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Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 1976. - Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het | 20 JUILLET 1976. - Loi portant approbation et exécution de la |
Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | Convention internationale sur la responsabilité civile pour les |
schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te | dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, |
Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits | faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en |
langue allemande | |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 20 juli 1976 houdende goedkeuring en uitvoering van het | allemande de la loi du 20 juillet 1976 portant approbation et |
Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile |
schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te | pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de |
Brussel op 29 november 1969 (Belgisch Staatsblad van 13 april 1977, | l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969 (Moniteur belge du 13 |
err. van 26 juni 1979), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | avril 1977, err. du 26 juin 1979), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 11 april 1989 houdende goedkeuring en uitvoering van | - la loi du 11 avril 1989 portant approbation et exécution de divers |
diverse Internationale Akten inzake de zeevaart (Belgisch Staatsblad | Actes internationaux en matière de navigation maritime (Moniteur belge |
van 6 oktober 1989, err. van 8 december 1990); | du 6 octobre 1989, err. du 8 décembre 1990); |
- de wet van 10 augustus 1998 houdende instemming met het Protocol van | - la loi du 10 août 1998 portant assentiment au Protocole de 1992 |
1992 tot wijziging van het Internationaal Verdrag inzake de | modifiant la Convention internationale de 1969 sur la responsabilité |
burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door | civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et |
olie, 1969, en de Bijlage, gedaan te Londen op 27 november 1992 | Annexe, faits à Londres le 27 novembre 1992 (Moniteur belge du 16 mars |
(Belgisch Staatsblad van 16 maart 1999); | 1999); |
- de wet van 3 mei 1999 tot regeling van de bevoegdheidsverdeling | - la loi du 3 mai 1999 organisant la répartition des compétences suite |
ingevolge de integratie van de zeevaartpolitie, de luchtvaartpolitie | à l'intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de |
en de spoorwegpolitie in de federale politie (Belgisch Staatsblad van | la police des chemins de fer dans la police fédérale (Moniteur belge |
29 mei 1999); | du 29 mai 1999); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 19 december 2012 houdende uitvoering van verscheidene | - la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions |
Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la |
verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als | pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article |
bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013); | 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013); |
- de wet van 10 januari 2013 houdende uitvoering van verscheidene | - la loi du 10 janvier 2013 portant exécution de Conventions |
Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor | internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la |
verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als | pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article |
bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 | 77 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). |
april 2013). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des | 20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des |
Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für | Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für |
Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am | Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am |
29. November 1969 | 29. November 1969 |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die | unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die |
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, |
abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert | abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert |
wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen | wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen |
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für |
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November |
1992.] | 1992.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. |
März 1999)] | März 1999)] |
Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom |
26. April 2013)] | 26. April 2013)] |
Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens | Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens |
vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die | vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die |
Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 | Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 |
§ 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden | § 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden |
oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen | oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen |
finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten | finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten |
des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend | des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend |
angesehen wird. | angesehen wird. |
[ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten | [ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten |
Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II | Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II |
Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und | Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und |
verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von | verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von |
einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.] | einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.] |
[Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. | [Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. |
vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch | vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch |
Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § | Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § |
2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. | 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. |
Oktober 1989)] | Oktober 1989)] |
Art. 4 - 14 - [...] | Art. 4 - 14 - [...] |
[Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 | [Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 |
(B.S. vom 26. April 2013)] | (B.S. vom 26. April 2013)] |
Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in | Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in |
Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz | Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz |
gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und | gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und |
bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht | bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht |
unwirksam wird. | unwirksam wird. |
29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die | 29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die |
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden] | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November | [Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November |
1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
Artikel I | Artikel I |
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke | Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke |
folgende Bedeutung: | folgende Bedeutung: |
1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug | 1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug |
jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder | jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder |
hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen | hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen |
befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als | befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als |
Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche | Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche |
Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine | Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine |
Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.] | Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.] |
2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische | 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische |
Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von | Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von |
Staaten und ihren Gebietskörperschaften. | Staaten und ihren Gebietskörperschaften. |
3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das | 3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das |
Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine | Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine |
Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff | Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff |
gehört. | gehört. |
Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem | Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem |
Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem | Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem |
betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen | betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen |
ist, diese Gesellschaft. | ist, diese Gesellschaft. |
4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene | 4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene |
Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen | Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen |
ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen | ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen |
Flagge das Schiff führt. | Flagge das Schiff führt. |
5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, | 5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, |
Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung | Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung |
oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.] | oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.] |
6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten: | 6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten: |
a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf | a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf |
das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende | das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende |
Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder | Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder |
Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine | Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine |
Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser | Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser |
Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich | Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich |
ergriffener oder zu ergreifender angemessener | ergriffener oder zu ergreifender angemessener |
Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, | Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, |
b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen | b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen |
verursachte Verluste oder Schäden.] | verursachte Verluste oder Schäden.] |
7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten | 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten |
eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung | eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung |
oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. | oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. |
8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen | 8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen |
gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine | gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine |
schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden | schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden |
darstellen.] | darstellen.] |
9. ["Organisation" bedeutet die Internationale | 9. ["Organisation" bedeutet die Internationale |
Seeschifffahrts-Organisation.] | Seeschifffahrts-Organisation.] |
[10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale | [10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale |
Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für |
Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 | Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 |
zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das | zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das |
Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten | Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten |
Fassung.] | Fassung.] |
[Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November | [Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November |
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des |
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt |
durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März | durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März |
1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November | 1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November |
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des |
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 |
eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
Artikel II | Artikel II |
[Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich: | [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich: |
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: | a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: |
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines | i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines |
Vertragsstaats und | Vertragsstaats und |
ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen | ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen |
Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine | Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine |
solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers | solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers |
dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von | dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von |
diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter | diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter |
als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die | als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die |
Breite seines Küstenmeers gemessen wird; | Breite seines Küstenmeers gemessen wird; |
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser | b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser |
Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] | Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] |
[Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
Artikel III | Artikel III |
1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer | 1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer |
eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis | eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis |
aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten | aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten |
Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses | Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses |
durch das Schiff verursacht wurden.] | durch das Schiff verursacht wurden.] |
2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er | 2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er |
nachweist, dass die Schäden: | nachweist, dass die Schäden: |
a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder | a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder |
ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis | ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis |
entstanden sind, | entstanden sind, |
b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht | b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht |
wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, | wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, |
oder | oder |
c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere | c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere |
rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die | rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die |
Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen | Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen |
verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht | verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht |
wurden. | wurden. |
3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder | 3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder |
teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung | teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung |
oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren | oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren |
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung | Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung |
gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. | gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. |
4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen | 4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen |
den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. | den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. |
Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen | Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen |
Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf | Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf |
anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen: | anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen: |
a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die | a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die |
Mitglieder der Besatzung; | Mitglieder der Besatzung; |
b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der | b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der |
Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; | Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; |
c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich | c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich |
Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen | Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen |
mit der Betriebsführung Beauftragten; | mit der Betriebsführung Beauftragten; |
d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung | d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung |
einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten | einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten |
ausführt; | ausführt; |
e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft; | e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft; |
f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) | f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) |
und e) bezeichneten Personen, | und e) bezeichneten Personen, |
sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung | sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung |
zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, | zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, |
solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem | solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem |
Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich | Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich |
eintreten würden.] | eintreten würden.] |
5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des | 5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des |
Eigentümers gegen Dritte. | Eigentümers gegen Dritte. |
[Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27. | [Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27. |
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 |
Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
Artikel IV | Artikel IV |
[Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und | [Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und |
entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller | entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller |
beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, | beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, |
gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend | gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend |
sicher trennen lassen.] | sicher trennen lassen.] |
[Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
Artikel V | Artikel V |
1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf | 1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf |
Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag | Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag |
zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: | zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: |
a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 | a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 |
Raumgehaltseinheiten, | Raumgehaltseinheiten, |
b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht | b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht |
sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche | sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche |
Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten, | Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten, |
wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch | wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch |
nicht überschreiten darf.] | nicht überschreiten darf.] |
2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund | 2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund |
dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die | dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die |
Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung | Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung |
zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, | zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, |
solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem | solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem |
Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich | Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich |
eintreten würden.] | eintreten würden.] |
3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu | 3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu |
können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen | können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen |
Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines | Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines |
der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben | der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben |
wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder | wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder |
sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen | sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen |
nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder | nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder |
durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie | durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie |
oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in | oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in |
dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der | dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der |
sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie | sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie |
errichtet werden.] | errichtet werden.] |
4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer | 4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer |
nachgewiesenen Forderungen verteilt. | nachgewiesenen Forderungen verteilt. |
5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder | 5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder |
eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle | eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle |
Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden | Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden |
Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt | Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt |
diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die | diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die |
dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden | dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden |
hätten. | hätten. |
6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer | 6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer |
anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten | anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten |
Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit | Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit |
ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht | ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht |
zulässig ist. | zulässig ist. |
7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen | 7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen |
werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein | werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein |
Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der | Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der |
Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem | Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem |
späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht | späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht |
oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds | oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds |
errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag | errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag |
vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, | vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, |
zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds | zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds |
geltend zu machen. | geltend zu machen. |
8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der | 8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der |
Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu | Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu |
verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds | verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds |
gleichrangig. | gleichrangig. |
9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das | 9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das |
Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 | Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 |
genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert | genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert |
dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung | dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung |
des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in | des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in |
Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines | Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines |
Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, | Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, |
wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten | wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten |
Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine | Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine |
Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten | Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten |
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht | ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht |
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von | Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von |
diesem Staat bestimmte Weise errechnet. | diesem Staat bestimmte Weise errechnet. |
b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des | b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des |
Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des | Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des |
Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder | Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder |
der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem | der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem |
Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe | Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe |
a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter | a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter |
diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm | diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm |
Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die | Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die |
Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. | Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. |
c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die | c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die |
unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die | unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die |
Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats | Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats |
ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, | ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, |
der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben | der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben |
würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung | würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung |
nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) | nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) |
bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, | oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, |
wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.] | wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.] |
10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die | 10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die |
Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen | Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen |
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen | Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen |
über die Vermessung des Raumgehalts.] | über die Vermessung des Raumgehalts.] |
11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist | 11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist |
berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen | berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen |
und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser | und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser |
Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der | Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der |
Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, | Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, |
beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den | beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den |
Eigentümer.] | Eigentümer.] |
[Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November | [Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November |
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des |
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt |
durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März | durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März |
1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November | 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November |
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des |
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 |
abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
Artikel VI | Artikel VI |
1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V | 1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V |
errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken, | errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken, |
a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus | a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus |
diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des | diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des |
Eigentümers geltend gemacht werden. | Eigentümers geltend gemacht werden. |
b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines | b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines |
Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer | Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer |
gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich | gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich |
aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden | aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden |
sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung | sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung |
dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an. | dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an. |
2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, | 2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, |
das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur | das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur |
Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann. | Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann. |
Artikel VII | Artikel VII |
1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats | 1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats |
eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung | eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung |
befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, | befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, |
zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen | zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen |
Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe | Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe |
der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge | der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge |
aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf | aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf |
Grund dieses Übereinkommens abzudecken. | Grund dieses Übereinkommens abzudecken. |
2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich | 2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich |
vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt |
sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, | sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, |
dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach | dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach |
diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister | diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister |
eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von | eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von |
der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt | der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt |
oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines | oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines |
Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen | Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen |
Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die | Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die |
Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu | Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu |
entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: | entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: |
a) Name des Schiffes und Heimathafen; | a) Name des Schiffes und Heimathafen; |
b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers; | b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers; |
c) Art der Sicherheit; | c) Art der Sicherheit; |
d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen | d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen |
Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die | Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die |
Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; | Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; |
e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die | e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die |
Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. | Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. |
3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des | 3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des |
ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder | ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder |
Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser | Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser |
Sprachen beizufügen. | Sprachen beizufügen. |
4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine | 4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine |
Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende | Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende |
Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das | Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das |
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde |
des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.] | des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.] |
5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht | 5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht |
den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als | den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als |
dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten | dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten |
Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung | Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung |
der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft | der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft |
treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die | treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die |
Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung | Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung |
ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, | ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, |
die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den | die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den |
Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. | Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. |
6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses | 6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses |
Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die | Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die |
Bescheinigung. | Bescheinigung. |
7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder | 7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder |
bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die | bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die |
Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen | Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen |
den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst | den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst |
ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, | ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, |
wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das | wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das |
nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.] | nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.] |
Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden | Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden |
Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der | Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der |
Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell | Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell |
nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu | nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu |
erfüllen. | erfüllen. |
8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann | 8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann |
unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die | unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die |
Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle | Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle |
Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der | Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der |
Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht | Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht |
berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V | berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V |
Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner | Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner |
dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation | dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation |
des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte | des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte |
erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, | erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, |
dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen | dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen |
Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte | Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte |
keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer | keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer |
gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte | gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte |
hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der | hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der |
Streit verkündet wird. | Streit verkündet wird. |
9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit | 9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit |
nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung | nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung |
von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden. | von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden. |
10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf | 10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf |
das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, | das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, |
wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist. | wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist. |
11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch | 11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch |
seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes | seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes |
Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt | Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt |
oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen | oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen |
Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das | Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das |
Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder | Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder |
sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, | sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, |
wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung | wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung |
befördert. | befördert. |
12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine | 12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine |
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die | Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die |
darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff | darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff |
keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des | keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des |
Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, | Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, |
aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und | aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und |
dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten | dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten |
Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in | Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in |
Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. | Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. |
[Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27. | [Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27. |
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 |
Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. | Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. |
7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 | 7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 |
(B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des | (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des |
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
Artikel VIII | Artikel VIII |
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht | Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht |
binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. | binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. |
Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die | Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die |
Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses | Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses |
Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die | Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die |
Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. | Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. |
Artikel IX | Artikel IX |
1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet | 1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet |
einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten | einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten |
Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in | Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in |
diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets | diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets |
Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten | Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten |
oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den | oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den |
Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht | Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht |
werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener | werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener |
Frist zu unterrichten.] | Frist zu unterrichten.] |
2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die | 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die |
erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige | erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige |
Schadenersatzklagen zu erkennen. | Schadenersatzklagen zu erkennen. |
3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des | 3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des |
Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung | Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung |
über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich | über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich |
zuständig. | zuständig. |
[Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 | [Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 |
(B.S. vom 16. März 1999)] | (B.S. vom 16. März 1999)] |
Artikel X | Artikel X |
1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes | 1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes |
Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit | Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit |
ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, | ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, |
wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn: | wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn: |
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden | a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden |
ist oder | ist oder |
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und | b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und |
ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor | ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor |
Gericht gegeben worden ist. | Gericht gegeben worden ist. |
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat | 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat |
vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen | vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen |
Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute | Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute |
Entscheidung in der Sache selbst zulassen. | Entscheidung in der Sache selbst zulassen. |
Artikel XI | Artikel XI |
1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige | 1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige |
Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und | Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und |
die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen | die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen |
staatlichen Dienst eingesetzt sind. | staatlichen Dienst eingesetzt sind. |
2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche | 2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche |
Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX | Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX |
bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle | bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle |
Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. | Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. |
Artikel XII | Artikel XII |
Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, | Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, |
die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur | die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur |
Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, | Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, |
zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche | zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche |
Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch | Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch |
stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von | stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von |
Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher | Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher |
internationaler Übereinkünfte unberührt. | internationaler Übereinkünfte unberührt. |
[Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen | [Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen |
Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der | Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der |
im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses | im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses |
Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist: | Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist: |
a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses | a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses |
Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem | Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem |
Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem | Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem |
Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; | Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; |
b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses | b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses |
Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl | Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl |
dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von | dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von |
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung | 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung |
für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des | für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des |
Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens | Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens |
nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten | nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten |
Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; | Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; |
c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck | c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck |
"dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall | "dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall |
auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; | auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; |
d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des | d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des |
zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die | zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die |
Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.] | Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.] |
[Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. | [Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. |
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
[Artikel XIIter - Schlussbestimmungen | [Artikel XIIter - Schlussbestimmungen |
Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis | Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis |
18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. | 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. |
Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als | Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als |
Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] | Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] |
[Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. | [Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. |
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
Anlage | Anlage |
[Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle | [Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle |
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für | Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für |
Ölverschmutzungsschäden] | Ölverschmutzungsschäden] |
[Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von | Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von |
1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden | 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden |
Name des Schiffes | Name des Schiffes |
Unterscheidungs-signal | Unterscheidungs-signal |
Heimathafen | Heimathafen |
Name und Anschrift des Eigentümers | Name und Anschrift des Eigentümers |
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine | Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine |
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe | Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe |
des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die | des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die |
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. |
Art der Sicherheit: . . . . . | Art der Sicherheit: . . . . . |
Laufzeit der Sicherheit: . . . . . | Laufzeit der Sicherheit: . . . . . |
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): |
Name: . . . . . | Name: . . . . . |
Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . | Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . |
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . | Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . |
. . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates) | . . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates) |
in . . . . . | in . . . . . |
am . . . . . | am . . . . . |
(Ort) | (Ort) |
(Datum) | (Datum) |
. . . . . | . . . . . |
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden | (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden |
Bediensteten) | Bediensteten) |
Erläuterungen | Erläuterungen |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die | 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die |
zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung | zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur | 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur |
Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben | Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben |
werden. | werden. |
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen | 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen |
diese Formen angegeben werden. | diese Formen angegeben werden. |
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu | 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu |
enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. | enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | |
Service central de traduction allemande à Malmedy. |