← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling"
| Wet tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
|---|---|
| 20 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de | 20 DECEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi relative à l'assurance |
| verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, | |
| gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
| 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de | |
| beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft. - Duitse vertaling | l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2023 tot wijziging van de wet betreffende de verplichte | loi du 20 décembre 2023 modifiant la loi relative à l'assurance |
| verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, | |
| gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de organisatie van het | obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet |
| beoordelingsproces van de arbeidsongeschiktheid betreft (Belgisch | 1994, en ce qui concerne l'organisation du processus d'évaluation de |
| Staatsblad van 28 december 2023). | l'incapacité de travail (Moniteur belge du 28 décembre 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 | 20. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des | Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Organisation des |
| Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit | Verfahrens zur Evaluation der Arbeitsunfähigkeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 80 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
| über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nr. 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes | "7/1. bestätigt, nach Vorlage durch den leitenden Beamten des Dienstes |
| für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die | für Entschädigungen, den Inhalt der thematischen Kontrollen, die die |
| Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen | Ärzte des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 | Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 |
| Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". | Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen,". |
| 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: |
| "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der | "8. legt die Richtlinien für die Organisation der Kontrolle der |
| Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der | Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der Vorschläge, die der |
| Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 | Medizinische Invaliditätsrat nach Stellungnahme des in Artikel 85 |
| erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der | erwähnten Fachzentrums Arbeitsunfähigkeit unterbreitet, sowie auf der |
| Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte | Grundlage der Berichte über die thematischen Kontrollen, die die Ärzte |
| des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen | des Dienstes für Entschädigungen, Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 | Invaliditätsrates, auf der Grundlage der ihnen aufgrund von Artikel 82 |
| Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,". | Absatz 2 übertragenen Befugnis durchführen, fest,". |
| Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 82 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter |
| "Absatz 3" ersetzt. | "Absatz 3" ersetzt. |
| 2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
| Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der | Entscheidungsbefugnis in Bezug auf einen Zustand der |
| Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis, | Arbeitsunfähigkeit in Ausführung von Absatz 1 Nr. 1 oder die Befugnis, |
| diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten | diese Entscheidungen zu notifizieren, von einem oder mehreren Ärzten |
| ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen | ausgeübt werden kann, die Mitglieder des Medizinischen |
| Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall | Invaliditätsrates sind. Die Entscheidungsbefugnis darf auf keinen Fall |
| ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger | ausschließlich von Ärzten ausgeübt werden, die vom Versicherungsträger |
| beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen | beschäftigt werden, bei dem der betreffende Berechtigte angeschlossen |
| oder eingetragen ist." | oder eingetragen ist." |
| Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen | "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen |
| der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei | der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams den Vertrauensarzt bei |
| dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären | dessen Evaluation der in Artikel 100 vorgesehenen primären |
| Arbeitsunfähigkeit unterstützt." | Arbeitsunfähigkeit unterstützt." |
| 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der | 2. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "Der |
| Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen | Vertrauensarzt" und den Wörtern "teilt dem Medizinischen |
| Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des | Invaliditätsrat" die Wörter "oder der Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams" eingefügt. | multidisziplinären Teams" eingefügt. |
| Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 94 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische | "Gemäß den Bestimmungen von Artikel 82 stellt der Medizinische |
| Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des | Invaliditätsrat aufgrund eines vom Vertrauensarzt des |
| Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene | Versicherungsträgers erstellten Berichts, der eine vorgeschlagene |
| Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von | Anerkennungsdauer enthält, den Invaliditätszustand im Sinne von |
| Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." | Artikel 100 fest und bestimmt seine Dauer." |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen | "Der König bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen |
| der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des | der in Absatz 1 erwähnte Bericht vom Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams erstellt werden kann." | multidisziplinären Teams erstellt werden kann." |
| Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 100 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Juni 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch | 1. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch |
| den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je | den Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je |
| nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des | nach Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des |
| multidisziplinären Teams" ersetzt. | multidisziplinären Teams" ersetzt. |
| 2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der | 2. In § 1/2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der |
| Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" | Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" |
| durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der | durch die Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der |
| Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" | Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1/4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die | multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die |
| Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie | Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie |
| der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der | multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der |
| gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der | gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der |
| verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt | verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt |
| werden, Folge leisten,". | werden, Folge leisten,". |
| 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 | 4. In § 1/4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 | erwähnten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 |
| Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. | Nr. 1 erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 102 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
| vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 28. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein | "Art. 102 - Beim Versicherungsträger kann ein Ergotherapeut, ein |
| Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger | Kinesiotherapeut, ein klinischer Psychologe oder ein Krankenpfleger |
| als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der | als Mitarbeiter des multidisziplinären Teams beschäftigt sein, der |
| unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes | unter den in den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden | und seiner Ausführungserlasse vorgesehenen Bedingungen mit folgenden |
| Aufträgen beauftragt ist: | Aufträgen beauftragt ist: |
| 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der | 1. Unterstützung des Vertrauensarztes bei der Evaluation der |
| Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden | Arbeitsunfähigkeit sowie bei der Einschätzung der verbleibenden |
| Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als | Fähigkeiten und bei der entsprechenden Kategorisierung des als |
| arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit | arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten, gegebenenfalls mit |
| Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, | Erläuterungen zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten, |
| 2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten | 2. Gewährung der Verlängerung der vom Vertrauensarzt erteilten |
| Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des | Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit während des |
| Arbeitsunfähigkeitszeitraums, | Arbeitsunfähigkeitszeitraums, |
| 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch | 3. Evaluation der Unerlässlichkeit der Notwendigkeit der Hilfe durch |
| eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe | eine Drittperson im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe |
| für die Hilfe einer Drittperson." | für die Hilfe einer Drittperson." |
| Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das | Art. 8 - Artikel 110 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das |
| Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. Januar 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "nach einer Verweisung durch den |
| Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach | Vertrauensarzt" durch die Wörter "nach einer Verweisung durch, je nach |
| Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären | Fall, den Vertrauensarzt oder den Mitarbeiter des multidisziplinären |
| Teams" ersetzt. | Teams" ersetzt. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator | 2. In § 2 Absatz 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Der Koordinator |
| zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die | zur "Rückkehr ins Arbeitsleben" und der Vertrauensarzt" durch die |
| Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der | Wörter "Der Koordinator zur "Rückkehr ins Arbeitsleben", der |
| Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" | Vertrauensarzt und der Mitarbeiter des multidisziplinären Teams" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | "1. auf Anfrage des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die | multidisziplinären Teams die Daten bereitstellen, die für die |
| Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie | Einschätzung seiner verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind, sowie |
| der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des | der Vorladung des Vertrauensarztes oder des Mitarbeiters des |
| multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der | multidisziplinären Teams zu einem physischen Kontakt, der |
| gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der | gegebenenfalls organisiert wird, wenn die für diese Einschätzung der |
| verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt | verbleibenden Fähigkeiten erforderlichen Daten nicht bereitgestellt |
| werden, Folge leisten,". | werden, Folge leisten,". |
| 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten | 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten |
| ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 | ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "dem in Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. | erwähnten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
| September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt | September 2022, werden die Wörter "bei der vom Vertrauensarzt |
| organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom | organisierten ärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "bei dem vom |
| Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams | Vertrauensarzt oder vom Mitarbeiter des multidisziplinären Teams |
| organisierten physischen Kontakt" ersetzt. | organisierten physischen Kontakt" ersetzt. |
| Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: |
| 1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer | 1. am 1. Januar 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer |
| Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 | Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, frühestens am 1. Januar |
| 2024 beginnt, | 2024 beginnt, |
| 2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer | 2. am 1. Juli 2024 für Berechtigte, deren Zeitraum primärer |
| Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 | Arbeitsunfähigkeit, wie in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, vor dem 1. Januar 2024 |
| begonnen hat. | begonnen hat. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |