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Meertalige weergave van Wet van 20/12/2019
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Wet tot heffingen op het zakencijfer van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten en een bijdrage op marketing voor het jaar 2020. - Duitse vertaling Loi portant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une cotisation sur le marketing pour l'année 2020. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2019. - Wet tot heffingen op het zakencijfer van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten en een bijdrage op marketing voor het jaar 2020. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2019. - Loi portant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une cotisation sur le marketing pour l'année 2020. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2019 tot heffingen op het zakencijfer van de vergoedbare loi du 20 décembre 2019 portant les cotisations sur le chiffre
farmaceutische specialiteiten en een bijdrage op marketing voor het d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une
jaar 2020 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2019). cotisation sur le marketing pour l'année 2020 (Moniteur belge du 31
décembre 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Einführung von Beiträgen auf den Umsatz 20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Einführung von Beiträgen auf den Umsatz
erstattungsfähiger Fertigarzneimittel erstattungsfähiger Fertigarzneimittel
und einen Beitrag auf Marketing für das Jahr 2020 und einen Beitrag auf Marketing für das Jahr 2020
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Abschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz Abschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006,
21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008,
23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember
2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. 2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25.
Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2020 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2020 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen
"," ersetzt und wird der Satz wie folgt ergänzt: "," ersetzt und wird der Satz wie folgt ergänzt:
", und vor dem 1. Mai 2021 für den Umsatz, der 2020 erzielt worden ", und vor dem 1. Mai 2021 für den Umsatz, der 2020 erzielt worden
ist". ist".
3. In Absatz 7 erster Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen 3. In Absatz 7 erster Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen
"," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "auf den Umsatz 2019" und "," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "auf den Umsatz 2019" und
dem Wort "werden" die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2020" dem Wort "werden" die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2020"
eingefügt. eingefügt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in "Für das Jahr 2020 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2020 beziehungsweise dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2020 beziehungsweise dem 1.
Juni 2021 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2021 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2020" Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2020"
beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2020" überwiesen werden." beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2020" überwiesen werden."
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des "Für das Jahr 2020 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2019 erzielt worden ist." Umsatzes festgelegt, der 2019 erzielt worden ist."
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2020 zurückzuführen sind, "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2020 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2020 aufgenommen." Rechnungsjahres 2020 aufgenommen."
Art. 3 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 3 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch
die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember
2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. 2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25.
Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird Absatz 5 Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird Absatz 5
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im "Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2020 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2020 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes festgelegt." Prozent des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes festgelegt."
Art. 4 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, Art. 4 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die
Gesetze vom 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. Dezember 2016, Gesetze vom 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. Dezember 2016,
25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird Absatz 5 durch folgenden 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird Absatz 5 durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe "Für das Jahr 2020 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse
von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die
Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die
Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die
verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2020 verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2020
festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe
Arzneimittel für seltene Leiden" 2020 festgelegt werden." Arzneimittel für seltene Leiden" 2020 festgelegt werden."
Abschnitt 2 - Beitrag auf Marketing Abschnitt 2 - Beitrag auf Marketing
Art. 5 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 5 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die
Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015,
25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2020 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." "Für das Jahr 2020 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2019 erzielten 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2019 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2019" durch die Wörter ", des im Jahr 2019 Umsatzes für das Jahr 2019" durch die Wörter ", des im Jahr 2019
erzielten Umsatzes für das Jahr 2019 und des im Jahr 2020 erzielten erzielten Umsatzes für das Jahr 2019 und des im Jahr 2020 erzielten
Umsatzes für das Jahr 2020" ersetzt. Umsatzes für das Jahr 2020" ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Der Vorschuss 2020, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2019 erzielten "Der Vorschuss 2020, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2019 erzielten
Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2020 auf das Konto des Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1. Juni 2020 auf das Konto des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk
"Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen und der Saldo wird vor "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen und der Saldo wird vor
dem 1. Juni 2021 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo dem 1. Juni 2021 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo
Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen." Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen."
4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt 4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt
und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2019 für den und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2019 für den
Beitrag 2019" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter ", und des Beitrag 2019" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter ", und des
Rechnungsjahres 2020 für den Beitrag 2020" eingefügt. Rechnungsjahres 2020 für den Beitrag 2020" eingefügt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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