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Meertalige weergave van Wet van 20/12/2002
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Wet betreffende de bescherming van de preventieadviseurs. - Duitse vertaling Loi portant protection des conseillers en prévention. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBER 2002. - Wet betreffende de bescherming van de 20 DECEMBRE 2002. - Loi portant protection des conseillers en
preventieadviseurs. - Duitse vertaling prévention. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2002 betreffende de bescherming van de preventieadviseurs loi du 20 décembre 2002 portant protection des conseillers en
(Belgisch Staatsblad van 20 januari 2003). prévention (Moniteur belge du 20 janvier 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der
Gefahrenverhütungsberater Gefahrenverhütungsberater
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine
Grundsätze Grundsätze
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Gefahrenverhütungsberater. Gefahrenverhütungsberater.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. Arbeitgeber: 1. Arbeitgeber:
a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August a) der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, Arbeit,
b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten b) der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
2. Gefahrenverhütungsberater: 2. Gefahrenverhütungsberater:
a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für a) jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines
Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen
Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich
von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von
Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt, August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt,
b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an b) jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an
einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von
Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die
Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben
Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht, Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht,
3. Ausschuss: 3. Ausschuss:
a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen a) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der
Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in
Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in
Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst,
gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom
4. August 1996, 4. August 1996,
b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen b) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der
Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz geschaffen wird, am Arbeitsplatz geschaffen wird,
c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von c) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von
einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19.
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen
Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der
aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den
Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden, Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden,
d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von d) wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von
einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c)
erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den
jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines
Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen
in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der
Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan. Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan.
Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit
des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen
hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den
Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des
Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen,
und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren
eingehalten werden. eingehalten werden.
KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht
anwendbar: anwendbar:
1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen, 1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen,
2. im Falle einer Unternehmensschliessung, 2. im Falle einer Unternehmensschliessung,
3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel 3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel
VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung
beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar
sind, sind,
4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet, 4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet,
5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist, 5. wenn die Frist, für die der Vertrag abgeschlossen worden ist,
abgelaufen ist, abgelaufen ist,
6. während der Probezeit. 6. während der Probezeit.
Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines Art. 5 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Vertrag eines
Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig: Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, muss gleichzeitig:
1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die 1. dem betreffenden Gefahrenverhütungsberater per Einschreiben die
Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis Gründe, aus denen er den Vertrag beenden möchte, und den Nachweis
dieser Gründe mitteilen, dieser Gründe mitteilen,
2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren 2. die Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschüsse, deren
vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per vorheriges Einverständnis zur Bestimmung erbeten werden muss, per
Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung Einschreiben um ihr vorheriges Einverständnis zur Vertragsbeendigung
bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden bitten und ihnen eine Abschrift des Briefes, der dem betreffenden
Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln. Gefahrenverhütungsberater zugesandt worden ist, übermitteln.
Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den Art. 6 - Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den
Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er Vertrag des Gefahrenverhütungsberaters beenden, insofern er
gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge einhält. Arbeitsverträge einhält.
Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung Gibt der Gefahrenverhütungsberater sein Einverständnis zur Beendigung
seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen seines Vertrags nicht, kann er das zuständige Arbeitsgericht ersuchen
festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist festzustellen, dass seine Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist
oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, seine
Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind.
Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder Art. 7 - § 1 - Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder
befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf befindet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, darf
der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden.
Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden, Wenn der Arbeitgeber jedoch weiterhin vorhat, den Vertrag zu beenden,
wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim wendet er das in § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er die Sache beim
Arbeitsgericht anhängig macht. Arbeitsgericht anhängig macht.
§ 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von § 2 - Der Arbeitgeber holt die Stellungnahme des in Anwendung von
Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der Artikel 80 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 mit der
Überwachung beauftragten Beamten ein. Überwachung beauftragten Beamten ein.
Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre
Standpunkte in Einklang zu bringen. Standpunkte in Einklang zu bringen.
In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine
Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert
wird. wird.
Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Der Arbeitgeber setzt binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der
Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in Notifizierung den Ausschuss von der Stellungnahme des Beamten in
Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft. Kenntnis, bevor er die Entscheidung trifft.
Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag
nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist.
Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, Art. 8 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt,
dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des
Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe Gefahrenverhütungsberaters fremd sind oder dass die angeführten Gründe
in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber in Bezug auf die Unfähigkeit nachgewiesen sind, kann der Arbeitgeber
den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. den Vertrag gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beenden.
Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt, Art. 9 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof erkennt,
dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des dass die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Unabhängigkeit des
Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd sind oder dass die angeführten
Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit nicht nachgewiesen sind, darf der
Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden.
Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Art. 10 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem
Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung Gefahrenverhütungsberater wegen Vertragsbeendigung eine Entschädigung
zahlen: zahlen:
1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes 1. wenn der Arbeitgeber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält, vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält,
2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des 2. wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof im Rahmen des
in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Verfahrens erkennt, dass die
Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigt worden
ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, ist oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit,
seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind, seine Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind,
3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag 3. wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen Artikel 9 den Vertrag
beendet. beendet.
Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem Diese Entschädigung entspricht der normalen Entlohnung oder dem
normalen Honorar über einen Zeitraum von: normalen Honorar über einen Zeitraum von:
1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als 1. zwei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater weniger als
fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist, fünfzehn Dienstjahre in dieser Eigenschaft aufweist,
2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn 2. drei Jahren, wenn der Gefahrenverhütungsberater fünfzehn
Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist. Dienstjahre oder mehr in dieser Eigenschaft aufweist.
Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre, Die Dienstjahre werden berechnet je nach der Anzahl Kalenderjahre,
während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber während deren der Gefahrenverhütungsberater sein Amt beim Arbeitgeber
ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für ausgeübt hat, wenn es sich um einen internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, oder je nach der
Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an Anzahl Kalenderjahre, während deren der Gefahrenverhütungsberater an
einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt. gebunden war, wenn es sich um einen solchen externen Dienst handelt.
Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt Übt der Gefahrenverhütungsberater neben diesem Amt ein anderes Amt
beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren beim Arbeitgeber aus, entspricht die normale Entlohnung, auf deren
Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen Grundlage die Entschädigung berechnet wird, dem Teil der normalen
Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer Entlohnung des Amtes als Gefahrenverhütungsberater, der der Dauer
seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber seiner Dienste als Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitgeber
entspricht. entspricht.
Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit
anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des anderen spezifischen Entschädigungen im Rahmen des
Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über Entlassungsschutzes, die in Anwendung anderer Gesetze und Erlasse über
das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden. das Arbeitsverhältnis festgelegt werden, bezogen werden.
Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls Art. 11 - Die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung ist ebenfalls
geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom geschuldet, wenn die Kündigung ohne Kündigungsfrist vom
Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht oder beim
Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht worden ist und das Gericht oder
der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten der Gerichtshof, nachdem es beziehungsweise er die angeführten
schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese schwerwiegenden Gründe nicht angenommen hat, erkannt hat, dass diese
Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd Gründe der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters nicht fremd
sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit, sind oder dass die angeführten Gründe in Bezug auf die Unfähigkeit,
die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind. die Aufträge auszuüben, nicht nachgewiesen sind.
KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung KAPITEL III - Aussetzung der Vertragserfüllung
Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung Art. 12 - Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob die Vertragserfüllung
während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann
nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen. nicht vor dem Datum der in Artikel 18 erwähnten Ladung beginnen.
Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung Art. 13 - Entscheidet der Arbeitgeber, die Vertragserfüllung
auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die auszusetzen, bis ihm die rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die
von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung von ihm angeführten Gründe zugestellt wird oder, falls keine Berufung
eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der Berufungsfrist, muss er am
Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder Ende jedes gewöhnlichen Zahlungszeitraums die normale Entlohnung oder
das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der das normale Honorar zahlen, auf die beziehungsweise das der
Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses Gefahrenverhütungsberater Anrecht gehabt hätte, wenn er während dieses
Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte. Zeitraums sein Amt ausgeübt hätte.
Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des Art. 14 - Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags während des
Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den Gerichtsverfahrens ausgesetzt, kann der Gefahrenverhütungsberater den
Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden. Vertrag ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung beenden.
Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die Ist die Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt, gilt die
verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge. 1978 über die Arbeitsverträge.
KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt KAPITEL IV - Schutz im Falle der Entfernung aus dem Amt
Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater Art. 15 - Der Arbeitgeber, der vorhat, den Gefahrenverhütungsberater
aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur aus seinem Amt zu entfernen, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur
Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an. Folge hat, wendet die Bestimmungen von Artikel 5 an.
Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den Bei Einverständnis des Ausschusses darf der Arbeitgeber den
Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen. Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernen.
Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der Gibt der Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet der
Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der
Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er eine
Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft. Entscheidung in Bezug auf die Entfernung trifft.
Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus Art. 16 - Wenn der Arbeitgeber den Gefahrenverhütungsberater aus
seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge seinem Amt entfernt, ohne dass dies die Vertragsbeendigung zur Folge
hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen hat, kann der Gefahrenverhütungsberater beim Arbeitsgericht gegen
diese Entscheidung Beschwerde einlegen. diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Gefahrenverhütungsberater
die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen: die in Artikel 10 erwähnte Entschädigung zahlen:
1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat, 1. wenn er den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt hat,
ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten, ohne die in Artikel 15 erwähnten Verfahrensregeln einzuhalten,
2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der 2. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe nicht mit der
Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen Organisation, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder mit den
Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen, Fertigkeiten, die dort vorhanden sein müssen, zusammenhängen,
3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die 3. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die
Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben, Unfähigkeit des Gefahrenverhütungsberaters, seine Aufträge auszuüben,
nicht nachgewiesen sind, nicht nachgewiesen sind,
4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des 4. wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe die Unabhängigkeit des
Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen. Gefahrenverhütungsberaters beeinträchtigen.
KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung KAPITEL V - Schutz im Falle der statutarischen Beschäftigung
Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung Art. 17 - Der Arbeitgeber, der vorhat, die statutarische Beschäftigung
eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen eines Gefahrenverhütungsberaters zu beenden, oder der vorhat, diesen
Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt zu entfernen, wendet die
Bestimmungen von Artikel 5 an. Bestimmungen von Artikel 5 an.
Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber Bei Einverständnis des zuständigen Ausschusses darf der Arbeitgeber
gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische gemäss den im Statut festgelegten Regeln die statutarische
Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Beschäftigung beenden oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem
Amt entfernen. Amt entfernen.
Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet Gibt der zuständige Ausschuss sein Einverständnis nicht oder befindet
der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der der Ausschuss nicht innerhalb einer vernünftigen Frist, wendet der
Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er Arbeitgeber das in Artikel 7 § 2 erwähnte Verfahren an, bevor er
gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet gemäss den im Statut festgelegten Regeln die Beschäftigung beendet
oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt. oder den Gefahrenverhütungsberater aus seinem Amt entfernt.
Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung Die Entfernung aus dem Amt, ohne dass die statutarische Beschäftigung
beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten beendet wird, ist in den in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Fällen unrechtmässig. Fällen unrechtmässig.
KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in KAPITEL VI - Verfahren vor den Arbeitsgerichten im Falle einer in
Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung Anwendung von Artikel 7 § 1 vom Arbeitgeber zugestellten Ladung
Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim Art. 18 - Der Arbeitgeber macht die Sache durch Ladung beim
Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig. In der Ladung werden die
Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten Gründe, die den Antrag rechtfertigen, angegeben. Die angeführten
Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in Gründe dürfen sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in
Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem Anwendung von Artikel 5 dem Gefahrenverhütungsberater und dem
zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des zuständigen Ausschuss notifiziert worden sind. Im weiteren Verlauf des
Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht Verfahrens darf dem Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht
werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem werden. Eine Abschrift des Briefes, der in Anwendung von Artikel 5 dem
Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift Gefahrenverhütungsberater zugesandt werden muss, und eine Abschrift
der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt der Notifizierung an den zuständigen Ausschuss müssen zur Akte gelegt
werden. werden.
Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und Art. 19 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und
zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt.
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der
Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch
den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser
Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der
Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung
noch Einspruch eingelegt werden. noch Einspruch eingelegt werden.
Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird,
findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Präsident
kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf
fünfundvierzig Werktage verlängern. fünfundvierzig Werktage verlängern.
Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die Er legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Aktenstücke und die
Schlussanträge hinterlegt werden müssen. Schlussanträge hinterlegt werden müssen.
Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.
Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch
eingelegt werden. eingelegt werden.
Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 Art. 20 - Nachdem der Präsident in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4
seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die
Schlussanträge. Schlussanträge.
Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen
Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss
Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen
acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet.
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines
mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und kann höchstens acht
Tage betragen. Tage betragen.
Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um
Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in
dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die
diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches.
Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb Das Gericht legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb
deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses
Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für
die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.
Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der Das Gericht befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der
Verhandlung. Verhandlung.
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung
hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage
verlängert. verlängert.
Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein
Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine
Berufung gegen sie eingelegt werden. Berufung gegen sie eingelegt werden.
Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen Art. 21 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen
zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt
werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird
von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon
ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefes bei der
Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. Post beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird.
In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der
Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem
Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig.
Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen
nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden.
§ 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer
einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache
einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen
wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch
Einspruch eingelegt werden. Einspruch eingelegt werden.
Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht
wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab
dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss
erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der
Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden.
Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die Der Präsident legt auch die Fristen fest, innerhalb deren die
Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen.
Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am Die Entscheidung des Präsidenten wird den Parteien spätestens am
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.
§ 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund § 3 - Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund
eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht eines mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht
Tage betragen. Tage betragen.
Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest,
innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen innerhalb deren die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen
diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.
Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der
Verhandlung. Verhandlung.
Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2
festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der
Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege
erlassen, der als kontradiktorisch gilt. erlassen, der als kontradiktorisch gilt.
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung
abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage
verlängert. verlängert.
Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein
Einspruch erhoben werden. Einspruch erhoben werden.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte Art. 22 - Das Gesetz vom 28. Dezember 1977 zum Schutz der Arbeitsärzte
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Die Verfahren, die in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 28.
Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet Dezember 1977 vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet
worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten worden sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorerwähnten
Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt. Gesetzes vom 28. Dezember 1977 und seiner Ausführungserlasse geregelt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf alle
Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die Verfahren in Bezug auf die Entfernung aus dem Amt anwendbar, die
gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und
gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die gemäss Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind, gegenüber Gefahrenverhütungsberatern, die keine Arbeitsärzte sind,
eingeleitet worden sind. eingeleitet worden sind.
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des ersten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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