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Meertalige weergave van Wet van 20/07/1990
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Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi visant à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une compétence d'avis. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1990. - Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1990. - Loi visant à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une compétence d'avis. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 20 juli 1990 ter bevordering van de evenwichtige allemande de la loi du 20 juillet 1990 visant à promouvoir la présence
aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une
bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 1990, err. van 23 compétence d'avis (Moniteur belge du 9 octobre 1990, err. du 23
november 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : novembre 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 17 juli 1997 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 - la loi du 17 juillet 1997 modifiant la loi du 20 juillet 1990 visant
ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les
in organen met adviserende bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 31 organes possédant une compétence d'avis (Moniteur belge du 31 juillet
juli 1997); 1997);
- de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 ter - la loi du 3 mai 2003 modifiant la loi du 20 juillet 1990 visant à
bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les
organen met adviserende bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 12 juni organes possédant une compétence d'avis (Moniteur belge du 12 juin
2003). 2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 1990 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung 20. JULI 1990 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung
von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis
Artikel 1 - Unter « Beratungsorgan » im Sinne des vorliegenden Artikel 1 - Unter « Beratungsorgan » im Sinne des vorliegenden
Gesetzes versteht man alle Räte, Kommissionen, Ausschüsse, Gesetzes versteht man alle Räte, Kommissionen, Ausschüsse,
Arbeitsgruppen und anderen Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung, die Arbeitsgruppen und anderen Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung, die
durch ein Gesetz, einen Königlichen Erlass beziehungsweise einen durch ein Gesetz, einen Königlichen Erlass beziehungsweise einen
Ministeriellen Erlass geschaffen worden sind und zu deren Ministeriellen Erlass geschaffen worden sind und zu deren
Hauptaufgaben das Abgeben von Stellungnahmen aus eigener Initiative Hauptaufgaben das Abgeben von Stellungnahmen aus eigener Initiative
oder auf Antrag an die Gesetzgebenden Kammern, den Ministerrat oder auf Antrag an die Gesetzgebenden Kammern, den Ministerrat
beziehungsweise einen oder mehrere Minister [oder an die föderalen beziehungsweise einen oder mehrere Minister [oder an die föderalen
öffentlichen Dienste beziehungsweise föderalen öffentlichen öffentlichen Dienste beziehungsweise föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste und die davon abhängenden Dienste, an das Programmierungsdienste und die davon abhängenden Dienste, an das
Ministerium der Landesverteidigung oder an öffentliche Einrichtungen] Ministerium der Landesverteidigung oder an öffentliche Einrichtungen]
gehört. gehört.
[Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und [Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
nach Stellungnahme des in Artikel 1bis erwähnten Ausschusses ein nach Stellungnahme des in Artikel 1bis erwähnten Ausschusses ein
Verzeichnis der Beratungsorgane, die in den Anwendungsbereich des Verzeichnis der Beratungsorgane, die in den Anwendungsbereich des
vorliegenden Gesetzes fallen. vorliegenden Gesetzes fallen.
Der König bestimmt die Modalitäten für Erstellung, Ergänzung und Der König bestimmt die Modalitäten für Erstellung, Ergänzung und
Fortschreibung dieses Verzeichnisses. Zu diesem Zweck sieht der König Fortschreibung dieses Verzeichnisses. Zu diesem Zweck sieht der König
ein Verfahren zur obligatorischen Eintragung aller Organe vor, zu ein Verfahren zur obligatorischen Eintragung aller Organe vor, zu
deren Aufgaben bei ihrer Schaffung das Abgeben von Stellungnahmen deren Aufgaben bei ihrer Schaffung das Abgeben von Stellungnahmen
gehört. Stellungnahmen von Organen, die dieses Eintragungsverfahren gehört. Stellungnahmen von Organen, die dieses Eintragungsverfahren
nicht durchlaufen haben, sind nicht gültig.] nicht durchlaufen haben, sind nicht gültig.]
[Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 Nr. [Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 Nr.
1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); Abs. 2 und 3 1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); Abs. 2 und 3
eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni
2003)] 2003)]
[Art. 1bis - Bei dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen [Art. 1bis - Bei dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen
Männern und Frauen zuständigen Minister wird ein Ausschuss zur Männern und Frauen zuständigen Minister wird ein Ausschuss zur
Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in
Beratungsorganen geschaffen, nachfolgend « Ausschuss » genannt, der Beratungsorganen geschaffen, nachfolgend « Ausschuss » genannt, der
Stellungnahmen mit Bezug auf die Förderung einer ausgeglichenen Stellungnahmen mit Bezug auf die Förderung einer ausgeglichenen
Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis
abgibt. abgibt.
Dieser Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe: Dieser Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
1. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung der bereits 1. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung der bereits
bestehenden, noch zu schaffenden oder zu bildenden Beratungsorgane, bestehenden, noch zu schaffenden oder zu bildenden Beratungsorgane,
die in das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis aufzunehmen sind, zu die in das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis aufzunehmen sind, zu
erteilen, erteilen,
2. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Feststellung der in 2. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Feststellung der in
Artikel 2bis § 2 erwähnten Unmöglichkeit, die in § 1 desselben Artikel 2bis § 2 erwähnten Unmöglichkeit, die in § 1 desselben
Artikels vorgesehene Bedingung zu erfüllen, zu erteilen, Artikels vorgesehene Bedingung zu erfüllen, zu erteilen,
3. dem König Stellungnahmen mit Bezug auf die Ausführung von Artikel 3 3. dem König Stellungnahmen mit Bezug auf die Ausführung von Artikel 3
zu erteilen. zu erteilen.
Der Ausschuss gibt die im vorangehenden Absatz erwähnten Der Ausschuss gibt die im vorangehenden Absatz erwähnten
Stellungnahmen binnen zwei Monaten ab. Bei mit Gründen versehener Stellungnahmen binnen zwei Monaten ab. Bei mit Gründen versehener
Dringlichkeit wird die Stellungnahme binnen einem Monat abgegeben. Dringlichkeit wird die Stellungnahme binnen einem Monat abgegeben.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.] Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. [Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.
Juni 2003)] Juni 2003)]
Art. 2 - § 1 - Wenn in einem Beratungsorgan ein oder mehrere Mandate Art. 2 - § 1 - Wenn in einem Beratungsorgan ein oder mehrere Mandate
im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens zu vergeben sind, schlagen die im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens zu vergeben sind, schlagen die
vorschlagsberechtigten Instanzen für jedes Mandat mindestens einen vorschlagsberechtigten Instanzen für jedes Mandat mindestens einen
Mann und eine Frau vor. Mann und eine Frau vor.
[§ 1bis - Wenn ein Vorschlag die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht [§ 1bis - Wenn ein Vorschlag die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht
erfüllt, sendet der für das betreffende Beratungsorgan zuständige erfüllt, sendet der für das betreffende Beratungsorgan zuständige
Minister ihn der entsprechenden vorschlagsberechtigten Instanz zurück. Minister ihn der entsprechenden vorschlagsberechtigten Instanz zurück.
Solange die vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt das zu Solange die vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt das zu
vergebende Mandat unbesetzt.] vergebende Mandat unbesetzt.]
§ 2 - Wenn es unmöglich ist, die in § 1 erwähnte Bedingung zu § 2 - Wenn es unmöglich ist, die in § 1 erwähnte Bedingung zu
erfüllen, kann durch eine besondere Begründung, die in den Vorschlag erfüllen, kann durch eine besondere Begründung, die in den Vorschlag
aufgenommen und in der Bestellungsurkunde erwähnt wird, von dieser aufgenommen und in der Bestellungsurkunde erwähnt wird, von dieser
Verpflichtung abgewichen werden. Verpflichtung abgewichen werden.
[Art. 2 § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. [Art. 2 § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S.
vom 31. Juli 1997)] vom 31. Juli 1997)]
[Art. 2bis - § 1 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines [Art. 2bis - § 1 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines
Beratungsorgans sind gleichen Geschlechts. Beratungsorgans sind gleichen Geschlechts.
[Dieses Verhältnis findet jeweils Anwendung auf die ordentlichen [Dieses Verhältnis findet jeweils Anwendung auf die ordentlichen
Mitglieder, die Ersatzmitglieder und jede strukturell verankerte Mitglieder, die Ersatzmitglieder und jede strukturell verankerte
Abteilung des Beratungsorgans mit Ausnahme der für einen begrenzten Abteilung des Beratungsorgans mit Ausnahme der für einen begrenzten
Zeitraum eingerichteten Arbeitsgruppen. Zeitraum eingerichteten Arbeitsgruppen.
Der König kann Bestimmungen zur Überprüfung der Ausführung der in den Der König kann Bestimmungen zur Überprüfung der Ausführung der in den
beiden vorangehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen festlegen. beiden vorangehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen festlegen.
Der König kann dieses Verhältnis durch einen im Ministerrat beratenen Der König kann dieses Verhältnis durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass im Hinblick auf eine ausgeglichenere Vertretung von Königlichen Erlass im Hinblick auf eine ausgeglichenere Vertretung von
Männern und Frauen ändern.] Männern und Frauen ändern.]
§ 2 - Wird die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann das § 2 - Wird die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann das
betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme abgeben, es sei betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme abgeben, es sei
denn, der für dieses Beratungsorgan zuständige Minister teilt dem für denn, der für dieses Beratungsorgan zuständige Minister teilt dem für
die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen
zuständigen Minister [und dem Ausschuss] mit, dass es unmöglich ist, zuständigen Minister [und dem Ausschuss] mit, dass es unmöglich ist,
die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen, und versieht diese die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen, und versieht diese
Mitteilung ausreichend mit Gründen. Bei noch zu schaffenden Mitteilung ausreichend mit Gründen. Bei noch zu schaffenden
beziehungsweise zu bildenden Beratungsorganen sind die vorerwähnten beziehungsweise zu bildenden Beratungsorganen sind die vorerwähnten
Gründe vor Bestellung der Mitglieder des betreffenden Beratungsorgans Gründe vor Bestellung der Mitglieder des betreffenden Beratungsorgans
mitzuteilen. mitzuteilen.
[Der Ausschuss erteilt dem für die Politik der Chancengleichheit [Der Ausschuss erteilt dem für die Politik der Chancengleichheit
zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister eine mit Gründen zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister eine mit Gründen
versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Annahme oder die versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Annahme oder die
Verweigerung der in Absatz 1 erwähnten Gründe. Dieser Minister setzt Verweigerung der in Absatz 1 erwähnten Gründe. Dieser Minister setzt
anschliessend den Ministerrat von der Stellungnahme des Ausschusses in anschliessend den Ministerrat von der Stellungnahme des Ausschusses in
Kenntnis. Kenntnis.
Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Stellungnahme des Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Stellungnahme des
Ausschusses bestätigt hat, wenn der Ministerrat binnen zwei Monaten Ausschusses bestätigt hat, wenn der Ministerrat binnen zwei Monaten
nach ihrer Übermittlung keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat. nach ihrer Übermittlung keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat.
Der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen Der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen
zuständige Minister gewährt eine Abweichung von der in § 1 zuständige Minister gewährt eine Abweichung von der in § 1
vorgesehenen Bedingung, sofern der Beschluss des Ministerrates ihm vorgesehenen Bedingung, sofern der Beschluss des Ministerrates ihm
dies gestattet. dies gestattet.
Von der in § 1 vorgesehenen Bedingung gewährte Abweichungen werden für Von der in § 1 vorgesehenen Bedingung gewährte Abweichungen werden für
einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, der gegebenenfalls um denselben einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, der gegebenenfalls um denselben
Zeitraum verlängert werden kann. Wird keine Abweichung gewährt, Zeitraum verlängert werden kann. Wird keine Abweichung gewährt,
verfügt der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ab verfügt der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ab
dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei
Monaten, um die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen. Ist die in § Monaten, um die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen. Ist die in §
1 vorgesehene Bedingung nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann 1 vorgesehene Bedingung nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann
das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme mehr das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme mehr
abgeben.] abgeben.]
In den Stellungnahmen des betreffenden Beratungsorgans sind unter In den Stellungnahmen des betreffenden Beratungsorgans sind unter
Einhaltung des im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Verfahrens Einhaltung des im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Verfahrens
die Abweichung von § 1 und die angemessene Begründung zu vermerken.] die Abweichung von § 1 und die angemessene Begründung zu vermerken.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom
31. Juli 1997); § 1 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. 31. Juli 1997); § 1 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G.
vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 4 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. Art. 4 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs.
2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni
2003)] 2003)]
[Art. 2ter - Auf Ersuchen des Ausschusses kann der für die Politik der [Art. 2ter - Auf Ersuchen des Ausschusses kann der für die Politik der
Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister bei Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister bei
den für die Beratungsorgane zuständigen Ministern alle für die den für die Beratungsorgane zuständigen Ministern alle für die
Erfüllung des Auftrags des Ausschusses zweckdienlichen Auskünfte Erfüllung des Auftrags des Ausschusses zweckdienlichen Auskünfte
einholen.] einholen.]
[Art. 2ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. [Art. 2ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.
Juni 2003)] Juni 2003)]
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 kann der König Beratungsorgane Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 kann der König Beratungsorgane
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus funktionellen Gründen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus funktionellen Gründen
oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun
haben, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. haben, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.
Ab einem gemäss Art. 9 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) Ab einem gemäss Art. 9 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003)
vom König festzulegenden Datum lautet Art. 3 wie folgt: vom König festzulegenden Datum lautet Art. 3 wie folgt:
« Art. 3 - [Der König kann Beratungsorgane durch einen im Ministerrat « Art. 3 - [Der König kann Beratungsorgane durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass und nach Konsultierung des Ausschusses von der beratenen Erlass und nach Konsultierung des Ausschusses von der
Erfüllung der in den Artikeln 2 § 1 und 2bis § 1 erwähnten Bedingungen Erfüllung der in den Artikeln 2 § 1 und 2bis § 1 erwähnten Bedingungen
aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen
Art des Organs zu tun haben, befreien.] Art des Organs zu tun haben, befreien.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni [Art. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni
2003)] » 2003)] »
Art. 4 - [Der Ausschuss erstattet dem für die Politik der Art. 4 - [Der Ausschuss erstattet dem für die Politik der
Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister
alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeiten; dieser Minister setzt alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeiten; dieser Minister setzt
den Ministerrat davon in Kenntnis und übermittelt den Bericht den den Ministerrat davon in Kenntnis und übermittelt den Bericht den
Föderalen Kammern. Föderalen Kammern.
Alle zwei Jahre und zum ersten Mal im Jahr 2004 enthält der Bericht, Alle zwei Jahre und zum ersten Mal im Jahr 2004 enthält der Bericht,
der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 1996 zur der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 1996 zur
Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Pekinger Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Pekinger
Weltfrauenkonferenz vom 4. bis zum 14. September 1995 den Föderalen Weltfrauenkonferenz vom 4. bis zum 14. September 1995 den Föderalen
Kammern vorgelegt wird, einen Kommentar über die Umsetzung des Kammern vorgelegt wird, einen Kommentar über die Umsetzung des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Die Föderalen Kammern nehmen bei der Untersuchung der in Absatz 1 und Die Föderalen Kammern nehmen bei der Untersuchung der in Absatz 1 und
2 erwähnten Berichte die Auswertung des vorliegenden Gesetzes 2 erwähnten Berichte die Auswertung des vorliegenden Gesetzes
hinsichtlich der ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in hinsichtlich der ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in
Organen mit Begutachtungsbefugnis vor.] Organen mit Begutachtungsbefugnis vor.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni
2003)] 2003)]
[Art. 5 - [Was Beratungsorgane betrifft, die vor Inkrafttreten des [Art. 5 - [Was Beratungsorgane betrifft, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Artikels eingesetzt worden sind, passen die für die vorliegenden Artikels eingesetzt worden sind, passen die für die
Beratungsorgane zuständigen Minister deren Zusammensetzung bei der Beratungsorgane zuständigen Minister deren Zusammensetzung bei der
erstfolgenden Erneuerung der Mandate und spätestens zum 31. Dezember erstfolgenden Erneuerung der Mandate und spätestens zum 31. Dezember
2003 gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis § 1 Absatz 2 an.]] 2003 gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis § 1 Absatz 2 an.]]
[Art. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 31. [Art. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 31.
Juli 1997) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom Juli 1997) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom
12. Juni 2003)] 12. Juni 2003)]
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