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Meertalige weergave van Wet van 20/04/2026
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Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande
20 APRIL 2026. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - 20 AVRIL 2026. - Loi portant dispositions diverses en matière
Duitse vertaling d'économie. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2026 houdende diverse bepalingen inzake economie (Belgisch loi du 20 avril 2026 portant dispositions diverses en matière
Staatsblad van 7 mei 2026). d'économie (Moniteur belge du 7 mai 2026).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. APRIL 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 20. APRIL 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel I.9/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel I.9/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"10. Produkt: Stoff, Zubereitung oder Ware, der beziehungsweise die "10. Produkt: Stoff, Zubereitung oder Ware, der beziehungsweise die
durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer
Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren,
Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und
Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion
zusammenhängen." zusammenhängen."
Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird die Art. 3 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Abschnitt 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom Überschrift von Abschnitt 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
8. Mai 2022, durch die Wörter "von Waren" ergänzt. 8. Mai 2022, durch die Wörter "von Waren" ergänzt.
Art. 4 - In Artikel VI.18 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 4 - In Artikel VI.18 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird das Wort "Produkte" aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird das Wort "Produkte"
durch das Wort "Waren" ersetzt. durch das Wort "Waren" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel VI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel VI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Juli 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Außer für Verträge, die für eine Laufzeit von einem Monat " § 1/1 - Außer für Verträge, die für eine Laufzeit von einem Monat
oder weniger abgeschlossen worden sind, informiert das Unternehmen den oder weniger abgeschlossen worden sind, informiert das Unternehmen den
Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig über die bevorstehende Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig über die bevorstehende
stillschweigende Verlängerung des Vertrags und die Möglichkeit, sich stillschweigende Verlängerung des Vertrags und die Möglichkeit, sich
ihr zu widersetzen. Diese Information wird spätestens fünfzehn Tage ihr zu widersetzen. Diese Information wird spätestens fünfzehn Tage
vor dem in § 1 Absatz 3 erwähnten äußersten Datum auf dauerhaftem vor dem in § 1 Absatz 3 erwähnten äußersten Datum auf dauerhaftem
Datenträger erteilt." Datenträger erteilt."
Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 6 - In Artikel VII.56/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - In Artikel VII.56/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern
"zugrunde liegen," und den Wörtern "genannt sind" die Wörter "im "zugrunde liegen," und den Wörtern "genannt sind" die Wörter "im
Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von
Diskriminierung und im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung und im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern" eingefügt. Diskriminierung zwischen Frauen und Männern" eingefügt.
Art. 7 - In Artikel VII.59 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 7 - In Artikel VII.59 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Der Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Der
Verbraucher ist" und den Wörtern "wegen Betrug" die Wörter "in den Verbraucher ist" und den Wörtern "wegen Betrug" die Wörter "in den
letzten fünf Jahren" eingefügt. letzten fünf Jahren" eingefügt.
Abschnitt 4 - Abänderung von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 4 - Abänderung von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 8 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Februar 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai Gesetz vom 28. Februar 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Wer in irgendeiner Eigenschaft beruflich im " § 1/1 - Wer in irgendeiner Eigenschaft beruflich im
Akkreditierungsverfahren auftritt oder zur Mitwirkung daran Akkreditierungsverfahren auftritt oder zur Mitwirkung daran
verpflichtet ist, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes dem verpflichtet ist, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes dem
Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches.
Beamte oder Angestellte der nationalen Akkreditierungsstelle handeln Beamte oder Angestellte der nationalen Akkreditierungsstelle handeln
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen
Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und
Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den
Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen,
Gemeindeföderationen und Gemeinden und europäischen, internationalen Gemeindeföderationen und Gemeinden und europäischen, internationalen
oder öffentlichen Einrichtungen oder Organismen Auskünfte erteilen, oder öffentlichen Einrichtungen oder Organismen Auskünfte erteilen,
die für diese Dienste, Einrichtungen oder Organismen notwendig sind, die für diese Dienste, Einrichtungen oder Organismen notwendig sind,
um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu
gewährleisten, für die sie zuständig sind. Die Erteilung dieser gewährleisten, für die sie zuständig sind. Die Erteilung dieser
Auskünfte ist auf die Bestimmungen im Rahmen eines Auskünfte ist auf die Bestimmungen im Rahmen eines
Akkreditierungsverfahrens beschränkt." Akkreditierungsverfahrens beschränkt."
2. Paragraph 3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 9 - Artikel XI.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel XI.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 9 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 1. In § 9 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Antrag auf Wiederherstellung der Priorität wird in das Register "Der Antrag auf Wiederherstellung der Priorität wird in das Register
eingetragen." eingetragen."
2. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im
Register veröffentlicht." Register veröffentlicht."
3. In § 10 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit 3. In § 10 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts wird in das "Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts wird in das
Register eingetragen." Register eingetragen."
4. Paragraph 10 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 4. Paragraph 10 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im
Register veröffentlicht." Register veröffentlicht."
Art. 10 - In Artikel XI.77 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel XI.77 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in
das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register
veröffentlicht" ersetzt. veröffentlicht" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel XI.102 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel XI.102 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in
das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register
veröffentlicht" ersetzt. veröffentlicht" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel XI.228/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 12 - In Artikel XI.228/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom
21. April 2024, werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 21. April 2024, werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065" ersetzt. (EU) 2022/2065" ersetzt.
Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XI.251 Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XI.251
desselben Gesetzbuches] desselben Gesetzbuches]
Abschnitt 6 - Abänderungen von Buch XII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 6 - Abänderungen von Buch XII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 14 - Artikel XII.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel XII.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2] 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2]
2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 11, 12 und 31" durch die 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 11, 12 und 31" durch die
Wörter "in Artikel 11" ersetzt. Wörter "in Artikel 11" ersetzt.
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
4. In § 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Artikel erwähnten 4. In § 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Artikel erwähnten
Bedingungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 11 und 12 der Bedingungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 11 und 12 der
Verordnung 2022/868 erwähnten Bedingungen" ersetzt. Verordnung 2022/868 erwähnten Bedingungen" ersetzt.
Art. 15 - Artikel XII.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel XII.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "in vorliegendem Artikel und in den 1. In § 1 werden die Wörter "in vorliegendem Artikel und in den
Artikeln 18 bis 21 und 31" durch die Wörter "in Artikel 18" ersetzt. Artikeln 18 bis 21 und 31" durch die Wörter "in Artikel 18" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel XII.45 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 16 - In Artikel XII.45 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den
Artikeln XII.40 und XII.43" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln Artikeln XII.40 und XII.43" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln
11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 17 - Artikel XV.5/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 17 - Artikel XV.5/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020 und abgeändert durch
das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. durch Mitteilung der E-Mail-Adressen der Online-Schnittstellen, "4. durch Mitteilung der E-Mail-Adressen der Online-Schnittstellen,
deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, anzuordnen, dass deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, anzuordnen, dass
Anbieter von Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen oder Anbieter von Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen oder
Online-Vergleichsportalen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um Online-Vergleichsportalen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um
dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr darauf verweisen." dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr darauf verweisen."
Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.5/2 mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.5/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.5/2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können "Art. XV.5/2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können
gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten wie in Artikel 3 gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten wie in Artikel 3
Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt Anordnungen zum 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt Anordnungen zum
Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben
Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10
derselben Verordnung erwähnt erlassen." derselben Verordnung erwähnt erlassen."
Art. 19 - Artikel XV.6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel XV.6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. April 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai Gesetz vom 18. April 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai
2019 und 5. November 2023, wird wie folgt abgeändert: 2019 und 5. November 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird Nr. 5 durch die Wörter ", oder zur Erfüllung 1. In § 1 Absatz 2 wird Nr. 5 durch die Wörter ", oder zur Erfüllung
anderer Aufträge im öffentlichen Interesse, die in deren anderer Aufträge im öffentlichen Interesse, die in deren
Zuständigkeiten fallen, im Rahmen von Zuständigkeiten, die sich mit Zuständigkeiten fallen, im Rahmen von Zuständigkeiten, die sich mit
denen der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten überschneiden oder denen der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten überschneiden oder
mit ihnen in Zusammenhang stehen" ergänzt. mit ihnen in Zusammenhang stehen" ergänzt.
2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
" § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen können personenbezogene " § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen können personenbezogene
Daten umfassen, das heißt folgende Daten: Daten umfassen, das heißt folgende Daten:
1. Identifizierungsdaten und Daten in Bezug auf persönliche Merkmale, 1. Identifizierungsdaten und Daten in Bezug auf persönliche Merkmale,
einschließlich von öffentlichen Diensten ausgestellter einschließlich von öffentlichen Diensten ausgestellter
Identifizierungsdaten wie der Nationalregisternummer, elektronischer Identifizierungsdaten wie der Nationalregisternummer, elektronischer
Identifizierungsdaten, finanzieller Identifizierungsdaten, Fotografien Identifizierungsdaten, finanzieller Identifizierungsdaten, Fotografien
und Unterschriften, und Unterschriften,
2. Kontaktdaten, 2. Kontaktdaten,
3. Verkehrsdaten, Standortdaten und IP-Adressen wie in Artikel 127/1 3. Verkehrsdaten, Standortdaten und IP-Adressen wie in Artikel 127/1
des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
erwähnt, erwähnt,
4. Kommunikationsdaten, 4. Kommunikationsdaten,
5. Daten in Bezug auf die Beschreibung des Aussehens oder körperliche 5. Daten in Bezug auf die Beschreibung des Aussehens oder körperliche
Merkmale, Merkmale,
6. Gesundheitsdaten, 6. Gesundheitsdaten,
7. Daten in Bezug auf Berufstätigkeiten, Unternehmen, berufliche 7. Daten in Bezug auf Berufstätigkeiten, Unternehmen, berufliche
Kompetenz, Erziehung und Ausbildung, Kompetenz, Erziehung und Ausbildung,
8. Daten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Sprache, Staatsangehörigkeit, 8. Daten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Sprache, Staatsangehörigkeit,
Personenstand und Wohnsituation, Personenstand und Wohnsituation,
9. Daten in Bezug auf Finanzmittel, Schulden, Ausgaben, 9. Daten in Bezug auf Finanzmittel, Schulden, Ausgaben,
Zahlungsfähigkeit, Anleihen, Hypotheken, Kredite, Finanzhilfen, Zahlungsfähigkeit, Anleihen, Hypotheken, Kredite, Finanzhilfen,
Versicherungen, Pensionen, finanzielle Transaktionen, Clearings, Versicherungen, Pensionen, finanzielle Transaktionen, Clearings,
Vereinbarungen und Abkommen, Genehmigungen und Buchhaltung und andere Vereinbarungen und Abkommen, Genehmigungen und Buchhaltung und andere
Finanzdaten, Finanzdaten,
10. Daten in Bezug auf Lebensstil, Freizeitbetätigungen und soziales 10. Daten in Bezug auf Lebensstil, Freizeitbetätigungen und soziales
Umfeld, Umfeld,
11. Daten in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung, 11. Daten in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung,
12. Daten in Bezug auf die Lebensbedingungen und die Merkmale der 12. Daten in Bezug auf die Lebensbedingungen und die Merkmale der
Wohnung, Wohnung,
13. Daten in Bezug auf Güter der Person, 13. Daten in Bezug auf Güter der Person,
14. Daten in Bezug auf Mitgliedschaften, 14. Daten in Bezug auf Mitgliedschaften,
15. Daten in Bezug auf Bild- und Tonaufzeichnungen, 15. Daten in Bezug auf Bild- und Tonaufzeichnungen,
16. Daten in Bezug auf Risikosituationen und -verhalten, 16. Daten in Bezug auf Risikosituationen und -verhalten,
17. Daten, die ein Bürger oder sein Vertreter zur Unterstützung seiner 17. Daten, die ein Bürger oder sein Vertreter zur Unterstützung seiner
Meldung oder seines Antrags übermittelt hat, Meldung oder seines Antrags übermittelt hat,
18. Daten in Bezug auf Verträge und Geschäftspraktiken, 18. Daten in Bezug auf Verträge und Geschäftspraktiken,
19. Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten 19. Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
im Sinne von Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung und zur im Sinne von Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung und zur
Begehung dieser Straftaten verwendete Mittel, Begehung dieser Straftaten verwendete Mittel,
20. Daten in Bezug auf Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen 20. Daten in Bezug auf Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen
Behörden im Rahmen von Kontrollen. Behörden im Rahmen von Kontrollen.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung von Informationen kann die § 4 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung von Informationen kann die
Mitteilung personenbezogener Daten von Bürgern, die eine Meldung oder Mitteilung personenbezogener Daten von Bürgern, die eine Meldung oder
einen Antrag eingereicht haben, oder von ihren Vertretern, von einen Antrag eingereicht haben, oder von ihren Vertretern, von
Personen, die einer Kontrolle unterzogen worden sind, von Zeugen, von Personen, die einer Kontrolle unterzogen worden sind, von Zeugen, von
Beamten, die in vorliegendem Buch erwähnt sind, oder von Dritten mit Beamten, die in vorliegendem Buch erwähnt sind, oder von Dritten mit
sich bringen, die mit der Akte, auf die sich die Mitteilung von sich bringen, die mit der Akte, auf die sich die Mitteilung von
Informationen bezieht, in Verbindung stehen." Informationen bezieht, in Verbindung stehen."
Art. 20 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1/1 Abschnitt 2 desselben Art. 20 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1/1 Abschnitt 2 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird
ein Artikel XV.10/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel XV.10/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XV.10/9 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetzbuch und in "Art. XV.10/9 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetzbuch und in
anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen Kontroll-, anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen Kontroll-,
Verfolgungs- und Ahndungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, Verfolgungs- und Ahndungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen,
sind die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten sind die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten
ermächtigt, auf folgende Informationen zuzugreifen und sie zu ermächtigt, auf folgende Informationen zuzugreifen und sie zu
benutzen: benutzen:
1. Informationen des Nationalregisters wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 1. Informationen des Nationalregisters wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
bis 9 - mit Ausnahme des in Nr. 6 erwähnten Sterbeorts - und Absatz 2 bis 9 - mit Ausnahme des in Nr. 6 erwähnten Sterbeorts - und Absatz 2
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und
Nationalregisternummer, Nationalregisternummer,
2. Bild des Inhabers wie in Artikel 6 § 2 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzes 2. Bild des Inhabers wie in Artikel 6 § 2 Absatz 2 Nr. 10 des Gesetzes
vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise,
die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt. die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt.
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen sich nur auf Personen Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen sich nur auf Personen
beziehen, die von einer Situation betroffen sind, die in die Kontroll- beziehen, die von einer Situation betroffen sind, die in die Kontroll-
oder Verfolgungsbefugnisse der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten oder Verfolgungsbefugnisse der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten
fällt oder fallen könnte, oder bei denen ein oder mehrere Indizien fällt oder fallen könnte, oder bei denen ein oder mehrere Indizien
dafür vorliegen, dass sie mit einer solchen Situation in Verbindung dafür vorliegen, dass sie mit einer solchen Situation in Verbindung
stehen könnten. stehen könnten.
Diese Informationen werden nicht länger als notwendig für die Zwecke, Diese Informationen werden nicht länger als notwendig für die Zwecke,
für die sie verarbeitet werden, und in Übereinstimmung mit den in für die sie verarbeitet werden, und in Übereinstimmung mit den in
Artikel XV.10/7 festgelegten Fristen aufbewahrt. Artikel XV.10/7 festgelegten Fristen aufbewahrt.
Die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nicht Die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nicht
Dritten mitgeteilt werden, außer in den in Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 Dritten mitgeteilt werden, außer in den in Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2
vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus darf die Nationalregisternummer vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus darf die Nationalregisternummer
nur natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, nur natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen,
und ihren gesetzlichen Vertretern oder öffentlichen Behörden und und ihren gesetzlichen Vertretern oder öffentlichen Behörden und
Einrichtungen übermittelt werden, die zur Benutzung dieser Nummer Einrichtungen übermittelt werden, die zur Benutzung dieser Nummer
ermächtigt sind und im Rahmen ihrer gesetzlichen oder ermächtigt sind und im Rahmen ihrer gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Zuständigkeiten handeln. verordnungsrechtlichen Zuständigkeiten handeln.
Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für die in Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für die in
den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten, auf andere den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten, auf andere
Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen, sofern dies durch oder Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen, sofern dies durch oder
aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften
oder Regelungen vorgesehen oder erlaubt ist." oder Regelungen vorgesehen oder erlaubt ist."
Art. 21 - Artikel XV.60/9/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 21 - Artikel XV.60/9/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der Satz "Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den 1. In § 1 wird der Satz "Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den
Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die die Einstellung Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die die Einstellung
der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung zur der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung zur
Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch den Satz Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch den Satz
"Bei Akzeptierung der Zusagen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden "Bei Akzeptierung der Zusagen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden
ebenfalls über die möglichen Folgen, die die Einstellung der ebenfalls über die möglichen Folgen, die die Einstellung der
mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung in Bezug mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung in Bezug
auf die administrative Verfolgung haben kann." ersetzt. auf die administrative Verfolgung haben kann." ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König kann die Modalitäten und die Fristen, innerhalb deren die "Der König kann die Modalitäten und die Fristen, innerhalb deren die
in Absatz 1 erwähnten Zusagen vom Zuwiderhandelnden vorgelegt werden in Absatz 1 erwähnten Zusagen vom Zuwiderhandelnden vorgelegt werden
müssen, festlegen." müssen, festlegen."
3. In § 2 werden die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten 3. In § 2 werden die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten
Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den
Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser
ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder
über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder
Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1 Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1
erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder
erleiden, bevor sie eine Entscheidung zur Auferlegung einer erleiden, bevor sie eine Entscheidung zur Auferlegung einer
administrativen Geldbuße treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie administrativen Geldbuße treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie
den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die diese den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die diese
zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung zur Auferlegung einer zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung zur Auferlegung einer
administrativen Geldbuße haben kann." durch die Sätze "Lehnen die in administrativen Geldbuße haben kann." durch die Sätze "Lehnen die in
Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab, Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab,
unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche
Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße
einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der
Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in
Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden
erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf
die administrative Verfolgung treffen. Zu diesem Zeitpunkt die administrative Verfolgung treffen. Zu diesem Zeitpunkt
unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen
Folgen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung in Bezug Folgen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung in Bezug
auf die administrative Verfolgung haben können." ersetzt. auf die administrative Verfolgung haben können." ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "um Verbraucher und Unternehmen 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "um Verbraucher und Unternehmen
von den Praktiken des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie von den Praktiken des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie
darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu
verhindern" durch die Wörter "um Verbraucher, Unternehmen, andere verhindern" durch die Wörter "um Verbraucher, Unternehmen, andere
öffentliche Behörden oder andere Interessehabende von den Praktiken öffentliche Behörden oder andere Interessehabende von den Praktiken
und Zusagen des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie und Zusagen des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie
darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu
verhindern" ersetzt. verhindern" ersetzt.
Art. 22 - Artikel XV.60/21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel XV.60/21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. November 2021, ersetzt durch das Gesetz vom 5. November Gesetz vom 28. November 2021, ersetzt durch das Gesetz vom 5. November
2023 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2023, wird wie 2023 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2023, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "frühestens nach Ablauf der in Artikel 1. In § 1 werden die Wörter "frühestens nach Ablauf der in Artikel
XV.60/15 erwähnten Beschwerdefrist" aufgehoben. XV.60/15 erwähnten Beschwerdefrist" aufgehoben.
2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können beschließen, die "Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können beschließen, die
Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter
Angabe des Namens öffentlich bekannt zu geben: Angabe des Namens öffentlich bekannt zu geben:
1. jederzeit, um Verbraucher und/oder Unternehmen von den Praktiken 1. jederzeit, um Verbraucher und/oder Unternehmen von den Praktiken
des Unternehmens in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu des Unternehmens in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu
informieren, informieren,
2. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten 2. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten
Klagefrist, um die anderen Interessehabenden über die Praktiken des Klagefrist, um die anderen Interessehabenden über die Praktiken des
Unternehmens zu informieren oder im Hinblick auf Transparenz Unternehmens zu informieren oder im Hinblick auf Transparenz
hinsichtlich der Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, hinsichtlich der Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften,
3. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist 3. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist
und nach Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten wie in und nach Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten wie in
Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, um künftige Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, um künftige
Verstöße des Unternehmens zu verhindern." Verstöße des Unternehmens zu verhindern."
3. In § 2 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit 3. In § 2 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wird eine Klage wie in Artikel XV.60/15 erwähnt eingereicht, wird in "Wird eine Klage wie in Artikel XV.60/15 erwähnt eingereicht, wird in
der Bekanntmachung angegeben, dass diese Klage eingereicht worden ist, der Bekanntmachung angegeben, dass diese Klage eingereicht worden ist,
und werden darin die möglichen Folgen einer solchen Klage näher und werden darin die möglichen Folgen einer solchen Klage näher
bestimmt oder kann die Bekanntmachung vorübergehend oder endgültig bestimmt oder kann die Bekanntmachung vorübergehend oder endgültig
gestrichen werden. gestrichen werden.
Spätere Informationen über den Ausgang der Klage, einschließlich eines Spätere Informationen über den Ausgang der Klage, einschließlich eines
etwaigen Entscheids über die Erklärung der Nichtigkeit der etwaigen Entscheids über die Erklärung der Nichtigkeit der
Entscheidung, werden ebenfalls bekanntgemacht." Entscheidung, werden ebenfalls bekanntgemacht."
Art. 23 - Artikel XV.62/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel XV.62/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. September 2020, wird durch zwei Absätze mit folgendem Gesetz vom 29. September 2020, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die "Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die
annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich unbeschadet annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich unbeschadet
des Artikels XV.60/2 auf eine Schuldigerklärung beschränken oder eine des Artikels XV.60/2 auf eine Schuldigerklärung beschränken oder eine
unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße
auferlegen. auferlegen.
Bei Anwendung von Absatz 2 beginnt die annehmbare Frist ab dem Tag zu Bei Anwendung von Absatz 2 beginnt die annehmbare Frist ab dem Tag zu
laufen, an dem der Zuwiderhandelnde gemäß Artikel XV.60/7 Absatz 1 laufen, an dem der Zuwiderhandelnde gemäß Artikel XV.60/7 Absatz 1
aufgefordert wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen." aufgefordert wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen."
Art. 24 - In Artikel XV.66/7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 24 - In Artikel XV.66/7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den
Artikeln XII.40, XII.41 und XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln Artikeln XII.40, XII.41 und XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln
11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt. 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel XV.68/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 25 - In Artikel XV.68/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "Wenn eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "Wenn
die in den Artikeln XII.40 und XII.41 aufgezählten Bedingungen nicht die in den Artikeln XII.40 und XII.41 aufgezählten Bedingungen nicht
erfüllt sind" durch die Wörter "Wenn die in den Artikeln 11, 12 und 31 erfüllt sind" durch die Wörter "Wenn die in den Artikeln 11, 12 und 31
der Verordnung 2022/868 aufgezählten Bedingungen nicht oder nicht mehr der Verordnung 2022/868 aufgezählten Bedingungen nicht oder nicht mehr
erfüllt sind" ersetzt. erfüllt sind" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel XV.68/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 26 - In Artikel XV.68/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in
Artikel XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 18 bis 21 und 31 der Artikel XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 18 bis 21 und 31 der
Verordnung 2022/868" ersetzt. Verordnung 2022/868" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug Mai 2019, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug
auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt. auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt.
Art. 28 - In Artikel XV.87 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 28 - In Artikel XV.87 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz
vom 22. April 2016, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern vom 22. April 2016, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern
"in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" "in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse"
eingefügt. eingefügt.
Art. 29 - In Artikel XV.110 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 29 - In Artikel XV.110 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter
"Artikel XI.272 § 2" durch die Wörter "Artikel XI.261 § 2" ersetzt. "Artikel XI.272 § 2" durch die Wörter "Artikel XI.261 § 2" ersetzt.
Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 30 - In Artikel XVII.1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 30 - In Artikel XVII.1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden im zweiten einleitenden durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden im zweiten einleitenden
Satz die Wörter "der Antrag auf die vom König festgelegte Art und Satz die Wörter "der Antrag auf die vom König festgelegte Art und
Weise gestellt wird und" aufgehoben. Weise gestellt wird und" aufgehoben.
Art. 31 - In Artikel XVII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 31 - In Artikel XVII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2024, wird Nr. 18, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetz vom 21. April 2024, wird Nr. 18, eingefügt durch das Gesetz vom
9. Februar 2024, zu Nr. 19 umnummeriert. 9. Februar 2024, zu Nr. 19 umnummeriert.
Art. 32 - Artikel XVII.34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 32 - Artikel XVII.34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2023, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1] 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1]
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel kann den " § 1/1 - Der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel kann den
in § 1 erwähnten Beschluss gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden in § 1 erwähnten Beschluss gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden
und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden, und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden,
ebenfalls erlassen, wenn der in § 1 erwähnte Verstoß noch nicht ebenfalls erlassen, wenn der in § 1 erwähnte Verstoß noch nicht
begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht." begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht."
Art. 33 - Artikel XVII.34/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 33 - Artikel XVII.34/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2023, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut Dezember 2023, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 12 - Bedienstete des in § 1 erwähnten Dienstes können, wenn sie " § 12 - Bedienstete des in § 1 erwähnten Dienstes können, wenn sie
vom Präsidenten des Unternehmensgerichts auf der Grundlage des vom Präsidenten des Unternehmensgerichts auf der Grundlage des
vorliegenden Artikels dazu ermächtigt worden sind, gegenüber Anbietern vorliegenden Artikels dazu ermächtigt worden sind, gegenüber Anbietern
von Vermittlungsdiensten, die Dienste wie in Artikel 3 Buchstabe g), von Vermittlungsdiensten, die Dienste wie in Artikel 3 Buchstabe g),
i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale
Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste) erwähnt anbieten, Anordnungen zum Vorgehen gegen digitale Dienste) erwähnt anbieten, Anordnungen zum Vorgehen gegen
rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt
und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung
erwähnt erlassen." erwähnt erlassen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über
explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene
Geräte Geräte
Art. 34 - In das Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und Art. 34 - In das Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und
zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte wird ein zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte wird ein
Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch "Art. 5/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird vorgesehenen Strafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird
eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der
Aufgaben der in Artikel 2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten Aufgaben der in Artikel 2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten
der lokalen und föderalen Polizei mit einer strafrechtlichen Geldbuße der lokalen und föderalen Polizei mit einer strafrechtlichen Geldbuße
von 26 bis zu 5.000 EUR geahndet. von 26 bis zu 5.000 EUR geahndet.
Bei einem neuen Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von Bei einem neuen Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von
drei Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen drei Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen
Verstoß begangen wird, kann die in Absatz 1 vorgesehene Strafe auf das Verstoß begangen wird, kann die in Absatz 1 vorgesehene Strafe auf das
Doppelte der Höchststrafe erhöht werden." Doppelte der Höchststrafe erhöht werden."
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes werden personenbezogene "Art. 13 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes werden personenbezogene
Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung
Verantwortlicher verarbeitet werden, im Interesse der öffentlichen Verantwortlicher verarbeitet werden, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit und im Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit und im
Hinblick auf die Ausstellung der in Artikel 1 erwähnten Erlaubnisse Hinblick auf die Ausstellung der in Artikel 1 erwähnten Erlaubnisse
und die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 2 erwähnten und die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 2 erwähnten
Verstöße verarbeitet." Verstöße verarbeitet."
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14 mit folgendem Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 14 - Im Rahmen seiner Aufträge verarbeitet der Föderale "Art. 14 - Im Rahmen seiner Aufträge verarbeitet der Föderale
Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner
Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher unbeschadet von Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher unbeschadet von
Absatz 4 personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen: Absatz 4 personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen:
1. Beantrager einer Erlaubnis und Inhaber einer Erlaubnis, 1. Beantrager einer Erlaubnis und Inhaber einer Erlaubnis,
2. Personen, die von der Erlaubnis oder dem Erlaubnisantrag betroffen 2. Personen, die von der Erlaubnis oder dem Erlaubnisantrag betroffen
sind, sind,
3. in Artikel 2 erwähnte Beamte, Offiziere und Bedienstete, 3. in Artikel 2 erwähnte Beamte, Offiziere und Bedienstete,
4. Personen, deren Daten für das richtige Verständnis des Sachverhalts 4. Personen, deren Daten für das richtige Verständnis des Sachverhalts
in das Protokoll aufgenommen werden müssen, in das Protokoll aufgenommen werden müssen,
5. andere Personen, die von den in Artikel 13 erwähnten Zwecken 5. andere Personen, die von den in Artikel 13 erwähnten Zwecken
betroffen sind. betroffen sind.
Unbeschadet von Absatz 4 betreffen die in Absatz 1 erwähnten Unbeschadet von Absatz 4 betreffen die in Absatz 1 erwähnten
personenbezogenen Daten die Identifizierungsdaten, die Kontaktdaten personenbezogenen Daten die Identifizierungsdaten, die Kontaktdaten
und die Nationalregisternummer. und die Nationalregisternummer.
Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kontroll- und Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kontroll- und
Verfolgungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in Verfolgungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in
Artikel 2 erwähnten Beamten, Offiziere und Bediensteten ermächtigt, Artikel 2 erwähnten Beamten, Offiziere und Bediensteten ermächtigt,
auf Informationen des Nationalregisters einschließlich der auf Informationen des Nationalregisters einschließlich der
Nationalregisternummer zuzugreifen und sie zu benutzen. Dieser Zugriff Nationalregisternummer zuzugreifen und sie zu benutzen. Dieser Zugriff
und diese Benutzung betreffen die personenbezogenen Daten, die in und diese Benutzung betreffen die personenbezogenen Daten, die in
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9/1, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9/1, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnt sind. natürlichen Personen erwähnt sind.
Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Kategorien von Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Kategorien von
Personen und von Daten näher bestimmen. Der König bestimmt die Personen und von Daten näher bestimmen. Der König bestimmt die
besonderen Bedingungen und Regeln für die Verarbeitung dieser besonderen Bedingungen und Regeln für die Verarbeitung dieser
Kategorien." Kategorien."
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15 mit folgendem Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben folgende "Art. 15 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben folgende
Kategorien von Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die vom Kategorien von Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die vom
Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher
verarbeitet werden: verarbeitet werden:
1. Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, 1. Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben Mittelstand und Energie, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, erforderlich ist,
2. Gerichtsbehörden im Rahmen einer Strafverfolgung, 2. Gerichtsbehörden im Rahmen einer Strafverfolgung,
3. andere öffentliche Dienste und Einrichtungen, wenn dies in den 3. andere öffentliche Dienste und Einrichtungen, wenn dies in den
Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf einen in vorliegendem Gesetz Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf einen in vorliegendem Gesetz
erwähnten Erlaubnisantrag fällt, wenn dies unter die in Artikel 10 erwähnten Erlaubnisantrag fällt, wenn dies unter die in Artikel 10
vorgesehenen Zuständigkeiten fällt oder wenn dies die Ermittlung, vorgesehenen Zuständigkeiten fällt oder wenn dies die Ermittlung,
Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in ihre Zuständigkeiten Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in ihre Zuständigkeiten
fallenden Rechtsvorschriften betrifft, fallenden Rechtsvorschriften betrifft,
4. nichtbelgische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter 4. nichtbelgische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter
Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies
die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen betrifft, die mit die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen betrifft, die mit
Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Gesetz Sanktionen Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Gesetz Sanktionen
vorgesehen sind." vorgesehen sind."
Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16 mit folgendem Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 16 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden "Art. 16 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden
personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für
die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, so lange die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, so lange
aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der in Artikel 13 vorgesehenen aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der in Artikel 13 vorgesehenen
Zwecke notwendig ist, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn Zwecke notwendig ist, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn
Jahren. Jahren.
Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die in Absatz 1 erwähnte Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die in Absatz 1 erwähnte
maximale Aufbewahrungsfrist gegebenenfalls um ein Jahr nach der maximale Aufbewahrungsfrist gegebenenfalls um ein Jahr nach der
endgültigen Beendigung dieses Verfahrens verlängert. endgültigen Beendigung dieses Verfahrens verlängert.
Der König kann spezifische Aufbewahrungsfristen festlegen, wobei diese Der König kann spezifische Aufbewahrungsfristen festlegen, wobei diese
Fristen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Höchstfrist nicht Fristen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Höchstfrist nicht
überschreiten dürfen. Wenn der König keine spezifischen Bestimmungen überschreiten dürfen. Wenn der König keine spezifischen Bestimmungen
vorgesehen hat, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale vorgesehen hat, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale
Aufbewahrungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gültigkeit Aufbewahrungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gültigkeit
der letzten ausgestellten Erlaubnis abläuft. Ist keine Erlaubnis der letzten ausgestellten Erlaubnis abläuft. Ist keine Erlaubnis
erteilt worden, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale erteilt worden, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale
Aufbewahrungsfrist ab Erhalt der personenbezogenen Daten zu laufen." Aufbewahrungsfrist ab Erhalt der personenbezogenen Daten zu laufen."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 25 September 2022 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 25 September 2022 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft
Art. 39 - In Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 Art. 39 - In Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft werden zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft werden
die Wörter "31. Dezember 2025" durch die Wörter "30. Juni 2027" die Wörter "31. Dezember 2025" durch die Wörter "30. Juni 2027"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz
des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung
einer Kammer der Landmesser-Gutachter einer Kammer der Landmesser-Gutachter
Art. 40 - Artikel 54/1 des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz Art. 40 - Artikel 54/1 des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz
des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung
einer Kammer der Landmesser-Gutachter, eingefügt durch das Gesetz vom einer Kammer der Landmesser-Gutachter, eingefügt durch das Gesetz vom
3. Mai 2024, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Mai 2024, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. administrative Verfolgung in Anwendung des in Buch XV Titel 1/2 "3. administrative Verfolgung in Anwendung des in Buch XV Titel 1/2
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verfahrens." des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verfahrens."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft
Art. 41 - Artikel 93 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung Art. 41 - Artikel 93 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft wird wie folgt verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 93 - Die Artikel 7 und 39 treten am 31. Dezember 2026 in Kraft." "Art. 93 - Die Artikel 7 und 39 treten am 31. Dezember 2026 in Kraft."
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der
privaten Ermittlungen privaten Ermittlungen
Art. 42 - [Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der Art. 42 - [Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der
privaten Ermittlungen] privaten Ermittlungen]
KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 43 - Artikel XII.41 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 43 - Artikel XII.41 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben.
Art. 44 - In Buch XII Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 44 - In Buch XII Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird
Abschnitt 2, der Artikel XII.42 umfasst, eingefügt durch das Gesetz Abschnitt 2, der Artikel XII.42 umfasst, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2024, aufgehoben. vom 15. Mai 2024, aufgehoben.
Art. 45 - Artikel XII.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 45 - Artikel XII.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben. Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben.
Art. 46 - Artikel 295 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 Art. 46 - Artikel 295 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958
zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die
Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch
von Sprengstoffen wird aufgehoben. von Sprengstoffen wird aufgehoben.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung KAPITEL 9 - Schlussbestimmung
Art. 47 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Art. 47 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Artikel 30 wird wirksam mit 10. Juni 2024. Artikel 30 wird wirksam mit 10. Juni 2024.
Die Artikel 39 und 41 werden wirksam mit 31. Dezember 2025. Die Artikel 39 und 41 werden wirksam mit 31. Dezember 2025.
Artikel 42 wird wirksam mit 16. Dezember 2025. Artikel 42 wird wirksam mit 16. Dezember 2025.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2026 Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2026
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Digitalisierung Die Ministerin der Digitalisierung
V. MATZ V. MATZ
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
R. BEENDERS R. BEENDERS
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
E. SIMONET E. SIMONET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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