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Wet houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het kader van arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling | Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het kader van arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2016. - Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2016 houdende diverse bepalingen inzake arbeidsrecht in het | loi du 20 décembre 2016 portant dispositions diverses en droit du |
kader van arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 30 december | travail liées à l'incapacité de travail (Moniteur belge du 30 décembre |
2016). | 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
20. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Arbeitsrecht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit | in Sachen Arbeitsrecht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge | Arbeitsverträge |
Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird |
ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31/1 - § 1 - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird nicht | "Art. 31/1 - § 1 - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird nicht |
ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer, der aufgrund von Artikel 100 § 2 | ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer, der aufgrund von Artikel 100 § 2 |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als |
arbeitsunfähig anerkannt wird und der aufgrund dieser Bestimmungen die | arbeitsunfähig anerkannt wird und der aufgrund dieser Bestimmungen die |
Arbeit wiederaufnehmen darf, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber | Arbeit wiederaufnehmen darf, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber |
zeitweilig eine angepasste oder eine andere Arbeit ausführt. | zeitweilig eine angepasste oder eine andere Arbeit ausführt. |
§ 2 - Es wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis, das | § 2 - Es wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis, das |
vor der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit bestand, | vor der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit bestand, |
ungeachtet besagter Ausführung oder des Abschlusses beziehungsweise | ungeachtet besagter Ausführung oder des Abschlusses beziehungsweise |
der Ausführung des in § 3 erwähnten Zusatzvertrags weitergeführt wird. | der Ausführung des in § 3 erwähnten Zusatzvertrags weitergeführt wird. |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die in Anwendung von § 3 | Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die in Anwendung von § 3 |
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind, bewahrt | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind, bewahrt |
der Arbeitnehmer während der Ausführung der angepassten oder der | der Arbeitnehmer während der Ausführung der angepassten oder der |
anderen Arbeit alle beim Arbeitgeber erworbenen Vorteile, die mit dem | anderen Arbeit alle beim Arbeitgeber erworbenen Vorteile, die mit dem |
in Absatz 1 erwähnten Arbeitsverhältnis verbunden sind. | in Absatz 1 erwähnten Arbeitsverhältnis verbunden sind. |
§ 3 - Für den Zeitraum der Ausführung der angepassten oder der anderen | § 3 - Für den Zeitraum der Ausführung der angepassten oder der anderen |
Arbeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegebenenfalls einen | Arbeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegebenenfalls einen |
Zusatzvertrag abschließen, der die Modalitäten enthält, die sie in | Zusatzvertrag abschließen, der die Modalitäten enthält, die sie in |
Bezug auf insbesondere folgende Punkte vereinbart haben: | Bezug auf insbesondere folgende Punkte vereinbart haben: |
- Volumen der angepassten oder der anderen Arbeit, | - Volumen der angepassten oder der anderen Arbeit, |
- Arbeitszeiten für die angepasste oder andere Arbeit, | - Arbeitszeiten für die angepasste oder andere Arbeit, |
- Art der angepassten oder der anderen Arbeit, | - Art der angepassten oder der anderen Arbeit, |
- Entlohnung für die angepasste oder die andere Arbeit, | - Entlohnung für die angepasste oder die andere Arbeit, |
- Gültigkeitsdauer des Zusatzvertrags. | - Gültigkeitsdauer des Zusatzvertrags. |
Der Zusatzvertrag endet, sobald der Arbeitnehmer die in Artikel 100 § | Der Zusatzvertrag endet, sobald der Arbeitnehmer die in Artikel 100 § |
2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald der Arbeitnehmer die | Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald der Arbeitnehmer die |
Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert er seinen Arbeitgeber über | Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert er seinen Arbeitgeber über |
diese Situation." | diese Situation." |
Art. 3 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 3 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
" § 2 - Wenn der Arbeitsvertrag während eines in Artikel 31/1 | " § 2 - Wenn der Arbeitsvertrag während eines in Artikel 31/1 |
erwähnten Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder anderen | erwähnten Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder anderen |
Arbeit beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von § 1 | Arbeit beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von § 1 |
die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines | die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines |
Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht | Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht |
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angepasst hätte." | im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angepasst hätte." |
Art. 4 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen § 5 mit folgendem | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen § 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen geht während | " § 5 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen geht während |
des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen | des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen |
Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 | Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer | Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer |
Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses | Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses |
Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben |
Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers." | Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 73/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 73/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73/1 - In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen des | "Art. 73/1 - In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels geht während des Zeitraums der Ausführung einer | vorliegenden Kapitels geht während des Zeitraums der Ausführung einer |
angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 | angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei |
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit | Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit |
ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge | ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge |
eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und | eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und |
der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu | der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu |
Lasten des Arbeitgebers." | Lasten des Arbeitgebers." |
KAPITEL 3 - Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge | KAPITEL 3 - Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge |
einer definitiven Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers | einer definitiven Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers |
Art. 6 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 2007 zur | Art. 6 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen. | Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen. |
Art. 7 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird | Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 34 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines | "Art. 34 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines |
Unfalls, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die | Unfalls, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die |
vereinbarte Arbeit auszuführen, kann erst nach einem Programm zur | vereinbarte Arbeit auszuführen, kann erst nach einem Programm zur |
Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit | Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit |
definitiv nicht ausführen kann, festgelegt aufgrund des Gesetzes vom | definitiv nicht ausführen kann, festgelegt aufgrund des Gesetzes vom |
4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der | 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, zum Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer | Ausführung ihrer Arbeit, zum Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer |
Gewalt führen. | Gewalt führen. |
Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den | Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den |
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen | Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen |
Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes zu beenden." | Gesetzes zu beenden." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |