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Meertalige weergave van Wet van 20/12/2016
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Wet houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het kader van arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het kader van arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2016. - Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2016 houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het loi du 20 décembre 2016 portant dispositions diverses en droit du
kader van arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 30 december travail liées à l'incapacité de travail (Moniteur belge du 30 décembre
2016). 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
20. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Arbeitsrecht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in Sachen Arbeitsrecht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Arbeitsverträge
Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird
ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31/1 - § 1 - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird nicht "Art. 31/1 - § 1 - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird nicht
ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer, der aufgrund von Artikel 100 § 2 ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer, der aufgrund von Artikel 100 § 2
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als
arbeitsunfähig anerkannt wird und der aufgrund dieser Bestimmungen die arbeitsunfähig anerkannt wird und der aufgrund dieser Bestimmungen die
Arbeit wiederaufnehmen darf, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Arbeit wiederaufnehmen darf, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
zeitweilig eine angepasste oder eine andere Arbeit ausführt. zeitweilig eine angepasste oder eine andere Arbeit ausführt.
§ 2 - Es wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis, das § 2 - Es wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis, das
vor der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit bestand, vor der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit bestand,
ungeachtet besagter Ausführung oder des Abschlusses beziehungsweise ungeachtet besagter Ausführung oder des Abschlusses beziehungsweise
der Ausführung des in § 3 erwähnten Zusatzvertrags weitergeführt wird. der Ausführung des in § 3 erwähnten Zusatzvertrags weitergeführt wird.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die in Anwendung von § 3 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die in Anwendung von § 3
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind, bewahrt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind, bewahrt
der Arbeitnehmer während der Ausführung der angepassten oder der der Arbeitnehmer während der Ausführung der angepassten oder der
anderen Arbeit alle beim Arbeitgeber erworbenen Vorteile, die mit dem anderen Arbeit alle beim Arbeitgeber erworbenen Vorteile, die mit dem
in Absatz 1 erwähnten Arbeitsverhältnis verbunden sind. in Absatz 1 erwähnten Arbeitsverhältnis verbunden sind.
§ 3 - Für den Zeitraum der Ausführung der angepassten oder der anderen § 3 - Für den Zeitraum der Ausführung der angepassten oder der anderen
Arbeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegebenenfalls einen Arbeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegebenenfalls einen
Zusatzvertrag abschließen, der die Modalitäten enthält, die sie in Zusatzvertrag abschließen, der die Modalitäten enthält, die sie in
Bezug auf insbesondere folgende Punkte vereinbart haben: Bezug auf insbesondere folgende Punkte vereinbart haben:
- Volumen der angepassten oder der anderen Arbeit, - Volumen der angepassten oder der anderen Arbeit,
- Arbeitszeiten für die angepasste oder andere Arbeit, - Arbeitszeiten für die angepasste oder andere Arbeit,
- Art der angepassten oder der anderen Arbeit, - Art der angepassten oder der anderen Arbeit,
- Entlohnung für die angepasste oder die andere Arbeit, - Entlohnung für die angepasste oder die andere Arbeit,
- Gültigkeitsdauer des Zusatzvertrags. - Gültigkeitsdauer des Zusatzvertrags.
Der Zusatzvertrag endet, sobald der Arbeitnehmer die in Artikel 100 § Der Zusatzvertrag endet, sobald der Arbeitnehmer die in Artikel 100 §
2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen
Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald der Arbeitnehmer die Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald der Arbeitnehmer die
Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert er seinen Arbeitgeber über Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert er seinen Arbeitgeber über
diese Situation." diese Situation."
Art. 3 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
" § 2 - Wenn der Arbeitsvertrag während eines in Artikel 31/1 " § 2 - Wenn der Arbeitsvertrag während eines in Artikel 31/1
erwähnten Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder anderen erwähnten Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder anderen
Arbeit beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von § 1 Arbeit beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von § 1
die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines
Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angepasst hätte." im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angepasst hätte."
Art. 4 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen § 5 mit folgendem Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen § 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen geht während " § 5 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen geht während
des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen
Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer
Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses
Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben
Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers." Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 73/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 73/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 73/1 - In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen des "Art. 73/1 - In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels geht während des Zeitraums der Ausführung einer vorliegenden Kapitels geht während des Zeitraums der Ausführung einer
angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit
ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge
eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und
der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu
Lasten des Arbeitgebers." Lasten des Arbeitgebers."
KAPITEL 3 - Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge KAPITEL 3 - Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge
einer definitiven Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers einer definitiven Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Art. 6 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 2007 zur Art. 6 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen. Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen.
Art. 7 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 7 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 34 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines "Art. 34 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines
Unfalls, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die Unfalls, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die
vereinbarte Arbeit auszuführen, kann erst nach einem Programm zur vereinbarte Arbeit auszuführen, kann erst nach einem Programm zur
Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit
definitiv nicht ausführen kann, festgelegt aufgrund des Gesetzes vom definitiv nicht ausführen kann, festgelegt aufgrund des Gesetzes vom
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit, zum Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Ausführung ihrer Arbeit, zum Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer
Gewalt führen. Gewalt führen.
Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen
Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes zu beenden." Gesetzes zu beenden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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