ambulanten |
Kosten im Zusammenhang mit schweren Krankheiten. | Kosten im Zusammenhang mit schweren Krankheiten. |
Garantien der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gelten als | Garantien der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gelten als |
gleichwertig, wenn sie wie die kollektive | gleichwertig, wenn sie wie die kollektive |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung eines gleichen | Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung eines gleichen |
Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder einen gleichen | Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder einen gleichen |
Festbetrag, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen | Festbetrag, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen |
Einkommensverlust begrenzt ist, vorsehen. Die individuelle | Einkommensverlust begrenzt ist, vorsehen. Die individuelle |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die kollektive | Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die kollektive |
Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis | Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis |
zum gesetzlichen Pensionsalter oder bis zu einem früheren Alter, wenn | zum gesetzlichen Pensionsalter oder bis zu einem früheren Alter, wenn |
dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollständig | dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollständig |
und definitiv seine Berufstätigkeit einstellt. | und definitiv seine Berufstätigkeit einstellt. |
Garantien der individuellen Invalidenversicherung gelten als | Garantien der individuellen Invalidenversicherung gelten als |
gleichwertig, wenn sie die Zahlung eines gleichen Festbetrags oder | gleichwertig, wenn sie die Zahlung eines gleichen Festbetrags oder |
einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet | einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet |
wird, die auch im Rahmen der kollektiven Invalidenversicherung | wird, die auch im Rahmen der kollektiven Invalidenversicherung |
berücksichtigt werden, vorsehen. | berücksichtigt werden, vorsehen. |
Garantien der individuellen Pflegeversicherung gelten als | Garantien der individuellen Pflegeversicherung gelten als |
gleichwertig, wenn sie wie die kollektive Pflegeversicherung die | gleichwertig, wenn sie wie die kollektive Pflegeversicherung die |
Zahlung eines gleichen Festbetrags oder einer gleichen Entschädigung | Zahlung eines gleichen Festbetrags oder einer gleichen Entschädigung |
der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts | der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts |
entstandenen Kosten vorsehen. | entstandenen Kosten vorsehen. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 138bis -3 § 1 erfolgt die individuelle | § 2 - Unbeschadet des Artikels 138bis -3 § 1 erfolgt die individuelle |
Weiterführung eines kollektiven Krankenversicherungsvertrags ohne | Weiterführung eines kollektiven Krankenversicherungsvertrags ohne |
Auferlegung einer neuen Wartezeit. Die Garantie kann nicht begrenzt | Auferlegung einer neuen Wartezeit. Die Garantie kann nicht begrenzt |
und es kann keine Zusatzprämie aufgrund der Entwicklung des | und es kann keine Zusatzprämie aufgrund der Entwicklung des |
Gesundheitszustands während der Laufzeit des kollektiven | Gesundheitszustands während der Laufzeit des kollektiven |
Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden. | Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden. |
Art. 138bis -11 | Art. 138bis -11 |
Prämie | Prämie |
Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten | Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten |
Krankenversicherungsvertrags werden ausschliesslich berücksichtigt: | Krankenversicherungsvertrags werden ausschliesslich berücksichtigt: |
1. Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen | 1. Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen |
Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 138bis -9 § 1, | Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 138bis -9 § 1, |
2. Angaben zur Beurteilung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den | 2. Angaben zur Beurteilung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den |
weitergeführten kollektiven Krankenversicherungsvertrag bestanden und | weitergeführten kollektiven Krankenversicherungsvertrag bestanden und |
bewertet wurden, | bewertet wurden, |
3. Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, | 3. Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, |
denen der Versicherte unterliegt, | denen der Versicherte unterliegt, |
4. hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung: | 4. hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung: |
Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten, | Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten, |
5. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und | 5. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und |
Berufseinkommen des Versicherten. » | Berufseinkommen des Versicherten. » |
Art. 3 - Erfüllen die in Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni | Art. 3 - Erfüllen die in Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni |
1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnten bestehenden | 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnten bestehenden |
Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden | Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes nicht die Anforderungen des Artikels 138bis -3, bietet das | Gesetzes nicht die Anforderungen des Artikels 138bis -3, bietet das |
Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre | Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen neuen, den | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen neuen, den |
Anforderungen dieses Artikels entsprechenden | Anforderungen dieses Artikels entsprechenden |
Krankenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsnehmer entscheidet | Krankenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsnehmer entscheidet |
innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen | innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen |
einzugehen oder die Laufzeit der laufenden Krankenversicherung | einzugehen oder die Laufzeit der laufenden Krankenversicherung |
beizubehalten. | beizubehalten. |
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist für bestehende | Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist für bestehende |
kollektive Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger | kollektive Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger |
Übergangszeitraum anwendbar. | Übergangszeitraum anwendbar. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am gleichen Tag in Kraft wie das | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am gleichen Tag in Kraft wie das |
Gesetz zur Einführung in das Gesetz vom 6. August 1990 über die | Gesetz zur Einführung in das Gesetz vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände einer Regelung für | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände einer Regelung für |
Krankenkassen, die der Regelung entspricht, die in Titel III Kapitel | Krankenkassen, die der Regelung entspricht, die in Titel III Kapitel |
IV Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | IV Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli | Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli |
2007, vorgesehen ist. | 2007, vorgesehen ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |