← Terug naar "Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels "
| Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele | 20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires |
| bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de | et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte |
| verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van | contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
| uittreksels | d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 22, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 23, 25 tot 27, 29 tot 32, 34 tot 37, 39 tot 41 en 43 van de wet van 20 | articles 22, 23, 25 à 27, 29 à 32, 34 à 37, 39 à 41 et 43 de la loi du |
| december 2020 houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen | 20 décembre 2020 portant des dispositions diverses temporaires et |
| inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van | structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre |
| het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020). | la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger |
| und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der | und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der |
| Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
| Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen | Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen |
| Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
| Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch | Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch |
| authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von | authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von |
| Satzungsänderungen" ersetzt. | Satzungsänderungen" ersetzt. |
| Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter |
| "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das | "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das |
| Wort "vorsehen" ersetzt. | Wort "vorsehen" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
| aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
| "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
| 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
| vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
| durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
| ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
| 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
| festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz | festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
| verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft |
| denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der | denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der |
| Generalversammlung teilzunehmen." | Generalversammlung teilzunehmen." |
| 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
| 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und |
| gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. | gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. |
| 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die | "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die |
| Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
| Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden | "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden |
| müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. | müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. |
| Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter |
| "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das | "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das |
| Wort "vorsehen" ersetzt. | Wort "vorsehen" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
| aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
| "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
| 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
| vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
| durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
| ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
| 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
| festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz | festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
| verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft |
| denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der | denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der |
| Generalversammlung teilzunehmen." | Generalversammlung teilzunehmen." |
| 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
| 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und |
| gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. | gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. |
| 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In | Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In |
| der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter | der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter |
| "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
| Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben | Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben |
| Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund | Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund |
| der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" | der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" |
| ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den | ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den |
| Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. | Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. |
| Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden | "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden |
| müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. | müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. |
| Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die |
| Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der | Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der |
| Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort | Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort |
| "vorsehen" ersetzt. | "vorsehen" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
| aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
| "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
| 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
| vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
| durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
| ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
| 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
| festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden | festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden |
| diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter | diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter |
| "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
| verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft |
| denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
| teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt. | teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt. |
| 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
| 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls |
| der Kommissar" aufgehoben. | der Kommissar" aufgehoben. |
| 7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die | 7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die |
| Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei | Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei |
| Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die | Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die |
| Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt. | Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt. |
| 8. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 8. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die | "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die |
| Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
| Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben | Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". | "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". |
| Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein | Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein |
| Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche | "Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche |
| Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der | Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der |
| Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In | Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In |
| diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht | diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht |
| erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls | erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls |
| der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen | der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen |
| Kenntnis nehmen." | Kenntnis nehmen." |
| Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 | Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 |
| Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit | Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die | "Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die |
| Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von | Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von |
| der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel | der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel |
| vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und | vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und |
| Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der | Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der |
| Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die | Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die |
| Generalversammlung stattfindet. | Generalversammlung stattfindet. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete | Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete |
| elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in | elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in |
| Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des | Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des |
| elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen | elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen |
| unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der | unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der |
| elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. | elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische | Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische |
| Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
| unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
| Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und | Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und |
| ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis | ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis |
| zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die | zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die |
| Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische | Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische |
| Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
| darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen | darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen |
| zu stellen. | zu stellen. |
| Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue | Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue |
| Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die | Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die |
| VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden | VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden |
| diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur | diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur |
| Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
| teilzunehmen. | teilzunehmen. |
| Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische | Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische |
| Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der | Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der |
| Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg | Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg |
| verhindert oder gestört haben. | verhindert oder gestört haben. |
| Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der | Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der |
| Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. | Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. |
| § 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort | § 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort |
| bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der | bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der |
| Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe | Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe |
| vorzunehmen. | vorzunehmen. |
| Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der | Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der |
| Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines | Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines |
| Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise | Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise |
| kontrollieren können." | kontrollieren können." |
| (...) | (...) |
| Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben | Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben |
| Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". | "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". |
| Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein | Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein |
| Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche | "Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche |
| Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der | Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der |
| Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In | Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In |
| diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht | diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht |
| erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls | erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls |
| der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen | der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen |
| Kenntnis nehmen." | Kenntnis nehmen." |
| Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 | Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 |
| Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit | Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die | "Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die |
| Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von | Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von |
| der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel | der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel |
| vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und | vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und |
| Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der | Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der |
| Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die | Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die |
| Generalversammlung stattfindet. | Generalversammlung stattfindet. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete | Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete |
| elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in | elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in |
| Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des | Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des |
| elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen | elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen |
| unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der | unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der |
| elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. | elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische | Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische |
| Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
| unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
| Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und | Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und |
| ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis | ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis |
| zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die | zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die |
| Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische | Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische |
| Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
| darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen | darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen |
| zu stellen. | zu stellen. |
| Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue | Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue |
| Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die | Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die |
| IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden | IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden |
| diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur | diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur |
| Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
| teilzunehmen. | teilzunehmen. |
| Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische | Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische |
| Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der | Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der |
| Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg | Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg |
| verhindert oder gestört haben. | verhindert oder gestört haben. |
| Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der | Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der |
| Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. | Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. |
| § 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten | § 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten |
| Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf | Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf |
| elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen. | elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen. |
| Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der | Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der |
| Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines | Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines |
| Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise | Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise |
| kontrollieren können." | kontrollieren können." |
| (...) | (...) |
| Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni | Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni |
| 2021. | 2021. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |