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Wet betreffende de bescherming van de preventieadviseurs. - Duitse vertaling | Loi portant protection des conseillers en prévention. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 DECEMBER 2002. - Wet betreffende de bescherming van de | 20 DECEMBRE 2002. - Loi portant protection des conseillers en |
preventieadviseurs. - Duitse vertaling | prévention. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2002 betreffende de bescherming van de preventieadviseurs | loi du 20 décembre 2002 portant protection des conseillers en |
(Belgisch Staatsblad van 20 januari 2003). | prévention (Moniteur belge du 20 janvier 2003). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der | 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der |
Gefahrenverhütungsberater | Gefahrenverhütungsberater |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine | KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine |
Grundsätze | Grundsätze |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: |
1. Arbeitgeber: | 1. Arbeitgeber: |
a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit, | Arbeit, |
b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten | b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst | Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
2. Gefahrenverhütungsberater: | 2. Gefahrenverhütungsberater: |
a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für | a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber |
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines | einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines |
Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen | Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen |
Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich | Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich |
von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von | von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von |
Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. | Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. |
August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, | August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, |
b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an | b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an |
einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von | Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von |
Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die | Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die |
Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben | Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben |
Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, | Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, |
3. Ausschuss: | 3. Ausschuss: |
a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen | a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der |
Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in | Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in |
Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in | Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in |
Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, | Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom | gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom |
4. August 1996, | 4. August 1996, |
b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen | b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der |
Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. | Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. |
August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz | August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz geschaffen wird, | am Arbeitsplatz geschaffen wird, |
c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von | c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von |
einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. | einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. |
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der | Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der |
aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den | aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den |
Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für | Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, |
d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von | d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von |
einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) | einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) |
erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den | erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den |
jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines | jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines |
Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen | Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen |
in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der | in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der |
Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder | Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan. | Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan. |
Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit | Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit |
des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen | des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen |
hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den | hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den |
Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des | Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des |
Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, | Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, |
und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren | und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung | KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung |
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht | Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht |
anwendbar: | anwendbar: |
1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, | 1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, |
2. im Falle einer Unternehmensschliessung, | 2. im Falle einer Unternehmensschliessung, |
3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel | 3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel |
VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar | beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar |
sind, | sind, |
4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, | 4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, |
5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, | 5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, |
abgelaufen ist, | abgelaufen ist, |
6. während der Probezeit. | 6. während der Probezeit. |
Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines | Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines |
Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: | Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: |
1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die | 1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die |
Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis | Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis |
dieser Gründe mitteilen, | dieser Gründe mitteilen, |
2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren | 2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren |
vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per | vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per |
Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung | Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung |
bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden | bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden |
Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln. | Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln. |
Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den | Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den |
Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er | Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er |
gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge einhält. | Arbeitsverträge einhält. |
Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung | Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung |
seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen | seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen |
festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist | festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist |
oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine | oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine |
Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. | Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. |
Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder | Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder |
befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf | befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf |
der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. | der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. |
Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, | Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, |
wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim | wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim |
Arbeitsgericht anhängig macht. | Arbeitsgericht anhängig macht. |
§ 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von | § 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von |
Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der | Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der |
Überwachung beauftragten Beamten ein. | Überwachung beauftragten Beamten ein. |
Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre | Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre |
Standpunkte in Einklang zu bringen. | Standpunkte in Einklang zu bringen. |
In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine | In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine |
Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert | Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert |
wird. | wird. |
Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der | Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der |
Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in | Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in |
Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft. | Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag | Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag |
nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. | nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. |
Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, | Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, |
dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des | dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des |
Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe | Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe |
in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber | in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber |
den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. | den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden. | Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden. |
Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, | Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, |
dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des | dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des |
Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten | Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten |
Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der | Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der |
Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. | Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. |
Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem | Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem |
Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung | Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung |
zahlen: | zahlen: |
1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, | vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, |
2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des | 2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des |
in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die | in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die |
Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden | Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden |
ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, | ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, |
seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, | seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, |
3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag | 3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag |
beendet. | beendet. |
Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem | Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem |
normalen Honorar über einen Zeitraum von: | normalen Honorar über einen Zeitraum von: |
1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als | 1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als |
fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, | fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, |
2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn | 2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn |
Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist. | Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist. |
Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, | Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, |
während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber | während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber |
ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für | ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der |
Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an | Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an |
einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. | gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. |
Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt | Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt |
beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren | beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren |
Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen | Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen |
Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer | Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer |
seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber | seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber |
entspricht. | entspricht. |
Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit | Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit |
anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des | anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des |
Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über | Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über |
das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden. | das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden. |
Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls | Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls |
geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom | geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom |
Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim | Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim |
Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder | Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder |
der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten | der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten |
schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese | schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese |
Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd | Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd |
sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, | sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, |
die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. | die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. |
KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung | KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung |
Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung | Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung |
während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann | während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann |
nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen. | nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen. |
Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung | Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung |
auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die | auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die |
von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung | von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung |
eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am | eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am |
Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder | Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder |
das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der | das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der |
Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses | Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses |
Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte. | Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte. |
Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des | Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des |
Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den | Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den |
Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden. | Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden. |
Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die | Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die |
verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli | verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge. | 1978 über die Arbeitsverträge. |
KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt | KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt |
Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater | Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater |
aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur | aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur |
Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an. | Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an. |
Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den | Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den |
Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen. | Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen. |
Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der | Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der |
Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der | Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der |
Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine | Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine |
Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft. | Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft. |
Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus | Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus |
seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge | seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge |
hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen | hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen |
diese Entscheidung Beschwerde einlegen. | diese Entscheidung Beschwerde einlegen. |
In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater | In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater |
die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: | die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: |
1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, | 1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, |
ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, | ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, |
2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der | 2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der |
Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen | Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen |
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den | Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den |
Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, | Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, |
3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die | 3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die |
Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, | Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, |
nicht nachgewiesen sind, | nicht nachgewiesen sind, |
4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des | 4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des |
Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen. | Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen. |
KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung | KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung |
Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung | Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung |
eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen | eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen |
Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die | Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die |
Bestimmungen von Artikel 5 an. | Bestimmungen von Artikel 5 an. |
Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber | Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber |
gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische | gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische |
Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem | Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem |
Amt entfernen. | Amt entfernen. |
Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet | Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet |
der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der | der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der |
Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er | Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er |
gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet | gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet |
oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt. | oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt. |
Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung | Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung |
beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten | beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Fällen unrechtmässig. | Fällen unrechtmässig. |
KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in | KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in |
Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung | Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung |
Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim | Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim |
Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die | Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die |
Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten | Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten |
Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in | Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in |
Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem | Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem |
zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des | zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des |
Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht | Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht |
werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem | werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem |
Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift | Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift |
der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt | der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt |
werden. | werden. |
Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und | Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und |
zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. | zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. |
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der | Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der |
Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch | Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch |
den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser | den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser |
Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der | Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der |
Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung | Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung |
noch Einspruch eingelegt werden. | noch Einspruch eingelegt werden. |
Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, | Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, |
findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident | findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident |
kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf | kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf |
fünfundvierzig Werktage verlängern. | fünfundvierzig Werktage verlängern. |
Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die | Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die |
Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am | Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am |
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch | Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 | Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 |
seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die | seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die |
Schlussanträge. | Schlussanträge. |
Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen | Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen |
Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss | Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss |
Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen | Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen |
acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. | acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. |
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines | Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines |
mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht | mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht |
Tage betragen. | Tage betragen. |
Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um | Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um |
Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in | Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in |
dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die | dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die |
diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. | diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. |
Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb | Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb |
deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses | deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses |
Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für | Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für |
die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
Verhandlung. | Verhandlung. |
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
verlängert. | verlängert. |
Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine | Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine |
Berufung gegen sie eingelegt werden. | Berufung gegen sie eingelegt werden. |
Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen | Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen |
zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt | zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt |
werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird | werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird |
von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon | von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon |
ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der | ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der |
Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. | Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. |
In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der | In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der |
Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem | Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem |
Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. | Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. |
Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen | Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen |
nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. | nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. |
§ 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer | § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer |
einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache | einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache |
einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen | einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen |
wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag | wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch | nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch |
Einspruch eingelegt werden. | Einspruch eingelegt werden. |
Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht | Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht |
wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab | wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab |
dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss | dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss |
erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der | erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der |
Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. | Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. |
Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die | Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die |
Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am | Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am |
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
§ 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund | § 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund |
eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht | eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht |
Tage betragen. | Tage betragen. |
Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, | Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, |
innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen | innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen |
diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
Verhandlung. | Verhandlung. |
Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 | Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 |
festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der | festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der |
Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege | Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege |
erlassen, der als kontradiktorisch gilt. | erlassen, der als kontradiktorisch gilt. |
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
verlängert. | verlängert. |
Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
Einspruch erhoben werden. | Einspruch erhoben werden. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte | Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. | Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. |
Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet | Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet |
worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten | worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten |
Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt. | Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle | Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle |
Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die | Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die |
gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und |
gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, | gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, |
eingeleitet worden sind. | eingeleitet worden sind. |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |