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Meertalige weergave van Wet van 20/07/2007
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Wet tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JULI 2007. - Wet tot wijziging, wat de private 20 JUILLET 2007. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats
ziekteverzekeringsovereenkomsten betreft, van de wet van 25 juni 1992 privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat
op de landverzekeringsovereenkomst. - Duitse vertaling d'assurance terrestre. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 tot wijziging, wat de private ziekteverzekeringsovereenkomsten loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats
betreft, van de wet van 25 juni 1992 op de privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat
landverzekeringsovereenkomst (Belgisch Staatsblad van 10 augustus d'assurance terrestre (Moniteur belge du 10 août 2007).
2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 20. JULI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992
über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private
Krankenversicherungsverträge Krankenversicherungsverträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Kapitel IV - Krankenversicherungsverträge « Kapitel IV - Krankenversicherungsverträge
Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen Abschnitt I - Einleitende Bestimmungen
Art. 138bis -1 Art. 138bis -1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: § 1 - Unter Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen:
1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei 1. Gesundheitspflegeversicherung, durch die bei Krankheit oder bei
Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die für Erhaltung Krankheit und Unfall Leistungen garantiert sind, die die für Erhaltung
und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden, und/oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen vorbeugenden,
heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen, heilenden oder diagnostischen ärztlichen Behandlungen betreffen,
2. Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei 2. Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die bei Krankheit oder bei
Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen Krankheit und Unfall die Minderung oder der Verlust des beruflichen
Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder Einkommens infolge der Arbeitsunfähigkeit einer Person ganz oder
teilweise entschädigt wird, teilweise entschädigt wird,
3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit 3. Invalidenversicherung, durch die bei Krankheit oder bei Krankheit
und Unfall Leistungen garantiert sind, und Unfall Leistungen garantiert sind,
4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei 4. nicht obligatorische Pflegeversicherung, durch die bei
vollständigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen vollständigem oder partiellem Autonomieverlust Leistungen vorgesehen
sind. sind.
Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind Von der Begriffsbestimmung des Krankenversicherungsvertrags sind
ausgeschlossen: ausgeschlossen:
a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in a) befristete Reise- und Beistandsversicherungen, durch die die in
Absatz 1 erwähnten Leistungen garantiert sind, Absatz 1 erwähnten Leistungen garantiert sind,
b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene b) gesetzliche Arbeitsunfallversicherung und damit verbundene
Zusatzunfallversicherungen, Zusatzunfallversicherungen,
c) Unfallversicherungen, c) Unfallversicherungen,
d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses d) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses
vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in vom 14. November 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in
Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind, Verbindung mit den sozialen Pensionszusatzregelungen erwähnt sind,
e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses e) Solidaritätsleistungen, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses
vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in vom 15. Dezember 2003 zur Festlegung der Solidaritätsleistungen in
Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind. Verbindung mit den sozialen Pensionsabkommen erwähnt sind.
§ 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive § 2 - Unter kollektivem Krankenversicherungsvertrag ist die kollektive
Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung Gesundheitspflegeversicherung und/oder Arbeitsunfähigkeitsversicherung
und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu und/oder Invalidenversicherung und/oder Pflegeversicherung zu
verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten verstehen, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten
mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig
mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in mit dem Versicherungsnehmer verbunden sind. Diese Personen werden in
vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt. vorliegendem Kapitel Hauptversicherte genannt.
Versicherungsnehmer können auch eine kollektive Gesundheitspflege- Versicherungsnehmer können auch eine kollektive Gesundheitspflege-
und/oder Arbeitsunfähigkeits- und/oder Invaliden- und/oder und/oder Arbeitsunfähigkeits- und/oder Invaliden- und/oder
Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der Pflegeversicherung zugunsten der Familienmitglieder der
Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem Hauptversicherten abschliessen. Diese Personen werden in vorliegendem
Kapitel « Mitversicherte » genannt. Kapitel « Mitversicherte » genannt.
Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsverträge Abschnitt II - Individuelle Krankenversicherungsverträge
Art. 138bis -2 Art. 138bis -2
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar auf
individuelle Krankenversicherungsverträge. individuelle Krankenversicherungsverträge.
Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre Diese Bestimmungen sind anwendbar auf Versicherungsnehmer und ihre
Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind. Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind.
Art. 138bis -3 Art. 138bis -3
Dauer des Versicherungsvertrags Dauer des Versicherungsvertrags
§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17, § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 6, 7, 11, 14, 15, 16, 17,
24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 1, 3 24 und ausser bei Betrug werden die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 1, 3
und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit und 4 erwähnten Krankenversicherungsverträge auf Lebenszeit
abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 2 erwähnten abgeschlossen. Die in Artikel 138bis -1 § 1 Nr. 2 erwähnten
Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig Krankenversicherungsverträge gelten bis zum Alter von fünfundsechzig
Jahren oder bis zu einem früheren Alter, wenn dieses Alter das normale Jahren oder bis zu einem früheren Alter, wenn dieses Alter das normale
Alter ist, in dem der Versicherte vollständig und definitiv seine Alter ist, in dem der Versicherte vollständig und definitiv seine
Berufstätigkeit einstellt. Berufstätigkeit einstellt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 § 3 können Verträge auf § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 § 3 können Verträge auf
besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in besondere Antragstellung des Versicherungsnehmers und wenn dies in
seinem Interesse liegt für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen seinem Interesse liegt für eine begrenzte Laufzeit abgeschlossen
werden. werden.
§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar
auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko auf Krankenversicherungsverträge, die zusätzlich zu einem Hauptrisiko
angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht. angeboten werden, das nicht auf Lebenszeit besteht.
Art. 138bis -4 Art. 138bis -4
Tarif- und Vertragsänderungen Tarif- und Vertragsänderungen
§ 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien,
ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den ausschliesslicher Antragstellung des Versicherungsnehmers und in den
Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein
Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die
technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht
mehr ändern. mehr ändern.
Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der
Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in
Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse des Versicherungsnehmers
erfolgen. erfolgen.
§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen § 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen
Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des
Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Sofern die in Artikel 44 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen, hiernach « CBFA » genannt, aufgrund Finanz- und Versicherungswesen, hiernach « CBFA » genannt, aufgrund
der Feststellung einer dauerhaften Preisschwankung seine Zustimmung der Feststellung einer dauerhaften Preisschwankung seine Zustimmung
gibt, dürfen Prämie, Franchise und Leistung ebenfalls auf der gibt, dürfen Prämie, Franchise und Leistung ebenfalls auf der
Grundlage von repräsentativen und objektiven Parametern angepasst Grundlage von repräsentativen und objektiven Parametern angepasst
werden, wenn die CBFA einen Unterschied zwischen der Entwicklung des werden, wenn die CBFA einen Unterschied zwischen der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes und der Entwicklung dieser Parameter Verbraucherpreisindexes und der Entwicklung dieser Parameter
feststellt. feststellt.
Die CBFA legt die objektiven Parameter in Absprache mit dem Föderalen Die CBFA legt die objektiven Parameter in Absprache mit dem Föderalen
Fachzentrum für Gesundheitspflege fest. Dieses Fachzentrum überprüft Fachzentrum für Gesundheitspflege fest. Dieses Fachzentrum überprüft
die Gültigkeit der Methode für Auswahl und Berechnung der Werte der die Gültigkeit der Methode für Auswahl und Berechnung der Werte der
objektiven Parameter. Die CBFA berechnet regelmässig diese Werte. objektiven Parameter. Die CBFA berechnet regelmässig diese Werte.
Erachtet der König es als notwendig, legt Er durch einen im Erachtet der König es als notwendig, legt Er durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die objektiven Parameter fest. Ministerrat beratenen Erlass die objektiven Parameter fest.
§ 3 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung im Versicherungsvertrag und § 3 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung im Versicherungsvertrag und
innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen dürfen Prämie und/oder innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Grenzen dürfen Prämie und/oder
Deckungsbedingungen im Falle einer dauerhaften Änderung der Deckungsbedingungen im Falle einer dauerhaften Änderung der
tatsächlichen Kosten garantierter Leistungen, die einen bedeutenden tatsächlichen Kosten garantierter Leistungen, die einen bedeutenden
Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen hat, Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen hat,
und/oder der Umstände einschliesslich gesetzlicher oder und/oder der Umstände einschliesslich gesetzlicher oder
verordnungsrechtlicher Änderungen, die ebenfalls einen bedeutenden verordnungsrechtlicher Änderungen, die ebenfalls einen bedeutenden
Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben, Einfluss auf Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben,
angepasst werden. angepasst werden.
Die erwogene Vertrags- oder Tarifanpassung steht in direktem Die erwogene Vertrags- oder Tarifanpassung steht in direktem
Verhältnis zum Umfang der Erhöhung der tatsächlichen Kosten der Verhältnis zum Umfang der Erhöhung der tatsächlichen Kosten der
garantierten Leistungen und/oder zu den Umständen einschliesslich der garantierten Leistungen und/oder zu den Umständen einschliesslich der
gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Änderungen. Darüber hinaus gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Änderungen. Darüber hinaus
darf diese Anpassung nur Vertragsbestandteile betreffen, auf die diese darf diese Anpassung nur Vertragsbestandteile betreffen, auf die diese
Ereignisse einen bedeutenden Einfluss ausüben. Ereignisse einen bedeutenden Einfluss ausüben.
Der Einfluss muss von der CBFA in Absprache mit dem Föderalen Der Einfluss muss von der CBFA in Absprache mit dem Föderalen
Fachzentrum für Gesundheitspflege als bedeutend anerkannt werden. Die Fachzentrum für Gesundheitspflege als bedeutend anerkannt werden. Die
CBFA achtet ebenfalls auf die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten CBFA achtet ebenfalls auf die Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten
Grenzen. Der König kann Regeln festlegen, die zu befolgen sind, um Grenzen. Der König kann Regeln festlegen, die zu befolgen sind, um
einen Beschluss der CBFA zu erhalten. einen Beschluss der CBFA zu erhalten.
Hat die CBFA nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt Hat die CBFA nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt
des Antrags auf Anerkennung geantwortet, wird davon ausgegangen, dass des Antrags auf Anerkennung geantwortet, wird davon ausgegangen, dass
sie Bedeutsamkeit und Verhältnismässigkeit anerkannt hat. Diese Frist sie Bedeutsamkeit und Verhältnismässigkeit anerkannt hat. Diese Frist
wird während einer Frist von maximal dreissig Tagen ausgesetzt, wird während einer Frist von maximal dreissig Tagen ausgesetzt,
innerhalb deren das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege der innerhalb deren das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege der
CBFA seine Stellungnahme abgeben muss. CBFA seine Stellungnahme abgeben muss.
§ 4 - Prämie, Karenzzeit und Versicherungsbedingungen können auf § 4 - Prämie, Karenzzeit und Versicherungsbedingungen können auf
angemessene und proportionale Weise angepasst werden: angemessene und proportionale Weise angepasst werden:
- an Änderungen im Beruf des Versicherten, was - an Änderungen im Beruf des Versicherten, was
Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung,
Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder
- an das Einkommen des Versicherten, was - an das Einkommen des Versicherten, was
Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft,
oder oder
- an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung - an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung
der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und
Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft,
sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder
Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben. Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben.
Art. 138bis -5 Art. 138bis -5
Unanfechtbarkeit Unanfechtbarkeit
Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines Sobald eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten eines
Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer Krankenversicherungsvertrags verstrichen ist, kann ein Versicherer
sich nicht mehr auf Artikel 7 hinsichtlich nicht vorsätzlich sich nicht mehr auf Artikel 7 hinsichtlich nicht vorsätzlich
versäumter Mitteilungen oder nicht vorsätzlich erfolgter falscher versäumter Mitteilungen oder nicht vorsätzlich erfolgter falscher
Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen, Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten berufen,
wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine wenn sich diese versäumten oder falschen Mitteilungen auf eine
Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei Krankheit oder Erkrankung beziehen, deren Symptome bei
Vertragsabschluss in Erscheinung getreten waren, die aber nicht Vertragsabschluss in Erscheinung getreten waren, die aber nicht
innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde. innerhalb derselben Frist von zwei Jahren diagnostiziert wurde.
Der Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte Der Versicherer kann sich nicht auf eine nicht vorsätzlich versäumte
Mitteilung oder eine nicht vorsätzlich erfolgte falsche Mitteilung Mitteilung oder eine nicht vorsätzlich erfolgte falsche Mitteilung
berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei berufen, wenn eine Krankheit oder Erkrankung bei
Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung Versicherungsvertragsabschluss noch in keiner Weise in Erscheinung
getreten war. getreten war.
Art. 138bis -6 Art. 138bis -6
Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung Chronisch Kranke und Personen mit Behinderung
Versicherungsbewerber, die an einer chronischen Krankheit oder einer Versicherungsbewerber, die an einer chronischen Krankheit oder einer
Behinderung leiden und das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht Behinderung leiden und das Alter von fünfundsechzig Jahren noch nicht
erreicht haben, haben während eines Zeitraums von zwei Jahren ab erreicht haben, haben während eines Zeitraums von zwei Jahren ab
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels das Recht auf eine Inkrafttreten des vorliegenden Artikels das Recht auf eine
Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei Gesundheitspflegeversicherung, wobei die Kosten, die mit der bei
Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Krankheit oder Behinderung
verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 138bis -5 von verbunden sind, unbeschadet der Anwendung des Artikels 138bis -5 von
der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen der Deckung ausgeschlossen werden dürfen. Die Prämie muss derjenigen
entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese entsprechen, die bei derselben Person eingefordert würde, wäre diese
Person nicht chronisch krank oder behindert. Person nicht chronisch krank oder behindert.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 und 95 hinsichtlich der Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 und 95 hinsichtlich der
Information in Bezug auf genetische Daten wird dem Information in Bezug auf genetische Daten wird dem
Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, das genau die erwähnte Versicherungsvertrag ein Dokument beigefügt, das genau die erwähnte
Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen Krankheit oder Behinderung und die von der Deckung ausgeschlossenen
oder nur begrenzt gedeckten Kosten festlegt. Der König legt das Muster oder nur begrenzt gedeckten Kosten festlegt. Der König legt das Muster
des Dokuments fest. des Dokuments fest.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden
Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder Streitsachen in Bezug auf die von der Deckung ausgeschlossenen oder
nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einem Schlichtungsorgan nur begrenzt gedeckten Kosten zunächst einem Schlichtungsorgan
vorgelegt, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorgelegt, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
gebildet wird. gebildet wird.
Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden
Artikels wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten Artikels wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten
Versicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, Versicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten,
von CBFA, Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und von CBFA, Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und
Patientenvereinigungen beurteilt. Vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Patientenvereinigungen beurteilt. Vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums von zwei Jahren legt der König durch einen im Ministerrat Zeitraums von zwei Jahren legt der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über diesen Zeitraum von beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über diesen Zeitraum von
zwei Jahren hinaus beibehalten wird. zwei Jahren hinaus beibehalten wird.
Art. 138bis -7 Art. 138bis -7
§ 1 - Versicherungsnehmer informieren den Versicherer schriftlich oder § 1 - Versicherungsnehmer informieren den Versicherer schriftlich oder
elektronisch über den Zeitpunkt, zu dem ein versichertes elektronisch über den Zeitpunkt, zu dem ein versichertes
Familienmitglied aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet und über den Familienmitglied aus dem Versicherungsvertrag ausscheidet und über den
neuen Wohnort dieses Familienmitglieds. neuen Wohnort dieses Familienmitglieds.
Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem Auf der Grundlage dieser Angaben unterbreitet der Versicherer dem
Versicherten innerhalb von dreissig Tagen ein den Artikeln 138bis -3 Versicherten innerhalb von dreissig Tagen ein den Artikeln 138bis -3
und 138bis -4 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer und 138bis -4 entsprechendes Versicherungsangebot. Der Versicherer
informiert den Versicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für informiert den Versicherten darüber, dass das Angebot ebenfalls für
seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass seine Familienmitglieder gilt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass
ein Risiko bereits eingetreten ist. ein Risiko bereits eingetreten ist.
Der Versicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um Der Versicherte verfügt über eine Frist von sechzig Tagen, um
schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. Bei schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. Bei
Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen. Ablauf dieser Frist verfällt das Recht, das Angebot anzunehmen.
§ 2 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab § 2 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die vorherige dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die vorherige
Versicherung verliert. Versicherung verliert.
Abschnitt III - Individuelle Weiterführung eines kollektiven Abschnitt III - Individuelle Weiterführung eines kollektiven
Krankenversicherungsvertrags Krankenversicherungsvertrags
Art. 138bis -8 Art. 138bis -8
Gewährungsbedingungen Gewährungsbedingungen
§ 1 - Ausser wenn die einer kollektiven Versicherung angeschlossene § 1 - Ausser wenn die einer kollektiven Versicherung angeschlossene
Person aus den in den Artikeln 6, 7, 14, 16 und 24 erwähnten Gründen Person aus den in den Artikeln 6, 7, 14, 16 und 24 erwähnten Gründen
und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den kollektiven und im Allgemeinen bei Betrug den Anspruch auf den kollektiven
Krankenversicherungsvertrag verliert, hat sie das Recht, diese Krankenversicherungsvertrag verliert, hat sie das Recht, diese
Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie Versicherung ganz oder teilweise individuell weiterzuführen, wenn sie
den Anspruch auf die kollektive Versicherung verliert, dies ohne sich den Anspruch auf die kollektive Versicherung verliert, dies ohne sich
einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen einer weiteren ärztlichen Untersuchung unterziehen oder einen neuen
medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen. medizinischen Fragebogen ausfüllen zu müssen.
Zu diesem Zweck muss der Hauptversicherte während der letzten zwei Zu diesem Zweck muss der Hauptversicherte während der letzten zwei
Jahre vor Verlust des weitergeführten kollektiven Jahre vor Verlust des weitergeführten kollektiven
Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im Krankenversicherungsvertrags bei einem Versicherungsunternehmen im
Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren Sinne des vorliegenden Gesetzes ununterbrochen einem oder mehreren
aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen aufeinanderfolgenden Krankenversicherungsverträgen angeschlossen
gewesen sein. gewesen sein.
§ 2 - Spätestens dreissig Tage nach Verlust des Anspruchs auf § 2 - Spätestens dreissig Tage nach Verlust des Anspruchs auf
kollektive Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei kollektive Versicherung informiert der Versicherungsnehmer oder bei
Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Konkurs oder Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des
Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder
elektronisch über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die elektronisch über den genauen Zeitpunkt dieses Verlusts und die
Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert Möglichkeit, den Vertrag individuell weiterzuführen. Ferner informiert
er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und er den Hauptversicherten über die Frist, innerhalb deren er und
gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle gegebenenfalls der Mitversicherte ihr Recht auf eine individuelle
Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der Weiterführung ausüben können. Gleichzeitig übermittelt der
Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Liquidation der
Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des Konkursverwalter oder Liquidator dem Hauptversicherten die Angaben des
betreffenden Versicherungsunternehmens. betreffenden Versicherungsunternehmens.
Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von
dreissig Tagen, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über dreissig Tagen, um den Versicherer schriftlich oder elektronisch über
ihre Absicht zu informieren, den kollektiven ihre Absicht zu informieren, den kollektiven
Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell Krankenversicherungsvertrag ganz oder teilweise individuell
weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des weiterzuführen. Die Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des
Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder Schreibens, mit dem der Versicherungsnehmer oder bei Konkurs oder
Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des Liquidation der Konkursverwalter oder Liquidator des
Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder Versicherungsnehmers den Hauptversicherten schriftlich oder
elektronisch darüber informiert, dass er beschliessen kann, den elektronisch darüber informiert, dass er beschliessen kann, den
kollektiven Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch kollektiven Krankenversicherungsvertrag, auf den er den Anspruch
verloren hat, individuell weiterzuführen. Diese Frist läuft auf jeden verloren hat, individuell weiterzuführen. Diese Frist läuft auf jeden
Fall hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf kollektive Fall hundertfünf Tage ab Verlust des Anspruchs auf kollektive
Krankenversicherung ab. Krankenversicherung ab.
Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den
Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich oder Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten schriftlich oder
elektronisch ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 entsprechendes elektronisch ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 entsprechendes
Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich nicht darauf
berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist.
Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer Gleichzeitig mit der Zusendung seines Angebots setzt der Versicherer
den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die den Haupt- und gegebenenfalls den Mitversicherten über die
Garantiebedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und Garantiebedingungen, insbesondere gedeckte Leistungen, Ausschlüsse und
Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und Meldefrist in Kenntnis. Ebenfalls erinnert er den Haupt- und
gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreissig Tagen, gegebenenfalls den Mitversicherten an die Frist von dreissig Tagen,
über die diese verfügen, um schriftlich oder elektronisch das Angebot über die diese verfügen, um schriftlich oder elektronisch das Angebot
anzunehmen. anzunehmen.
Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über eine Frist von
dreissig Tagen, um schriftlich oder elektronisch das dreissig Tagen, um schriftlich oder elektronisch das
Versicherungsangebot anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des Versicherungsangebot anzunehmen. Diese Frist läuft ab dem Tag des
Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das Empfangs des in Absatz 3 erwähnten Angebots des Versicherers. Das
Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist. Recht auf individuelle Weiterführung erlischt bei Ablauf dieser Frist.
§ 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die kollektive § 3 - Verliert ein Mitversicherter den Anspruch auf die kollektive
Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf Versicherung aus einem anderen Grund als dem Verlust des Anspruchs auf
diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der diese Versicherung seitens des Hauptversicherten, verfügt der
Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt, Mitversicherte über eine Frist von hundertfünf Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer zu dem er den vorerwähnten Anspruch verliert, um den Versicherer
schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu schriftlich oder elektronisch über seine Absicht in Kenntnis zu
setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben. setzen, sein Recht auf individuelle Weiterführung auszuüben.
Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm Der Versicherer verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um ihm
elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4 elektronisch oder schriftlich ein den Artikeln 138bis -3 und 138bis -4
entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich entsprechendes Versicherungsangebot zu unterbreiten. Er kann sich
nicht darauf berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist. nicht darauf berufen, dass ein Risiko bereits eingetreten ist.
Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um Der Mitversicherte verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um
schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen. schriftlich oder elektronisch das Versicherungsangebot anzunehmen.
Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten Diese Frist läuft ab dem Tag des Empfangs des in Absatz 2 erwähnten
Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung Angebots des Versicherers. Das Recht auf individuelle Weiterführung
erlischt bei Ablauf dieser Frist. erlischt bei Ablauf dieser Frist.
§ 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab § 4 - Der vom Versicherten angenommene Versicherungsvertrag läuft ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die kollektive dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte den Anspruch auf die kollektive
Versicherung verliert. Versicherung verliert.
Art. 138bis -9 Art. 138bis -9
Vom Versicherer zu erteilende Informationen Vom Versicherer zu erteilende Informationen
§ 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit § 1 - Versicherer informieren Versicherungsnehmer über die Möglichkeit
für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen. für die Versicherten, individuell eine Zusatzprämie zu zahlen.
Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem Versicherungsnehmer übermitteln diese Information unverzüglich dem
Hauptversicherten. Hauptversicherten.
Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt Sofern diese Zusatzprämien alljährlich ohne Unterbrechung gezahlt
wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller wurden, hat diese Zahlung zur Folge, dass bei individueller
Weiterführung die in Artikel 138bis -11 erwähnte Prämie unter Weiterführung die in Artikel 138bis -11 erwähnte Prämie unter
Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns Berücksichtigung des Alters des Versicherten zum Zeitpunkt des Beginns
der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird. der Zahlung der zusätzlichen Prämien festgelegt wird.
Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten Bei zeitweilig unterbrochener Zahlung der in Absatz 2 erwähnten
Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 138bis -11 Zusatzprämien wird für die Berechnung der in Artikel 138bis -11
erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser erwähnten Prämie das berücksichtigte Alter im Verhältnis zu dieser
Unterbrechung angehoben. Unterbrechung angehoben.
§ 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten § 2 - Hat ein Versicherer es versäumt, der in § 1 erwähnten
Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell Informationspflicht nachzukommen, wird die Prämie für den individuell
weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel weitergeführten Krankenversicherungsvertrag in Abweichung von Artikel
138bis -11 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder 138bis -11 unter Berücksichtigung des Alters des Haupt- oder
Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer kollektiven Mitversicherten zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer kollektiven
Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer Versicherung angeschlossen hat, berechnet. Es obliegt dem Versicherer
zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht zu beweisen, dass er der in § 1 erwähnten Informationspflicht
nachgekommen ist. nachgekommen ist.
Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten die in Hat ein Versicherungsnehmer es versäumt, dem Hauptversicherten die in
§ 1 erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer § 1 erwähnte Information zu übermitteln, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zu zahlen zwischen der verpflichtet, dem Versicherer den Unterschied zu zahlen zwischen der
auf der Grundlage des erreichten Alters zum Zeitpunkt der Ausübung des auf der Grundlage des erreichten Alters zum Zeitpunkt der Ausübung des
Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags berechneten Prämie Rechts auf individuelle Weiterführung des Vertrags berechneten Prämie
und der auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum und der auf der Grundlage des Alters des Hauptversicherten zum
Zeitpunkt seines Anschlusses bei der kollektiven Versicherung Zeitpunkt seines Anschlusses bei der kollektiven Versicherung
berechneten Prämie. Die beim Hauptversicherten für den individuell berechneten Prämie. Die beim Hauptversicherten für den individuell
weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird weitergeführten Krankenversicherungsvertrag eingeforderte Prämie wird
auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 138bis -11 unter auch in diesem Fall in Abweichung von Artikel 138bis -11 unter
Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu Berücksichtigung des Alters des Hauptversicherten zum Zeitpunkt, zu
dem er sich einer kollektiven Versicherung angeschlossen hat, dem er sich einer kollektiven Versicherung angeschlossen hat,
berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er die berechnet. Es obliegt dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er die
in § 1 erwähnte Information übermittelt hat. in § 1 erwähnte Information übermittelt hat.
Art. 138bis -10 Art. 138bis -10
Garantien Garantien
§ 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag § 1 - Ein individuell weitergeführter Krankenversicherungsvertrag
bietet mindestens Garantien an, die den Garantien des kollektiv bietet mindestens Garantien an, die den Garantien des kollektiv
weitergeführten Krankenversicherungsvertrags gleichwertig sind. weitergeführten Krankenversicherungsvertrags gleichwertig sind.
Garantien der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gelten als Garantien der individuellen Gesundheitspflegeversicherung gelten als
gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der kollektiven gleichwertig, wenn folgende Bestandteile der kollektiven
Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden: Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden:
1. Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine 1. Zimmerwahl: vollständige Erstattung, Teilerstattung oder keine
Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder Erstattung der Kosten in einem Einzel-, Zweibett- oder
Gemeinschaftszimmer, Gemeinschaftszimmer,
2. Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten, 2. Erstattungsart: (Teil-) Erstattung der tatsächlichen Kosten,
Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge Erstattung der Kosten auf der Grundlage der LIKIV-Erstattungsbeträge
im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder im Rahmen der gesetzlichen Gesundheitspflegeversicherung oder
Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung, Möglichkeit einer Pauschalbeteiligung,
3. vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder 3. vor und nach dem Krankenhausaufenthalt: Übernahme oder
Nichtübernahme von ambulanten Kosten im Zusammenhang mit dem Nichtübernahme von ambulanten Kosten im Zusammenhang mit dem
Krankenhausaufenthalt, die innerhalb einer bestimmten Frist vor oder Krankenhausaufenthalt, die innerhalb einer bestimmten Frist vor oder
nach dem Krankenhausaufenthalt auftreten; sind diese Kosten gedeckt, nach dem Krankenhausaufenthalt auftreten; sind diese Kosten gedeckt,
beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach beträgt diese Frist mindestens einen Monat vor und drei Monate nach
dem Krankenhausaufenthalt, dem Krankenhausaufenthalt,
4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von ambulanten 4. schwere Krankheit: Übernahme oder Nichtübernahme von ambulanten
Kosten im Zusammenhang mit schweren Krankheiten. Kosten im Zusammenhang mit schweren Krankheiten.
Garantien der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gelten als Garantien der individuellen Arbeitsunfähigkeitsversicherung gelten als
gleichwertig, wenn sie wie die kollektive gleichwertig, wenn sie wie die kollektive
Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung eines gleichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Zahlung eines gleichen
Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder einen gleichen Prozentsatzes des erlittenen Einkommensverlusts oder einen gleichen
Festbetrag, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen Festbetrag, der jedoch gegebenenfalls auf den erlittenen
Einkommensverlust begrenzt ist, vorsehen. Die individuelle Einkommensverlust begrenzt ist, vorsehen. Die individuelle
Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die kollektive Arbeitsunfähigkeitsversicherung, durch die die kollektive
Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis Arbeitsunfähigkeitsversicherung weitergeführt wird, gilt höchstens bis
zum gesetzlichen Pensionsalter oder bis zu einem früheren Alter, wenn zum gesetzlichen Pensionsalter oder bis zu einem früheren Alter, wenn
dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollständig dieses Alter das normale Alter ist, in dem der Versicherte vollständig
und definitiv seine Berufstätigkeit einstellt. und definitiv seine Berufstätigkeit einstellt.
Garantien der individuellen Invalidenversicherung gelten als Garantien der individuellen Invalidenversicherung gelten als
gleichwertig, wenn sie die Zahlung eines gleichen Festbetrags oder gleichwertig, wenn sie die Zahlung eines gleichen Festbetrags oder
einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet einer Entschädigung, die auf der Grundlage der Parameter berechnet
wird, die auch im Rahmen der kollektiven Invalidenversicherung wird, die auch im Rahmen der kollektiven Invalidenversicherung
berücksichtigt werden, vorsehen. berücksichtigt werden, vorsehen.
Garantien der individuellen Pflegeversicherung gelten als Garantien der individuellen Pflegeversicherung gelten als
gleichwertig, wenn sie wie die kollektive Pflegeversicherung die gleichwertig, wenn sie wie die kollektive Pflegeversicherung die
Zahlung eines gleichen Festbetrags oder einer gleichen Entschädigung Zahlung eines gleichen Festbetrags oder einer gleichen Entschädigung
der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts der infolge des vollständigen oder partiellen Autonomieverlusts
entstandenen Kosten vorsehen. entstandenen Kosten vorsehen.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 138bis -3 § 1 erfolgt die individuelle § 2 - Unbeschadet des Artikels 138bis -3 § 1 erfolgt die individuelle
Weiterführung eines kollektiven Krankenversicherungsvertrags ohne Weiterführung eines kollektiven Krankenversicherungsvertrags ohne
Auferlegung einer neuen Wartezeit. Die Garantie kann nicht begrenzt Auferlegung einer neuen Wartezeit. Die Garantie kann nicht begrenzt
und es kann keine Zusatzprämie aufgrund der Entwicklung des und es kann keine Zusatzprämie aufgrund der Entwicklung des
Gesundheitszustands während der Laufzeit des kollektiven Gesundheitszustands während der Laufzeit des kollektiven
Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden. Krankenversicherungsvertrags auferlegt werden.
Art. 138bis -11 Art. 138bis -11
Prämie Prämie
Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten Für die Berechnung der Prämie des individuell weitergeführten
Krankenversicherungsvertrags werden ausschliesslich berücksichtigt: Krankenversicherungsvertrags werden ausschliesslich berücksichtigt:
1. Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen 1. Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der individuellen
Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 138bis -9 § 1, Weiterführung des Vertrags, unbeschadet des Artikels 138bis -9 § 1,
2. Angaben zur Beurteilung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den 2. Angaben zur Beurteilung des Risikos, wie sie bei Anschluss an den
weitergeführten kollektiven Krankenversicherungsvertrag bestanden und weitergeführten kollektiven Krankenversicherungsvertrag bestanden und
bewertet wurden, bewertet wurden,
3. Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit, 3. Regelung und Rechtsstellung im Rahmen der sozialen Sicherheit,
denen der Versicherte unterliegt, denen der Versicherte unterliegt,
4. hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung: 4. hinsichtlich der Gesundheitspflegeversicherung:
Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten, Invalidenversicherung, Pflegeversicherung und Beruf des Versicherten,
5. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und 5. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Beruf und
Berufseinkommen des Versicherten. » Berufseinkommen des Versicherten. »
Art. 3 - Erfüllen die in Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni Art. 3 - Erfüllen die in Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni
1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnten bestehenden 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnten bestehenden
Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes nicht die Anforderungen des Artikels 138bis -3, bietet das Gesetzes nicht die Anforderungen des Artikels 138bis -3, bietet das
Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen neuen, den nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen neuen, den
Anforderungen dieses Artikels entsprechenden Anforderungen dieses Artikels entsprechenden
Krankenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsnehmer entscheidet Krankenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsnehmer entscheidet
innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen
einzugehen oder die Laufzeit der laufenden Krankenversicherung einzugehen oder die Laufzeit der laufenden Krankenversicherung
beizubehalten. beizubehalten.
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist für bestehende Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist für bestehende
kollektive Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger kollektive Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger
Übergangszeitraum anwendbar. Übergangszeitraum anwendbar.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am gleichen Tag in Kraft wie das Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am gleichen Tag in Kraft wie das
Gesetz zur Einführung in das Gesetz vom 6. August 1990 über die Gesetz zur Einführung in das Gesetz vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände einer Regelung für Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände einer Regelung für
Krankenkassen, die der Regelung entspricht, die in Titel III Kapitel Krankenkassen, die der Regelung entspricht, die in Titel III Kapitel
IV Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den IV Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli
2007, vorgesehen ist. 2007, vorgesehen ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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